Zentraler Gegenstand der folgenden Untersuchung ist die Frage, welches materielle Recht anzuwenden ist und welches Gericht darüber entscheidet, wenn grenzüberschreitend formlose Immaterialgüterrechte verletzt werden.
Die folgende Untersuchung beschäftigt sich mit den Grundfragen der
Behandlung von immateriellen Gütern im internationalen Privatrecht mit dem Schwerpunkt auf den sogenannten formlosen
Immaterialgüterrechten. Zunächst wird eine Einführung in die Arten der förmlichen wie der formlosen Immaterialgüterrechte, deren Inhalt, Entstehung und Schutzwirkungen gegeben, weil sich ihre Besonderheiten im Hinblick auf das Kollisionsrecht und ihre verfahrensrechtliche Behandlung ohne ein gewisses Verständnis für das Sachrecht schwer verstehen lassen. Dabei wird auch eine Abgrenzung der förmlichen von den formlosen
Immaterialgüterrechten vorgenommen.
Danach wird zunächst das Kollisionsrecht der förmlichen
Immaterialgüterrechte dargestellt, weil in diesem Bereich viele Probleme bereits gelöst bzw. diskutiert wurden. Im Anschluss soll auf das Kollisionsrecht der formlosen Immaterialgüterrechte eingegangen werden. Dabei wird nach Quellen zunächst im nationalen Recht, danach im internationalen Recht und schließlich im europäischen Recht gesucht. Schwerpunktmäßig wird die kollisionsrechtliche Problematik ihren Ausgangspunkt in der Darstellung der wesentlichen Aspekte des Schutzlandprinzips als der tragenden Anknüpfungsregel im Immaterialgüterrecht behandelt, das aus dem Territorialitätsprinzip abgeleitet wird. Diesem wird das Prinzip des Ursprungslandprinzips gegenübergestellt, das Ausfluss des Universalitätsprinzips ist.
Nach der Darstellung der Ergebnisse wird im Anschluss noch darauf
einzugehen sein, welche verfahrensrechtlichen Fragen sich für die
formlosen Immaterialgüterrechte im Hinblick auf den für die förmlichen Immaterialgüterrechte geltenden Art. 22 Nr.4 EuGVO3 ergeben.
A. Einleitung
I. Problemstellung
II. Ziel der Arbeit
III. Gang der Arbeit
B. Förmliche und formlose Immaterialgüterrechte
I. Begriff des Immaterialgüterrechts
1. Das Immaterialgut
2. Das Recht an einem Immaterialgut
3. Einordnung der geographischen Herkunftsangaben
II. Schutzgegenstände und -voraussetzungen der einzelnen förmlichen und formlosen Immaterialgüterrechte
1. Systematik der Immaterialgüterrechte
2. Förmliche Immaterialgüterrechte
a) Art, Inhalt und Schutzrechtsentstehung
aa) Patente und Gebrauchsmuster
bb) Sorten und Halbleiter
(1) Sortenschutzrecht
(2) Halbleiterschutzrecht
cc) Geschmacksmuster
dd) Marken und geschäftliche Bezeichnungen
(1) Allgemeines
(2) Marken
(3) Geschäftliche Bezeichnungen
b) Besondere Wesensmerkmale
3. Formlose Immaterialgüterrechte
a) Besondere Wesensmerkmale
b) Art, Inhalt und Schutzrechtsentstehung
aa) Formlose Gemeinschaftsgeschmacksmuster
(1) System der Zweistufigkeit
(2) Allgemeine Schutzvoraussetzungen
(3) Schutzentstehung durch öffentliches Zugänglichmachen
(4) Schutzdauer
bb) Benutzungsmarken
(1) Allgemeine Schutzvoraussetzungen
(2) Schutzentstehung durch Benutzung und Verkehrsgeltung
cc) Notorisch bekannte Marken
dd) Geschäftliche Bezeichnungen
ee) Urheberrechte
C. Kollisionsrechtliche Behandlung der Immaterialgüterrechte
I. Gegenstand des Kollisionsrechts
1. Kollisionsrechtliche Hauptfrage
2. Kollisionsrechtliche Vorfrage
3. Quellen des Kollisionsrechts der Immaterialgüterrechte
a) Nationales Recht, internationales Recht und Gemeinschaftsrecht
b) Funktionen und Zielsetzungen der Abkommen
aa) Prinzip der Inländerbehandlung
bb) Prioritätsrechte und internationale Registrierung
cc) Mindestrechte
II. Kollisionsrecht der förmlichen Immaterialgüterrechte
1. Deliktsstatut der förmlichen Immaterialgüterrechte
a) Art. 8 Rom-II-VO
b) Ort der Verletzungshandlung
2. Statut der förmlichen Immaterialgüterrechte
3. Vertragsstatut und Deliktsstatut bei Verträgen über förmliche Immaterialgüterrechte
a) Grundsatz der Parteiautonomie
b) Objektive Anknüpfung
c) Zwingende Normen
III. Kollisionsrecht der formlosen Immaterialgüterrechte
1. Deliktsstatut der formlosen Immaterialgüterrechte
a) Art. 8 Rom-II-VO
b) Ort der Verletzungshandlung
2. Statut der formlosen Immaterialgüterrechte
a) Kollisionsrechtlicher Gehalt deutscher Bestimmungen
b) Gewohnheitsrechtliche Kollisionsnormen
aa) Territorialitätsprinzip
(1) Entwicklung
(2) Sachliche Rechtfertigung
bb) Universalitätsprinzip
cc) Anwendung der Prinzipien der Territorialität und Universalität auf die einzelnen formlosen Immaterialgüterrechte
(1) Urheberrecht
(2) Benutzungsmarken, notorisch bekannte Marken, geschäftliche Bezeichnungen
(3) Formlose Gemeinschaftsgeschmacksmuster
c) Kollisionsrechtlicher Gehalt internationaler Bestimmungen
d) Kollisionsrechtlicher Gehalt gemeinschaftsrechtlicher Bestimmungen
3. Vertragsstatut und Deliktsstatut bei Verträgen über formlose Immaterialgüterrechte
IV. Ergebnis
D. Formlose Immaterialgüterrechte im Rahmen des Art. 22 Nr. 4 EuGVO
I. Problemstellung
II. Die EuGVO
1. Anwendungsbereich und Normzweck
2. Ausnahmeregelungen der Art. 79 ff. GGV
3. Ausschließliche Gerichtsstände
4. Art. 22 Nr. 4 EuGVO
a) Anwendungsbereich und Wortlaut
b) Normzweck und Reichweite
c) EuGH-Entscheidung „GAT“
aa) Vorabentscheidungsfrage
bb) Argumentation des EuGH
III. Notwendigkeit einer dem Art. 22 Nr. 4 EuGVO entsprechenden Regelung für formlose Immaterialgüterrechte
1. Formlose Gemeinschaftsgeschmacksmuster
2. Benutzungsmarken, notorisch bekannte Marken, geschäftliche Bezeichnungen und Urheberrecht
a) Das Argument der Souveränität
b) Das Argument der Sachnähe
c) Das Argument einer Entscheidung „erga omnes“
IV. Ergebnis
E. Ausblick
Zielsetzung und Themenfelder
Die Arbeit untersucht die kollisionsrechtliche Behandlung von grenzüberschreitenden Verletzungen formloser Immaterialgüterrechte sowie die Frage nach der internationalen Zuständigkeit von Gerichten in Bezug auf deren Gültigkeit, insbesondere im Hinblick auf den Art. 22 Nr. 4 EuGVO.
- Grundlagen und Abgrenzung von förmlichen und formlosen Immaterialgüterrechten
- Kollisionsrechtliche Behandlung und das Schutzlandprinzip
- Anwendbarkeit der Rom-II-Verordnung auf Immaterialgüterrechtsverletzungen
- Internationale Zuständigkeit bei Streitigkeiten über den Bestand formloser Rechte
- Bewertung der Notwendigkeit einer ausschließlichen Zuständigkeit für formlose Schutzrechte
Auszug aus dem Buch
1. Das Immaterialgut
Der Begriff des Immaterialgüterrechts knüpft an das Objekt des Rechts an einem geistigen, immateriellen Gut an und trennt insofern klar von dem Sacheigentum an einem körperlichen Gegenstand (§§ 903, 90 BGB). Das Immaterialgut wird durch eine bestimmte Person ins Leben gerufen und kann dieser insofern rechtlich eindeutig zugeordnet werden. Dabei wird nicht die rein personenbezogene Idee als solche von Ausschließlichkeitsrechten geschützt, sondern sie muss sich in einem Immaterialgut niederschlagen, also zu etwas Verobjektiviertem, beispielsweise einer Erfindung, einem Kennzeichen, Muster oder Modell werden.
Zusammenfassung der Kapitel
A. Einleitung: Die Einleitung beleuchtet die steigende Bedeutung geistigen Eigentums im Zuge der Digitalisierung und die daraus resultierende Notwendigkeit, das Kollisionsrecht und die internationale Zuständigkeit bei Rechtsverletzungen zu klären.
B. Förmliche und formlose Immaterialgüterrechte: Dieses Kapitel definiert Immaterialgüterrechte und unterscheidet systematisch zwischen solchen, die einer förmlichen Registrierung bedürfen, und solchen, die formlos entstehen.
C. Kollisionsrechtliche Behandlung der Immaterialgüterrechte: Hier wird das Kollisionsrecht analysiert, wobei der Fokus auf dem Schutzlandprinzip und der Anwendung der Rom-II-Verordnung bei der Bestimmung der anwendbaren Rechtsordnung liegt.
D. Formlose Immaterialgüterrechte im Rahmen des Art. 22 Nr. 4 EuGVO: Dieses Kapitel prüft, ob die für förmliche Rechte geltende ausschließliche internationale Zuständigkeit auch auf formlose Immaterialgüterrechte übertragen werden sollte.
E. Ausblick: Der Ausblick fordert eine mittelfristige Harmonisierung des Immaterialgüterrechts innerhalb der EU, um die bestehenden kollisionsrechtlichen Unsicherheiten zu überwinden.
Schlüsselwörter
Immaterialgüterrecht, Kollisionsrecht, Schutzlandprinzip, Rom-II-VO, EuGVO, Formlose Immaterialgüterrechte, Urheberrecht, Benutzungsmarken, Gemeinschaftsgeschmacksmuster, Internationale Zuständigkeit, Territorialitätsprinzip, Geistiges Eigentum, Markenrecht, Rechtswahl, Patent
Häufig gestellte Fragen
Worum geht es in dieser Arbeit grundsätzlich?
Die Bachelorarbeit behandelt die komplexen Rechtsfragen, die entstehen, wenn formlose Immaterialgüterrechte grenzüberschreitend verletzt werden oder deren Gültigkeit vor Gericht strittig ist.
Was sind die zentralen Themenfelder der Arbeit?
Die zentralen Themen sind das materielle Recht geistiger Güter, die kollisionsrechtliche Bestimmung des anwendbaren Rechts (lex loci protectionis) und die internationale Zuständigkeit von Gerichten.
Was ist das primäre Ziel der Untersuchung?
Das Ziel ist die Klärung, welches Recht auf grenzüberschreitende Verletzungen formloser Rechte anzuwenden ist und ob für deren Bestand eine ausschließliche internationale Zuständigkeit analog zu förmlichen Rechten sinnvoll ist.
Welche wissenschaftliche Methode wird verwendet?
Es handelt sich um eine rechtswissenschaftliche Arbeit, die auf einer umfassenden Analyse von Gesetzen, internationalen Abkommen, europäischer Rechtsprechung und Fachliteratur basiert.
Was wird im Hauptteil der Arbeit behandelt?
Der Hauptteil gliedert sich in die Darstellung der verschiedenen Arten von Schutzrechten, die Erörterung des Kollisionsrechts und eine kritische Auseinandersetzung mit der Zuständigkeitsregelung des Art. 22 Nr. 4 EuGVO.
Welche Schlüsselwörter charakterisieren die Arbeit?
Kollisionsrecht, Schutzlandprinzip, Immaterialgüterrecht, internationale Zuständigkeit und formlose Schutzrechte sind die zentralen Begriffe.
Warum ist das Territorialitätsprinzip für die Arbeit so wichtig?
Es bildet die Grundlage für die Anknüpfung an das Recht des Schutzlandes (lex loci protectionis) und erklärt, warum staatliche Schutzrechte historisch und dogmatisch territorial begrenzt sind.
Warum lehnt der Autor die Übertragung des Art. 22 Nr. 4 EuGVO auf formlose Rechte ab?
Da formlose Rechte nicht durch einen Hoheitsakt entstehen, entfallen die tragenden Gründe für eine ausschließliche Zuständigkeit, wie die Sachnähe zum Erteilungsregister oder die Notwendigkeit der Vermeidung von Souveränitätsverletzungen.
- Quote paper
- Philipp Fischer (Author), 2009, Formlose Immaterialgüterrechte im Kollisionsrecht und im Rahmen des Art. 22 Nr. 4 EuGVO, Munich, GRIN Verlag, https://www.grin.com/document/132162