Die Qualität forensischer Prognosegutachten bei Gewalt- und Sexualstraftätern


Mémoire (de fin d'études), 2007

256 Pages, Note: 1,0


Extrait


Inhaltsverzeichnis

Danksagung

Zusammenfassung

Einleitung

1. Die Bedeutung von Prognosen in der Psychologie
1.1 Der Zusammenhang zwischen Prognostik und Diagnostik
1.2 Prognosen bzw. Verhaltensvorhersagen beinhaltende Arbeitsfelder

2. Kriminalprognosen im Strafrecht
2.1 Zum rechtlichen Hintergrund
2.2 Zum Begriff der Kriminalprognose
2.3 Stand der Forschung und Diskussion bezüglich der Risikoeinschätzung/-prognostik
2.3.1 Hintergrund der Untersuchung
2.3.2 Aktueller Forschungsstand
2.3.3 Anforderungen an kriminalprognostische Gutachten

3. Eigene Fragestellungen
3.1 Hypothesen
3.1.1 Zur Gutachtenqualität vor (PRÄ) und nach (POST) der Gesetzesnovelle vom 26.01.1998
3.1.2 Zur Gutachtenqualität in Abhängigkeit von der Profession des Gutachters
3.1.3 Zur Gutachtenqualität in Abhängigkeit von der Fragestellung
3.1.4 Zur Gutachtenqualität in Abhängigkeit des Anlassdeliktes
3.1.5 Zur Gutachtenqualität in Abhängigkeit der Übereinstimmung mit der prognostischen Einschätzung der JVA
3.1.6 Zur Gutachtenqualität in Abhängigkeit der Richtung der prognostischen Einschätzung des Gutachters
3.2 Sekundäre Datenanalyse

4. Zielsetzung und allgemeine Methoden
4.1 Allgemeines Versuchdesign
4.1.1 Untersuchungsgegenstand bzw. die Stichprobe
4.1.2 Untersuchungsinstrument
4.2 Durchführung der Untersuchung
4.3 Statistische Auswertung

5. Vorstellung der Untersuchungsergebnisse
5.1 Allgemeine deskriptive Daten
5.1.1 Mittelwert und Standardabweichung
5.1.2 Jahr der Gutachtenerstellung
5.1.3 Geschlecht der Gutachter
5.1.4 Berufliche Standorte der Gutachter
5.1.5 Institution der Gutachter
5.1.6 Auftraggeber
5.1.7 Deskriptive Daten zu den Begutachteten in Abhängigkeit der Daten- bzw Informationslage der Prognosegutachten
5.1.8 Vergleich der prognostischen Einschätzungen von Gutachter und JVA
5.1.9 Gutachter und Kriminalprognosen vor (Prä) und nach (Post) der Gesetzesnovellierung vom 26.01.1998
5.1.10 Profession der Gutachter
5.2 Ergebnisse der zentralen Untersuchungsfragen 0 75
5.2.1 Studie 1 (Prä/Post): Qualität der Prognosegutachten vor und nach der Gesetzesnovellierung vom 26.01.1998
5.2.2 Studie 2 (Profession): Vergleich der Qualität der Prognosegutachten von Ärzten bzw. Psychiatern und Psychologen
5.2.3 Studie 3 (Fragestellung): Der Einfluss der Fragestellung auf die Qualität der Prognosegutachten
5.2.4 Studie 4 (Anlassdelikt): Der Einfluss des Anlassdeliktes auf die Qualität der Prognosegutachten
5.2.5 Studie 5 (Übereinstimmung): Zur Gutachtenqualität in Abhängigkeit der Übereinstimmung mit der prognostischen Einschätzung der JVA
5.2.6 Studie 6 (Prognoserichtung): Zur Gutachtenqualität in Abhängigkeit der prognostischen Entscheidung des Gutachters
5.3 Sekundäranalyse 105
5.3.1 Profession vor und nach der Gesetzesnovellierung
5.3.2 Der Zusammenhang von Seitenzahl und Qualität der Prognosegutachten
5.3.3 Der Zusammenhang von Erstellungsdauer und der Qualität der Prognosegutachten
5.3.4 Zusammenhang von Erstellungsdauer und Seitenzahl
5.3.5 Der Zusammenhang des Explorationsaufwandes und der Qualität der Prognosegutachten
5.3.6 Zusammenhang von Explorationstagen und Seitenzahl

6. Gesamtdiskussion

Literaturverzeichnis

Anhang

Ergebnistabellen

Häufigkeitstabellen zu den einzelnen Items des Erhebungsbogens

Erhebungsbogen

Danksagung

An der Entstehung dieser Arbeit waren viele Personen beteiligt, ohne deren Unterstützung die Realisierung der vorliegenden Untersuchung nicht möglich gewesen wäre:

Der Leitende Regierungsdirektor der Justizvollzugsanstalt, Herr Rösch, der die zeitintensive Recherche in der Registratur erst grundsätzlich ermöglicht hatte.

Herr Bank sowie Herr Moiszi von der Vollzugsgeschäftsstelle, die mir mehr als eine bloße Orientierung im Dickicht tausender Akten ermöglicht hatten.

Frau Mauder und Herr Kesenheimer vom Psychologischen Dienst, die für fachliche Fragen jeder Art stets ansprechbar waren.

Den vielen Vollzugsbeamten, deren viele Namen zu merken ich nicht in der Lage gewesen bin und die mich, während der Monate der Datenerhebung, so manchen Kilometer begleitet und viele Türen geöffnet haben.

Frau Dipl. Psych. cand. Semrau, deren Unterstützung als Co-Raterin genauso wichtig war, wie ihre hilfreichen Rückmeldungen.

Herr Dr. phil. Dipl. Psych. Schneider als mein intensiv frequentiertes „methodisches Gewissen“.

Frau Dr. phil. Dipl. Psych. Wiegand als meine anstrengendste Kritikerin und geduldigste Zuhörerin.

Herr Dirk Becker, dessen Hard- wie Softwarekenntnisse gleichermaßen unverzichtbar waren wie sein Langmut.

Meinen Eltern Karin und Johann Riegl, die meine Eltern sind.

Vielen, vielen Dank!!!!

Freiburg, den 18. Juni 2007

Zusammenfassung

Durch die Gesetzesnovellierung vom 26.01.1998 („Gesetz zur Bekämpfung von Sexualdelikten und anderen gefährlichen Straftaten“, §454(2) StPO i. Verb. mit §66(3) StGB)), hat die Kriminalprognostik an Bedeutung gewonnen, was sich nicht zuletzt in steigenden Auftragszahlen ausdrückt. Relativ unverändert allerdings blieb die kritische Diskussion in Bezug auf die Verlässlichkeit von Kriminalprognosen und damit in Bezug auf ihre Qualität. Dieser Sachverhalt stellt den Hintergrund der vorliegenden Arbeit dar, welche sich mit der Qualität von Prognosegutachten beschäftigt.

Zu diesem Zweck wurden 133 Prognosegutachten analysiert, welche aus den Entlassungsjahrgängen 1995 bis einschließlich 1998 sowie 2004 und 2005 der Justizvollzugsanstalt Freiburg entnommen wurden.

Zur Erfassung des Konstruktes Qualität wurde ein Erhebungsbogen entwickelt, welcher auf der aktuellen empirischen Literatur sowie den Ende letzen Jahres publizierten „Mindestanforderungen für Prognosegutachten“ (Boetticher et al., 2006) basiert und die entsprechenden Anforderungen abprüft. Die Kriminalprognosen wurden zum einen auf deren inhaltliche Richtigkeit anhand der Gefangenenpersonalakte überprüft und zum anderen anhand des Erhebungsbogens einem Rating unterzogen. Der resultierende Gesamtscore repräsentiert die Qualität der Gutachten im Hinblick auf die geforderten Inhalte sowie das methodische Vorgehen. Dabei sind Transparenz, Plausibilität und Nachvollziehbarkeit Leitlinien, welche den Rater in seiner Bewertung bestimmten.

Die Studie konnte zeigen, dass die Gutachtenqualität sich seit der Gesetzesnovellierung 1998 signifikant verbessert hat. Der Effekt war mit d = 0,8 groß. Mit einer größeren Effektstärke von d = 0,9 wurde ein signifikanter Qualitätsunterschied zwischen den von Ärzten bzw. Psychiatern und Psychologen erstellten Kriminalprognosen, zugunsten letzterer Berufsgruppe, festgestellt. Weiterhin konnten signifikante Qualitätsunterschiede von mittlerer bzw. kleiner Effektstärke in Bezug auf die der Kriminalprognose zugrunde liegende Fragestellung sowie den Vergleich von Gutachten, welche im Ergebnis zu günstigen bzw. ungünstigen Prognosen gekommen sind, ermittelt werden. Im letztgenannten Fall zeigte sich, dass die Gutachten mit positiven Prognosen höhere Qualitätsmaße erzielten als jene, welche negative Vorhersagen beinhalteten. Deskriptive Maße und sekundäranalytische Untersuchungen deuten hierbei darauf hin, dass die o.g. Effekte durch den Faktor Profession moderiert sein könnten.

Demgegenüber ergab die Untersuchung der Gutachtenqualität in Abhängigkeit des Anlassdeliktes genauso wenig signifikante Unterschiede, wie der Vergleich von Kriminalprognosen, bei denen Gutachter und die Justizvollzugsanstalt in der prognostischen Einschätzung übereinstimmten bzw. sich widersprachen.

Eine tiefergehende Analyse der Ergebnisse zeigte, dass die beobachteten Qualitätsunterschiede im Gesamtscore immer mit qualitativen Unterschieden hinsichtlich der Auseinandersetzung mit der Delinquenzanalyse und den protektiven bzw. Risikofaktoren einhergehen. Die Studie konnte also insgesamt zeigen, das die Qualität von Kriminalprognosen sich in den letzten neun Jahren, seit der Gesetzesnovellierung, deutlich steigern konnte. Eine Steigerung, die im wesentlichen der Berufsgruppe der Psychologen zuzuschreiben ist. Gleichzeitig bleibt jedoch auch festzustellen, dass alle Gutachten, hinsichtlich ihrer Qualität, noch Verbesserungsmöglichkeiten haben, da keines der Prognosegutachten dem maximal zu erreichenden Punkwert des Erhebungsbogens nahe gekommen ist.

Einleitung

„ Der Gutachter hatte den Häftling Jochen S., einen Vergewaltiger, [...] nur an einem einzigen Tag getroffen. Wenige Stunden hatte der Psycho-Experte also, um diesem Menschen hinter die Stirn zu blicken. [...] Dennoch klingt der Satz, den der Gutachter dann aufschrieb, erstaunlich sicher: „ Nachdem Herr S. bereits vor der Therapie schon zu einer Gruppe mit einem eher m äß igen Risiko gehörte “ , steht dort, „ kann die Gefahr erneuter Straftaten gegen Leib und Leben oder gegen die sexuelle Selbstbestimmung nun als sehr gering eingeschätzt werden. “ Und: „ Die Strafaussetzung zur Bewährung wird deshalb uneingeschränkt empfohlen. “ [...] keine zwölf Wochen später, stand gegen sechs Uhr morgens die Krankenschwester Monika F., 39, auf dem Weg zur Arbeit an einer roten Ampel in Bayreuth - als plötzlich der entlassene Strafgefangene Jochen S. die Tür ihres Autos aufriss und einstieg. Laut Staatsanwaltschaft zwang er die Frau zunächst, an zwei Geldautomaten Geld abzuheben. Dann vergewaltigte er sie auf einem Parkplatz. Danach brachte er sie um “ (Schmidt, 2006).

Dieser in die Thematik der vorliegenden Untersuchung einführende Artikel eines Nachrichtenmagazins deutet das große Sicherheitsbedürfnis einer Öffentlichkeit eben so an, wie deren hohen Erwartungen an die Vorhersagegüte gutachterlicher Kriminalprognosen. Weiterhin macht es die große Verantwortung deutlich, die das Engagement in diesem Arbeitsfeld mit sich bringt.

Es berührt hierbei die - nicht erstmalig und allem Anschein nach weiterhin - berechtigte Frage der Seriosität gutachterlicher Praxis, namentlich der empirischer Methodik und Sachkenntnis. Der Wunsch nach (verlässlichen) Vorhersagen menschlichen Verhaltens, stellt hierbei einen die Gesellschaft umspannenden Bedarf dar. Es findet in allen Bereichen menschlichen Handelns, Entscheidens und Planens statt. In privaten wie in öffentlichen Kontexten ist dieser Bedarf gegeben, der auch bedient wird. Dies unterstreichen Amelang und Zielinski, wenn sie ein Bedürfnis nach Unsicherheitsreduktion feststellen, wonach Mitmenschen seit jeher u.a. auch Unsicherheit dahingehend erleben, was von ihnen und Dritten gegebenenfalls zu erwarten oder zu befürchten sei (vgl. Amelang & Zielinski, 1997).

Die Beschäftigung mit Verhaltensvorhersagen, bedeutet die Auseinandersetzung mit einschlägigen psychologischen Inhalten. So findet sich in „Psychologisches Wörterbuch“ folgendes zum Begriff „Prognose“:

„Prognose, Vorhersage, man kann zwischen kausaler P. und statistischer P. unterscheiden. Eine kausale P. kann gemacht werden, wenn für das Eintreten der zukünftigen Situation eindeutige Gesetzmäßigkeiten als verursachend angenommen werden können. Von statistischer P. spricht man, wenn die Situation oder das Ereignis nur mit mehr oder weniger hoher Wahrscheinlichkeit vorausgesagt werden kann. Im Bereich der Vorhersage des menschlichen Verhaltens auf der Grundlage von diagnostischen Daten unterscheidet man noch je nach Verarbeitungsmodus der Daten zwischen statistischer und klinischer Vorhersage. Nach Meehl (1954) spricht man von statistischer Vorhersage, wenn die diagnostisch relevanten Informationen (Testwerte, Explorationsdaten usw.) zum Zwecke der Klassifikation von Individuen nach einem festgelegten Algorithmus verarbeitet werden und das Ergebnis in empirisch fundierten Wahrscheinlichkeitsaussagen besteht. Eine klinische Vorhersage liegt dann vor, wenn diese Wahrscheinlichkeitsaussagen nicht gemacht werden und wenn aufgrund der Beschreibung eines Individuums Hypothesen oder Vermutungen über das weitere Verhalten geäußert werden“ (Dorsch, 1998, Seite 662 f.).

Vorhersagen im allgemeinen und von Verhalten im Besonderen sind in nahezu allen psychologischen und vielen nicht primär psychologischen Arbeitsfeldern von Belang, wie im folgenden Kapitel zu zeigen sein wird.

Es sei darauf hingewiesen, dass im Rahmen dieser Arbeit grundsätzlich die männliche Schreibweise Anwendung gefunden hat, um den Lesefluss zu erleichtern. Prinzipiell sind hier jedoch stets beide Geschlechter angesprochen. Soweit das Geschlecht inhaltlich von Bedeutung ist, wurde dies explizit kenntlich gemacht.

1. Die Bedeutung von Prognosen in der Psychologie

1.1 Der Zusammenhang zwischen Prognostik und Diagnostik

Aufgabe und Selbstverständnis professionellen psychologischen Handelns ist die Beschreibung, Erklärung, Vorhersage sowie die Beeinflussung menschlichen Verhaltens. Die ersten drei Punkte stellen indirekte Einflussgrößen auf das Verhalten und - es sei an dieser Stelle bereits erwähnt - übliche Anforderungen an (psychologische) Gutachten dar. Währenddessen beschreibt sich der zuletzt aufgezählte Aspekt der Beeinflussung (z.B. Intervention im Rahmen einer Therapie) als direkter bzw. direkterer Einfluss. Letztlich sollte die Intervention jedoch immer die Folge der Einschätzung der - aus der Beschreibung, Erklärung und der Vorhersage von Verhalten gewonnenen - Informationen darstellen. Auf Westhoff und Kluck (1998) und deren Auseinandersetzung mit den Wesen und Inhalten der Psychologie sei an dieser Stelle hingewiesen.

Die Auseinandersetzung mit der Thematik der Prognose bzw. der Vorhersage menschlichen Verhaltens und Erlebens ist die also ein wesentlicher Bestandteil psychologischer Tätigkeit und Profession.

Weiterhin ist das Thema von Prognostik allenfalls theoretisch für sich alleine zu betrachten, da jegliche prognostische Tätigkeit auf eine - mit deren Güte korrelierenden - Diagnostik bzw. Psychodiagnostik basiert. So definieren Westhoff und Kluck die Ziele entscheidungsorientierten Diagnostizierens mit dem Beschreiben, Erklären und Vorhersagen individuellen Verhaltens in einem bestimmten Verhaltensbereich, wonach entscheidende Voraussetzungen für vergangenes, gegenwärtiges und zukünftiges Verhalten in einem bestimmten Bereich des Verhaltens des Einzelnen aufgezeigt werden (Westhoff & Kluck, 1998).

Durch einen weiteren vertiefenden Blick in die Thematik, erfährt man u.a. durch Fisseni (2004) und Ringelband und Birkhan (2000), dass psychodiagnostische Tätigkeit Merkmale des Erhebens menschlicher Verhaltensdaten und derer hypothesengeleiteten Interpretation tragen, die wiederum zur Erklärung vergangenen sowie zur Vorhersage zukünftigen Verhaltens taugen. Hierbei ist an derlei professioneller Diagnostik der Anspruch geknüpft, möglichst geeignete Konsequenzen wie Interventionen vorzuschlagen, um beispielsweise die Wahrscheinlichkeit eines ansonsten zu erwartenden, z.B. unerwünschten Verhaltens zu reduzieren bzw. die Wahrscheinlichkeit erwünschten Verhaltens zu erhöhen. Dem inhaltlichen Sinn nach ähnlich, definieren Amelang und Zielinski (1997) Psychodiagnostik als eine Methodenlehre, die im Dienste der Angewandten Psychologie steht. Im Kontext menschlicher Merkmalsträger besteht hierbei die Aufgabe in der Erfassung interindividueller Unterschiede im Erleben und Verhalten als auch der intraindividuellen Merkmale und Veränderungen einschließlich ihrer jeweilig relevanten Bedingungen, um dadurch zu möglichst genauen Vorhersagen menschlichen Erlebens und Verhaltens und deren eventuellen Veränderungen in definierten Situationen zu kommen.

Diagnostik bzw. Psychodiagnostik verfolgt das Ziel bei konkreten Fragestellungen empirisch fundierte Entscheidungshilfe für verschiedene Handlungs- als auch Behandlungsmöglichkeiten zur Verfügung zu stellen (Amelang & Zielinski, 1997). Mit anderen Worten bedeutet dies, das mit der Psychodiagnostik das Feld bereitet wird, auf dem eine Prognose, Verhaltensvorhersage fußt bzw. fußen sollte.

Psychologische Diagnostik und im weitergehenden Zusammenhang die Prognostik bedeutet hierbei die ständige Bezugnahme auf die empirischen Ergebnisse der einzelnen Disziplinen der Psychologie (Amelang & Zielinski, 1997). Aus dem Wirkungsgefüge der Methoden, Anwendungsbereiche, Grundlagen und Rahmenbedingungen resultiert letztlich eine effektive Diagnostik (Wottawa, 1997).

1.2 Prognosen bzw. Verhaltensvorhersagen beinhaltende Arbeitsfelder

Unabhängig vom jeweiligen Arbeitsfeld bzw. derer immanenten Fragestellungen sind (Verhaltens-) Prognosen selbstverständlich stets mit einem diagnostischen Prozess verknüpft. Fragmentarisch seien, in Anlehnung an Amelang und Zielinski (1997), folgende (psychodiagnostischen) Aufgabenfelder beispielhaft gelistet, die sämtlich prognostische Anforderungen beinhalten:

- Arbeits- und Organisationspsychologie:

- Unterstützung der Ausbildungs- und Berufswahl.
- Auswahl und Weiterqualifizierung von Mitarbeitern.

- Pädagogische Psychologie:

- Feststellung der Schulfähigkeit.
- Eignung für weiterführende Schulen und Studiengänge.
- Überprüfung der Sonderschulbedürftigkeit.
- Erfassung der Eignung für Förder- oder Umschulungsprogramme.

- Klinische Psychologie:
- Diagnose von Verursachungsbedingungen psychischer Störungen und das Finden von Ansatzpunkten für geeignete Interventionsmaßnahmen.
- Markt- und Werbepsychologie:
- Untersuchung von Kaufverhalten sowie derer Bedingungsfaktoren u.a..
- Verkehrspsychologie:
- Erfassung der Fähigkeit zum Führen von Fahrzeugen.
- Platzierung von Verkehrsschildern, Gestaltung von Kreuzungen und Straßen zur Reduktion von Unfallrisiken.
- Gesundheitspsychologie:
- Wirksamkeit von Programmen zur Einschätzung bestimmter Medikationen oder Diäten u.a..
- Forensische Psychologie:
- Fundierte Aussagen über die strafrechtliche Verantwortlichkeit bzw. Deliktfähigkeit eines Täters.
- Fundierte Aussagen über die Glaubwürdigkeit von Zeugen bzw. deren Aussagen.
- Fundierte Aussagen über die Geschäftsfähigkeit bestimmter Personen.
- Prognose hinsichtlich der Rückfallgefahr bei Entscheidungen zu Vollzugslockerungen, Bewährungsentlassungen, Sicherheitsverwahrung (vgl. hierzu auch: Nedopil, 2005).

Der Fokus der vorliegenden Untersuchung liegt beim letztgenannten Punkt der forensischen Psychologie bzw. kriminalprognostische Gutachten. Die Rahmenbedingungen, wie sie sich gegenwärtig zeigen sollen im folgenden dargestellt werden.

2. Kriminalprognosen im Strafrecht

2.1 Zum rechtlichen Hintergrund

Die Justiz und der Regelvollzug bedürfen Vorhersagen menschlichen Verhaltens und bedienen sich hierfür der Unterstützung der Psychiatrie und Psychologie (Endres, 2000). Ob es sich um Fragen der Verhängung von Maßregelvollzug (§§63, 64, 66 StGB), um die Aussetzung dieser Maßregeln und des Strafrestes zur Bewährung (§§ 57, 67 StGB) oder um die Gewährung von Vollzugslockerungen handelt (§ 11 StVollzG), so ist in allen Fällen eine rational begründete Stellungnahme zukünftiger Gefährlichkeit gefordert. Diese wird teilweise von den Richtern, den Anstaltsleitern aufgrund eigener Sachkenntnis, teilweise von psychiatrischen und psychologischen Experten erbracht (Endres, 2000; Boetticher et al., 2006).

Infolge der an späterer Stelle nochmals aufzugreifenden Gesetzesverschärfung durch das „Gesetz zur Bekämpfung von Sexualdelikten und anderen gefährlichen Straftaten“ vom 26.01.1998, werden Prognosegutachten in steigender Häufigkeit gefordert. War das Einholen von

Prognosegutachten vor 1998 nur im Falle von lebenslanger Freiheitsstrafe, zur Frage der Aussetzung des Strafrestes, zwingend vorgesehen, so sind seit der o.g. Gesetzesnovellierung Prognosegutachten von Straftätern, die mehr als zwei Jahre Freiheitsentzug verurteilt worden waren, einzuholen.

Mit Kriminalprognosen betraute Berufsgruppen

Gemäß § 73 Abs. 1 StPO heißt es: „Die Auswahl des zuzuziehenden Sachverständigen und die Bestimmung ihrer Anzahl erfolgt durch den Richter.“ Auch in den folgenden Paragraphen ist ausschließlich von Sachverständigen die Rede, ohne das je eine Festlegung auf eine bestimmte Profession vollzogen würde.

Seit dem Inkrafttreten des § 246a StPO, am 01.01.1976, in welchem die Hinzuziehung eines Sachverständigen zu einer Hauptverhandlung für den Fall geregelt ist, wenn damit zu rechnen ist, dass eine Unterbringung in einem psychiatrischen Krankenhaus, einer Entziehungsanstalt oder in der Sicherungsverwahrung angeordnet werden könnte, ist nicht mehr vorgeschrieben, das es sich bei dem Sachverständigen um einen Arzt handeln muss (vgl. Schönfelder, 2005; Schreiber & Rosenau, 2004; Zuschlag, 2006; Nowara, 2002).

Wie anhand der - an späterer Stelle - vorgestellten Daten deutlich werden wird, zeigt sich im Feld der Kriminalprognostik ein ähnliches Bild, wie im Bereich der Glaubwürdigkeitsgutachten. Auch dort ist festzustellen, das psychologische Sachverständige im Vergleich zu Medizinern bemerkenswert selten beauftragt werden (vgl. Nowara, 2002; Kury, 1999). Dies ist möglicherweise auf alte Traditionen zurückzuführen, wonach bis zum heutigen Tage viele Juristen die Annahme pflegen, das alleine ärztliche Experten die Sachkenntnis hätten (Nowara, 2002). Kury kritisiert in diesem Kontext dass die mit einer wesentlich besseren methodischen Ausbildung ausgebildeten Psychologen nur Randpositionen bekleiden, indem diese oftmals als Zusatzgutachter missbraucht werden. Dies erscheint besonders grotesk, da die Fragestellungen, insbesondere im Hinblick auf häufig vorkommende Affektdelikte, psychologische Fragestellungen darstellen (Kury, 1999). Andererseits verficht Nedopil dass kriminalprognostisch ausgebildete Psychiater verlässlichere Prognosen abgeben können als andere in diesem Arbeitsfeld involvierte Berufsgruppen (Nedopil, 2005).

2.2 Zum Begriff der Kriminalprognose

Wenn man Nedopil in seinen Ausführungen folgt, dann ist unter dem Begriff der Kriminalprognose im allgemeinen die Beantwortung der Frage zu verstehen, ob ein Mensch oder eine bestimmte Gruppe von Menschen in Zukunft kriminell wird und dies unabhängig von der Frage, ob sie dato je kriminell gewesen sind (Nedopil, 2005). Kriminalprognose ist somit ein sehr weit gefasster Begriff, der für sich noch nicht dahingehend differenziert, ob es sich um eine Rückfallprognose (bezüglich Menschen, die bereits ein Delikt begangen haben) oder beispielsweise um eine Gefährlichkeitsprognose handelt (allgemein bezüglich der potentiellen Gefahr eines Menschen aus der Gesamtgruppe aller Menschen). Im Sprachgebrauch der Gutachter, deren Gutachten Gegenstand dieser Untersuchung geworden sind, wurde üblicherweise der Begriff Kriminalprognosen verwendet, wenngleich es sich immer um Rückfallprognosen handelte, da die Begutachteten ausschließlich der Gruppe der bereits delinquierten und inhaftierten Straftäter zuzurechen gewesen sind.

Im Rahmen dieser Arbeit werden die Begriffe Kriminalprognose, Prognosegutachten oder Gutachten synonym verwendet.

2.3 Stand der Forschung und Diskussion in Bezug auf Kriminalprognostik

2.3.1 Hintergrund der Untersuchung

Im Hinblick auf das allgemeine Sicherheitsbedürfnis der Bevölkerung geraten Prognosegutachten über (gefährliche) Gewalt- und/oder Sexualstraftäter regelmäßig in den Fokus der allgemeinen Aufmerksamkeit, sobald deren Verfasser ein eingetretenes und unerwünschtes Verhalten (der Rückfall von ehemaligen Gewalt- und insbesondere von Sexualstraftätern) nicht vorhergesehen bzw. - nun - offenkundig das Risikopotential falsch eingeschätzt hatten.

Dem nicht realisierbaren Bedürfnis nach absoluter Sicherheit steht die Realität der Prognostik im allgemeinen entgegen. Statt auf Sicherheit können diese immer nur auf Wahrscheinlichkeitsberechnungen fußen, welche sich günstigstenfalls auf die aktuellen empirischen Kenntnisse bzgl. spezifischer Rückfallquoten (sog. Basisraten) oder, i.d.R. weniger günstig, sich alleine auf das erworbene und intuitiv genutzte Erfahrungswissen stützen. Maßnahmen der Haftlockerung, Haftentlassung sowie verschärfende Maßnahmen, wie die der Sicherungsverwahrung oder die Einweisung in den Maßregelvollzug, sind primär juristische Entscheidungen (vgl. Bischof, 2000; Volckart, 1997). Sachverständige Gutachter arbeiten den gerichtlichen Auftraggebern zu und sollen mittels dieser gutachterlichen Prognostik zukünftigen Verhaltens der Judikative Entscheidungshilfen anbieten, an welche Letztere nicht gebunden ist (u.a. Heilbrun, 1992). Die letzte Entscheidung liegt also bei dem Richterstand. Diese Trennung von verhaltenswissenschaftlichen und juristischen Kompetenzen erfährt ihren Sinn dadurch, das jede Risikoeinschätzung eine Rechtsgüterabwägung beinhaltet (Dittmann, 2000). Zahlreiche Literatur zeugt von einer intensiven Beschäftigung mit dem Prozess der (richterlichen)

Entscheidungsfindung (u.a. Haisch, 1983; Heilbrun, 1992; Oswald, 1994; Slovic & Monahan, 1995). Mittlerweile existieren umfangreiche gesetzliche Bestimmungen, welche die Inanspruchnahme gutachterlicher Kompetenz regeln. Einen Überblick hierzu verschaffen u.a. Dahle (2005), Leygraf (2004), Nedopil (2000, 2005) und Volckart (1997). Mit der Gesetzesnovellierung vom 26. Januar 1998 (Gesetz zur Bekämpfung von Sexualdelikten und anderen gefährlichen Straftaten, §454(2) StPO i. Verb. mit §66(3) StGB) erfuhr die Bedeutung forensischer Prognostik deutlich mehr Gewicht, was die Zahl der Beauftragungen ohne Zweifel ansteigen ließ bzw. lässt (vgl. Kury, 1999). Diese behandeln hierbei Fragen der Lockerung, der (vorzeitigen) Entlassung und reichen teilweise so weit, dass Fragen der (nachträglichen) Sicherungsverwahrung (§66 StGB) oder des Maßregelvollzuges einzig auf einer gutachterlichen Stellungnahme bzw. Prognose beruhen können. Dies in Verbindung mit der Kenntnis, wonach die Judikative sich in der Regel auf die Gutachter verlässt (Dahle, 2005) macht die Bedeutung und Tragweite forensisch-psychologischer Prognosetätigkeit deutlich. So fand sich beispielsweise in einer umfangreichen Studie aus Mecklenburg-Vorpommern eine Übereinstimmung richterlicher Entscheidungen mit gutachterlichen Einschätzungen (hinsichtlich der Schuldfähigkeit) von 88% (Fegert et al., 2003). In einer Rückfälligkeitsuntersuchung zu psychiatrischen Prognosegutachten wurde von einer ähnlich hohen Umsetzung forensischer Gutachten (80%) berichtet (Bischof, 2000). Daher ist von einem hohen Anteil richterlicher Umsetzung gutachterlicher Empfehlungen auszugehen, womit auch die an Gutachter übertragene Verantwortung deutlich wird. Bemerkenswert erscheint hierbei, dass erst jüngst, nahezu neun Jahre nach der o.g. Gesetzesnovellierung, durch eine interdisziplinäre Arbeitsgruppe, bestehend aus Vertretern der Disziplinen Jura, Kriminologie, Medizin und Psychologie, sogenannte Mindeststandards für die Durchführung und Erstellung eines Prognosegutachtens formuliert und publiziert wurden (vgl. Boetticher et al., 2006). Konsequenterweise decken diese sich inhaltlich mit der aktuellen Literatur und den daraus sich ergebenden erfahrungswissenschaftlichen Ansprüchen.

2.3.2 Aktueller Forschungsstand

2.3.2.1 Praxis der Begutachtung

Gründliche, kriteriumsorientierte Kriminalprognosen sind in der Praxis tendenziell selten zu finden (vgl. Suhling, 2003; Wulf, 2005). Steller (1991) beschreibt in diesem Zusammenhang ein äußerst negatives Bild, welches die inhärenten Diagnosen abgeben. Nicht selten fehlt es an Sexual- und/oder Deliktanamnesen, werden Veränderungen während der Haft nicht dokumentiert, angepasstes Verhalten teilweise überinterpretiert und regelhaft wird auf die Anwendung standardisierter Testdiagnostik gänzlich verzichtet (Nowara, 1995). So ist neben der mangelnden Erfahrung nicht weniger Gutachter oftmals auch bei den erfahrenen Kollegen die mangelhafte Qualität auf schlampige Exploration und Dokumentation der Ergebnisse zurückzuführen. Qualitätsmängel, welche nach Auffassung von Kury (1999) allenfalls partiell Besserung erfahren haben. Allgemeine Kritik an der forensischen Begutachtungspraxis findet sich auch in internationalen Kreisen (vgl. Borum & Otto, 2000; Nicholson & Norwood, 2000). Die in den letzten Jahren verstärkten Bemühungen zur Verbesserung der Qualität von Prognosegutachten scheinen in der Praxis noch nicht (ganz) angekommen zu sein (Suhling, 2003). Alleine die Umsetzung des bisher bekannten Wissens aus der Prognoseforschung, sowie die angemessene Anwendung diagnostischer Instrumente in Kombination mit kriterienorientierten, strukturierten Risikokalkulationen, würden die gegenwärtige Prognoseleistung wesentlich verbessern. In Übereinstimmung dazu vertritt Dittmann die Einschätzung das die gegenwärtige durchschnittliche Trefferquote von etwa 70 Prozent richtiger Vorhersagen auf durchschnittlich 90 Prozent verbessert werden könnte (vgl. Dittmann, 2000). Doch auch wenn o.g. Stellungnahmen, zur Situation und Qualität von Kriminalprognosen dieser Tage, von zweifellos erfahrenen und/oder renommierten Sachverständigen dieses Faches stammen, so sind diese letztlich allenfalls als selektive Eindrücke zu bewerten, so lange nicht empirisch untersucht wurde, wie es tatsächlich um die Qualität von forensischen Prognosegutachten bestellt ist und ob diese seit der o.g. Gesetzesnovellierung vom 26. Januar 1998 (Gesetz zur Bekämpfung von Sexualdelikten und anderen gefährlichen Straftaten, §454 (2)

i. Verb. mit §66 (3) StGB) tatsächlich einen derart großen Besserungsbedarf haben oder hatten und - wenn ja - ob die Zeit, in diesen nunmehr etwa neun Jahren, hierfür soweit genutzt wurde, so dass sich ein entsprechender qualitativ-relevanter Unterschied bemerkbar macht.

2.3.2.2 Methoden der Begutachtung

Einen Überblick über die verschiedenen Methoden der Prognosebegutachtung bieten u.a. Dahle (2005), Endres (2000), Meehl (1956), Monahan (1980) und Volckart (1997). Dort wie auch beispielsweise bei Nedopil (2005) finden sich bezüglich gutachterlicher Methodik üblicherweise folgende theoretische methodische Dreiteilung:

Intuitive Methode

Historisch am Anfang der kriminologischen Prognose steht die intuitive Methode. An Bedeutung verlierend findet diese heute noch teilweise Anwendung (Dittmann, 2000). Basierend auf theoretischem Allgemeinwissen und subjektiver Erfahrung wird sich dieser Methode - in der Regel bei eilig zu treffenden Entscheidungen - seitens der Richter bedient. Dieser intuitiver Ansatz ist weder nachvollziehbar noch überprüfbar, so dass Volckart (1997) in diesem

Zusammenhang dieser Art des Vorgehens die Methodik als solche abspricht, da sich „Intuition“ und „Methode“ gegenseitig ausschließen würden.

Statistische/aktuarische Methode

Während die ersten statistischen Instrumente für die Kriminalprognose bereits zu Beginn des letzten Jahrhunderts entwickelt wurden (vgl. Dittmann 2000), sind gerade in den vergangenen Jahren eine Vielzahl von neuen Prognoseinstrumenten entwickelt worden (Nedopil, 2005). Insbesondere im angloamerikanischen Raum wird nicht nur der Einsatz statistischer/aktuarischer Instrumente, sondern auch deren Weiterentwicklung vorangetrieben (u.a. Borum, 1996; Monahan et al., 2000). Diese basieren auf empirischen Untersuchungen, die jene Faktoren ermittelten, die statistisch mit hoher Rückfälligkeit korrelieren oder von Experten als Indikatoren für hohe Rückfälligkeit angesehen werden.

Klinische Methode

Hier wird mittels biographischer Anamneseerhebungen einschließlich Krankheits- und Delinquenzanamnese von der Vergangenheit über die aktuelle Situation auf die Zukunft geschlossen. „Klinisch“ bezieht sich hierbei nicht auf das Klientel sondern auf das methodische Vorgehen.

Bewertung

Die statistischen/aktuarischen Instrumente als auch die klinische Herangehensweise haben jeweils Stärken und Schwächen. Während die statistischen Instrumente den Vorteil der Standardisierung und der Objektivität bieten, bergen sie doch auch den Nachteil, dass sie nur Aussagen über den Einzelnen im Bezug auf eine (delinquente) Normgruppe erlauben. Damit leisten diese alleine eine unspezifische Prognose für einen Grossteil der Probanden (nomothetisch), wodurch der prognostische Gewinn eher gering ausfällt (Dahle, 2005). Das klinische Vorgehen bei der Prognosebegutachtung hat im Gegensatz zum aktuarischen Ansatz den Vorteil, dass individuelle Daten aufgenommen werden und somit eine auf den Einzelfall zugeschnittene Prognose ermöglich wird (idiogaphisch). Als Nachteil wird hier allerdings - trotz klinischer Leitfäden - die Subjektivität beklagt (vgl. u.a. Endres, 2000; Volckart, 1997). Nicht umsonst plädiert daher Nedopil für einen kombinierten Einsatz bzw. die Berücksichtigung statistisch/aktuarischer sowie klinischer Methoden (vgl. Nedopil, 2005; Simon, 2005), wie auch statische und dynamische Variablen. Jüngster Versuch dessen ist das von der Arbeitsgruppe um Urbaniok (2004) entwickelte computergestützte Programm („Forensische Operationalisierte Therapie Risiko Evaluations System“ (FOTRES).

Trotz aller o.g. kritischen Stimmen, die sich in der Regel auf die praktische Umsetzung forensischer Prognosegutachten beziehen, sind u.a. auch mit der Institutionalisierung der Prognosepraxis im strafrechtlichen Bereich Anstrengungen zur Anhebung der Qualität zu beobachten. Dies manifestiert sich nicht zuletzt in den jüngst erarbeiteten „Mindestanforderungen für Prognosegutachten“ (Boetticher et al, 2006). Die hier formulierten Anforderungen, die zur adäquaten Bewältigung einer derart komplexen Aufgabe, wie die der forensischen Prognostik, angegeben wurden, verlangen die Berücksichtigung des aktuellen empirischen Standes, den angemessenen Einsatz u.a. einschlägiger entwickelter Prognoseinstrumente und allgemein die Erfüllung von Prinzipien, die für jede (psychologisch) geplante und durchgeführte empirische Studie als selbstverständlicher Standard anzusehen ist. Gutachten sollen demnach u.a. transparent, nachvollziehbar, überprüfbar und wiederholbar sein (Boetticher et al, 2006). Die Berücksichtigung derlei Kriterien schuldet der verantwortlich handelnde Gutachter dem Probanden, dessen weitere Biographie massiv in Abhängigkeit von der Einschätzung und damit von den Fähigkeiten des Gutachters steht, wie auch dem allgemeinen Sicherheitsinteresse der Bevölkerung, die in Teilen Leidtragende von den Empfehlungen des Sachverständigen sind, als Steuerzahler und/oder als potentielle Opfer.

2.3.3 Anforderungen an kriminalprognostische Gutachten

Verhältnismäßig spät konnte die dokumentierte Formulierung von „Mindestanforderungen an Prognosegutachten“ registriert werden, welche gegen Ende des ausgehenden vergangenen Jahres publiziert wurden (vgl. Boetticher et al., 2006). Diese wurden von einer interdisziplinären Arbeitsgruppe erstellt, deren Experten aus den Bereichen Recht, Medizin, Kriminologie und Psychologie stammen. Ein guter Teil der hierzu zählenden Mitglieder ist für einen wesentlichen Teil deutschsprachiger Grundlagenliteratur im kriminalprognostischen Feld verantwortlich, so das die formulierten Kriterien eine übersichtliche Kondensierung aktueller Haltungen und Kenntnisse darstellen, welche die Anforderungen aus Empirie und alltäglicher Praxis verbindet. Diese Mindestanforderungen orientieren sich deutlich an Standards empirischer Methodologie, wonach gefordert wird, dass der Weg des Gutachters bis hin zur prognostischen Stellungnahme transparent, nachvollziehbar und überprüfbar zu sein hat. Im günstigsten Fall ergebe sich daraus auch ein weiterer Anspruch wissenschaftlicher Arbeit, nämlich jener der Wiederholbarkeit (vgl. Dahle, 2005; Nedopil, 2005). Tatsächlich existieren nur wenige gesetzliche Vorgaben zum (dokumentierten) Inhalt von Prognosegutachten. Demnach und gemäß der o.g. Arbeitsgruppe (siehe Boetticher et al., 2006) sind folgende Aspekte zwingend auseinander zu setzen und zu dokumentieren:

- Anlasstat,
- prädeliktische Persönlichkeit einschließlich dokumentierter Kriminalität des Probanden,
- postdeliktische Persönlichkeitsentwicklung,
- Sozialer Empfangsraum (Perspektiven und Außenbezüge)
- Zusammenhänge zwischen Ausgangsdelikt, früherer Delinquenz mit der Persönlichkeit (situative und/oder persönlichkeitsbedingte Taten) sind bei der diagnostischen wie auch prognostischen Beurteilung deutlich zu machen,
- Mögliche Persistenz deliktspezifischer Persönlichkeitszüge.

Über diese gesetzlich vorgegebenen Inhalte hinaus finden sich in den formulierten Mindestanforderungen präzise Anforderungen, die sich grob unter

1. inhaltlich-formale Anforderungen,
2. Informationsgewinnung und -validierung,
3. methodische Gesichtspunkte,
4. Ansprüche an die abschließende Stellungnahme

zusammen fassen und gliedern lassen (vgl. hierzu den für diese Untersuchung entwickelten Erhebungsbogen im Anhang).

Die o.g. Qualitätsmerkmale empirisch-fundierten Arbeitens der Transparenz, Nachvollziehbarkeit und Überprüfbarkeit liefern hierbei bzgl. den jeweiligen - von Boetticher et al. (2006) formulierten - Kriterien, einen Bewertungsrahmen, an dem sich Adressaten wie Sender prognostischer Stellungnahmen orientieren können. Eine eingehende Betrachtung dieser Kriterien findet sich, im Rahmen der Vorstellung des dieser Untersuchung zugrunde liegenden Untersuchungsinstrumentes, in 3.1, bei dessen Entwicklung die Grundlagenliteratur genauso Eingang gefunden hat, wie die Empfehlungen von Boetticher et al. (2006).

3. Eigene Fragestellungen

Die in den vorangegangenen Kapitel dargelegte Diskussion bezüglich des Forschungsstandes, dem allgemeinen Bild von Kriminalprognosen, aber auch bezüglich der mit Kriminalprognosen betrauten Berufsgruppen, wirft die stets immanente Frage nach der (tatsächlichen) Qualität der von Psychologen und Medizinern, gestern und heute, geleisteten Arbeit auf. Angesichts des öffentlichen Sicherheitsinteresses und der mit dieser Aufgabe einhergehenden immensen Verantwortung des Gutachters gegenüber der Allgemeinheit aber auch gegenüber der Zielgruppe prognostischen Strebens, den Begutachteten, wird die große Bedeutung einer ein qualitatives Mindestmaß erfüllenden Prognosegutachten deutlich. Nicht zuletzt durch den, infolge der Gesetzesnovelle vom 26.01.1998 („Gesetz zur Bekämpfung von Sexualdelikten und anderen gefährlichen Straftaten“), erhöhten und perspektivisch eher weiter steigenden Bedarf an zuverlässigen (externen) Kriminalprognosen wird deutlich, dass die Bedeutung der Qualität und damit der Verlässlichkeit von Kriminalprognosen an Wichtigkeit stetig zunimmt. Zumal sich die Judikative im Regelfall auf die prognostischen Fähigkeiten des Gutachters zu verlassen scheint (Fegert et al., 2003).

Wichtig erscheint es an dieser Stelle nochmals zu betonen, das mit Kriminalprognosen immer Wahrscheinlichkeitsaussagen getroffen werden. So bleibt es möglich, das ein qualitativ allen Anforderungen genügendes Prognosegutachten eine falsche Vorhersage leistet, wie auch - umgekehrt - mangelhaft erarbeitete Gutachten zutreffende Prognosen abgeben können. Wie die vorgestellte Diskussion und der empirische Sachstand zeigen, ist es jedoch unstrittig, das die Zuberlässlichkeit von (zutreffenden) Kriminalprognosen mit der Qualität des Begutachtungsprozesses bzw. des Gutachtens steigt (vgl. hierzu u.a. Dahle, 2005; Nedopil, 2005, Boetticher et al., 2006).

Wenn im Kontext der Kriminalprognostik von Qualität die Rede ist, dann berührt es mehr als die alleinige Frage der Vorhersage kriminellen Verhaltens oder deren Ausbleibens. Es beinhaltet beispielsweise Aspekte des Bedingungsgefüges individueller Delinquenz (Delinquenzgenese) und deren Verhinderung scheiternder Resozialisierung, der Angemessenheit bzw. der Indikation (psychotherapeutischer) Interventionen und deren tatsächlichen Realisierungsmöglichkeiten. Die Empfehlungen der Arbeitsgruppe um Boetticher (siehe Boetticher et al., 2006) stellen hierbei einen sehr guten Überblick über qualitative Anforderungen dar. Da mitunter Autoren der aktuellen deutschsprachigen Grundlagenliteratur, wie Dahle, Dittmann oder Nedopil u.a., in der Arbeitsgruppe beteiligt waren, finden sich dort die wichtigen grundlegenden Anforderungen.

Was alle hierbei wichtigen Aspekte seriöser Gutachtentätigkeit verbindet, sind grundsätzliche Forderungen, wie sie auch an jedes sauber durchzuführende empirische Experiment zu stellen sind. Jeder Psychologiestudent erfährt in der Regel, im Rahmen der für dieses Fach üblichen Anforderungen, eine intensive Schulung in empirischer Methodik. So muss und kann von den professionellen Psychologen erwartet werden, dass der prognostische Prozess von Beginn an transparent (beispielsweise hinsichtlich der verfolgten Delinquenzhypothese oder Informationsgewinnung), nachvollziehbar (z.B. sollten - bei fehlender Augenscheinlichkeit - Entscheidungen für eine bestimmte Exploration und/oder Art der Exploration genauso erklärt werden, wie die Interpretation der so gewonnen Daten) und überprüfbar (was die Dokumentation des Gedankenganges gleichermaßen, wie der gewonnen Rohdaten usw. verlangt) gestaltet wird. Ob dies von Vertretern anderer Professionen erwartet werden kann und sollte ist Teil einer der in Kapitel 3 vorgestellten, die Untersuchung leitendenden, Forschungsfragen.

3.1 Hypothesen

3.1.1 Zur Gutachtenqualität vor (PRÄ) und nach (POST) der Gesetzesnovelle vom 26.01.1998

Nicht zuletzt aufgrund der seit der Gesetzesnovellierung vergangenen Zeit und der damit einhergegangenen gewachsenen empirischen Kenntnisse über mehr und weniger valide Prädiktoren für Straffälligkeit, wie auch der in diesen Jahren stattgefundenen (Weiter-) Entwicklung von Testdiagnostik und einschlägigen Prognoseinstrumenten wird eine deutliche positive Entwicklung hinsichtlich der Qualität von Prognosegutachten erwartet. Die Hypothesen lauten entsprechend:

Inhaltliche Hypothese:

Die Qualität von Prognosegutachten hat sich seit der Gesetzesnovellierung vom 26.01.1998 signifikant verbessert.

Statistische Hypothese:

Es sei ʌ1, der mittlere Wert der abhängige Variable (aV) in der Population der Prognosegutachten der Justizvollzugsanstalt (JVA) Freiburg vor der Gesetzesnovelle (PRÄ) und es sei ʌ2, der mittlere Wert der aV in der Population der Prognosegutachten der JVA Freiburg nach der Gesetzesnovelle (POST).

Abbildung in dieser Leseprobe nicht enthalten

Abhängige Variable:

Qualität der Prognosegutachten bzw. Gesamtscore des Erhebungsbogens.

3.1.2 Zur Gutachtenqualität in Abhängigkeit von der Profession des Gutachters

Angesichts der komplexen diagnostischen und methodischen Anforderungen, die an den gesamten Prognoseprozess gestellt werden, sollte erwartet werden können, das psychologische Gutachter, infolge ihrer methodischen Ausbildung, bessere Ergebnisse hinsichtlich der Qualität der Prognosegutachten erzielen sollten, als andere in diesem Arbeitsfeld beauftragten Berufsgruppen.

Inhaltliche Hypothese:

Die Qualität der Gutachten, welche von Psychologen erstellt wurden ist signifikant besser als die der Ärzte/Psychiater.

Statistische Hypothese:

Es sei ʌ1, der mittlere Wert der aV in der Population von Ärzte/Psychiatern produzierten Prognosegutachten der JVA Freiburg und es sei ʌ2, der mittlere Wert der aV in der Population von Psychologen produzierten Prognosegutachten der JVA Freiburg.

Abbildung in dieser Leseprobe nicht enthalten

Abhängige Variable:

Qualität der Prognosegutachten bzw. Gesamtscore des Erhebungsbogens.

3.1.3 Zur Gutachtenqualität in Abhängigkeit von der Fragestellung

Ob ein Prognosegutachten im Verlaufe eines noch offenen Verfahrens erarbeitet wird, ob es die Frage nach der Verantwortbarkeit von Haftlockerungen oder der vorzeitigen Haftentlassung behandelt, kann zu unterschiedlichen Konsequenzen führen, so die Prognose sich retrospektiv als falsch erweisen sollte. Hierbei erscheint es augenscheinlich, das die Entscheidungen zu Fragen von Lockerungsentscheidungen als risikoärmer erlebt werden können, als die Frage einer möglichen vorzeitigen Entlassung, da Letzteres u.a. deutlich weniger Kontrollmöglichkeiten des Probanden sowie einen definierbaren Zeitraum der Prognose bedeutet.

Inhaltliche Hypothese:

Die Qualität von Prognosegutachten sind in Anhängigkeit von der Art der Fragestellung signifikant verschieden.

Statistische Hypothese:

Es sei ʌ1, der mittlere Wert der aV in der Population von Lockerungsgutachten der JVA Freiburg, es sei ʌ2, der mittlere Wert der aV in der Population von Entlassungsgutachten der JVA Freiburg, es sei ʌ3, der mittlere Wert der aV in der Population von „Verfahrensgutachten“ (Prognosegutachten für noch nicht abgeschlossene Verfahren) der JVA Freiburg und es sei ʌ4, der mittlere Wert der aV in der Population von Entlassungs- und Lockerungsgutachten der JVA Freiburg.

Abbildung in dieser Leseprobe nicht enthalten

Abhängige Variable:

Qualität der Prognosegutachten bzw. Gesamtscore des Erhebungsbogens.

3.1.4 Zur Gutachtenqualität in Abhängigkeit des Anlassdeliktes

Hier wird der Frage nachgegangen, inwieweit das ursächliche Delikt Einfluss auf die Arbeit des Gutachters bzw. in der Konsequenz auf die Qualität des Prognosegutachtens nimmt. Es interessiert ob es einen Unterschied macht, ob ein Delikt mit sexuellem Hintergrund, im

Zusammenhang mit einem Mord oder Totschlag, einer Körperverletzung oder eines anderen Deliktes Gegenstand fraglicher Rückfälligkeit ist.

Inhaltliche Hypothese:

Die Qualität von Prognosegutachten sind in Anhängigkeit vom Anlassdelikt signifikant verschieden.

Statistische Hypothese:

Es sei ʌ1, der mittlere Wert der aV in der Population des Anlassdelikts „Gewaltstraftaten“ der JVA Freiburg, es sei ʌ2, der mittlere Wert der aV in der Population des Anlassdelikts „Sexualstraftaten“ der JVA Freiburg, es sei ʌ3, der mittlere Wert der aV in der Population des Anlassdelikts „Mord/(versuchter) Totschlag“ der JVA Freiburg und es sei ʌ4, der mittlere Wert der aV in der Population des Anlassdelikts „Andere Straftaten“ (u.a. Betrug, BtMG) der JVA Freiburg.

Abbildung in dieser Leseprobe nicht enthalten

Abhängige Variable:

Qualität der Prognosegutachten bzw. Gesamtscore des Erhebungsbogens.

3.1.5 Zur Gutachtenqualität in Abhängigkeit der Übereinstimmung mit der prognostischen Einschätzung der JVA.

Angesichts der o.g. ernst zu nehmenden Kritik an der Qualität gutachterlicher Arbeit, sollte man erwarten, das gerade die qualitativ schlechten Prognosegutachten, hinsichtlich ihrer Stellungnahme zur Gewährung von Lockerung und/oder vorzeitiger Haftentlassung, überzufällig häufig mit der Haltung bzw. (prognostischen) Stellungnahme der JVA übereinstimmen bzw. zu einem ähnlichen Ergebnis kommen. Hierbei sollte demnach mit abnehmender Qualität der Prognosegutachten die Übereinstimmung mit der Haltung der JVA zunehmen.

Inhaltliche Hypothese:

Mit der prognostischen Einschätzung der JVA übereinstimmenden Gutachten sind in ihrer Qualität signifikant schlechter einzuschätzen als solche Gutachten, die eine - gegenüber der Einschätzung der JVA - gegenteilige Einschätzung vertreten.

Statistische Hypothese:

Es sei ʌ1, der mittlere Wert der aVs in der Population der Gutachten, die mit der prognostischen Einschätzung der JVA Freiburg übereinstimmen und es sei ʌ2, der mittlere Wert der aV in der Population der Gutachten, die nicht mit der prognostischen Einschätzung der JVA Freiburg übereinstimmen.

Abbildung in dieser Leseprobe nicht enthalten

Abhängige Variable:

Qualität der Prognosegutachten bzw. Gesamtscore des Erhebungsbogens.

3.1.6 Zur Gutachtenqualität in Abhängigkeit der Richtung der prognostischen Einschätzung des Gutachters.

Angesichts der immensen Verantwortung, die mit einer prognostischen Entscheidung des Gutachters einhergehen, insbesondere im Falle des Verfechtens einer positiven Prognose, ist es eher zu erwarten, das qualitativ ungenügend produzierte Prognosegutachten überwiegend zu einer negativen1 Einschätzung kommen (also z.B. solche, die je nach Fragestellung, die Gefahr des Missbrauch von Vollzugslockerungen oder des (einschlägigen) Rückfalls als unvertretbar hoch einschätzen), als solche Gutachten, die in deren Qualität hoch einzuschätzen sind.

Inhaltliche Hypothese:

Prognosegutachten, die im Ergebnis zu einer positiven prognostischen Einschätzung kommen, sind in ihrer Qualität signifikant besser als solche Gutachten, die negative prognostische Einschätzungen vertreten.

Statistische Hypothese:

Es sei ʌ1, der mittlere Wert der aV in der Population der Gutachten mit negativer Prognose der JVA Freiburg und es sei ʌ2, der mittlere Wert der aVs in der Population der Gutachten mit positiver Prognose der JVA Freiburg.

Abbildung in dieser Leseprobe nicht enthalten

Abhängige Variable:

Qualität der Prognosegutachten bzw. Gesamtscore des Erhebungsbogens

3.2 Sekundäre Datenanalyse

An dieser Stelle sollen weitere, die Qualität der Prognosegutachten mutmaßlich beeinflussende Faktoren untersucht werden, die sich im Rahmen dieser Untersuchung aufgedrängt hatten. So soll die Sekundäranalyse weitere Informationen - und damit Hypothesen - liefern, welche die Ergebnisse der zentralen Untersuchungsfragen erklären könnten.

4. Zielsetzung und allgemeine Methoden

Das Hauptziel der vorliegenden Untersuchung bestand darin, die mittels des Erhebungsbogens objektivierte Qualität von Prognosegutachten bezüglich angenommener Einflussgrößen wie Zeitpunkt der Verfassung, Delikt- und Auftragsart und der professionelle Hintergrund des Gutachters zu untersuchen. Des weiteren sollten Kriminalprognosen in Hinblick auf den Übereinstimmungsgrad von Gutachtern und der Justizvollzugsanstalt, wie auch von Gutachten mit positiven und negativen Prognosen auf vermutete Unterschiede bzw. Zusammenhänge hin exploriert werden,

Zum Überblick seien hier nochmals die zentralen Fragen aufgeführt:

I. Hat sich die Qualität von Prognosegutachten seit der Gesetzesnovellierung vom 26.01.1998 verbessert?

II. Hat die Profession der Gutachter einen wesentlichen Einfluss auf die Qualität der Prognosegutachten? Beziehungsweise ist die Berufsgruppe der Psychologen, im Hinblick auf die Qualität der Prognosegutachten, der Gruppe der Ärzte bzw. Psychiater überlegen? III. Hat die Art der Fragestellung der Prognosegutachten einen wesentlichen Einfluss auf deren

Qualität?

IV. Hat die Art des Anlassdelikts einen wesentlichen Einfluss auf die Qualität von Prognosegutachten?

V. Sind die mit der Einschätzung der JVA übereinstimmenden Prognosegutachten in ihrer Qualität schlechter als solche, die eine der Haltung der JVA widersprechenden Prognose vertreten?

VI. Sind Gutachten mit negativer Prognose solchen Gutachten, die zu positiven (wenn auch an Bedingungen geknüpften) Vorhersagen kommen, in ihrer Qualität als wesentlich schlechter einzuschätzen?

4.1 Allgemeines Versuchdesign

4.1.1 Untersuchungsgegenstand bzw. die Stichprobe

Die für diese Studie verwendete Untersuchungspopulation bestand aus sämtlichen, in den Personalakten der JVA Freiburg, vorzufindenden Prognosegutachten derjenigen männlichen Gefangenen, die mindestens einmal kriminalprognostisch begutachtet wurden und in den Jahren 1995 -1998 sowie 2004 und 2005 aus der Strafhaft entlassen worden sind. Diese Gefangenenpersonalakten beinhalteten neben dem Haftverlauf u.a. die Urteile, die Stellungnahmen der Justizvollzugsanstalt und - neben den Kriminalprognosen - ggf. weitere Gutachten zu Fragen wie beispielsweise der Schuldfähigkeit.

Relevante Informationen, die der Überprüfung der sachlichen und inhaltlichen Richtigkeit und Nachvollziehbarkeit der angefertigten Prognosegutachten gleichermaßen dienten, wurden jeweils den entsprechenden Gefangenenpersonalakten entnommen. Hierbei handelte es sich um sämtliche, die jeweiligen Prognosegutachten betreffenden Informationen, wie die diversen Einschätzungen der Mitarbeiter der JVA (insbesondere der im Rahmen der Vollzugskonferenz dokumentierten prognostischen Einschätzung hinsichtlich Fragen der Lockerung, Haftentlassung, Sicherheitsverwahrung), ggf. der vorherigen gutachterlichen Stellungnahmen und sonstiger mit dem jeweiligen Fall beschäftigten Menschen und Institutionen, soweit dies in einer nachvollziehbaren und überprüfbaren Form dokumentiert gewesen ist.

Letztlich waren in den o.g. sechs Entlassungsjahrgängen bzw. 2490 Gefangenenpersonalakten insgesamt 133 Prognosegutachten externer Gutachter, aufzufinden. Diese wurden bezüglich ihrer Qualität in Hinblick auf die in Kapitel 3 vorgestellten Fragestellungen untersucht. Die Qualität wurde anhand eines, nicht auf die allgemeinen Gütekriterien überprüften, im Rahmen dieser Untersuchung entwickelten Instruments hin objektiviert, welches folgend vorgestellt wird.

4.1.2 Untersuchungsinstrument

Um die Qualität der Prognosegutachten in eine messbare Größe zu überführen, die somit auch quantitative Untersuchungen ermöglicht, wurde ein Erhebungsinstrument (siehe Anhang) entwickelt, welches auf der Grundlagenliteratur fußt (Nedopil, 2005; Dahle, 2005) und in seiner strukturellen aber auch inhaltlichen Abfolge an den von Boetticher et al. (2006) formulierten Mindestanforderungen orientiert ist. Es wurde als Excel-Datei konzipiert, damit es für die sofortige Dateneingabe wie auch der Überführung dieser in das Statistikprogramm (SPSS) dienen kann.

Insgesamt werden im Erhebungsbogen 312 Items abgefragt, wobei 219 der Items auf einer regelhaft dreigestuften Likertskala (1 = „Keine Angabe/fehlt“, 2 = „lückenhaft/unklar“, 3 = „umfassend dokumentiert“) eingeschätzt werden. So wäre beispielsweise das Item 3.5.1, „Erkennbare Hypothese zur Delinquenzgenese“, mit einem Punkt zu bewerten, sofern für den Rater keinerlei Hypothesen zu den Modalitäten zu finden sind, welche die Entwicklung kriminellen Verhaltens des spezifischen Individuums nachvollziehbar dokumentieren. Zwei Punkte wären zu vergeben für den Fall, dass der Gutachter sich erkennbar um die Dokumentation und Darlegung seiner diesbezüglichen Hypothese bemüht, ohne das diese jedoch in Gänze nachvollziehbar geworden wäre. Dies wäre zum Beispiel dann gegeben, wenn die Hypothese(n) auf nicht explorierten und dokumentierten Informationen basieren würden und/oder auch in dem Gedankengang inkonsistent wirkt. Drei Punkte können demnach nur vergeben werden, wenn der Rater den Eindruck eines konsistenten Gedankenganges hat, welcher auf explorierten und damit nachvollziehbaren wie auch überprüfbaren Informationen beruht. Die restlichen 93 Items dienen der Erfassung qualitativer Merkmale wie zum Beispiel die angewandten Testverfahren.

Wichtig ist zu betonen, das die Handhabung des Erhebungsbogens und damit das Rating der einzelnen Items, keinesfalls rigide und unreflektiert, im Sinne von „ja oder nein“, „gegeben oder nicht gegeben“ anzuwenden ist. Vielmehr sind, neben der jedem Item innewohnenden, inhaltlichen Frage, Kriterien der Transparenz, der Nachvollziehbarkeit und derüberprüfbarkeit der Inhalte, Informationen, Methoden, Interpretationen, Einschätzungen und begründeten Vorhersagen der Prognosegutachten immer Leitlinien, welche den Bewertungsmaßstab jeweils bestimmen müssen.

Würde, am o.g. Beispiel des Items 3.5.1 („Erkennbare Hypothese zur Delinquenzgenese“) ein Gutachter plausibel darlegen, aus welchen Gründen ihm die Hypothesengenerierung nicht möglich war (beispielsweise, da ihm zu wenige Informationen oder zu viele widersprüchliche Daten vorlagen, z. B. infolge mangelhafter Mitarbeit des Probanden) und erscheinen die diesbezüglichen Ursachen außerhalb gutachterlicher Verantwortung zu liegen, so wäre dieses Item mit 3 Punkten zu bewerten. Erscheint es dem Rater augenscheinlich, das der Gutachter, angesichts der Umstände der Exploration (z.B. ein sich gänzlich verweigernder Proband und wenige zur Verfügung gestellte aktuarische Daten), keine hinreichende Grundlage für die Generierung einer plausiblen, wie nachvollziehbaren und damit vertretbaren Hypothese entwickeln konnte, so ist die Tatsache, das der Gutachter dennoch keine - in diesem Fall gezwungenermaßen - fragwürdige Hypothese aufstellt, unbedingt mit 3 Punkten zu würdigen. Andernfalls hätte maximal nur ein Punkt vergeben werden dürfen. Zur weiteren Verdeutlichung sei die Handhabe noch am abschließenden Beispiel der Testdiagnostik dargelegt. Die unreflektierte Handhabe von testdiagnostischen Instrumenten führt nicht zur Würdigung mit dem höchstmöglichen Wert der Rating-Skala. Im Gegenteil. Erscheint der Test nicht indiziert und wurde die Verwendung nicht auf eine Weise begründet, die Nachvollziehbarkeit und Konsistenz im Hinblick auf die Fragestellung der Begutachtung ermöglicht, ist dies mit einer entsprechend geringen Punktezahl zu beurteilen. Eine nachvollziehbare Erklärung für den gänzlichen Verzicht ist wiederum mit der größtmöglichen Punktzahl zu bewerten.

An dieser Stelle soll der Erhebungsbogen kurz skizziert werden. Für eine weitergehende detaillierte Betrachtung der einzelnen Items bzw. des Erhebungsbogens in seiner Gesamtheit wird auf den Anhang verwiesen.

Dieser Erhebungsbogen gliedert sich in vier inhaltlich Abschnitte, wobei der zweite und dritte Teilbereich, die Leitfragen des Ratings (ist der prognostische Prozess transparent, nachvollziehbar, überprüfbar gestaltet und dokumentiert?) am intensivsten prüft, was neben der entsprechenden zu prüfenden Themengebiete ursächlich für deren, im Vergleich zum ersten und vierten Abschnitt des Bogens, größere Gewichtung ist (vgl. Tabelle 4.1):

„Inhalte & Formales“ beinhaltet als erster Teil des Instrumentes u.a. die Frage inwieweit im Gutachten dokumentiert wurde, welcher Art die Fragestellung (handelt es sich um eine Frage der Haftlockerung oder einer vorzeitigen Haftentlassung?) ist, wie hoch der Untersuchungsaufwand war, ob besondere Untersuchungs- und Dokumentationsmethoden (z.B. Einsatz von Dolmetschern, Co-Gutachtern oder Videoaufzeichnung) eingesetzt wurden. Bedenkt man die o.g. Kriterien der Transparenz, Nachvollziehbarkeit und der Überprüfbarkeit, so ist die Anforderung, dass das Datum der Beauftragung gleichermaßen dokumentiert sein sollte, wie die Datierung der Sendung des Gutachtens an den Auftraggeber, konsistent und logische Folge (siehe hierzu neben Boetticher et al., 2006; auch Zuschlag, 2006). Aus der Tabelle 4.1 geht hervor, das dieser Teil den geringsten Einfluss auf das Gesamtergebnis bzw. der Overall-Qualität ausübt.

Abbildung in dieser Leseprobe nicht enthalten

Tabelle 4. 1: Punkterange des Erhebungsbogens (Gesamt- und Teilscores).

Im zweiten Abschnitt „Beschaffung und Umgang mit probandenbezogenen Informationen“ finden sich neben üblichen anamnestischen Daten u.a. „Personenbezogenen Angaben“ (Alter, Nationalität, ethnische/religiöse Zugehörigkeit) oder „Krankheitsgeschichte(n)“ auch Items, welche die Informationslage zum Anlassdelikt (z.B. Zeitpunkt der Tat(en), Tatablauf, Tatbegünstigende Faktoren u.a.) thematisieren.

Der Abschnitt „Methodik“, im dritten Teil des Erhebungsbogens, behandelt u.a. die Frage der „Verhaltensbeobachtung“ (Verhalten während der Exploration, Selbstdarstellungsweisen, Denkstil u.a.), die „Delinquenzgenese“ (u.a. das bereits oben erwähnte Item „Erkennbare Hypothese zur Delinquenzgenese“), „Beurteilung eines Therapie-/Behandlungsverlaufes seit Anlassdelikt bis zur Datenerhebung“ (Benennung der Art der Therapie, Benennung der ereichten/erreichbaren Ergebnisse des Probanden, Geeignetheit angebotener Therapien im Hinblick auf Reduktion des Delinquenzrisikos u.a.) und auch „Verwendung weiterer psychologischer Testdiagnostik“, mit einem großen Itemblock von 44 Testdiagnostischen Instrumenten und Checklisten.

Der abschließende und vierte Teil des Erhebungsbogens beschäftigt sich mit der -üblicherweise - abschließenden „Stellungnahme“ des Gutachers. In diesem Rahmen wird u.a. die „Berücksichtigung des sozialen Empfangsraums“ gleichermaßen einer Bewertung unterzogen, ebenso, inwieweit die Delikte und (Lebens-)Bedingungen, auf welche sich die Prognosen beziehen definiert wurden. Auch einer Einschätzung unterzogen wird die Frage, ob der Gutachter weitergehende (Behandlungs-) Empfehlungen erarbeitet hat und ob er im Rahmen seiner prognostischen Einschätzung die (hoffentlich explorierten) Risikofaktoren wie auch protektive Faktoren (nachvollziehbar) berücksichtigt hat. Tabelle 4.1 zeigt den daraus resultierenden, vorgegebenen Range, innerhalb dessen sich, die operationalisierten Einschätzungen der Rater bewegen. Das Minimum, die Punktzahl, die im schlechtesten Fall erreicht würde, würde allerdings im Grunde einem leeren Dokument oder einem Aufsatz, mit gänzlich anderem Thema, ohne jeglichen inhaltlichen Schnittpunkten zum Auftrag, entsprechen, während das Maximum einen kaum erreichbaren Idealzustand darstellt.

4.2 Durchführung der Untersuchung

Wie in 4.1.1 bereits erwähnt, wurden die Daten aus den Gefangenenpersonalakten der Justizvollzugsanstalt Freiburg gewonnen. Hierfür wurden in einem ersten Schritt, die 2490 Gefangenenpersonalakten aus sechs Entlassungsjahrgängen (1995, 1996, 1997, 1998, 2004, 2005) nach vorliegenden Kriminalprognosen durchsucht. 133 Prognosegutachten konnten hierbei ermittelt werden und für die weitergehende Untersuchung genutzt werden. Den 133 Gefangenenpersonalakten wurden, im Hinblick auf das Rating-Verfahren, wichtige Informationen (Urteil, Anklageschriften, Stellungnahmen, verschiedene anamnestische Feststellungen, prognostische Einschätzungen und Beschreibungen des Haftverlaufs der JVA- Bediensteten, ggf. Einschätzungen und Informationen aus anderen Gutachten beispielsweise zu Fragen der Schuldfähigkeit) entnommen.

Bei sorgfältigem Studium und Rating der Prognosegutachten, konnten etwa drei Gutachten täglich verarbeitet werden. Angesichts der hohen Fallzahl und der Dauer, die das Rating beanspruchte, wurde dieser Teil der Datenerhebung mit der Unterstützung einer weiteren Raterin durchgeführt.

Die ermittelten Informationen und die aus dem Rating resultierenden Werte wurden umgehend, am Computer, in den Erhebungsbogen eingeben.

Co-Rater

Die Co-Raterin, eine, zum Zeitpunkt der Studie, sich im fortgeschrittenen Hauptstudium befindliche Psychologie-Studentin, wurde anhand fünf vom Autor bereits eingeschätzter Gutachten zwei Wochen intensiv geschult. Wichtig für einen hohen Übereinstimmungsgrad waren, neben der relativ groben Dreier-Skalierung, die das Rating leitenden Kriterien der Transparenz, Nachvollziehbarkeit und Überprüfbarkeit und ein strenges Verständnis der bereits erwähnten typischen Antwortmöglichkeiten. Da mindestens 10% der Gesamtzahl der Gutachten der Prüfung der Interrater-Reliabilität (IRR) dienen sollten, wurden mittels des Zufallszahlengenerators in SPSS 13, 14 Gutachten aus der Grundgesamtheit der 133 Gutachten für die Bestimmung der IRR bestimmt. Der hierbei ermittelte Cronbach’s Alpha lag bei sehr zufriedenstellenden 0,82 (vgl. Ergebnisdarstellung „IRR“ im Anhang).

Im Anschluss daran wurde abermals mittels des Zufallszahlengenerators des SPSS 32 Gutachten ausgewählt, welche die Raterin eigenständig bewerten sollte, so dass diese der Auswertung ebenso zur Verfügung standen, wie die restlichen 101 vom Autoren gerateten Prognosegutachten. Bei den 14, der Ermittlung der IRR dienlichen Prognosegutachten, wurden die Ergebnisse des Ratings des Autors für die weitere statistische Betrachtung und Auswertung verwendet.

4.3 Statistische Auswertung

Zur Überprüfung der Hypothesen wurde das Statistikprogramm SPSS 13.0 verwendet. Allen gerichteten und ungerichteten Fragestellungen lag ein Signifikanzniveau von 5% zugrunde. Gleiches gilt für die explorative Untersuchung der Teil- bzw. Subscores.

Für die Berechnungen mit der normalverteilten (die entsprechende Auswertung anhand des Kolmogorov-Smirnov Test sind in 5.2 einzusehen) abhängigen Variablen (aV, Gesamtscore der Erhebungsbogens) auf Intervallskalenniveau, wurden bei der Fragstellung 3.1.1, 3.1.2, 3.1.5 und 3.1.6 t-Tests für unabhängige Stichproben durchgeführt.

Die weiteren zentralen Fragestellungen (3.1.4, 3.1.5), denen eine mehrstufige unabhängige Variable (uV) zugrunde lag, wurden mit einer einfaktoriellen Varianzanalyse (ANOVA; Modell I: Feste Effekte) auf wesentliche Unterschiede hin überprüft. Im Falle signifikanter Mittelwertsdifferenzen, wurde anschließend die Scheffé-Prozedur2 für Einzelvergleiche durchgeführt, welches relativ robust gegenüber Verletzungen von Voraussetzungen der Normalverteilung und Varianzhomogenität ist und, als sehr konservatives Verfahren, tendenziell zugunsten der H0 entscheidet (vgl. Bortz, 1999; Leonhart, 2003).

Einen Überblick über die jeweils verwendeten Verfahren der jeweiligen Fragestellungen sowie der unabhängigen und abhängigen Variablen gibt Tabelle 4.2.

Abbildung in dieser Leseprobe nicht enthalten

Tabelle 4. 2: Überblick über Fragestellungen, uV, aV, statistische Testverfahren

Die Voraussetzung der Varianzhomogenität wurde in allen Fällen mit dem Levene-Test geprüft. War diese verletzt, wurden die entsprechenden non-parametrischen Verfahren (U-Test von Mann-Whitney bzw. Kruskall-Wallis Test) eingesetzt. Bestätigten diese gegebenenfalls angezeigte, signifikante Ergebnisse aus den vorangegangenen, o.g. parametrischen Verfahren, wurden diese entsprechend konfirmatorisch interpretiert, um - im Falle der einfaktoriellen Varianzanalyse - post hoc die oben bereits erwähnten Einzelvergleiche nach Scheffé durchzuführen.

Eine gezielte sekundäre Analyse (ad hoc Berechnungen) von Teilscores des Erhebungsinstrumentes, deren inhaltlicher Hintergrund für den prognostischen Prozess solcher Gutachten als bedeutsam angesehen werden muss (vgl. Boetticher et al., 2006; Nedopil, 2005, Dahle, 2005), dient der Interpretation der Ergebnisse der zentralen Untersuchungsfragen im Bezug auf den Gesamtscore bzw. dem Qualitätsmaß der untersuchten Kriminalprognosen. Diese wurden den gleichen parametrischen Testungen unterzogen wie in den jeweiligen Untersuchungen zu den zentralen Fragestellungen mit der abhängigen Variable des Gesamtscores. Gleichsam dem Vorgehen bei den zentralen Fragestellungen, wurde hinsichtlich Verletzungen der Voraussetzungen der Normalverteilung und der Varianzhomogenität entsprechende non-parametrische Verfahren zur statistischen Absicherung eingesetzt. Bei diesen explorativen Betrachtungen wurden unabhängig davon, ob die statistische Auswertung der jeweiligen zentralen Frage signifikante Unterschiede aufzeigte, die vier Teilscores („Inhalt & Formales“, „Beschaffung und Umgang mit probandenbezogenen Informationen“, „Methodik“ und „Stellungnahme“), nach dem eben erläuterten Vorgehen, statistisch untersucht.

Weiterhin wurden dreizehn inhaltliche Items einbezogen, die - wie bereits oben erwähnt - wichtige Anforderungsbereiche an Prognosegutachten darstellen. Diese, in der Folge auch Subscores genannt, wurden nur im Falle dessen geprüft, wenn sich bei der Untersuchung der zentralen Fragestellung signifikante Mittelwertsunterschiede ermitteln ließen, so dass eine eingehendere, differenziertere Betrachtung angemessen erschien. Die Vorgehensweise der explorativen Untersuchung dieser Subscores entsprach dem der Teilscores. Die Subscores 1-6 gehören zum Teilscore „Beschaffung und Umgang mit probandenbezogenen Informationen“. Die Subscores 7-13 gehören zum Teilscore „Methodik“.

Diese Subscores werden folgend vorgestellt3 (die Werte in den Klammern bezeichnen die Nummerierung der Items, wie sie im Erhebungsinstrument angegeben sind):

1. Krankheitsgeschichten/Anamnesen (2.4)
2. Herkunftsfamilie (2.5)
3. Partnerschaft & Bindungen (2.6)
4. Analyse individueller Delinquenz (2.8)
5. Explorierte Lebensspannen (2.9)
6. Umgang mit Daten (zusammenfassendes Maß für 2.10-2.12)
7. Verhaltensbeobachtung (3.3)
8. Protektive Faktoren & Risikofaktoren (3.4)
9. Delinquenzgenese (3.5)
10. Abgleich empirischen Wissens über Rückfallrisiko (3.8)
11. Angegebene Bedingungsfaktoren (3.9)
12. Beurteilung eines Therapie-/Behandlungsverlaufes (3.10)
13. Diagnose (3.11)

Im Rahmen des explorativen Vorgehens entdeckte signifikante Unterschiede oder Zusammenhänge wurden als „hinweisgebend“ genutzt. Wie auch bei den zentralen Fragestellungen, wurden in diesen Fällen die Effektstärken (Cohens d) berechnet, um auch diese zur Grundlage der Interpretation der Ergebnisse zu machen.

Den Ergebnisteil abschließend folgt eine Sekundäranalyse weiterer beobachteter, explorierter Zusammenhänge bzw. Unterschiede. Diese statistischen Betrachtungen dienten des weiteren der Generierung von Hinweisen im Bezug auf die Ergebnisse überprüften Hypothesen sowie zukünftiger Fragestellungen bzw. Hypothesen für potentielle zukünftige Folgestudien..

Um den Lesefluss möglichst zu fördern, wurde in der Ergebnisdarstellung auf das - in diesem Kapitel erläuterte - wiederholte Aufzeigen des methodischen Vorgehens in der Regel verzichtet. Die, mit dem Levene-Test, in jedem Einzelfall geprüfte Varianzhomogenität wurde nur in solchen Fällen berichtet, in welchen diese Voraussetzung sich als verletzt erwiesen hatte und infolge dessen ein non-parametrisches Verfahren eingesetzt wurde.

Ähnliches gilt für die Kapitel 5.1.10 sowie 5.1.11. Hier wurde, soweit die Voraussetzungen erfüllt waren (weniger als 20% der Zellen mit einer geringeren Häufigkeit als fünf), der Chi2- Test nach Pearson eingesetzt. Waren diese Voraussetzungen nicht erfüllt, wurde der damit indizierte exakte Test nach Fisher-Yates (vgl. Bortz, 1999, Leonhart, 2004) verwendet.

5. Vorstellung der Untersuchungsergebnisse

Vor der Darstellung und Diskussion der Ergebnisse der Hauptfragestellungen, wird zunächst in einem deskriptiven Teil die Datenlage der dieser Untersuchung zugrundeliegenden Stichprobe erläutert. Daran anschließend werden die Ergebnisse der zentralen Untersuchungsfragen (vgl. Kapitel 3.1) vorgestellt und diskutiert.

Das methodisch-statistische Vorgehen wurde in Kapitel 4.3 eingehend erläutert, so dass im Rahmen der Ergebnisvorstellung nur noch die jeweilige Zielsetzung bzw. die zu überprüfende Hypothese skizziert wird.

Ergebnistabellen sind, soweit nicht im Text dargestellt, in dem im Anhang befindlichen und nach den entsprechenden Kapiteln geordneten Tabellenverzeichnis einzusehen. Die an die Vorstellung der Ergebnisse der zentralen Untersuchungsfragen (Kapitel 5.2) anschließenden ad hoc Berechnungen der vier Teilscores sowie der 13 Subscores (vgl. Kapitel 4.3) dienen der Interpretation und Differenzierung etwaiger signifikanter Unterschiede.

Im Rahmen einer, dem Ergebnisteil zu den zentralen Untersuchungsfragen folgenden, hypothesengenerierenden Sekundäranalyse (Kapitel 5.3), werden weitergehende explorative Betrachtungen vorgestellt, welche sich im Rahmen der Auswertungsphase, vor allem im Bezug auf die zentralen Hypothesen dieser Studie aufgedrängt hatten.

Zuvor jedoch soll, im Rahmen einer deskriptiven Ergebnisdarstellung, die Stichprobe beschrieben werden.

5.1 Allgemeine deskriptive Daten

Wie in Kapitel 4.1.1 beschrieben, wurden aus den sechs Entlassungsjahrgängen 1995 bis einschließlich 1998 sowie 2004 und 2005, aus 2490 Gefangenenpersonalakten 133 Prognosegutachten ermittelt. Diese stammten von 39 externen Gutachtern, die zur Berufsgruppe der Ärzte bzw. Psychiater, der Psychologen und zu jenen Professionellen gehören, die beide Qualifikationen inne hatten. Die 133 Gutachten beschäftigten sich mit der Kriminalprognose von 97 verschiedenen Probanden. Es kam also zu Mehrfachbegutachtungen, welche wiederum teilweise von verschiedenen Gutachtern durchgeführt worden sind.

[...]


1 Zum Verständnis: Eine „negative Prognose“ beinhaltet die Einschätzung, dass z.B. in Frage stehende Lockerungen missbraucht würden oder bei einer vorzeitigen Entlassung mit einem kriminellen Rückfall zu rechnen sei und sprechen sich entsprechend gegen diese Maßnahmen aus. „Positive Prognosen“ sind entsprechend zu verstehen.

2 „Der Scheffé-Test garantiert, dass die Wahrscheinlichkeit eines D-Fehlers für jeden beliebigen, a posteriori durchgeführten Einzelvergleichstest nicht größer ist als das Signifikanzniveau D für den Overall-Test der Varianzanalyse“ (Bortz, 1999, S. 263).

3 Für eine eingehendere Betrachtung siehe Erhebungsbogen im Anhang.

Fin de l'extrait de 256 pages

Résumé des informations

Titre
Die Qualität forensischer Prognosegutachten bei Gewalt- und Sexualstraftätern
Université
University of Freiburg  (Institut für Psychologie)
Note
1,0
Auteur
Année
2007
Pages
256
N° de catalogue
V133041
ISBN (ebook)
9783640390670
ISBN (Livre)
9783640391097
Taille d'un fichier
1587 KB
Langue
allemand
Mots clés
Kriminalprognose, Sexualstraftäter, Riegl Maximilian, Qualität, Forensik, JVA, Nedopil, Dahle, Gewaltstraftäter, Rückfallgefahr, Delikt
Citation du texte
Maximilian Riegl (Auteur), 2007, Die Qualität forensischer Prognosegutachten bei Gewalt- und Sexualstraftätern, Munich, GRIN Verlag, https://www.grin.com/document/133041

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