Die Neuordnung des europäischen Umwelthaftungsrechts und die nationale Umsetzung durch das Umweltschadensgesetz


Seminararbeit, 2009

33 Seiten, Note: 2,0


Leseprobe


Inhalt

Kapitel A Einleitung

Kapitel B Die EG-Umwelthaftungsrichtlinie und die Entstehung des Umweltschadensgesetzes
I. Die europäische Umwelthaftungsrichtlinie und ihre Ziele
II. Die Umsetzung der Umwelthaftungsrichtlinie in deutsches Recht
1) Gesetzgebungskompetenz zur Umsetzung der Umwelthaftungs- richtlinie
2) Das Artikelgesetz

Kapitel C Regelungen des Umweltschadensgesetzes
I. Anwendungsbereich
1) Subsidiäre Anwendung des Umweltschadensgesetzes
2) Zeitliche Begrenzung der Anwendung
3) Gesetzlicher Anwendungsbereich nach Art. 3 USchadG
4) Beschränkung auf erhebliche Schäden
II. Der Umweltschaden nach dem Umweltschadensgesetz
1) Schädigung von Arten und natürlichen Lebensräumen
2) Schädigung von Gewässern
3) Schädigung des Bodens
III. Verantwortlichkeit des Schadensverursachers
1) Verantwortlicher im Sinne des Umweltschadensgesetzes
2) Berufliche Tätigkeit nach dem Umweltschadensgesetz
a) Potentiell gefährliche berufliche Tätigkeiten
b) Sonstige berufliche Tätigkeiten
3) Unmittelbarkeit der Schadensverursachung
IV. Pflichten des Verantwortlichen
1) Informationspflicht
2) Vermeidungspflichten
3) Schadensbegrenzungs- und Sanierungspflichten
a) Primäre Sanierung
b) Ergänzende Sanierung 18
c) Ausgleichssanierung
4) Kosten
5) Kostenregelung der Länder

Kapitel D Verhältnis des Umweltschadensgesetzes zu anderen Vorschriften
I. Verhältnis zum Umwelthaftungsgesetz
II. Verhältnis zu anderen fachrechtlichen Vorschriften

Kapitel E Verfahrensregelungen
I. Verbandsbeteiligung und Verbandsklagen
II. Zusammenarbeit der Mitgliedstaaten

Kapitel F Bewertung des Umweltschadensgesetzes

Abkürzungsverzeichnis

Abbildung in dieser Leseprobe nicht enthalten

Kapitel A Einleitung

Umweltschutz nimmt in der politischen Diskussion wie auch in der Gesellschaft einen immer größeren Stellenwert ein. Schon in Art. 20a GG wird der Umwelt-schutz als Verantwortung für zukünftige Generationen als Staatsziel festgelegt. Das Bewusstsein der Umweltbelastungen und der Endlichkeit der Ressourcen führte in den vergangenen Jahrzehnten dazu, dass mehrere Gesetze erlassen wur-den, die den Umweltschutz vorantreiben sollen. So liegt es nahe, auch die Ver-antwortlichkeit von Umweltschäden in nationalen Gesetzen zu regeln. Ein solches nationales Gesetz ist das Umweltschadensgesetz, welches auf Basis einer EG-Richtlinie erlassen wurde.

Mit der Entwicklung der Europäischen Gemeinschaften weg von einer reinen Wirtschaftsgemeinschaft hin zu einer Wertegemeinschaft wurde der Bereich der Umwelt in der EG ein eigenständiger Politikbereich. Art. 2 EGV legt fest, dass es Aufgabe der EG ist, ein hohes Maß an Umweltschutz und die Verbesserung der Umweltqualität sicherzustellen.

Das Europäische Umweltrecht hat sich zum Ziel gesetzt, das Umweltrecht europaweit – hauptsächlich durch Richtlinien – zu harmonisieren. Dies war auch ein vorrangiges Ziel beim Erlass der Umwelthaftungsrichtlinie, aus deren Umset-zung in Deutschland das Umweltschadensgesetz entstand.

In der vorliegenden Arbeit soll die Einführung des Umweltschadensgesetzes im Rahmen des europäischen Umwelthaftungsrechts erläutert werden. Dabei wird in Kapitel B zunächst die Umwelthaftungsrichtlinie der EG vorgestellt und deren Umsetzung in deutsches Recht thematisiert. Der Schwerpunkt dieser Arbeit liegt in der Darstellung und Erläuterung des Umweltschadensgesetzes in Kapitel C. Nachdem der Anwendungsbereich des Gesetzes erläutert wurde, wird auf den Be-griff des Umweltschadens und auf den Begriff des Verantwortlichen eines Um-weltschadens eingegangen. Im Folgenden werden die Pflichten dieses Verantwort-lichen dargestellt. Während in Kapitel D das Umweltschadensgesetz von anderen umweltrechtlichen Vorschriften abgegrenzt wird, werden in Kapitel E Verfahrens-regelungen vorgestellt. Abschließend wird in Kapitel F die Einführung des Um-weltschadensgesetzes bewertet und kommentiert.

Kapitel B Die EG-Umwelthaftungsrichtlinie und die Entstehung des Umweltschadensgesetzes

I. Die europäische Umwelthaftungsrichtlinie und ihre Ziele

Die Europäische Gemeinschaft hat am 21. April 2004 die Umwelthaftungsricht-linie verabschiedet. Die Entwicklung der Richtlinie 2004/35/EG des Europäischen Parlaments und des Rates über Umwelthaftung zur Vermeidung und Sanierung von Umweltschäden1 war durch kontroverse Diskussionen in Wissenschaft und Praxis begleitet und trat zum 30. April 2004 in Kraft.2 Sie soll dazu dienen, inner-halb der EG ein einheitlich hohes Umweltschutzniveau sicherzustellen.

Gemäß Art. 1 der Richtlinie wird das Ziel verfolgt, EU-weite Mindeststandards für die Umwelthaftung zur Vermeidung und Sanierung von Umweltschäden zu schaffen. Dies soll gemäß dem zweiten Erwägungsgrund der Umwelthaftungs-richtlinie unter Orientierung des Verursacherprinzips gemäß Art. 174 Abs. 2 EGV und auf Basis des Grundsatzes der nachhaltigen Entwicklung gemäß Art. 6 EGV erfolgen. Dies bedeutet, dass der Verursacher einer (potentiellen) Umwelt-schädigung die Verantwortung für die Vermeidung und Beseitigung der Umwelt-belastung trägt. Dies geht jedoch weit über eine reine finanzielle Verantwortung hinaus.3 Von der Richtlinie werden gemäß Art. 2 Nr. 1 Schäden an geschützten Arten und natürlichen Lebensräumen – auch Biodiversität4 genannt –, an Gewäs-sern und am Boden erfasst. Wird ein Umweltschaden verursacht oder entsteht die unmittelbare Gefahr eines Umweltschadens, ist der Verursacher somit für alle Schadensbegrenzungs- oder Beseitigungsmaßnahmen finanziell verantwortlich. Gemäß des zweiten Erwägungsgrundes der Richtlinie soll damit ein Anreiz für Maßnahmen geschaffen werden, mit denen die Gefahr eines Umweltschadens auf ein Minimum beschränkt wird. Explizite Verhaltenspflichten, die die Richtlinie auflistet, veranlassen zusätzlich diese präventive Wirkung.

Entgegen der Bezeichnung der Richtlinie handelt es sich somit nicht um eine zivilrechtliche Haftung. Die Umwelthaftungsrichtlinie verfolgt vielmehr das Ziel der Gefahrenabwehr, welches auf ein Handeln oder Unterlassen des Verursachers abstellt. Erst sekundär kommt es auf eine finanzielle Haftung an.5 Damit handelt es sich um eine öffentlich-rechtliche „Umweltverantwortlichkeit“, die aus polizei-rechtlichen Wurzeln stammt.6 Nach der Umwelthaftungsrichtlinie sowie nach dem allgemeinen Polizei- und Ordnungsrecht werden Aufgaben und Befugnisse der Ordnungsbehörden definiert. Außerdem wird der Bürger verpflichtet, Störungen zu unterlassen.7 Zusätzlich stellt die Richtlinie in Art. 5 Abs. 1 und in Art. 6 Abs. 1 Mitwirkungspflichten des (potentiellen) Verursachers eines Umwelt-schadens auf und geht damit etwas über das Polizei- und Ordnungsrecht hinaus.

II. Die Umsetzung der Umwelthaftungsrichtlinie in deutsches Recht

1) Gesetzgebungskompetenz zur Umsetzung der Umwelthaftungs-richtlinie

Die Umwelthaftungsrichtlinie musste bis zum 30. April 2007 von den Mitglied-staaten in nationales Recht umgesetzt werden.8 Gemäß Art. 249 Abs. 3 EGV ist bei der Umsetzung das zu erreichende Ziel verbindlich, während die Mitglied-staaten hinsichtlich der Wahl der Form und der Mittel einen Ermessensspielraum haben.

Aufgrund des Föderalismussystems bilden die verfassungsrechtlichen Gesetzge-bungskompetenzen in Deutschland einen Rahmen für die Umsetzung der Richt-linie. Neben ausschließlicher Gesetzgebung durch den Bund oder die Länder, was in Art. 70 GG und in Art. 71 GG geregelt ist, gibt es auch die konkurrierende Ge-setzgebung gemäß Art. 72 GG. Ausgehend von der Generalklausel in Art. 70 Abs. 1 GG, wonach die Länder für die Gesetzgebung zuständig sind, so-weit dem Bund nicht durch das Grundgesetz Kompetenzen verliehen werden, sind alle Gegenstände der konkurrierende Gesetzgebung aufgelistet. Ein Gesetz ist so mit nach dem Lebenssachverhalt der konkurrierenden Gesetzgebungskompetenz zuzuordnen.

Hinsichtlich der Umwelthaftungsrichtlinie kann einerseits auf die berufliche Tätigkeit, woran die Verantwortlichkeit für einen Umweltschaden gemäß der Richtlinie anknüpft, oder auf den Gegenstand und die Wirkung des Gesetzes ab-gestellt werden.9 Das Bundesverfassungsgericht hat allerdings schon 1981 ent-schieden, dass es für die Zuordnung der Gesetzgebungskompetenz auf den Ge-genstand und die Wirkung des Gesetzes ankommt.10 Ziel und Wirkung der Richtlinie sind – wie bereits erläutert – die Vermeidung und Sanierung von Um-weltschäden an geschützten Arten und natürlichen Lebensräumen, an Gewässern und am Boden. Eine Anknüpfung an die berufliche Tätigkeit11 kommt somit zur Bestimmung der Gesetzgebungskompetenz nicht in Betracht.

Seit der Föderalismusreform 2006 besitzt der Bund grundsätzlich eine weit reichende Gesetzgebungskompetenz für das Umweltrecht.12 Somit ist der Bund ermächtigt, das Umweltschadensgesetz, sowie Änderungen des Wasserhaushalts-gesetzes und des Bundesnaturschutzgesetzes zu erlassen.13 Die explizite Er-mächtigungsnorm ergibt sich für Gewässer aus Art. 74 Abs. 1 Nr. 32 GG, für den Boden aus Art. 74 Abs. 1 Nr. 11 GG und für Arten und natürliche Lebensräume aus Art. 74 Abs. 1 Nr. 29 GG.14 Hinsichtlich Letzterem war der Bund zudem ver-pflichtet darzulegen, dass eine Bundesregelung gemäß Art. 72 Abs. 2 GG „erforderlich“ ist.15

2) Das Artikelgesetz

Durch ein Artikelgesetz werden Änderungen unterschiedlicher Gesetze in einem Änderungsgesetz zusammengefasst. Die Änderungen der verschiedenen Gesetze werden in einzelnen Artikeln aufgelistet. Deutschland setzte die Umwelthaftungs-richtlinie durch ein solches Artikelgesetz um.

In Deutschland stand der Gesetzgeber vor der Herausforderung, die Richtlinie trotz des schon auf sehr hohem Niveau bestehenden Umweltrechts umzusetzen. Dabei entschied sich der Gesetzgeber für die „recht bequeme“ Form, der fast wortwörtlichen Übernahme des Textes der Richtlinie in ein Artikelgesetz.16 Damit wurden neben dem bestehenden Umweltrecht teilweise identische Vorschriften geschaffen.17

Das Artikelgesetz zur Umsetzung der Umwelthaftungsrichtlinie vom 10. Mai 200718 besteht aus folgenden Teilen:

- Gesetz zur Vermeidung und Sanierung von Umweltschäden (Umweltscha-densgesetz) als Art. 1,
- Änderung der Wasserhaushaltsgesetzes mit der Einführung des § 22a WHG als Art. 2 und
- Änderung des Bundesnaturschutzgesetzes mit der Einführung des § 21a BNatSchG als Art. 3 des Umsetzungsgesetzes.

Abschließend ist in Art. 4 des Umsetzungsgesetzes das Inkrafttreten des Umwelt-schadensgesetzes (USchadG) und des Umsetzungsgesetzes selbst geregelt. Ob-wohl das Gesetz schon am 10. Mai 2007 im Bundesgesetzblatt verkündet wurde, trat das Umsetzungsgesetz samt Umweltschadensgesetz aufgrund von ver-fassungsrechtlichen Vorgaben gemäß Art. 72 Abs. 3, S. 2 GG erst sechs Monate nach der Verkündung in Kraft, da den Ländern in dieser Zeit die Möglichkeit ge-geben wurde, abweichende Regelungen zu treffen. Das Umweltschadensgesetz und die Änderungen des Wasserhaushaltsgesetzes und des Bundesnaturschutzge-setzes sind somit seit 14. November 2007 in Kraft.

[...]


1 ABl. L 143 S. 56.

2 Vgl. Knopp, WiRO 2008 Heft 12, S. 353.

3 Vgl. Helberg, in: Koch, Umweltrecht, § 3 Rn. 15.

4 Unter Biodiversität fasst man die Artenvielfalt, die genetische Vielfalt und die Vielfalt der Lebensräume zusammen.

5 Vgl. Roller/Führ, Naturschutz und Biologische Vielfalt 2005 Heft 19, S. 17.

6 Vgl. Führ/Lewin/Roller, Natur und Recht 2006 Heft 2, S. 68.

7 Vgl. Roller/Führ, Naturschutz und Biologische Vielfalt 2005 Heft 19, S. 17.

8 Art. 19 Abs. 1, S. 1 Umwelthaftungsrichtlinie.

9 Vgl. Rehbinder, in: Landmann/Rohmer,Umweltrecht, Rn. 14.

10 BVerfG, Beschluss v. 14.07.81; NJW 1982, Rn. 633.

11 Art. 3 Abs. 1 a), b) Umwelthaftungsrichtlinie.

12 Vgl. Scheidler, NVwZ 2007 Heft 10, Rn. 1114.

13 Vgl. Becker, NVwZ 2007 Heft 10, Rn. 1106.

14 Vgl. Scheidler, NVwZ 2007 Heft 10, Rn. 1114.

15 Vgl. BT-Drucksache 16/3806, S. 15 ff.

16 Vgl. Becker, NVwZ 2007 Heft 10, Rn. 1105 f.

17 Vgl. Wieland, Umweltschadensgesetz richtig umsetzen, S. 46.

18 BGBl I (2007) S. 666 ff.

Ende der Leseprobe aus 33 Seiten

Details

Titel
Die Neuordnung des europäischen Umwelthaftungsrechts und die nationale Umsetzung durch das Umweltschadensgesetz
Hochschule
Universität Kassel  (Wirtschaft)
Veranstaltung
Internationales und Europäisches Umweltrecht
Note
2,0
Autor
Jahr
2009
Seiten
33
Katalognummer
V133064
ISBN (eBook)
9783640396030
ISBN (Buch)
9783640396399
Dateigröße
497 KB
Sprache
Deutsch
Schlagworte
Umweltschadensgesetz, Umweltschaden, Umwelthaftungsrichtlinie, Umwelt, CSR, Corporate Governance
Arbeit zitieren
Wirtschaftsjuristin LL.B. Susanne Huber (Autor:in), 2009, Die Neuordnung des europäischen Umwelthaftungsrechts und die nationale Umsetzung durch das Umweltschadensgesetz, München, GRIN Verlag, https://www.grin.com/document/133064

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