Es mag auf den ersten Blick paradox anmuten, dass in Gerichtsprozessen Beweise vorgelegt werden, die eine Tatsache untermauern, die dann später vom Gericht aber nicht zur Urteilsfindung berücksichtigt werden dürfen. Ziel eines jeden Prozesses, so die landläufige Meinung, dürfte es ja sein, einen Streit nach den tatsächlich vorliegenden Tatsachen – mithin „gerecht“ zu entscheiden. Müssen Tatsachen dann vom Gericht bei der Entscheidung ignoriert werden so scheint die gefundene Entscheidung auf den ersten Blick nicht der Sache der Gerechtigkeit dienlich sein zu können.
Wird die Materie des Prozessrechts – gleich ob in verwaltungsrechtlicher, strafrechtlicher oder, was Thema der vorliegenden Arbeit ist, in der besonderen zivilrechtlichen Einzelausprägung des Arbeitsgerichtsprozessrechts – dann aber eingehender betrachtet, so tut sich ein weites Feld von Fällen auf, in denen Gerechtigkeit scheinbar anders als durch die schiere Wahrheitsfindung hergestellt werden soll.
Insbesondere das Arbeitsrecht und sein Verfahrensrecht bieten durch ihre, zum großen Teil eine einseitige Machtausübung des Arbeitsgebers beschränken wollende Zielsetzung vielerlei Möglichkeit, dass Schutzgesetze, die zu Gunsten des Arbeitnehmers wirken sollen, in Konfliktfällen zum Zwecke der Beweissicherung verletzt werden. In welchen Fällen ein solcher Verstoß gegen die Rechtsordnung – ob einfachgesetzlicher oder grundrechtlicher Ausprägung – mit einem Verwertungsverbot im Arbeitsgerichtsprozess sanktioniert werden muss, und worauf Schrifttum und Rechtsprechung diese Folgerung stützen ist Gegenstand der Darstellung dieser Arbeit.
Inhaltsverzeichnis
I. Einführung
II. Dogmatische Herleitung von Beweisverwertungsverboten auf Grund vorprozessual-rechtswidriger Erlangungshandlungen
1. Entwicklung in der Literatur
a. Die Trennung von materiellem Recht und Prozessrecht
b. Die Durchbrechung der Trennung nach den Grundsätzen von Treu und Glauben
c. Die Herleitung von Beweisverwertungsverboten aus dem Grundsatz von Treu und Glauben
d. Konkretisierungen des Treu- und Glaubensgrundsatzes
e. Andere Ansätze zur Herleitung von Beweisverwertungsverboten
i. Anwendung der strafprozessualen Grundsätze
ii. Behandlung im Rahmen der Beweiswürdigung nach § 286 I ZPO
iii. Analoge Anwendung anderer zivilprozessrechtlicher Normen
2. Zusammenfassung
III. Beweisverwertungsverbote in der arbeitsrechtlichen Praxis
1. Verstoß gegen grundrechtlich geschützte Rechtspositionen
a. Das allgemeine Persönlichkeitsrecht
i. Das Recht am gesprochenen Wort
ii. Das Recht am eigenen Bild
b. Andere grundrechtlich geschützte Positionen
2. Mitbestimmungsrechtliche Aspekte
3. Datenschutzrechtliche Problematiken
a. Videoüberwachung am Arbeitsplatz: § 6b BDSG
i. Offene Überwachung
ii. Heimliche Überwachung
b. Überwachung von Telekommunikationseinrichtungen am Arbeitsplatz
i. Situation bei verbotener Privatnutzung
ii. Situation bei erlaubter Privatnutzung
c. Andere datenschutzrechtliche Problemkreise
4. Sonderfall: Unternehmensinterne Investigations
IV. Ausblick: Arbeitnehmerdatenschutz
Zielsetzung & Themen
Die vorliegende Arbeit befasst sich mit der Zulässigkeit der Verwertung von Beweismitteln im arbeitsgerichtlichen Verfahren, die durch vorprozessuales, rechtswidriges Verhalten erlangt wurden. Die zentrale Forschungsfrage untersucht, in welchen Fällen ein Verstoß gegen die Rechtsordnung mit einem Beweisverwertungsverbot sanktioniert werden muss und wie Literatur sowie Rechtsprechung diesen Konflikt zwischen Wahrheitsfindung und dem Schutz vor Grundrechtsverletzungen lösen.
- Dogmatische Herleitung von Beweisverwertungsverboten
- Verletzung grundrechtlich geschützter Rechtspositionen (Recht am Wort/Bild)
- Mitbestimmungsrechtliche Aspekte bei der Arbeitnehmerüberwachung
- Datenschutzrechtliche Problematiken (BDSG, TKG, Videoüberwachung)
- Sonderfall unternehmensinterner Investigations
Auszug aus dem Buch
i. Das Recht am gesprochenen Wort
Es ist meist ein Problem für die Beweisführende Partei, den Inhalt (fern-)mündlich geführter Gespräche im Prozess beweisen zu können, da der Inhalt regelmäßig von den Parteien unterschiedlich wiedergegeben wird. Somit bietet es sich für die Gesprächspartner an, Gespräche heimlich durch Aufzeichnungen festzuhalten. Hierfür kommen typischerweise ein verdeckt mitgeführtes Diktiergerät beim Gespräch mit dem Vorgesetzten oder auch die Installierung einer Abhöranlage an die Firmentelefone in Frage. Ebenfalls in diese Kategorie einzuordnen sind diejenigen Fälle, in denen Dritte durch heimliches Mithören Kenntnis vom Gesprächsinhalt erlangen.
Die Beweisführung durch solche heimliche Aufzeichnungen, gleich in welcher Form oder technischer Ausführung, und auch die Einbringung des Wissens von Zeugen, das sie durch heimliches Mithören erlangt haben, stellt jedoch einen Eingriff in das Persönlichkeitsrecht in seiner Ausprägung als Recht am gesprochenen Wort dar, soweit es die Selbstbestimmung über die eigene Darstellung der Person in der Kommunikation mit anderen schützt, d.h. auch die Selbstbestimmung über den Adressatenkreis des Geäußerten. Auch umfasst das Recht am gesprochenen Wort, die Freiheit, sich auf den jeweiligen Kommunikationspartner einzustellen, also nicht wider Willen in Situationen gebracht zu werden, in denen man sich nicht auf den Kommunikationspartner einstellen kann.
Durch die Beweiserhebung durch das Gericht wird diese Rechtsverletzung in das Verfahren eingebracht, in dem das beweiserhebende Gericht nun unmittelbar grundrechtsgebunden ist. Die Verwertung des Beweismittels durch das Gericht, nicht die Widerrechtlichkeit der Erlangungshandlung ist nun der Grund, warum Beweismitteln u.U. die Verwertbarkeit abgesprochen werden muss, da ansonsten die Grundrechtsverletzung durch das Gericht wiederholt werden würde.
Zusammenfassung der Kapitel
I. Einführung: Diese Einleitung stellt die Paradoxie dar, dass in Prozessen Beweise für das Urteil unzulässig sein können, obwohl sie die Wahrheit stützen könnten, und betont den notwendigen Ausgleich zwischen Wahrheitsfindung und Rechtsfrieden.
II. Dogmatische Herleitung von Beweisverwertungsverboten auf Grund vorprozessual-rechtswidriger Erlangungshandlungen: Das Kapitel analysiert die Trennung von materiellem Recht und Prozessrecht sowie die "Brückenfunktion" des Grundsatzes von Treu und Glauben zur Herleitung von Verwertungsverboten.
III. Beweisverwertungsverbote in der arbeitsrechtlichen Praxis: Hier wird untersucht, wie spezifische Eingriffe (Persönlichkeitsrecht, Datenschutz, Mitbestimmung) bei der Erlangung von Beweisen in der arbeitsrechtlichen Praxis zu Verwertungsverboten führen können.
IV. Ausblick: Arbeitnehmerdatenschutz: Das Kapitel reflektiert die mangelnde Passgenauigkeit aktueller Datenschutzbestimmungen im Arbeitsverhältnis und diskutiert die Notwendigkeit gesetzlicher Klarstellungen.
Schlüsselwörter
Beweisverwertungsverbot, Arbeitsgerichtsprozess, Treu und Glauben, Persönlichkeitsrecht, Recht am gesprochenen Wort, Videoüberwachung, Datenschutz, BDSG, TKG, Mitbestimmung, Betriebsrat, Beweiserlangung, Beweiswürdigung, Interessenabwägung, Unternehmensinterne Investigations
Häufig gestellte Fragen
Worum geht es in dieser Arbeit grundsätzlich?
Die Arbeit analysiert die Problematik, inwieweit Beweise, die vor einem Prozess rechtswidrig erlangt wurden, in einem arbeitsgerichtlichen Verfahren verwendet werden dürfen oder aufgrund von Beweisverwertungsverboten ausgeschlossen werden müssen.
Was sind die zentralen Themenfelder?
Die zentralen Felder sind die Dogmatik der Verwertungsverbote, der Schutz des allgemeinen Persönlichkeitsrechts (Wort und Bild), mitbestimmungsrechtliche Vorgaben bei Überwachung sowie datenschutzrechtliche Regelungen nach BDSG und TKG.
Was ist das primäre Ziel der Untersuchung?
Das Ziel ist es, die Kriterien und Maßstäbe aufzuzeigen, anhand derer Gerichte im Einzelfall eine Güter- und Interessenabwägung zwischen dem Beweisinteresse und dem Schutz der Arbeitnehmerrechte vornehmen.
Welche wissenschaftliche Methode wird verwendet?
Die Arbeit nutzt die juristische Dogmatik, analysiert die Literaturmeinungen, vergleicht Rechtsprechungstendenzen und wendet die Grundsätze des Prozess- und materiellen Rechts auf konkrete Fallkonstellationen an.
Was wird im Hauptteil behandelt?
Der Hauptteil behandelt die theoretische Herleitung über § 242 BGB, gefolgt von konkreten Anwendungsfällen wie heimlichen Aufnahmen, Videoüberwachung am Arbeitsplatz und der E-Mail- sowie Internetkontrolle.
Welche Schlüsselwörter charakterisieren die Arbeit?
Kernbegriffe sind Beweisverwertungsverbot, arbeitsrechtliche Praxis, Persönlichkeitsrecht, Treu und Glauben sowie die datenschutzrechtlichen Spezialgesetze.
Wie bewertet der Autor die Rolle des Betriebsrats?
Der Autor zeigt auf, dass die Mitbestimmung nach § 87 Abs. 1 Nr. 6 BetrVG den Schutz der Arbeitnehmerinteressen sichert, wobei eine fehlende Zustimmung des Betriebsrats in der Regel zu einem Verwertungsverbot für so gewonnene Beweise führen kann.
Welche Auswirkung hat eine erlaubte Privatnutzung auf die Kontrolle?
Bei erlaubter Privatnutzung wird der Arbeitgeber rechtlich zum geschäftsmäßigen Anbieter von Telekommunikationsdiensten, was zu einer Anwendung von Sonderregelungen wie TKG und TDDSG führt und die Kontrollbefugnisse des Arbeitgebers erheblich einschränkt.
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- Stefan Weidinger (Author), 2007, Beweisverwertungsverbote im arbeitsgerichtlichen Verfahren, Munich, GRIN Verlag, https://www.grin.com/document/131688