Partizipation von Eltern in der Pflegekinderhilfe


Dossier / Travail, 2022

29 Pages, Note: 1,0


Extrait


Inhaltsverzeichnis

Glossar

1 Einleitung

2 Mythen der Sozialpädagogik
2.1 Mythos Mutter
2.2 Mutterkreuz am Muttertag
2.3 Mythos Bindungskraft
2.4 Auswirkungen der Mythen

3 Partizipationsaspekte
3.1 Kinder
3.2 Pflegeeltern
3.3 Eltern
3.4 Vormünder

4 Fazit

Literaturverzeichnis

Glossar

Bindungsstörung „Häufige, wiederholte, nicht vorhersehbare oder willkürliche Tren- nungs - und Verlusttraumata in der frühen Kindheit können zu Bindungsstörungen führen, denn durch das Trauma wird in der Regel die sichere emotionale Basis für das Kind zerstört oder erst gar nicht aufgebaut, sodass die emotionale Sicherheit und das Gefühl eines Urvertrauens verloren gehen.“ (Brisch 2008, Seite 16)

Bindungstraumatisierung „Werden diese Traumatisierungen durch eine dem Opfer bekannte Bindungsperson ausgeübt, sind sie traumatisierender, als wenn die Bedro­hungen durch eine fremde Person ausgeführt werden. Denn wenn die Bindungsper­son selbst - also die Personen, die uns nahestehen, die eigentlich für Schutz und Sicherheit stehen sollten-, die Quelle des Traumas sind, dann bekommt die trau­matische Situation noch einmal eine andere, vielleicht die schlimmste Qualität, die man sich vorstellen kann.“ (Brisch 2020, Seite 14)

Fetales Alkoholsyndrom (FAS) „Beim FAS handelt es sich um das klassische Syn­drombild mit den typischen Charakteristika wie Minderwuchs, Dystrophie, Mikro­zephalie, typische faziale Dysmorphiezeichen, mentale Retardierung, psychiatri­sche, kognitive und soziale Auffälligkeiten bei nachgewiesenem mütterlichen Al­koholkonsum in der Schwangerschaft (Abbildung 2.1). So wurden die ersten Kinder 1973 von Jones und Smith beschrieben [6]. Eine 'prima vista-Diagnose' ist bei der klassischen Ausprägung der Dysmorphiezeichen in der Regel möglich, selbst wenn die Information über den Alkoholkonsum der Mutter in der Schwangerschaft fehlt.“ (Spohr2014, Seite 10)

Kindeswohlgefährdung „kann verursacht werden durch ein bestimmtes Verhalten o. Unterlassen der Personensorgeberechtigten oder aber durch das Verhalten Dritter. Sie kann geschehen durch einen Sorgerechtsmissbrauch, durch bewusstes, gezieltes Handeln oder unverschuldetes Versagen. Sorgerechtsmissbrauch meint die Ausnut- zung der elterlichen Sorge zum Schaden des Kindes. Unverschuldetes Versagen meint Beeinträchtigungen des Kindeswohls, ohne dass den Personensorgeberech­tigten die Schädlichkeit des Handelns oder Unterlassens bewusst ist. Als Erschei­nungsformen der Kindeswohlgefährdung gelten im Detail: Vernachlässigung, Er­ziehungsgewalt oder Misshandlung, Sexualisierte Gewalt, Häusliche Gewalt, Weib­liche Genitalbeschneidung“ (Kinderschutzbund 2022)

Kontinuität „Stetigkeit; gleichmäßiger Fortgang von etwas“ (Duden 2022b)

Komorbidität „Doppeldiagnose“ (Fachklinik 2022)

Partielles Fetales Alkoholsyndrom (pFAS) „Schon bald nach der Erstdiagnose wur­de klar, dass auch bei gesichertem Alkoholkonsum der Schwangerschaft nicht alle Kinder 'prima vista' wie ein typisches Alkoholsyndrom aussahen und trotzdem vor allem durch ihre kognitiven, sozialen und emotionalen Störungen auffielen (Ab­bildung 2.2). Ihnen fehlte das ganz typische Gesicht,welches bei diesem Syndrom als der einzige spezifische diagnostische Hinweis gilt. Nachuntersuchungen im Er­wachsenenalter belegen aber, dass es sich hier nicht um eine weniger schwere Form oder eine harmlose Variante des Syndroms handelt, sondern dass für die Betroffe­nen im Alltag die gleichen Schwierigkeiten, oft sogar größere Probleme als bei den deutlich sichtbaren Syndromformen bestehen, da eine Diagnose seltener gestellt wird.“ (Spohr 2014, Seite 10)

Partizipation „Häufig werden die Begriffe Teilhabe und Partizipation synonym ("be­deutungsgleich") gebraucht. Mit anderen Worten: Viele Menschen glauben, dass es keinen Unterschied zwischen den Worten gibt. Dies liegt auch daran, dass das englische Wort "participation" in der originalen Version der UN-Behindertenrechts­konvention (UN-BRK) im Deutschen mit "Teilhabe" übersetzt wurde [...]. Dennoch unterscheiden sich beide Begriffe: Während Teilhabe laut der Welt-Gesundheits­Organisation (World Health Organisation: WHO) das "Einbezogensein in eine Le­benssituation" bedeutet, ist Partizipation mehr als das. Partizipation bedeutet: Be­teiligung von Menschen an Entscheidungsprozessen und Einflussnahme auf das Er­gebnis. Ein Beispiel für Teilhabe ist, wenn Menschen mit Behinderungen barriere­frei ein Gebäude betreten können. Ein Beispiel für Partizipation ist, dass sie bei der Planung des Gebäudes mitentschieden haben. Es ist eben ein Unterschied, ob man im Nachhinein oder von Anderen in eine Lebenssituation einbezogen wird, oder ob man eine Lebenssituation von vorne herein selbst mitgestaltet.“ (Dr. Aster 2022) pathologische Bindung Kinder müssen sich binden. Haben sie keine andere Wahl, binden sie sich an den Täter oder die Täterin. „Im Extremfall verknüpfen die Kinder mit 'Bindungssicherheit', dass sie gequält und geschlagen, sexuell missbraucht und ausgebeutet werden.“ (Brisch 2021, Seite 193)

Pflegegrad „das Ausmaß der Pflegebedürftigkeit einer Person darstellende Kategorie (früher: Pflegestufe)“ (Duden 2022c)

Pflegekind „Ein Pflegekind ist ein Kind, das nicht bei seinen Eltern lebt sondern in einer anderen Familie.“ (Begriffserklärung - Das Pflegekind | Moses Online)

Pflegekinderhilfe „Der Begriff hat sich in Deutschland gegenüber der etwas altertüm­lichen Bezeichnung 'Pflegekinderwesen' allmählich durchgesetzt und kennzeichnet sie als wichtigen Teil der allgemeinen Kinder- und Jugendhilfe.“ (Wolf 2022, Seite 11)

Traumatische Ereignisse „bedrohen Unversehrtheit eines Menschen, versetzen in ex­treme Angst und Hilflosigkeit, sind so außergewöhnlich, dass die normalen An- passungs- und Bewältigungsstrategien des Menschen überfordert sind Traumati­sche Ereignisse beinhalten: tatsächliche oder drohende Todeserfahrungen ernsthaf­te Verletzungen Gefahr der körperlichen Unversehrtheit . . . bei der eigenen Per­son oder bei anderen Personen beobachtet Traumatisierende Erfahrungen werden in zwei Ausprägungen unterschieden. Typ-I-Trauma: sind einmalige traumatische Erfahrungen, wie Unfälle, Naturkatastrophen etc. Typ-II-Traumata: sind häufig an­dauernde oder sich wiederholende traumatische Erlebnisse, wie Folter, Missbrauch und sogenannte „man made desaster“ (durch Menschenhand verursachte Trauma­ta), sie ziehen häufig tiefgreifende und schwere Störungen bzw. psychische Proble­me nach sich.“ (Traumafolgestörungen)

Ultima Ratio „letztes geeignetes Mittel, letztmöglicher Weg“ (Duden 2022d)

Vernachlässigung „wird definiert als andauernde oder wiederholte Unterlassung für­sorglicher Handlungen der Eltern oder anderer autorisierter Betreuungspersonen, die für die Versorgung des Kindes auf körperlicher oder emotionaler Ebene nötig wären. Diese Unterlassungen können verschiedene Grundbedürfnisse von Kindern betreffen. Körperliche Vernachlässigung: unzureichende Versorgung mit Nahrung, Flüssigkeit, witterungsangemessener Kleidung oder mangelhafte Hygiene, mangel­hafte medizinische Versorgung, unzureichende Wohnverhältnisse u.ä. Erzieherische und kognitive Vernachlässigung: fehlende Kommunikation, erzieherische Einfluss­nahme, fehlende Anregung zu Spiel und Leistung Emotionale Vernachlässigung: Mangel an Wärme, Geborgenheit und Wertschätzung u. ä. Unzureichende Aufsicht: Alleinlassen von Kindern innerhalb und außerhalb des Wohnraums, ausbleiben­de Reaktion auf unangekündigte Abwesenheiten des Kindes.“ (Kinderschutzbund 2022)

Vormundschaft „(1) Ein Minderjähriger erhält einen Vormund, wenn er nicht unter elterlicher Sorge steht oder wenn die Eltern weder in den die Person noch in den das Vermögen betreffenden Angelegenheiten zur Vertretung des Minderjährigen be­rechtigt sind. (2) Ein Minderjähriger erhält einen Vormund auch dann, wenn sein Familienstand nicht zu ermitteln ist.“ (Deutschland 2022, § 1773 BGB)

vulnerabel „empfindlich, verletzlich, störanfällig“ (Duden 2022a)

1 Einleitung

„Erfahrungen von früher im hier und jetzt:

Laura kam mit 2 Jahren in die Pflegefamilie und ist nun 4 Jahre alt.

Hin und wieder klingelt Laura bei der Nachbarsfamilie und will dort etwas zu essen haben und erklärt, zuhause nicht genug zu bekommen. Zuerst waren die Nachbarn sehr irritiert, denn Paula sah immer gepflegt und durchaus gut ernährt aus. Dann hatten sie den Mut, die Pflegeeltern anzusprechen, die ja von den Besuchen nichts wußten. Die Pflegeeltern waren ihnen dankbar da­für und erzählten kurz, dass Laura früher starke Vernachlässigung erfahren hatte. Dann vereinbarten sie miteinander, dass die Nachbarn Paula freundlich zuhören, sie aber zum Essen nach Hause schicken sollten. Die Pflegeeltern in­formierten das Jugendamt über die Situation, denn sie waren sich nicht ganz sicher, ob Laura nicht auch woanders noch klingeln und um Essen betteln würde - und was, wenn diese Leute dann beim Jugendamt anrufen würden? Das Jugendamt reagierte verständig und hilfreich.

Tim ist 6 Jahre alt und lebt seit einem Jahr in der Pflegefamilie.

Tim spricht seinen Pflegevater mit dessen Vornamen 'Hans' an. Eines Ta­ges sagt Tim zu ihm: „Ich würde ja gern PAPA zu dir sagen, aber du bist ja kein Papa, denn du machst nicht die Sachen, die Papas mit ihren Kindern ma­chen.“ Als der Pflegevater das Kind irritiert fragt, was er denn nicht so richtig mache, erläuterte Tim ihm seine Erfahrungen sexueller Art, die er mit seinem Vater machen musste. Dem Pflegevater verschlug es die Sprache, davon hatte er keine Ahnung gehabt. Er wußte nicht, wie er nun darauf reagieren sollte und wendete sich an eine Beratungsstelle, die ihm einen sehr schnellen Ter­min gab. Dort wurde ihm und Tim geholfen. Darüber hinaus gab es dann ein gemeinsames Gespräch mit den Pflegeeltern und dem Pflegekinderdienst.“ (Hopp 2022)

Es mag sie geben, die Eltern, die ihr Kind tatsächlich freiwillig, verantwortlich (vgl. Schä­fer 2019, Seite169) und in dem Wissen, dass ihr Kind eine neue Elternbindung an andere Menschen aufbauen muss, den 'werdenden sozialen Eltern' in Liebe anvertrauen.

Diese Hausarbeit befasst sich nicht mit Ausnahmen. Eher regelhaft werden Kinder vom Jugendamt gegen den Willen der Eltern in Obhut genommen und es benötigt gerichtliche Verfahren zum Entzug des Sorgerechtes (vgl. Diouani-Streek 2005, Seite 20), damitdiese Kinder in einer anderen Familie aufwachsen dürfen. Eher regelhaft sind diese Kinder traumatisiert (vgl. ebenda).

Eine Unterstützung in Form der Hilfe zur Erziehung in Vollzeitpflege nach §33 SGB VIII (Deutschland 2022) steht den Eltern zu, außerdem ein Anspruch auf Beratung und Un­terstützung nach §37 SGB VIII (Deutschland 2022), den es für die betroffenen Kinder gegenüber ihren Pflegeeltern nach §37b SGB VIII (Deutschland 2022) aber nicht gegen­über den leiblichen Eltern gibt.

Inwiefern profitieren Kinder, die in Dauerpflegefamilien aufgrund der Perspektivklärung nach §37c SGB VIII (Deutschland 2022) leben, von der Partizipation ihrer leiblichen Eltern, und ist dies eine Frage, die gestellt werden darf?

2 Mythen der Sozialpädagogik

2.1 Mythos Mutter

„Die erste Reaktion ganz verschiedener Menschen auf den Titel dieses Bu­ches besteht häufig in einer Art abwehrenden Entsetzens oder peinlicher Be- rührtheit. Sie erklären dann: 'Mütter ohne Liebe - das gibt es doch gar nicht' oder 'Jede (normale) Mutter liebt ihr Kind'. Auf der anderen Seite wieder­um reagieren Menschen mit starker Zustimmung und drücken Erleichterung darüber aus, dass dieses Thema endlich einmal öffentlich thematisiert wird. Beide Reaktionen aber sind ein Beweis für die ungebrochene psychologische und gesellschaftliche Macht des Muttermythos und dafür, dass es auch heute noch fast ein Sakrileg ist, die Position der Mutter anzugreifen oder auch nur kritisch zu hinterfragen.

Beim Muttermythos handelt es sich um extrem überhöhte, idealisierte, ro­mantisierte Vorstellungen von der Mutter, ihrer Bedeutung für das Kind und vom Wesen der Mutter-Kind-Beziehung. Obgleich diese Bilder nicht realis­tisch sind und es auch gar nicht sein können, sind wir von ihnen emotional und mental stark geprägt.“ (Gschwend 2009, Seite 9)

Eine Auswirkung dieser Annahme ist folgende.

„Wenn öffentlich über Kindesmisshandlung gesprochen wird, besteht in der Empörung große Einigkeit. Der Tatbestand der Kindesmisshandlung selbst aber bleibt weitgehend ungeklärt. Rasch fühlen sich professionelle Helfer aufgerufen, den Eltern zu helfen, damit die Familie nicht durch eine Her­ausnahme des Kindes zerstört werde. Dabei ist dann vom mißhandelten Kind und dem, was es braucht, kaum mehr die Rede.“ (Nienstedt, Westermann und Gruen 2013, Seite 51)

Auch das folgende Beispiel zeigt diese Haltung sehr deutlich.

„Auch aus Sicht der Kinder führt der Weg zu einer Hilfe notwendig über die Eltern. Die Erfahrung zeigt, dass alle Kinder ihre Eltern lieben und auch misshandelte Kinder meist bei ihren Eltern bleiben wollen. Sie wünschen sich keine anderen Eltern sondern Eltern, die sie anders behandeln.“(Kinderschutz- Zentrum 2009, Seite 14)

Die ethologische Bindungstheorie ist anderer Ansicht.

„Diese Verarbeitungs- und Reaktionsformen des Kindes führen zu der oft betonten 'engen Bindung' mißhandelter Kinder an ihre Eltern. Sie verführen allzu leicht zu der irrigen Meinung, daß die Kinder trotz aller schrecklichen Erfahrungen die Eltern lieben und eine erhaltenswerte Beziehung zu ihnen hätten. Hier wird in unzulässiger und falscher Weise aus dem Bindungs- und Anpassungsverhalten der Kinder, das nur mittels des weitreichenden Einsat­zes von Angstabwehrmechanismen möglich ist, auf die Qualität der Bezie­hung geschlossen, die sich bei näherer Betrachtung als reine Angstbindung (Crittenden und Ainsworth 1989,446) erweisen würde.“ (Nienstedt, Wester­mann und Gruen 2013, Seite 223)

2.2 Mutterkreuz am Muttertag

„Vorstellungen, dass die Mutterschaft Sinn und Zweck, Beruf und die ei­gentliche wahre Erfüllung eines Frauenlebens sei und das Kind nur in müt­terlicher Obhut gut gedeihen könne, sind jedoch kulturgeschichtlich gesehen, vielleicht gerade einmal zehn Minuten alt und ein Produkt des (bürgerlichen) 19. Jahrhunderts.“ (Gschwend 2009, Seite 13)

Und zwischen Minute drei und fünf könnte sich folgendes in das 'kollektive Gedächtnis' eingebrannt haben:

„'Mutter und Kind - eher zerspränge die Welt als diese Einheit', heißt es im 'NS-Spruchgut' für Muttertagsfeiern in der Schule.“ (Weyrather 1993, Seite 10)

Der Muttertag wurde 1923 auf Initiative des Verbandes Deutscher Blumengeschäftsinha­ber in Deutschland eingeführt (vgl. Weyrather 1993, Seite 18) und befindet sich damit in guter Gesellschaft mit dem Weihnachtsmann. Die freundlichen Assoziationen verblassen wenn man bedenkt:

„Der 'Erbstrom', das 'Blut', die vermeintlichen 'arischen', 'deutschen' Erbanlagen bildeten auch den angebeteten Kern des Nationalsozialismus, wenn man ihn als 'politische Religion' (Voegelin) versteht. Die Mütter bekamen in dieser 'Weltanschauung' eine herausragende Stellung, da sie dieses wertvolle 'Blut' jeweils an die nächste Generation gaben. Wo das 'Blut' an die Stelle von Gott trat, konnten auch die 'deutschen Mütter', die dieses 'Blut' weiter­gaben, an Gottes Stelle treten. 'Heilig soll uns sein jede Mutter deutschen Blutes', heißt es in einem NS-'Mutterkult'-Text.“ (Weyrather 1993, Seite 14)

Ende 1938 wurde das Mutterkreuz in Bronze (vier und fünf Kinder), Silber (sechs und sieben Kinder) und Gold (ab acht Kinder) eingeführt (vgl. Weyrather 1993, Seite 53 und 55) und am Muttertag verliehen. Obwohl es eine gänzlich neue Erfindung war, hatte die 'ideologische Mutterkreuzkampagne' durchschlagenden Erfolg (vgl. Weyrather 1993, Seite 132). Bis zum 30.09.1941 wurde das Mutterkreuz 4,7 Millionen Mal verliehen (vgl. Weyrather 1993, Seite 155).

Dieser geschichtliche Exkurs scheint hoch aktuell, denn:

„5. Abweichende Auffassungen des Bindungsbegriffs in der Jurisprudenz

[...] Hinzu kommen gegebenenfalls Missverständnisse und Zirkelschlüsse, die dazu führen, dass teilweise über die Begrifflichkeit der Bindungen schein­bar Elemente des Blutrechts und biologische Determinanten wie die geneti­sche Vaterschaft als Wert an sich gewertet werden (vgl. Fegert & Kliemann, 2014; Ziegenhain, 2014).“ (Ziegenhain, Kliemann und Fegert 2020, Seite 8)

2.3 Mythos Bindungskraft

„Pflegefamilien können leibliche Familien nicht ersetzen, wie katastrophal deren Verhältnisse auch immer beschaffen sein mögen. Pflegefamilien kön­nen ihren Pflegekindern in entscheidenden Phasen ihres Lebens jene Gebor­genheit vermitteln, die sie benötigen, um ihr Leben zu bewältigen. Sie können aber nicht die leibliche Herkunft ihrer Pflegekinder tilgen. Die Herkunftsfa­milie hat eine Bindungskraft, die insbesondere im Konfliktfall stärker ist als die der Pflegefamilie, auch wenn der Aufenthalt in der Pflegefamilie lange gedauert hat.“ (Gehres und Hildenbrand 2008, Seite 13)

Umgangssprachlich könnte man den Sachverhalt folgendermaßen beschreiben:

„Blut ist dicker als Wasser“ (Wiktionary 2022)

Dies scheint die Basis der zitierten 'Bindungskraft der Herkunftsfamilie' zu sein. Fraglich ist dabei der wissenschaftliche Anspruch. Die Realität der Kinder ist folgende:

„Oft können einzelne Körperteile, die durch misshandelnde Elternteile be­sonders traktiert wurden, nur schwer ins kindliche Selbst aufgenommen wer­den. Insgesamt ist also die Integration eines kohärenten Selbst beeinträch­tigt.“ (Blume 2021)

Rechtsanwalt Matthias Westerholt schreibt aus seiner Praxiserfahrung:

„Schließlich müsse alles getan werden, damit Kinder bei ihren leiblichen Eltern leben können. Es sei das „oberste Bedürfnis eines jeden Kindes bei seinen Herkunftseltern zu leben - bei Mama und Papa“ (Sachverständige), „Kinder, die in fremden Familien aufwachsen, bekommen später in jedem Fall psychische Probleme“ (Richterin), „jedes Kind sehne sich nach seinen Wurzeln, spüre das natürliche Band zu den leiblichen Eltern und sei unbe­wusst unglücklich, wenn es bei fremden Menschen leben müsse“ (Intensi­tätsverfahren), [...].

Jenseits dieser leider alles beherrschenden Ideologie gibt dagegen das Bun­desverfassungsgericht klar vor, wie vorgegangen und was geprüft werden muss: [...]

Leider wird dieser professionelle und fachliche Zugang zur Lösung ei­ner rechtlichen Frage von viel zu vielen Gerichten und Verfahrensbeteiligten ideologisch motiviert übersehen. Das ist furchtbar für die betroffenen Kin­der.“ (Westerholt 2022)

2.4 Auswirkungen der Mythen

„Es fällt offenbar vielen Menschen schwer, anzuerkennen, daß es Eltern gibt, die aufgrund ihrer eigenen Sozialisationserfahrungen als Kind oder auf­grund spezifischer aktueller Bedingungen nicht in der Lage sind, Eltern zu sein oder es für ein bestimmtes Kind zu werden; und daß es Kinder gibt, die aufgrund eines Übermaßes an Frustrationen und Ängsten in der Beziehung zu ihren Eltern keinerlei Bindung, oder eine nur durch Angst und Ohnmachts­gefühle und ihre Abwehr bestimmte Bindung an sie entwickelt haben; daß es Kinder gibt, die ihre Eltern hassen, auch wenn sie diesen Haß nicht wahr­nehmen dürfen und können und ihn statt dessen gegen sich selbst oder gegen andere wenden (vgl. Gruen 2003), die es nicht als Verlust, sondern als Ret­tung erleben, wenn sie von ihren Eltern getrennt werden.

Erst wenn man diesen Tatbestand anerkennt, statt leibliche Eltern-Kind­Beziehungen zu idealisieren, wird man erziehungsunfähigen Eltern oder El­tern, die aus verschiedensten Gründen ein bestimmtes Kind nicht annehmen können, und Kindern, denen anderenfalls die Kindheit als Chance für eine auch nur hinreichend gesunde Persönlichkeitsentwicklung geraubt wird, mit dem notwendigen Respekt begegnen können.“ (Nienstedt, Westermann und Gruen 2013, Seite 205).

Mit der Begründung der Identitätsbildung des Pflegekindes wird von den Befürwortern der Ergänzungsfamilie eine weiterführende dauerhafte Konfrontation mit den Eltern ge­fordert (vgl. Gehres und Hildenbrand 2008, Seite 19). Dies erscheint mit Grundkenntnis­sen aus der Entwicklungspsychologie wenig glaubhaft, da auch keinerlei Differenzierung stattfindet.

„Die Herstellung und Aufrechterhaltung von Kontakten des aufgrund trau­matischer Mißhandlungserfahrungen auf Dauer fremdplatzierten Kindes zu den leiblichen Eltern beruht auf einer Verleugnung der traumatischen Erfah­rungen. Sie setzt das Kind einer Retraumatisierung aus (vgl. Lambeck 1999; Zenz 2001, 33), die durch nichts zu rechtfertigen ist.“ (Nienstedt, Wester­mann und Gruen 2013, Seite 237)

Fraglich ist auch, ob bei volljährigen Menschen die gleichen Maßstäbe zur Geltung kom­men.

„Wenn erwachsene Partner sich trennen, nachdem sich einer dem anderen gegenüber - wie auch immer bedingt - höchst rücksichtslos verhalten hat, ihn vernachlässigt hat und nur seine eigenen Bedürfnisse und Interessen verfolg­te, wenn er ihn geprügelt und vielleicht mit Mord bedroht hat, so käme keiner auf den Gedanken, zu fordern, daß diese beiden nach der Trennung und auf Dauer weiter freundliche und gute Beziehungen pflegen sollen. Wenn ein Er­wachsener entführt wird und auch nur kurze Zeit von Menschen abhängig ist, die - für ihn nicht kalkulierbar - ihn am Leben lassen oder ihn auch umbrin­gen könnten, so begreift man und nimmt es ernst, daß dies ungeheure Ängs­te auslöst, die auch nach der Befreiung aus dem Alptraum aufrechterhalten bleiben und nur schwer zu bewältigen sind. Niemand käme auf die Idee, in einem solchen Fall zu verlangen, daß sich der Entführte mit dem Entführer zum Kaffee zusammen setzt und gute Beziehungen zu ihm pflegt. Niemand würde auch die Auffassung vertreten, daß das Opfer die überstandenen, aber nachhaltig wirksamen Schrecken nur im direkten Umgang mit dem Täter ver­arbeiten kann. Bei Kindern aber soll das alles ganz anders sein?“ (Nienstedt, Westermann und Gruen 2013, Seite 237)

3 Partizipationsaspekte

3.1 Kinder

Mindestens 27% der Pflegekinder erhalten die Diagnose FAS wobei pFAS noch nicht erfasst ist (vgl. Feldmann 2022). Wird für diese Kinder ein Pflegegrad beantragt, erhalten 60% davon Pflegegrad 3 und 4 (vgl. Pflegenetzwerk 2018). 90% der Pflegekinder haben traumatisierende Erfahrungen gemacht (vgl. Bischoff 2021, Seite 4).

Diese Kinder bilden eine extrem vulnerable Gruppe mit einer erheblichen Komorbidität, deren Stabilität in ihrer Lebenswelt oberste Priorität haben muss. Diese Kontinuitätssi­cherung wird von Dirk Schäfer umgedeutet, da es nicht darum ginge, die Pflegedauer festzuschreiben, denn andernfalls würden die Eltern demotiviert (vgl. Schäfer 2019, Seite 174). Der Gesetzgeber hingegen ist nach der Reform des SGB VIII von der Notwendigkeit der Perspektivklärung überzeugt und legt dies in §37c SGB VIII (Deutschland 2022) fest. Das Kind spielt im Beitrag von Dirk Schäfer kaum eine Rolle, und so sind seine Ausfüh­rungen zum Kindeswohl als zentrales Orientierungsmittel (vgl. Schäfer 2019, Seite 168) deplatziert.

Auch bei den Ausführungen weiterer Befürworter der Erziehungspartnerschaft in der Pfle­gekinderhilfe finden sich weder Informationen zu den von den leiblichen Eltern zugefüg­ten Behinderungen, noch zu den Grundrechten von Kindern, zum Beispiel auf gewaltfreie Erziehung nach § 1631 BGB (Deutschland 2022). Lediglich einige Kinder könnten even­tuell extrem negative Erfahrungen von Gewalt und Vernachlässigung gemacht haben (vgl. Wolf 2022, Seite 18).

Corinna Scherwath vom „Institut für verstehensorientierte Pädagogik“ (vgl. Scherwath 2022) negiert die Gründe der Inobhutnahme nicht und stellt deshalb die Besuchskontakte von Eltern in der Pflegekinderhilfe unter folgende Voraussetzungen:

Sicherheitsfragen beim Kind

Fühlt sich das Kind bei seinen leibl. Bezugspersonen (bereits) in ausreichen­der emotionaler Sicherheit?

Sind Re-Traumatisierungen und starke Affektbelastungen ausgeschlossen?

Reagiert das Kind „symptomfrei“ vor, während und nach dem Kontakt?

Entspricht Kontakt/Rückführung dem Wunsch des Kindes und kann dieser als pathologische Reaktion ausgeschlossen werden?

Ist jemand da, der „sicherer Hafen“ für das Kind ist und so ggf. in der Akut­situation (Besuch, Umgang) ggf. Stress beim Kind regulieren kann? (Dieses sind niemals professionelle Umgangsbegleiter, sondern müssten ggf. Perso­nen aus der Kategorie der gegenwärtig primären Bindungspersonen des Kin- dessein.)“(Scherwath 2015, Seite 9)

3.2 Pflegeeltern

Pflegekinder können sich durch die vom Jugendamt geforderte Zusammenarbeit der Pfle­geeltern und der Herkunftseltern (vgl. Landesjugendämter 2022) von den Pflegeeltern verraten fühlen (vgl. Nienstedt, Westermann und Gruen 2013, Seite 234), wenn die Ver­gangenheit nicht aufgearbeitet wurde oder verniedlicht wird.

Sind die Fachkräfte des Jugendamtes davon überzeugt, dass Besuchskontakte stattfin­den müssen, oder wurden sie vom Gericht angeordnet, kommen Pflegeeltern in Loya­litätskonflikte (vgl. Diouani-Streek 2005, Seite 27). Das Jugendamt und das Gericht er­warten in diesem Fall, dass die Pflegeeltern die Inobhutnahmegründe unbeachtet lassen (vgl. Diouani-Streek 2005, Seite 28). Es stellt sich die Frage, wie dem Kind, das nach den Gründen seines Pflegekinderdaseins fragt, geantwortet werden soll. Wenn volljährige Menschen mit der gewalttätigen Expartnerin des Ehegatten Kaffee trinken gehen und dem Ehegatten erklären, dass man eine wertschätzende Beziehung zu dieser Person aufbauen möchte (vgl. Nienstedt, Westermann und Gruen 2013, Seite 237), könnte dies ebenfalls fragwürdig erscheinen.

Werden Pflegeeltern im Kolonialisierungsmodus Sozialer Dienste betreut, setzen sie mit einer kindzentrierten Haltung in dieser Frage das Pflegeverhältnis aufs Spiel (vgl. Wolf 2022, Seite 161).

Dirk Schäfer hält für diese Problematik ein passendes Mittel bereit. Pflegeeltern soll­ten nur Menschen werden, die sich nicht nur notgedrungen auf die Kooperation mit der Herkunfsfamilie einlassen, sondern die eng mit den leiblichen Eltern zusammenarbeiten wollen (vgl. Schäfer 2019, Seite 172).

3.3 Eltern

„Die Kinder- und Jugendhilfe braucht für das Verhältnis zu Herkunftseltern und den Umgang mit ihnen eine neue „Flughöhe“: Es geht nicht allein dar­um, diesen Eltern ihre Beteiligungsrechte zuzugestehen, sondern sie grund­sätzlich als für ihre Kinder verantwortungsvoll handelnde Eltern ernst zu neh­men: Sie sind als „Family-Partnership“ (Faltermeier 2019:218 ff) mindestens gleichberechtigte Partner. Sie sind die Eltern ihrer Kinder, die mit den Pro­fessionellen kooperieren, nehmen in Kauf, dass sich Dritte in ihre Erziehung „einmischen“, korrigieren und ihre familiären Verhältnisse entprivatisieren. Dies alles tun Eltern für ihre Kinder. Fürsorge- und Elternverantwortung sind ihre größten Ressourcen, auf die die sozialen Dienste aufbauen können. In den eher seltenen Fällen, wo Eltern nicht (mehr) mit den Kindern im Sinne eines förderlichen Aufwachsens zusammenleben können, sollte eben eine an­dere Art der „Lebensgemeinschaft“ zwischen öffentlicher und familialer bzw. privater Lebenswelten entstehen können, welche den Kindern die Erfahrung wechselseitiger Zuneigung und Wertschätzung vermittelt und damit auch per­sönliche Identität stützt, anstatt Risse und Löcher in die Biografie von Kind und Familie zu reißen (vgl. auch Schefold, 2017). (Faltermeier 2020)

Diese Ausführungen lassen nur den Schluss zu, das Prof. Dr. Faltermeier offensichtlich nicht die Aspekte Vernachlässigung oder Missbrauch und deren Folgen in seine Aus­führungen einbezogen hat. Die vage formulierte Idee einer 'Lebensgemeinschaft' kann anhand der 'Flughöhe' schon als außerirdisch beschrieben werden.

Einen klaren Kontrast bildet Corinna Scherwath, indem Sie die Voraussetzungen der El­tern für Besuchskontakte formuliert:

„Sicherheitsfragen (Indikator Eltern)

Gibt es deutliche Bekenntnisse/Erkenntnisse zum eigenen „Fehlverhalten“ und kann die Perspektive des Kindes wahrgenommen werden?

Wurde eine intensive Behandlung zur Bearbeitung eigener negativ wirkender Muster (Täterverhalten) durchgeführt?

Kann ein hinreichend feinfühliges Bindungsangebot durch die leiblichen El­tern jetzt angeboten werden?“ (Scherwath 2015, Seite 9)

Fraglich ist, wie die Erkenntnis zum eigenen Fehlverhalten erarbeitet werden kann. Die Theorie des Kognitivismus besagt unter anderem, dass Klienten der Sozialen Arbeit selbst durch Lernen zur Einsicht finden sollen (vgl. Blum 2021, Seite 66). Das Lernen am Mo­dell innerhalb dieses Ansatzes scheiterte aber für Eltern von Kindern in Dauerpflegefami­lien meist innerhalb der Zeit der Familienhilfe (vgl. Kindler 2011, Seite 35).

„An der Bruchstelle einer Fremdplatzierung von Kindern ist die vom KJHG geforderte Partizipation der Eltern wenig realisiert - möglicherweise kann sie in vielen Fällen auch nicht wirklich realisiert werden. Das Grundgefühl der Herkunftseltern gegenüber der Jugendhilfe ist im Wesentlichen das der Machtlosigkeit - so das Fazit aus Interviewaussagen.“ (Kindler 2011, Seite 534)

Da der radikale Konstruktivismus an der 'objektiven Wahrheit' zweifelt (vgl. Blum 2021, Seite 68), ist davon auszugehen, dass mit den Fachkräften der Sozialen Arbeit und den Eltern in der Pflegekinderhilfe zwei völlig gegensätzliche Realitäten aufeinandertreffen. Die Konstruktion der Realität der Eltern, die sich für sie als funktional und sinnvoll er­wiesen hat (vgl. Blum 2021, Seite 69), wird mit der Inobhutnahme der Kinder quasi zum Einsturz gebracht. Dabei ist anzunehmen, dass diese Eltern nicht in der Lage sind, die Perspektive des Kindes einzunehmen (vgl. Diouani-Streek 2005, Seite 66).

Damit stellt sich die Frage, warum dies so ist.

„Die Dienste des Gesundheitswesens, der psychosozialen Versorgung so­wie der Kinder- und Jugendhilfe werden zunehmend von Familien in An­spruch genommen, die sich in Multiproblemlagen befinden. Die Überforde­rung der Eltern bei der Bewältigung des Alltags dokumentiert sich in Ar­beitslosigkeit, Überschuldung, Konflikten mit den Behörden und Desorgani­sation des Haushalts. Die Beziehungsmuster sind von Instabilität und nicht selten von Destruktivität geprägt. Stoffgebundene und nicht stoffgebunde­ne Süchte sind häufig. In der Vorgeschichte der Eltern finden sich Hinweise auf traumatisierende Erfahrungen wie zum Beispiel Vernachlässigung, emo­tionale Misshandlung, unverarbeitete Verluste, Gewalt und sexueller Miss­brauch. Diagnostische Abklärungen oder Behandlungserfahrungen bestehen zu Beginn der Inanspruchnahme in der Regel nicht. Die Erziehungskompe­tenz der betroffenen Eltern ist meist beeinträchtigt. Ihre Kinder zeigen schon früh Zeichen der Bindungstraumatisierung wie zum Beispiel Entwicklungs­verzögerungen, Aufmerksamkeitsdefizitsyndrome, emotionale Regulations­störungen und Auffälligkeiten im Sozialverhalten. Die Hilfeanliegen der El­tern beschränken sich auf die eigene Entlastung und Versorgung sowie auf die Therapie ihrer Kinder, wobei unter Therapie verstanden wird, dass die Kinder besser „funktionieren“ und leichter handhabbar sind. Die Thematisierung ih­res eigenen Interaktionsverhaltens und die damit verbundenen sozialpädago­gischen Interventionen empfinden sie als zusätzliche Belastung, Kritik und Bedrohung.“ (Krist u. a. 2014, Seite 14)

3.4 Vormünder

Ein Gestalter der Partizipation von Eltern in der Pflegekinderhilfe sind die Vormünder, denn diese besitzen das Umgangsbestimmungsrecht (vgl. Mitschke, Lohse und Achter­feld 2020, Seite 34). Nun wäre interessant zu wissen, wie viele Pflegekinder unter Vor­mundschaft stehen, aber:

„Mit den hier fehlenden Zahlen bleibt auch die Gesamtzahl der Vormund- schaften/Pflegschaften in Deutschland im Dunkeln. Diese Lücke erschwert zudem die Einschätzung der Bedeutung der verschiedenen Vormundschafts­formen und die Diskussion darüber, ob und wie sie zu fördern wären, - ein Manko insbesondere angesichts des in der Entwicklung der aktuellen Vor­mundschaftsreform hochgehaltenen Ziels, gerade auch die personellen Res­sourcen der Vormundschaft jenseits des Jugendamts zu stärken (BMJV 2018).“ (Froncek und Pothmann 2021, Seite 13)

Wenn diese Frage nicht zu klären ist, wäre folgendes von Bedeutung:

„2.1 Teil I: Einblicke in die Praxis der Vormund*innen Identifizierung von handlungsleitenden Aspekten in Bezug auf Entscheidungen zu Umgangskon­takten

Die Interviews mit Vormund*innen aus verschiedenen Bundesländern in Deutschland zeigen, dass in den jeweiligen Abteilungen der Jugendämter keine schriftlichen Konzeptionen, Leitlinien oder Ähnliches zur Umgangsbe­stimmung oder Umgangsgestaltung zur Verfügung stehen.“ (Mitschke, Lohse und Achterfeld 2020, Seite 7)

Somit kommt es zu unprofessionellem Verhalten, denn:

„Die Frage, was ein Kind braucht, was seinem Wohl entspricht, ist eine heikle und keine leichtfertig zu beantwortende Frage. Einige Vormund*innen orientieren sich dabei an eigenen Erfahrungswerten („Kind braucht Herkunft“; „grundsätzliche Sehnsucht nach Herkunftsfamilie“, V1). Bleiben diese je­doch unhinterfragt und werden diese womöglich an neu eingestellte oder ein­zuarbeitende Vormund*innen unhinterfragt weitergegeben, besteht die Ge­fahr, persönliche Annahmen, die auf eigenen Erfahrungswerten beruhen, könn­ten zu quasi-professionellen Annahmen werden, die aufgrund ihres angenom­menen Status als „professionelles Wissen“ nicht mehr kritisch beleuchtet werden. Die Grundannahme einiger Vormund*innen, der Kontakt zur Her­kunftsfamilie sei insbesondere in jüngeren Jahren sehr wichtig und entspre­che (meist) dem Bedürfnis des Kindes, steht einer anderen Annahme eines*r Vormundes*in gegenüber, der*die Erfahrung machte, gerade jüngere Kinder neigten zu regredierendem Verhalten nach Umgangskontakten und täten sich schwerer damit, den Kontakt zu verarbeiten und in ihren Alltag zu integrie­ren.“ (Mitschke, Lohse und Achterfeld 2020, Seite 39)

Weiterhin wird konstatiert:

„Dies hängt auch mit der Annahme der Rechtsprechung zusammen, eine Vollstreckung der Pflicht der Eltern zum Umgang mit ihrem Kind - gegen den Willen der Eltern - entspreche nicht dem Kindeswohl. Hier lässt sich ein Ungleichgewicht der Wertigkeit des Elternrechtes auf Umgang mit dem Kind einerseits und dem Selbstbestimmungsrecht des Kindes andererseits erken­nen, in dem das Elternrecht ein höheres Gewicht erhält als die Rechte von Kindern. [...]

Vor dem Hintergrund einer dem Sorgerechtsentzug in den allermeisten Fäl­len vorausgehenden Kindeswohlgefährdung wird hier der Eindruck erweckt, das Handeln und die Entscheidungen derjenigen Personen und Institutionen, die eigentlich eine langfristige Abwendung kindeswohlgefährdender Situa­tionen im Leben des Kindes zum Auftrag haben, tragen selbst zu neuerli­chen, nicht kindeswohldienlichen Situationen oder zumindest zu einer Situa­tion bei, in der den Bedürfnissen des Kindes nicht ausreichend Rechnung getragen wird.“ (Mitschke, Lohse und Achterfeld 2020, Seite 39)

4 Fazit

Die Partizipation von Eltern in der Pflegekinderhilfe sollte tatsächlich vom Kindeswohl abhängen und nicht von der Frage, ob die Vormundin oder der Vormund es erträgt, dass eine Mutter das eigene Kind nicht sehen darf. Und schon in dieser Formulierung bleibt die Sicht des Kindes außen vor und die Emotionen schlagen Purzelbäume. Es fehlt nach Ansicht der Autorin an Respekt gegenüber Kindern als Grundrechtsträger (vgl. Bundes­ministerium 2021).

Der Respekt gegenüber Eltern impliziert, dass Einschränkungen in der Erziehungsfähig­keit nicht negiert werden.

„Eltern sollten die Kontakte zu ihrem Kind regelmäßig, zuverlässig und pünktlich wahrnehmen und das Kind mit seinen Bedürfnissen im Blick ha­ben. Hierzu gehört, es nicht mit dem eigenen Wunsch nach Nähe zu überfor­dern oder es mit materiellen Dingen oder Geschenken beeinflussen zu wol­len.“ (Schäfer 2019, Seite 172)

Dieser Wunsch beinhaltet Fähigkeiten, die bei Eltern mit kindeswohlgefährdendem Ver­halten nicht oder nur rudimentär vorhanden sind. Der Muttermythos bzw. die kollektive Annahme, alle Eltern seien in der Lage, ihre Kinder zu erziehen, führt zu einer Haltung, dass etwas anderes nicht möglich sein kann und darf. Er überfordert Eltern und verbietet ihnen, sich rechtzeitig Hilfe zu holen. Es ist nicht nur absolut respektlos, 'einen blinden Menschen für sehend zu erklären', sondern für die minderjährigen Opfer lebensgefähr­lich.

„Immer wieder sind wir erstaunt darüber, daß wir leibliche Eltern, deren Kind in erheblichem Maße vernachlässigt oder mißhandelt wurde, noch un­tersuchen und begutachten sollen, ob die Eltern erziehungsfähig sind, als wä­re ihre Erziehungsunfähigkeit nicht schon durch die unbestrittenenen Tatsa- chen der Vernachlässigung oder Mißhandlung bewiesen.“ (Nienstedt, Wes­termann und Gruen 2013, Seite 203)

Angesichts der Auswirkungen von Missbrauch und Vernachlässigung muten die Aus­führungen der Befürworter der uneingeschränkten Verfügungsgewalt von Eltern an ihren Kindern schon fast naiv an. Vergleiche wie der folgende sind absolut deplatziert.

„Die Bereitstellung guter Fremdunterbringungsmöglichkeiten ist eine der schwierigsten Aufgaben für eine Gesellschaft, und die Entscheidung, Kinder von ihren Herkunftsfamilien zu trennen, ist eine der radikalsten Maßnahmen, die getroffen werden kann, vielleicht direkt nach der Hinrichtung.“ (Bullock 2019, Seite 188)

Kinder sind kein Besitz und sie müssen vor ihren Vergewaltigern geschützt werden.

„Ein Kind, welches von seinem Vater lebensgefährlich misshandelt wurde, hat selbst das Recht darüber zu entscheiden, ob diesem Vater Auskunft über seine persönlichen Daten zukommen sollen. Solange das Kind alters- und ent­wicklungsmäßig keine entsprechende verstandesmäßige Reife besitzt, würde eine Weitergabe seiner persönlichen Daten eine Kindeswohlgefährdung nach § 1666 BGB darstellen und hat deshalb zu unterbleiben.“ (Hopp 2020)

Eine kindeswohldienliche Partizipation von Eltern in der Pflegekinderhilfe sollte nach Ansicht der Autorin mit dem Herausarbeiten der eigenen Anteile der Eltern an der Situa­tion beginnen. Kommt es hier zur Einsicht und zu einer kindeswohldienlichen Haltung, ist entscheidend, wie sich der Therapieerfolg des Kindes darstellt, und ob er durch Kontakte oder die Herausgabe von Daten gefährdet würde. Es darf nicht vergessen werden, dass die Dauerpflegefamilie die Ultima Ratio der Kinder- und Jugendhilfe (vgl. Kindler 2011, Seite 35) darstellt.

„Häufiges Thema in unserer Beratungsarbeit ist daher, das Getrenntsein vom Kind in das Leben zu integrieren, die eigene Rolle z. B. als Mutter oder Va­ter, die/der nicht mehr jeden Tag mit dem Kind zusammenlebt, anzunehmen und sich beim Umgang mit dem Kind entsprechend dieser Lebensperspektive kongruent zu verhalten. Doch auch hier können wir nicht alle Eltern, die zu uns kommen, erreichen. Es gibt Herkunftseltern, die sich für Lernprozesse öffnen. Anderen ist es trotz unserer Interventionen nicht möglich, sich in die Bedürfnisse ihrer Kinder einzufühlen. Wenn Handlungsweisen oder Forde- rungen der Eltern gegen die Interessen der Kinder verstoßen, und sie sich der schmerzlichen eigenen Begrenztheit nicht stellen können, so ergreifen wir immer die Partei des Kindes und enttäuschen diese Herkunftseltern in ihren Erwartungen.“ (Kindler 2011, Seite 555)

Die Partizipation von Eltern in der Pflegekinderhilfe soll dem Wohl des Kindes dienen (vgl. Deutschland 2022, §37 SGB VIII). Die Frage danach darf nicht nur, sondern muss gestellt werden. Denn nur dann haben Laura und Tim (vgl. Kapitel 1) eine Chance auf eine rehabilitierende Persönlichkeitsentwicklung und der Kreislauf der Multiproblemfamilien (vgl. Krist u. a. 2014, Seite 14) kann durchbrochen werden.

Literaturverzeichnis

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[...]

Fin de l'extrait de 29 pages

Résumé des informations

Titre
Partizipation von Eltern in der Pflegekinderhilfe
Note
1,0
Auteur
Année
2022
Pages
29
N° de catalogue
V1321018
ISBN (ebook)
9783346806086
ISBN (Livre)
9783346806093
Langue
allemand
Mots clés
Partizipation, Pflegekinder, Pflegekinderwesen, Eltern, FASD, Bindungsstörung, Traumatisierung, Mutterkreuz, Mythos, Vormünder, Pflegeeltern, pathologische Bindung, Pflegegrad, Vernachlässigung, Kindesmisshandlung, Mutter, Identitätsbildung, Opfer, Perspektivklärung, Loyalitätskonfklikt, Missbrauch
Citation du texte
Nicole Schutza (Auteur), 2022, Partizipation von Eltern in der Pflegekinderhilfe, Munich, GRIN Verlag, https://www.grin.com/document/1321018

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Titre: Partizipation von Eltern in der Pflegekinderhilfe



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