Töten im Krieg


Trabajo Escrito, 2009

55 Páginas, Calificación: 1,0


Extracto


Inhaltsverzeichnis

I. „Töten im Krieg“: eine Einführung
1.1 Überlegungen zur Schwierigkeit und heutigen Situation
1.2 Inhalt und Gliederung der Arbeit

II. Begriff und Problematik des Krieges
2.1 Begriff und Definition
2.1.1 Der klassische Staatenkrieg: Einige Beobachtungen
2.1.2 Clausewitz’ Werk und die Analyse des Krieges und seiner Mittel
2.1.3 Gegenwärtige Begriffsbestimmungen von Krieg
2.2 Die Problematik des Krieges und die Abgrenzung zum „Terrorismus“

III. Das Recht auf Selbstverteidigung
3.1 Einführung
3.2 Das Unterscheidungsprinzip von Kombattanten und Nichtkombattanten – die ius in bello-Prinzipien
3.2.1 Das Nicht-Schädigungsprinzip
3.2.2 Das Gebot der Verhältnismäßigkeit
3.3 Warum dürfen Soldaten töten?
3.4 Anwendbarkeit von Angriffs- und Verteidigungskrieg
3.5 Gegenwärtige verfassungsrechtliche Lage: die geltenden Bestimmungen im Grundgesetz der BRD beim Verteidigungsfall

IV. Schlusswort – zusammenfassende Schau der Ergebnisse

Quellen- und Literaturverzeichnis

I. ››Töten im Krieg‹‹: eine Hinführung

1.1 Überlegungen zur Schwierigkeit und heutigen Situation

››(…) : der Krieg ist ein Instrument der Politik; er muß notwendig ihren Charakter tragen, er muß mit ihrem Maße messen; die Führung des Krieges in seinen Hauptumrissen ist daher die Politik selbst, welche die Feder mit dem Degen vertauscht, aber darum nicht aufgehört hat, nach ihren eigenen Gesetzen zu denken ‹‹[1].

Mit dieser berühmt-berüchtigten Formel liefert der preußische General und Militärtheoretiker Carl von Clausewitz (1780-1831) in seinem Werk Vom Kriege eine brillante Zusammenfassung über die Auffassung des Krieges und hat angesichts der aktuell aufgeflammten Kriegsgeschehen wieder an Aktualität gewonnen. So gewannen die Berichte über die Auseinandersetzungen um die georgische Region Südossetien, die im August 2008 zu einem Krieg zwischen Russland und Georgien eskalierte[2], oder der Beginn der israelitischen Militäroperation im Gazastreifen im Dezember 2008[3], die eine breite Öffentlichkeit bewegte und zu kontroversen Diskussionen führte[4], an Brisanz.

Nach Untersuchungen der Hamburger Arbeitsgemeinschaft Kriegsursachenforschung (AKUF) hielt der generelle Trend zu weltweit weniger Kriegen 2008 an. Doch soll sich in den letzten Jahrzehnten ein Wandel im Kriegsgeschehen vollzogen haben, in dessen Mittelpunkt das allmähliche Verschwinden der klassischen zwischenstaatlichen Kriege steht[5]. Neben ihn treten andere Konstellationen wie politische Bewegungen, halbstaatliche Organisationen, Kriegsunternehmer oder global agierende Terrororganisationen, auf; der Krieg ist zwar nicht verschwunden, aber er hat seine Erscheinungsform gewechselt[6]. Deshalb wird prinzipiell in der Forschung von neuen Formen der Kriegsführung und demgemäß dann auch von ‚neuen Kriegen’ gesprochen[7].

Den Fragen nach der Anwendbarkeit bestimmter moralischer Prinzipien in der Ausnahme- oder Extremsituation ‚Krieg’ dürfte wohl eines der zentralen Probleme der Moralphilosophie sein. Über das Töten im Krieg wird allerdings in Darstellungen von Kriegen das Töten vorzugsweise nur indirekt zur Sprache gebracht; man redet über Ursachen und Folgen des Tötens, aber das Töten selbst verschwindet hinter verallgemeinernden Formulierungen. Insbesondere wird deutlich, dass bei der Debatte über die ethische Dimension des Privilegs von Soldaten töten zu dürfen entscheidende Fragen ausgeklammert bleiben: Auf welche Weise kommt das Privileg des Soldaten Menschen notfalls töten zu dürfen zustande und wie ist es ethisch legitimiert? Gerade diese Fragen führen zum eigentlichen Kern des Streites um die Frage, warum ein Soldat töten darf.

In dieser Arbeit müssen zudem speziellere Fragen geklärt werden, um zu ermitteln, unter welchen Bedingungen es als moralisch gerechtfertigt erachtet werden kann, einen Krieg zu führen, ob sich Bedingungen spezifizieren lassen, und unter welchen Maßstäben sich ein Krieg führen lässt. Zum einen soll hierbei die zeitgenössische Darstellung des Rechts des Krieges die Beurteilung für die zwischenstaatliche Gewaltanwendung ermöglichen, ob die Entscheidung einer Anwendung militärischer Gewalt durch einen Staat her erlaubt bzw. verboten ist. Dabei wird die Wirklichkeit des Krieges zwischen zwei Kategorien unterschieden: dem ius ad bellum (dem Recht zum Krieg, d. h. unter welchen Umständen darf Krieg geführt werden) und dem ius in bello (dem Recht im Krieg, d. h. Regeln zur legitimen Kriegführung). Zum anderen wird die Problematik anhand des ius in bello, und seiner Kriterien um die ethische Legitimierung des Kriegführens, die moralische Problematik des Normenkonflikts um das Verbot der Tötung Unschuldiger im Krieg vor Augen geführt.

Aus dieser Fokussierung ergibt sich eine Reihe von Fragen, denen die Arbeit nachgehen wird: Welche ethisch-moralischen Probleme und Prinzipien sind mit dem Krieg verbunden? Was ist mit zivilen Opfern, den so genannten ‚Kollateralschäden’? Ist der Krieg prinzipiell illegitim? Dieser Sachverhalt wird in dieser Arbeit zu berücksichtigten sein und zu Recht finden sie vor allem in den letzten Jahren in der Literatur wieder viel Beachtung.

1.2 Inhalt und Gliederung der Arbeit

In der vorliegenden Untersuchung über die ius in bello -Prinzipien und die Bedeutung des Tötungshandeln von Soldaten im Krieg ist es notwendig, die Fachgrenzen der Politikwissenschaft und des Rechts zu überschreiten und andere Disziplinen zu Rate zu ziehen. Insbesondere der Moral kommt hier die entscheidende Bedeutung zu, denn Gegenstand und Ziel der vorliegenden Arbeit ist es, dem Thema aus der Wichtigkeit der zugrundeliegenden moralphilosophischen Debatten eine angemessene Darstellung zu geben. Darum ist die vorliegende Untersuchung in die oben skizzierten zwei Hauptkapitel gegliedert:

Erstens soll die theoretische Reflexion über das Thema „Was ist Krieg“ (II.), das die Grundlagen des Themengebietes entfaltet, dargelegt werden: Wie bestimmen wir ‚Krieg’ und ‚bewaffnete Konflikte’, worin liegen die Problemfelder bei einer Definition von Krieg und seiner Abgrenzung gegen Formen nichtkriegerischer Gewalt, wie dem ‚Terrorismus’? Dabei werden im ersten Abschnitt einige Beobachtungen zum klassischen Staatenkrieg anstehen, auf die dann im zweiten Teil in Auseinandersetzung mit der Clausewitzschen Kriegstheorie Bezug genommen wird. Der dritte Abschnitt beschäftigt sich mit gegenwärtigen Begriffsbestimmungen von Krieg nach der Definitionen der AKUF und dem UCDP[8], ehe dann im vierten Teil auf die Problematik des Krieges eingegangen wird, beginnend bei allgemeinen Untersuchungen innerstaatlicher Gewaltanwendung bis zu einer grundsätzlich angelegten Abgrenzung zum Terrorismus.

Zweitens kommt im Kapitel über das „Recht auf Selbstverteidigung“ (III.) dem ius in bello (3.2) nach einer allgemeinen Einleitung (3.1) eine bedeutende Rolle zu, in dessen Rahmen die Prinzipien des Schutzes der Zivilbevölkerung (Nicht-Schädigungsprinzip) und der Verhältnismäßigkeit eine besondere Aufmerksamkeit haben werden. Einen allgemeinen Überblick bietet der Abschnitt über die Erlaubnis der klassischen Theorie der Rechtfertigung von Gewalt in Fällen der Notwehr und Nothilfe – und zwar erlaubt sowohl für Individuen, in unserem Fall für Soldaten (3.3), als auch für das kollektive staatliche Grundrecht auf Selbstverteidigung im Sinne eines Verteidigungskrieges (3.4). Daher ist es hier angebracht, die verfassungsrechtlichen Lage (3.5) des ‚äußeren Notstandes’ im Grundgesetz der Bundesrepublik Deutschland im Verteidigungsfall zu behandeln.

Schließlich wird in einem Schlusswort aufgrund der vorangegangenen Ergebnisse nochmals Bilanz zum Gesamtergebnis gezogen und auf die Herausforderungen und Perspektiven der Zukunft eingegangen.

II. Begriff und Problematik des Krieges

2.1 Begriff und Definition

Der einleitende Beitrag setzt sich mit der Problematik des Kriegsbegriffs und der Schwierigkeit seiner Abgrenzung von anderen Gewaltphänomenen der Moderne, allen voran dem Terrorismus, auseinander. Die Beschäftigung mit der Begriffsgeschichte ist ein wichtig zu erachtendes Phänomen ist. Das zeigt sich schon an der Tatsache, dass sich in den Lehr- und Handbüchern, Aufsätzen und Abhandlungen eine Einhelligkeit der Meinungen über den Kriegsbegriff nicht treffen lässt, folglich eine unüberblickbare Vielfalt von Ansichten um eine „Definition“[9] vom Kriege und seinem Wesen vorherrscht. Der Amerikaner Quincy Wright schrieb dazu: „International lawyers have attempted to elaborate precise criteria … but they have not been successful …”[10].

Eine Darstellung der Entwicklung des Begriffes des Krieges[11] vollzieht sich weitgehend in der Politischen Philosophie und Jurisprudenz. Das hat zur Folge, dass alle anderen Aspekte außerhalb der literarischen Manifestationen ausgeblendet werden und „sich Begriff und Sache zumindest im emotionalen Bereich nicht decken“[12]. Das heißt, dass die Begriffsgeschichte „nur mögliche oder tatsächliche Bewußtseinshaltungen von sozialen Gruppen und Schichten beschreiben [kann], die unmittelbar oder zumindest mittelbar vom geschriebenen bzw. gedruckten Wort erreicht werden.(…); bei einem Begriff wie ‚Krieg’(…), der sich auf eine Erscheinung des politisch-sozialen Lebens bezieht, von der jedermann zu allen Zeiten in irgendeiner Form betroffen wird, ist dieser Mangel gravierend, (…)“.[13] Daher muss sich die begriffsgeschichtliche Arbeit am Kriegsbegriff „in besonderem Maße der Grenzen ihrer Möglichkeit innewerden, (…).“

Obwohl eine Eingrenzung des Begriffes des Krieges[14] problematisch ist und sich die Definitionen der einzelnen Autoren erheblich unterschieden, trifft man auf einige immer wiederkehrende Merkmale, die hier kurz angesprochen werden sollen. Das am häufigsten anzutreffende Element in den Begriffsumschreibungen ist die Charakterisierung des Krieges als „eine mit Waffengewalt geführte Auseinandersetzung“[15], als „eine Form organisierter Gewalttätigkeit“[16]. Damit sich der Begriff „Krieg“ jedoch von anderen Formen des Konflikts oder der Gewalt abhebt, wird dies nur unter Verwendung völkerrechtlicher Vorstellungen wissenschaftlich möglich sein[17]. Die am häufigsten genannten Begriffselemente fasst Alfred Verdross in einer einprägsamen Formel zusammen und definiert den Krieg als einen „zwischenstaatlichen Gewaltzustand unter Abbruch der friedlichen Beziehungen“[18]. Diese Definition wird von Berber weiter ausgeführt und definiert den Krieg als „denjenigen Zustand der Beziehungen zwischen zwei Staaten – oder zwischen zwei Staatengruppen, oder zwischen einem Staat und einer Staatengruppe – unter dem die Geltung des normalen Völkerrechts – des sog. allgemeinen Friedensrechts – zwischen ihnen suspendiert ist“[19]. Im klassischen Völkerrecht ist der Krieg also grundsätzlich nur zwischen Staaten möglich. Dieser Punkt von einem „Rechtszustand zwischen Staaten“[20] findet sich in den Begriffsbestimmungen fast so oft wie der Hinweis auf die Charakterisierung des Krieges als eine bewaffnete Auseinandersetzung[21].

2.1.1 Der klassische Staatenkrieg: Einige Beobachtungen

Die Ära der Staatenkriege[22] wurde mit den Friedensverträgen von Münster und Osnabrück (1648), die den Dreißigjährigen Krieg in Mitteleuropa beendeten, eingeleitet. Das heißt, die Staaten wurden nicht nur die einzig rechtlichen Monopolisten des Krieges, sondern auch die faktischen Monopolisten der Kriegführungsfähigkeit[23]. Der Staat brachte das Kriegswesen unter seine Kontrolle, indem er das System der Selbstausrüstung und Selbstversorgung der Soldaten beendete, die zur Kriegführung erforderlichen Waffen monopolisierte, ein geordnetes, auf Dauer gestelltes Versorgungswesen des Militärs aufbaute und schließlich die Soldaten durch Kasernierung sowie Disziplinierung unter Kontrolle brachte[24]. Die Folgen dieser Entwicklung waren weitreichend und griffen tief in den weiteren Verlauf der europäischen Geschichte ein; unter anderem hat die Trennung zwischen der Zivilbevölkerung, die durch immer weitergehende kriegsrechtliche Normierungen gegen Gewalteinwirkung geschützt wurden, von den Soldaten unterscheidbar gemacht. Allerdings hat diese Umwandlung des europäischen Kriegswesens, in der seit der Mitte des europäischen 17. Jahrhunderts der Krieg ein Rechtsverhältnis zwischen Staaten[25] ist, freilich eine lange Übergangsphase in Anspruch genommen, in deren Verlauf die Staaten zum faktischen Monopolisten des Kriegs aufsteigen konnten, da sie als einzige in der Lage waren, die Reformen und Innovationen zu finanzieren[26]. Nach der Grundlage des klassischen europäischen Kriegsvölkerrechts[27] hatten nur noch souveräne Staaten das Recht, Krieg zu führen. Diese Konzeption, also einem System von Unterscheidungen und Grenzziehungen, wie es in dieser Form nur die Staaten entwickeln und durchsetzen konnten[28], hat sich durchgesetzt und für mehrere Jahrhunderte Gültigkeit erlangt[29]. Staaten durften sich nun den Krieg erklären (ius ad bellum), wobei sie freilich bestimmte formale Schritte zu beachten hatten[30]. Vor allem aber waren sie zur genauen Einhaltung der kriegsrechtlichen Bestimmungen und Regeln (ius in bello) verpflichtet[31].

2.1.2 Clausewitz’ Werk und die Analyse des Krieges und seiner Mittel

Es kommt nicht von ungefähr, dass im Zentrum dieses Kapitels die Auseinandersetzung mit der Clausewitzschen Kriegstheorie steht und mehr oder minder stark Bezug auf die ersten Kapitel seines großen Werkes Vom Kriege nimmt[32]. Clausewitz gehört wohl zu den vielzitierten, aber wenig gelesenen Autoren. Nur eine kleine Gruppe attestiert der Clausewitzschen Theorie nach wie vor analytische Kraft zum Verständnis der gegenwärtigen Entwicklungen zu, denn für sie ist Clausewitz „der theoretisch unübertroffene Analytiker eines Konflikts, bei dem zwei oder mehr Parteien ihren politischen Willen mit den Mitteln physischer Gewalt durchzusetzen versuchen“[33]. Doch muss trotzdem zugestanden werden, dass Clausewitz’ zum überwiegenden Teil in den zwanziger Jahren des 19. Jahrhunderts entstandene Arbeiten heute in der Form, wie sie niedergeschrieben wurden, nur noch eingeschränkte Gültigkeit besitzen[34].

In seinem Hauptwerk Vom Kriege analysiert Clausewitz mit Hilfe der Begrifftrias Zweck, Ziel und Mittel die Entstehung und den Verlauf eines Krieges. „Man fängt keinen Krieg an, ohne sich zu sagen, was man mit und was man in demselben erreichen will, das erstere ist der Zweck, das andere das Ziel“[35]. Die Formel vom Primat der Politik heißt für Clausewitz also, dass die Politik die Zwecke („mit dem Krieg“) und die Strategie die Ziele („in dem Krieg“) bestimmt. So gesteht er dem politischen Zweck des Krieges „das ursprüngliche Motiv des Krieges“ zu sein, „das Maß [zu] sein, sowohl für das Ziel, welches durch den kriegerischen Akt erreicht werden muß, als für die Anstrengungen, die erforderlich sind“[36]. Dieser letzte Aspekt gilt jedoch nur, wenn er „in Einwirkungen auf die Massen[37] gedacht wird, denn in der Bevölkerung eines Staates finden sich Verstärkungs- oder Schwächungsprinzipien, die zu einer Intensivierung der Kriegsanstrengungen führen werden, und die Gegenseite wird diese Anstrengungen mitmachen müssen, oder sie wird unterliegen[38].

An die Unterscheidung von Zweck und Ziel im Kriege schließt sich systematisch die bekannte Definition von Strategie und Taktik an, wonach die Taktik darin bestehe die „Gefechte in sich anzuordnen und zu führen “, die Strategie hingegen darin, „sie unter sich zum Zweck des Kriegs zu verbinden[39]. Und so definiert er: „Es ist also nach unserer Einteilung die Taktik die Lehre vom Gebrauch der Streitkräfte im Gefecht, die Strategie die Lehre vom Gebrauch der Gefechte zum Zweck des Krieges.[40] Im Hinblick auf Raum und Zeit unterscheiden sich Taktik und Strategie demnach durch die unterschiedlich verfügbaren Zeitressourcen, was zur Folge hat, dass die Taktik „eines nachhaltigen Gebrauchs der Kräfte“, die Strategie dagegen „nur eines gleichzeitigen“ fähig ist[41]. Clausewitz meint damit, dass in der Taktik die Verluste mit dem Umfang der gebrauchten Kräfte wachsen, während sie sich in der Strategie vermindern.

Ein weiteres Beispiel für die Intensität, mit der Clausewitz das Kriegsgeschehen analytisch durchdrungen hat, ist seine Unterscheidung zwischen Angriff und Verteidigung: „Die verteidigende Form des Kriegführens“, so stellt er fest, „ist an sich stärker als die angreifende, aber sie hat im Erhalten nur einen negativen, der Angriff im Erobern dagegen einen positiven Zweck“[42]. Clausewitz definiert die Verteidigung darum als die stärkere Form mit dem schwächeren Zweck und den Angriff konträr dazu als die schwächere Form mit dem stärkeren Zweck.

Damit kommt auch hier die Politik wieder ins Spiel, bei dem zwei Aspekte bestimmend sind: die Theorie der doppelten Art des Krieges, sowie dessen instrumentelle Unterordnung unter die Politik. „Diese doppelte Art des Krieges“, so Clausewitz, „ist nämlich diejenige, wo der Zweck das Niederwerfen des Gegners ist, sei es, daß man ihn politisch vernichten oder bloß wehrlos machen und also zu jedem beliebigen Frieden zwingen will, und diejenige, wo man bloß an den Grenzen seines Reiches einige Eroberungen machen will, sei es, um sie zu behalten oder um sie als nützliches Tauschmittel beim Frieden geltend zu machen“[43]. Clausewitz will diese doppelte Art Krieg zu führen als die äußeren Pole einer Reihe von Möglichkeiten begreifen. Entscheidend ist dabei, dass es die Politik ist, die unterschiedliche Direktiven erteilt hat, die sich in beiden Fällen des Krieges als Mittel zur Durchsetzung ihrer Ziele bedient[44]. Damit ist die berühmt gewordene Auffassung der Clausewitzschen Theorie vom Krieg als Instrument der Politik, der er untergeordnet ist, gefunden, „[...]daß der Krieg nichts ist als die fortgesetzte Staatspolitik mit anderen Mitteln[45]. Dabei ist Politik für ihn keineswegs nur Außenpolitik, vielmehr versteht er die Politik als „[...] Repräsentant aller Interessen der ganzen Gesellschaft“[46], er hat also durchaus auch eine innenpolitische Dimension im Blick. So liegt der Krieg, der „freilich seine eigene Grammatik, aber nicht seine eigene Logik“ hat, bei der Politik. „Das Unterordnen des politischen Gesichtspunktes unter den militärischen wäre widersinnig, denn die Politik hat den Krieg erzeugt; sie ist die Intelligenz, der Krieg aber bloß das Instrument, und nicht umgekehrt. Es bleibt also nur das Unterordnen des militärischen Gesichtspunktes unter den politischen möglich“[47].

2.1.3 Gegenwärtige Begriffsbestimmungen von Krieg

Im Folgenden sollen die beiden gängigsten Definitionen aus zwei Projekten vorgestellt werden, die eine vergleichende Kriegsforschung betreiben und dazu jährliche Daten zum aktuellen Kriegsgeschehen veröffentlichen[48].

Eine international gebräuchliche Definition geht auf das in den 1960er-Jahren in den USA von J. David Singer ins Leben gerufene Correlates-of-War -Projekt zurück. Diese Arbeit wird heute mit einer jährlich aktualisierten Datenbank an der schwedischen Universität Uppsala fortgesetzt, dem Uppsala Conflict Data Program (UCDP)[49]. Als Grundlage dieses Projektes dient eine Definition, die Krieg als eine bewaffnete Auseinandersetzung zwischen den Streitkräften zweier Parteien definiert von denen mindestens eine die Regierung eines Staates ist. Konfliktgegenstände können dabei die Kontrolle über die Regierungsgewalt oder ein Territorium sein. Zur Unterscheidung von anderen bewaffneten Auseinandersetzungen dient für die Kriegsdefinition darüber hinaus die Festlegung einer Mindestzahl von direkt bei Kampfhandlungen Getöteten, dessen Untergrenze bei 1.000 pro Kalenderjahr liegt[50].

Obwohl diese Definition vergleichsweise eingängig ist, sind mit ihr einige Probleme verbunden, die insbesondere die Festlegung einer Mindestzahl von direkten Kriegstoten betreffen[51]. Nicht zuletzt aufgrund dieser Probleme legt in Deutschland die Arbeitsgemeinschaft Kriegsursachenforschung (AKUF) an der Universität Hamburg[52] in Anlehnung an die qualitative Definition des ungarischen Friedensforscher István Kende (1917-1988) in ihrer Arbeit eine etwas andere Kriegsdefinition vor. Danach ist ein Krieg ein gewaltsam ausgetragener Massenkonflikt, der alle folgenden Merkmale aufweisen muss:

(1) An den Kämpfen sind zwei oder mehr bewaffnete Streitkräfte beteiligt, bei denen es sich mindestens auf einer Seite um reguläre Streitkräfte (Militär, paramilitärische Verbände, Polizeieinheiten) der Regierung handelt;
(2) Auf beiden Seiten muss ein Mindestmaß an zentral gelenkter Organisation der Kriegführenden und des Kampfes gegeben sein, selbst wenn dies nichts mehr bedeutet als organisierte bewaffnete Verteidigung oder planmäßige Überfälle (Guerillaoperationen, Partisanenkrieg usw.);
(3) Die bewaffneten Operationen ereignen sich mit einer gewissen Kontinuierlichkeit und nicht nur als gelegentliche, spontane Zusammenstöße, d. h. beiden Seiten operieren nach einer planmäßigen Strategie gleichgültig ob die Kämpfe auf dem Gebiet einer oder mehrerer Gesellschaften stattfinden und wie lange sie dauern.[53]

Im Krieg müssen sich also erstens mindestens zwei Parteien in bewaffneten Auseinandersetzungen verstrickt sein, bei denen es sich – wie bei der Uppsala-Definition auch – auf mindestens einer Seite um reguläre Streitkräfte einer Regierung handeln sollte. Beide Seiten müssen zweitens über ein „Mindestmaß“ an zentral gelenkter Organisation der Kriegsführung verfügen und die bewaffneten Operationen müssen sich drittens mit einer gewissen Kontinuierlichkeit ereignen. Wenn nicht alle diese Kriterien erfüllt sind, wird von bewaffneten Konflikten gesprochen[54]. Die AKUF-Definition unterscheidet sich von der anderen gängigen Definitionen vor allem durch ein Merkmal: Sie verzichtet auf die Einführung einer Mindestzahl von Toten, die bei Kampfhandlungen ums Leben gekommen sein müssen. Die AKUF setzt an die Stelle der Zahl von Todesopfern hauptsächlich das Kriterium der „kontinuierlichen Kampfhandlungen“. Kriege werden nach der AKUF erst als beendet angesehen, wenn die Kampfhandlungen dauerhaft, d. h. für den Zeitraum von mindestens einem Jahr, eingestellt bzw. nur unterhalb der Kriegsdefinition fortgesetzt werden[55]. Daher führt die AKUF tendenziell mehr Kriege in ihrer Statistik als andere Friedensforschungseinrichtungen[56].

[...]


[1] Clausewitz, Vom Kriege, 998.

[2] Die Kampfhandlungen im sog. Kaukasus-Konflikt 2008 (auch Fünftagekrieg) fanden vom 8. August bis zum 12. August 2008 statt. Am 7. August griffen georgische Streitkräfte die südossetische Hauptstadt Zchinwali an, sodass in der Folge ein Krieg zwischen Georgien und Russland eskalierte. Bereits nach drei Tagen mussten die georgischen Streitkräfte ihren Rückzug aus Südossetien antreten und etwa eine Woche später begannen die russischen Truppen mit ihrem Rückzug aus dem georgischen Kernland. Vgl. Schreiber, Kriege und bewaffnete Konflikte, 4.

[3] Der Krieg zwischen Israel und verschiedenen palästinensischen Gruppen konzentrierte sich Ende 2008 vor allem auf den Gazastreifen, der sich seit Mitte 2007 unter Kontrolle der Hamas befindet. Vgl. Schreiber, Kriege und bewaffnete Konflikte, 5.

[4] Einige Kriege wurden 2008 zeitweise mit größerer Intensität geführt. Dazu zählen insbesondere Afghanistan, das mit einem Erstarken der Taliban zu einer Intensivierung und Ausbreitung des Krieges im Land führte, und der Krieg im Irak, das seit dem Ende der so genannten Hauptkampfphase im Mai 2003 v.a. durch eine große Zahl von Anschlägen charakterisiert ist. Vgl. Schreiber, Kriege und bewaffnete Konflikte, 4, sowie Schreiber, Krisenherde, 72.

[5] Die Arbeitsgemeinschaft Kriegsursachenforschung (AKUF) wurde 1978 am Institut für Politische Wissenschaft der Universität Hamburg als Projekt zur Erforschung von Kriegsursachen ins Leben gerufen. Durch die Herausgabe des Jahrbuchs „Das Kriegsgeschehen“ stellt die AKUF kontinuierlich aktuelle Daten zu zeitgenössischen Konflikten bereit. Für 2009 in Vorbereitung: Arbeitsgemeinschaft Kriegsursachenforschung (AKUF), Das Kriegsgeschehen 2008. Daten und Tendenzen der Kriege und bewaffneten Konflikte, hrsg. von Wolfgang Schreiber, Wiesbaden 2009. Vgl. dazu Schreiber, Kriege und bewaffnete Konflikte, 1ff.

[6] Clausewitz hat in seinem Buch Vom Kriege den Krieg als ein „Chamäleon“ bezeichnet, das sich fortgesetzt seinen Umweltbedingungen anpasst. Vgl. Clausewitz, Vom Kriege, 212.

[7] Diese Diskussion wurde in Deutschland fokussiert durch das Erscheinen des Buches von Herfried Münkler, Die neuen Kriege, Reinbek bei Hamburg 52003.

[8] Abkürzung für die Datenbank von der schwedischen Universität Uppsala zur Erfassung des Kriegsgeschehen, dem Uppsala Conflict Data Programm (=UCDP).

[9] Es bedarf bei einer „Definition des Krieges“ Priorität zu setzten, um sich nicht in den verschiedenen (historischen) Betrachtungsweisen, Meinungen und Ansätzen zu verlieren. Es ist nicht Aufgabe dieser Seminararbeit eine neue Definition des Krieges aufzustellen, sondern es wird eher um die Frage gehen, ob es überhaupt möglich und sinnvoll ist, den Krieg begrifflich festzusetzen und damit einzugrenzen. Denn eine Festsetzung erweist sich insofern problematisch, als dass Wörter im Zeitraffer der Epochen in ihrer Bedeutung einem ständigen Wandel unterliegen. Daher seien im ersten Teil dieser Untersuchung Erklärungsversuche oder Auffassungen über die Wesensmerkmale des zu erklärenden Begriffs und eine „allgemeine Definition“ angemessen sein, die die wichtigsten sprachhistorischen Erkenntnisse über die Entwicklung des Kriegsbegriffs bis zu heutigen Ansätzen zusammenfassen.

[10] Wright, A study of war, 111.

[11] Ebd., 615.

[12] Janssen, Art. ‚Krieg’, 614.

[13] Ebd., 614.

[14] Schon die etymologische Herkunft des Wortes „Krieg“ ist nicht ohne Interesse. Es leitet sich ab von dem mittelhochdeutschen Wort „kriec“, das „Anstrengung, Streben nach etwas“, dann auch „Widerstreben, Widerstand, Wortstreit, Zwist, Kampf“ bedeutet. Doch konnte das mittelhochdeutsche ‚kriec’ den Begriff ‚Krieg’ in der deutschen Sprache nicht für sich in Anspruch nehmen und erst im Laufe des 14. Jahrhunderts hat der Begriff jene Bedeutung angenommen, die dem lateinischen ‚bellum’ entspricht und dem modernen Verständnis nahe kommt. Bis in die frühe Neuzeit hinein aber standen für den Begriff ‚Krieg’ noch andere Benennungen zur Verfügung, so das althochdeutsche Wort ‚werre’ („Verwirrung“, „Unordnung“), das über die latinisierte Form ‚guerra’ als Bezeichnung für den Krieg in den außerdeutschen Hauptsprachen des alten Europa durchgesetzt wird. Vgl. Janssen, Art. ‚Krieg’, 567 und Berber, Lehrbuch des Völkerrechts II, 1.

[15] Räber, Recht zum Krieg, 4.

[16] Preuß, Krieg, 19.

[17] Während der niederländische Rechtsphilosoph und Staatsmann Hugo Grotius den Krieg in seinem umfassenden 1625 erschienen Hauptwerk „De iure belli ac pacis libri tres“ (Drei Bücher vom Recht des Krieges und des Friedens) als „den Zustand von Personen (…), die miteinander gewaltsam kämpfen” (De jure belli ac pacis I, Kap. I, 47) definiert, versteht Heffter (Das Europäische Völkerrecht, 244) den Krieg als die „Anwendung des äußersten, selbst vernichtenden Zwanges wider einen anderen zur Realisierung rechtlicher Zwecke bis zur Erreichung derselben”. Nach Liszt/Fleischmann (Völkerrecht, 121925) ist Krieg der mit Waffengewalt geführte Kampf zweier oder mehrer Staaten.

[18] Verdross, Völkerrecht, 432f. Zu beachten ist, dass beide Begriffselemente gleichzeitig vorliegen müssen.

[19] Berber, Lehrbuch des Völkerrechts II, 3.

[20] Preuß, Krieg, 19.

[21] Vgl. Räber, Recht zum Krieg, 4f. Zur Erläuterung des Begriffs „bewaffnete Auseinandersetzung“ siehe Kap. 2.1.3 „Gegenwärtige Begriffsbestimmungen von Krieg“, S.9.

[22] Eine juristisch angeleitete, zugleich aber auch politikwissenschaftlich Skizze zur Geschichte des Staatenkrieges findet sich bei Preuß, Krieg, 19ff., der die Entwicklung als ein wesentlich von den Juristen gesteuerter und von ihnen zu verantwortender Prozess beschrieben hat. Das mag plausibel erscheinen, wenn man allein auf die Völkerrechtsgeschichte schaut, klärt aber nicht die Frage, welche Faktoren die mächtigen Akteure dazu veranlasst haben, sich an diesen völkerrechtlichen Entwicklungen zu orientieren. Dazu Kimminich, Entstehung des neuzeitlichen Völkerrechts, insbes. 84f.; Grewe, Völkerrechtsgeschichte, 247ff..

[23] Vgl. Preuß, Krieg, 19f. und Münkler, Wandel des Krieges, 37.

[24] Tatsächlich war der Aufstieg des Staates zum Kriegsmonopolisten das Ergebnis einer dramatischen Verteuerung des Krieges aus der Folge technologischer Innovationen und militärorganisatorischer Reformen.

[25] Vgl. Preuß, Krieg, 19f.; Münkler, Wandel des Krieges, 37. und ders., Über den Krieg, 10.

[26] Die Entwicklung des Kriegsvölkerrechts und die Verstaatlichung des Krieges in Form der Aufstellung stehender Heere sind parallele und sich wechselseitig verstärkende Vorgänge. Zur schrittweisen Verstaatlichung des Krieges in Form der Aufstellung stehender Heere, vgl. Parker, Die militärische Revolution.

[27] Das Kriegsrecht wird definiert als die Gesamtheit der Völkerrechtsregeln, die während des Kriegszustands für die im Kriegsgebiet befindlichen Personen und die völkerrechtliche Beurteilung der Kriegshandlungen gelten. Teile des Kriegsrechts wurden im 20. Jahrhundert kodifiziert. Vgl. Münkler, Wandel des Krieges, 37.

[28] Vgl. Münkler, Kriege, 114.

[29] Dazu ausführlich Schmitt, Nomos, 111ff.

[30] Hier geht es darum, dass der Staat für sich das Monopol der Unterscheidung zwischen Freund und Feind in politischer Hinsicht reklamiert (vgl. Schmitt, Der Begriff des Politischen, 26) und, zumindest im Falle des Krieges, die von ihm getroffene Entscheidung für die Bürger verbindlich macht. Vgl. hierzu Dülffer, Regeln im Krieg?, 35-49.

[31] Angesichts der jüngren Entwicklungen zu Formen nichtkriegerischer Gewalt wollen einige Beobachter den Begriff des Krieges für den Staatenkrieg vorbehalten wissen oder doch zumindest nur die Formen der Gewaltanwendung, an denen mindestens ein Staat beteiligt ist, als Krieg bezeichnen. Das theoretische Problem der Definition von Krieg und seiner Abgrenzung gegen andere Formen verleiht den Definitionsbemühungen ein erhebliches Gewicht und macht sie dadurch nicht einfacher. Vgl. Münkler, Wandel des Krieges, 28-30; zu den ius in bello- Prinzipien siehe Kapitel 3.2., S.17.

[32] Als wirklich ausgereift betrachtet Clausewitz lediglich das erste Kapitel des ersten Buches (Was ist der Krieg?): „Das erste Kapitel des ersten Buches ist das einzige, was ich als vollendet betrachte; es wird wenigstens dem Ganzen den Dienst erweisen, die Richtung anzugeben, die ich überall halten wollte“ (Vom Kriege, 181). In der Tat empfiehlt es sich dieses einführende Kapitel intensiv zu studieren, denn es enthält im Kern die Grundstruktur seines Ansatzes.

[33] Münkler, Über den Krieg, 75.

[34] Vgl. zur Analyse der Clausewitzschen Kriegstheorie die umfassende Abhandlung von Raymond Aron, Clausewitz. Den Krieg denken, Frankfurt a.M., Berlin, Wien 1980; Beatrice Heuser, Clausewitz lesen!: eine Einführung, (Beiträge zur Militärgeschichte: Militärgeschichte kompakt; 1), München und Oldenbourg 2005; Dietmar Schössler, Carl von Clausewitz mit Selbstzeugnissen und Bilddokumenten, (rowohlts monographien), Reinbek bei Hamburg 1991, Herfried Münkler, Über den Krieg. Stationen der Kriegsgeschichte im Spiegel ihrer theoretischen Reflexion, Weilerswist 2003, v.a. 75-115, sowie Ders., Der Wandel des Krieges. Von der Symmetrie zur Asymmetrie, Weilerswist 2006, v.a.75-102; 112-121.

[35] Clausewitz, Vom Kriege, 952.

[36] Ebd., 200 (Hervorhebungen im Text).

[37] Ebd., 200 (Hervorhebungen im Text).

[38] Vgl. dazu ebd., 201 und Münkler, Über den Krieg, 82.

[39] Clausewitz, Vom Kriege, 270f. (Hervorhebungen im Text).

[40] Ebd., 271 (Hervorhebungen im Text).

[41] Ebd., 391.

[42] Ebd., 615.

[43] Clausewitz, Vom Kriege, 179 (Hervorhebungen im Text); ähnlich in Vom Kriege selbst: „Ist nun das Ziel des kriegerischen Aktes ein Äquivalent für den politischen Zweck, so wird er im allgemeinen mit diesem heruntergehen, und zwar um so mehr, je mehr dieser Zweck vorherrscht; und so erklärt es sich, wie ohne inneren Widerspruch es Kriege mit allen Graden von Wichtigkeit und Energie geben kann, von dem Vernichtungskriege hinab bis zur bloßen bewaffneten Beobachtung“ (ebd., 201).

[44] Vgl. Münkler, Über den Krieg, 94.

[45] Clausewitz, Vom Kriege, 179 (Hervorhebungen im Text). Vgl. auch Buch VIII, Kap. 6 B: „[…], der Krieg ist nichts als eine Fortsetzung des politischen Verkehrs mit Einmischung anderer Mittel“ (Ebd., 990). Unerbittlich betont Clausewitz von nun an die Instrumentalität des Krieges im Verhältnis zur Politik. Vgl. dazu auch ebd, 210: „So sehen wir also, dass der Krieg nicht bloß ein politischer Akt, sondern ein wahres politisches Instrument ist, […]“.

[46] Ebd., 993.

[47] Ebd., 991 und 993. Peter Paret (Clausewitz, 333), weist zu Recht auf den von Clausewitz damit vollzogenen Paradigmenwechsel in der Kriegstheorie hin, wenn er schreibt, Clausewitz sei der erste gewesen, „der die Politik in eine analytische Definition des Gesamtphänomens des Krieges einbezog“. Vgl. zu den Ausführungen Münkler, Über den Krieg, 106 und Voigt, Entgrenzung des Krieges, 300f.

[48] Wie auch bei anderen Begriffen gibt es für den Begriff „Krieg“ keine Definition, die allgemein anerkannt ist. Da es sich bei Definitionen immer um begriffliche Konstruktionen handeln, ist eine Definition nicht unbedingt dazu geeignet, die Realität angemessen abzubilden (vgl. Münkler, Gewalt, 15). Auf die Problematik einer Kriegsdefinition wurde bereits in den vorhergehenden Kapiteln hingewiesen.

[49] So wurde von der Forschungsgruppe an der Universität Uppsala in Schweden, die ebenfalls einen jährlichen Überblick über das Kriegsgeschehen liefert eine Definition eines bewaffneten Konflikts, erstellt (vgl. Wallensteen/Sollenberg, Conflict, 648). Datensammlungen, die mit anderen Kriegsdefinitionen arbeiten sind z.B. das „Correlates of War“-Project [Small/Singer, War (1982)] oder KOSIMO [Pfetsch/Rohloff, Conflicts (2000)].

[50] Vgl. Harborn (Hrsg.), States in Armed Conflict 2004, Uppsala 2005 und Schreiber, Kriege, 58.

[51] In den meisten Kriegen sind verlässliche Opferzahlen kaum verfügbar. Zunächst einmal gehören Opferzahlen zu den unzuverlässigsten Angaben zu Kriegen, nicht zuletzt da jede Partei mit Zahlen der Kriegstoten Politik macht und die Zahl den verschiedenen Kriegsparteien auch als Propaganda dient. Ein zweites Problem ist die Gesamtzahl aller Getöteten infolge eines Krieges, die im Extremfall sehr stark von der Zahl der direkten Kriegstoten abweichen kann.

[52] Die Arbeitsgemeinschaft Kriegsursachenforschung (AKUF) stellt durch die Herausgabe des Jahrbuchs „Das Kriegsgeschehen“ seit 1998 kontinuierlich aktuelle Daten und Analysen zu zeitgenössischen Konflikten für Wissenschaft und Öffentlichkeit bereit und bieten Informationen zu einzelnen Konflikten und Themen des weltweiten Kriegs- und Konfliktgeschehens an.

[53] Vgl. Schreiber, Kriege und bewaffnete Konflikte, 8.

[54] Als ‚bewaffnete Konflikte’ werden gewaltsame Auseinandersetzungen bezeichnet, bei denen die Kriterien der Kriegsdefinition nicht in vollem Umfang erfüllt sind. In der Regel handelt es sich dabei um Fälle, in denen eine hinreichende Kontinuität der Kampfhandlungen nicht mehr oder auch noch nicht gegeben ist. Bewaffnete Konflikte werden von der AKUF erst seit 1993 erfasst.

[55] Diese Definition verzichtet zwar auf den problematischen Rückgriff auf Kriegsopferzahlen, hat aber auch ihre Nachteile. So können bewaffnete Auseinandersetzungen als Kriege erfasst werden, auch wenn sie über einen längeren Zeitraum nur geringe Zahlen an Opfern aufweisen. Des Weiteren führten Begriffe wie zum Beispiel der einer gewissen Kontinuierlichkeit der bewaffneten Operationen zu Problemen bei der konkreten Einschätzung und Einstufung (Vgl. Rudolf, Art. „Krieg“, 338).

[56] Vergleicht man die Datensätze von UCDP und AKUF, so führten die Unterschiede in der Definition dazu, dass die AKUF seit 1945 etwa 50 Prozent mehr Kriege zählt als das UCDP. Noch auffälliger ist auf den ersten Blick der Unterschied in einzelnen Jahren, da Kriege bei der AKUF in der Regel früher beginnen und später enden. Für 2004 etwa zählten die Wissenschaftler in Uppsala acht Kriege, die in Hamburg dagegen 27. Vgl. Schreiber, Kriege, 59ff.

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Detalles

Título
Töten im Krieg
Universidad
Johannes Gutenberg University Mainz  (Seminar für Moraltheologie)
Curso
Seminar: Tödliche Konflikte - moralisches Handeln zwischen Leben und Tod
Calificación
1,0
Autor
Año
2009
Páginas
55
No. de catálogo
V132737
ISBN (Ebook)
9783640394883
ISBN (Libro)
9783656469988
Tamaño de fichero
749 KB
Idioma
Alemán
Palabras clave
Töten, Krieg, Soldaten, Moral, Tod, Staatenkrieg, Clausewitz, Terrorismus, Selbstverteidigung, Kombattanten, Nichtkombattanten, Verhältnismäßigkeit, ius in bello, Kollateralschäden, Nicht-Schädigungsprinzip, Angriffskrieg, Verteidigungskrieg, Verfassung, Moralisches Handeln;, Zwischen Leben und Tod;, Soldaten und Töten;
Citar trabajo
Claudia Curcuruto (Autor), 2009, Töten im Krieg, Múnich, GRIN Verlag, https://www.grin.com/document/132737

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