Diese Arbeit beschäftigt sich mit der Berechnung von Fördermitteln auf Basis des Investitionsvorhabens der BMW AG aus dem Jahr 2010.
Im November 2010 hatte die Bundesrepublik Deutschland die Europäischen Kommission (EU-Kommission) unterrichtet, der Bayerische Motoren Werke AG (im Folgenden: „BMW“) Regionalbeihilfen in Höhe von rund 45 Mio. € nach den Leitlinien für staatliche Beihilfen mit regionaler Zielsetzung 2007-2013 (im Folgenden: Regionalbeihilfeleitlinien) zu gewähren.
Diese Investition sollte dem Autohersteller für ein geplantes Investitionsvorhaben in Leipzig, Sachsen zufließen. BMW wollte in den Jahren 2011 bis 2013 rund 400 Mio. € in den Ausbau eines neuen Werkes am Standort Leipzig investieren, wovon 45 Mio. € aus öffentlichen Mitteln finanziert werden sollten. Daraufhin prüfte die EU-Kommission diese staatliche Beihilfe für das Projekt des Autobauers. In diesem Werk sollte das Elektroauto „i3“ und den Hybrid-Sportwagen „i8“ produzieren werden. Die Kommission setzte Deutschland mit einem Schreiben vom Juli 2011 in Kenntnis, wegen der angemeldeten Beihilfemaßnahme das Verfahren nach Artikel 108 Abs. 2 des Vertrags über die Arbeitsweise der Europäischen Union (AEUV) zu eröffnen. Laut der Kommission sei eine Förderung grundsätzlich möglich, da eine wirtschaftlich benachteiligte Region gefördert wird. Jedoch müsse man in dieser Größenordnung der Beihilfe prüfen, ob und wie sich diese öffentliche Förderung auf den Marktanteil des Unternehmens auswirke und ob Konkurrenten benachteiligt würden.
Die Einzelheiten der Eröffnung dieses Verfahrens wird im späteren genauer erläutert.
Im Juli 2014 wurde der Antrag jedoch nur teilweise von der EU-Kommission genehmigt, da laut dieser nur 17 Mio. € der beantragten 45 Mio. € angemessen seien für die Durchführung des Projekts mit dem Ziel der Förderung regionaler Entwicklung. Die EU-Kommission hielt die geplante Beihilfe für
zu hoch. Argumentiert wurde dies damit, dass der Kostenunterschied zwischen dem ursprünglich geplanten Bau in München und dem nun – aufgrund der höheren zu erwartenden Zuschüsse – geplanten Baus in Leipzig den Wettbewerb verzerren würde und andere Wettbewerber von Investitionen abhalten würde. Laut Brüssel waren von den angemeldeten Regionalbeihilfen nur 17 Mio. € für das Vorhaben nötig. Also die Differenz zwischen den Investitionskosten in Leipzig und denen in München. Die Kommission genehmigte die Beihilfe in Höhe von 17 Mio. €, da der höhere Be-trag mit den Regeln des Binnenmarktes unvereinbar sei.
BMW bezifferte die Investitionskosten in Leipzig jedoch um rund 45 Mio. € höher als am Standort München...
Inhaltsverzeichnis
1 Einführung
2 Investitionsvorhaben
3 Beihilfebegriff
3.1 Definition
3.2 Subventionsverhältnis
3.3 Ziel
4 Angemeldete Maßnahme
4.1 Ziel der angemeldeten Beihilfe
4.2 Nationale Rechtsgrundlage der Beihilfe
4.3 Vorgaben nach den Regionalbeihilfeleitlinien
5 Berechnung beihilfefähiger Kosten, angemeldeter Beihilfebetrag und Beihilfeintensität
6 Zulässigkeit von Beihilfen nach Europarecht
7 Zweck des Beihilfenrechts und Rolle des Begünstigten
8 Würdigung der Beihilfe
9 Zweifel und Gründe für die Eröffnung des förmlichen Prüfverfahrens
10 Eingehende Prüfung
11 Entscheidung der Kommission, des EuG und des EuGH
12 Fazit
Zielsetzung und Themen
Die Arbeit analysiert die rechtliche und ökonomische Bewertung staatlicher Beihilfen anhand des Rechtsstreits um die Förderung der BMW AG im Werk Leipzig durch die Europäische Kommission und die europäischen Gerichte. Dabei steht die Frage im Zentrum, unter welchen Bedingungen Investitionsbeihilfen mit dem EU-Binnenmarkt vereinbar sind und welche Rolle der sogenannte Anreizeffekt dabei spielt.
- Grundlagen des Beihilferechts und Definition des Subventionsbegriffs
- Rechtliche Anforderungen an die Zulässigkeit von Regionalbeihilfen gemäß AEUV
- Berechnungsmethodik für beihilfefähige Kosten und Beihilfeintensität
- Bewertung des Anreizeffekts für Investitionsentscheidungen durch die EU-Kommission
- Konflikt zwischen nationalen Förderzielen und europäischem Wettbewerbsrecht
Auszug aus dem Buch
Zulässigkeit von Beihilfen nach Europarecht
Ziekow bezeichnet Subventionen und Beihilfen als den „wichtigsten Fall der Einwirkung des Staates auf wirtschaftliches Handeln“37. Zweck des Beihilfenrechts des AEUV ist die Verhinderung einer Verfälschung des Wettbewerbs durch staatliche Unterstützung von Unternehmen.38 Dieser Zweck ist in den Artikeln 107 – 109 AEUV statuiert. Wobei dieser Vertrag über die Arbeitsweise der Europäischen Union als hierfür geltendes Regelwerk zwischen der EU und ihren Mitgliedstaaten bezeichnet werden kann.
Um den eben genannten Zweck sicherzustellen, wird die Gewährung von Beihilfen durch die Kommission in Form einer umfassenden Beihilfekontrolle gesichert. In erster Linie bewertet die Kommission gem. Art. 107 AEUV die Vereinbarkeit einer Beihilfe mit dem Binnenmarkt. Dieses Kontrollsystem der Beihilfe greift dabei in die wirtschafts- und steuerpolitischen Gestaltungsmöglichkeiten der Mitgliedstaaten ein.39 Gleichzeitig stellt es sicher, dass Beihilfen zugelassen werden können, die „gewollt“ sind. „Gewollt“ in dem Sinne, dass sie gewährt werden, um den Markt auszugleichen oder die Wettbewerbsfähigkeit herzustellen.
Das Beihilfeverbot stellt ein Regel-Ausnahme-System dar. Die Regel des grundsätzlich geltenden Beihilfeverbots wird in Art. 107 Abs. 1 AEUV statuiert: „Soweit in den Verträgen nicht etwas anderes bestimmt ist, sind staatliche oder aus staatlichen Mitteln gewährte Beihilfen gleich welcher Art, die durch die Begünstigung bestimmter Unternehmen [..] den Wettbewerb verfälschen oder zu verfälschen drohen, mit dem Binnenmarkt unvereinbar, soweit sie den Handel zwischen Mitgliedstaaten beeinträchtigen.“ Art. 107 Abs. 1 AEUV ist folglich nur auf staatliche Beihilfen anzuwenden, eben solche, die vom Staat initiiert und aus staatlichen Mitteln finanziert werden.40
Zusammenfassung der Kapitel
1 Einführung: Diese Einleitung skizziert den Sachverhalt der Beihilfeaffäre um das BMW-Werk Leipzig und die darauf folgende rechtliche Auseinandersetzung mit der EU-Kommission.
2 Investitionsvorhaben: Das Kapitel beschreibt das konkrete Vorhaben von BMW zur Produktion von Elektro- und Hybridfahrzeugen in Leipzig und dessen Zeitrahmen.
3 Beihilfebegriff: Es werden grundlegende Definitionen von Subventionen und Beihilfen sowie das zwischen Gebern und Empfängern entstehende Subventionsverhältnis erläutert.
4 Angemeldete Maßnahme: Dieses Kapitel behandelt die Ziele der Beihilfe, die nationalen Rechtsgrundlagen und die spezifischen Vorgaben der Regionalbeihilfeleitlinien.
5 Berechnung beihilfefähiger Kosten, angemeldeter Beihilfebetrag und Beihilfeintensität: Hier wird die mathematische Ermittlung der Beihilfehöchstsätze und die tatsächliche Berechnung am Fallbeispiel BMW dargestellt.
6 Zulässigkeit von Beihilfen nach Europarecht: Es wird das Regel-Ausnahme-System des Art. 107 AEUV sowie die Rolle der Kommission bei der Genehmigung von Beihilfen analysiert.
7 Zweck des Beihilfenrechts und Rolle des Begünstigten: Das Kapitel beleuchtet, wie der Beihilfeempfänger durch sein Handeln den sogenannten „Subventionszweck“ zur Erreichung öffentlicher Interessen erfüllen muss.
8 Würdigung der Beihilfe: Es werden die fünf kumulativen Kriterien erläutert, die erfüllt sein müssen, damit eine Maßnahme als staatliche Beihilfe im Sinne der EU eingestuft wird.
9 Zweifel und Gründe für die Eröffnung des förmlichen Prüfverfahrens: Der Autor erläutert, warum die Kommission trotz grundsätzlicher Zulässigkeit ein förmliches Prüfverfahren einleitete, insbesondere wegen Zweifeln am Anreizeffekt.
10 Eingehende Prüfung: In diesem Kapitel wird dargelegt, wie die Kommission anhand von Szenarien prüft, ob die Investition ohne Beihilfe in dieser Form nicht stattgefunden hätte.
11 Entscheidung der Kommission, des EuG und des EuGH: Das Kapitel fasst das Urteil der europäischen Instanzen zusammen, die die Beihilfe auf 17 Mio. Euro begrenzten.
12 Fazit: Das Fazit kritisiert unter anderem das weite Ermessen der Kommission und die langwierigen rechtlichen Folgen für den Automobilhersteller BMW.
Schlüsselwörter
Staatliche Beihilfe, BMW, Europäische Kommission, Binnenmarkt, Regionalbeihilfe, AEUV, Investitionsvorhaben, Anreizeffekt, Wettbewerbsverfälschung, Subvention, Investitionszulagengesetz, EuGH, Wirtschaftsrecht, Beihilfeintensität, Standortwettbewerb
Häufig gestellte Fragen
Worum geht es in dieser wissenschaftlichen Arbeit grundsätzlich?
Die Arbeit untersucht die staatliche Investitionsbeihilfe für das BMW-Werk in Leipzig und deren Vereinbarkeit mit dem europäischen Beihilferecht.
Was sind die zentralen Themenfelder der Analyse?
Die zentralen Themen umfassen die Definition des Beihilfebegriffs, die Berechnung von Fördersummen, die Kriterien für regionale Investitionsbeihilfen und die juristische Prüfung durch europäische Organe.
Was ist das primäre Ziel oder die Forschungsfrage dieser Arbeit?
Ziel ist es, den komplexen Prozess der Genehmigung von Fördermitteln nachzuvollziehen und zu verdeutlichen, wie die EU-Kommission die Rechtmäßigkeit solcher Beihilfen unter Berücksichtigung des Anreizeffekts bewertet.
Welche wissenschaftliche Methode wird in der Arbeit verwendet?
Es handelt sich um eine juristische und ökonomische Fallstudie, die primär auf der Auswertung von Rechtsnormen, offiziellen Beschlüssen der EU-Kommission und Urteilen des EuG sowie des EuGH basiert.
Was wird im Hauptteil der Arbeit behandelt?
Der Hauptteil gliedert sich in eine detaillierte Erläuterung der Beihilfenkriterien, der Berechnung der Investitionskosten sowie die prozesshafte Darstellung der Prüfung und Entscheidung der EU-Kommission.
Welche Schlüsselwörter charakterisieren die Untersuchung?
Die Arbeit lässt sich durch Begriffe wie staatliche Beihilfe, AEUV, Binnenmarkt, Anreizeffekt und Investitionszulagen charakterisieren.
Warum musste BMW schlussendlich nur 17 Mio. Euro statt der beantragten 45 Mio. Euro erhalten?
Die EU-Kommission und die Gerichte kamen zu dem Schluss, dass nur die Differenz der Kosten zwischen einem Standort München und Leipzig förderfähig war, um den Wettbewerb nicht unverhältnismäßig zu verzerren.
Welche Rolle spielt der sogenannte „Anreizeffekt“ in diesem Kontext?
Der Anreizeffekt ist entscheidend, um zu belegen, dass eine Investition ohne öffentliche Förderung nicht in dieser benachteiligten Region getätigt worden wäre; das Fehlen dieses Nachweises führte zur Kürzung der Fördersumme.
Welche Konsequenzen hatte das Urteil für die zukünftige Förderpolitik von BMW in Leipzig?
Aufgrund des langwierigen Prozesses und des negativen Ausgangs vor Gericht entschloss sich BMW bei späteren Erweiterungen in Leipzig, komplett auf direkte staatliche Fördermittel zu verzichten.
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- Anja Grötsch (Autor), 2021, Berechnung von Fördermitteln am Beispiel "BMW" in Leipzig, Múnich, GRIN Verlag, https://www.grin.com/document/1330433