Diese Arbeit möchte die von Anfang an besondere Beziehung zwischen der EU (bzw. ihren Vorgängerorganisationen) und dem GATT/WTO-System beleuchten. Dabei soll zunächst die Stellung regionaler Integrationszonen im GATT im Allgemeinen erläutert werden, danach die Entwicklung der (Sonder-)Stellung der EU. Der zweite Teil widmet sich der EU als internationalem Akteur, der dritte beschäftigt sich mit der Verflechtung der beiden Rechtssysteme von EU und GATT/WTO, wobei insbesondere auf die Frage der unmittelbaren Anwendbarkeit des GATT-Rechts am Beispiel des Bananenstreits eingegangen wird.
Inhaltsverzeichnis
1 Einleitung
2 Regionale Zusammenschlüsse im WTO-Recht
2.1 Der Art. XXIV GATT und seine Auslegung
2.2 EU und Vorgängerorganisationen und deren GATT-Vereinbarkeit
3 EU als internationaler Akteur
3.1 Grundlagen der Gemeinsamen Handelspolitik
3.2 EU (bzw. EWG) als Akteur im GATT/WTO-System
3.3 Die EG in der Uruguay-Runde
4 Interaktion der Rechtsordnungen von EU und GATT/WTO
4.1 Unmittelbare Anwendbarkeit von GATT-Bestimmungen
4.2 Grundsatzentscheidungen des EuGH
4.3 Der Bananenstreitfall
4.4 Unmittelbare Wirkung von Entscheidungen des Streitschlichtungsausschusses oder des WTO-Panels?
5 Fazit: Mögliche Auswirkungen der weiteren Verneinung einer unmittelbaren Anwendbarkeit auf die globale Wirtschaftsordnung
Zielsetzung & Themen der Arbeit
Diese Arbeit untersucht die komplexe und oft spannungsreiche Beziehung zwischen der Europäischen Union (EU) und dem GATT/WTO-System. Das primäre Ziel ist es, die rechtliche Verflechtung der beiden Systeme zu analysieren, wobei ein besonderer Fokus auf der Frage der unmittelbaren Anwendbarkeit des GATT-Rechts liegt, die anhand des prominenten Beispiels des sogenannten Bananenstreits illustriert wird.
- Stellung regionaler Integrationszonen im GATT-System.
- Die Entwicklung und Rolle der EU als internationaler Akteur in der Gemeinsamen Handelspolitik.
- Rechtliche Analyse der Interaktion zwischen EU-Recht und GATT/WTO-Bestimmungen.
- Der Bananenstreit als Fallstudie für die fehlende unmittelbare Anwendbarkeit von WTO-Recht.
- Politische Dimensionen juristischer Entscheidungen und ihre Auswirkungen auf die globale Wirtschaftsordnung.
Auszug aus dem Buch
4.3 Der Bananenstreitfall
Seitdem sich die EG 1993 erstmals eine gemeinsame Markordnung für Bananen gegeben hat, steht diese ständig unter Beschuss: Einige Mitgliedsstaaten, deren Gerichte, Bürger, Drittstaaten, GATT und schließlich WTO fordern ein Ende oder zumindest die Abänderung der Bananenregulierung. Ziel der Bananenmarktordnung ist die primäre Versorgung mit der EG-Eigenproduktion, daneben werden Bananen aus den AKP-Staaten bevorzugt importiert (Begründung aus dem Lomé-Abkommen). Drittlandsbananen sollen möglichst gering gehalten werden.
Nach der ursprünglichen – und auch über Jahre angewandten Fassung – zirkulierten EG Bananen wegen des Binnenmarkts ohnehin frei. Für die AKP-Bananen gab es ein zollfreies Kontingent, für darüber hinaus gehende AKP-Bananen („nicht-traditionelle“) und Drittlandsbananen gab es ein Zollkontingent, das nach einem Lizenzsystem an Importeure verteilt wurde (aber nur an solche, die zwischen 1989 und 1991 eine bestimmte Mindestmenge vermarktet hatten; in einem gewissen Widerspruch steht dazu der exklusive Anspruch von EG- und AKP-Vermarktern auf 30 % des Drittlandkontingentes). Nicht traditionelle AKP- und Drittlandsbananen außerhalb des Zollkontingents waren mit einem hohen Zoll belegt.
In den Erarbeitungskriterien für die Marktordnung war zwar eindeutig die Einhaltung des GATT vorgesehen, die Kriterien „Schutz der Eigen- und der AKP-Produktion“ scheinen aber den Schwerpunkt gebildet zu haben.
Die BRD als Hauptabnehmer von Drittlandsbananen und einer ehemals zollfreien Einfuhr, die sogar in einem Zusatzprotokoll zu den Römischen Verträgen abgesichert war strengte gleich nach Inkrafttreten der Marktordnung eine Nichtigkeitsklage unter Berufung auf die Verletzung von GATT-Vorschriften an. Der EuGH lehnte diese unter Hinweis auf die fehlende unmittelbare Anwendbarkeit des GATT ab. Zwar müssten sich die Mitgliedsstaaten als „amici curiae“ bei einer Nichtigkeitsklage nicht auf ein direktes Eigeninteresse berufen, im Falle der Prüfung an einem internationalen Abkommen müsse dieses aber unmittelbar anwendbar sein.
Zusammenfassung der Kapitel
1 Einleitung: Darstellung der Zielsetzung der Arbeit, die Beziehung zwischen EU und WTO auf Basis der rechtlichen Grundlagen zu beleuchten und den Konflikt um die unmittelbare Anwendbarkeit darzustellen.
2 Regionale Zusammenschlüsse im WTO-Recht: Erläuterung der Bedeutung von Art. XXIV GATT für regionale Integrationszonen und die GATT-Vereinbarkeit der EU-Entwicklung.
3 EU als internationaler Akteur: Analyse der Kompetenzen der EU in der Handelspolitik sowie ihrer Rolle in den GATT/WTO-Verhandlungen von der Kennedy-Runde bis zur Uruguay-Runde.
4 Interaktion der Rechtsordnungen von EU und GATT/WTO: Untersuchung der fehlenden unmittelbaren Anwendbarkeit des GATT-Rechts im EuGH sowie detaillierte Fallanalyse des Bananenstreits.
5 Fazit: Mögliche Auswirkungen der weiteren Verneinung einer unmittelbaren Anwendbarkeit auf die globale Wirtschaftsordnung: Bewertung der Konsequenzen der EuGH-Rechtsprechung für die globale Verrechtlichung und die Handlungsfähigkeit des Welthandelssystems.
Schlüsselwörter
EU, WTO, GATT, Freihandel, Gemeinsame Handelspolitik, Europäische Integration, Bananenstreit, Unmittelbare Anwendbarkeit, Welthandelsrecht, EuGH, Regionalzusammenschlüsse, Zollunion, Außenpolitik, Welthandel, Streitschlichtung.
Häufig gestellte Fragen
Worum geht es in dieser Arbeit grundsätzlich?
Die Arbeit analysiert die rechtlichen Spannungsfelder und die Interaktion zwischen dem EU-Recht und dem GATT/WTO-System im Kontext des internationalen Freihandels.
Was sind die zentralen Themenfelder?
Zentrale Themen sind die WTO-Konformität regionaler Integrationszonen, die EU als internationaler Akteur in Handelsfragen und die Frage der unmittelbaren Anwendbarkeit von Völkerrecht durch den EuGH.
Was ist das primäre Ziel der Untersuchung?
Das Ziel ist es, die politische Dimension juristischer Entscheidungen des EuGH hinsichtlich des Welthandelsrechts zu bewerten und deren Einfluss auf die globale Wirtschaftsordnung zu hinterfragen.
Welche wissenschaftliche Methode wird verwendet?
Es handelt sich um eine rechts- und politikwissenschaftliche Analyse, die primär auf der Auswertung von Verträgen, Gutachten und der EuGH-Rechtsprechung sowie Fachliteratur basiert.
Was wird im Hauptteil der Arbeit behandelt?
Der Hauptteil deckt die rechtlichen Grundlagen von Zollunionen im WTO-Recht, die Entwicklung der EU-Handelspolitik und die detaillierte Analyse der Interaktion der Rechtsordnungen ab.
Welche Schlüsselwörter charakterisieren die Arbeit?
Die Arbeit ist geprägt durch Begriffe wie EU, WTO, GATT, Freihandel, Gemeinsame Handelspolitik, Bananenstreit und die Frage der unmittelbaren Anwendbarkeit von internationalem Recht.
Warum wird der Bananenstreit als Fallstudie verwendet?
Der Bananenstreit dient als ideales Beispiel, da er die harten Konflikte zwischen den EG-Handelsinteressen und den GATT/WTO-Vorgaben sowie die ablehnende Haltung des EuGH gegenüber der unmittelbaren Anwendbarkeit verdeutlicht.
Wie bewertet die Autorin die Rolle des EuGH?
Die Autorin sieht die Vermeidung einer unmittelbaren Anwendbarkeit durch den EuGH kritisch, da sie damit die Effizienz der WTO schwächt und Handelskonflikte im politischen statt im rechtlichen Bereich belässt.
- Quote paper
- Tatjana Böttger (Author), 2005, EU und WTO - Mit- oder Gegeneinander auf dem Weg zum Freihandel, Munich, GRIN Verlag, https://www.grin.com/document/132609