Zulässigkeit und Grenzen der Werbung mit Gütezeichen und Testergebnissen


Trabajo de Seminario, 2009

25 Páginas, Calificación: 1,0


Extracto


Inhaltsverzeichnis

A. Einleitung

B. Werbung mit Testergebnissen
I. Formen der Testwerbung
II. Bedingungen der Stiftung Warentest zur Werbung mit Untersuchungsergebnissen
III. Irreführende Werbung mit Testergebnissen, § 5 Abs. 2 S. 1 Nr. 1 UWG
1. Irreführung durch objektiv unwahre Aussagen
2. Irreführung durch objektiv wahre Aussagen
a) Irreführung durch das Testverfahren
b) Irreführung durch veraltete Testergebnisse
aa) Zulässiges Alter des Tests
bb) Änderung der Testbedingungen
cc) Veränderung des getesteten Produkts
c) Irreführung durch Alleinstellungsbehauptung
aa) Werbung mit eigenen Alleinstellungsaussagen bei Testergebnissen
bb) Werbung mit Testergebnissen Dritter
d) Irreführung durch Werbung mit Teilergebnissen
e) Irreführung durch Verwendung von unterschiedlichen Testergebnissen
3. Ausschluss der Irreführung
IV. Vergleichende Werbung mit Testergebnissen, § 6 Abs. 2 Nr. 2 UWG
1. Anwendbarkeit des § 6 UWG
2. Zulässigkeit der vergleichenden Werbung
3. Vergleichende irreführende Werbung

C. Werbung mit Gütezeichen
I. Begriffsbestimmung
1. Prüfzeichen
2. Gütezeichen und Gütesiegel
II. Voraussetzungen für die Zulässigkeit der Werbung mit Gütezeichen

D. Auswirkungen der UGP-Richtlinie
I. Unlauterkeit aufgrund der „Black List“
II. Irreführung gemäß Art. 6 UGP-RL

E. Fazit

Literaturverzeichnis

Bock, Andreas

Gütezeichen als Qualitätsaussage im digitalen Informationsmarkt

Darmstadt 2000

Brinkmann, Werner

Zur Problematik der Werbung mit Testergebnissen

BB 1978, S. 1285 ff.

Ekey, Friedrich / Klippel, Diethelm / Kotthoff, Kost / Meckel, Astrid / Plaß, Gunda

Kommentar zum Wettbewerbsrecht

2., neu bearbeitete Auflage, Heidelberg 2005

Emmerich, Volker

Das Recht des unlauteren Wettbewerbs

5., völlig neubearbeitete Auflage, München 1998

Fezer, Karl-Heinz

Kommentar zum Lauterkeitsrecht : UWG

Band 2: §§ 5 – 22 UWG

München 2005

Fezer, Karl-Heinz

Testwerbung

GRUR 1976, S. 472 ff.

Hart, Dieter / Silberer, Günter

Werbung mit Testergebnissen der Stiftung Warentest

GRUR 1983, S. 691 ff.

Hart, Dieter

Warentest, Preisvergleich und Testwerbung - Zur neueren delikts- und wettbewerbsrechtlichen Entwicklung in der Rechtsprechung

WRP 1986, S. 515 ff.

Harte-Bavendamm, Henning / Henning-Bodewig, Frauke / Bodewig, Theo

Kommentar zum Gesetz gegen den unlauteren Wettbewerb

München 2004

Hefermehl, Wolfgang / Köhler, Helmut / Bornkamm, Joachim

Kommentar zum Gesetz gegen den unlauteren Wettbewerb

26., neu bearbeite Auflage, München 2008

Himmelsbach, Gero

Die neuen Werbe-Bedingungen der Stiftung Warentest

K&R 2008, S. 335 ff.

Karpf , Rudolf

Werbung mit Testergebnissen

München 1983

Kollmann, Andreas

Technische Normen und Prüfzeichen im Wettbewerbsrecht

GRUR 2004, S. 6 ff.

Koppe, Christina / Zagouras, Georgios

Rechtsprobleme der Testwerbung

WRP 2008, S. 1035 ff.

Koppe, Christina / Zagouras, Georgios

Haftung für Produktkritik

GRUR 2005, S. 1011 ff.

Lehmler, Lutz

UWG-Kommentar

Neuwied 2006

Lehmler, Lutz

Das Recht des unlauteren Wettbewerbs

Neuwied 2002

Pfeifer, Karl-Nikolaus

Die Zukunft der irreführenden Geschäftspraktiken

WRP 2008, S. 556 ff.

Piper, Henning / Ohly, Ansgar

Kommentar zum Gesetz gegen den unlauteren Wettbewerb

4. Auflage, München 2006

Pourroy, Sebastian Artus

Die materiellen Anforderungen an die Verwendung technischer Prüfzeichen in der Werbung

Berlin 1995

Sack, Rolf

Die neue deutsche Formel des europäischen Verbraucherleitbilds

WRP 2005, S.462 ff.

Sack, Rolf

Irreführende Werbung mit wahren Angaben

GRUR 1996, S. 461 ff.

Sosnitza, Olaf

Der Gesetzesentwurf zur Umsetzung der Richtlinie über unlautere Geschäftspraktiken

WRP 2008, S. 1014 ff.

Wiebe, Andreas

Wettbewerbs- und zivilrechtliche Rahmenbedingungen der Vergabe und Verwendung von Gütezeichen (Teil 1)

WRP 1993, S. 74 ff.

Wiebe, Andreas

Wettbewerbs- und zivilrechtliche Rahmenbedingungen der Vergabe und Verwendung von Gütezeichen (Teil 2)

WRP 1993, S. 156 ff.

A. Einleitung

Gütezeichen und Testprädikate sind aus dem heutigen Alltag nicht wegzudenken. Man begegnet Ihnen in allen Bereichen des gesellschaftlichen Lebens, sei es auf Produktpackungen und Elektrogeräten, im Finanzdienstleistungsbereich oder auf Industriemaschinen. Gerade Produkttests erfreuen sich als Informationsquelle beim Verbraucher großer Beliebtheit und können dadurch einen erheblichen Einfluss auf den Markt und den Wettbewerb ausüben.[1] Produkttests dienen der Information und Orientierung des Verbrauchers mit dem Ziel erhöhter Markttransparenz. Es gibt eine Vielzahl an Institutionen und Fachzeitschriften, die zu diesem Zweck regelmäßig vergleichende und individuelle Produkttests durchführen und veröffentlichen. Die Akzeptanz und Verbreitung dieser Veröffentlichungen ist hoch. Der Bekanntheitsgrad der Stiftung Warentest liegt zum Beispiel nach eigenen Angaben in Deutschland bei 96% der Verbraucher. Ein Drittel der Konsumenten orientiert sich bei wichtigen Kaufentscheidungen an ihren Testergebnissen.[2]

Wegen der weiten Verbreitung und des Vertrauens, das der Verkehr Produkttests und Gütezeichen entgegenbringt, liegt es für Hersteller und Händler nahe, den hohen Bekanntheitsgrad der gängigen Güte- und Testzeichen zu nutzen und in ihre Produktwerbung einzubinden.

Im Umkehrschluss macht der hohe Grad an Vertrauen aber auch eine genaue Überprüfung dieser Art der Werbung unter wettbewerbsrechtlichen Gesichtspunkten notwendig, namentlich unter dem Maßstab des Verbotes der irreführenden Werbung in § 3 UWG i.V.m. § 5 UWG und des Verbotes der unlauteren vergleichenden Werbung in § 3 UWG i.V.m. § 6 UWG mit den Rechtfolgen der §§ 8 ff. UWG.

Im folgenden werden die verschiedenen Werbungsformen mit Testergebnissen und Gütezeichen dargestellt und auf ihre wettbewerbsrechtlichen Zulässigkeitsvoraussetzungen und Grenzen überprüft.

B. Werbung mit Testergebnissen

Der Begriff der Werbung ist im UWG - auch nach der grundlegenden Novellierung im Jahr 2004 - nicht definiert. Laut Art. 2 lit. a) der EU-Richtlinie über irreführende und vergleichende Werbung 2006/114/EG[3] ist Werbung „jede Äußerung bei der Ausübung eines Handels, Gewerbes, Handwerks oder freien Berufs mit dem Ziel, den Absatz von Waren oder die Erbringung von Dienstleistungen, einschließlich unbeweglicher Sachen, Rechte und Verpflichtungen, zu fördern“. Diese Definition hat nach dem Grundsatz der richtlinienkonformen Auslegung direkte Auswirkung auf den Begriff der Werbung im UWG.[4] Die Verwendung von Testergebnissen zur Förderung des Absatzes ist somit Werbung im Sinne des § 5 UWG und § 6 UWG.

I. Formen der Testwerbung

Ergebnisse von Produkttests können vom Werbenden in unterschiedlicher Weise verwendet werden.[5] Bei der Testhinweiswerbung werden die Adressaten lediglich auf die Veröffentlichung eines Produkttests hingewiesen.[6] Es obliegt somit dem Verbraucher, sich die Testergebnisse selbst zu verschaffen und seine Schlüsse daraus zu ziehen. Bezieht der Werbende sich jedoch auf das konkrete Ergebnis des Produkttests, fällt dies unter die Kategorie der Testergebniswerbung.[7] Dabei kann der Test sowohl vertikal, d.h. isoliert das eigene Produkt betrachtend, als auch mit direkter oder abstrakter Nennung der im gleichen Test bewerteten Produkte von Mitbewerbern, also horizontal, in die Werbung einbezogen werden.[8] Unter absatzpolitischen Gesichtspunkten ist vor allem diese Werbeform in hohem Maße attraktiv, da sich der Werbende das objektive Testurteil direkt zunutze machen kann.[9]

II. Bedingungen der Stiftung Warentest zur Werbung mit Untersuchungsergebnissen

Die Stiftung Warentest knüpft die Erlaubnis zur Werbung mit ihren Testergebnissen an die Bedingungen der Stiftung Warentest zur Werbung mit Untersuchungsergebnissen.[10] Diesen Bedingungen, früher lediglich als Empfehlungen bezeichnet, kommt jedoch keine rechtliche Bindungswirkung zu. Rechtsprechung und Literatur zu den Empfehlungen messen ihnen aber grundsätzliche Bedeutung als wettbewerbsrechtliche Richtschnur auch bei der Beurteilung von Werbung mit Testergebnissen von anderen Testveranstaltern bei.[11] Dieser Grundsatz besteht trotz der geänderten Bezeichnung auch heute noch.[12] Als Neuerung nach der Umgestaltung in Bedingungen ergibt sich für die Stiftung Warentest die Möglichkeit, den nicht vertragsgemäß Werbenden lizenzrechtlich und vertraglich einfacher in Anspruch nehmen zu können.[13]

III. Irreführende Werbung mit Testergebnissen, § 5 Abs. 2 S. 1 Nr. 1 UWG

Insbesondere im Bereich der Testergebniswerbung ergeben sich aus dem Spannungsfeld zwischen Absatzinteressen des Werbenden und dem Ziel der transparenten Informationspolitik der Testveranstalter wettbewerbsrechtliche bzw. lauterkeitsrechtliche Probleme. So kann die unvollständige oder unrichtige Wiedergabe des Testergebnisses beim Konsumenten eine verfälschte Vorstellung über die tatsächliche Einstufung des Produktes im Test hervorrufen und dadurch den Tatbestand der irreführenden Werbung des § 5 Abs. 2 S. 1 Nr. 1 UWG bzw. § 5 Abs. 3 UWG erfüllen. Als Maßstab ist hierbei die Vorstellung eines durchschnittlich informierten und verständigen Verbrauchers heranzuziehen, der Werbung die der jeweiligen Situation angemessene Aufmerksamkeit entgegenbringt.[14]

1. Irreführung durch objektiv unwahre Aussagen

Die Wiedergabe objektiv unrichtiger oder verfälschter Testberichte in der Produktwerbung erzeugt beim Adressaten eine nicht den Tatsachen entsprechende Vorstellung. Dabei ist nicht nur auf die Endnote des Tests abzustellen, sondern auch auf dessen wesentliche Testbestandteile. Dies wird durch den Wortlaut von Art. 3 lit. a) der Richtlinie 2006/114/EG und § 5 Abs. 2 S. 1 Nr. 1 UWG klargestellt, in welchen die „wesentlichen Bestandteile“ ausdrücklich als Tatbestandsmerkmal erwähnt werden. Eine solchermaßen verfälschte Werbung ist ohne weiteres irreführend i.S.d. § 5 Abs. 2 S. 1 Nr. 1 UWG und unterliegt dem Verbot des § 3 UWG i.V.m. § 5 Abs. 1 UWG. Ebenso irreführend und dadurch unzulässig ist die Werbung mit einem Testergebnis, wenn ein solcher Test überhaupt nicht stattgefunden hat, oder das beworbene Produkt nicht am Test teilgenommen hat.[15]

2. Irreführung durch objektiv wahre Aussagen

Auch durch die Verwendung von objektiv wahren Aussagen kann der Tatbestand der irreführenden Werbung erfüllt sein.[16] Dies stellt nur auf den ersten Blick einen Widerspruch dar.[17] Bereits vor der ersten Novellierung des UWG im Jahre 1969 bestand in Rechtsprechung und Literatur Einigkeit darüber, dass es für die Tatbestandsmäßigkeit des
§ 3 UWG a.F. ausschließlich auf die Gefahr der Irreführung mittels einer Werbung ankommt, nicht dagegen auf die objektive Unwahrheit der Aussage, mit der geworben wird.[18] Grundsätzlich ist festzuhalten, dass objektiv wahre Angaben immer dann irreführend sein können, wenn ihre Verwendung von einem beachtlichen Teil der angesprochenen Verbraucher falsch verstanden wird, bzw. wenn die angesprochenen Verbraucher mit ihnen zu einem großen Teil falsche Vorstellungen verbinden.[19]

a) Irreführung durch das Testverfahren

Wird in der Werbung auf Testergebnisse oder getestete Produkteigenschaften Bezug genommen, so muss der Verbraucher auf die korrekte Durchführung des Testverfahrens vertrauen können. Der Schutz dieses Vertrauens kann nur gewährleistet werden, wenn die getesteten Produkte miteinander vergleichbar[20] und für die auf dem Markt erhältliche Produktbandbreite zumindest ansatzweise repräsentativ sind[21], der Veranstalter des Tests unabhängig ist und der Test in einem sachkundigen und objektiven Verfahren durchgeführt wird.[22]

Insbesondere im Falle einer wirtschaftlichen und finanziellen Verflechtung des Testveranstalters mit dem Werbenden kann die Unabhängigkeit und Objektivität des Testverfahrens gefährdet sein.[23] Hierbei ist jedoch zu unterscheiden zwischen finanzieller Abhängigkeit des Testveranstalters und der reinen Finanzierung des Testverfahrens durch die Teilnehmer an sich, zum Beispiel durch die Erhebung von Teilnahmeentgelten oder die kostenlose Überlassung des Testgegenstands. Angesichts teilweise extrem hoher Kosten der Testdurchführung[24] ist eine absolute finanzielle Unabhängigkeit des Testveranstalters von den Produktherstellern oder deren Interessensverbänden in den wenigsten Fällen denkbar. Eine Sonderstellung nimmt hier die Stiftung Warentest ein, die jährlich einen Festbetrag von der Bundesrepublik Deutschland als ihrer Stifterin erhält[25] und Zuwendungen aus anderen Quellen nur in engen Grenzen annehmen darf.[26] Das maßgebliche Kriterium bei der Beurteilung der Objektivität des Testverfahrens ist grundsätzlich die Möglichkeit des Testveranstalters, den Test auf der Grundlage eigener Kriterien durchzuführen und sich ohne Einflussnahme von außen ein entsprechendes Urteil bilden zu können. Wird ein Testverfahren nicht unabhängig, objektiv und sachkundig durchgeführt und mit dem daraus resultierenden Testergebnis geworben, ist die Werbung irreführend und somit unzulässig.

b) Irreführung durch veraltete Testergebnisse

Problematischer ist die Beurteilung von Werbung mit veralteten Testergebnissen. Hierbei könnte der Verbraucher irregeführt werden, wenn er auf die Ergebnisse eines Tests vertraut, dessen Testbedingungen und Testprodukte nicht mehr dem aktuellen Stand der Technik entsprechen. In der Rechtsprechung des BGH haben sich drei Voraussetzungen für die Zulässigkeit der Werbung mit älteren Testergebnissen herausgebildet. So muss aus dem Testbericht hervorgehen, wann der Test erstmals veröffentlicht wurde.[27] Weiterhin müssen die beworbenen Produkte mit den ursprünglichen getesteten Produkten baugleich sein und es dürfen zwischenzeitlich keine aktuelleren Testergebnisse veröffentlicht worden sein.[28] Liegen diese Voraussetzungen kumulativ vor, ist eine Werbung mit dem länger zurückliegenden Produkttest grundsätzlich zulässig.

aa) Zulässiges Alter des Tests

Eine einheitliche zeitliche Grenze für die Verwendung von älteren Produkttests hat der BGH nicht gezogen. Deshalb ist stets eine Einzelfallprüfung vorzunehmen, inwieweit der Verbraucher im konkreten Fall auf die meinungsbildende Aussagekraft des Tests im Hinblick auf seine Kaufentscheidung vertrauen darf.[29] Kann er dies aufgrund des mittlerweile eingetretenen technischen Fortschritts oder aktuellerer Qualitätsstandards nicht mehr uneingeschränkt, ist die Werbung irreführend und unzulässig.

[...]


[1] Hart/Silberer, GRUR 1981, 691 (696 f.); www.test.de/unternehmen/zahlen/ (Stand 13.11.08).

[2] Quelle: 40 Jahre Stiftung Warentest
(Download unter www.test.de/unternehmen/chronik/);
ebenso: Hart/Silberer, GRUR 1983, 691 (694).

[3] Amtsblatt der Europäischen Union Nr. L 376 vom 27.Dezember 2006, S.21 ff.

[4] Piper, in: Piper/Ohly, UWG, § 5 Rn. 78; ebenso: Köhler, in: Hefermehl/Köhler/Bornkamm, UWG, § 6 Rn. 27.

[5] Ausführlich Hart, WRP 1986, 515 (519 ff.); Fezer, GRUR 1976, 472 (476 f.).

[6] Koos, in: Fezer, UWG, § 3 Rn. 324.

[7] Fezer, GRUR 1976, 472 (477).

[8] Fezer, GRUR 1976, 472 (477).

[9] Koppe/Zagouras, WRP 2008, 1035 (1035 f.).

[10] abrufbar unter www.test.de/unternehmen/werbung/nutzungsbedingungen/ (Stand 02.Mai 2008).

[11] BGH, GRUR 1991, 679 (679) – Fundstellenangabe; Hart, WRP 1986, 515 (519); Hart/Silberer, GRUR 1983,691 (701).

[12] Vgl. OLG Hamburg m. Anm. Junker, Urteil v. 15.01.2007, AZ: 3 U 240/06, jurisPR-ITR 8/2007, Anm.2 .

[13] Himmelsbach, K&R 2008, 335 (339)

[14] Lehmler, Recht des unlauteren Wettbewerbs, S. 95; BGH, NJW 2004, 439 (439 f.) – Mindestverzinsung; BGH GRUR 2004, 793 (796) - Sportlernahrung II; BGH, GRUR 2004, 244 (245) – Marktführerschaft; Sack, WRP 2005, 462 (462).

[15] Piper, in: Piper/Ohly, UWG, § 5 Rn. 413.

[16] BGH GRUR 1987, 171 (172) – Schlussverkaufswerbung; BGH GRUR 1991, 852 (854) – Aquavit.

[17] Sack, GRUR 1996, 461 (461); a.A. Emmerich, Das Recht des unlauteren Wettbewerbs, S. 255.

[18] Im Zuge der Novellierung wurde das Tatbestandsmerkmal „unrichtig“ des § 3 UWG a.F. in „irreführend“ geändert; siehe auch Bornkamm, in: Hefermehl/Köhler/Bornkamm, UWG, § 5 Rn. 2.64 f.

[19] Piper, in: Piper/Ohly, UWG, § 5 Rn. 195 ff.

[20] Koppe/Zagouras, GRUR 2005, 1011 (1013 f.).

[21] Der als Maßstab geltende verständige Verbraucher ist sich bewusst, dass der Testveranstalter eine Vorauswahl der zu testenden Produkte treffen muss; so auch: OLG Frankfurt a. M., GRUR-RR 2003, 344 (345) - Matratzentest.

[22] BGH, NJW 1997, 2593 (2594) – Druckertest; ebenso: Koppe/Zagouras, GRUR 2005, 1011 (1012 f.).

[23] LG München I, MMR 2008, 491 (492 f.).

[24] Z.B. Crash-Tests bei Fahrzeugen im oberen Preissegment.

[25] Vgl. § 4 Abs.2 der Satzung der Stiftung Warentest, http://www.test.de/unternehmen/stiftungsgremien/satzung/.

[26] Vgl. § 4 Abs.6 und § 12 (z.B. Verbot von Anzeigen in § 12 Abs.1) der Satzung der Stiftung Warentest, Quelle: s. Fußnote 10.

[27] BGH, GRUR 1985, 932 (932 f.) – Veralteter Test.

[28] BGH, GRUR 1985, 932 (932 f.) – Veralteter Test; OLG Hamburg, GRUR 2000, 530 (532) – CSE-Hemmer; OLG Frankfurt a. M., NJWE-WettbR 1996, 54 (54 f.) – Überholter Test.

[29] Bei Produktgruppen mit stetiger technischer Weiterentwicklung können Tests bereits nach zwei Jahren veraltet sein; Siehe: OLG Düsseldorf; GRUR 1981, 750 (751) – Folienschweißgerät.

Final del extracto de 25 páginas

Detalles

Título
Zulässigkeit und Grenzen der Werbung mit Gütezeichen und Testergebnissen
Universidad
University of Hagen
Calificación
1,0
Autor
Año
2009
Páginas
25
No. de catálogo
V132035
ISBN (Ebook)
9783640448623
ISBN (Libro)
9783640448609
Tamaño de fichero
512 KB
Idioma
Alemán
Palabras clave
Gewerblicher Rechtsschutz, UWG, § 5 UWG, § 6 UWG, Vergleichende Werbung, Irreführende Werbung, Stiftung Warentest, Produkttest, Gütezeichen, Gütesiegel, Testergebnisse
Citar trabajo
Alexander Suren (Autor), 2009, Zulässigkeit und Grenzen der Werbung mit Gütezeichen und Testergebnissen, Múnich, GRIN Verlag, https://www.grin.com/document/132035

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