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Gewaltverbot und Selbstverteidigungsrecht

Inwiefern ist das Prinzip der individuellen und kollektiven Selbstverteidigung nach Art. 51 VN-Charta mit dem Gewaltverbot der Vereinten Nationen nach Art. 2 Nr. 4 vereinbar? - Eine kritische Betrachtung

Title: Gewaltverbot und Selbstverteidigungsrecht

Term Paper , 2008 , 25 Pages , Grade: 1,3

Autor:in: Sabine Dorsheimer (Author)

Politics - Topic: Peace and Conflict, Security
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„Krieg ist nicht – und ich wiederhole – Krieg ist nicht die Fortsetzung der Politik mit
anderen Mitteln. Im Gegenteil, er stellt immer ein katastrophales Versagen
politischen Könnens und Vorstellungsvermögens dar.“
Kofi Annan, Rede zur Libanon-Resolution des Weltsicherheitsrats, August 2006
Dieses Zitat beschreibt beispielhaft, dass Krieg und militärische Interventionen
stets die absolut letzten Mittel eines Staates sein sollten, welches er zu ergreifen
vermag um seine Interessen im internationalen Gefüge durchzusetzen. Bereits seit
1945, durch die Schrecken der beiden Weltkriege begründet, gilt das so genannte
Gewaltverbot der Vereinten Nationen festgeschrieben in Art. 2 Nr. 4 Charta der
Vereinten Nationen (VN-Charta), welches es den Staaten untersagt, kriegerisch Tätig
zu werden beziehungsweise (bzw.) Gewalt gegenüber anderen Staaten anzuwenden
(Zahner 2006: 490). Was in Zeiten des kalten Krieges noch eindeutig war, wird unter
einem neuen Bedrohungsszenario, das des internationalen Terrorismus, immer
umstrittener. Die Formel Gewalt bedeutet einen militärischen Angriff, ist demnach
Krieg, gilt nicht mehr (Blumenwitz 2003: 26). So wussten Staaten noch vor wenigen
Jahren, dass die einzige rechtliche Begründung zur Durchbrechung des
Gewaltverbots in der individuellen und kollektiven Selbstverteidigung eines Staates,
nach einem Angriff bzw. nach einem Akt der Aggression1, lag.
Heute sind andere Bedrohungsszenarien in den Vordergrund gerückt. Der
internationale Terrorismus, der seinen Höhepunkt bisher in den Anschlägen auf das
World Trade Center am 11. Septembers 2001 fand, zwingt die Staaten über andere
Möglichkeiten der Selbstverteidigung nachzudenken. Es entsteht eine immer größere
Unsicherheit der Staaten über ihre rechtlichen Möglichkeiten im Falle eines Angriffs.
Fragen wie: Was umfasst einen bewaffneten Angriff? Wann darf man sich dagegen
verteidigen? Was fällt unter das Gewaltverbot des Art. 2 Nr. 4 VN-Charta und was
unter Art. 51, unter das Recht auf Selbstverteidigung? - treten in den Vordergrund
der Friedensstrategien der Staatenwelt.

[...]

Excerpt


Inhaltsverzeichnis

1. Einleitung

2. Die historische Entwicklung des Völkerrechtes bis zum Gewaltverbot

2.1 Die Lehre des bellum iustum

2.2 Die Lehre des ius ad bellum

2.3 Der Völkerbund

2.4 Der Briand-Kellogg-Pakt

3. Das Gewaltverbot der Charta der Vereinten Nationen

3.1 Der Inhalt des Gewaltverbots des Art. 2 Nr. 4 VN-Charta

3.2 Die Durchbrechung des Gewaltverbots

4. Das Prinzip der individuellen und kollektiven Selbstverteidigung

4.1 Der Art. 51 Charta der Vereinten Nationen

4.2 Prävention vs. Präemption

4.3 Zulässigkeitsvoraussetzungen der staatlichen Selbstverteidigung

4.4 Einschränkungen der Zulässigkeit des Art. 51 VN-Charta

5. Fazit

Zielsetzung & Themen

Die Arbeit untersucht die rechtliche Vereinbarkeit des Prinzips der individuellen und kollektiven Selbstverteidigung nach Art. 51 der VN-Charta mit dem universellen Gewaltverbot gemäß Art. 2 Nr. 4 der VN-Charta vor dem Hintergrund moderner Bedrohungsszenarien wie dem internationalen Terrorismus.

  • Historische Entwicklung des Völkerrechts und des Gewaltverbots
  • Analyse des Gewaltverbots nach Art. 2 Nr. 4 VN-Charta
  • Voraussetzungen und Schranken des Selbstverteidigungsrechts nach Art. 51 VN-Charta
  • Abgrenzung und Problematik von präventiver und präemptiver Selbstverteidigung
  • Rolle des Sicherheitsrates in der kollektiven Sicherheit

Auszug aus dem Buch

3.1 Der Inhalt des Gewaltverbots des Art. 2 Nr. 4 VN-Charta

Das Gewaltverbot der Vereinten Nationen ist in Art. 2 Nr. 4 der Charta der Vereinten Nationen niedergeschrieben. Es bildet den Grundstein des Friedenssicherungssystems der Vereinten Nationen und der Staatenwelt und besagt: „All members shall refrain in their international relations from the threat or use of force against the territorial integrity or political independence of any state, or in any other manner inconsistent with the purposes of the United Nations.” (Hartmann 2005: 149)

Weiterhin bildet dieses universelle Gewaltverbot eine der wichtigsten Grundlagen des Völkerrechts. Hiermit wird versucht zwischenstaatliche Gewalt vollkommen zu unterbinden um in Verbindung mit anderen Artikeln der Charta, die zum Beispiel Mittel zur friedlichen Streitbeilegung fordern und vorgeben (Art. 24), ein völkerrechtliches System der Kriegsverhütung zu initiieren (Hartmann 2005: 149). Herausragend für die Stellung des Gewaltverbots der VN ist sein rechtlicher Charakter. Durch seine umfassende Bindungswirkung kraft Vertragsrecht entfaltet das Gewaltverbot seine völkerrechtliche Bindung im Verhältnis zu den Vertragsstaaten. Diese Bindungswirkung kann, wie bereits der Briand-Kellogg-Pakt, als Völkergewohnheitsrecht gewertet werden.

Dies verhilft ihm zu einer besonderen rechtlichen Stellung, die für alle, auch für später gegründete und später den VN beigetretene Staaten gilt (Hartmann 2005: 159). Somit ist das Gewaltverbot der Vereinten Nationen nicht mehr nur als Bestandteil des Völkergewohnheitsrechts zu werten, sondern darüber hinaus als ius congens, als zwingendes Recht zu betrachten, das von den Staaten theoretisch nicht gebrochen werden darf. Diese Form des Rechts ist von der Staatengemeinschaft als Ganzes anerkannt. Es wird akzeptiert, dass von dieser Norm keine Abweichungen zulässig sind und „die ihrerseits nur durch solche nachfolgenden Rechtssätze des allgemeinen Völkerrechts Modifikationen unterworfen werden können, die ihrerseits denselben zwingenden Charakter haben.“ (Voigtländer 2001: 20). Der Wesensgehalt des in der Charta der Vereinten Nationen festgeschriebenen Gewaltverbots darf ergo nicht geändert werden.

Zusammenfassung der Kapitel

1. Einleitung: Die Einleitung beleuchtet die Relevanz des Gewaltverbots angesichts neuer Bedrohungen durch internationalen Terrorismus und definiert die zentrale Forschungsfrage der Arbeit.

2. Die historische Entwicklung des Völkerrechtes bis zum Gewaltverbot: Dieses Kapitel zeichnet den Weg von der Lehre des „gerechten Krieges“ (bellum iustum) über den Völkerbund bis zum Briand-Kellogg-Pakt nach.

3. Das Gewaltverbot der Charta der Vereinten Nationen: Hier wird der Inhalt des Art. 2 Nr. 4 VN-Charta detailliert analysiert und seine Stellung als zwingendes Völkerrecht (ius cogens) erläutert.

4. Das Prinzip der individuellen und kollektiven Selbstverteidigung: Dieses Kapitel behandelt das Recht zur Selbstverteidigung nach Art. 51 VN-Charta sowie die Problematik präventiver und präemptiver Ansätze.

5. Fazit: Das Fazit fasst die Ergebnisse zusammen und betont die Notwendigkeit der strengen Reglementierung des Selbstverteidigungsrechts trotz veränderter sicherheitspolitischer Anforderungen.

Schlüsselwörter

Gewaltverbot, VN-Charta, Selbstverteidigungsrecht, Völkerrecht, Internationale Sicherheit, Art. 51, Terrorismus, Prävention, Präemption, kollektive Sicherheit, Aggression, bewaffneter Angriff, Souveränität, Sicherheitsrat, Kriegsverhütung

Häufig gestellte Fragen

Worum geht es in dieser Arbeit grundsätzlich?

Die Arbeit befasst sich mit der rechtlichen Analyse des Gewaltverbots in den internationalen Beziehungen und untersucht, wie dieses durch das Recht auf Selbstverteidigung in Ausnahmefällen durchbrochen werden darf.

Was sind die zentralen Themenfelder?

Zentrale Themen sind die historische Evolution des Völkerrechts, die rechtliche Definition von Gewalt und Aggression sowie die kritische Auseinandersetzung mit modernen Sicherheitsdoktrinen.

Was ist das primäre Ziel der Arbeit?

Das Ziel ist es, aufzuzeigen, inwiefern die staatliche individuelle und kollektive Selbstverteidigung mit dem Gewaltverbot nach Art. 2 Nr. 4 der VN-Charta vereinbar ist.

Welche wissenschaftliche Methode wird verwendet?

Es handelt sich um eine völkerrechtswissenschaftliche Analyse, die einschlägige Charta-Artikel, historische Verträge sowie aktuelle wissenschaftliche Literatur interpretiert.

Was wird im Hauptteil behandelt?

Der Hauptteil analysiert den Inhalt und die Schranken des Gewaltverbots, die Voraussetzungen für die Ausübung von Selbstverteidigung und die begriffliche Abgrenzung zwischen Prävention und Präemption.

Welche Schlüsselwörter charakterisieren die Arbeit?

Gewaltverbot, Selbstverteidigungsrecht, VN-Charta, Völkerrecht, internationale Sicherheit und Terrorismus.

Welche Bedeutung hat der „Caroline Fall“ für die Argumentation?

Der Caroline Fall dient als historische Referenz, um die strengen Voraussetzungen für eine präventive Notwehrhandlung (unmittelbare Gefahr, Alternativlosigkeit) zu belegen.

Wie bewertet die Autorin den Krieg der USA gegen den Irak?

Die Autorin stuft den Irak-Krieg als klare Durchbrechung des Gewaltverbots ein, da er nicht durch das Recht auf Selbstverteidigung gemäß Art. 51 VN-Charta gedeckt war.

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Details

Title
Gewaltverbot und Selbstverteidigungsrecht
Subtitle
Inwiefern ist das Prinzip der individuellen und kollektiven Selbstverteidigung nach Art. 51 VN-Charta mit dem Gewaltverbot der Vereinten Nationen nach Art. 2 Nr. 4 vereinbar? - Eine kritische Betrachtung
College
Helmut Schmidt University - University of the Federal Armed Forces Hamburg
Grade
1,3
Author
Sabine Dorsheimer (Author)
Publication Year
2008
Pages
25
Catalog Number
V133178
ISBN (eBook)
9783640397532
ISBN (Book)
9783640397099
Language
German
Tags
Gewaltverbot Selbstverteidigungsrecht Inwiefern Prinzip Selbstverteidigung VN-Charta Gewaltverbot Vereinten Nationen Eine Betrachtung
Product Safety
GRIN Publishing GmbH
Quote paper
Sabine Dorsheimer (Author), 2008, Gewaltverbot und Selbstverteidigungsrecht, Munich, GRIN Verlag, https://www.grin.com/document/133178
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