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Beteiligungsrechte des Betriebsrats bei einem Widerruf alternierender Telearbeit

Título: Beteiligungsrechte des Betriebsrats bei einem Widerruf alternierender Telearbeit

Trabajo Escrito , 2022 , 23 Páginas , Calificación: 1,7

Autor:in: Anonym (Autor)

Derecho - Civil / Derecho laboral
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Die vorliegende Hausarbeit legt den Fokus darauf zu ermitteln, welche Beteiligungsrechte bei einem Widerruf alternierender Telearbeit durch den Arbeitgeber existieren. Liegt in einem Widerruf einer Vereinbarung zur alternierenden Telearbeit eine Versetzung nach dem BetrVG vor? Welche Beteiligungsrechte bestehen dann zugunsten des Betriebsrats in diesem Fall? Welche Pflichten ergeben sich daraus für den Arbeitgeber? Mit welchen Rechtsfolgen muss der Arbeitgeber rechnen, wenn er die Beteiligungsrechte des Betriebsrats außer Acht lässt?

Mit zunehmender Entwicklung erbringen seit einigen Jahren viele Mitarbeiter, mit dem Einverständnis des Arbeitgebers, ihre Arbeitsleistung abwechselnd an einem häuslichen Arbeitsplatz und einem betrieblichen Arbeitsplatz. Dies ist rechtlich als alternierende Telearbeit bekannt und ist eine Unterform der Telearbeit. Grundsätzlich besteht aktuell weder zugunsten des Arbeitgebers noch des Mitarbeiters ein Anspruch auf Telearbeit. Nach § 2 Abs. 7 ArbStättV müssen Arbeitgeber und Mitarbeiter die Telearbeitsbedingungen arbeitsvertraglich oder im Rahmen einer Vereinbarung festlegen, um diese individualrechtlich rechtswirksam einzuführen. Konkret in Bezug auf die Beendigung der alternierenden Telearbeit gibt es gegenwärtig keine gesetzliche Regelung. Diese kann in der o.g. Vereinbarung geregelt werden. Aber auch ohne eine solche vertragliche Regelung kann der Arbeitgeber im Gebrauch seines Weisungsrechts nach § 106 GewO und unter Berücksichtigung der Grenzen des billigen Ermessens die alternierende Telearbeit beenden und den Arbeitsort des Mitarbeiters erneut bestimmen.

Rechtliche Auseinandersetzungen gibt es jedoch immer wieder bezüglich der Beteiligungsrechte des Betriebsrats, sowohl bei der Einführung als auch bei der Beendigung alternierender Telearbeit, insbesondere hinsichtlich des Umfangs und der Vorschriften des BetrVG zur Beteiligung des Betriebsrats.

Extracto


Inhaltsverzeichnis

1. Einleitung

2. Das Mitbestimmungsrecht des Betriebsrates bei einem Widerruf der alternierenden Telearbeit durch den Arbeitgeber

2.1 Allgemeine Voraussetzungen des Mitbestimmungsrechts gem. § 99 BetrVG

2.2 Versetzung als Mitbestimmungstatbestand

2.2.1 Zuweisung eines anderen Arbeitsbereiches

2.2.2 Notwendigkeit einer Erheblichkeit der Änderung

2.2.2.1 Dauer der Zuweisung

2.2.2.2 Wesentliche Änderung der Arbeitsumstände

2.3 Pflichten des Arbeitgebers aus § 99 Abs.1 BetrVG

2.4 Zwischenergebnisse

3. Zustimmungsverweigerung

4. Zusammenfassung

Zielsetzung & Themen der Arbeit

Die vorliegende Arbeit untersucht die arbeitsrechtliche Problematik des Widerrufs alternierender Telearbeit durch den Arbeitgeber und analysiert insbesondere, welche Beteiligungsrechte dem Betriebsrat unter Anwendung des Betriebsverfassungsgesetzes (BetrVG) bei einer solchen Rückkehranordnung zustehen.

  • Einordnung des Widerrufs der Telearbeit als Versetzung nach § 95 Abs. 3 BetrVG.
  • Prüfung der betriebsverfassungsrechtlichen Voraussetzungen für eine Betriebsratsbeteiligung bei personellen Einzelmaßnahmen.
  • Analyse der Informations- und Unterrichtungspflichten sowie der Zustimmungsverweigerungsrechte des Betriebsrats.
  • Untersuchung der Rechtsfolgen bei fehlerhafter Beteiligung des Gremiums.

Auszug aus dem Buch

2.2 Versetzung als Mitbestimmungstatbestand

Die Legaldefinition des Versetzungsbegriffs befindet sich in § 95 Abs. 3 BetrVG und ist ausschlaggebend für die Prüfung, ob der Mitbestimmungstatbestand der Versetzung iSd § 99 Abs. 1 BetrVG vorliegt. Aus dieser Definition ergeben sich folgende Voraussetzungen für eine Versetzung: (1) eine Zuweisung eines anderen Arbeitsbereichs, (2) die voraussichtlich die Dauer von einem Monat überschreitet, oder die mit einer erheblichen Änderung der Umstände verbunden ist, unter denen die Arbeit zu leisten ist.

Die Zuweisung eines anderen Arbeitsbereiches stellt sich als grundlegendes Element des Versetzungsbegriffs dar. Um diese im Sinne des Gesetzes sowie deren Zusammenhang mit der Beendigung der alternierenden Telearbeit nachvollziehen zu können, ist es notwendig, den Begriff des Arbeitsbereiches und den der Zuweisung näher zu bestimmen.

Der Begriff der Zuweisung ist gesetzlich nicht definiert, sodass dieser im Sinne des Gesetzes (ratio legis) ausgelegt werden soll. So deutet der Sprachgebrauch des Gesetzgebers darauf hin, dass mit der „Zuweisung eines anderen Arbeitsbereichs“ eine aktive und vom Arbeitgeber ausgehende Handlung einen anderen Arbeitsbereich zu vergeben notwendig ist. Dies dürfte bei einem Widerruf der alternierenden Telearbeit und der (ggf. erneuten) vollständigen Beschäftigung in der Betriebsstätte der Fall sein. Denn es gibt aktuell für den Arbeitgeber keine gesetzliche Verpflichtung alternierende Telearbeit zu beenden.

Die Zuweisung erfordert nicht unbedingt eine einseitige Erklärung des Arbeitgebers. Auch bei einer mit dem Mitarbeiter einvernehmlichen vereinbarten Versetzung liegt eine Zuweisung vor. Eine Betriebsratsbeteiligung kann nur in Ausnahmefällen ausgeschlossen werden, und zwar, wenn der betroffene Mitarbeiter sowie die Belegschaft nicht mehr iSd § 99 Abs. 1 BetrVG geschützt werden müssen. Denn diese Vorschrift dient nicht nur dem Schutz einzelner Mitarbeiter, sondern sämtlicher ggf. von der personellen Einzelmaßnahme betroffenen Mitarbeiter.

Zusammenfassung der Kapitel

1. Einleitung: Die Einleitung beleuchtet die zunehmende Verbreitung alternierender Telearbeit und die damit verbundenen Rechtsunsicherheiten bezüglich der Beteiligungsrechte des Betriebsrats bei einer Rückkehrverpflichtung in den Betrieb.

2. Das Mitbestimmungsrecht des Betriebsrates bei einem Widerruf der alternierenden Telearbeit durch den Arbeitgeber: Dieses Kapitel prüft, ob der Widerruf der Telearbeit eine mitbestimmungspflichtige Versetzung darstellt und erläutert die rechtlichen Anforderungen an die Zuweisung eines anderen Arbeitsbereichs sowie die Pflichten des Arbeitgebers.

3. Zustimmungsverweigerung: Hier werden die Gründe und prozessualen Anforderungen für eine wirksame Zustimmungsverweigerung des Betriebsrats nach § 99 Abs. 2 BetrVG sowie die Grenzen der gerichtlichen Kontrolle und der Inhaltskontrolle durch das Gremium dargestellt.

4. Zusammenfassung: Das Fazit fasst die rechtliche Einordnung des Widerrufs von Telearbeit als Versetzung zusammen und betont die Pflicht des Arbeitgebers zur umfassenden Unterrichtung des Betriebsrats, um Rechtsnachteile zu vermeiden.

Schlüsselwörter

Alternierende Telearbeit, Widerruf, Beteiligungsrechte, Betriebsrat, Versetzung, Betriebsverfassungsgesetz, § 99 BetrVG, Weisungsrecht, Arbeitsort, Mitbestimmung, Zustimmungsverweigerung, Unterrichtungspflicht, Arbeitsumstände, Personelle Einzelmaßnahme, Homeoffice.

Häufig gestellte Fragen

Worum geht es in dieser wissenschaftlichen Arbeit grundsätzlich?

Die Arbeit befasst sich mit der rechtlichen Frage, ob und inwieweit ein Arbeitgeber den Betriebsrat beteiligen muss, wenn er einseitig eine bestehende Vereinbarung zur alternierenden Telearbeit widerruft und den Mitarbeiter zur vollständigen Rückkehr in den Betrieb auffordert.

Was sind die zentralen Themenfelder der Untersuchung?

Zentrale Themen sind die Auslegung des Versetzungsbegriffs nach den §§ 95, 99 BetrVG, die Voraussetzungen der Betriebsratsbeteiligung sowie die Reichweite des Widerrufsrechts des Arbeitgebers unter Berücksichtigung des Weisungsrechts.

Was ist das primäre Ziel der Arbeit?

Das Hauptziel ist es, auf Basis der aktuellen Rechtsprechung zu ermitteln, welche Beteiligungsrechte dem Betriebsrat im Falle einer solchen "Rückkehranordnung" zustehen und welche Pflichten der Arbeitgeber dabei erfüllen muss.

Welche wissenschaftliche Methode wird verwendet?

Die Arbeit basiert auf einer juristischen Analyse, die durch die Auswertung des Betriebsverfassungsgesetzes, aktueller BAG-Rechtsprechung sowie einschlägiger arbeitsrechtlicher Fachliteratur ein fundiertes Ergebnis zur Beteiligungsproblematik erarbeitet.

Was wird im Hauptteil der Arbeit detailliert behandelt?

Im Hauptteil wird intensiv geprüft, ob die Rückholung des Mitarbeiters in den Betrieb eine "Zuweisung eines anderen Arbeitsbereiches" gemäß § 95 Abs. 3 BetrVG darstellt, inklusive der Prüfung von Kriterien wie der räumlichen Änderung und der Dauer der Maßnahme.

Welche Schlüsselwörter charakterisieren diese Arbeit?

Die Arbeit wird maßgeblich durch Begriffe wie "Alternierende Telearbeit", "Versetzung", "Betriebsrat", "Mitbestimmungsrecht" und "§ 99 BetrVG" geprägt.

Was bedeutet der "Realakt" im Kontext der Telearbeit?

Der Begriff Realakt bezeichnet die tatsächliche Zuweisung eines anderen Arbeitsplatzes im Betrieb durch den Arbeitgeber. Das Beteiligungsrecht des Betriebsrats bezieht sich dabei auf diese faktische Änderung des Arbeitsorts, nicht primär auf die vertragliche Wirksamkeit der Widerrufserklärung.

Darf der Betriebsrat die Zweckmäßigkeit der Rückkehranordnung prüfen?

Nein, die Rechtsprechung hat klargestellt, dass dem Betriebsrat kein Recht zur Inhaltskontrolle oder zur Prüfung der Zweckmäßigkeit der betrieblichen Entscheidung zusteht; er muss diese hinnehmen, solange keine gesetzlichen Verweigerungsgründe vorliegen.

Final del extracto de 23 páginas  - subir

Detalles

Título
Beteiligungsrechte des Betriebsrats bei einem Widerruf alternierender Telearbeit
Universidad
University of Applied Sciences Bielefeld
Calificación
1,7
Autor
Anonym (Autor)
Año de publicación
2022
Páginas
23
No. de catálogo
V1325900
ISBN (PDF)
9783346811943
ISBN (Libro)
9783346811950
Idioma
Alemán
Etiqueta
Beteiligungsrechte des Betriebsrat / Betriebsrat / Wiederruf alternierender Telearbeit / Beendigung alternierender Telearbeit
Seguridad del producto
GRIN Publishing Ltd.
Citar trabajo
Anonym (Autor), 2022, Beteiligungsrechte des Betriebsrats bei einem Widerruf alternierender Telearbeit, Múnich, GRIN Verlag, https://www.grin.com/document/1325900
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