Im Rahmen dieser Arbeit wurde eingehend der Unterschied zwischen der deutschen
Rechtsform der GmbH bzw. UG (haftungsbeschränkt) und der britischen
Rechtsform der Company limited by shares (kurz „Ltd.“) dargestellt. Unter eingehender
Beleuchtung der durch das MoMiG seit November 2008 verursachten
Veränderungen konnten die für die Gründung und Führung einer GmbH, UG
(haftungsbeschränkt) und Ltd. erforderlichen Rahmenbedingungen herausgearbeitet
werden.
Auf der Grundlage einer vergleichenden Betrachtung des Gründungsprozesses
zeigten sich für die Ltd. deutliche Vorteile im Beug auf die erforderliche Höhe
des aufzubringenden Stammkapitals zum einen und des Zeitrahmens bis zur
Aufnahme der Geschäftstätigkeit am Gründungssitz zum anderen.
Im Bezug auf die Nebenkosten der Firmengründung konnten keine signifikanten
Unterschiede gefunden werden, ebenfalls der Zeitrahmen bis zur Eintragung
der GmbH bzw. Ltd. in das deutsche Handelsregister wies keine Unterschiede
auf. Jedoch zeigten sich bei der britischen Ltd. gravierende Nachteile im Hinblick
auf das Erfordernis der englischen Sprache der notwendigen Dokumente,
der Übersetzungsleistung und insbesondere der Bindung an das britische
Rechtssystem. Dies alles erfordert in der Regel die Inanspruchnahme von Leistungen
Dritter und damit verbundenen finanziellen Aufwand bei ohnehin oftmals
schon geringer Eigenkapitalquote.
Ergänzend zu den vergleichenden Untersuchungen zwischen GmbH und Ltd.
stellte sich heraus, dass der Gesetzgeber mit der „Unternehmergesellschaft
haftungsbeschränkt“ (UG-haftungsbeschränkt) eine Rechtsform geschaffen hat,die die Vorzüge der britischen Ltd. (niedriges Stammkapital) mit den Vorzügen
der deutschen GmbH (alleinige Bindung an das deutsche Rechtssystem) verbindet.
Unter der besonderen Berücksichtigung der Automobil- sowie ihrer Zulieferindustrie
zeigte sich eine deutliche Präferenz der Unternehmen für wirtschaftlich
stabile und rechtlich durchschaubare Organisationsstruktur ihrer Zulieferer bzw.
Subunternehmer. Es stellte sich heraus, dass der hohe Verknüpfungsgrad und
die negativen Erfahrungen insbesondere der letzten 12 Monate viele Firmen vor
Geschäftspartnern zurückschrecken lassen, deren rechtliche und wirtschaftliche
Situation nicht überzeugend ist und eine langfristig zuverlässige Kooperation
erwarten lässt. Gerade an diesen Kriterien mangelt es Firmen in der Rechtsform
der britischen Ltd. nach Einschätzung einer deutlichen Mehrheit deutscher
Führungskräfte.
Inhaltsverzeichnis
VORWORT
ABKÜRZUNGSVERZEICHNIS
ABBILDUNGSVERZEICHNIS
TABELLENVERZEICHNIS
1. EINFÜHRUNG
1.1 AUFGABENSTELLUNG UND ZIELSETZUNG DER ARBEIT
1.2 VORGEHENSWEISE
2. WIRTSCHAFTLICHE ENTWICKLUNG DER RECHTSFORMEN LIMITED UND GMBH IN DEUTSCHLAND
2.1 WIRTSCHAFTLICHTE ENTWICKLUNG DER LIMITED
2.2 WIRTSCHAFTLICHE ENTWICKLUNG DER GMBH
3. GESELLSCHAFTSRECHTLICHE GRUNDLAGEN
3.1 UNTERNEHMENSGRONDUNG MIT HAFTUNGSBESCHRANKUNG
3.2 DIE GMBH IM DEUTSCHEN GESELLSCHAFTSRECHT
3.3 DIE LIMITED IM ENGLISCHEN GESELLSCHAFTSRECHT
3.4 DIE BRITISCHE LIMITED IN DEUTSCHLAND
4. GRUNDLAGEN ZUR ENGLISCHEN LIMITED IN DEUTSCHLAND
4.1 DIE NIEDERLASSUNGSFREIHEIT
4.2.1 DAILY MAIL (1 988)
4.2.3 UBERSEERING (2002)
4.2.4 INSPIRE ART (2003)
4.3 SITZTHEORIE
4.4 GRONDUNGSTHEORIE
4.5 KOLLISION MIT SITZ- GRONDUNGSTHEORIE MIT DER NIEDERLASSUNGSFREIHEIT
5. DARSTELLUNG BEIDER UNTERNEHMENSFORMEN MIT GRÜNDUNGSVORGANG
5.1. DER GRONDUNGSVORGANG DER GMBH
5.1.1 ABSCHLUSS EINES GESELLSCHAFTSVERTRAGES
5.1.1.1 FIRMA UND SITZ DER GESELLSCHAFT
5.1.1.2 GEGENSTAND DES UNTERNEHMENS
5.1.1.3 HOHE DES STAMMKAPITALS
5.1.1.4 SONDERLEISTUNGEN DER GESELLSCHAFTER
5.1.2 DIE BESTELLUNG DER ORGANE DER GESELLSCHAFT
5.1.3 AUFBRINGUNG DES STAMMKAPITALS
5.2 GRONDUNGSVORGANG DER LIMITED
5.2.1 DER GRONDUNGSVORGANG
5.2.2 RECHTLICHE NEUGRONDUNG DER LIMITED
5.2.2.1 REGISTERED OFFICES
5.2.2.2 COMPANY SECRETARY
5.2.3 DIE GESELLSCHAFTERVERSAMMLUNG
5.2.4 EINTRAGUNG INS HANDELSREGISTER (REGISTRAR OF COMPNAIES)
6. REFORMIERUNG DES GMBHG IN DEUTSCHLAND
6.1 GESCHICHTE
6.2 ANLASS ZUR GMBH REFORM
6.3 DIE UNTERNEHMENSGRONDUNG EINER GESELLSCHAFT NACH DER GMBH REFORM
6.3.1 GRONDUNG DER KLASSISCHEN GMBH
6.3.2 GRONDUNG DER UNTERNEHMERGESELLSCHAFT (UG) HAFTUNGSBESCHRANKT
6.3.2.1 MUSTERPROTOKOLL FOR DIE UG (HAFTUNGSBESCHRANKT)
6.3.2.2 NOTARIELLE BEURKUNDUNG
6.3.2.3 THESAURIERUNGSPFLICHT
6.4 ZWISCHENVERGLEICH BEIDER UNTERNEHMENSFORMEN
7. PROBLEMFELDER FÜR DIE INAKZEPTANZ DER BRITISCHEN LIMITED
7.1 BONITAT
7.2 EIGENKAPITALVORSCHRIFTEN DES BASELER AUSSCHUSSES FOR BANKENAUFSICHT
7.3 IMAGE IM GESCHAFTSBETRIEB
7.4 AUSWERTUNG DER UMFRAGE ZUR LIMITED GRONDUNG VOM BUNDESVERBAND DEUTSCHER UNTERNEHMENSBERATER E.V. (BDU)
7.5 WER IST SCHULD AM NEGATIVEN IMAGE DER LIMITED IN DEUTSCHLAND?
8. DEUTSCHE AUTOMOBILHERSTELLER UND IHRE ZULIERFERERFIRMEN
8.1 SITUATION DER DEUTSCHEN AUTOHERSTELLER
8.2 SITUATION DER AUTOMOBILZULIEFERER
9. ZUSAMMENFASSUNG UND AUSBLICK
A ANHANG
ANLAGENVERZEICHNIS
A.1 ANLAGE „MUSTERPROTOKOLL EINPERSONENGESELLSCHAFT"
A.2 ANLAGE „MUSTERPROTOKOLL MEHRPERSONENGESELLSCHAFT"
Vorwort
Die vorliegende Arbeit ist während meiner Tätigkeit als freier Mitarbeiter des Bundestagsabgeordneten der CDU/ CSU im Deutschen Bundestag Henning Otte entstanden. Es war nicht leicht neben dem Beruf noch eine Diplomarbeit zu schreiben. Doch schließlich ist es mir doch Gelungen diese Arbeit rechtzeitig fertig zu stellen.
Mein besonderer Dank gebührt meinem Betreuer Herrn Dr. Ralph-Ingo Wöhler, der mit stets mit Anregungen und Tipps zur Seite stand sowie Herrn Dr. Burk-hard Lensing, Frau Silke Lensing, Frau Janina Kuschel, Herrn Kai Kuschel, Herrn Kay Kalla für ihr Mitwirken bei dieser Arbeit.
Ferner möchte ich mich auch bei meinen Kolleginnen und Kollegen im Deut-schen Bundestag bedanken, die auf vielfältige Weise zu dieser Arbeit beigetra-gen haben.
Schließlich bedanke ich mich auch bei denjenigen Menschen, die durch ihre verständnisvolle Unterstützung während der Erstellung dieser Arbeit für ihr ge-lingen von besonderer Bedeutung waren: Bei meiner Familie sowie ganz be-sonders meiner Frau Tanja. Ohne ihre Unterstützung wäre die Arbeit sicher nicht rechtzeitig fertig geworden.
Aus Gründen der Lesbarkeit des Textes wurde bei allen Bezeichnungen jeweils auf die weibliche Form verzichtet und durchgehend nur die männliche Form verwendet. Selbstverständlich ist also z.B. mit „Geschäftsführer“ auch die „Ge-schäftsführerin“ gemeint. Das Gesetz zur Modernisierung des GmbH-Rechts und zur Bekämpfung von Missbräuchen (MoMiG) trat zum 1.November 2008 in Kraft. Die Arbeit beruht somit auf den Rechtsstand vom 01.11.2008.
Henry Kroll Uelzen, den 14. April 2009
Abkürzungsverzeichnis
Abbildung in dieser Leseprobe nicht enthalten
Abbildungsverzeichnis
Abbildung 3.1 Insolvenzen der sonstigen Rechtsformen
Abbildung 5.1 Werbung des Unternehmens Go Ahead Ltd
Abbildung 8.1 Insolvente Automotive-Lieferanten
Abbildung 8.2 Top 100 der Automobilzulieferer
Tabellenverzeichnis
Tabelle 5.1 Mindeststammkapital im europ. Vergleich
1. Einführung
Durch die vom EuGH entstandenen Urteile, befindet sich das europäische Ge-sellschaftsrecht in einem tief greifenden Umbruch.
Seit der Einführung des GmbH-Gesetzes im Jahre 1892 wurden annähernd 1.000.000 GmbHs in Deutschland gegründet. Die letzte Reform erlebte das Ge-setz im Jahre 1980 weit vor dem „Limted-Zeitalter“.
Am 26. Juni 2008 verabschiedete der Deutsche Bundestag mit dem „Gesetz zur Modernisierung des GmbH-Rechts und zur Bekämpfung von Missbräuchen“, kurz (MoMiG), eine der tiefgreifendsten Reformen des GmbH-Rechts seit Be-stehen der Bundesrepublik. Zielsetzung des Gesetzgebers ist es, den Miss-brauch in Verbindung mit der Rechtsform GmbH einzuschränken, sowie das bisherige Regelwerk zu modernisieren.[1] Am 19. September 2008 wurde das Gesetz vom Bundesrat verabschiedet und konnte somit zum 1. November 2008 in Kraft treten.[2]
Ausgangspunkt waren dabei Entscheidungen des Europäischen Gerichtshofes zur Niederlassungsfreiheit innerhalb der europäischen Union, die dazu führten, dass Kapitalgesellschaften aus dem EU Ausland ihren Sitz nun auch nach Deutschland verlegen konnten. [3]
Als Folge dessen nutzten deutsche Unternehmer für ihre Geschäftstätigkeit immer öfter die Rechtsform ausländischer Kapitalgesellschaften, insbesondere die der britischen privatecompany limited by shareskurz Ltd.
Hauptgrund war und ist dabei die niedrige Mindeststammkapitalanforderung im Vergleich zur deutschen GmbH.
Aus diesem Grund fand die so genannte Unternehmergesellschaft, oft als „Mini-GmbH“ bezeichnet, Eingang in die Gesetzesentwürfe zum MoMiG, die gewis-sermaßen das deutsche Gegenstück zur Limited darstellt.
Besonderer Schwerpunkt dieser Arbeit ist der allgemeine Vergleich der beiden Rechtsformen die Problematik bezüglich der wirtschaftlichen Akzeptanz, welche insbesondere bei der britischen Limited mit Geschäftstätigkeit in Deutschland eine Reihe von Besonderheiten aufweist sowie das Image der beiden Gesell-schaftsformen für Zuliefererfirmen von Automobilherstellern.
Im Internet gibt es eine Fülle plakativer Anpreisungen von Anbietern britischer Limited, die allesamt, die Vorteile der britischer Limited gegenüber der deut-schen GmbH den deutschen Gründungsinteressenten anpreisen.
1.1 Aufgabenstellung und Zielsetzung der Arbeit
Im Rahmen dieser Arbeit wird ein Vergleich zwischen den Rechtsformen der britischen Limited und der deutschen GmbH gezogen. Dabei soll herausgefun-den werden inwieweit eine wirtschaftliche Akzeptanz bzw. Präferenz für die eine oder andere Unternehmensform besteht und warum.
Um die genannten Ziele zu erreichen, soll nach einer kurzen Darstellung der grundlegenden gesellschaftsrechtlichen Aspekte der jeweiligen Rechtsform durch die Erläuterung der Grundlagen das Hauptaugenmerk auf die wirtschaftli-che und bonitätsmäßige Akzeptanz beider Rechtsformen im Allgemeinen gelegt werden.
Eine vergleichende Darstellung beider Rechtsformen bei Zulieferern und Sub-unternehmen der deutschen Automobilindustrie zeigt schließlich die Bedeutung dieses Themas für einen Kernbereich der deutschen Industrielandschaft auf.
1.2 Vorgehensweise
Diese Arbeit berücksichtigt bei ihrer Betrachtung lediglich die Kapitalgesell-schaften mit beschränkter Haftung, die sich in Deutschland und Großbritannien jeweils etwa entsprechen. Personengesellschaften und Aktiengesellschaften bleiben bei dieser Betrachtung nicht grundsätzlich außen vor. Dies schränkt das Ergebnis der Arbeit jedoch nicht ein, da die Entscheidung fOr eine haftungsbe-schränkte Mischform fOr diese Arbeit vorausgesetzt wird. Neben einer Be-schreibung der Gesellschaftsformen wird auch auf den jeweiligen Stand vor den Reformen der GmbH und Ltd. eingegangen. Auch soll ein Überblick Ober die aktuelle Reform, „Gesetz zur Modernisierung des GmbH-Rechts und zur Be-kämpfung von Missbräuchen“, kurz (MoMiG), die am 26. Juni 2008 vom der deutschen Bundestag verabschiedete wurde, angefertigt werden.[4]
2. Wirtschaftliche Entwicklung der Rechtsformen Limited und GmbH in Deutschland
2.1 Wirtschaftlichte Entwicklung der Limited
Da sich die Limited erst seit ein paar Jahren auf den deutschen Markt ausge-breitet hat, gestaltet sich die Beurteilung Ober die Entwicklung der Limited in Deutschland als schwierig.
Im Jahre 2006 wurde die Limited erstmals in einer Statistik beim Statistischen Bundesamt in Wiesbaden erfasst. Die Limited wurde in der Vergangenheit in keiner separaten Auswertung aufgenommen, sondern in der Kategorie „sons-tige Rechtsformen“ oder ausländischer Rechtsformen“ erfasst.[5]
Basierend auf den Grundsatz der Niederlassungsfreiheit ist bei den steuer-pflichtigen „ausländischen Rechtsformen“ eine erhöhte Zunahme an Grün-dungen in den letzten Jahren zu verzeichnen. Bereits 2003 war ein leichter Anstieg zu erkennen.[6]
Nach Auswertung des Statistischen Bundesamtes zur Gründung ausländi-scher Rechtsformen in Deutschland, wurde nach den Urteilen(Daily-Mail; Überseering; Inspire Art)zur Niederlassungsfreiheit festgestellt, dass in Deutschland keine Gesellschaftsform wie z.B. die der französichen „Société à responsabilité – SARL á 1 EURO (Mindenstkapital 1 €) oder die der spani-schen „Sociedad limitada nueva empresa – SLNE“ gegründet worden ist.[7]
Der Verband der Vereine Creditreform e.V. errechnete im Mai 2007 eine Risi-koquote der verschiedensten Rechtsformen. In dieser wird der o.g. Anstieg der Limited-Insolvenzen nochmals bestätigt. Ihre Auswertung ergab, dass von 10.000 existierenden Limiteds am Stichtag 1.104 Limiteds in ein Insolvenzver-fahren eingetreten sind.[8]
Trotzdem bestätigte das Statistische Bundesamt die Zunahme von steuer-pflichtigen ausländischen Rechtsformen in den letzten Jahren. Hier wurde laut Statistischem Bundesamt ein Anstieg von 44 Prozent gegenüber dem Vorjahr verzeichnet. In diesem Zusammenhang, ist auch zu erklären, dass die nicht geringe Quote der Insolvenzen bei den „sonstigen Rechtsformen“ auf die relativ hohe Zahl der Limited-Insolvenzen zurück zu führen ist.[9]
2.2 Wirtschaftliche Entwicklung der GmbH
Die zunehmende Forderungen der Wirtschaft sowie das Wissen, dass die vor-handenen Gesellschaftsformen den Bedürfnissen von Wirtschaft und Handel nicht mehr gerecht werden konnten[10], wurde am 20.04.1892 die GmbH in das deutsche Gesellschaftsrecht eingeführt. Die neu geschaffene Rechtsform er-freute sich schnell großer Beliebtheit und fand in kürzester Zeit Verbreitung[11].
Die Rechtsform GmbH stellt sich als ein Unikum und gleichzeitig als besonde-res Erfolgsmodell im deutschen Gesellschaftsrecht dar, das sich seit 1892 als wirtschaftliche Struktureinheit in den verschiedenen politischen Systemen Deutschlands bewährt hat. Obwohl Struktur, Funktionsweise und Missbrauchs-möglichkeiten der GmbH immer wieder Kritik und Reformbestrebungen ausge-setzt waren, blieb die GmbH an sich bis heute nahezu unverändert.
Insbesondere das GmbHG als Hauptgrundlage des GmbH-Rechts wurde trotz aller Mängel die sich im Laufe der Zeit vor allem bezüglich der Fragen des In-nenrechts und der Gründungsvorschriften zeigten,[12] durch den Gesetzgeber bisher nur unwesentlich geändert.[13]
Zwar haben Reformbestrebungen, allgemeine Gesetze und europarechtliche Vorgaben ihre Spuren hinterlassen eine umfassende strukturelle Veränderung der GmbH vermochten sie bisher jedoch nicht herbeizuführen. Weiterentwick-lung und Fortbildung im Laufe der Zeit erfolgten vielmehr durch Rechtspre-chung und Literatur.
Die Rechtsfortbildung hat dabei weitgehend darauf verzichtet, sich einseitig auf das Aktienrecht oder das Personengesellschaftsrecht zu stützen, sonder viel-mehr versucht, allgemeine Konturen der GmbH herauszubilden.[14]
Gesetzgebung, Rechtsprechung und Literatur ist es so gemeinsam gelungen, die Seriosität der GmbH gegenüber den anderen deutschen und ausländischen Rechtsformen stetig zu erhöhen, ohne dabei ihre Attraktivität, Eigenständigkeit und Leistungsfähigkeit gegenüber der AG zu beeinträchtigen oder gar zu zer-stören.[15]
Dank des guten Image der GmbH in Deutschland hat die Zahl der steuerpflicht-igen GmbHs im Zeitraum von 1996 – 2000 stetig zugenommen. Jedoch stag-nierte diese Zahl seit Mitte des Jahres 2001.
Im Jahre 2006 ist nach Angaben des Statistischen Bundesamtes wieder ein kleiner Aufwärtstrend zuerkennen.[16]
In den Jahren 2002-2005 erstmals eine überdurchschnittliche hohe Anzahl von GmbH-Insolvenzverfahren in Deutschland zu beobachten. Hierdurch wurde die Zahl der steuerpflichtigen GmbHs in jenen Jahren reduziert, so dass ein direkter kausaler Zusammenhang mit der Limited-Entwicklung nicht erkennbar ist.
3. Gesellschaftsrechtliche Grundlagen
Nachfolgend sollen die Rechtsformen GmbH und Limited gesellschaftsrechtlich näher betrachtet und eingeordnet werden. Nach einer Darstellung zur Notwen-digkeit der Haftungsbeschränkung wird kurz auf die Bedeutung der einzelnen
Rechtsformen innerhalb der nationalen Grenzen eingegangen und dann die Limited mit Zweigniederlassung in Deutschland betrachtet.
3.1 Unternehmensgründung mit Haftungsbeschränkung
Anhand der Entwicklung der Insolvenzzahlen lässt sich zeigen, dass die Grün-dung eines Unternehmens und der Weg in die Selbständigkeit in Deutschland mehr als zuvor ein großes persönliches und wirtschaftliches Risiko birgt und somit die Beschränkung der Haftung für den Unternehmensgründer zu einem entscheidenden Thema wird.
Abbildung in dieser Leseprobe nicht enthalten
Abbildung: 3.1 Insolvenzen in Deutschland von 1950 bis 2007
Besonderes Augenmerk gilt hier den privaten Insolvenzen, die in den letzten Jahren sehr stark zugenommen haben. Häufig resultiert aus einer Unterneh-mensinsolvenz, bei der eine nicht beschränkt haftende Gesellschaftsform ge-wählt wurde, gleichzeitig die private Insolvenz.
Durch die Gründung einer Kapitalgesellschaft, z.B. der GmbH oder der Limited lässt sich eine Trennung von privatem und geschäftlichem Vermögen sicher stellen, so dass bei einer unternehmerischen Insolvenz die Haftung auf das Ge-sellschaftsvermögen beschränkt ist und nicht gleichzeitig auch die private Insol-venz droht.
Von einer Entspannung der Insolvenzen kann auf diesem hohen Niveau nicht die Rede sein, auch wenn bei den Unternehmensinsolvenzen ein leichter Rück-gang zu verzeichnen ist.
3.2 Die GmbH im deutschen Gesellschaftsrecht
Die Gesellschaft mit beschränkter Haftung (GmbH) ist eine selbstständige ju-ristische Person des Privatrechts in der Form einer Kapitalgesellschaft. Sie selbst kann Träger von Rechten und Pflichten sein, klagen und beklagt wer-den (§ 13 Abs. 1 GmbHG) und kann zu jedem zulässigen, auch nicht gewerb-lichen Zweck gegründet werden (§ 1GmbHG)[17].
Die GmbH weist mindestens ein fest gebundenes und zu erhaltendes Gesell-schaftsvermögen in Höhe des Stammkapitals auf. Die Gesellschafter haften für die Verbindlichkeiten der GmbH nicht persönlich, sondern es steht den
Gläubigern der Gesellschaft im Grundsatz nur das Vermögen der Gesellschaft zur Befriedigung ihrer Ansprüche zur Verfügung (§ 13 Abs. 2 GmbHG).
Als juristische Person ist die GmbH selbst unabhängig vom persönlichen Schicksal der Gesellschafter, sodass aufgrund der körperschaftlichen Organisation Veränderungen in der Person oder im Privatvermögen der Gesellschaf-ter keinen Einfluss auf die Gesellschaft haben. Die GmbH ist gemäß §§ 1, 13 Abs. 3 GmbHG, § 6 HGB immer Handelsgesellschaft und somit Kaufmann i.S.d. HGB.
Die GmbH handelt durch die Organe, wobei die praktisch wichtigste Rechts-grundlage für das Handeln der Organe der Gesellschaft nach innen und au-ßen neben dem GmbHG der von den Gesellschaftern beschlossene Gesell-schaftervertragist.
3.3 Die Limited im englischen Gesellschaftsrecht
Das englische Gesellschaftsrecht ist das älteste und am weitesten verbreitete Gesellschaftsrecht überhaupt.[18] Es unterscheidet in seiner Form grundsätzlich drei Gesellschaftsformen:
- Single oder Sole Trader (Alleinunternehmer),
- Partnerships (Personengesellschaften) und
- Companies (Kapitalgesellschaften).
Daneben gibt es spezielle Organisationsformen für bestimmte Geschäftszwei-ge. Während in Deutschland durch den gesetzlichen Dualismus und den Rechtsformenzwang die Mischformbildung begünstigt wird, sind dem heutigen englischen Recht Mischformen, insbesondere eine der GmbH & Co.KG ver gleichbare Konstruktion, nicht bekannt.[19] Vielmehr verfügt die, im Vergleich zu Deutschland geringere Zahl von Rechtsformen über eine hohe innere Flexibili-tät, die es ermöglicht, die jeweilige Rechtsform individuell dem Einzelfall anzu-passen, ohne auf Mischformen zurückgreifen zu müssen.
Die verschiedenen companies stehen sich aufgrund der monoistischen Struktur dabei näher, als dieses in Deutschland bei den Kapitalgesellschaften GmbH und AG der Fall ist.
Hierfür gibt es allerdings auch keinen Bedarf, denn auch bei einer Company kann eine unbeschränkte Haftung der Geschäftsführer vereinbart werden. So-mit ist nicht [wie in Deutschland] alleine aufgrund der Tatsache, dass es sich um eine Kapitalgesellschaft handelt, von einer beschränkten Haftung auszuge-hen.
Die wesentlichen Unterschiede zwischen partnerships/limited, partnerships und companies bestehen in der Rechtspersönlichkeit der companies,[20] und in der, zumindest bei den regulären partnerships, unbeschränkte Gesellschafterhaf-tung.[21] Auch das britische Recht unterscheidet somit grundsätzlich zwischen Personen- (partnerships) und Kapitalgesellschaften (companies). Diese können auf drei unterschiedliche Arten strukturiert werden:
1.Unlimited Companies
Währen die Variante derunlimited companysehr selten ist, bildet die nachfol-gendecompany limited by sharesden strukturellen Regelfall.[22]
Eine „Unlimited Company“ wird in der Regel nur gewählt, wenn die Gründung einer Partnership wegen Überschreitung der Mitgliederhöchstzahl von 20 Per-sonen nicht mehr möglich ist.
2.Companies Limited by Guarantee
Neben den Unlimited Companies gibt es die Companies Limited by Guarantee. Hier verpflichten sich Gesellschafter im Falle der Liquidation für die Verbindlich-keiten der Gesellschaft bis zu einer bestimmten Höhe zu haften. Diese Gesell-schaftsform findet man vorwiegend bei nicht gewinnorientierten Unternehmen vor.
3.Companies Limited by Shares[23]
Die dritte Gruppe stellen die Companies Limited by Shares dar. Nach engli-schem Recht unterscheidet man hier zwischen der:
„Public Limited Company (Plc.) “ und der
“Private Limited Company (Ltd.)”.
Bei beiden Gesellschaften ist die Haftung auf das Gesellschaftsvermögen be-schränkt und beide Typen sind Aktiengesellschaften, da das Gesellschaftskapi-tal in Aktien (Shares) zerlegt ist.
[...]
[1] Bundestagsdrucksache Bundesanzeiger 615/08
[2] Mitteilungsblatt des Bundesministerium der Justiz, Schwerpunkte MoMiG, 30.10.2008
[3] Mitteilungsblatt des Bundesministerium der Justiz 26.06.2008
[4] Bundestagsdrucksache Bundesanzeiger 615/08
[5] www.destatis.de Statistisches Bundesamt
[6] www.destatis.de Statistisches Bundesamt
[7] Meyer, Justus/ Ludwig, Soren GMbHG 2005, 346 ff
[8], Creditreform, Insolvenzen, Neugrundungen und Loschungen, 1. Halbjahr 2007, www.creditreform.de
[9] Statistisches Bundesamt, Insolvenzverfahren 2007, Fachserie 2 Reihe 4.1
[10] Vgl. Limbach, die empirischen Normaltypen der Gesellschaft mit beschränkter Haftung und ihr Ver-hältnis zum Postulat von Herrschaft und Haftung, S 14. Auch Parisius/ Criiger, GmbHG, S 1 ff
[11] Vgl. Schmidt, Gesellschaftsrecht, 4. Auflage, S 987.
[12] Vgl. Schmidt-Leithoff in: Rohwedder, GmbHG, Einl., S. 3 9.
[13] Vgl. Schmidt, Gesellschaftsrecht, 4. Auflage, S 987.
[14] Vgl. Schmidt-Leithoff in: Rohwedder, GmbHG, Einl., S 57.
[15] Vgl. Lutter/Hommelhoff, GmbH-Gesetz, 15. Aufl., Einl., S 4 9.
[16] Statistisches Bundesamt Wiesebanden 2008, www.destatis.de
[17] Alpmann Schmidt, Gesellschaftsrecht 2007, S.65
[18] Vgl. Silberberger, Die britische Limited, 2004, S. 15.
[19] Giithoff, Gesellschaftsrecht in Groabritannien, S. 1.
[20] Vgl. Horstmeier, GmbHR 2001, 332, (333)
[21] Vgl. Horstmeier, GmbHR 2001, 332, (333)
[22] Vgl. Shearman, GmbHR 1 992, 14 9 (14 9).
[23] Vgl. Shearmam, GmbHR 1 992, 14 9; Triebel/Hodgson/Kellenter, Englisches Handels- und Wirtschafts-recht, S. 215, Rn. 572, Hilpert, Engliche Limited und deutsche GmbH, 2006, S. 4 9
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