Gewaltverbot und Selbstverteidigungsrecht

Inwiefern ist das Prinzip der individuellen und kollektiven Selbstverteidigung nach Art. 51 VN-Charta mit dem Gewaltverbot der Vereinten Nationen nach Art. 2 Nr. 4 vereinbar? - Eine kritische Betrachtung


Term Paper, 2008

25 Pages, Grade: 1,3


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Inhaltsverzeichnis

1. Einleitung

2. Die historische Entwicklung des Völkerrechtes bis zum Gewaltverbot
2.1 Die Lehre des bellum iustum
2.2 Die Lehre des ius ad bellum
2.3 Der Völkerbund
2.4 Der Briand-Kellogg-Pakt

3. Das Gewaltverbot der Charta der Vereinten Nationen
3.1 Der Inhalt des Gewaltverbots des Art. 2 Nr. 4 VN-Charta
3.2 Die Durchbrechung des Gewaltverbots

4. Das Prinzip der individuellen und kollektiven Selbstverteidigung
4.1 Der Art. 51 Charta der Vereinten Nationen
4.2 Prävention vs. Präemption
4.3 Zulässigkeitsvoraussetzungen der staatlichen Selbstverteidigung
4.4 Einschränkungen der Zulässigkeit des Art. 51 VN-Charta

5. Fazit

6. Literaturverzeichnis

1. Einleitung

„Krieg ist nicht – und ich wiederhole – Krieg ist nicht die Fortsetzung der Politik mit anderen Mitteln. Im Gegenteil, er stellt immer ein katastrophales Versagen politischen Könnens und Vorstellungsvermögens dar.“

Kofi Annan, Rede zur Libanon-Resolution des Weltsicherheitsrats, August 2006

Dieses Zitat beschreibt beispielhaft, dass Krieg und militärische Interventionen stets die absolut letzten Mittel eines Staates sein sollten, welches er zu ergreifen vermag um seine Interessen im internationalen Gefüge durchzusetzen. Bereits seit 1945, durch die Schrecken der beiden Weltkriege begründet, gilt das so genannte Gewaltverbot der Vereinten Nationen festgeschrieben in Art. 2 Nr. 4 Charta der Vereinten Nationen (VN-Charta), welches es den Staaten untersagt, kriegerisch Tätig zu werden beziehungsweise (bzw.) Gewalt gegenüber anderen Staaten anzuwenden (Zahner 2006: 490). Was in Zeiten des kalten Krieges noch eindeutig war, wird unter einem neuen Bedrohungsszenario, das des internationalen Terrorismus, immer umstrittener. Die Formel Gewalt bedeutet einen militärischen Angriff, ist demnach Krieg, gilt nicht mehr (Blumenwitz 2003: 26). So wussten Staaten noch vor wenigen Jahren, dass die einzige rechtliche Begründung zur Durchbrechung des Gewaltverbots in der individuellen und kollektiven Selbstverteidigung eines Staates, nach einem Angriff bzw. nach einem Akt der Aggression[1], lag.

Heute sind andere Bedrohungsszenarien in den Vordergrund gerückt. Der internationale Terrorismus, der seinen Höhepunkt bisher in den Anschlägen auf das World Trade Center am 11. Septembers 2001 fand, zwingt die Staaten über andere Möglichkeiten der Selbstverteidigung nachzudenken. Es entsteht eine immer größere Unsicherheit der Staaten über ihre rechtlichen Möglichkeiten im Falle eines Angriffs. Fragen wie: Was umfasst einen bewaffneten Angriff? Wann darf man sich dagegen verteidigen? Was fällt unter das Gewaltverbot des Art. 2 Nr. 4 VN-Charta und was unter Art. 51, unter das Recht auf Selbstverteidigung? - treten in den Vordergrund der Friedensstrategien der Staatenwelt.

Plötzlich steht die Idee der präventiven bzw. der präemptiven[2] Selbstverteidigung im Vordergrund. Die Regierungen haben Angst und wollen den mutmaßlichen Terroristen zuvorkommen. Somit wurde in den letzten Jahren das Recht der Staaten auf individuelle und kollektive Selbstverteidigung immer weiter ausgelegt, bis hin zu der Möglichkeit einen bewaffneten Angriff nicht erst abwarten zu müssen.

Dies bringt uns zu der Frage, wie das Recht auf Selbstverteidigung mit denen im Völkerrecht festgeschriebenen Grundsätzen des Gewaltverbots vereinbar ist? Ist es möglich und rechtens das Gewaltverbot der Vereinten Nationen mit präventiven oder präemptiven Maßnahmen der Selbstverteidigung zu durchbrechen? Wann ist es Staaten gestattet sich zu verteidigen und was ist überhaupt unter dem Begriff eines bewaffneten Angriffs zu verstehen? All diese Fragen gipfeln in der grundlegend zu betrachtenden Fragestellung dieser Hausarbeit:

Inwiefern ist das Prinzip der individuellen und kollektiven Selbstverteidigung nach Art. 51 VN-Charta mit dem Gewaltverbot der Vereinten Nationen nach Art. 2 Nr. 4 vereinbar? - Eine kritische Betrachtung.

Diese Frage soll aufzeigen, was genau unter dem Gewaltverbot der Vereinten Nationen zu verstehen ist, welche Geltung es besitzt, was Gewalt bedeutet, und wann es durchbrochen werden darf. Ebenso ist die Betrachtung des Selbstverteidigungsrechtes nach Art. 51 VN-Charta in diese Analyse mit einzubeziehen. Dies ist damit begründet, da das Recht auf individuelle und kollektive Selbstverteidigung eine grundlegende Ausnahme des Gewaltverbots bildet.

Um die gestellte Forschungsfrage beantworten zu können, muss im zweiten Abschnitt zunächst einmal die historische Entwicklung des aktuellen Gewaltverbots nachvollzogen werden. Dies geschieht jedoch nicht ausführlich, sondern beleuchtet wichtige Eckpunkte in der Entwicklung des Völkerrechts. Dem folgt im dritten Abschnitt eine genaue Analyse des Gewaltverbots. Hier soll sowohl sein Inhalt, als auch seine rechtlichen Schranken dargelegt und analysiert werden. Das Recht auf individuelle und kollektive Selbstverteidigung bildet den anschließenden Punkt in dieser Hausarbeit. Hier soll exakt auf das Selbstverteidigungsrecht ansich, sowie auf die Möglichkeiten der präventiven bzw. präemptiven Selbstverteidigung eingegangen werden. Das Fazit am Ende der Arbeit wird sich mit dem Ergebnis der Fragestellung befassen und einen Ausblick über möglichen Reformbedarf der Vereinten Nationen bzw. des Völkerrechts im Hinblick auf ein verändertes Anforderungsspektrum, geben.

2. Die historische Entwicklung des Völkerrechtes bis zum Gewaltverbot

2.1 Die Lehre des bellum iustum

Die erste völkerrechtswissenschaftliche Diskussion über eine rechtliche Begründung um den Frieden aufrecht zu erhalten bzw. den Krieg mit rechtlichen Mittel zu begrenzen, bildet die Ausgangssituation der Lehre des bellum iustum. Im Verlaufe des Mittelalters war allen europäischen Staaten, durch ihre Orientierung an der christlichen Moralvorstellung und eine ausgeprägte Gläubigkeit gemein, dass ein Krieg einer moralischen Rechtfertigung bedurfte und nicht einfach um Interessen durchzusetzen geführt werden darf (Hummrich 2001: 19). Die Lehre vom bellum iustum, also vom gerechten Krieg, wurde durch Thomas von Aquin, in seiner Schrift „Summa theologica“, entworfen. „Danach erforderte die Rechtfertigung eines Krieges sowohl einen gerechten Grund, iusta causa, als auch eine rechte Absicht, intentio recta“ (Hummrich 2001: 20). Ebenso war die Legitimation bzw. die Machtbefugnis eines Herrschers, der keinem übergeordneter Richter untersteht und aus diesem Grund selbst für das Recht verantwortlich ist, grundlegend für das Prinzip des bellum iustum.

Eine Weiterentwicklung des bellum iustum geschah im 15. und 16. Jahrhundert[3]. Hier wurde die Frage nach einem, für beide Seiten gerechten Krieg aufgegriffen. Es begann sich die Vorstellung zu verfestigen, dass nicht zwangsläufig nur eine Partei an einem Krieg schuld bzw. verantwortlich sei. Es wurde zum ersten Mal in der Geschichte zwischen objektivem Unrecht und subjektivem Verschulden unterschieden. Musste man doch davon ausgehen, dass manche Parteien sich nur gegen Angriffe wehrten und deswegen in die Kampfhandlungen verwickelt wurden. „Es war danach denkbar, dass einer der Kriegsparteien zwar objektiv der Vorwurf unrechtmäßigen Handelns gemacht werden konnte, es gleichzeitig aber an einer subjektiven Vorwerfbarkeit fehlte“ (Hummrich 2001: 20). Dies konnte der Fall sein, wenn beide Parteien einem Irrtum unterlagen und führte zum bellum iustum ex ultraque parte, was zum gerechten Krieg auf beiden Seiten, bedeutet. Ein Problem bei dieser Betrachtung ergibt sich daraus, dass ein Krieg der für beide Seiten gerecht ist, rechtlich und moralisch indifferent wird (Hummrich 2001: 21).

2.2 Die Lehre des ius ad bellum

Da dem Begriff der Souveränität in der Epoche des klassischen Völkerrechts eine so hohe Bedeutung zugerechnet wurde, wurde er zum wichtigsten Element des Systems des klassischen Völkerrechts. Somit trat an die Stelle eines Souveräns schließlich die Staatssouveränität. Immer mehr Staaten wurden unabhängig und die einstigen Monarchen von Staatsgewalten abgelöst. Die Lehre von der Souveränität führte in der Lehre des Völkerrechts zu einer Veränderung des bellum iustum hin zum ius ad bellum, dazu dass jeder Krieg des Souveräns rechtmäßig sei (Hummrich 2001: 21). Es ging nicht um die Verbannung sondern nur um eine Eingrenzung des Krieges da er als unausweichlich hingenommen wurde. Eine Veränderung dieser Situation traf erst nach dem ersten Weltkrieg, um dem damit verbundenen Ende des klassischen Völkerrechts, ein. Demnach veränderte sich die klassische Annahme, ein Krieg sei zwangläufig durch den Souverän rechtsmäßig (Hummrich 2001: 22).

2.3 Der Völkerbund

Der Völkerbund der am 10. Januar 1920 seine Arbeit aufnahm gilt als das „erste moderne System kollektiver Sicherheit.“ Ähnlich wie die Vereinten Nationen verfügte der Völkerbund über einen Rat der über Angelegenheiten der kollektiven Sicherheit entschied. Diesen könnte man mit dem heutigen Sicherheitsrat der Vereinten Nationen vergleichen (Krisch 2001: 31). Die Konzeption des Völkerbundes beruhte auf dem Prinzip der Verteidigung. Vor allem die Art. 10 und 16 der Völkerbundsatzung waren, als Sanktionsmechanismus, Kern dieses Systems. So sah Art. 10 vor, dass die Staaten einem Opfer der Aggression[4] zur Hilfe kommen mussten. Hier sollte der Rat die dafür notwendigen Mittel empfehlen. Jedoch waren die Mitgliedstaaten nicht zwangsläufig an die Empfehlungen des Rates gebunden (Krisch 2001: 31).

Interessant ist vor allem der Art. 16 der Völkerbundsatzung. Dieser sah für einen Staat, der trotz seiner Verpflichtung zur friedlichen Streitbeilegung, einen Krieg begann automatische Sanktionen vor. „Diese Sanktionen umfassten ein Wirtschaftembargo und die Unterbindung von Kontakten eigener und fremder Staatsangehöriger mit Angehörigen des Kriegführenden Staats.“ (Krisch 2001: 31). Ähnliche Maßnahmen sieht heute auch die Charta der Vereinten Nationen vor. So ist es dem Sicherheitsrat durch Kapitel VII der VN-Charta möglich, neben militärischen Zwangsmaßnahmen auch wirtschaftliche Sanktionen oder Empfehlungen auszusprechen (Zahner 2006: 495). Ebenso wurden durch den Rat des Völkerbundes Empfehlungen ausgesprochen, wobei die militärischen Maßnahmen seitens der Mitgliedsstaaten gegen den kriegführenden Staat, nicht zwangsläufig daran gebunden waren[5] (Krisch 2001: 31f). Dieser Mechanismus ist mit den heutigen Maßnahmen des Sicherheitsrates vergleichbar. Zum ersten Mal in der Geschichte war ein internationales Regime ins Leben gerufen worden, welches deutlich zum Ziel hatte Kriege und Gewalt zu verhindern und Streitigkeiten zwischen souveränen Staaten mit friedlichen Mitteln zu lösen.[6] Obwohl der Völkerbund den zweiten Weltkrieg nicht verhindern konnte und letztlich scheiterte war durch ihn ein weiterer Grundstein für die Entwicklung eines kollektiven Gewaltverbots gelegt.

[...]


[1] Die Begriffe Angriff und Aggression werden im Verlauf der Hausarbeit näher beleuchtet und definiert.

[2] Die Begriffe Prävention (präventiv) bzw. Präemption (präemptiv) werden in Kapitel 4.2 definiert und erklärt. Für den Begriff der Präemption wird in der Hausarbeit unter anderem auch die englische Bezeichnung preemptive strike, bezeichnend für den präemptiven Angriff, verwendet.

[3] Eine genauere historische Schilderung wird an diesem Punkt ausgelassen. Sie ist nachzulesen bei: Hummrich, Martin (2001): Der völkerrechtliche Straftatbestand der Aggression, Nomos Verlagsgesellschaft Baden-Baden, Mainz. Auf den Seiten 19-25.

[4] Der Begriff Aggression beschreibt einen Akt der Gewalt. Bei diesem Akt der Gewalt handelt es sich um einen bewaffneten Angriff. Dieser wiederum liegt erst dann vor, wenn in massiver koordinierter Form militärische Gewalt gegen einen anderen Staat eingesetzt wird. Diese Definition ist deswegen so wichtig, weil dadurch gewissen Formen des Angriffs auf einen Staat nicht rechtlich abgedeckt sind. Dies wird im Verlauf der Arbeit in Verbindung mit dem Recht zur Selbstverteidigung näher beleuchtet.

[5] In diesem Zusammenhang wird nur bedingt auf die rechtlichen Grundlagen und Entwicklungen des Völkerbundes, bzw. der kollektiven Sicherheit vor 1945, eingegangen. Es soll lediglich ein kurzer Überblick über die Entwicklung zum Gewaltverbot des Art. 2 Nr.4 SVN erfolgen. Nachzulesen sind die Entwicklungen vor 1945 in Krisch 2001: S. 25 - 44

[6] Auf den Aufbau der Vereinten Nationen wird in dieser Hausarbeit nicht näher eingegangen. Er wird als bekannt vorausgesetzt. Um sich über die Arbeitsweise des Sicherheitsrates und der Vereinten Nationen einen genaueren Überblick zu verschaffen empfiehlt sich: Gareis, Sven / Varwick, Johannes (2003): Die Vereinten Nationen – Aufgaben, Instrumente und Reformen, 3., aktualisierte und erweiterte Auflage, Schriftenreihe der Bundeszentrale für politische Bildung, Bd. 403, Bonn.

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Details

Title
Gewaltverbot und Selbstverteidigungsrecht
Subtitle
Inwiefern ist das Prinzip der individuellen und kollektiven Selbstverteidigung nach Art. 51 VN-Charta mit dem Gewaltverbot der Vereinten Nationen nach Art. 2 Nr. 4 vereinbar? - Eine kritische Betrachtung
College
Helmut Schmidt University - University of the Federal Armed Forces Hamburg
Grade
1,3
Author
Year
2008
Pages
25
Catalog Number
V133178
ISBN (eBook)
9783640397532
ISBN (Book)
9783640397099
File size
571 KB
Language
German
Keywords
Gewaltverbot, Selbstverteidigungsrecht, Inwiefern, Prinzip, Selbstverteidigung, VN-Charta, Gewaltverbot, Vereinten, Nationen, Eine, Betrachtung
Quote paper
Sabine Dorsheimer (Author), 2008, Gewaltverbot und Selbstverteidigungsrecht, Munich, GRIN Verlag, https://www.grin.com/document/133178

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