In dieser Arbeit wird insbesondere auf das Urteil des EGMR vom 13. Februar 2020 (Az.: 8675/15 und 8697/15) eingegangen, mit welchem die Große Kammer des EGMR Beschwerden von zwei Afrikanern gegen Spanien zurückgewiesen hat. Ferner zeugt die Beteiligung zahlreicher Dritter - sowohl Regierungen als auch NGOs - an diesem Fall von einem großen öffentlichen Interesse.
Das Urteil wirft wichtige Fragen auf, vor allem hinsichtlich der von den Parteien im Asylverfahren zu beachtenden Pflichten. Welche Unsicherheiten ergeben sich aus dem Urteil? Werden durch eine solche Zurückschiebung Menschenrechte beeinträchtigt? Werden durch die Zulässigkeit von Push-Backs gewaltsame Rückschiebepraktiken gestärkt? Im Rahmen der Arbeit wird das Urteil analysiert, in den menschen- und europarechtlichen Kontext eingeordnet und auf seine Konsequenzen hin untersucht.
Gliederung
A. Einleitung
B. Prozessgeschichte
I. Angaben zum Urteil
II. Hintergrund des Falles und Sachverhalt
III. Urteil vom 03. Oktober 2017 des EGMR
1. Verletzung Art. 4 4. Prot. EMRK
2. Verletzung Art. 13 EMRK i.V.m. Art. 4 4. Prot. EMRK
3. Ergebnis der siebenköpfigen Kammer
IV. Urteil vom 13. Februar 2020 des EGMR
1. Streichung von Beschwerden, Art. 37 EMRK
2. Vorfragen zur Feststellung des Sachverhaltes
a) Vorläufiger Einspruch der sp. Regierung gegen den fehlenden Opferstatus
b) Vorläufiger Einspruch der sp. Regierung wegen Unzuständigkeit gem. Art. 1 EMRK
c) Vorläufiger Einspruch der sp. Regierung bzgl. des angeblichen Verlusts des Opferstatus der Bf. und Antrag der Regierung, den Fall aus diesem Grund von der Liste zu streichen
d) Vorläufiger Einspruch der sp. Regierung gegen die „Nichtausschöpfung“ der innerstaatlichen Rechtsmittel
3. Verletzung von Art. 4 4. Prot. EMRK
a) Ansicht sp. Regierung
b) Ansicht Dunja Mijatovi
c) Ansicht Drittregierungen
d) Beurteilung Gerichtshof
aa) „Ausweisung“ i.S.v. Art. 4 4. Prot. EMRK
bb) „kollektive“ Ausweisung i.S.v. Art. 4 4. Prot. EMRK
cc) Verhalten als relevanter Faktor
(i) in Tatsache, dass es nur zwei Bf. gab
(ii) Das Verhalten der Bf.
e) Keine Verletzung Art. 4 4. Prot. EMRK
4. Verletzung Art. 13 EMRK i.V.m. Art. 4 4. Prot. EMRK
C. Analyse
I. Bewertung und Kritik des Urteils vom 13. Februar 2020
1. Auffassung Richter Aleš Pejchal
2. Auffassung Richterin Pauliine Koskelo
II. Anwendung Art. 4 4. Prot. und Art. 13 EMRK i.S. des EGMR
III. Verlauf der EGMR-Rechtsprechung zum Verbot der Kollektivausweisung
IV. Grundlegende Rechtsquellen
1. Europäische Menschenrechtskonvention
2. Charta der Grundrechte der Europäischen Union
3. Genfer Flüchtlingskonvention
4. Dublin-III-Verordnung
5. Mögliche Ungleichbehandlung der Bf.
V. Mögliche Folgen und Konsequenzen für die Praxis
VI. Stellungnahme
D. Ergebnis
E. Ausblick
Zielsetzung und thematische Schwerpunkte
Die vorliegende Arbeit untersucht die menschenrechtliche Zulässigkeit der sogenannten Push-Backs an den Außengrenzen der Europäischen Union, insbesondere durch Analyse des Urteils der Großen Kammer des EGMR vom 13. Februar 2020 im Fall N.D. und N.T. gegen Spanien. Das zentrale Forschungsziel ist die Klärung, ob solche Maßnahmen mit dem Verbot der Kollektivausweisung vereinbar sind und inwieweit das Verhalten der Schutzsuchenden die Bewertung durch den Gerichtshof beeinflusst.
- Analyse der EGMR-Rechtsprechung zum Verbot der Kollektivausweisung (Art. 4 4. Prot. EMRK).
- Untersuchung des Verhältnisses zwischen effektivem Rechtsschutz (Art. 13 EMRK) und irregulärem Grenzübertritt.
- Bewertung staatlicher Verpflichtungen bei der Grenzüberwachung und den Zugang zu Asylverfahren.
- Kritische Würdigung der richterlichen Standpunkte zur Anwendbarkeit des Konventionsschutzes bei Grenzstürmungen.
- Einordnung der Thematik in den Kontext des EU-Migrationsrechts und der internationalen Menschenrechtsstandards.
Auszug aus dem Buch
Verhalten als relevanter Faktor
Dabei ist das Verhalten des Beschwerdeführers ein relevanter Faktor für die Beurteilung des nach Art. 4 4. Prot. EMRK zu gewährenden Schutzes.106 Wenn das Fehlen einer individuellen Ausweisungsentscheidung auf das Verhalten des Bf. zurückgeführt werden kann, liegt demzufolge nach der Rechtsprechung des GH kein Verstoß gegen Art. 4 4. Prot. EMRK vor. Der gleiche Grundsatz gilt nach Ansicht des GH auch für Situationen, in denen Personen, die unbefugt eine Landgrenze überschreiten, absichtlich ihre große Anzahl ausnutzen und/oder Gewalt anwenden, durch die eine eindeutig störende Situation geschaffen wird, die die öffentliche Sicherheit gefährdet und schwer zu kontrollieren ist. Daher berücksichtigt der GH bei der Beurteilung der Beschwerde nach Art. 4 4. Prot. EMRK vor allem, ob der befragte Staat unter den Umständen des Einzelfalls einen echten und wirksamen Zugang zu legalen Einreisemitteln, insbesondere zu Grenzverfahren gewährt hat. Ist dem nicht so, ist das Verhalten der Einreisenden kein relevanter Faktor mehr.107
Zusammenfassung der Kapitel
A. Einleitung: Diese Einleitung führt in die Problematik der Push-Backs an den EU-Außengrenzen ein und definiert den thematischen Rahmen der Untersuchung sowie das EGMR-Urteil vom 13. Februar 2020.
B. Prozessgeschichte: Dieses Kapitel arbeitet den Sachverhalt des Falls N.D. und N.T. gegen Spanien auf, inklusive der erstinstanzlichen Entscheidung und der Vorfragen, die vor der Großen Kammer verhandelt wurden.
C. Analyse: Das Kapitel bietet eine tiefgehende juristische Bewertung und Kritik des Urteils, diskutiert die Rechtsquellen und die Rechtsprechungslinie des EGMR sowie die menschenrechtlichen Konsequenzen.
D. Ergebnis: Das Ergebnis würdigt die Entscheidung der Großen Kammer und fasst die rechtlichen Schwächen sowie die Unsicherheiten im Schutz von Flüchtlingsrechten abschließend zusammen.
E. Ausblick: Der Ausblick identifiziert die langfristigen Herausforderungen einer gemeinsamen europäischen Lösung für Migration und Flüchtlingsschutz unter Wahrung menschenrechtlicher Standards.
Schlüsselwörter
EGMR, Push-Backs, Kollektivausweisung, EMRK, Asylrecht, Art. 4 4. Prot. EMRK, N.D. und N.T. gegen Spanien, Non-Refoulement-Gebot, EU-Außengrenzen, Flüchtlingsschutz, Menschenrechte, Rechtsbehelf, Dublin-III-Verordnung, Gerichtsbarkeit, Grenzkontrolle.
Häufig gestellte Fragen
Was ist das zentrale Thema dieser wissenschaftlichen Arbeit?
Die Arbeit beschäftigt sich mit der menschenrechtlichen Zulässigkeit von sogenannten Push-Backs, also dem staatlichen Zurückschieben von Migranten und Flüchtenden an den Außengrenzen der EU.
Welche Rechtsgrundlagen spielen eine zentrale Rolle bei der Beurteilung?
Der Fokus liegt primär auf der Europäischen Menschenrechtskonvention (EMRK) und deren 4. Zusatzprotokoll, insbesondere dem Verbot der Kollektivausweisung, sowie ergänzend der Charta der Grundrechte der EU und der Genfer Flüchtlingskonvention.
Was ist das primäre Ziel der Forschungsarbeit?
Es soll untersucht werden, ob Push-Backs mit den Grundrechten der Konventionsstaaten vereinbar sind und wie die Entscheidung der Großen Kammer des EGMR von 2020 die Rechtsprechung hierzu neu definiert hat.
Welche wissenschaftliche Methode wird in dieser Arbeit verwendet?
Die Arbeit basiert auf einer juristischen Analyse, die insbesondere auf der Auswertung aktueller EGMR-Urteile, deren kritischer Würdigung durch das Schrifttum sowie der Einordnung in den völkerrechtlichen Rahmen beruht.
Was wird im Hauptteil der Arbeit behandelt?
Der Hauptteil gliedert sich in die Prozessgeschichte des Falles N.D. und N.T. gegen Spanien, eine detaillierte Analyse der Argumente der beteiligten Parteien und Regierungen sowie die kritische Begutachtung der Urteilsgründe durch den Gerichtshof.
Welche Begriffe charakterisieren die Arbeit am besten?
Kollektivausweisung, menschenrechtliche Zulässigkeit, EU-Außengrenzen, EGMR-Rechtsprechung und das Spannungsfeld zwischen Grenzschutz und Non-Refoulement-Prinzip.
Welche Rolle spielt das Verhalten der Beschwerdeführer laut dem EGMR-Urteil?
Das Verhalten der Beschwerdeführer, insbesondere das Ausnutzen ihrer zahlenmäßigen Überlegenheit und die Anwendung von Gewalt beim irregulären Grenzübertritt, ist laut Gerichtshof ein relevanter Faktor, der eine individuelle Prüfung durch den Staat unter den gegebenen Umständen in den Hintergrund treten lassen kann.
Inwiefern hat das Urteil vom 13. Februar 2020 die Asylpolitik verändert?
Das Urteil hat eine enorme Unsicherheit hinsichtlich der Non-Refoulement-Verpflichtungen geschaffen und den Fokus stärker auf die Frage verschoben, ob der jeweilige Staat effektive Möglichkeiten zur legalen Einreise zur Verfügung gestellt hat.
- Citar trabajo
- Isabelle Tri (Autor), 2020, Zur menschenrechtlichen Zulässigkeit von Push-Backs, Múnich, GRIN Verlag, https://www.grin.com/document/1328342