Die Hausarbeit befasst sich mit einer Falllösung zum Thema der Grundrechte; schwerpunktmäßig mit Art. 12 I GG und der Zulässigkeit. Außerdem begründet sie eine Individualverfassungsbeschwerde vor dem Bundesverfassungsgericht. Es wird aufgezeigt, welche Artikel in den Fallbeispielen jeweils verletzt wurden. Zum Abschluss erfolgt jeweils eine Bewertung des Gesamtergebnisses.
Gliederung
Gutachten – 1. Teil
A. Prüfungsumfang des Bundesverfassungsgerichts
B. Verletzung von Art. 12 I
I. Schutzbereich
II. Eingriff
III. Verfassungsrechtliche Rechtfertigung
C. Verletzung von Art. 14 I
D. Verletzung von Art. 9 I
E. Verletzung von Art. 2 I
F. Verletzung von Art. 3 I
I. Vergleichbare Sachverhalte
II. Ungleichbehandlung
III. Verfassungsrechtliche Rechtfertigung
G. Gesamtergebnis
Gutachten – 2. Teil
A. Verletzung von Art. 12 I
B. Verletzung von Art. 2 I
I. Schutzbereich
II. Eingriff
III. Verfassungsrechtliche Rechtfertigung
C. Gesamtergebnis
Zusatzfrage
A. Rechtswegerschöpfung
B. Subsidiarität
C. Gesamtergebnis
Zielsetzung & Forschungsfrage
Die vorliegende Arbeit untersucht im Rahmen einer gutachtlichen Prüfung die Verfassungsmäßigkeit zweier hoheitlicher Maßnahmen, die sich gegen die Tätigkeit eines Hundezuchtvereins richten. Dabei steht insbesondere die Frage im Mittelpunkt, ob staatliche Verbote von Hundewetten bzw. Hunderennen in Grundrechte des Vereins eingreifen und ob diese Eingriffe verfassungsrechtlich gerechtfertigt sind.
- Prüfung der Berufsfreiheit (Art. 12 Abs. 1 GG) als zentrales Grundrecht für den Verein.
- Analyse verfassungsrechtlicher Schranken und Verhältnismäßigkeit hoheitlicher Eingriffe.
- Untersuchung des allgemeinen Gleichheitssatzes (Art. 3 Abs. 1 GG) bei der Differenzierung zwischen Hunde- und Pferdewetten.
- Erörterung der allgemeinen Handlungsfreiheit (Art. 2 Abs. 1 GG) in Bezug auf das Verbot von Tierschutzaktivitäten.
- Klärung prozessualer Zulässigkeitsvoraussetzungen einer Verfassungsbeschwerde (Rechtswegerschöpfung und Subsidiarität).
Auszug aus dem Buch
III. Verfassungsrechtliche Rechtfertigung
Der Eingriff könnte gerechtfertigt sein, sofern § 13c formell und materiell verfassungsmäßig ist.
1. Formelle Verfassungsmäßigkeit des Gesetzes
Laut Bearbeitervermerk ist die formelle Verfassungsmäßigkeit von § 13c nicht zu prüfen.
2. Materielle Verfassungsmäßigkeit des Gesetzes
§ 13c müsste materiell verfassungsmäßig sein.
a) Schranken
§ 13c müsste eine zulässige Schranke der allgemeinen Handlungsfreiheit sein. Fraglich ist, welcher Schrankenregelung Art. 2 I unterliegt. Art. 2 I 2 enthält eine Schranken-Trias. Ein Eingriff ist gerechtfertigt, wenn die Beschränkung zum Schutze der Rechte anderer erfolgt, von der verfassungsmäßigen Ordnung oder von einem Sittengesetz gedeckt ist. Unter der verfassungsmäßigen Ordnung versteht man die gesamte mit der Verfassung zu vereinbarende Rechtsordnung. Dadurch sind die Rechte anderer und das Sittengesetz als Unterfälle der verfassungsmäßigen Ordnung anzusehen, sodass diese im Folgenden nicht erörtert werden. Art. 2 I enthält einen einfachen Gesetzesvorbehalt, wodurch die allgemeine Handlungsfreiheit durch oder aufgrund eines Gesetzes beschränkt werden kann. Die gesetzliche Grundlage ist das Parlamentsgesetz § 13c und kann unter der Schranke der verfassungsmäßigen Ordnung subsumiert werden, sodass sie der Schrankenregelung genügt.
b) Schranken-Schranken
§ 13c müsste auch die Schranken-Schranken, insbesondere den Verhältnismäßigkeitsgrundsatz, beachten.
Zusammenfassung der Kapitel
Gutachten – 1. Teil: Dieses Kapitel prüft die Verfassungsbeschwerde des Vereins gegen ein behördliches Verbot von Hundewetten unter besonderer Berücksichtigung der Berufsfreiheit und des Gleichheitssatzes.
Gutachten – 2. Teil: Dieser Teil analysiert die Verfassungsmäßigkeit eines gesetzlichen Totalverbots von Hunderennen im Tierschutzgesetz und dessen Auswirkungen auf das Grundrecht der allgemeinen Handlungsfreiheit.
Zusatzfrage: Hier werden die prozessualen Zulässigkeitsvoraussetzungen der Rechtswegerschöpfung und der Subsidiarität im Kontext der erhobenen Verfassungsbeschwerde vertiefend erörtert.
Schlüsselwörter
Staatsrecht, Grundrechte, Verfassungsbeschwerde, Berufsfreiheit, Art. 12 GG, allgemeine Handlungsfreiheit, Art. 2 GG, Gleichheitssatz, Verhältnismäßigkeit, Tierschutz, Hunderennen, Hundewetten, Rechtswegerschöpfung, Subsidiarität, Glücksspielrecht.
Häufig gestellte Fragen
Worum geht es in der Arbeit grundlegend?
In der Arbeit wird in Form von Gutachten geprüft, ob sich ein Hundezuchtverein erfolgreich gegen staatliche Maßnahmen wehren kann, die den Wettbetrieb oder die Veranstaltung von Hunderennen untersagen.
Was sind die zentralen Themenfelder?
Die zentralen Themen sind das Grundrecht auf Berufsfreiheit, der allgemeine Gleichheitssatz, die allgemeine Handlungsfreiheit sowie die Anforderungen der Verhältnismäßigkeit bei staatlichen Eingriffen.
Was ist die Forschungsfrage der Arbeit?
Die zentrale Forschungsfrage lautet, ob die erhobenen Verfassungsbeschwerden des Vereins gegen die jeweiligen Untersagungsvorschriften begründet sind.
Welche wissenschaftliche Methode wird verwendet?
Die Arbeit folgt der klassischen gutachterlichen Prüfungsmethode des Verwaltungs- und Verfassungsrechts, bei der Schutzbereiche, Eingriffe und deren verfassungsrechtliche Rechtfertigung systematisch analysiert werden.
Was wird im Hauptteil behandelt?
Der Hauptteil gliedert sich in zwei Teile: Die Prüfung des behördlichen Untersagungsbescheids gegen Hundewetten (Teil 1) und die Prüfung des gesetzlichen Verbots von Hunderennen durch das Tierschutzgesetz (Teil 2), ergänzt durch prozessuale Zulässigkeitsfragen.
Welche Begriffe charakterisieren die Arbeit?
Wichtige Begriffe sind Grundgesetz, Verhältnismäßigkeitsprüfung, Schranken-Schranken, Drei-Stufen-Theorie, Tierschutz, Glücksspielregulierung und gesetzgeberischer Einschätzungsspielraum.
Ist das Verbot von Hundewetten im ersten Teil erfolgreich?
Nein, das Gutachten kommt zu dem Schluss, dass der Verein in seinen Grundrechten nicht verletzt ist, da das Verbot verhältnismäßig ist und dem Schutz wichtiger Gemeinschaftsgüter dient.
Wie verhält es sich mit dem Verbot von Hunderennen im zweiten Teil?
Hier findet die Prüfung, dass der Eingriff in die allgemeine Handlungsfreiheit des Vereins aufgrund der Unangemessenheit des pauschalen Totalverbots nicht gerechtfertigt ist.
Hindern das Kriterium der Rechtswegerschöpfung oder der Subsidiarität die Verfassungsbeschwerde?
Nein, da bei Gesetzen im formellen Sinn kein Rechtsweg eröffnet ist und dem Verein ein abwartendes Verhalten zur Erlangung einer fachgerichtlichen Entscheidung nicht zumutbar wäre.
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- Annabelle Bösing (Author), 2018, Die Grundrechte nach Art. 12 I GG. Falllösung zur Zulässigkeit und Individualverfassungsbeschwerden vor dem Bundesverfassungsgericht, Munich, GRIN Verlag, https://www.grin.com/document/1316007