Die Komponente 'R' des LER-Unterrichts

Der Streit um die Einsetzung des Religionsunterrichts als "ordentliches Schulfach" in Brandenburg


Term Paper, 2007

23 Pages, Grade: 1,3


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Inhaltsverzeichnis

1. Einleitung

2. Geschichtliche und soziologische Voraussetzungen für die Einführung LERs
2.1 Historische Situation in Brandenburg in Bezug auf Religiosität
2.2 Vorgeschichte zum Fach LER

3. Lebensgestaltung- Ethik- Religion in der Erprobungsphase

4. Die Auseinandersetzung um die Komponente „R“
4.1 Argumentation der Kläger für die Einführung des „ordentlichen Lehrfachs“ Religion entgegen LER
4.1.1 Verletzung des Rechts der Religionsfreiheit und religiösen Selbstbestimmung
4.1.2 Zweifel an der staatlich zugesicherten Neutralität
4.2 Juristische Begründung für die Einführung LERs durch das Land Brandenburg
4.2.1 Zum Vorwurf der Verletzung des Rechts der Religionsfreiheit und religiösen Selbstbestimmung
4.2.2 Zu den Zweifeln an der Neutralität der staatlichen Lehrer
4.3 Pädagogische Argumentation zur Einführung eines Pflichtfaches LER explizit mit der Teilkomponente ,R’

5. Schlussbetrachtung

Literatur:
Monographien:
Aufsätze:
Quellen:
Anhang:
BbgSchulG:

1. Einleitung

Der Einführung des Schulfaches Lebensgestaltung- Ethik- Religionskunde (LER) im Bundesland Brandenburg als Pflichtfach zum Schuljahr 1996/1997 war nicht nur ein Modelversuch, sondern auch ein erbitterter Rechtsstreit mit kirchlichen Vertretern vorausgegangen, der sich massiv von den eigentlichen pädagogischen und fachdidaktischen Fragen entfernt hatte und erst 2002 vorm Bundesverfassungsgericht weitgehend geschlichtet werden sollte.

Ausgangspunkt war die Komponente der „Religion“, die das Wertefach neben Fragen zur „Lebensgestaltung“ und moralischen Aspekten der „Ethik“ mit den Schülern behandeln sollte. Konfliktpotential lag für die Kirchen darin, dass nach dem Grundgesetz §7 Abs. 3 ihnen zusteht, Religionsunterricht in eigener Regie zu erteilen. Die Kirchen fürchteten nun einerseits um ihre Integrität, da sie nur zeitweilig unter der Verantwortung der neuen LER- Lehrer zur Erteilung des Wertefachs hinzugezogen werden sollten. Andererseits graute es ihnen davor, Religionen „wie in einem Zoo“[1] behandelt zu sehen, indem sie lediglich wie Exoten vorgeführt würden. Besonders aber reizte sie die eher unverbindliche Stellung des Religionsunterrichts in der Stundentafel.

Um ihre Position zu sichern, wurde schließlich eine Sammelklage gegen die Regelungen über den Religionsunterricht und das Unterrichtsfach LER in §9 Abs. 2 und 3, §11 Abs. 2 - 4 und §141 (der letztlich revidiert wurde) des Brandenburgischen Schulgesetzes vom 12. April 1996 eingereicht. Erst mit dem Beschluss vom 31. Oktober 2002 des Bundesverfassungsgerichts sollte nach mehreren Anläufen zur Beilegung der Differenzen durch diverse Kompromisse allmählich Ruhe um das umstrittene Fach einkehren.

In dieser Arbeit soll der Konflikt um die Komponente „R“, der den Werdegang des Faches LER bis zu seiner endgültigen Einführung als Pflichtfach in Brandenburg begleitet und beeinflusst hat, nachvollzogen werden. Um über die Notwendigkeit einer für alle Schüler verpflichtenden Thematisierung von religiösen Aspekten in einen staatlichen Werte- und Lebensgestaltungsunterricht besser urteilen zu können, sollen zunächst historische und soziologische Entwicklungen auf dem Gebiet des Landes Brandenburg skizziert werden, ehe die Entwicklung des offenbar streitbaren Faches dargelegt wird, um dann die konträren rechtlichen Positionen zu analysieren und die Plausibilität des Festhaltens des Landes an einem „R“- Bereich zu beurteilen.

2. Geschichtliche und soziologische Voraussetzungen für die Einführung LERs

2.1 Historische Situation in Brandenburg in Bezug auf Religiosität

Die nach der Reformation (1517) neu entstandene evangelische Kirche in der Mark Brandenburg zeichnete sich schnell durch eine neue Struktur und massive kulturelle Veränderungen aus, indem sie die oberste Autorität eines Papstes ablehnte und sich somit dem bisher einheitlichen christlichen Einfluss auf den Staat politisch entzog. Napoleon zerstörte gänzlich die geistliche Herrschaft übers Land und löste so auch eine Neuordnung der katholischen Kirche aus, da sie ihre Gebietsansprüche einbüßen musste. Schon im 18. Jahrhundert hatte sich die Kirche dem Alltagsleben der Herrscher anpassen müssen, anstatt dieses zu bestimmen. Sie wurde dann im 19. Jahrhundert durch die Nationalbewegung gezwungen, den kirchlichen Monopolanspruch auf Eheschließung und Bildung aufzugeben. Mit dem Zusammenbruch des Kaiserreichs 1918 verankerte die Weimarer Republik in den Artikeln 135- 141 ihrer Verfassung Gewissens- und Religionsfreiheit und machte damit die Trennung von Kirche und Staat amtlich. Jedoch erhielten die beiden großen Landeskirchen den Status von Körperschaften des öffentlichen Rechts (den heute auch andere Religionsgemeinschaften auf Antrag erhalten können). In der Verfassung vom 11. August 1919 wurde bestimmt, dass Religionsunterricht (erteilt durch kirchliche Vertreter) ein „ordentliches Lehrfach der Schulen“ sein sollte, „seine Erteilung im Rahmen der Schulgesetzgebung geregelt“ sei, und somit „der Religionsunterricht in Übereinstimmung mit den Grundgesetzen der betreffenden Religionsgemeinschaft unbeschadet des Aufsichtsrechts des Staates erteilt“ werden könne.[2]

Allerdings nahm die Säkularisierung in Deutschland drastisch zu. Während 1933 noch 95% der Bevölkerung christlich waren (davon zwei Drittel Protestanten), konnte Heinz 2004 in einer Studie nur noch ein Drittel der Wohnbevölkerung Deutschlands als Christen ausmachen.[3] Einschneidend wirkten dabei zunächst religionspolitische Bestrebungen im Dritten Reich. Zwar war zunächst noch formal die Möglichkeit des von den Kirchen in eigener Regie erteilten Religionsunterrichts als ordentliches Lehrfach gegeben, jedoch wurde dieser bald gänzlich aus dem schulischen Alltag unter der reichsweiten Losung der „Entkonfessionalisierung des öffentlichen Lebens“ auch in Brandenburg verbannt.

Nach dem Zweiten Weltkrieg kam es in der DDR (die Entwicklungen in der BRD werden vernachlässigt, da der Fokus auf die Vorgänge in Brandenburg gelenkt werden soll) zu einer Reorganisation der Kirchen und Verbände der Evangelischen Kirche in Deutschland (EDK), der Vereinigten Evangelisch- Lutherischen Kirche in Deutschland (VELKD) und der Evangelischen Kirche der Union (EKU). Nach der Verfassung der DDR vom 7. Oktober 1949 war gemäß den Art. 40[4] und 44 die Erteilung konfessionellen Unterrichts gestattet, indem die Volkskirchen dieses Recht in den Räumen der Schulen unter eigener Verantwortung ausüben konnten. Allerdings wurde in den Länderverfassungen die Erteilung von Religionsunterricht nicht als „ordentliches Lehrfach“ wie im Gesetz der Weimarer Republik, sondern eher als Zusatzangebot verstanden. So hieß es in der Verfassung des Landes Brandenburg vom 1. Februar 1947 im Art. 66 Abs. 1 lediglich: „Das Recht der Religionsgemeinschaften auf Erteilung von Religionsunterricht in den Räumen der Schule ist gewährleistet.“[5]

Unter sowjetischen Einfluss stehend, verlor diese Regelung mit dem Gesetz der DDR vom

23. Juli 1952 gänzlich ihre Bedeutung, in der die Landesverfassung ihren Einfluss einbüsste, was von einer massiven Propaganda gegen die Kirchen begleitet wurde.[6] Es entbrannte ein sog. Kirchenkampf, der erst mit einem Kommuniqué desMinisterpräsidentenOtto Grotewohl und dem Thüringer Bischof Mitzenheim am 21. Juli 1958 beigelegt werden konnte, in dem die Kirchen von dem Vorwurf des Verfassungsbruchs Abstand nahmen und sich loyal gegenüber dem Sozialismus der DDR erklärten. Dafür erhielten die Kirchen „volle Glaubens- und Gewissensfreiheit“ und „Schutz der ungestörten Religionsausübung“.[7] Um der Einflusssphäre der sozialistischen Ideologie auszuweichen, mussten die Kirchen sich aus dem Schulwesen zurückziehen und auf den Gemeindeunterricht beschränken, der immer weniger Zulauf verzeichnete.[8] In der Verfassung der DDR vom 6. April 1968 erfuhren die Religionsgemeinschaften weitere Einschränkungen. Nur vage wurde ihnen das Selbstbestimmungsrecht zugesichert und zum Religionsunterricht wurde gar keine Aussage mehr getroffen. Dem Art. 25 Abs. 2 dieser DDR Verfassung folgend, wurde das Bildungswesen zunehmend ideologisch dem Marxismus- Leninismus angeglichen. Allmählich minimierten sich, unter staatlichen Druck geraten, die Präsenz und der Einfluss der Kirchen auch in Brandenburg beträchtlich.

Erst mit der Wiedervereinigung 1990 gewannen die Religionsgemeinschaften ihren Anspruch auf konfessionellen Unterricht in staatlichen Schulen zurück, der in der BRD ungebrochen bestanden und ausgeübt worden war. Die staatlich geschützte Autonomie der Körperschaften des öffentlichen Rechts sollte in §4 GG, einem dem Art. 140 der Weimarer Verfassung sehr ähnlichem, weiter bestehen. Mit §7 Abs. 3 GG übernahmen die Neuen Bundesländer die Regelung zum Religionsunterricht als ordentliches Schulfach.[9] Allerdings waren 1990 kaum mehr 20 Prozent der Bevölkerung der ehemaligen DDR protestantisch und der Anteil der Katholiken war verschwindend gering.

2.2 Vorgeschichte zum Fach LER

Schon in der DDR wurden in den 1980er Jahren Stimmen für eine Schulreform laut, die ein Fach zur Erziehung der Schüler zu sinnvoller, selbstverantwortender Lebensgestaltung forderten. Dieses sollte soziale Beziehungen und Konfliktlösungsstrategien behandeln und eine pluralistisch angelegte Beantwortung von Sinnfragen bieten. So sollte es gelingen, auf die Bedürfnisse und Interessen der Schüler explizit einzugehen, entgegen einer rein kognitiven Ausrichtung des Unterrichts in der Schule überhaupt, sicherlich auch vor dem Hintergrund rasanter politischer Veränderungen und Anforderungen im In- und Ausland. Getragen wurde dieses Vorhaben u.a. von dem „Unabhängigen Interessenverband für eine demokratische Bildung und Erziehung“, der „Volksinitiative Bildung“, Fraktionen der Bürgerbewegung, der evangelischen Kirche und des Freidenkerverbandes, die im November 1989 bildungspolitische Fragen der DDR auf dem Forum „Bildungsnotstand“ diskutierten.[10]

Der Bund der Evangelischen Kirchen äußerte sich dazu im Mai 1990 wie folgt:

„Beim Bedenken der Frage ist deutlich geworden, dass der Religionsunterricht in der Bundesrepublik von einem volkskirchlichen Hintergrund ausgeht. Durch die über vierzigjährige DDR- Geschichte ist es bei uns zu einer mehrheitlich säkularen gesellschaftlichen Situation gekommen. Damit ist keine Vergleichbarkeit zur schulischen Situation in der Bundesrepublik gegeben, in die der Religionsunterricht eingebunden ist.“[11] Die Kirchen zeigten damit Verständnis für die fehlenden Voraussetzungen des konfessionellen Unterrichts als „ordentliches Lehrfach“ und deuteten auf diese Weise ihre Akzeptanz zur Einführung eines für alle Schüler verpflichtenden Ethikunterrichts an.[12] Die erste brandenburgische Landesregierung nach der Wende legte 1990 in ihrer Koalitionsvereinbarung fest, „an den Schulen einen breit angelegten Unterricht in Religions- und Lebenskunde durchzuführen, die konfessionelle Unterweisung aber in Verantwortung der Kirchen zu belassen.“[13] Um der Verpflichtung des Religionsunterrichts als „ordentliches Lehrfach“ nach §7 Abs. 3 GG zu entgehen, berief sich die Landesregierung auf §141 GG, nach dem sie die Bestimmungen zum Religionsunterricht selbst regeln könne, insofern in Brandenburg am 1. Januar 1949 eine andere landesrechtliche Regelung galt.[14]

Zu Beginn des Jahres 1991 entwickelte das Landesministerium für Bildung, Jugend und Sport mit Hilfe verschiedenster Basisinitiativen einen Entwurf zum Lernbereich „Lebensgestaltung- Ethik- Religion“, der in einem Modellversuch ab dem Schuljahr 1992/1993 in Brandenburg erprobt werden sollte.

Das neue Fach, unter dem programmatischen Ausspruch „Gemeinsam leben lernen“, sollte im Erfahrungslernen den Schülern eine Möglichkeit zur Auseinandersetzung miteinander, verschiedenen Kulturen und Religionen, sowie Sinn- und Wertefragen bieten, indem sie Diskussions- und Konfliktlösungskompetenzen erlangen. Das über einander und gemeinsame Lernen sollte den Schüler selbst und seine Erfahrungen und Emotionen in den Mittelpunkt des Unterrichts stellen, anstatt bloßes traditionelles (Fach-) Wissen zu indoktrinieren.

Die Komponente „Religion“ wollte Raum für „authentische Vertreter“ der jeweiligen Religion geben, die so den Unterricht bereicherten.[15] Bewusst wurde im Singular von „Religion“ gesprochen, um auszudrücken, dass das Bekanntwerden mit und Verstehen von religiösen Lebensformen und Weltanschauungen geschult werden sollte.[16] Allerdings kamen die Verhandlungen 1991 mit den kirchlichen Vertretern ins Stocken und bewirkten einen Rückzug der katholischen Kirche aus der Zusammenarbeit im Modellversuch. Auch die evangelische Kirche wich von ihrer früheren Feststellung, Religionsunterricht in Brandenburg unter Berücksichtigung des soziokulturellen Hintergrundes nicht ohne Weiteres einführen zu können, ab und forderte einen verpflichtenden konfessionellen Unterricht mit höchstens einem Ersatzfach LE für konfessionell ungebundene Schüler. In einer Abstimmung im Landtag entschied sich aber eine deutliche Mehrheit dafür, die Einführung des Religionsunterrichts als ordentliches Schulfach zurück zu stellen und erst einmal den geplanten Modellversuch zum Fach LER abzuwarten, so dass in der Landesverfassung vom 20. August 1992 Aussagen über den Religionsunterricht in der Schule fehlten.[17]

[...]


[1] Vgl. Grözinger, Karl Erich / Gladigow, Burkhard/ Zinser, Hartmut (Hrsg.): Religion in der schulischen Bildung und Erziehung. LER- Ethik- Werte und Normen in einer pluralistischen Gesellschaft, Berlin 1999, S.10.

[2] Auszüge der WRV in: Heckel, Martin: Religionsunterricht in Brandenburg. Zur Regelung des Religionsunterrichts und des Faches Lebensgestaltung- Ethik- Religionskunde (LER), Berlin 1998, S.12.

[3] Heinz, Hanspeter: Katholische Kirche und Religiosität in Deutschland, in: Konferenz der Bayerischen Pastoraltheologen (Hrsg.): Christliches Handeln - Kirchesein in der Welt von heute. Pastoraltheologisches Lehrbuch, München 2004, S.79-108, hier S.81.

[4] „Der Religionsunterricht ist Angelegenheit der Religionsgemeinschaften. Die Ausübung des Rechts wird gewährleistet.“ DDR- Verfassung v. 7.10.1949, Art.40 in: Heckel, M.: Religionsunterricht (wie Anm. 2), S.13.

[5] Art. 66, Verfassung Brandenburg, 1. Februar 1947 im Ganzen: „(1)Das Recht der Religionsgemeinschaften auf Erteilung von Religionsunterricht in den Räumen der Schule ist gewährleistet. Der Religionsunterricht wird von den durch die Kirche ausgewählten Kräften erteilt. Niemand darf gezwungen oder gehindert werden, Religionsunterricht zu erteilen. (2) Über die Teilnahme am Religionsunterricht bestimmen die Erziehungsberechtigten.“, in: Lott, Jürgen: Wie hast du’s mit der Religion? Das neue Fach „Lebensgestaltung- Ethik- Religionskunde“ (LER) und die Werteerziehung in der Schule, Gütersloh 1998, S.133.

[6] Heckel, M.: Religionsunterricht (wie Anm. 2), S.15.

[7] Heckel, M.: Religionsunterricht (wie Anm. 2), S.16.

[8] Die Möglichkeit der Katecheten in Räumen der Schulen zu unterrichten, habe es ohnehin nur auf dem Papier gegeben, da zumeist an Ort und Stelle die Zusammenarbeit verweigert worden sei. Vgl. Edelstein, Wolfgang/ Grözinger, Karl Erich/ Gruehn, Sabine/ Hillerich, Imma/ Kirsch, Bärbel/ Leschinsky, Achim/ Lott, Jürgen/ Oser, Fritz: Lebensgestaltung- Ethik- Religionskunde. Zur Grundlegung eines neuen Schulfachs. Analysen und Empfehlungen, Weinheim/ Basel 2001, S.25.

[9] Vgl.: „Der Religionsunterricht ist in den öffentlichen Schulen mit Ausnahme der bekenntnisfreien Schulen ordentliches Lehrfach. Unbeschadet des staatlichen Aufsichtsrechtes wird der Religionsunterricht in Übereinstimmung mit den Grundsätzen der Religionsgemeinschaften erteilt. Kein Lehrer darf gegen seinen Willen verpflichtet werden, Religionsunterricht zu erteilen.“ §7 Abs. 3 GG.

[10] Vgl. Edelstein, W.: Lebensgestaltung (wie Anm. 8), S.25.

[11] Ebd.

[12] „Zudem erschien für viele in Ostdeutschland ein Religionsunterrichtsfach ein ähnliches Westimportprodukt zu sein wie das weitgehend westdeutsche Warenangebot in den nach Osten verlängerten Handelsketten, mit dem Eingeständiges und hier Entstehendes oft bewusst oder unbewusst blockiert wurde.“ Degen, R., 1995 in: Lott, J.: Wie hast du’s (wie Anm. 5), S.122.

[13] Zitat in: Edelstein, W.: Lebensgestaltung (wie Anm. 8), S.26.

[14] „Artikel7Abs.3 Satz 1 findet keine Anwendung in einem Lande, in dem am 01. Januar 1949 eine andere landesrechtliche Regelung bestand.“ §141 [Bremer Klausel] GG.

[15] „Wir wollen auf die Chancen und Herausforderungen reagieren, die mit den gesellschaftlichen Veränderungen verbunden sind, auf die dringenden sozialen Probleme der Gegenwart, auf das Nebeneinander verschiedener Kulturen, Lebensauffassungen und Lebensweisen, Weltanschauungen und Religionen in einer sich verändernden Welt. Das können wir nur, wenn unsere Schulen einen Raum bieten, in dem das persönliche Leben, die Erfahrungen und Bedürfnisse, die Befindlichkeiten und Gefühle der Schülerinnen und Schüler im Mittelpunkt stehen, wo Fragen nach dem Sinn des Lebens, nach Werten und Kulturen Gegenstand der Auseinandersetzung und des Gesprächs sind.“ MBJS, 1991, S.3 in: Edelstein, W.: Lebensgestaltung (wie Anm. 8), S.26.

[15]Zitat in: Edelstein, W.: Lebensgestaltung (wie Anm. 8), S.26.

[16] Vgl. Lott, J. Wie hast du’s (wie Anm. 5), S.121.

[17] Vgl. Heckel, M.: Religionsunterricht (wie Anm. 2), S.19.

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Title
Die Komponente 'R' des LER-Unterrichts
Subtitle
Der Streit um die Einsetzung des Religionsunterrichts als "ordentliches Schulfach" in Brandenburg
College
University of Potsdam
Grade
1,3
Author
Year
2007
Pages
23
Catalog Number
V133111
ISBN (eBook)
9783640398997
ISBN (Book)
9783640398492
File size
535 KB
Language
German
Keywords
Lebensgestaltung-Ethik-Religionskunde, Lebensgestaltung-Ethik-Religion, Rechtsstreit, Brandenburg, Religionsunterricht
Quote paper
Kati Neubauer (Author), 2007, Die Komponente 'R' des LER-Unterrichts, Munich, GRIN Verlag, https://www.grin.com/document/133111

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