Welchen Rechtsstatus hat die Grundrechte-Charta der EU aktuell und zukünftig?

Im Zusammenhang mit dem Inkrafttreten des Lissabon-Reformvertrags


Trabajo de Seminario, 2008

36 Páginas, Calificación: sehr gut (17 Punkte)


Extracto


GLIEDERUNG

A.) Einleitung

B.) Aktueller Rechtsstatus der Grundrechte-Charta nach dem Vertrag von Nizza
I. Vom Mandat zur „feierlichen Proklamation“ der Grundrechte-Charta
1. Das Mandat des Europäischen Rates von Köln (03./04.06.1999)
2. Die Notwendigkeit einer verbindlichen Grundrechts-Charta
a) Legitimierung der Unionsgewalt durch umfassenden Grundrechtsschutz
b) Vorgaben des Grundrechtskonvents
3. Der Europäische Rat von Nizza (07.- 09.12.2000)
II. Die Auswirkungen des „Post-Nizza-Prozesses“ auf den Rechtsstatus der Charta
III. Die gegenwärtige rechtliche Qualität der Grundrechte-Charta
IV. Die Bedeutung der Grundrechte-Charta für den Rechtsverkehr
1. Die „feierliche Proklamation“ der Charta durch die Organe der EU
a) Die Selbstbindung des Europäischen Parlaments
b) Die Selbstbindung der Kommission
c) Die Selbstbindung des Europäischen Rates
2. Die Bedeutung der Charta für die Rechtsprechung des EuG / EuGH
a) Keine rechtliche Bindung an die Grundrechte-Charta
b) Heranziehung zur Bestätigung bzw. Konkretisierung i. R. d. Art. 6 Abs
EUV
aa) Rechtsprechung des EuG Erster Instanz
(1) Urteil in der Rechtssache „max.mobil“ vom 30. Januar
(2) Urteil in der Rechtssache „Sunrider“ vom 13. Juli
(3) Bewertung dieser Urteile
bb) Rechtsprechung des EuGH
cc) Schlussanträge der Generalanwälte vor dem EuGH
(1) Schlussanträge von Generalanwalt Tizzano vom 8. Februar
(2) Schlussanträge von Generalanwältin Kokott vom 14. Oktober
(3) Bewertung der Schlussanträge
3. Die Bedeutung der Charta für den Europäischen Bürgerbeauftragten
4. Die Ausstrahlung auf die EMRK und die Rechtsprechung des EGMR
5. Der Einfluss auf die Rechtsprechung der nationalen Verfassungsgerichte

C.) Zukünftiger Rechtsstatus der Grundrechte-Charta nach dem Vertrag von Lissabon
I. Vom Verfassungsvertrag zum Reformvertrag
1. Die „Berliner Erklärung“ (25.03.2007)
2. Das Mandat des Europäischen Rates von Brüssel (21./22.06.2007)
3. Der Europäische Rat von Lissabon (18./19.10.2007)
4. Die „feierliche Proklamation“ der Grundrechte-Charta in Straßburg (12.12.2007)
5. Die Unterzeichnung des Reformvertrags in Lissabon (13.12.2007)
6. Die erste Ratifikation des Reformvertrags von Ungarn (17.12.2007)
II. Der Reformvertrag als neuer „Wegweiser“ für die Grundrechte-Charta?
1. Die Vorgaben des Verfassungsvertrags
2. Die Lösung des Reformvertrags
3. Vergleich und Wertung dieser beiden Ansätze
III. Die Konsequenzen einer rechtsverbindlichen Charta für den Rechtsverkehr
1. Die Verpflichteten der Charta
a) Die Bindung der Organe, Einrichtungen und sonstigen Stellen der Union
aa) Organe der Union
bb) Einrichtungen der Union
cc) Sonstige Stellen der Union
dd) Wahrung des Subsidiaritätsprinzips
ee) Tragweite der Grundrechtsbindung für die Union
b) Die Bindung der Mitgliedstaaten
aa) Der Widerstand gegen die ständige Rechtsprechung des EuGH
bb) Die Durchführung des Unionsrechts
(1) Administrative Durchführung
(2) Normative Durchführung
(3) Probleme beim Vollzug von Unionsrecht
c) Unmittelbare Drittwirkung?
2. Das Verhältnis zu den nationalen Verfassungen und zur EMRK
a) Das Grundgesetz und Bundesverfassungsgericht
b) Die EMRK und der Europäische Gerichtshof für Menschenrechte
3. Der Rechtsschutz des Unionsbürgers
a) Rechtsschutz vor dem EuGH
b) Rechtsschutz vor nationalen Gerichten
IV. Die „Hürden“ auf dem Weg zu einer rechtsverbindlichen Grundrechte-Charta

D.) Zusammenfassung mit Schlussbemerkungen

LITERATURVERZEICHNIS

Abbildung in dieser Leseprobe nicht enthalten

A.) Einleitung

Die nachfolgenden Erläuterungen drehen sich um die Beantwortung der Frage „Welchen Rechtsstatus hat die Grundrechte-Charta der EU aktuell und zukünftig?“

Auf den ersten Blick fällt auf, dass der „Rechtsstatus“ als zentraler Begriff im Vordergrund der Aufgabenstellung steht. Dahinter verbirgt sich in erster Linie die rege Diskussion darüber, ob die Grundrechte-Charta rechtlich verbindlich ist.

Den Ausgangspunkt dieser Streitfrage bildet die „feierliche Proklamation“ der Grundrechte-Charta am 7. Dezember 2000 anlässlich des Europäischen Rates von Nizza. Aufgrund dieser bloßen Erklärung von Europäischem Parlament, Rat und Kommission wird die rechtliche Verbindlichkeit der Charta einhellig abgelehnt. Dass dieser Zustand nicht zufrieden stellend ist, zeigen nicht nur die Argumente zur Notwendigkeit eines verbindlichen Grundrechts-katalogs auf EU-Ebene, sondern gerade das nach wie vor andauernde politische Streben und Bemühen, die Rechtsverbindlichkeit der Charta herbeizuführen. Doch warum entfaltet die Charta noch keine rechtliche Bindungswirkung?

Geht man auf nationaler Ebene von Grundrechten aus, so versteht man darunter das „verfassungsmäßig verbürgte grundlegende Recht“.[1] Das nationale Verständnis geht somit von einer Rückkopplung der Grundrechte an die Verfassung aus. Inwieweit im übertragenen Sinne das Schicksal rechtsverbindlicher EU-Grundrechte nicht unerheblich von dem Bezug auf eine „europäische Verfassung“ abhängt, zeigt ein Rückblick auf die Zeit nach dem Gipfel von Nizza, den sog. „Post-Nizza-Prozess“,[2] der v. a. geprägt ist vom Scheitern des „Vertrags über eine Verfassung für Europa“.[3] Diese Niederlage des Verfassungsvertrags, der erstmals die Rechtsverbindlichkeit der Charta vorsah, bewirkte seit 2005 eine „Reflexionsphase“, der auch die Charta zum Opfer fiel. Trotz gescheitertem Verfassungsvertrag und damit einer bisher rechtlich unverbindlichen Grundrechte-Charta, gibt es jedoch diverse Anhaltspunkte dafür, dass ihr bereits aktuell eine bedeutende Aussagekraft zukommt. Dies äußert sich bspw. in der nachfolgend dargestellten Selbstbindung von Europäischem Parlament, Rat und Kommission durch die erwähnte feierliche Proklamation sowie insbesondere in den Schlussanträgen der Generalanwälte vor dem EuGH.

Ausgehend von diesem status quo, wird anschließend geprüft, inwieweit die Regelungen des ursprünglichen Verfassungsvertrags, eine sog. „Metamorphose“[4] im „Reformvertrag von Lissabon“ erfahren, der von den 27 Staats- und Regierungschefs am 13. Dezember 2007 in Lissabon unterzeichnet wurde. Dies hätte zur Folge, dass letztlich die Vorgaben des Verfassungsvertrags zur Rechtsverbindlichkeit der Grundrechte-Charta vermittelt durch ein Wiederaufleben im Reformvertrag doch in Kraft träten. Dementsprechend werden die Konsequenzen dargestellt, die sich aus der - zu unterstellenden - rechtsverbindlichen Grund-rechte-Charta im Einzelnen für die EU, Mitgliedstaaten, nationale Verfassungen, EMRK, Rechtsprechung und natürlich die Bürger zukünftig ergeben würden.

Zu berücksichtigen sind aber auch die „Hürden“, die der Reformvertrag und die Grundrechte-Charta zu ihrer vollen Wirksamkeit nach wie vor überwinden müssten: einerseits steht noch die Ratifikation des Reformvertrags bis spätestens Mitte 2009 aus, andererseits ist die voll-ständige Anerkennung der Charta von allen 27 Mitgliedstaaten durch die Ausnahme-regelungen für Polen und das Vereinigte Königreich gefährdet. Schließlich folgt dieser Darstellung über den aktuellen und zukünftigen Rechtsstatus der Charta, im letzten Schritt eine Zusammenfassung des Kerninhalts mit abschließenden Bemerkungen.

B.) Aktueller Rechtsstatus der Grundrechte-Charta nach dem Vertrag von Nizza

Bei der Untersuchung des aktuellen Rechtsstatus der Grundrechte-Charta, gilt es zunächst einen Blick auf ihren politischen Entwicklungsprozess zu werfen, um dadurch Rückschlüsse auf die aktuelle rechtliche Qualität und Bedeutung der Charta ziehen zu können.

I. Vom Mandat zur „feierlichen Proklamation“ der Grundrechte-Charta

1. Das Mandat des Europäischen Rates von Köln (03./04.06.1999)

Der Europäische Rat von Köln beschloss zur Weiterentwicklung der Europäischen Union, dass „die auf der Ebene der Union geltenden Grundrechte in einer Charta zusammengefasst und dadurch sichtbarer gemacht werden sollten.“ Im Anhang IV zu den Schlussfolgerungen[5] des Vorsitzes hieß es dazu weiter: „Der Europäische Rat wird dem Europäischen Parlament und der Kommission vorschlagen, gemeinsam mit dem Rat eine Charta der Grundrechte der Europäischen Union auf der Grundlage des Entwurfs feierlich zu proklamieren. Danach wird zu prüfen sein, ob und gegebenenfalls auf welche Weise die Charta in die Verträge aufgenommen werden sollte.“

Folglich hat der Europäische Rat von Köln einerseits zwar die Initiative zur Ausarbeitung eines schriftlichen Grundrechte-Katalogs ergriffen, andererseits jedoch bewusst die formelle Aufnahme in das Primärrecht der Union und damit den Rechtsstatus der Charta offen gelassen.[6] Insbesondere aus dem Wortlaut „danach“ geht hervor, dass die feierliche Prokla-mation der Klärung, ob die Charta rechtsverbindlich werden soll, vorhergeht. Im Umkehr-schluss bedeutet das, dass aus ihr selbst heraus noch keine Rechtsverbindlichkeit der Charta angenommen werden kann.

2. Die Notwendigkeit einer verbindlichen Grundrechts-Charta

In diesem Zusammenhang stellt sich die Frage, warum gerade auf EU-Ebene ein rechtsver-bindlicher Grundrechtskatalog erforderlich ist.

a) Legitimierung der Unionsgewalt durch umfassenden Grundrechtsschutz

Der Europäische Rat von Köln stellte fest, dass die Wahrung der Grundrechte sowohl ein „Gründungsprinzip der Europäischen Union“ als auch eine „unerlässliche Voraussetzung für ihre Legitimität“ darstellt.[7]

Dies ist damit zu begründen, dass die EU die ihr von den Mitgliedstaaten übertragene öffentliche Gewalt ausübt[8] und deshalb wegen möglicher Beeinträchtigungen für die Bürger einer Grundrechtsbindung unterliegen muss. Dazu nahm der EuGH erstmals im „Stauder“ - Urteil[9] im Jahre 1969 Stellung; seitdem leitet er die Grundrechte anhand des Art. 6 Abs. 2 EUV als allgemeine Grundsätze des Gemeinschaftsrechts aus der EMRK und den gemein-samen Verfassungsüberlieferungen der Mitgliedstaaten ab.[10] Da die Rechtsprechung des EuGH also mangels kodifizierter EU-Grundrechte auf die richterliche Rechtsfortbildung in Einzelfallentscheidungen, sog. „case law“,[11] zurückgreift, wurde sie deshalb zunehmend als lückenhaft und zu unübersichtlich für den Unionsbürger empfunden. Darum bezweckte der Europäische Rat von Köln gerade eine Grundrechte-Charta, „um die überragende Bedeutung der Grundrechte und ihre Tragweite für die Unionsbürger sichtbar zu verankern“,[12] was in Einklang mit Abs. 4 der Präambel der Charta steht. Dies erinnert an den „Solange I – Beschluss“ von 1974, in dem das BVerfG feststellte, dass die europäische Gemeinschaft „insbesondere noch eines kodifizierten Grundrechtskatalogs“ entbehre, „dessen Inhalt ebenso

zuverlässig und für die Zukunft unzweideutig feststeht wie der des Grundgesetzes.“[13]

Demnach sorgt ein geschriebener Grundrechtskatalog zum einen für die Systematisierung des Grundrechtsschutzes und damit für Rechtsklarheit beim Bürger. Zum anderen können auf seiner Grundlage die Entscheidungen des EuGH auf ihre Richtigkeit überprüft werden, was der Rechtssicherheit zu Gute kommt.[14] Allein die Existenz eines Grundrechtskatalogs reicht dazu aber nicht aus; vielmehr muss die gerichtliche Durchsetzung der Grundrechte möglich sein, was nur durch die Rechtsverbindlichkeit der Charta gewährleistet werden kann. Darüber hinaus hat die Charta die symbolische Bedeutung, dass die EU nicht nur eine von politischer Zusammenarbeit getragene Wirtschaftsunion, sondern eine Rechts- und Wertegemeinschaft „auf der Grundlage gemeinsamer Werte“ i. S. v. Abs. 1 der Präambel der Charta verkörpert.

b) Vorgaben des Grundrechtskonvents

Im Hinblick auf den Anwendungsbereich der Grundrechte-Charta, der in Art. 51 Abs. 1 EU-GRCharta vorgesehen ist, wird deutlich, dass das mit der Ausarbeitung beauftragte Gremium, der sog. Grundrechte - bzw. „Herzog – Konvent“[15] unter Vorsitz des ehemaligen Bundes-präsidenten Roman Herzog, von vorneherein das Verbindlichwerden der Charta einkal-kulierte. Man spricht von der Strategie des „als ob“, d. h. die Charta wurde so konzipiert, „als ob“ sie rechtsverbindlich wäre. Grundsätzlich wäre es zwar möglich gewesen, die Charta im Wege der Vertragsänderung nach dem in Art. 48 EUV vorgesehenen Verfahren in das Primärrecht zu integrieren. Dafür fand sich aber bei den Staats- und Regierungschefs kein Konsens,[16] so dass man diese politische Kompromisslösung fand.

3. Der Europäische Rat von Nizza (07.- 09.12.2000)

Der von dem Grundrechtskonvent erarbeitete Entwurf der Grundrechte-Charta wurde sodann zu Beginn des Gipfels in Nizza am 07.12.2000 von den Präsidenten des Europäischen Parlaments, des Rats und der Kommission in Einklang mit den Schlussfolgerungen des Europäischen Rats von Köln unterzeichnet und somit feierlich proklamiert.[17]

Dieses Vorgehen wurde vom Europäischen Rat „begrüßt“; im Übrigen wurde auf die Schlussfolgerungen von Köln insoweit Bezug genommen, dass „die Frage der Tragweite der Charta zu einem späteren Zeitpunkt geprüft“ wird.[18] Somit wurde die Lösung des Rechts-status der Charta ausdrücklich auf den „Post-Nizza-Prozess“ verschoben.

II. Die Auswirkungen des „Post-Nizza-Prozesses“ auf den Rechtsstatus der Charta

Die Zeit nach dem Gipfel von Nizza ist geprägt von großen Erwartungen, die in einen Verfassungsvertrag zur Förderung der europäischen Integration gesetzt wurden. Im Hinblick auf die Grundrechte-Charta sah das Europäische Parlament bereits am 18.11.1999 in ihr einen „integrierenden Bestandteil eines nunmehr zu eröffnenden verfassungsgebenden Prozesses.“[19]

Den Ausgangspunkt dazu nimmt der Europäische Rat von Laeken am 14./15.12.2001 ein, der den Beschluss fasste, dass für die Europäische Union eine Vertragsreform erforderlich sei. Hierzu wurde einem „Konvent zur Zukunft Europas“ das Mandat erteilt, bis zur Regierungs-konferenz im Jahr 2004 zur Reform der Verträge ein „Abschlussdokument“ vorzubereiten,[20] wobei es dem Konvent überlassen blieb, nur Reformen oder einen einheitlichen Verfassungs-entwurf zu erarbeiten.[21] Dieser Konvent erarbeite unter dem Vorsitz des ehemaligen französischen Staatspräsidenten Valerie Giscard d`Estaing einen Verfassungsvertragsent- wurf, in dessen Teil II die „Charta der Grundrechte der Union“ vorgesehen war. Der Konvent wurde deshalb auch Verfassungs- bzw. „Giscard“-Konvent genannt. Damit wäre die Charta in die Verfassung inkorporiert und durch diesen Verfassungsrang rechtsverbindlich geworden.[22] Dabei stimmten die Regelungen der Charta abgesehen von der fortlaufenden Durchnummerierung[23] weitgehend mit denen des Grundrechtskonvents überein, was der Strategie des „als ob“ zu verdanken ist.[24]

Am 29.10.2004 schließlich wurde der Verfassungsvertrag und damit auch die Grundrechte-Charta anlässlich der Regierungskonferenz von den Staats- und Regierungschef der Unions-mitgliedstaaten in Rom feierlich unterzeichnet. Nach der Ratifikation sollte der Verfassungs- vertrag und damit auch die Charta bis spätestens 2006 in Kraft treten.

Die Hoffnungen, die mit dem Verfassungsvertrag verbunden waren, fanden jedoch im Rahmen des Ratifizierungsverfahrens mit den eindeutig ablehnenden Referenden in Frankreich am 29.05.2005 mit 54,87 % und in den Niederlanden am 01.06.2005 mit 61,6 % Nein - Stimmen ihr jähes Ende.[25] Dies bewirkte für das weitere Vorgehen in der Europäischen Union eine „Reflexionsphase“. Wegen der engen Verknüpfung der Grundrechte-Charta mit dem Verfassungsvertrag, wurde ihr Schicksal mit seinem Scheitern gleichsam besiegelt. Beide traten nicht in Kraft.

III. Die gegenwärtige rechtliche Qualität der Grundrechte-Charta

Vorliegend ist nun zu untersuchen, welche rechtliche Qualität der Charta in ihrer aktuellen Fassung zukommt. Die Rechtsverbindlichkeit der Charta würde sich unmittelbar aus ihr selbst heraus ergeben, falls sie einen völkerrechtlichen Vertrag darstellt.[26] Das würde voraussetzen, dass es sich um Vereinbarungen handelt, mit denen Staaten oder andere Völkerrechtssubjekte ihre Beziehungen auf völkerrechtlicher Ebene regeln, so dass der Grundsatz „pacta sunt servanda“ zur Anwendung käme.[27]

Dafür spräche, dass die Mitgliedstaaten der Union als Völkerrechtssubjekte gelten und die EU mit den Europäischen Gemeinschaften internationale Organisationen umfasst, denen gem. Art. 281 EGV die Völkerrechtsfähigkeit zukommt.[28] Jedoch verhandeln die Mitgliedstaaten nicht als gleichrangige Verhandlungspartner isoliert von der Union über die Charta. Darüber hinaus handelt es sich bei der Charta nicht um einen Grundrechtskatalog der Union und der Mitgliedstaaten, da letztere nach Art. 51 EU-GRCharta nur bei der Durchführung von Unionsrechten betroffen sind.[29] Ein völkerrechtlicher Vertrag liegt also nicht vor.

Nach dem bisher Gesagten wurde das Ziel, die Charta in einen Verfassungsvertrag zu integrieren, verfehlt, so dass der Charta bisher keine Rechtskraft zukommt und es bei ihrer bloßen feierlichen Proklamation bleibt. Diese rechtliche Unverbindlichkeit der Charta wird zudem durch ihre Veröffentlichung im Amtsblatt C der EG, der den unverbindlichen Rechtstexten gewidmet ist, hervorgehoben.[30] Festzuhalten ist folglich, dass die Grundrechte-Charta an sich derzeit noch kein geltendes Recht darstellt.

IV. Die Bedeutung der Grundrechte-Charta für den Rechtsverkehr

Aufgrund der vorangegangenen Darstellung, könnte man zu der Annahme kommen, dass die Grundrechte-Charta aktuell für das Rechtsleben gänzlich unbedeutend ist. Nachfolgend ist deshalb zu klären, ob die Charta als unverbindliches Rechtsdokument schon Einfluss auf das Europarecht sowie die nationale Rechtsordnung nimmt. Das könnte der Fall sein, wenn sie zum sog. „Soft Law“ gehört. Darunter versteht man „solche Regelungen, die lediglich eine Art politische („soziale“) Verhaltenserwartung begründen, dagegen nicht verbindliches Recht darstellen,“[31] was eine gewisse Ausstrahlungswirkung[32] der Charta bewirken würde.

1. Die „feierliche Proklamation“ der Charta durch die Organe der EU

Zunächst ist zu prüfen, welche Wirkung die „feierliche Proklamation“ der Grundrechte-Charta vom 7. Dezember 2000 für Europäisches Parlament, Rat und Kommission hat.

[...]


[1] Köbler, Juristisches Wörterbuch, S. 214.

[2] Schmittmann, Rechte und Grundsätze in der Grundrechtecharta, § 3, S. 14.

[3] Im Folgenden wird der „Vertrag über eine Verfassung für Europa“ als „Verfassungsvertrag“ bezeichnet.

[4] Rabe, Zur Metamorphose des Europäischen Verfassungsvertrags, NJW 2007, 3153, (3153).

[5] Ausschuss für Angelegenheiten der Europäischen Union, Text und Materialien, S. 5.

[6] Vgl. Hilf, Die Charta der Grundrechte der Europäischen Union, Jus 2001, Beilage 5, V.

[7] Ausschuss für Angelegenheiten der Europäischen Union, Text und Materialien, S. 5.

[8] Magiera, Die Grundrechtecharta der Europäischen Union, DÖV 2000, 1017, (1020).

[9] EuGH - Stauder, Rs. C-29/69, Slg. 1969, 419.

[10] Alber/Widmaier, Die EU-Charta der Grundrechte und ihre Auswirkungen auf die Rechtsprechung, EuGRZ 2000, 497, (502 f.).

[11] Doerfert, Europarecht, RdNr. 256.

[12] Ausschuss für Angelegenheiten der Europäischen Union, Text und Materialien, S. 5.

[13] BVerfGE 37, 271, (280).

[14] Vgl. Mahlmann, ZEuS 2000, 419, (425).

[15] Herdegen, Europarecht, § 9, RdNr. 24.

[16] Bères in Kaufmann, Grundrechtecharta, Mitglieder und Beobachter des Konvents berichten, S. 23.

[17] Bieber/Epiney/Haag, Die Europäische Union, § 2, RdNr. 13.

[18] Fischer, Der Vertrag von Nizza, Text und Kommentar, S. 62.

[19] Pernice, Eine Grundrechte-Charta für die Europäische Union, DVBl. 2000, 847, (848).

[20] Jarass, EU-Grundrechte, § 1, RdNr. 24.

[21] EU-Nachrichten, Themenheft Nr. 6, Verfassung für Europa, S. 4.

[22] Streinz, Europarecht, § 2, RdNr. 64 und § 11, RdNr. 758.

[23] Jarass, EU-Grundrechte, § 1, RdNr. 26.

[24] Borowsky in Meyer, Charta der Grundrechte der Europäischen Union, Vor Kapitel VII, S. 527, RdNr. 2; Schmittmann, Rechte und Grundsätze in der Grundrechtecharta, S. 1 f.

[25] Schmittmann, Rechte und Grundsätze in der Grundrechtecharta, Einleitung, S. 1, Fußnote 3 und 4.

[26] Vgl. Iber, Der Status der Grundrechtscharta im Gemeinschaftsrecht: Derzeitige Verbindlichkeit und Zukunfts-perspektiven der Charta – insbesondere im Verfassungskonvent, ZEuS 2002, 483, (488).

[27] Herdegen, Völkerrecht, § 15, RdNr. 1 und 16.

[28] Herdegen, Völkerrecht, § 8, RdNr. 32 und § 10, RdNr. 4.

[29] Schmitz, Die EU-Grundrechtecharta aus grundrechtsdogmatischer und grundrechtstheoretischer Sicht, JZ 2001, 833, (835).

[30] ABl. Nr. C 364 S. 1; Hakenberg, Europarecht, RdNr. 220.

[31] Oppermann, Europarecht, § 6, RdNr. 19.

[32] Borowsky in Meyer, Charta der Grundrechte der Europäischen Union, Vor Kapitel VII, S. 527, RdNr. 3.

Final del extracto de 36 páginas

Detalles

Título
Welchen Rechtsstatus hat die Grundrechte-Charta der EU aktuell und zukünftig?
Subtítulo
Im Zusammenhang mit dem Inkrafttreten des Lissabon-Reformvertrags
Universidad
Saarland University  (Europainstitut )
Curso
Internationalrechtliches Seminar
Calificación
sehr gut (17 Punkte)
Autor
Año
2008
Páginas
36
No. de catálogo
V132263
ISBN (Ebook)
9783640383436
ISBN (Libro)
9783640383016
Tamaño de fichero
594 KB
Idioma
Alemán
Palabras clave
Welchen, Rechtsstatus, Grundrechte-Charta, Zusammenhang, Inkrafttreten, Lissabon-Reformvertrags, Punkte)
Citar trabajo
Anika Leidinger (Autor), 2008, Welchen Rechtsstatus hat die Grundrechte-Charta der EU aktuell und zukünftig?, Múnich, GRIN Verlag, https://www.grin.com/document/132263

Comentarios

  • No hay comentarios todavía.
Leer eBook
Título: Welchen Rechtsstatus hat die Grundrechte-Charta der EU aktuell und zukünftig?



Cargar textos

Sus trabajos académicos / tesis:

- Publicación como eBook y libro impreso
- Honorarios altos para las ventas
- Totalmente gratuito y con ISBN
- Le llevará solo 5 minutos
- Cada trabajo encuentra lectores

Así es como funciona