Die Bedeutung von Sozialklauseln in der Außenhandelspolitik der EU


Bachelor Thesis, 2006

39 Pages, Grade: 2,6


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Inhaltsverzeichnis

1. Einleitung

2. Begriffsdefinitionen

3. Historischer Rahmen
3.1 Sozialklauseln als Teil der Handelspolitik
3.1.1 Weltwirtschaftliche Entwicklungen
3.1.2 Aktueller Rahmen der EU-Außenhandelspolitik
3.2 Sozialklauseln als Teil der Menschenrechtspolitik
3.2.1 Entstehung und Entwicklung einer EU-Menschenrechtspolitik
3.2.2 Aktueller Überblick der EU-Menschenrechtspolitik
3.3 Entwicklung der internationalen Bedeutung von Sozialstandards

4. Unilaterale Sozialklauseln im Handelssystem der EU
4.1 Entstehung und Entwicklung der Sozialklauseldebatte in der EU
4.2 Sozialklauseln im Allgemeinen Präferenzsystem (APS)
4.2.1 Das "alte" APS von 1994 bis 2005
4.2.2 Das "neue" APS ab 2006

5. Multilaterale Sozialklauseln im internationalen Handelssystem
5.1 Die Welthandelsorganisation (WTO)
5.1.1 Organisation und Arbeitsweise
5.1.2 Aktuelle Entwicklungen
5.2 Die Internationale Arbeitsorganisation (ILO)
5.2.1 Organisation und Arbeitsweise
5.2.2 Aktuelle Entwicklungen

6. Alternativen zur Durchsetzung internationaler Sozialstandards
6.1 Verhaltenskodizes und soziale Gütesiegel
6.2 Der UN Global Compact

7. Fazit

8. Abkürzungsverzeichnis

9. Quellenverzeichnis

10. Anhang

1. Einleitung

Mit dem Beitritt Chinas zur Welthandelsorganisation (World Trade Organization – WTO) 2001 wurde zu Beginn des neuen Jahrtausends die Globalisierung im Welthandel weiter vorangetrieben und das WTO-System weiter gestärkt. Mit nun 149 Mitgliedsstaaten1 ist ein Großteil der Weltbevölkerung an diesem System beteiligt. Globalisierung bedeutet aber nicht automatisch Wirtschaftswachstum, Wohlstands-mehrung oder gar soziale Sicherheit weltweit. Das multilaterale Handelssystem birgt Chancen und Risiken und gerade die soziale Komponente wurde in der Vergangen-heit häufig vernachlässigt. Führende Industiestaaten oder aufstrebende Schwellen-länder – allen voran die USA, China oder Indien2 – haben internationale Abkommen über soziale Rechte nicht ratifiziert oder umgesetzt und fühlen sich von Wissenschaftlern bestätigt, die der Ansicht sind, dass Wachstum einer Volkswirtschaft automatisch zu besseren Arbeitsbedingungen oder Umweltschutz führt. Doch die Praxis der vergangenen Jahre zeigt zumindest eine Problematik in diesem Bereich. Verschiedene unilaterale oder multilaterale Ansätze sind möglich, um das Handelssystem gerechter zu gestalten und möglichst viele Menschen von der Globalisierung profitieren zu lassen. Eine wichtige Rolle spielen dabei die beiden Handelsmächte USA und EU, sowie internationale Organisationen wie die WTO und die Internationale Arbeitsorganisation (International Labour Organization – ILO).

Diese Arbeit beschäftigt sich mit der Rolle der EU bei der Durchsetzung internationaler Sozialstandards, sowie insbesondere der Frage nach der Bedeutung von Sozialklauseln in den Konzepten der EU. Dafür werden zunächst im zweiten Kapitel der Arbeit für die Untersuchung wichtige Begriffe näher definiert. Es folgt im dritten Kapitel ein historischer Überblick der beiden relevanten Politikfelder Handels-und Menschenrechtspolitik. Daran anschließend thematisiert das vierte Kapitel der Arbeit das Handelssystem der EU und die Bedeutung unilateraler Sozialklauseln in diesem Kontext. Das fünfte Kapitel beinhaltet das internationale Handelssystem und die Frage nach multilateralen Sozialklauseln. Im sechsten Kapitel der Arbeit werden darüber hinaus noch alternative Konzepte zur Durchsetzung von internationalen Sozialstandards vorgestellt, bevor im siebten und letzten (inhaltlichen) Kapitel ein Fazit gezogen wird.

2. Begriffsdefinitionen

Um die Frage nach der Bedeutung von Sozialklauseln in der Außenhandelspolitik der EU zu erörtern, ist es zunächst sinnvoll, einige – für die Debatte – zentrale Begriffe genauer zu definieren.

Der weit gefasste Begriff der Sozialstandards beinhaltet Mindestnormen in Arbeitsverträgen zu Fragen des Lohns, der Arbeitszeit oder Ähnlichem und sämtliche Arbeitnehmerrechte. Arbeitnehmerrechte hingegen sind Schutzrechte der Arbeiter-schaft wie z.B. das Verbot von Zwangsarbeit, Kinderarbeit und Diskriminierung in Beschäftigung und Beruf oder die Vereinigungsfreiheit und das Recht auf Kollektiv-verhandlungen.3

Sozialklauseln sind nun eine Möglichkeit, diese Arbeitnehmerrechte zu fördern und zu schützen. Für den Begriff der Sozialklauseln findet man in der Literatur eine Vielzahl von Definitionen. "Sozialklauseln sind Klauseln in Handelsvereinbarungen, die Vorschriften über Sozialstandards enthalten."4, lautet der schlichte Vorschlag von Scherrer. Etwas genauer – auch in Bezug auf die Nutzung durch die EU – wird es im Arbeitspapier der fünften Konferenz der Arbeitsminister blockfreier und anderer Entwicklungsländer, die vom 19. bis 23. Januar 1995 in Neu-Delhi stattfand, formuliert, wonach Sozialklauseln Vereinbarungen im internationalen Handel seien, durch die eine Verknüpfung von Importen und der Einhaltung sozialer Kernnormen im exportierenden Land hergestellt werden kann.5

Weitere Möglichkeiten soziale Rechte oder Arbeitnehmerrechte zu fördern sind Verhaltenskodizes und soziale Gütesiegel. Verhaltenskodizes beinhalten Richtlinien für das Verhalten transnationaler Konzerne in Bezug auf ihre Angestellten, ihre Geschäftspartner, die jeweiligen Behörden oder sogar die Umwelt. Durch sie können sich die Konzerne freiwillig an der Umsetzung sozialer Rechte beteiligen. Mit sozialen Gütesiegeln können Produkte oder Unternehmen ausgezeichnet werden, deren Produktion sich an soziale Mindeststandards hält.6

Nach diesen Begriffsklärungen folgt im nächsten Kapitel eine Erläuterung der historischen Entwicklungen in den für die Arbeit relevanten Politikfeldern.

3. Historischer Rahmen

Die im Kontext dieser Arbeit relevanten Politikfelder für den Einsatz von Sozialklauseln sind die Handelspolitik und die Menschenrechtspolitik. Für einen ersten Überblick eignet sich eine Darstellung der historischen Entwicklung dieser beiden Politikfelder. Abschließend wird die Entwicklung der internationalen Bedeutung von Sozialstandards, inklusive deren Verrechtlichung, thematisiert.

3.1 Sozialklauseln als Teil der Handelspolitik

Beschäftigt man sich mit der Sozialklauseldebatte, kommt man an der Handelspolitik nicht vorbei. Egal in welchem Kontext Sozialklauseln diskutiert werden (z.B. Umweltpolitik, Menschenrechtspolitik etc.), geht es doch immer um die Verknüpfung mit internationalen Handelsvereinbarungen. Die nächsten zwei Abschnitte geben deshalb einen Überblick über die weltwirtschaftlichen Entwicklungen seit Beginn des letzten Jahrhunderts, sowie über den aktuellen Rahmen der EU-Außenhandelspolitik.

3.1.1 Weltwirtschaftliche Entwicklungen

Im folgenden werden die wichtigsten weltwirtschaftlichen Entwicklungen der letzten knapp 80 Jahre dargestellt, angefangen bei der Weltwirtschaftskrise bis hin zum WTO-Beitritt Chinas und dem Beginn einer neuen Welthandelsrunde.

Die Weltwirtschaftskrise begann im Oktober 1929 mit dem Zusammenbruch der New Yorker Börse. Eine Verschärfung der Krise entstand durch die fehlende Kooperation der Industrieländer, die bis zur vollständigen Beendigung internationaler Zusammenarbeit führte und dementsprechend einen enormen Rückgang der Wirtschaftsverflechtung bewirkte. Zwischen 1929 und 1933 kam der Welthandel dadurch praktisch zum Erliegen und die Weltwirtschaft zerfiel in abgeschottete Wirtschaftsblöcke. Es folgten lang anhaltende Rezessionen und Massenarbeits-losigkeit, die in vielen Ländern erst mit Beginn der Kriegswirtschaft überwunden werden konnte.7

Aufgrund der Erfahrungen der Weltwirtschaftskrise und des Zweiten Weltkrieges kam es zunächst 1942 zu Verhandlungen zwischen den USA und Großbritannien über eine mögliche Weltwirtschaftsordnung nach dem Ende des Krieges. Im Dezember 1942 kamen sie zu einer Einigung, die als Grundlage für die folgende

"Internationale Währungs- und Finanzkonferenz der Vereinten und assoziierten Nationen" diente, welche vom 1. bis 22. Juli 1944 in Bretton Woods / New Hampshire in den USA stattfand. Hier wurde die Gründung des Internationalen Währungsfonds (IWF) und der Internationalen Bank für Wiederaufbau und Entwicklung ("Weltbank") beschlossen, deren Abkommen im Dezember 1945 in Kraft traten. Ziel des Bretton-Woods-Systems war es, eine neue Ordnung für die internationalen Währungs-beziehungen zu finden und eine Stabilisierung der nationalen Währungen zu erreichen, die den Welthandel erleichtern sollte. Geplant war in diesem System auch eine internationale Handelsorganisation (International Trade Organization – ITO) zu etablieren. In den gleichzeitigen Verhandlungen über Zollsenkungen wurde das Allgemeine Zoll- und Handelsabkommen (General Agreement on Tariffs and Trade – GATT) beschlossen, das im Oktober 1947 unterzeichnet wurde und 1948 ohne die ITO in Kraft trat.8 "Ziel des in modifizierter Form heute noch geltenden GATT ist die Verregelung und Ausweitung des Welthandels durch die Grundsätze der Liberalisierung und der Nicht-Diskriminierung."9

Auf Druck der Entwicklungsländer, die sich im vorhandenen System aus GATT, IWF und Weltbank benachteiligt fühlten, wurde mit der Konferenz der Vereinten Nationen für Handel und Entwicklung (United Nations Conference on Trade and Development – UNCTAD), der sogenannten Welthandelskonferenz, ein zusätzliches Organ der UN-Vollversammlung beschlossen. Die Entwicklungsländer nutzten die Welthandelskonferenzen in den 60er Jahren als Forum für ihre Forderungen nach Zollsenkungen und -präferenzen.10

Der "Nixon-Schock" im August 1971 läutete das Ende des Bretton-Woods-Systems ein. Zuvor kam es aber bereits 1965 zu der Situation einer Vertrauenskrise, als die Dollarmenge die Goldvorräte der US-Zentralbank überstieg. Aufgrund späterer Dollarspekulationen in die D-Mark gab die Bundesbank am 10. Mai 1971 den DM-Kurs frei. Darauf folgte am 15. August 1971 der bereits angesprochene "Nixon-Schock", nachdem der US-Präsident durch die Aufhebung der Goldbindung des Dollars den Kurs ebenfalls freigab. Darüber hinaus wurde ein befristeter zusätzlicher Importzoll von zehn Prozent eingeführt. Im Dezember 1971 fand man mit dem Smithsonian Agreement der G10 noch einmal zu einem System fester Wechselkurse zurück. Bereits am 16. März 1973 wurde aber auch dieses System für gescheitert erklärt, da die G10 die Wechselkurse nun endgültig freigab.11

Im Jahr 1975 kam es zum ersten Weltwirtschaftsgipfel, an dem die Regierungschefs der größten Industrieländer teilnahmen, um über bestimmte Wirtschaftsfragen zu diskutieren. 1978 kam es beim Weltwirtschaftsgipfel in Bonn zu einer Kooperation der Bundesbank mit den USA, die dadruch in den folgenden Jahren eine Hochzinspolitik betreiben konnten. Effekte dieser Hochzinspolitik waren ein internationaler Wechsel vom Modell des Keynesianismus hin zum Monetarismus, eine beschleunigte Internationalisierung der US-Wirtschaft, sowie die Auslösung der lateinamerikanischen Schuldenkrise. Die in den 70er Jahren in Lateinamerika aufgenommenen Kredite wurden durch die US-Hochzinspolitik drastisch verteuert, woraufhin Mexiko 1982 als erstes Land seine Zahlungsunfähigkeit erklärte. Es folgten weitere Länder und als Konsequenz eine von den Industrieländern und dem IWF initialisierte Marktöffnung in Lateinamerika.12 "Im Verlauf der Schuldenkrise öffneten sich diese Länder vermehrt gegenüber dem Weltmarkt und trugen damit zur weiteren wirtschaftlichen Globalisierung bei."13

Der entscheidende Schritt für die Globalisierung geschah im Dezember 1993 mit dem Abschluss der Uruguay-Runde im Rahmen des GATT, wonach zum 1. Januar 1995 die WTO gegründet wurde. Das entsprechende Abkommen wurde am 15. April 1994 in Marrakesch von 124 Staaten unterzeichnet. Im WTO-System verankert sind das GATT, das Allgemeine Dienstleistungsabkommen (General Agreement on Trade in Services – GATS), das Abkommen über handelsbezogene Rechte des geistigen Eigentums (Trade-Related Aspects of Intellectual Property Rights – TRIPS), sowie weitere Übereinkommen etwa zum Streitschlichtungsverfahren bei Handelskonflikten oder zum Patentschutz.14

Nach der eher ernüchternden WTO-Ministerkonferenz von Seattle 1999, konnte die WTO in Doha 2001 China als neues WTO-Mitglied präsentieren und auf die erfolgreiche Vereinbarung einer weiteren Handelsrunde verweisen.15 Auf die Rolle der WTO in Bezug auf multilaterale Sozialklauseln wird in Kapitel 5.1 noch näher eingegangen.

3.1.2 Rahmen der EU-Außenhandelspolitik

Der Beginn einer gemeinsamen europäischen Handelspolitik kann auf die Gründung der Europäischen Wirtschaftsgemeinschaft (EWG) 1957 zurück geführt werden, die der direkte Vorgänger der EG war. Diese Gründung widersprach eigentlich dem Gebot der Nicht-Diskriminierung des GATT und konnte nur durch eine Ausnahme-klausel, die von allen GATT-Mitgliedsstaaten akzeptiert wurde, zustande kommen.16

Die Gemeinsame Handelspolitik gilt als der bislang am erfolgreichsten integrierte Bereich der Außenbeziehungen der Gemeinschaft. Die Gemeinsame Handelspolitik ist zwar im EG-Vertrag geregelt, doch seit dem In-Kraft-Treten des EU-Vertrags 1993 wird das Gemeinschaftssystem üblicherweise durch den Begriff EU beschrieben.17 Daran wird sich im folgenden – für Ereignisse ab 1993 – auch diese Arbeit halten. Die Rechtsgrundlage für die Gemeinsame Handelspolitik bildet Artikel 131 des EG-Vertrags. "Nach diesem Artikel ist es das Ziel der gemeinsamen Handelspolitik 'im gemeinsamen Interesse zur harmonischen Entwicklung des Welthandels, zur schrittweisen Beseitigung der Beschränkungen im internationalen Handelsverkehr und zum Abbau der Zollschranken beizutragen'."18

Die handelspolitischen Befugnisse der EU werden im EG-Vertrag Artikel drei genauer aufgelistet. Als Schwerpunkte gelten die Stärkung der WTO-Regeln und die Beseitigung von Handelsbarrieren. Gemäß Artikel 133 Absatz eins EGV fallen die Bestimmung von Zollsätzen, der Abschluss von Handelsabkommen, handels-politische Liberalisierungsmaßnahmen und Schutzmaßnahmen, sowie die Export-politik in den Aufgabenbereich der EU. In den Verhandlungen von Amsterdam wurde diesem Artikel 133 ein Absatz fünf hinzugefügt, nachdem der Rat die Möglichkeit bekommt, die Gemeinsame Handelspolitik um internationale Übereinkommen bezüglich der Dienstleistungen und den Rechten des geistigen Eigentums zu erweitern. In den Verhandlungen von Nizza wurde diese Erweiterung endgültig mit den vorher schon geltenden Bestimmungen zum Warenhandel gleichgesetzt. Spätestens seit Nizza gilt in der Gemeinsamen Handelspolitik auch umfangreich das Abstimmungsprinzip der qualifizierten Mehrheit. Weiterhin wurde ein neuer Absatz sechs zur Befugnisbegrenzung der EU in den Artikel 133 aufgenommen.19 "Der Rat kann Abkommen nicht schließen, wenn diese Bestimmungen enthalten, welche die internen Zuständigkeiten der Gemeinschaft überschreiten würden."20 Siebold nennt dazu "kulturelle und audiovisuelle Dienstleistungen, Dienstleistungen im Bereich Bildung sowie in den Bereichen Soziales und Gesundheitswesen."21

Die Gemeinsame Handelspolitik wird als einheitliche Gemeinschaftspolitik bezeichnet. Hier liegt die ausschließliche Politikbefugnis bei der EU. Dies wurde vom EuGH nicht nur bestätigt, sondern sogar als Voraussetzung für die Zollunion und einen funktionierenden gemeinsamen Markt gesehen. Die EU besitzt eine völker-rechtliche Vertragsabschlussbefugnis für bi- und multilaterale Handelsabkommen, sowie für handelspolitische Verträge mit internationalen Organisationen. Zur Gestaltung der Handelspolitik kann die EU dementsprechend entweder auf eigenständige handelspolitische Initiativen oder auf bilaterale bzw. multilaterale Handelsabkommen setzen. Die Prozedur sieht in beiden Fällen eine Kompetenz-verteilung zwischen Rat und Kommission vor. Die Verhandlungen werden von der Kommission geführt, worauf diese dem Rat eine Empfehlung vorlegt, die vom Rat mit qualifizierter Mehrheit beschlossen werden kann. Die Unterzeichnung und Ratifikation der Verträge erfolgt ebenfalls mit qualifizierter Mehrheit durch den Rat. Das Europäische Parlament (EP) ist in diesem Prozess nur von geringer Bedeutung. Es besitzt in den meisten Fällen zwar ein Anhörungsrecht, Kontroll- oder Überwachungsfunktionen sind bisher aber nicht realisiert. Wenn die Kompromiss-findung zwischen Kommission und Rat sich als kompliziert erweist, verfügt die EU über sogenannte Komitees, in denen Lösungsansätze gesucht werden. Im handelspolitischen Bereich ist z.B. das "113er-Komitee" zuständig.22

3.2 Sozialklauseln als Teil der Menschenrechtspolitik

Der meist diskutierte Bereich, den Sozialklauseln regulieren können, ist der Menschenrechtsschutz, insbesondere der Schutz der Arbeitnehmerrechte. Im folgenden werden dementsprechend die Entstehung und Entwicklung einer EU-Menschenrechtspolitik, sowie ein aktueller Überblick eben dieser, dargestellt.

3.2.1 Entstehung und Entwicklung einer EU-Menschenrechtspolitik

Menschenrechte als klar definierte inhaltliche Ziele der EG-Politik waren bis vor etwa 20 Jahren noch nicht vorgesehen. Allerdings hatte die Gemeinschaft schon im EG-Vertrag von 1957 eine Förderung der sozialen Entwicklung der Kolonien ihrer Mitgliedsstaaten vorgesehen. Der Europäische Gerichtshof (EuGH) nahm außerdem in seiner Rechtssprechung bereits Bezug auf bestimmte Grundrechte in Anlehnung an die Europäische Menschenrechtskonvention (EMRK). Eine erste menschen-rechtspolitische Maßnahme der Gemeinschaft gab es 1977 mit einem Verhaltens-kodex für europäische Unternehmen in Südafrika, der im Rahmen der Konferenz für Sicherheit und Zusammenarbeit (KSZE) entstand. Im selben Jahr konnte die Gemeinschaft mit der Verabschiedung der "Uganda-Richtlinie" durch den Rat der EG erste Policy-Regeln im Menschenrechtsbereich vorweisen. 1984 ging die EG erstmals eine internationale Verpflichtung zu Zielen der Menschenrechtspolitik ein, als sie in den Lomé-III-Vertrag mit den Afrikanisch-Karibisch-Pazifischen (AKP)-Staaten den Menschenrechtsschutz mit aufnahm. Die Einheitliche Europäische Akte (EEA), die 1987 in Kraft trat, enthielt erstmals einen direkten Bezug auf Menschen-rechtsziele der EG-Politik im Rahmen der Europäischen Politischen Zusammenarbeit (EPZ). Weitere derartige Bezüge wurden auch in die Verträge von Maastricht, Amsterdam und Nizza aufgenommen. So ist beispielsweise die Achtung der Menschenrechte (Art. 6 EUV) oder das "Ziel der Wahrung der Menschenrechte und Grundfreiheiten" (Art. 177 EGV) bereits in der Vertragsrunde von Maastricht aufgenommen worden. Ebenfalls zu nennen ist das Ziel seit Nizza die Entwicklungs-politik um wirtschaftliche, technische und finanzielle Zusammenarbeit zu erweitern. Darüber hinaus enthält die Erklärung über die Menschenrechte des Europäischen Rates von 1991 konkrete menschenrechtspolitische Schwerpunkte, wie etwa die Möglichkeit von Menschenrechtsklauseln in Handelsabkommen. Zuletzt zu nennen ist der Menschenrechtsbericht der EU, welcher seit 1999 jährlich veröffentlicht wird.23

"Seit Anfang der 90er Jahre sind Menschenrechts- und Entwicklungsziele in der EU-Politik zunehmend miteinander verknüpft worden, Menschenrechte sind zur Voraussetzung für nachhaltige Entwicklung erklärt worden."24 Wie es mit der Umsetzung dieser neuen Menschenrechtsrolle der EU tatsächlich aussieht, wird im nächsten Abschnitt dargestellt.

3.2.2 Aktueller Überblick der EU-Menschenrechtspolitik

Zunächst ist festzuhalten, dass es für die EG oder EU mit dem Vertragsstand von Nizza nicht möglich ist, der EMRK beizutreten und die EU ebenso nicht direkt an anderen internationalen Menschenrechtskonventionen der ILO oder UN teilhaben kann. Bisher ist nur der indirekte Weg über Ratifikationen der EU-Mitgliedsstaaten möglich. Die EU hat aber bereits zu Beginn der 90er Jahre Menschenrechtsklauseln in ihre Kooperationsverträge mit Entwicklungs- und Industrieländern aufgenommen und so ihre Position im Menschenrechtsregime gestärkt.25

Relevante Policy-Regeln zur Menschenrechtspolitik der EU in Bezug auf Sozial-standards waren die Ratsbeschlüsse zur Einführung von Menschenrechtsklauseln 1991/1992, die Verordnungen zum Allgemeinen Präferenzsystem (APS) ab 1994, die Festlegung einer Standardmenschenrechtsklausel 1995, sowie die Mitteilung der Kommission zur "Sozialen Verantwortung der Unternehmen" 2002/2003, die ebenfalls vom Rat beschlossen wurde. Zu den Instrumenten der EU-Menschen-rechtspolitik zählen Démarchen, Erklärungen, sowie Stellungnahmen oder Initiativen in entsprechenden internationalen Gremien, aber auch finanzielle Unterstützung für bestimmte Projekte, die bereits seit Ende der 70er Jahre gewährt wird. Von besonderer Bedeutung für diese Arbeit sind die ökonomischen Sanktionen, da hierunter auch die Sozialklauseln fallen. Hierbei wird zwischen negativen und positiven Sanktionen unterschieden. Negative Sanktionen können der Entzug von Entwicklungshilfe oder von Handelspräferenzen sein, während positive Sanktionen, die auch als Anreize bezeichnet werden, eine gewisse Belohnung für Fortschritte bei der Einahltung der Menschenrechte darstellen.26 Auf die Erweiterungspolitik als eigenständiger Bereich der EU-Menschenrechtspolitik wird aufgrund der geringen Bedeutung für die weitere Arbeit nicht näher eingegangen.27

1 Siehe http://www.wto.org [Stand vom 17.09.2006]

2 Diese drei sind die prominentesten Beispiele für Länder, die maximal vier der acht grundlegenden ILO-Kernkonventionen ratifiziert haben. Siehe http://www.ilo.org/ilolex/english/docs/declworld.htm [Stand vom 17.09.2006]

3 Vgl. Behrens/Hummel/Scherrer, 2005: S. 15

4 Scherrer, 2001: S. 15

5 Vgl. Memmen, 2004: S. 29

6 Vgl. Behrens/Hummel/Scherrer, 2005: S. 15f

7 Vgl. Behrens/Hummel/Scherrer, 2005: S. 115ff.

8 Vgl. Behrens/Hummel/Scherrer, 2005: S. 119ff.; Cohn, 2005: 227f

9 Ebd.: S. 123

10 Vgl. Greven/Scherrer, 2005: S. 38f

11 Vgl. Behrens/Hummel/Scherrer, 2005: S. 124ff.

12 Vgl. Greven/Scherrer, 2005: S. 40f

13 Ebd.: S. 41

14 Vgl. Behrens/Hummel/Scherrer, 2005: S. 128ff.

15 Vgl. Greven/Scherrer, 2005: S. 43

16 Vgl. Behrens/Hummel/Scherrer, 2005: S. 123

17 Vgl. Monar, 2005: S. 99

18 Europäische Kommission, 2003: S. 6

19 Vgl. Siebold, 2003: S. 223ff.

20 Siebold, 2003: S. 229

21 Siebold, 2003 S. 229

22 Vgl. ebd.: S. 229ff.

23 Vgl. Lerch, 2004: S. 78ff.

24 Lerch, 2004: S. 79

25 Vgl. ebd.: S. 95f

26 Vgl. ebd.: S. 113ff.

27 Dazu ebd.: S. 117f

Excerpt out of 39 pages

Details

Title
Die Bedeutung von Sozialklauseln in der Außenhandelspolitik der EU
College
University of Dusseldorf "Heinrich Heine"
Grade
2,6
Author
Year
2006
Pages
39
Catalog Number
V133123
ISBN (eBook)
9783640390717
File size
572 KB
Language
German
Keywords
Bedeutung, Sozialklauseln, Außenhandelspolitik
Quote paper
Bachelor of Arts (B.A.) Nicolas Sturm (Author), 2006, Die Bedeutung von Sozialklauseln in der Außenhandelspolitik der EU, Munich, GRIN Verlag, https://www.grin.com/document/133123

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