"and the road leads to nowhere" - "Last House on the Left"

Ein Film und die Normen der Filmbewertung in Deutschland aus dem Blickwinkel seiner Rezipienten


Tesis de Maestría, 2009

128 Páginas, Calificación: 1,7


Extracto


Inhaltsverzeichnis

1 Einleitung
1.1 Aufbau der Arbeit

2 Theorie der Normentstehung
2.1 Die Entstehung des Verlangens nach einer Norm aufgrund bestehender Externalitäten
2.2 Die Instrumentalität einer Norm Externalitäten zu reduzieren - individuelle Instrumentalität
2.3 Auftritt: „Change Agents“ und Verhandlungen um die Institutionalisierung einer Norm
2.4 Normdurchsetzung mittels effektiver Sanktionsandrohung
2.5. Institutionsentstehung auf Basis der verhandelten Normen

3 Die FSK aus Sicht der Normtheorie
3.1 Inhalt und Ziel der Norm
3.2 Die gesellschaftlich relevanten Gruppen bei der Institutionalisierung der Norm
3.3 Gründe die zum Verlangen nach der Norm führten
3.4 Die vorhandenen Externalitäten
3.5 Die Normen der FSK im Kontinuum zwischen „conjoint“ und „disjoint norms“
3.6 Konkretisierung der Verhandlungen und Sanktionsmöglichkeiten und -drohungen
3.7 Konkretisierung des Oppschen individualistischen Instrumentalitätshypothese
3.8 Vorteile der neuen Norm für die Verhandlungspartner
3.9 „Change Agents“
3.10 Das vertragliche Zwangssystem der SPIO
3.11 Funktionsweise der FSK nach ihrer Institutionalisierung

4 Weitere Institutionen der Filmbewertung in Deutschland
4.1 Vom JÖSchG von 1951 über seine Novellen von 1957 und bis zum JuSchG von 2003
4.2 Die Bundesprüfstelle für jugendgefährdende Medien (BPjM): vom GjS zum JuSchG
4.3 Das Strafgesetzbuch der Bundesrepublik Deutschland: §§131 und 184 StGB
4.4 Versagungsgründe der FSK - Zertifizierung abgelehnt!

5 Der Film
5.1 Der Film
5.1.1 Inhaltsangabe
5.1.2 Kontroverse Positionen
5.1.3 Eine kurze Zensurgeschichte
5.1.4 Warum ausgerechnet dieser Film?
5.2 Exkurs: Gewalt im Film und die Rezipienten - Horror und §131 StGB
5.3 Der Film aus Sicht der deutschen Institutionen der Filmbewertung
5.3.1 Die FSK - zum Ersten
5.3.2. Die JK/SPIO - zum Ersten
5.3.3 Die BPjS - zum Ersten
5.3.4 Das AG Wolfenhagen
5.3.5 Die JK/SPIO - zum Zweiten
5.3.6 Die FSK - zum Zweiten
5.3.7 Das AG Tiergarten
5.3.8 Die BPjM - zum Zweiten
5.4 Unstimmigkeiten und Probleme der Bewertungen und Einschätzungen
5.5 Institutionell beanstandete Szenen

6 Das Experiment
6.1 Die Methodik des Experiments
6.1.1 Die Konzeption
6.1.2 Fragen an das Experiment
6.2 Der Pretest
6.3 Die Durchführung des Experiments
6.3.1 Die Probandensuche
6.3.2 Die Situation am Abend des Experiments
6.3.3 Beschreibung der Durchführung
6.4 Auffälligkeiten und Probleme bei der Durchführung

7 Die Auswertung der Daten des Experimentes
7.1 Die Menge der Probanden
7.2 Allgemeines zum Film- und Horrorfilmkonsum der Probanden, zu Jugendschutz und Filmzensur
7.2.1 Wie oft siehst du Filme im Kino und/oder privat?
7.2.2 Für wie wichtig hältst du es Filme auf ihre Tauglichkeit für Kinder und Jugendliche hin zu prüfen?
7.2.3 Würdest du der Aussage zustimmen: „Es steht jedem erwachsenen Menschen frei, sich anzusehen was er möchte.“?
7.2.4 Würdest du der Aussage zustimmen: „Erwachsene sollten in einem demokratischen Land selbst entscheiden dürfen, welche Filme sie sich ansehen möchten.“?
7.2.5 Würdest du der Aussage zustimmen: „Auch für Erwachsene gehören bestimmte besonders drastische fiktionale Gewaltdarstellungen in Spielfilmen verboten.“?
7.2.6 Können Filme einen negativen Einfluss auf Kinder und Jugendliche haben?
7.2.7 Können Filme einen negativen Einfluss auf erwachsene Menschen haben?
7.2.8 Motive des Horrorkonsums
7.3 Die Freigabeentscheidung
7.4 Die institutionell beanstandeten Szenen im Lichte der Bewertung der Probanden
7.5 Institutionelle Aussagen in der Bewertung der Probanden
7.6 Die Fragen an das Experiment
7.7 Institutionelle Ansichten vs. Probandensicht

8 Resümee und Ausblick

9 Literaturverzeichnis

10 Anhänge

Einleitung

Seit seiner Erfindung vor inzwischen weit mehr als 100 Jahren fasziniert das Medium Film, faszinieren bewegte Bilder die Menschheit. War es anfänglich ein eher kurzes, tonloses Vergnügen in Varietés für die Ärmeren der Gesellschaft, die sich teure Thea- ter- und Konzertbesuche nicht leisten konnten, trat der Film seit Anfang der 20er Jahre sehr schnell seinen Siegeszug auf breiter Front in allen gesellschaftlichen Schichten an. Spätestens mit der Einführung des Tonfilmes und den ersten teuren Hollywoodpro- duktionen in den 30er Jahren war das neue Medium in der Mitte der Gesellschaft an- gekommen.

Nahezu so alt wie die ersten Filme, ist die seit dem auch immer wiederkehrende und nie wirklich verstummende Kritik, Filmkonsum könne eine negative Beeinflussung des Zuschauers zur Folge haben. Von dieser Annahme ausgehend sind Filme in der Ge- schichte, ob vor oder nach ihrer Veröffentlichung, fast immer durch unterschiedlichste Organisationen und Institutionen kontrolliert und auch zensiert worden. Meistens aus Bedenken des Jugendschutzes heraus, aber in einzelnen Fällen auch über den einfa- chen Jugendschutz hinaus gehend, die Gesamtbevölkerung betreffend. In Deutschland wurde in der Zeit der Weimarer Republik erstmalig für den gesamtdeutschen Raum ein Gesetz, das die Filmzensur regelte, verabschiedet - das Reichslichtspielgesetz von 1920. Vorher war die Gesetzeslage in jedem Bundesstaat des Kaiserreiches verschie- den. Es wurden Prüfstellen an den Hauptsitzen der Filmindustrie dieser Zeit einge- richtet - in Berlin und München, wobei Berlin gleichzeitig die höchste Berufungs- instanz repräsentierte. Schon damals kannte man absolute Verbotsgründe, die vor allem in der Gefährdung der öffentlichen Ordnung und Sicherheit gesehen wurden. (vgl. Binz 2006, S. 192)

Ziel dieser Arbeit ist es, die Ansichten und Normen der modernen Institutionen der Filmbewertung in Deutschland, mit denen, der von ihren Entscheidungen zu aller- erst Betroffenen, also mit denen der Rezipienten eines Films zu konfrontieren. Die leitende Frage ist dabei, ob diese Verständnisse und Normvorstellungen miteinander korrespondieren, oder aber - der Grundannahme dieser Arbeit folgend - zumindest bei dem thematisierten Film festzustellen ist, dass er von den entsprechenden Insti- tutionen zu strikt bewertet wird. Eine breitere Analyse des Problems, in der mehrere Filme und deren institutionelle Bewertungen Untersuchungsgegenstand sind, war aus forschungspragmatischen Überlegungen im Rahmen einer Magisterarbeit nicht umsetzbar, wäre aber mit Sicherheit sehr aufschlussreich. Dennoch soll der Versuch unternommen werden, mit Hilfe einer qualitativ empirischen Erhebung, möglicherweise eine Tendenz in Richtung der Beantwortung dieser Frage zu identifizieren.

Die Untersuchung beschränkt sich auf das Genre des Horrorfilms, da von der An- nahme ausgegangen wird, hier kumulierten die meisten und verschiedensten Formen der medialen Gewaltdarstellungen in fiktionaler Art und Weise. Wobei damit auch der Kritik vorgebeugt werden soll, das Spektrum der Medienangebote in Form von Pro- grammen und Sendungen sei inzwischen derartig gewachsen, dass sich allgemeine Aussagen im Hinblick auf Gewaltdarstellungen programm- und genreübergreifend als nicht mehr sinnvoll erweisen. (vgl. Schenk 2007, S. 606) Gewaltdarstellungen in Fil- men sind seit jeher erster Ansatzpunkt fast jeder wirkungsorientierten Kritik. Eine be- sondere Intensivierung dieser ist aber erst seit der Verbreitung der Videokassette An- fang der 1980er Jahre zu beobachten. Denn seitdem versagt der Kontrollmechanismus der Kinokasse und es musste nach neuen Möglichkeiten gesucht werden Kinder und Ju- gendliche, aber auch Erwachsene vor vermeintlich negativen Einflüssen durch Filme zu schützen. Die Inszenierung von Gewalttätigkeiten habe eben nicht nur negative Ein- flüsse auf Kinder und Jugendliche, sondern auch eine negative Beeinflussung Erwach- sener sei nicht auszuschließen. So klingt im Grundtenor jede Kritik an filmischen Ge- waltdarstellungen. Wichtig ist, in diesem Zusammenhang noch einmal auf das Attribut fiktiv hinzuweisen, denn das ist es, worum es in der folgenden Arbeit gehen soll: fiktive Gewaltdarstellungen. Alles was darüber hinaus geht, muss und soll in diesem Kontext nicht Thema sein.

1.1 Aufbau der Arbeit

Zu Beginn der Arbeit wird als erstes nach der Herkunft und der Entstehung der Normen der Film- bewertung in Deutschland gefragt. Diese sollen mittels eines, sich auf der soziologischen Nor- mentheorie gründenden, Modells der rational geplanten Normentstehung, anhand der Gründung der Freiwilligen Selbstkontrolle der Filmwirtschaft (FSK) erklärt werden. Dies vollzieht sich in zwei Schritten, wobei im ersten, in Kapitel 2, das Modell der rational geplanten Normentste- hung aus rein normtheoretischem Blickwinkel betrachtet wird. Während im zweiten Schritt, Ka- pitel 3, dieses Modell dann auf die Gründung und Entstehung der FSK in der BRD nach 1945 angewendet wird. Im folgenden Kapitel werden dann weitere Institutionen vorgestellt, die eben- falls Einfluss auf die Bewertung von Filmen in Deutschland nehmen können - die Bundesprüf- stelle für jugendgefährdende Medien (Schriften) und auch Gerichte und Staatsanwaltschaften. Diese agieren jedoch auf gesetzlicher Grundlage, handlungsleitend sind für sie also Gesetze auf Bundesebene. Aus diesem Grund kann und wird ihre Entstehung bzw. die Herkunft ihrer Normen nicht eingehender betrachtet werden.1 Sie werden demzufolge im Detail nur in ihrer Form und Tätigkeit beleuchtet.

Danach wird der Beispielfilm „Last House on the Left“ von Regisseur Wes Craven als solcher allgemein und im Speziellen in seinen Bewertungen durch die entsprechend relevanten Instituti- onen und Organisationen der Filmbewertung in Deutschland einer detaillierten Betrachtung ge- würdigt. Die Ansichten aller relevanten Bewertungsinstanzen zu dem Film werden vorgestellt und es werden die diversen verfügbaren institutionellen Prüfprotokolle Beachtung finden. In die- sem Kapitel ist auch ein Exkurs zu Gewalt im Film eingefügt. Dieser soll zum besseren Verständ- nis des Phänomens Horrorfilm beitragen und zu verstehen helfen warum dieses Genre von seinen Fans so verehrt und von seinen Gegnern derartig verteufelt wird. Weiterhin werden verschiedene Standpunkte zu Gewaltdarstellungen im Film und ihrer Wirkung auf den Rezipienten herausge- arbeitet. Außerdem wird die Frage aufgeworfen, warum das Angstgefühl, welches ein Horrorfilm zu erzeugen sucht, von verschiedenen Zuschauern derart ambivalent interpretiert wird. Zumin- dest eine theoretische Antwort darauf versucht dieser Exkurs in Form eines Konfliktes zwischen der Unterhaltungs- und Realangst zu liefern. Empirische Indizien hinsichtlich der Beantwortung dieser Frage finden sich in der Auswertung des Experimentes, vor allem in den Motiven des Hor- rorfilmkonsums und den Motiven seiner Vermeidung.

Um dem Ziel der Arbeit gerecht zu werden, die Bewertungen und Normen der Institutionen der Filmbewertung in Deutschland mit den Ansichten und Normen der Rezipienten vergleichbar zu machen, kam für den empirischen Teil der Arbeit nur ein Experiment in Frage, das eine vollstän- dige Sichtung des Films durch die Probanden beinhaltet. Die Teilnehmer sollten die Prüfsitua- tion der Verantwortlichen selbst erleben, sich in den Film einfühlen und dann zu den entsprechen- den institutionell getätigten Aussagen, aus ihrem eigenen Blickwinkel Stellung nehmen. Unter dieser Prämisse konnte nur das Sehen des kompletten Films als valide Grundlage eines adäqua- ten Vergleiches herangezogen werden. Zu diesem Zweck ist das in seiner Methodik in Kapitel 6 beschriebene und in Kapitel 7 im Detail ausgewertete Experiment entworfen worden. Die Dar- stellung der Ergebnisse wird immer wieder durch eingeschobene Tabellen unterstützt, die auf die wichtigste Frage in dem Experiment im Hinblick auf den gesehenen Film referieren: „ Für welche Altersklasse würdest du den gesehenen Film freigaben? “. In der Form werden Schritt für Schritt bei Fragebogen I beginnend, über eine Experimentiermatrix, bis zu Fragebogen II die wichtigsten Ergebnisse, Erkenntnisse und Interpretationen der Daten des Experimentes vorgestellt und zuei- nander in Beziehung gesetzt.2

Ein finales Kapitel zur Auswertung und Betrachtung der gesamten Untersuchung, in dem die Ergebnisse des Experimentes in Beziehung und Relation zu den Erkenntnissen des theoretischen Teils gesetzt werden, rundet die Arbeit ab.

2. Theorie der Normentstehung

Die erklärte Zielstellung des folgenden Kapitels ist es, aus der breiten theoretischen Basis der Soziologie ein Modell der rational geplanten Normentstehung zu entwickeln, dessen Struktur sich dann im anschließenden Kapitel an der Realität, der Entstehung der freiwilligen Selbstkontrolle der Filmwirtschaft (FSK) als Institution, nachzeichnen lassen wird.

In diesem Zusammenhang ist zu allererst die Frage zu stellen, was denn Normen ei- gentlich sind. Soziologen haben sich seit der Geburtsstunde ihrer Disziplin immer wie- der mit diesem Thema auseinandergesetzt und versucht, die alte Hobbessche Frage, wie denn soziale Ordnung entsteht und erhalten werden kann, zu beantworten. „Most human social activity - in all of its extraordinary variety - is organized and regula- ted by socially produced and reproduced rules and systems of rules.” (Burns 2008, S. 57) „Social theory concepts such as norm, value, belief, role, social relationship, game and interaction, and institution have been shown to uniformly definable in terms of rules and rule complexes.” (Burns 2008, S. 58) Normen sind also eine Form von Regeln, die auf die Regulation und möglicherweise Modifikation von Verhalten eines oder mehrerer Akteure abzielen.3 Sie stellen also in gewisser Weise Verbindlichkei- ten dar, die Unsicherheiten über die Handlungsoptionen des Handelnden oder seines Gegenüber zu vermindern vermögen. „Uncertainty is reduced, predictability is incre- ased.“ (Burns 2008, S. 59)

Eine Unterscheidung von formellen und informellen Regeln, wie sie Burns in sei- nem Artikel einführt, ist für das angestrebte Modell einer rational geplanten Norm- und Institutionsentstehung nicht zweckmäßig, da in diesem Fall nur formelle Regeln zur Ausgestaltung der Normen in Frage kommen.

2.1 Die Entstehung des Verlangens nach einer Norm aufgrund bestehender Externalitäten

Warum aber existieren Normen, warum werden sie von rationalen Akteuren geschaffen und wa- rum finden sich Akteure, die eine einmal geschaffene Norm erhalten und notfalls durch Sankti- onen ihre Befolgung erzwingen? Diese drei Fragen sollen leitend für die nun folgenden Ausfüh- rungen sein. Beantworten soll sie das zu entwickelnde Modell der rational geplanten Normentste- hung, zusammensetzt aus mehreren Konzepten verschiedener Rational-Choice-Theoretiker.

Dazu soll als erstes der Versuch einer Normdefinition unternommen werden. Homans definiert: „A norm is a statement specifying how a person is, or persons of a particular sort are, expected to behave in given circumstances - expected in the first instance, by the person that utters the norm. What I expect of you is what you ought to do.” (Homans 1974, S. 96) Der wichtigste Aspekt einer Norm ist also die Verhaltensvorschrift in einer bestimmten Situation - die Sollens-Komponente. Die Feststellung, dass Normen in der Gesellschaft existieren und dass sie Akteuren ein bestimm- tes Verhalten in bestimmten Situationen nahelegen, hilft allerdings noch nicht viel weiter auf der Suche nach der Antwort auf die Frage nach der Normentstehung. Wenn man James Coleman folgt, entstehen Normen auf Basis zweier Prinzipien: „The demand for effective norms arise“ und „conditions under which the demand will be satisfied“ (Coleman 1990a, S. 35). Solange dieses Verlangen (demand) nur bei einem oder wenigen Akteuren zu identifizieren ist, wird es natürlich nicht zur Entstehung einer Norm führen. Wie später aber noch gezeigt werden wird, sind einzelne herausragende Akteure für mein Modell als „Change Agents“ im Sinne Ellicksons jedoch uner- lässlich und stellen entscheidende Kräfte bei der Entstehung von Normen und Institutionen dar. Normen sind also nicht Eigentum eines einzelnen Akteurs, auch wenn dieser bei ihrer Entstehung vielleicht treibende Kraft gewesen ist, sondern eines sozialen Systems; in diesem System vermö- gen es Normen die „values“ (Werte) der Akteure zu beeinflussen. (Coleman 1990a, S. 35)

Bevor weiter der Frage nach der Entstehung des Verlangens nach einer effektiven Norm nach- gegangen wird, soll Coleman folgend, eine Unterscheidung in zwei Normklassen vorgenommen werden. Unterscheidungskriterium ist hierbei die Menge der Nutznießer der Norm und die der Akteure, deren Handlungen von der Norm reguliert werden. Die ersteren nennt Coleman „bene- ficiaries“, letztere „targets“. Diese Terminologie wird auch für die folgenden Ausführungen maß- geblich sein. Zu Unterscheiden sind demnach „disjoint norms“, bei denen die „targets“ nicht „be- neficiaries“ sind: „the norm is held by one set of actors and is directed toward actions of another set“ (Coleman 1990a, S. 40) und „conjoint norms“, bei denen die Menge der „targets“ gleich der der „beneficiaries“ ist: „each is simultaneously beneficiary and target, actors hold a norm about their own actions” (Coleman 1990a, S. 40). Wie sich im nächsten Kapitel zeigen wird, sind diese beiden Charakteristika jedoch nur die Extreme eines Kontinuums. Nicht jede Norm lässt sich ge- nau einem der beiden zuordnen - im Gegenteil - die meisten Normen bewegen sich irgendwo zwischen diesen Extremen.

Wie aus Homans Definition deutlich wird sind Normen Handlungsvorschriften, die auf be- stimmte Handlungen gerichtet sind. Diese Handlungen sollen wieder in Anlehnung an Coleman „fokale Handlungen“ (focal actions) genannt werden. Dies sind also „… actions over which per- sons other than the actor assume rights of partial control” (Coleman 1990a, S. 39). Was führt also dazu, dass die beiden weiter oben ausgeführten Colemanschen Prinzipien der Normentstehung eintreten. Wie und warum entstehen also Normen, die durch effektive Sankti-onsandrohungen gestützt werden? Umstände unter denen ein Verlangen nach einer Norm ent-steht, sollen Externalitäten heißen. Dies sind laut Coleman: „consequences for actors who have no control over them“ (Coleman 1990b, S. 249). Diese Externalitäten sind also eine Ursache für das Entstehen eines Verlangens nach einer effektiven Norm. Produziert eine fokale Handlung gleiche oder zumindest ähnliche Externalitäten für eine Gruppe von Akteuren, so wird in dieser Gruppe das Verlangen nach einer Norm entstehen. Diese soll wiederum helfen die Externalitä-ten, sind es positive, zu verstärken - sind es negative, zu vermindern. (vgl. Coleman 1990a, S. 57) Dem zweiten Prinzip müssen die Akteure mit potentiell möglichen Sanktionen gerecht werden, um das Olsonsche Trittbrettfahrerproblem zu lösen. Sanktionen können beides sein, positive, in Form von Belohnungen der fokalen Handlung, und negative, in Form von Bestrafungen der fo-kalen Handlung. Die „beneficiaries“ einer Norm müssen also ein effektives System der Sanktio-nierung entwickeln, das ihnen hilft, die Norm wenn es sein muss, auch gegen den Willen der „tar-gets“ durchzusetzen. Dies ist natürlich nur der Fall, wenn es sich nicht um eine „conjoint norm“ handelt, bei der die beiden Gruppen deckungsgleich sind. Gleichsam kann eine Norm interna-lisiert sein: „it may be internal to the individual carrying out the action, with sanctions applied by that individual to his own actions“ (Coleman 1990b, S. 243). Internalisierte Normen müssen demzufolge nicht durch Sanktionsandrohungen anderer gestützt werden. Sie geben dem Akteur nach Ausführung der fokalen Handlung, wenn diese durch die Norm gestützt ist, das gute Gefühl der Norm gefolgt zu sein (Belohnung) oder, wenn die Norm die fokale Handlung verbietet, das vielleicht schlechte Gefühl, etwas Verbotenes getan zu haben (Bestrafung). Eine Sanktionierung der fokalen Handlung durch Außenstehende wird somit unnötig. Internalisierte Normen entspre-chen in der Form also in etwa dem, was Coleman „values“ (Werte) nennt. Es lässt sich folglich festhalten, dass Normen „in response to externalities produced by the be-havior of others” (Horne 2001, S. 10) entstehen. „The view that Norms are created to prevent ne-gative externalities, or to promote positive ones, is virtually canonical in the rational choice lite-rature.“ (Hechter/Opp 2001a, S. XVI)

2.2 Die Instrumentalität einer Norm Externalitäten zu reduzieren - individuelle Instrumentalität

Unter der Voraussetzung von vorhandenen Externalitäten sind Normen also instrumentell zur Er- reichung von Gruppenzielen. In dieser Beziehung sind Normen in der Terminologie Opps Kol- lektivgüter zweiter Ordnung, die zur Herstellung von solchen erster Ordnung dienen; auf diesem Weg wird also die Herstellung von Kollektivgütern erklärbar. (vgl. Opp 2000, S. 39) Normen werden institutionalisiert, um der Durchsetzung der Gruppenziele Vorschub zu leisten. Die Grup- penziele sind wiederum eine Funktion, der auf die Gruppe wirkenden Externalitäten. Aus diesem Schlüssen leitet Opp eine generelle Instrumentalitätshypothese ab: „Wenn Normen die Zieler- reichung von Personen fördern, dann ist es wahrscheinlich, dass diese Normen entstehen.“ (Opp 2000, S. 39) Aus dieser entwickelt er über weitere Zwischenschritte4, eine „individualistische In- strumentalitätshypothese“, die Ausgangspunkt der weiteren Überlegungen sein soll.

„Wenn Individuen wünschen, dass eine bestimmte Situation ‚S‘ entsteht und wenn eine Norm ‚N‘ instrumentell zur Entstehung von ‚S‘ ist, dann führen die Akteure solche Handlungen aus, die zur Entstehung der Norm führen.“ (Opp 2000, S. 41)

Die Situation ‚S‘ ist durch reduzierte negative oder verstärkte positive Externalitäten gekenn- zeichnet, was wiederum die Norm ‚N‘ leistet. Nichtsdestotrotz erhält Opps Hypothese vier impli- zite Annahmen, die expliziert werden müssen. Erstens haben Akteure ein gemeinsames Ziel ‚G‘, das für sich genommen ein Kollektivgut erster Ordnung darstellt; zweitens haben Akteure zutref- fende Informationen über die Wirkung einer Norm ‚N‘ auf einen erwünschten zukünftigen Zu- stand ‚S‘ - die Norm ist also nichts anderes, als ein Instrument zur Erreichung eines anderen Zie- les ‚G‘; drittens haben Akteure zutreffende Informationen, welches Verhalten ‚B‘ zur Entstehung einer Norm ‚N‘ führt, was jedoch nicht Garant dafür ist, dass ‚B‘ auch wirklich zur Entstehung von ‚N‘ führt; und viertens müssen hinreichend positive Anreize vorliegen, die ihrerseits wie- der dazu führen, dass die zur Entstehung von Normen beitragenden Handlungen auch ausgeführt werden - d.h. das Trittbrettfahrerproblem muss gelöst sein. (vgl. Opp 2000, S. 42f) In der folgen- den Abbildung, die Opps Artikel entnommen ist, sind diese Annahmen zu Entstehung der Norm ‚N‘ noch einmal graphisch aufbereitet.

Sicherlich wird niemand so naiv sein zu glauben, dass zur Entstehung einer Norm alle diese Annahmen zu einhundert Prozent erfüllt sein müssten oder auch nur könnten, dennoch sind diese Faktoren für die Entstehung von Normen von Bedeutung - sie müssen höchstmögliche Werte zei-

Abbildung in dieser Leseprobe nicht enthalten

gen. Nichtsdestotrotz muss man zu Kenntnis nehmen, dass einheitliche Ziele und vollständige Information zwei Forderungen sind, die selten erfüllt sind. (vgl. Opp 2000, S. 45) Opp folgend kann man aus den getroffenen Aussagen schließen, dass die Instrumentalitätshy-pothese plausibel und weitgehend akzeptiert ist, wenn Normen Kollektivgüter zweiter Ordnung sind, was wie deutlich gemacht wurde, der Fall ist, wenn die Normentstehung ein rational geplan-ter Prozess ist. (vgl. Opp 2000, S. 46) In diesem Fall sind zwei mögliche Mechanismen der Nor-mentstehung ausschlaggebend. In Kapitel 3 wird noch zu zeigen sein, dass das gewählte Beispiel eine Kombination dieser beiden Mechanismen darstellt. Auf eine Darstellung der spontanen Nor-mentstehung wird verzichtet da diese für die Entstehung rational geplanter Normen, wie es schon die Terminologie verrät, als nur zweitrangig zu betrachten ist.

Als ersten Mechanismus ist die institutionelle Normentstehung zu betrachten. (vgl. Opp 2000, S. 53) In dem Fall werden Normen durch Gruppen oder Institutionen gesetzt, wobei die Ak- teure der Gruppe oder Institution dann auch, zumindest teilweise, als Verfechter der Norm auftre- ten müssen. Dabei müssen sie effektive Sanktionsandrohungen geltend machen können, um die Norm gegenüber den „targets“ zu schützen und um diese zur Befolgung der Norm zu bewegen. Wieder ist die Rede von Normen, die nicht als „conjoint norms“ zu betrachten sind, da ja ansons- ten, wie oben dargestellt wurde, jede Sanktionierung unnötig ist. Der zweite Mechanismus ist die Normentstehung durch Übereinkunft; eine vertragliche oder kontraktuelle Normentstehung. (vgl. Opp 2000, S. 53) Hierbei sind Normen Ergebnisse von Verhandlungen (negotiations) und entste- hen durch kollektives Handeln und Übereinkunft. Dabei sollten die Verhandlungspartner ähnli- chen oder gar gleichen Externalitäten ausgesetzt sein, damit ein Interesse an einer potentiellen Norm entsteht, und sie somit ein gemeinsames Interesse an deren Reduzierung oder Verstärkung haben. Sind diese Voraussetzungen getroffen, ist es wahrscheinlich, dass in den Verhandlungen ein Konsens gefunden wird, der sich in der Institutionalisierung einer Norm ausdrückt, die auf die Externalitäten reduzierend oder verstärkend wirkt.

Die Theorie rationalen Handelns ist also nur in der Lage Normen und deren Entstehung zu erklären, wenn diese positive oder negative Konsequenzen haben, d.h., wenn instrumentelle Rationalität vorliegt. (vgl. Opp 2000, S. 59)

Da das Ziel ist, ein Modell der rationalen und geplanten Normentstehung zu entwickeln, in dem Normen Reaktionen auf Externalitäten sind, haben die thematisierten Normen in jedem Fall Konsequenzen, welcher Art auch immer. Damit kann davon ausgegangen werden, dass instrumentelle Rationalität vorliegt, und somit die rational geplanten Normen durch die Theorie rationalen Handelns erklärbar werden.

2.3 Auftritt: „Change Agents“ und Verhandlungen um die Institutionalisierung einer Norm

Nach Erörterung der Voraussetzungen einer rational geplanten Normentstehung soll nun der Fo- kus der weiteren Ausführungen auf den Akteuren liegen, die unter den dargelegten Bedingungen bei der Institutionalisierung einer Norm aktiv werden. Zu diesem Zweck soll, wie weiter oben schon angedeutet, in das Modell Ellicksons Konzept der „Change Agents“ eingearbeitet werden. (vgl. Ellickson 2001, S. 41) Sind die notwendigen Externalitäten vorhanden und die dargestellten Annahmen Opps zur individualistischen Instrumentalitätshypothese weitgehend erfüllt, übernehmen einzelne Akteure eine Führungsrolle im Prozess der Norminstitutionalisierung. Diese Akteure sollen in Anlehnung an Ellickson „Change Agents“ heißen. Wie also sind diese zu charakterisieren?

„The Change Agent offers new norms because he anticipates that over time he will receive a flow of benefits that will outweigh (in present value terms) the various costs he will incur while acting in that role. He moves earlier than others because his expected net benefits from acting in that role are unusually large and this may be so either because his expected costs are lower or his expected benefits are greater, or both.” (Ellickson 2001, S. 41) Die Forcierung der Institutionalisierung einer neuen Norm ist aufgrund herausragender Eigenschaften für ihn weniger kostenintensiv; im Normalfall besitzt der „Change Agent“ überlegene technische oder soziale Intelligenz und Führungskompetenz. (vgl. Ellickson 2001, S. 41)

Der erfolgreiche „Change Agent“ kann von zwei möglichen Vorteilen profitieren: Erstens „tan- gible benefits“, wobei er genauso wie alle anderen in der von der Norm betroffenen Gruppe von den Vorteilen profitiert, die die neue Norm bringen. Und zweitens „esteem“, er erfährt Wert- schätzung („esteem“) als besondere Belohnung für die Anstrengungen, die er unternommen hat, wenn die Gruppenmitglieder die Norm oder Institution weitgehend akzeptieren. (vgl. Ellickson 2001, S. 41) Ein interessantes Moment an diesem Kosten-Nutzen-Verhältnis ist, dass die Kos- ten für den „Change Agent“ im Allgemeinen sehr früh im Prozess der Normentstehung auftre- ten, während die Vorteile „tangible benefits“ und „esteem“ erst relativ spät zu erwarten sind. (vgl. Ellickson 2001, S. 42) In seinen weiteren Auführungen unterscheidet Ellickson drei Kategorien des „Change Agents“, wobei für die Zielsetzung und das zu entwickelnde Modell nur die letz- ten beiden von Bedeutung sind. Aus diesem Grund soll der „self-motivated leader“ hier auch nur am Rande erwähnt werden. Die relevanten Kategorien sind erstens der „norm entrepreneur“ und zweitens der „opinion leader“. (vgl. Ellickson 2001, S. 42)

Zuerst soll der Blick auf die Klasse der „Change Agents“ gelenkt werden, die Ellickson „norm entrepreneur“ nennt. Sie sind Spezialisten, die sich dafür einsetzen, dass eine bestimmte Norm geändert oder neu geschaffen wird. Ausgestattet sind sie mit persönlichen Eigenschaften wie Charisma oder Kompetenz in der Kommunikation, die die Kosten ihrer Handlungen in dieser Be- ziehung reduzieren. (vgl. Ellickson 2001, S. 44) Häufig sehen sie sich positiven Umständen, auf der die neue Norm fordernden Seite der Akteure, gegenüber. Wird ihnen jedoch von der Gruppe der Akteure, in der sie tätig werden, wenig Vertrauen entgegen gebracht, so sind sie gut beraten „Change Agents“ der zweiten relevanten Kategorie für ihre Sache zu rekrutieren, nämlich „opi- nion leader“. (vgl. Ellickson 2001, S. 45)

„Opinion leaders“ haben einen besonders hohen Grad sozialer Intelligenz, was ihnen besser als anderen zu antizipieren hilft, welche sozialen Innovationen weitgehende Unterstützung anziehen werden. (vgl. Ellickson 2001, S. 45) Es sind Personen, denen andere auf ihrem Weg folgen, sie sind „Trendsetter“. Das Vertrauen der Mitglieder der Gruppe haben sie möglicherweise durch vo- rangegangene Erfolge im Bereich der Normentstehung und -veränderung erworben. (vgl. Ellick- son 2001, S. 45) Wichtig im Prozess der Normbildung sind „opinion leaders“ auf beiden Seiten.

Auf der, die nach einer neuen oder veränderten Norm verlangt, genauso wie auf jener, die die- ses Verlangen durch Institutionalisierung einer Norm zu befriedigen sucht. Die weitgehende Un- terstützung der „opinion leader“ beginnt ebenfalls in einer frühen Phase der Normentstehung, sie unterstützen die Bewegung, nachdem sie erkannt haben, dass anerkannte Experten dieser folgen. (vgl. Ellickson 2001, S. 46)

Es ist also wahrscheinlich, dass die Mitglieder einer Gruppe solchen „Change Agents“ folgen, von denen sie annehmen, dass sie mehr und bessere Informationen zur Sache haben, als sie selbst. (vgl. Ellickson 2001, S. 60) Außerdem ist es wichtig anzumerken, dass der Staat als Institution einige besondere Fähigkeiten im Prozess der Normentstehung und -setzung hat, er aber auch mit Abstand der gefährlichste Teilnehmer in diesem ist. (vgl. Ellickson 2001, S. 62) Diese Problematik hat uns die Geschichte des Öfteren schmerzlich vor Augen geführt.5

Normen werden also zwischen den Verschiedenen beteiligten Gruppen verhandelt (negotia- ted), wenn sie nicht durch Status- und Machtunterschiede zwischen den Parteien, der einen von der anderen oktroyiert werden. Dabei ist anzunehmen, dass in bestimmten Situationen und un- ter bestimmten vorteilhaften Bedingungen „Change Agents“ hinzutreten, die die Verhandlungen, wenn nicht initiieren, dann doch wenigstens forcieren und so einen kaum zu überschätzenden Einfluss auf die Institutionalisierung der neuen oder veränderten Normen haben. Damit diese Verhandlungen um die neue oder zu verändernde Norm erfolgversprechend sein können, muss zwischen den Beteiligten ein gemeinsames Verständnis der Situation vorhanden sein. (vgl. Horne 2001, S. 11) An der Stelle kann auf die Annahmen Opps zu seiner individualistischen Instrumen- talitätshypothese verwiesen werden, die dies explizieren. Sind diesbezüglich Differenzen im Ver- ständnis der Situation zwischen den Akteuren vorhanden, so müssen diese über den Inhalt und die Ausgestaltung der Norm verhandeln. (vgl. Horne 2001, S. 11)

Festzuhalten bleibt, ein Konsens muss gefunden werden um die bestehenden Externalitäten beseitigen, oder zumindest reduzieren zu können. Der Konsens wird also eine Norm sein, die für alle Beteiligten einen gewissen Vorteil gegenüber den Status quo bringen muss, damit sich genü- gend Unterstützung unter den Beteiligten findet und die Norm entstehen bzw. institutionalisiert werden kann. Werden durch die Norm negative Externalitäten für alle Akteure der Gruppe redu- ziert, ist es wahrscheinlich, dass die Norm entsteht. An der Stelle schließt sich der Kreis und man findet sich am Ausgangspunkt wieder - Opps individualistischer Instrumentalitätshypothese.

Diese theoretischen Erörterungen zur Entstehung rational geplanter Normen soll ein Zitat von Howard Becker abschließen, welches die vorangehenden Ausführungen zusammenfasst, der Ausgang der Verhandlungen schlägt sich direkt in einem bestimmten Verhalten nieder: „A group finds itself sharing a common situation and common problems […] In the couse of their collec- tive discussion, the members of a group arrive at a definition of the situation, its problems and possibilities, and develop a consensus as to the most appropriate and efficient ways of behaving. This consensus thenceforth constrains the activities of individual members of the group.” (Be- cker 1982, S. 520)

2.4 Normdurchsetzung mittels effektiver Sanktionsandrohung

Final stellen sich nun noch zwei Fragen: Wie werden die so entstandenen Normen gestützt und wie ist zu erreichen, dass die Akteure einer gegebenen Norm folgen? Und zweitens: wie entstehen aus diesen durch Verhandlungen entstandenen Normen Institutionen?

In diesem Zusammenhang stellt sich zuerst die Frage warum einige Normen eine breitere Ak- zeptanz finden als andere. Eine Norm zu akzeptieren heißt, eine positive Einstellung zu derselben zu haben; nach Eagly und Chaiken ist eine Einstellung wiederum eine psychologische Tendenz, die sich in der Bewertung einer bestimmten Entität in einem bestimmten Grad von Vorliebe oder Abneigung zu derselben ausdrückt. (vgl. Eagly/Chaiken 1993, S. 1) Zwei Arten von Einstellun- gen lassen sich identifizieren: Erstens eine bloße Akzeptanz und Zweitens, die schon weiter oben erwähnte Internalisierung von bestimmten Normen. (vgl. Hechter/Opp 2001b, S. 404) Normen können auch internalisiert werden, wenn Individuen das normiert erwartete Verhalten zu schätzen wissen und die Norm um ihrer selbst Willen gut heißen, sie folgen der Norm weil sie möchten. (vgl. Horne 2001, S. 4) Aus diesem Blickwinkel heraus ist das Konzept internalisierter Normen, wie schon angedeutet, konsistent mit dem Begriff der „values“ oder Werte.

Um ein Kollektivgut erster Ordnung konsumieren zu können, müssen Individuen Normen als Kollektivgüter zweiter Ordnung schaffen und deren Befolgung durch Sanktionsandrohungen si- cherstellen. Zusätzlich zur potentiellen Sanktionierung im Defektionsfall muss damit sich eine Norm behaupten kann, ein Konsens unter den Gruppenmitgliedern bezüglich der Gültigkeit der Norm und wer das Recht hat Abweichungen zu sanktionieren, bestehen. (vgl. Horne 2001, S. 5) Damit Normen also wirkungsvoll sein können muss ein Mechanismus existieren, der die Re- geln der Normen in Handlungen übersetzt; so ist die generelle Quelle der Durchsetzung von so- zialen Normen die informelle Sanktionierung durch Mitglieder der Gruppe. (vgl. Horne 2001, S. 19) Wie sich im folgenden Kapitel zeigen wird, sind diese informellen Sanktionierungen in dem gewählten Beispiel äußerst ausgeprägt. Da es sich um eine privatrechtlich organisierte Or- ganisation handelt, die sich und den Mitgliedern ihres Trägervereines, der Spitzenorganisation der Filmwirtschaft (SPIO), Rechte und Pflichten in Form von Normen auferlegt, fällt allerdings die Unterscheidung zwischen formellen und informellen Normen schwer. Aus dem Grund wird diese Unterscheidung in den folgenden Ausführungen keine besondere Beachtung finden. Wei- tere Kontrollinstanzen können zum Beispiel juristische sein, die formale Reaktionen für devian- tes Verhalten bereithalten. (vgl. Horne 2001, S. 20) Diese werden in den folgenden Kapiteln der Arbeit ebenfalls noch Thema sein.

In Kapitel 3 sollen nun auf dieser theoretischen Basis am praktischen Beispiel drei essentielle Elemente einer Norm erklärt werden: ihr Inhalt, ihre Durchsetzung und ihre Distribution.

2.5. Institutionsentstehung auf Basis der verhandelten Normen

Abschließend zu diesem Kapitel soll nun noch kurz auf Normen als Basis jeder sozialen Institution eingegangen werden.

Soziale Institutionen zeigen sich, wenn Regularitäten kollektiven Handelns sichtbar werden und dies nicht nur punktuell, sondern über eine unbestimmte Zeit - in diesem Sinne sind Institu- tionen ein Produkt von Solidarität, die aber nur unter Individuen auftreten kann, die gemeinsame Ansichten teilen. (vgl. Hechter 1990, S. 14) Institutionen, bestehend aus einer Norm oder einem ganzen Normbündel, werden erhalten durch bewusst gestaltete Kontrollinstanzen und bilden auf diese Art selbsterhaltende Gleichgewichte (equilibria) - sind Macht und Status unter den Indivi- duen in etwa gleich verteilt, können Institutionen unter Einwilligung aller gebildet werden. (vgl. Hechter 1990, S. 15) Wie dies geschieht wird im nächsten Kapitel am praktischen Beispiel deut- lich werden. Dies ist der Fall wenn z.B. über Normen verhandelt werden muss und während der Verhandlungen ein Konsens erzielt wird, der zur Institutionalisierung der Norm führt. Gemein- same Ziele und gemeinschaftlich erlebte Externalitäten binden die Individuen an das gemein- same Projekt. Genauso wie für die Entstehung von Normen, ist für die Entstehung von Instituti- onen, die letztendlich nichts anderes als Normen sind, das Verlangen nach der Institution unter den betreffenden Individuen wichtig, wie auch die Möglichkeit Verhalten kontrollieren zu kön- nen und so Abweichungen zu sanktionieren. (vgl. Hechter 1990, S. 16) Notwendige Bedingungen zur Entwicklung von Kontrollmechanismen ist die Durchsichtigkeit derselben. Aus diesen Me- chanismen heraus entstehen kooperative Institutionen. (vgl. Hechter 1990, S. 28) Soziale Institu- tionen sind also „vergleichsweise stabile, dauerhaft aufeinander bezogene Verhaltensmuster, die in einer sozialen Gruppe wichtigen Bedürfnissen dienen und daher für legitim gehalten und mit sozialen Sanktionen durchgesetzt werden.“ (Röhl 1987, S. 366)

Auf dem dargelegten Weg wird aus der Realisierung einer Gruppe, dass ein gemeinsames Ziel und geteilte Externalitäten vorhanden sind, über Verhandlungen in derselben, mit Hilfe der Be- mühungen eines oder mehrerer „Change Agents“ ein Konsens in der Gruppe erzielt. Ein Konsens dahingehend, dass gemeinsam mittels der Institutionalisierung einer Norm die Externalitäten, so- fern es negative sind, reduziert werden können, und somit das gemeinsame Ziel erreicht werden kann. Die Befolgung der Norm wird durch Sanktionsandrohungen für eventuell defektierende Mitglieder der Gruppe sichergestellt. So entsteht aus dem Verlangen (demand) nach einer Norm im ersten Schritt die Norm selbst, die sich dann durch zunehmende Akzeptanz in der Gruppe zu einem Wert und zu einer Institution verdichtet. Dieser Prozess der Normentstehung ist selbstver- ständlich nicht auf eine einzelne Gruppe beschränkt, sondern kann auch zwischen verschiedenen Gruppen, Individuen und Institutionen zur Institutionalisierung von Normen führen.

3. Die FSK aus Sicht der Normtheorie

Wie im vorangegangenen Kapitel angedeutet wurde, soll das eben vorgestellte Modell der rational geplanten Normentstehung im folgenden Abschnitt der Arbeit nun auf die Entstehung und Gründung der Freiwilligen Selbstkontrolle der Filmwirtschaft (FSK) in Deutschland projiziert werden. Im Zuge dessen wird deutlich werden, dass die abge- laufenen Prozesse bei der Gründung und den Verhandlungen um die Ausgestaltung der FSK rational geplante Handlungen der einzelnen beteiligten Akteure waren, die dann zur Institutionalisierung der neuen Normen, der Institution der FSK führten. Wie dies geschah soll nun im Einzelnen nähere Betrachtung finden.

3.1 Inhalt und Ziel der Norm

Als erstes ist in diesem Zusammenhang natürlich zu fragen, um welche konkreten Normen es überhaupt geht, was will bzw. soll normiert werden? Im Allgemeinen geht es der FSK, wie der Name schon nahelegt, um gesamtgesellschaftliche Normen der Filmbewertung: was darf ein Film zeigen und welche Grenzen stecken den Rahmen für das was gezeigt werden darf? Im speziellen Fall geht es darum Jugendliche vor, als potentiell gefährlich eingeschätzten Filmen zu schützen.

Der gesellschaftliche Diskurs setzt sich mit diesem beiden Problemkreisen, wobei der als allgemein bezeichnete den speziellen einschließt, schon seit der Entstehung des Mediums Film auseinander. Schon vom Aufkommen der ersten bewegten Bilder an fühlten sich die Sitten- wächter der Gesellschaft, oder solche die es gern sein wollten, berufen das Medium Film zu kritisieren und ihm negative Wirkungszusammenhänge zu unterstellen. Schon 1922 wurde in Form des Lichtspielgesetzes der Weimarer Republik erstmals ein gesamtdeutsches Gesetz er- lassen, das den Besuch und die Zulassung von Filmen zur Vorführung regelte. In Gesetzesform stellte es aber ein von staatlicher Seite oktroyiertes Normbündel zur zuverlässigen Bewertung von Filmen dar, war also eine effektive staatliche Zensurmaßnahme. Es war eine so genannte Verbotsvorschrift mit Erlaubnisvorbehalt. Alle zu veröffentlichenden Filme mussten der staatli- chen Zensurbehörde vorgelegt werden, die dann über Zulassung oder nicht Zulassung entsch- ied. Auch hier wurden schon Filme nach Jugendschutzgesichtspunkten bewertet und mit einer entsprechenden Markierung für die geeigneten Altersklassen freigegeben. Erstmal gab es also verhältnismäßig genaue Richtlinien, die in der gesamten Republik Gültigkeit hatten. „Filme du- rften nicht zugelassen werden, wenn sie die öffentliche Ordnung und Sicherheit gefährden, das religiöse Empfinden verletzen, verrohend oder entsittlichend wirken oder wenn sie das deutsche Ansehen und die Beziehung zu anderen Staaten zu gefährden drohen.“ (Binz 2006, S. 35) Für Kinder und Jugendliche zwischen sechs und achtzehn Jahren durften Filme nicht freigegeben werden, wenn „eine schädigende Einwirkung auf die sittliche, geistige oder gesundheitliche En- twicklung oder eine Überreizung der Phantasie der Jugendlichen“ zu befürchten war. (vgl. Binz 2006, S. 35) Es lässt sich also festhalten, dass man schon in dieser frühen Phase des Mediums Film den beiden oben genannten Problemkreisen gerecht zu werden versuchte. Weiterführen- des zur Entwicklung der Filmzensur in Deutschland von den Anfängen des Mediums bis in die 80er Jahre des 20. Jahrhunderts ist detailliert in der Dissertation von Binz nachlesbar. Er stellt zu diesem Thema eine umfassende Darstellung bereit.

Die Situation vor der Gründung der FSK stellte sich nun wie folgt dar. Das im Dritten Reich erlassene Reichslichtspielgesetz von 1934 hatte mit der Machtübernahme durch die alliierte Mil- itäradministration praktisch seine Gültigkeit verloren, auch wenn es erst 1947 offiziell aufgeho- ben wurde. Die Alliierten hatten das gesamte in Deutschland zu dieser Zeit verfügbare Filmmate- rial beschlagnahmt und gaben von diesem nun nach ihrer Prüfung einiges Stück für Stück wieder frei. Dabei wurde darauf geachtet, dass die Filme keine nationalsozialistischen, militaristischen oder faschistischen Tendenzen verfolgten. Die Freigabekriterien waren definiert mit „Safety“ (Sicherheit für die Streitkräfte), „Reeducation“ (Umerziehung der Deutschen) und „Screening“ (Ausschaltung der Geisteserzeugnisse des politischen Gegners), wobei weniger inhaltliche Kri- terien relevant waren, als es vielmehr darum ging nationalsozialistische Symbole aus den Filmen zu entfernen. (vgl. v. Gottberg 1999, S. 36) Eine Prüfung im Hinblick auf Jugendschutzgesich- tspunkte fand allerdings nicht statt. War ein Film von der Militärregierung freigegeben worden, so konnte ihn jeder, egal welchen Alters, besuchen.

3.2 Die gesellschaftlich relevanten Gruppen bei der Institutionalisierung der Norm

Soweit zur Ausgangssituation. Nun muss im Folgenden gefragt werden, welche gesellschaftli- chen Gruppen zu dieser Zeit an der Institutionalisierung einer neuen Norm das Medium Film be- treffend, interessiert waren. Das sind dann auch dieselben Gruppen oder Individuen, die in der eigentlichen Gründungsphase der FSK und in den Verhandlungen um deren Ausgestaltung tätig wurden. Dazu zählen die sich gerade rekonstituierende deutsche Filmwirtschaft, die Länder der westlichen Besatzungszonen und die alliierte Militärregierung (vgl. Binz 2006, S. 271) Weiter- hin waren in erster Linie für die öffentliche Meinung die Kirchen und Jugendverbände relevant; der Bund allerdings, hatte durch seine späte Gründung kaum mehr Anteil an den Verhandlungen um die neue Selbstkontrolle - es konnte höchstens noch Ansporn oder Mahnung sein, als der par- lamentarische Rat keinen Zweifel daran ließ, dass zum Schutz der Jugend eine gewisse (geset- zliche) (Vor-)Zensur unerlässlich und damit zulässig sein würde. (vgl. Binz 2006, S. 286) Dies wurde dann auch in Artikel 5, Absatz 2 des Grundgesetzes festgehalten. Absatz 1 garantiert die Meinungs-, Informations- und Pressefreiheit und die Freiheit der Künste und Wissenschaften, wobei Absatz 2 deren Einschränkungen wie folgt definiert: „Diese Rechte finden ihre Schranken in den Vorschriften der allgemeinen Gesetze, den gesetzlichen Bestimmungen zum Schutze der Jugend und dem Recht der persönlichen Ehre.“ (Grundgesetz der BRD, S. 14)

Damit sind die gesellschaftlich Kräfte, die in den folgenden Ausführungen immer wieder relevant werden beim Namen genannt. Mehr Beteiligung war für die Institutionalisierung der neuen Normen (die eigentlich ja gar nicht so neu waren) und der daraus resultierenden Institution (die sehr wohl neu war) nicht notwendig.

3.3 Gründe die zum Verlangen nach der Norm führten

Wie bereits angedeutet, war die Situation nach 1945 hinsichtlich der Filmbewertung in den westli- chen Besatzungszonen problematisch. Zum 24. 12. 1947 wurde durch das alliierte Kontrollratsge- setz Nr. 60 die nationalsozialistische Filmgesetzgebung und auch das Reichslichtspielgesetz von 1934 aufgehoben. Dies war der Anlass für die ersten ernsthaften Verhandlungen zwischen den Ländern der amerikanischen Zone und den Filmproduzenten, es wurden also die ersten Verhan- dlungen über eine freiwillige Selbstkontrolle der Filmwirtschaft aufgenommen. (vgl. Binz 2006, S. 273) Diese Verhandlungen machte die alliierte Militärzensur nicht zuletzt deshalb notwendig, da sie, wie schon gesagt, keine Jugendprüfung kannte. Die Aufhebung des Reichslichtspielge- setzes von 1934 ist also nur als Trigger zu betrachten um neue Jugendschutzmaßnahmen in Ang- riff zu nehmen, da das Problem schon vorhanden war, seit die Alliierten 1945 in Deutschland die Filmprüfung übernommen hatten. Ein weiterer entscheidender Punkt für Initiierung der Verhand- lungen war der, dass im Hinblick auf die neue Staatsidee eine Institution der Selbstkontrolle sehr begrüßenswert erschien. (vgl. Binz 2006, S. 274f) Denn aufgrund der Erfahrungen im Dritten Re- ich wollte niemand mehr eine Staatszensur; weder die Filmwirtschaft, noch die alliierte Militär- regierung, noch die durch Kirchen und Jugendverbände repräsentierte Gesellschaft. (vgl. Binz 2006, S. 289)

3.4 Die vorhandenen Externalitäten

Welche Externalitäten waren auf Seiten der beteiligten Gruppen vorhanden, die das Verlangen nach der Institutionalisierung einer Norm der freiwilligen Selbstkontrolle verstärkten oder gar erst schufen? Für die durch die Filmproduzenten repräsentierte Filmwirtschaft war klar, dass jede staatliche Kontrolle oder jeder staatliche Zwang von der als mündig betrachteten Filmproduktion ferngehalten werden sollte - die Gründung der FSK sollte staatlichen Bestrebungen zuvor kom- men eine Filmzensur auf gesetzlicher Grundlage zu errichten. (vgl. Binz 2006, S. 272) Die Län- der dagegen forderten Maßnahmen zum Schutz der Jugend von ungeeigneten Filmen, wobei die Filmwirtschaft mit dem Modell der freiwilligen Selbstkontrolle schon einen adäquaten Lösungs- vorschlag zur Hand hatte. (vgl. Binz 2006, S. 273) Es lassen sich also zwei zwar differierende, aber nichtsdestotrotz kooperierende Interessen an der Norm- und Institutionsentstehung identifi- zieren. Die Länder wollten Gewissheit, dass bei einer Filmprüfung in Zukunft dem Jugendschutz mehr Gewicht eingeräumt würde und Produzenten, dass eine staatliche Zensur auf gesetzlicher Grundlage verhindert wird. Als weiteres wichtiges Kriterium ist wohl außerdem anzusehen, dass eine freiwillige Selbstkontrolle der Filmwirtschaft den Ländern keine Kosten verursachen würde, ganz im Gegensatz zur kostenintensiven Institutionalisierung einer staatlichen Filmzensur auf gesetzlicher Grundlage. (vgl. Binz 2006, S. 275) Aus dieser Interessenkonstellation geht hervor, dass die Produzenten ein größeres Interesse an der FSK haben mussten als die Länder, denn letz- tere sind in erster Linie an effektivem Jugendschutz interessiert, der sich auch auf Wegen einer staatlichen Zensur durchsetzen lassen würde. Also hatten die Produzenten ein berechtigtes Inter- esse daran, den Forderungen der Länder gerecht zu werden und so die Einrichtung einer staatli- chen Zensurbehörde zu vermeiden. Auf dieser Basis reifte dann auch auf Seiten der Länder die Erkenntnis, dass im Zusammenwirken von Filmwirtschaft, Staat, Kirche und Jugendverbänden wohl die beste Lösung für das bestehende Problem lag - denn auch beide Kirchen waren von An- fang an zur Zusammenarbeit mit der FSK bereit. (vgl. v. Gottberg 1999, S. 36)

3.5 Die Normen der FSK im Kontinuum zwischen „conjoint“ und „disjoint norms“

Wie im vorigen Kapitel angedeutet lassen sich die Normen der FSK, vor allem die Jugend- schutznormen im Colemanschen Kontinuum zwischen „conjoint-“ und „disjoint norms“ lokal- isieren. Die fokale Handlung im Sinne Colemans stellt im betrachteten Beispiel die Produktion und Distribution eines jeden Films auf dem deutschen Markt dar. Diese produziert, wie oben aus- geführt, die genannten Externalitäten und Umstände, die das Verlangen nach der Institutional- isierung der Norm verstärken oder gar erst entstehen lassen. Alle „beneficiaries“ sind gleichzeitig „targets“ der Norm, aber nicht umgekehrt. Es handelt sich also um eine „disjoint norm“, auch wenn die Überschneidungen der beiden Mengen verhältnismäßig groß sind. Um diesen Gedan- ken zu explizieren: Im Sinne des Jugendschutzes ist davon auszugehen, dass der Großteil der erwachsenen Bevölkerung beiden Gruppen zuzurechnen ist, da sie im Sinn des vorigen Kapitels Jugendschutznormen internalisiert haben. Der Jugendschutz stellt für sie einen Wert („value“) dar. Beschränkt man das Blickfeld also auf genau diesen Teil der Bevölkerung handelt es sich um eine „conjoint norm“. Da die Bevölkerung aber nicht nur aus diesen Individuen besteht, muss auch davon ausgegangen werden, dass bei den Jugendlichen selbst, zumindest bei einigen, diese Internalisierung vermutlich noch nicht so weit fortgeschritten ist, dass von verinnerlichen Werten gesprochen werden könnte. Diese Individuen stellen dann den Teil der Gruppe, die zwar „targets“, aber nicht „beneficiaries“ der Norm sind. Zumindest kann mit einiger Sicherheit angenommen werden, dass sie sich in ihrem Status als „beneficiaries“ nicht erkennen und wahrnehmen. Mit fortschreitender Sozialisation wird die Erkenntnis, dass sie doch „benficiaries“ der Norm sind und immer waren, vermutlich zunehmen. Nichtsdestotrotz muss festgehalten werden - es handelt sich, um wieder Coleman zu bemühen, um eine „disjoint norm“.

3.6 Konkretisierung der Verhandlungen und Sanktionsmöglichkeiten und -drohungen

Man begann also aufgrund des vorhandenen Verlangens nach einer neuen Norm und unter dem Druck der bestehenden Externalitäten mit Verhandlungen um die Gründung einer freiwilligen Selbstkontrolle. Im Zuge dieser Verhandlungen wurden von beiden Seiten effektive Sanktion- sandrohungen geltend gemacht, die im Folgenden einer näheren Betrachtung gewürdigt werden sollen.

Im Januar 1948 beauftragte der Wohlfahrtsausschuss beim Länderrat der amerikanischen Be- satzungszone eine Kommission damit, Vorschläge für eine Neuregelung des Jugendschutzes beim Film zu unterbreiten; die Filmproduzenten hatten, wie gesagt, mit dem Modell der „freiwilligen Selbstkontrolle der deutschen Filmindustrie schon ein Lösungsmodell parat. (vgl. Binz 2006, S. 273) Die Kommission kam zu dem Ergebnis, dass man die Frage des Jugendschutzes beim Film nicht mehr auf gesetzlichem Wege lösen solle, sondern auf dem Wege einer freiwilligen Selbst- kontrolle zwischen den Vertretern der Filmwirtschaft und den interessierten Stellen und Kreisen des Kulturlebens sowie der öffentlichen und freien Wohlfahrtspflege. (vgl. Binz 2006, S. 273) Damit hatte die Kommission grundsätzlich ihre Zustimmung zum Modell der Filmproduzenten gegeben. Von dieser erging dann ein Auftrag an die Kultusministerien der Länder der US-Zone, interessierte Stellen und Kreise des Kulturlebens und der öffentlichen und freien Wohlfahrtsp- flege zu kontaktieren, um Stellungnahmen und Anregungen zum Vorschlag der Produzenten ein- zuholen, wobei auf Basis der gesammelten Informationen dann eine zweite Sitzung der Kommis- sion stattfinden sollte. (vgl. Binz 2006, S. 275) Die Kommission kam dann zu dem Ergebnis, dass die Vorschläge der Produzenten einer Anpassung an die Belange der öffentlich-rechtlichen Insti- tutionen bedürfte, denn die Produzenten versuchten eine reine Branchenzensur durchzusetzen, die alleine in den Händen der Produzenten bzw. des Verbandsvorstandes lag und die Länder nur ins Boot holen wollte, um jede weitere staatliche Prüfung entbehrlich zu machen. (vgl. Binz 2006, S. 276)

Die Kommission sah in der Konzeptionierung der Filmproduzenten im Kern zwei Probleme: die zentrale Stellung des Präsidenten und die Ungleichverteilung der Beisitzer zugunsten der Fil- mindustrie. (vgl. Binz 2006, S. 277) Damit setzt die eigentlich Phase der Verhandlungen ein, in der dann auf Basis geteilter Interessen und Externalitäten und unter Geltendmachung effektiver und glaubwürdiger Sanktionsandrohungen ein Kompromiss gesucht und schlussendlich auch ge- funden wurde. So drohten die Länder mit der Einführung der staatlichen Filmzensur, sollten ih- nen die Produzenten nicht entgegen kommen und letztere konnten mit der amerikanischen Mil- itärregierung und der amerikanischen Filmwirtschaft, die sich im Falle einer staatlichen Zensur gänzlich aus dem deutschen Markt zurückziehen wollte, drohen. (vgl. Binz 2006, S. 277) Auf diese Weise konnten beide Parteien mit glaubwürdigen Sanktionsandrohungen im Verhandlung- sprozess um die Ausgestaltung der neuen Selbstkontrolle punkten. Die Kommission teilte den Produzenten mit, dass sofern die Institutionalisierung einer freiwilligen Selbstkontrolle scheit- ern sollte, sofort staatliche Schutzmaßnahmen getroffen werden würden. (vgl. Binz 2006, S. 279) Unter diesem Druck einigte man sich auf einen Kompromiss, der zulasten der Produzenten aus- fiel, aber nichtsdestotrotz dem Hauptanliegen derselben gerecht wurde: der Vermeidung einer staatlichen Zensur. Bei den Verhandlungen standen sich gleichberechtigte Verhandlungspartner mit beiderseitigem Interesse an der Institutionalisierung einer Selbstkontrolle gegenüber. (vgl. Binz 2006, S. 291) Auch wenn die Interessen auf beiden Seiten nicht hundertprozentig gleich gelagert waren, so waren sie trotzdem mit der Einrichtung einer freiwilligen Selbstkontrolle der Filmwirtschaft für beide Seiten konsensfähig zu befriedigen.

3.7 Konkretisierung des Oppschen

individualistischen Instrumentalitätshypothese

Auf der Grundlage des bis hierhin gesagten, kann nun Opps individualistische Instrumentalitätshypothese auf das Beispiel angewendet werden:

Wenn Individuen wünschen, dass eine effektive Filmbewertung stattfindet, die zusätzlich noch dem Jugendschutz verpflichtet sein soll (was ja durch die Militärzensur nach 1945 nicht gegeben war) und wenn die Einrichtung einer freiwilligen Selbstkontrolle instrumentell zur Verbesse- rung der Situation der Filmbewertung und des Jugendschutzes ist (und wie noch weiter aus- geführt werden wird, auch entscheidende Vorteile gegenüber einer staatlichen Kontrollinstanz bietet), dann führen die Akteure solche Handlungen aus (Verhandlungen und Überzeugung- sarbeit - wie oben dargestellt), die zur Entstehung und Institutionalisierung einer freiwilligen Selbstkontrolle der Filmwirtschaft führen.

Durch die Einrichtung und Gründung der FSK werden also die weiter oben benannten negativen Externalitäten reduziert. Die FSK ist also in diesem Kontext als Kollektivgut zweiter Ordnung zu betrachten, das solche erster Ordnung herstellen hilft: Jugendschutz und eine einheitliche allgemeine Filmbewertung nach ihren Grundsätzen. Auch wenn die Ziele der Beteiligten, wie deutlich geworden ist, nicht dieselben waren, so waren sie trotzdem für beide Seiten mit der Gründung und Einrichtung einer freiwilligen Selbstkontrolle der Filmwirtschaft zu erreichen.

3.8 Vorteile der neuen Norm für die Verhandlungspartner

Als nächstes sollen die in meiner modifizierten individualistischen Individualitätshypothese er- wähnten Vorteile, die die FSK nach ihrer Gründung für die beteiligten Gruppen bringt, eingehend betrachtet werden. Für die Länder ist die FSK in erster Linie vorteilhaft, weil für sie keine Kosten durch die Filmprüfung entstehen. Außerdem wäre es nach den Erfahrungen mit der NS-Filmzen- sur kaum möglich gewesen gegenüber den Alliierten - obwohl ja für den mangelnden Jugend- schutz verantwortlich - für eine staatliche Filmzensur zu argumentieren. (vgl. Binz 2006, S. 289) Nicht zuletzt deshalb wurde auch auf Seiten der Länder die Idee der FSK begrüßt. Als weitere Vorteile für die Länder, neben der Kostenersparnis, wären zu nennen, dass sie keine eigene Idee zum Jugendschutz im Film zu entwickeln brauchten, dass die Alliierten ihre Zustimmung gaben und dass eine Selbstkontrolle im Gegensatz zur Staatszensur einen demokratischen Mechanismus darstellt. (vgl. Binz 2006, S. 289)Von weitem betrachtet bringt die FSK sogar Vorteile für jeden einzelnen Bürger des Staates, denn was die Länder nicht bezahlen müssen (weil es sich selbst fi- nanziert), muss der Steuerzahler nicht mittragen. Auf diesem Weg wurde die FSK letztendlich keine reine Branchen- oder Selbstkontrolle nach amerikanischem Vorbild, sondern ihre Prüfgre- mien wurden anfänglich nahezu und später im eigentlichen Sinn paritätisch besetzt, um eine plu- ralistische Gesellschaft besser abbilden zu können und auch für mehr Akzeptanz in derselben für die Entscheidungen der FSK zu werben. So konnte die FSK den vornehmsten Zweck einer jeden Selbstkontrolle erreichen: die Verhinderung der Einführung einer staatlichen Zensur (vgl. Binz 2006, S. 292) bei gleichzeitiger Erfüllung der von staatlicher Seite geforderten und zweif- ellos notwendigen Jugendschutzansprüche. Auf die Arbeitsweise und die Zusammensetzung der einzelnen Gremien wird am Ende dieses Kapitels noch näher eingegangen werden. „Die Einrich- tung der FSK gehört zu den Unternehmungen, die nach dem Zusammenbruch von 1945/49 mit gewonnenen Einsichten und einem entschlossenen Willen zur Demokratie, im Vertrauen auf die Solidarität Gleichgesinnter, einen neuen Anfang setzen - mit der Unschuld und Illusion vieler Anfänge dieser Zeit.“ (Linhard 1990, S. 63)

Durch in Kraft treten des Jugendschutzgesetzes von 19516 oblag die Kontrollhoheit hinsich- tlich des Jugendschutzes nun den obersten Landesjugendbehörden (OLJB). Man einigte sich nach erneuten Verhandlungen darauf, die Entscheidungen der FSK durch die OLJB zu überne- hmen, was wiederum für beide Seiten erhebliche Vorteile brachte. Die Spitzenorganisation der Filmwirtschaft (im Folgenden nur noch SPIO) war Herr des Verfahrens, sie konnte die Ausschüsse nach den Bedürfnissen der Filmwirtschaft zusammenstellen und so schnelle Entscheidungen garantieren; die Prüfgrundsätze wurden im „Erweiterten Aussprachegremium“ diskutiert bis ein Kompromiss gefunden war, die Interessen der Filmwirtschaft, der OLJB, der Kirchen und anderer Verbände waren so garantiert. (vgl. v. Gottberg 1999, S. 39) Es bestand ein beiderseitiges Interesse daran bundesweit einheitliche Prüfergebnisse zu erreichen, die Infrastruktur der FSK war zu dem Zeitpunkt schon gut ausgebaut, Prüfungen waren für die OLJB kostenlos und eine freiwillige Kontrollinstanz war weniger mit dem Vorwurf grundgesetzlich verbotener Zensur in Verbindung zu bringen. (vgl. v. Gottberg 1999, S. 39)

3.9 „Change Agents“

Die Gründung und Ausgestaltung der FSK ist fest verbunden mit den Namen dreier Personen, die in dem konstruierten Modell der rational geplanten Normentstehung aus Kapitel 2 mit Ellick- sons Begriff des „Change Agents“ kongruieren. Dies waren Männer, die schon 1947, bevor das Reichslichtspielgesetz offiziell außer Kraft gesetzt war, für die Idee einer freiwilligen Selbstkon- trolle nach dem Vorbild des amerikanischen „Production Codes“, bei den gesellschaftlich rele- vanten Institutionen und Kreisen warben. Dabei handelt es sich um Erich Pommer, der dem Mod- ell entsprechend als „norm entrepreneur“ auftritt und um Curt Oertel und Horst von Hartlieb, die als „opinion leader“ fungierten. Voranzustellen ist den folgenden Ausführungen, dass die Unter- scheidung in „norm entrepreneur“ und „opinion leader“ in dem gewählten Beispiel bis zu einem gewissen Grad natürlich willkürlich ist. Dennoch wird sie daran fest gemacht, dass die beiden letzteren, da sie in Deutschland geblieben und schon in leitender Position tätig waren, eher dem entsprechen, was im letzten Kapitel, Ellickson folgend „opinion leader“ genannt wurde. Sie hat- ten sich schon Vertrauen in den relevanten Kreisen erarbeitet. Pommer war ein deutscher Pro- duzent, der trotz Erfolgen bei der Ufa hatte emigrieren müssen; nun war er als oberster Filmoffi- zier des „Office of Military Government United States“ (OMGUS) mit der Aufgabe, die Neuord- nung der deutschen Filmwirtschaft zu organisieren, betraut. (vgl. Binz 2006, S. 271f) Er selbst hatte in den USA mit der seit den 30er Jahren bestehenden „Production Code Administration“ (PCA), einer Institution der reinen Branchenzensur, Erfahrungen gesammelt. Pommer unterbreit- ete seinen Vorschlag seinem Freund Curt Oertel, in der US-Zone eine freiwillige Selbstkontrolle nach amerikanischem Vorbild aufzubauen. (vgl. Binz 2006, S. 272) Oertel war zu dieser Zeit der erste Vorsitzende des in Wiesbaden ansässigen Filmproduzentenverbandes dieser Zone, er war Kameramann und Regisseur mit guten Kontakten in der ganzen deutschen Filmwirtschaft und was noch wichtiger war, er hatte einen erstklassigen, politisch unbelasteten Ruf. (vgl. Binz 2006, S. 272) Er wurde zur zentralen Figur in der Entstehungsgeschichte der FSK und erarbeitete unter Anlehnung an das Lichtspielgesetz von 1922 und den Production Code der amerikanischen Film- industrie die ersten Grundsätze der FSK. (vgl. v. Gottberg 1999, S. 36) Schon am 20. März 1947 legte er seinen Produzentenkollegen Vorschläge zur Schaffung einer freiwilligen Selbstkontrolle vor, die auf breite Zustimmung trafen. (vgl. Binz 2006, S. 272) Neben Oertel avancierte von Har- tlieb als Gründer eines der ersten Filmverleiherverbände zu einer festen Größe in den Verhand- lungen um die Gründung der FSK. Der genannte Filmverleiherverband spiele ebenfalls eine be- trächtliche Rolle, denn die Verleiher treten als wichtigste Vermittler zwischen Filmproduzenten und Filmtheaterbesitzer. Als die Verhandlungen um die Selbstkontrolle, wie oben dargestellt, zu einem Erfolg geführt hatten, versuchte Oertel sie auf die britische Besatzungszone auszuweiten; bereits im Juni 1948 bat er in München um die Ausdehnung der in der US-Zone vereinbarten Selbstkontrolle auf die britische Besatzungszone. (vgl. Binz 2006, S. 281) Im Dezember 1948 schlug er vor, den zentralen Sitz der neuen Institution nur in Wiesbaden einzurichten, in dem dann hauptamtliche Prüfer tätig sein sollten. (vgl. Binz 2006, S. 282) Damit wurde er auch einer Forderung der amerikanischen Filmwirtschaft gerecht, die befürchtete, dass wenn die Prüfer eh- renamtlich aus der deutschen Filmindustrie entsandt worden wären, ihre Filme in den Bewertun- gen benachteiligt werden würden. Seit Herbst 1948 war auch die französische Besatzungszone in die Pläne mit einbezogen worden, was ohne größere Probleme gelang. Im Januar 1949 hatten sich alle drei Militärregierungen der westdeutschen Besatzungszonen einmütig zu einer freiwil- ligen Selbstkontrolle der Filmwirtschaft bekannt. (vgl. Binz 2006, S. 285) Der Arbeitsausschuss der Filmwirtschaft - Vorläufer der 1950 (wieder-)gegründeten SPIO - gab im April 1949 seine Zustimmung zur FSK in der vorgesehenen Form und gleiches taten die Kultusminister der west- deutschen Länder auf einer Konferenz am Starnberger See am 21. 4. 1949. (vgl. Binz 2006, S. 285) So langen also im April 1949 alle die Einverständnisse der Organisationen und Institutionen vor, die von Rechts wegen darum zu bitten waren.

Am 18. 7. 1949 nahm die FSK ihre Arbeit auf und prüfte ihren ersten Film „Intimitäten“, am 20. 9. 1949 wurden die Prüfbefugnisse der westlichen Alliierten offiziell auf die FSK übertragen und zwei Monate später erklärte auch die Bundesregierung die Anerkennung der FSK als Selbst- kontrollinstanz. (vgl. Binz 2006, S. 287) Überlegungen des Jugendschutzes spielten immer noch eine untergeordnete Rolle, Mittelpunkt des Prüfinteresses waren weiter die Prüfkriterien der Mil- itärbehörden; Filme wurden ab 16 oder als jugendgeeignet freigegeben, das hieß Minderjährige konnten sie uneingeschränkt besuchen. (vgl. v. Gottberg 1999, S. 37) Diese Situation änderte sich erst grundlegend, als 1957 das Jugendschutzgesetz von 1951 novelliert wurde.7

3.10 Das vertragliche Zwangssystem der SPIO

Es stellt sich natürlich aber noch die Frage, warum die Filme vor Veröffentlichung nun plöt- zlich einer Institution gezeigt werden sollten, die sich auf keine gesetzliche Grundlage berufen konnte. Dieses Problem blieb, zumindest für die Erwachsenenfreigabe, auch bestehen, als im Ju- gendschutzgesetz von 1951 festgehalten wurde, dass, wenn ein Film einem jugendlichen Publi- kum vorgeführt werden soll, er durch die OLJB freigegeben werden müsste, die sich seit dem der FSK als gutachterlicher Instanz bedienten. Die privatrechtlich organisierte FSK musste eine Netz aus vereins- und vertragsrechtlichen Bestimmungen zwischen ihr, den die über die SPIO tragen- den Spartenverbänden und deren Mitgliedern knüpfen, das ihr die Vorlage der vorzuführenden Filme und die Anerkennung ihrer Entscheidungen sichern sollte. (vgl. Binz 2006, S. 309f) Zu diesem Zweck wurde ein privatrechtliches Zwangssystem geschaffen. In Bezug auf die erwähnte Erwachsenenfreigabe beruhte dieses Zwangssystem auf drei Säulen, die im Folgenden betrachtet werden sollen.

Die erste Säule band die durch ihre Spartenverbände an der SPIO und an der FSK beteiligten Filmproduzenten, -verleiher und -theaterbesitzer. Sie waren vertraglich verpflichtet, nur von der FSK geprüfte und freigegebene Filme zu handeln, was eine letztendlich freiwillige Verpflich- tung, beruhend auf vertraglicher Mitgliedschaft in ihren Spartenverbänden war. (vgl. Binz 2006, S. 310) Sanktionen gegen Verstöße konnten Verweis, Geldstrafe oder im Extremfall Ausschluss sein. Dennoch stellte sich das Problem der nichtorganisierten Außenseiter. Diesbezüglich konnte sich die SPIO/FSK auf einen entscheidenden Vorteil verlassen: weitaus die meisten Angehörigen der Filmwirtschaft waren in ihren Spartenverbänden organisiert und hatten maßgebliche Verp- flichtungen bereits übernommen. (vgl. Binz 2006, S. 310f) Als zweite Säule erwies sich die Tat- sache, dass organisierte Mitglieder nichtorganisierte über Verträge, die sie mit ihnen schlossen, in dieses System mit einbinden konnten. Diese Verträge halfen sicherzustellen, dass die Auswertung, Vermietung oder Vorführung des gehandelten Films nach Maßgabe der FSK-Grundsätze zu erfol- gen habe; Sanktionen wurden somit nach Vertragsrecht möglich, vor allem in Form von Liefer- und Abnahmesperren. (vgl. Binz 2006, S. 311) Warum aber unterwarfen sich Unabhängige einer derartigen Verpflichtung? Ein Handel mit Filmen ohne vertragliche Beziehungen, jedenfalls auch zu organisierten Angehörigen der Filmwirtschaft war praktisch unmöglich, die Vermarktung eines Filmes von Produktion über Verleih bis zum Kinobesitzer war nahezu unmöglich ohne dabei ein organisiertes Mitglied zu tangieren und in jeden Fall drohten Sanktionen, wenn ein Film an der FSK vorbei gehandelt wurde. So entstand ein Prinzip gegenseitiger Boykottmöglichkeiten8, das Außenseitern die Umgehung der FSK praktisch unmöglich machte; dies stellte vor allem für die nichtorganisierten Kinobesitzer ein erhebliches Problem dar, denn die Verleiher waren sämtlich organisiert und so hätte jeder Boykott eine echte existenzielle Bedrohung dargestellt. (vgl. Binz 2006, S. 311) Auf diesem Weg hat die FSK ohne staatliche Zwangsmaßnahmen ein System der Sanktionierung geschaffen, dass aus sich selbst und den Beziehungen der Mitglieder unterein- ander heraus effektiv ist. Die dritte und letzte Säule stellt der Prüfantrag dar. Dieser verpflich- tet Antragsteller, die gemäß der FSK ergangenen Prüfentscheidungen (basierend auf ihren Gr- undsätzen) anzuerkennen. Der Antrag knüpft eine unmittelbare vertragliche Beziehung zwischen dem Antragsteller und der SPIO, was im Falle einer Nichtbeachtung mit der Zahlung einer Kon- ventionalstrafe einher geht. (vgl. Binz 2006, S. 311) Es gibt drei Gründe, warum ein Außenseiter dennoch einen Prüfantrag stellt. Erstens macht es Säule zwei, wie angedeutet, nahezu unmöglich einen nicht-zertifizierten Film zu handeln: das Zwangssystem; zweitens war eine Freigabe durch die FSK gerade für Außenseiter wichtig, da sie die Möglichkeiten der Strafjustiz und anderer Be- hörden einschränkte, gegen einen Film vorzugehen9 ; und drittens war sowieso jeder verpflich- tet einen Prüfantrag bei der FSK zu stellen, der eine Freigabe seines Films zur Vorführung auch für Jugendliche begehrte, und das gemäß §6 JÖSchG seit 1952. (vgl. Binz 2006, S. 312f) Das auf diesen drei Säulen beruhende Zwangssystem verfehlte seinen Zweck nicht: die weitgehende Erfassung aller öffentlich vorzuführenden Filme und die weitgehende Anerkennung der Entsc- heidungen der FSK. So stand der Erfassungsgrad der FSK, dem einer staatlichen Filmzensur in nichts nach, übertraf ihn vielleicht sogar. (vgl. Binz 2006, S. 313) Aus juristischer Sicht ist die FSK auf Basis der Freiwilligkeit, die, wie gezeigt werden konnte, allerdings faktisch keine ist, und ihrem Charakter als privatrechtlich organisierte Selbstkontrolle, verfassungskonform. Wenn diesbezüglich auch von Juristen immer wieder Bedenken geäußert worden sind - erstmalig von Noltenius 1958. (vgl. Binz 2006, S. 314) Die FSK ist also das funktionale Äquivalent zur formel- len Zensur, es gibt keinen rechtlichen Zwang, aber einen wirtschaftlichen, was nur eine indirekte Form der Zensur darstellt, aber keine rechtliche. (vgl. Binz 2006, S. 317)

Abschließen soll dieses Kapitel nun noch eine kurze Darstellung der Funktionsweise der FSK nach ihrer Gründung. In den inzwischen fast 60 Jahren ihrer Geschichte hat die FSK einige gewichtige Wandlungen erlebt.

3.11 Funktionsweise der FSK nach ihrer Institutionalisierung

Rechtlicher Träger der FSK ist die SPIO, sie stellt Räume und technische Einrichtungen, finanzi- ert die Arbeit über die Prüfgebühren der Antragsteller und ist Arbeitgeber für die Angestellten in Verwaltung und Technik. (vgl. Rudolph 1987, S. 10) Daneben stehen die Prüftätigkeiten mit un- abhängigen, nicht an Weisungen gebundenen Prüfern, die von den Partnern (SPIO, Bundes- und Länderministerien, Kirchen und Jugendverbänden) gestellt werden; diese beraten in einem Arbe- itsausschuss, dazu treten als Berufungsinstanzen der Hauptausschuss und die Appellation. (vgl. Rudolph 1987, S. 10) Die Appellation trat erst später an die Stelle einer ausschließlich aus Juris- ten bestehenden dritten Instanz. Das für die Prüfung Grundsätzliche beschließen die Partner in der Grundsatzkommission; es ist niedergelegt in den „Grundsätzen der FSK“ und in den „Aus- führungs- und Verfahrensbestimmungen“ (AVB), die Prüfung findet nur auf Antrag statt und ist so die privatrechtliche Erfüllung eines Vertrages. (vgl. Rudolph 1987, S. 10) Die Normen der FSK sind also solche des Privatrechts, des Vereinsrechts. Die Hauptarbeit der Filmprüfung übern- immt in erster Instanz der Arbeitsausschuss. Dieser besteht aus sechs Prüfern, wobei vier die Filmwirtschaft, im Einvernehmen mit der öffentlichen Hand und zwei die öffentliche Hand selbst stellt. Von den vier Vertretern der Filmwirtschaft ist einer ehrenamtlich tätig, der Vorsitzende wird von der Filmwirtschaft aus dem Kreis der drei hauptamtlich Tätigen benannt. Die ehre- namtlichen Prüfer sollen weder in Ministerien noch in der Filmwirtschaft tätig sein, sie werden in regelmäßigem Wechsel für ein Jahr aus den ehrenamtlichen Prüfern des Hauptausschusses ab- gestellt, um den es im nun Folgenden gehen soll. (vgl. Binz 2006, S. 295) Dieser Hauptausschuss stellt die zweite Instanz im Prüfverfahren dar. Er setzt sich zusammen aus fünfzehn Prüfern, dem Präsidenten der FSK und vierzehn ehrenamtlichen Prüfern. Diese sind sieben Prüfer der Filmwirtschaft, drei der Kultusministerien, je einer der beiden Kirchen plus einer der jüdischen Glaubensgemeinschaft und einer der Jugendverbände. Die Prüfer der Kultusministerien sollten nicht in Ministerien, die der Filmwirtschaft nicht in dieser tätig sein; Prüfer die in der angegriff- enen Entscheidung im Arbeitsausschuss mitgewirkt hatten, werden ersetzt. (vgl. Binz 2006, S. 297) Die Parität des Stimmverhältnisses muss gewahrt bleiben und die Prüfer dürfen mit den en- tsendenden Organisationen nichts zu tun haben, bis auf die Tatsache, dass sie von ihnen entsandt worden sind. (vgl. Binz 2006, S. 297) Als dritte Instanz bestand bei der Gründung der FSK noch ein Juristenausschuss, der aber in den 70er Jahren aus der FSK ausgegliedert wurde und seit dem nur noch der SPIO direkt untersteht. Mitglieder sind fünf Juristen, die planmäßige Mitglieder von ordentlichen Gerichten oder Verwaltungsgerichten oder ordentliche Universitätslehrer sein müssen. Sie wurden vor der Ausgliederung von Hauptausschuss vorgeschlagen und mussten mit mindestens drei Stimmen Mehrheit gewählt werden und die Wahl bedurfte der Bestätigung durch die Informationsabteilung der drei alliierten Mächte. (vgl. Binz 2006, S. 298) Seit der Ausglie- derung aus der FSK werden die Mitglieder durch die Geschäftsleitung der SPIO berufen. (vgl. Statut JK/SPIO, S. 1) Die Appellation trat zum Juristenausschuss als dritte Instanz der FSK 1952 hinzu, sie darf nur durch die Länder angerufen werden, wenn diese erhebliche Bedenken gegen eine Entscheidung des Hauptausschusses anmelden, was jedoch selten vor kommt.

Anfänglich prüften die Ausschüsse der FSK nicht nur anhand der Maßstäbe für den Jugend- schutz, sie prüften und prüfen auch heute noch auf eine allgemeine Freigabe für Erwachsene hin und auch auf Freigabe für die stillen Feiertage und für Jugendliche unter 16.10 (vgl. Binz 2006, S. 301) Die Jugend- und Feiertagsfreigabe spielten in der anfänglichen Praxis der FSK nur eine untergeordnete Rolle; es gab nur eine undifferenzierte Jugendfreigabe auf alle Altersstufen, das Hauptaugenmerk lag weiterhin auf allgemeinem Schutz vor nazistischen und militaristischen Filmen. (vgl. Binz 2006, S. 302) Eine Berufung einer Entscheidung kann sowohl vom Antragsteller, als auch von der überstimmten Minderheit initiiert werden, wobei der Hauptausschuss dem Verbot der Verschlechterung des Urteiles des Arbeitsausschusses unterliegt (reformatio in peius). (vgl. Binz 2006, S. 305) Die Berufung im Juristenausschuss war unter den gleichen Bedingungen, wie denen des Hauptausschusses möglich, er durfte aber nur bemüht werden, wenn der Hauptausschuss mit weniger als 2/3 Mehrheit entschieden hat; wird er bemüht, so ist seine Entscheidung, auch heute noch, endgültig. (vgl. Binz 2006, S. 307)

Im Jahre 1972 zog sich nach neuerlichen Streitigkeiten11 die öffentliche Hand aus der Erwa- chsenenfreigabe zurück und 1992 erlegte sich die FSK selbst ein Verbot für die Anordnung von Schnittauflagen für die Erwachsenenfreigabe auf. „Sie fühlte sich bei den geforderten Schnit- tauflagen wohl Zusehens unwohl in Anbetracht dessen, wie diese in der Praxis recht häufig zu- stande kamen, aber gleichwohl in die künstlerische Gestaltungsfreiheit des Regisseurs bzw. des- sen (grundgesetzlich verbürgte) Filmfreiheit eingegriffen, ohne dass dies durch einen höheren Zweck, insbesondere den des Jugendschutzes gerechtfertigt war.“ (Binz 2006, S. 330) Die FSK prüft Filme nur nach ihrer Wirkung auf den normalen Durchschnittsbesucher im Kino; Inhalt, Absicht und Geschmack dagegen dürfen nicht für Beanstandungen ausschlaggebend sein - die Gesamtwirkung des Filmes ist wichtig. (vgl. Binz 2006, S. 333) Ganz im Gegensatz zur Beset- zung der Prüfgremien hatten die Verbotsgründe bei den Verhandlungen um die Gründung der FSK keine besondere Rolle gespielt und waren daher seit dem ersten Entwurf durch Oertel im März 1947 kaum verändert worden; seine Vorstellungen waren folglich nicht nur maßgeblich in die Gestaltung der Organisationsform der FSK, sondern auch in ihrer materielle Prüfnorm einge- flossen - Oertel selbst hatte den Prüfern einen großen Beurteilungsspielraum unbedingt einräu- men wollen, denn er hielt schematische und bis in alle Einzelheit gehende Vorschriften bei der Filmzensur für unzweckmäßig. (vgl. Binz 2006, S. 335f)

Wie durch die vorangegangenen Ausführungen deutlich wurde, macht ein Modell der rational geplanten Normentstehung die Gründung der FSK unter den problematischen Bedingungen der Nachkriegszeit nachvollziehbar und verständlich. Es wird auf Basis der Kombination von Opps individualistischer Instrumentalitätshypothese, dem Konzept der „Change Agents“ nach Ellick- son und der Konzeption Colemans tragfähig. Derart ist also 1949 eine Institution geschaffen worden, die nach zahlreichen Streitigkeiten um ihre Besetzung und einigen massiven Verän- derungen in ihrer Struktur, auch nach fast 60 Jahren immer noch Bestand hat und deren Entsc- heidungen, von einigen Unstimmigkeiten einmal abgesehen, auf einen breiten gesellschaftlichen Konsens treffen, der sie stützt und legitimiert. Im nächsten Kapitel sollen nun weitere Institu- tionen und Organisationen, die der Filmbewertung und dem Jugendschutz verpflichtet sind, be- trachtet werden, denn so ganz allein steht die FSK bei der Erfüllung ihrer Funktionen dann doch nicht, auch wenn ihr das wohl manchmal lieber wäre.

4. Weitere Institutionen der Filmbewertung in Deutschland

Wie an dem gewählten Filmbeispiel im nächsten Kapitel deutlich werden wird, stellt sich die Situation der Filmbewertung in Deutschland nicht so einheitlich dar, wie das letzte Kapitel vielleicht vermuten lässt. Neben der FSK stehen noch weitere Institu- tionen, die Filme in Deutschland begutachten und bewerten und deren Kriterien erfüllt werden müssen, damit ein Film unproblematisch vermarktet werden kann. Diese sind jedoch im Gegensatz zur FSK staatliche Einrichtungen. Aus diesem Grund wird ihre In- stitutionalisierung keiner eingehenden Betrachtung gewürdigt, sondern sie werden nur in ihrer Tätigkeit und Funktionsweise und ihrem Zusammenspiel mit den nebenstehen- den Institutionen vorgestellt. Die in diesem Kontext hervortretenden Institutionen sind neben der FSK die Jugendschutzgesetzgebung in der Bundesrepublik Deutschland, die Bundesprüfstelle für jugendgefährdende Schriften (BPjS) - seit 2003 Bundesprüfstelle für jugendgefährdende Medien (BPjM) genannt - und zwei relevante Paragraphen des Strafgesetzbuches, die sich ebenfalls damit auseinandersetzen, was in Filmen gezeigt werden darf und was nicht. Die Verbotsgründe der FSK, unter welchen Bedingun- gen also eine Filmfreigabe selbst für Erwachsene versagt wird, werden im letzten Teil dieses Kapitels referiert.

4.1 Vom JÖSchG von 1951 über seine Novellen von 1957 und 1985 bis zum JuSchG von 2003

Begonnen werden soll mit der Jugendschutzgesetzgebung, da diese schon im letzten Kapitel des Öfteren am Rande Erwähnung fand. Wie schon gesagt, findet die in Artikel 5 Absatz 1 des Grundgesetzes garantierte Freiheit der Medien in Absatz 2 ihre Grenzen, die besonders in der Jugendschutzgesetzgebung zu suchen sind.12 Am 6. 12. 1951 wurde das Gesetz zum Schutze der Jugend in der Öffentlichkeit (JÖSchG) als Bundesgesetz verkündet. Es war eine Zusam- menstellung von Verboten und führt die Strafen für Erwachsene auf, die eine Verletzung dieser Vorschriften ermöglichen oder dulden. (vgl. Rudolph 1987, S. 10) In Paragraph 6 wurde fest- gelegt, dass Kinder bis 10 und solche über 10 nur Filme sehen durften, die von den OLJB für ihre Altersklasse freigegeben wurden. (vgl. v. Gottberg 1999, S. 37) Damit war von Seiten des Bundes ein eindeutiger Auftrag an die Länder ergangen, die somit eigene Kontrollorgane schaffen sollten bzw. mussten. Als aber am 4. 1. 1952 das Gesetz in Kraft trat, gab es solche Einrichtungen noch nicht und so blieb den Ländern nichts übrig, als sehr schnell Verwaltungsvorschriften zu erlas- sen, die es ermöglichten, die FSK-Entscheidungen zu übernehmen, denn die FSK hatte ja seit fast drei Jahren in guter Zusammenarbeit mit den Ländern Jugendprüfungen bundeseinheitlich durch- geführt. Es war eine schnelle, arbeits-, kosten- und ärgersparende Lösung, bundeseinheitlich für alle Länder. (vgl. Rudolph 1987, S. 10f) Die Übernahme der FSK-Entscheidungen sollte allerd- ings nur eine Übergangsregelung sein, bis die Länder eigene Kontrollinstanzen geschaffen hat- ten. In diesem Moment schlug die FSK wohl wissend um ihre Kompetenz auf dem Gebiet der Filmprüfung vor, zukünftig Jugendschutzsachverständige der OLJB in den Ausschüssen zuzulas- sen, was sich später als richtungsweisend herausstellen sollte. (vgl. v. Gottberg 1999, S. 38) Am 7. und 8. 11. 1952 wurde die Übergangsregelung dann verlängert, im Gegenzug wurde den Län- dern das Recht auf Appellation eingeräumt. Waren zwei Länder mit den Prüfentscheidungen der FSK nicht einverstanden, wurde ein mit neutralen Prüfern besetzter Ausschuss eingesetzt, der so genannte Appellationsausschuss; die Länder behielten das Recht eine von der FSK abweichende Alterseinstufung vorzunehmen, wovon sie allerding bis heute nie Gebrauch gemacht haben. (vgl. v. Gottberg 1999, S. 38) In dieser Konstellation standen den OLJB nun zwei Möglichkeiten offen. Sie konnten sich weiterhin der FSK bedienen oder eine eigene Kontrollinstanz einrichten. Aus diesem Grund blieb der FSK nicht viel übrig, als den Wünschen der OLJB hinsichtlich der Be- setzung der Ausschüsse und der Entwicklung der formalen und inhaltlichen Prüfkriterien nach- zukommen um eine eigene Prüfinstanz der OLJB zu vermeiden; die Übernahme der FSK-Freiga- ben beruhte dabei auf einer Vereinbarung zwischen den OLJB und der SPIO. (vgl. v. Gottberg 1999, S. 39) Die FSK ist also Spruchgremium und Prüforgan für die bundesgesetzlich vorge- schriebene Jugendprüfung und handelt als Erfüllungsgehilfe der Länder, die im Vollbesitz ihrer Rechte bleiben. Durch das Inkrafttreten des JÖSchG war die Einhaltung der Prüfentscheidungen in den Kinos nicht mehr allein der Verbandsdisziplin überlassen, sondern wurde quasi über Nacht zum Verwaltungsakt und jeder Verstoß konnte nun als Straftat oder Ordnungswidrigkeit geahn- det werden. Neben der FSK schufen auch die Länder eine bundeseinheitliche Regelung zur Be- wertung von Filmen, wobei als würdig erachtete Filme von der hohen Vergnügungssteuer be- freit werden sollten. Daher schufen die Länder eine eigene Stelle zur Förderung des guten Films, die nur die ihr von den Firmen vorgelegten Filme bewertet. (vgl. Rudolph 1987, S. 11) Am 19. 8. 1951 nahm die Filmbewertungsstelle der Länder (FBL) ihre Arbeit im gleichen Haus wie die FSK auf. Über die Jahre der Prüftätigkeit der FSK wurde die Kritik an den als zu grob erachteten Alterseinstufungen von bis zehn und über zehn Jahren immer lauter. Am 27. 7. 1957 wurde das JÖSchG dann erstmalig novelliert, man reagierte auf die anhaltende Kritik und die bis heute gül- tigen Alterskategorien wurden festgelegt13 ; die Grundsätze der FSK wurden um die Kriterien für die Jugendfreigabe erweitert. (vgl. v. Gottberg 1999, S. 40) Infolge dieser Novelle beschlossen die OLJB und die SPIO Anfang März 1958 weiterhin bei der Durchführung des Paragraphen 6 des neuen JÖSchG zusammenzuarbeiten. Nun mussten natürlich alle seit 1949 ergangenen En- tscheidungen auf ihre Gültigkeit überprüft werden, wobei für Kinder unter sechs Jahren ein abso- lutes Besuchsverbot, was auch zur Einschränkung der Produktion und der Vorlage eben solcher Filme führte, bestand. (vgl. Rudolph 1987, S. 12) Seit dem 25. 2. 1985 sind mit dem „Gesetz zur Neuregelung des Jugendschutzes in der Öffentlichkeit“ elektronische Bildträger analog den Kino- filmen kennzeichnungspflichtig und das Besuchsverbot für Kinder unter sechs Jahren wurde auf- gehoben. Im Jahre 2003 gingen dann das JÖSchG und das Gesetz zur Verbreitung jugendgefähr- dender Schriften (GjS), welches Grundlage der Arbeit der BPjS war, im neuen Jugendschutzge- setz (JuSchG) auf. Die Arbeit der BPjS wird im nächsten Abschnitt des Kapitels zentrales Thema sein. Mit in Kraft treten des JuSchG wird auch die BPjS umbenannt in BPjM. Aufgrund von Ak- tualitätsüberlegungen wird die Bundesprüfstelle in den folgenden Ausführungen nur noch BPjM genannt, auch wenn in den zitierten Artikeln wegen ihres fortgeschrittenen Alters häufig noch von der BPjS die Rede war.

[...]


[1] Die Normen dieser Organisatonen, im Hinblick auf die Bewertung von Medien, sind denen der FSK durchaus vergleichbar, nur entspringen sie und vor allem ihre Durchsetzung anderen, nämlich rechtsstaatlichen Quellen. Außerdem setzen sie auf einem höheren Skalenniveau als die FSK an. Es geht bei ihnen in jeden Fall um die Freigabe eines Films für erwachsene Rezipienten. Freigaben für Kinder und Jugendliche sind Domäne der FSK.

[2] Fragebögen und Matrix im Anhang

[3] Die Begriffe Person, Akteur und Individuum werden in den folgenden Ausführungen synonym ver- wendet.

[4] welche der interessierte Leser im Detail in Opps Artkel nachlesen kann, da eine ausführliche Darstellung seiner Ausführungen den Rahmen dieser Arbeit sprengen würde

[5] die Gruppenmitglieder sanktonieren sich gegenseitg

[6] die Gruppenmitglieder sanktonieren sich gegenseitg

[7] Dazu aber im folgenden Kapitel mehr.

[8] informelle Sanktonierung

[9] siehe hierzu Kapitel 4

[10] Erst 1957 wurde das Jugendschutzalter auf 18 Jahre angehoben.

[11] im Detail bei Binz 2006, S. 324ff.

[12] vgl. Kap. 3 dieser Arbeit

[13] 6, 12, 16 und 18 Jahre

Final del extracto de 128 páginas

Detalles

Título
"and the road leads to nowhere" - "Last House on the Left"
Subtítulo
Ein Film und die Normen der Filmbewertung in Deutschland aus dem Blickwinkel seiner Rezipienten
Universidad
University of Leipzig  (Institut für Soziologie)
Calificación
1,7
Autor
Año
2009
Páginas
128
No. de catálogo
V132845
ISBN (Ebook)
9783640400232
ISBN (Libro)
9783640400065
Tamaño de fichero
2454 KB
Idioma
Alemán
Palabras clave
Normtheorie, Filmzensur, Filmbewertung, FSK, BPjM, Wes Craven, qualitatives Experiment, rational geplante Normentstehung, Last House on the Left, Jugendschutz, §131 StGB
Citar trabajo
Hans-Robert Scheibe (Autor), 2009, "and the road leads to nowhere" - "Last House on the Left", Múnich, GRIN Verlag, https://www.grin.com/document/132845

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