Soziale Arbeit in der Sterbehilfe. Eine ethische Betrachtungsweise


Hausarbeit, 2020

16 Seiten, Note: 1,0


Leseprobe

Inhaltsverzeichnis

1. Einleitung

2. Begriffsverwendung
2.1 Passive Sterbehilfe oder sterben lassen
2.2 Indirekte Sterbehilfe als eine Form von Behandlung am Lebensende
2.3 Aktive Sterbehilfe oder Tötung auf Verlangen
2.4 Assistierte Sterbehilfe oder Beihilfe zur Selbsttötung

3. Rechtliche Grundlagen
3.1 Rechtslage in Deutschland
3.2 Rechtslage im europäischen Ausland
3.2.1 Niederlande
3.2.2 Belgien und Luxemburg
3.2.3 Schweiz

4. Soziale Arbeit in der Sterbehilfe
4.1 Soziale Arbeit in Hospiz und Palliativ Care
4.2 Soziale Arbeit in der Sterbehilfe/ -begleitung
4.3 Soziale Arbeit in der Trauerbegleitung und Angehörigenarbeit

5. Ethik in der Sozialen Arbeit
5.1 Alltagsethik
5.2 Berufsethik
5.3 Ethik im beruflichen Kontext der sozialen Arbeit

6. Fazit

Literaturverzeichnis

Internetquellen

Anhang

1. Einleitung

„Nicht dem Leben mehr Tage zufügen, sondern den Tagen mehr Leben.“ (Cicely Saunders, vgl. Pott/Meijer, 2015, S.4)

Was ist in der Sterbehilfe erlaubt? Was ist human? Ethisch vertretbar? Und wer entscheidet darüber was „richtig“ oder „falsch“ sein soll? In der vorliegenden Hausarbeit wird sich mit der Sterbehilfe im Kontext der Sozialen Arbeit befasst.

Im ersten Kapitel 2. Begriffsverwendung ff wird ein kurzer Einblick in die unterschiedlichen Arten der Sterbehilfe gegeben. Dies dient als Orientierungsansatz für den folgenden Diskurs der ethischen und rechtlichen Grundlagen. Was man in der viel diskutierten Thematik der Sterbehilfe ebenfalls nicht außer Acht lassen darf, sind die aktuellen Rechtslagen in Deutschland und den umliegenden europäischen Ländern, auf welche unter 3.ff eingegangen wird.

Inwiefern sich die Soziale Arbeit im Bereich der Sterbehilfe engagieren und etablieren kann, sowie bereits hat, wird in Kapitel 4.ff erörtert. Hierbei muss zunächst ein Blick auf die Profession des Berufsbildes der Sozialen Arbeit geworfen werden. In 4.1 wird die Soziale Arbeit in Hospizen und Palliativ Care betrachtet. Danach folgen in 4.2 und 4.3 die Handlungsmöglichkeiten im Bereich der Sterbehilfe/-begleitung, sowie der Trauerbegleitung von Angehörigen und Hinterbliebenen.

Nachdem die Grundlagen der Sterbehilfe in den ersten Kapiteln betrachtet wurden, folgen in Kapitel 5.ff ethische Betrachtungsweisen der Sozialen Arbeit in der Sterbehilfe als kompakter Einblick in den ethischen Diskurs. Hierbei wird versucht, die grundlegenden ethischen Blickwinkel objektiv zusammenzufassen und verständlich zu erläutern. Am Ende wird ein Blick auf Ethik im Kontext der Sozialen Arbeit im Berufsfeld der Sterbebegleitung/-hilfe geworfen.

2. Begriffsverwendung

„ Wunsch - den jedermann teilt - Gebet von Gebetlosen auch: - daß der Tod uns einst treffe - plötzlich und sanft - von einer Sekunde zur anderen. “ (Kurt Marti, vgl. Jens/Küng, 1995, S.126)

Im Laufe der Menschheitsgeschichte hat sich eine ständig wandelnde Sterbekultur etabliert. Bereits im christlichen Mittelalter bezeichnete man mit dem lateinischen Ausdruck „ars moriendi“ die Kunst zu sterben. (vgl. Woellert/Schmiedebach, 2008, S. 15). Eine Betrachtung der aktuellen Begriffsverwendung wird als notwendig angesehen, um zu einer autonomen, fundierten Meinungsbildung zu gelangen. Dabei wird sowohl die alte Terminologie verwendet, wie auch die vom deutschen Ethikrat empfohlenen Bezeichnungen, um den seit Jahren aufkommenden Einspruch gegenüber der alten Terminologie Beachtung zu schenken. (vgl. Bedford-Strohm, 2015, S.33) Heute unterscheidet man in Deutschland folgende Formen, wobei die Voraussetzung für diese immer der Wunsch des Patienten darstellt. (vgl. Pott/Meijer, 2015, S.5)

2.1 Passive Sterbehilfe oder sterben lassen

In der passiven Sterbehilfe entscheidet sich der schwerkranke oder sterbende Patient bewusst dafür, keine technische Unterstützung zur Verlängerung des Lebens zuzulassen (vgl. Bedford-Strohm, 2015, S. 35) Zwar kann man das Abschalten von Geräten zur Lebenserhaltung als aktiven Eingriff bezeichnen, jedoch wird der Patient lediglich dem ursprünglichen Sterbeprozess zugeführt. Bis zum Tod findet ausschließlich eine Therapie mit einer Basismedikation statt, um Schmerzen zu mindern bzw. zu vermeiden. Diese Form von Behandlung am Lebensende wird in Deutschland von ca. 80% der Patienten in einer palliativen Krankheitsphase in vertrautem Umfeld gewünscht. (vgl. Woellert/Schmiedebach, 2008, S.19)

2.2 Indirekte Sterbehilfe als eine Form von Behandlung am Lebensende

Die indirekte Sterbehilfe steht in engem Zusammenhang mit der passiven Sterbehilfe. Sollte die Basismedikation zur Beruhigung und Linderung der Schmerzen eines schwerkranken oder sterbenden Patienten in den kommenden Stunden oder Tagen zum Tod führen, so ist dies nicht strafbar. Jedoch sollte die verabreichte Dosis niedriger sein, als sie es Im Fall einer Tötungsabsicht gewesen wäre. In einigen Situationen sind lebensverlängernde Maßnahmen aus ärztlicher Sicht nicht mehr sinnvoll (futility). (vgl. Pott/Meijer, 2015, S. 6)

2.3 Aktive Sterbehilfe oder Tötung auf Verlangen

Die vom ehemaligen nationalen Ethikrat als „Tötung auf Verlangen“ betitelte aktive Sterbehilfe ist in den meisten Ländern unter Strafe gestellt. Aufgrund einer schweren Erkrankung, starker Schmerzen oder anderen als unerträglich erscheinenden Lebensumständen bittet der Patient um Hilfe beim Sterben. (vgl. Bedford-Strohm, 2015, S. 43)

Dem Patienten wird gezielt eine tödliche Dosis Medikamente/Gift verabreicht. Vorweg sollte festgestellt werden, dass der Todeswunsch nicht aus einer temporären Laune, sondern aus einem konstanten Leidensdruck heraus besteht. In Deutschland ist der Begriff Euthanasie aus historischer Sicht negativ belastet. In den Niederlanden wiederum bezeichnet die Euthanasie eine autonome Entscheidung, um menschenwürdig zu sterben. (vgl. Pott/Meijer, 2015, S. 5)

2.4 Assistierte Sterbehilfe oder Beihilfe zur Selbsttötung

Der Unterschied zwischen der assistierten und der aktiven Sterbehilfe besteht darin, dass der Patient die tödliche Dosis Medikamente/ das Gift selbständig zu sich nimmt. Die Tatherrschaft liegt demnach bei dem Erkrankten, welcher bis zum Schluss die Kontrolle behält. Der Arzt bzw. die assistierende Person, stellt da Gift lediglich bereit. (vgl. Woellert/ Schmiedebach, 2008, S. 24)

Auch hier bestehen zahlreiche ethische, wie auch religiös intonierte Debatten um die Rolle des Sterbehelfers. (vgl. Kapitel 5)

3. Rechtliche Grundlagen

3.1 Deutsche Rechtslage

Die deutsche Rechtslage zur Sterbehilfe wird durch Fehlen eines eigenen Gesetzes über individuelle Rechtsprechungen und berufsständische Vorgaben festgelegt. Die passive und indirekte Sterbehilfe sind in Deutschland erlaubt, wenn dies dem Willen des Patienten entspricht. Das Leben und die körperliche Unversehrtheit stehen im GG unter Schutz, so dass der Sterbevorgang bei dem Patienten bereits eingesetzt haben oder eine irreversible Krankheit zu Grunde liegen muss. Für die rechtlichen Beurteilungen wird das Grundgesetz (GG), das Bürgerliche Gesetzbuch (BGB), sowie das Strafgesetzbuch (StGB) herangezogen. (vgl. Woellert/Schmiedebach, 2008, S.28)

Im Jahr 2015 wurde die „geschäftsmäßige“ Sterbehilfe (assistierter Suizid) im Paragraf 217 StGB unter Strafe gestellt, also die Beihilfe zum Suizid nach über hundert Jahren verboten bzw. strafrechtlich verfolgt. Am 26. Februar 2020 wurde Paragraf 217 StGB vom Bundesverfassungsgericht Karlsruhe für nichtig erklärt. Argumentiert wurde damit, dass „Die selbstbestimmte Verfügung über das eigene Leben [...] ein Ausdruck von Würde [...] sei. [...] Und die Würde des Menschen ist unantastbar.“ (vgl.https://www.quarks.de/gesellschaft/sterbehilfe-deshalb-ist-die- rechtslage-so-verwirrend/). Aufbauend auf dieses Urteil soll nun eine restriktive Sterbehilfebegleitung in Deutschland möglich werden.

Nicht zulässig ist in Deutschland die aktive Sterbehilfe.

3.2 Rechtslage im europäischen Ausland

In den meisten Ländern ist die Rechtslage ähnlich aufgebaut wie in Deutschland. Für eine passive oder indirekte Sterbehilfe muss der Patient sein Einverständnis geben. Sollte dies nicht mehr aktiv möglich sein, ist dies ebenfalls über eine Patientenverfügung, Willenserklärung u.ä. möglich. (vgl. Pott/Meijer, 2015, S.19) Im Folgenden wird eine kurze Übersicht über die Rechtsgrundlage in den Ländern gegeben, in welchen die aktive Sterbehilfe und/oder der assistierte Suizid erlaubt sind. Eine tabellarische Übersicht über die gesetzlichen Regelungen in europäischen Ländern ist im Anhang einzusehen. (vgl. Pott/Meijer, 2015, S.21)

3.2.1 Niederlande

In den Niederlanden besteht seit 1.4.2002 ein Gesetz zur aktiven Sterbehilfe und zur Beihilfe zur Selbsttötung, welches diese unter bestimmten Bedingungen erlaubt. Zudem gibt es die sog. Unfreiwillige aktive Sterbehilfe (Lebensbeendigung ohne Verlangen). Der Patient ist hierbei nicht mehr in der Lage seinen Sterbewunsch zu äußern, weshalb Angehörige dies übernehmen können. (vgl. Woellert/Schmiedebach, 2008, S.33/34) Das niederländische Gesundheitsministerium finanziert das Programm SCEN. SCEN- Ärzte absolvieren eine Ausbildung, um Kollegen bei Fragen rund um Euthanasie und Beihilfe zur Selbsttötung fachkundig beraten zu können. (vgl. Pott/Meijer, 2015, S.14)

3.2.2 Belgien und Luxemburg

Ebenso wie in den Niederlanden ist in Belgien und Luxemburg die aktive Sterbehilfe über ein Euthanasiegesetz geregelt. In Belgien trat dies im Mai 2002 in Kraft und gilt seit 2014 auch für Minderjährige (vgl.http://www.drze.de/im- blickpunkt/sterbehilfe/module/belgien-loi-relatif-a-leuthanasie). In Luxemburg trat das das Euthanasiegesetz im Jahr 2009 in Kraft. (vgl. https://www.sterbehilfe- debatte.de/themen/sterbehilfe-im-ausland/sterbehilfe-in-luxemburg/ ).

Im Januar 2020 sprach ein Gericht in Genf drei belgische Mediziner vom Vorwurf des Giftmordes an einer psychisch erkrankten Patientin im Jahr 2010 frei und erlaubte somit auch die Sterbehilfe bei Patienten mit nicht tödlichen Krankheiten (vgl. https://www.rnd.de/politik/gericht-in-belgien-erlaubt-sterbehilfe-bei-nicht-todlichen- krankheiten-K3RLKEZ7VZE3ZDNN6SNJWKT5S4.html).

3.2.3 Schweiz

In der Schweiz ist die direkte aktive Sterbehilfe nach Artikel 111 (vorsätzliche Tötung), Artikel 114 (Tötung auf Verlangen) und Artikel 113 (Totschlag) StGB strafbar. Allerdings ist nach Art. 115 StGB die Beihilfe zum Selbstmord (Suizidhilfe) möglich, wenn keine selbstsüchtigen Beweggründe vorliegen. Organisationen wie Dignitas und Exit bieten legale Suizidhilfe gemäß der Schweizer Gesetzeslage an (vgl.https://www.sterbehilfe-debatte.de/themen/sterbehilfe-im-ausland/sterbehilfe- schweiz/).

4. Soziale Arbeit in der Sterbehilfe

Von der Armenfürsorge über die Wohlfahrtspflege bis hin zu den Rettungshausbewegungen und Bologna-Prozessen. Die Geschichte der Sozialen Arbeit zeigt uns, wie vielfältig und notwendig die professionelle Unterstützung von sozialen Fachkräften in der Gesellschaft ist. Diese befindet sich in einem ständigen Wandel, welches eine Veränderung und Anpassung des Berufsbildes der Sozialen Arbeit mit sich führt. (vgl. Deller/Brake, 2014, S. 68) Niklas Luhmann (1975) verdeutlichte diesen Wandel unter gesellschaftlichen Bedingungen in einem dreistufigen Modell wie folgt:

(a) Archaische Gesellschaften kennen nur die „reziproke persönliche Hilfe“ (Grundsatz des „do ut des“, d.h. Hilfs- und Dankeserwartungen sind soziostrukturell integriert, z.B. durch Rituale).
(b) Hochkulturen entwickeln eine „moralisch generalisierte Hilfe“ (Grundsatz der religiösen Verpflichtung, d.h. Die Erwartungsstruktur wird motivational gestützt, z.B. durch Tugendlehren).
(c) Moderne Gesellschaften produzieren „gesetzlich definierte Hilfen“ (Grundsatz der sozialstaatlichen Garantie), d.h. Sicherungssysteme, die auf Helfen spezialisiert sind, bilden sich heraus, z.B. professionelle Dienste.

(vgl. Student/Mühlum/Student, 2004, S.17)

An dieser Stelle soll nicht auf Theorien und Methoden eingegangen werden. Es geht um ein grundsätzliches Verständnis davon, was die soziale Arbeit an Unterstützung leisten sollte. Neben einem umfassenden Wissen über den Umgang mit Gesetzen und Verwaltung, Leistungsansprüchen und Methodenarbeit steht vor allem eines im Vordergrund der Sozialen Arbeit: die Unterstützung von Klienten, sowohl Einzel- wie auch Gruppen-/Gemeinwesenarbeit in psychosozialer Not. Hierbei muss ein Spagat zwischen der individuellen Einzelfallhilfe und den gesellschaftlichen, sowie rechtlichen, Ansprüchen vollzogen werden (vgl. Deller/Brake, 2014, S. 65ff). Soziale Arbeit findet genau aus diesen Gründen einen besonderen Platz in der Sterbehilfe, um Sterbende wie auch Angehörige human, fachlich und ethisch beim Sterbeprozess begleiten und unterstützen zu können (vgl. Student/Mühlum/Student, 2004, S.16).

4.1 Soziale Arbeit in Hospiz und Palliativ Care

Viele Menschen leben in Angst vor dem unwürdigen Sterben. Ziel der Palliativmedizin ist es, Schwerkranke und Sterbende auf ihrem letzten Weg zu begleiten und Leiden zu mindern. Bereits Ende der 1960er Jahre wurden die ersten Hospize und Palliativstationen eingerichtet. Heute wird unterschieden zwischen stationärer-, Tages­und ambulanter Hospizarbeit (vgl. Woellert/Schmiedebach, 2008, S.80ff).

In Deutschland existiert für Soziale Arbeit noch kein anerkanntes, explizites Berufsprofil für die Arbeit in Hospizen und Palliativ Care. Jedoch bemüht sich u.a. die DGP (Deutsche Gesellschaft für Palliativmedizin) darum, dieses in Deutschland zu etablieren. Sie beschreiben den Aufgabenbereich der Sozialen Arbeit im Hospiz/ Palliativ Care wie folgt:

- Unterstützung bei der Auseinandersetzung mit Krankheit, Sterben und Tod sowie die Integration dieser Prozesse in die Behandlungsplanung
- Förderung von gesellschaftlicher Teilhabe und sozialer Gerechtigkeit
- Minimierung der Gefahr von Isolierung, Ausgrenzung und Stigmatisierung
- Achtung vor dem besonderen Wert und der Würde aller Menschen und Unterstützung bei der Wahrnehmung der Rechte, die sich daraus ergeben
- Entwicklung und Förderung von Solidarität, mitmenschlicher Beistand und Entlastung durch ehrenamtliche Begleitung

(vgl. www.dgpalliativmedizin.de/sektionen/sektion-soziale-arbeit.html)

Heute können Patienten in Deutschland weitestgehend selbständig entscheiden, wie sie ihr Lebensende verbringen wollen. Die Palliativmedizin will hier mit folgenden Zielen unterstützen:

- Beherrschung der Schmerzen und Minderung des Leids
- Einbeziehung psychischer und spiritueller Wünsche der Kranken
- Betreuung der Angehörigen
- Sorge um Beistand in der Todesstunde
- Bejahung des Lebens und Sterbens als existentiell unumstößlicher Ablauf
- Hilfe für Angehörige nach dem Tod einer nahestehenden Person

(vgl. Pott/Meijer, 2015, S.4)

Ein Großteil dieser Ziele konzentriert sich auf psychosoziale Aspekte, weswegen es umso erstaunlicher ist, dass die Wichtigkeit von Sozialer Arbeit im Hospiz und Palliativ Care noch immer unterschätzt wird.

[...]

Ende der Leseprobe aus 16 Seiten

Details

Titel
Soziale Arbeit in der Sterbehilfe. Eine ethische Betrachtungsweise
Hochschule
DIPLOMA Fachhochschule Nordhessen; Abt. Hannover  (Soziale Arbeit)
Note
1,0
Autor
Jahr
2020
Seiten
16
Katalognummer
V1330320
ISBN (Buch)
9783346822895
Sprache
Deutsch
Schlagworte
soziale, arbeit, sterbehilfe, betrachtungsweise, Ethik, Hospiz, Palliativmedizin, Palliativ Care, Sterbebegleitung, Trauerbegleitung
Arbeit zitieren
Moana Flamme (Autor:in), 2020, Soziale Arbeit in der Sterbehilfe. Eine ethische Betrachtungsweise, München, GRIN Verlag, https://www.grin.com/document/1330320

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