Regulierung im Bereich der elektronischen Medien


Trabajo Escrito, 2002

19 Páginas, Calificación: ohne Benotung


Extracto


Inhaltsverzeichnis

1. Einleitung

2. Regulierung – historische und aktuelle Grundlagen

3. Der öffentlich-rechtliche Rundfunk
3.1. Programminhaltliche Regulierung
3.2. Probleme bei der programminhaltlichen Regulierung
3.3. Gebührenregulierung / KEF
3.4. Werberegulierung
3.5. Regulierung sonstiger Erwerbswirtschaft

4. Privater Rundfunk
4.1. Zulassung
4.2. Programminhaltliche Regulierung
4.3. Werberegulierung
4.4. Landesmedienanstalten – Aufbau und Programmkontrolle
4.5. KEK

5. Mediendienste

Literatur

1. Einleitung

Im Gegensatz zum Pressesektor sieht sich der Rundfunksektor in Deutschland starken Regulierungsmaßnahmen unterworfen. Begründet werden diese Maßnahmen zum einen mit Elementen des Marktversagens, zum anderen mit „medienpolitisch unerwünschten Folgen des ökonomischen Wettbewerbs“1 sowie mit der besonderen Rolle des Rundfunks aufgrund seiner „Breitenwirkung, Aktualität und Suggestivkraft“2.

Ziel dieses Referats ist es, Einblick in all diese Rundfunk- Regulierungsformen zu verschaffen. Es ist in drei Hauptblöcke gegliedert: Einer allgemeinen Einführung in das Thema Regulierung, in der sowohl historische als auch aktuelle Aspekte dargestellt werden, folgt konkret der Bereich des öffentlich-rechtlichen sowie danach des privaten Rundfunks. Ergänzend folgt noch ein kleines Kapitel, das sich den Mediendiensten widmet; diese sind zwar nicht dem Rundfunk zuzurechnen, von den Rezipienten werden sie in der Regel aber als solcher empfunden.

2. Regulierung – historische und aktuelle Grundlagen

Zwar sind seit Einführung des dualen Rundfunksystems in Deutschland zahlreiche neue Regulierungsmaßnahmen hinzugekommen (z.B. Zulassung von privaten Rundfunkanbietern bzw. entsprechend Nichtlizenzierung anderer, im jeweiligen Auswahlverfahren nicht zum Zuge gekommener privater Rundfunkanbieter), es ist jedoch zu bedenken, dass ebenjene Einführung des dualen Systems selbst eine große Deregulierungsmaßnahme darstellte, da durch sie das Monopol des öffentlich-rechtlichen Rundfunks gebrochen wurde. Möglich wurde dies durch das dritte Rundfunkurteil des Bundesverfassungsgerichts von 1981. Nachdem das Gericht bereits 20 Jahre zuvor erklärt hatte, dass unter bestimmten Bedingungen private Veranstalter zugelassen werden könnten, was jedoch insbesondere am Mangel von Frequenzen scheiterte, trugen die Richter nun der veränderten Situation Rechnung: Sie stellten fest, dass keine Frequenzknappheit mehr gegeben sei und ließen private Rundfunkanbieter zu. Mit dem Beginn des Kabelpilotprojektes in Ludwigshafen im Jahr 1984 starteten daraufhin die ersten Privatsender.3 Ganz wollte das Gericht den Rundfunk jedoch nicht dem Markt überlassen. Grund: Der private Rundfunk weise inhaltliche Defizite auf, die „nur hingenommen werden können, soweit und solange der öffentlich- rechtliche Rundfunk in vollem Umfang funktionstüchtig bleibt“4. Privatfunk gilt daher nach wie vor nur als ergänzendes Medium, während der öffentlich-rechtliche Rundfunk als unbedingt nötig eingestuft wird.5

Die Regulierung, oder allgemeiner ausgedrückt: die „rechtlichen Rahmenbedingungen des Rundfunks“6, beruht heute insbesondere auf folgenden Grundlagen: dem Grundgesetz, den Entscheidungen des Bundesverfassungsgerichts, dem Rundfunkstaatsvertrag (RStV), den Landesrundfunkgesetzen sowie auf EU-Recht und der EU-Rechtsprechung.

Insbesondere das Bundesverfassungsgericht hat den so genannten Rundfunkauftrag genau spezifiziert, indem es folgende Dinge fordert: Meinungsvielfalt, Staatsfreiheit und Monopolfreiheit. Heißt konkret: Der Rundfunk soll erstens die Vielfalt existierender Meinungen in sein Programm aufnehmen, zweitens darf weder der Staat noch eine einzelne gesellschaftliche Gruppe die Medien beherrschen bzw. Einfluss auf sie nehmen. Die Meinungsbildungsfreiheit der Rezipienten soll sichergestellt werden. Ansonsten sind die Anbieter relativ frei, was ihre Programmgestaltung betrifft.7

3. Der öffentlich-rechtliche Rundfunk

3.1. Programminhaltliche Regulierung

Die Existenz des öffentlich-rechtlichen Rundfunks ist historisch begründet: Nach Ende des Zweiten Weltkrieges hatten die Siegermächte in ihren jeweiligen Besatzungszonen entsprechende Anstalten geschaffen. Das Bundesverfassungsgericht lehnt einen Marktaustritt des öffentlich- rechtlichen Rundfunks ab, da Privatfunk – wie eingangs erwähnt – Mängel aufweise. Vielmehr schreibt es den gebührenfinanzierten Sendern eine Bestands- und Entwicklungsgarantie zu, die zugleich Finanzierungsgarantie ist.8 1986 prägte das Bundesverfassungsgericht die Bezeichnung Grundversorgung. Der Begriff beschreibt in äußerst grober Form den Auftrag der öffentlich-rechtlichen Sender. Zur Grundversorgung sind demnach zu zählen: „eine Flächen deckende technische Verbreitung, ein inhaltlich umfassendes Programmangebot, das aus den Elementen Information, Bildung und Unterhaltung besteht und die Sicherung der Meinungsvielfalt“9. Eine konkretere Beschreibung von Anforderungen ist nicht möglich, da sonst eine Kollision mit dem Grundsatz der Programmfreiheit auftreten würde.10 Auffällig ist, dass die Grenzen des Programmauftrags offen gelassen sind: Die Grundversorgung ist sicherzustellen, darüber hinaus sind aber weitergehende Produktionen legitim.11

Der Gesetzgeber fordert das Prinzip des Binnenpluralismus: Die geforderte Programmvielfalt soll innerhalb eines Programms zustande gebracht werden – und nicht durch viele unterschiedliche, aber nur auf jeweils eine inhaltliche Sparte ausgerichtete Programme.12 Blickt man auf die ARD, so fällt auf, dass sie sich im Falle ihres ersten Fernsehprogramms („Das Erste“) durchaus an diese Forderung hält. Das gleiche gilt für das ZDF- Hauptprogramm. Daneben betreiben ARD und ZDF aber gemeinsam die Spartenprogramme Phoenix und KiKa. Möglich wird ihnen dies durch eine Klausel im Rundfunkstaatsvertrag, in der es heißt: „Darüber hinaus können die in der ARD zusammengeschlossenen Landesrundfunkanstalten und das ZDF über Satelliten gemeinsam zwei Spartenfernsehprogramme als Zusatzangebot veranstalten“13.

In der Regel sind die Öffentlich-Rechtlichen relativ frei, was die inhaltliche Ausgestaltung ihrer Programme anbelangt. Umso kritischer betrachteten Medienexperten den im Zuge der Fusion von Südwestfunk und Süddeutschem Rundfunk aufgestellten Staatsvertrag über den neuen Südwestrundfunk (SWR). Dieser regelt nämlich ausdrücklich, was für Programme der SWR zu veranstalten habe und wie diese inhaltlich auszusehen haben. So heißt es dort beispielsweise für den Hörfunk: „Der SWR veranstaltet (...)

- jeweils zwei Landeshörfunkprogramme für die Länder Baden-Württemberg und Rheinland- Pfalz; davon soll jeweils ein Programm ein informationsbetontes Angebot enthalten und jeweils ein Programm der Darstellung der Regionen dienen und nach landsmannschaftlichen Gesichtspunkten sowie nach gewachsenen Wirtschafts- und Erlebnisräumen zugeschnitten sein;
- zwei gemeinsame Hörfunkprogramme für die Länder Baden-Württemberg und Rheinland- Pfalz; davon soll ein Programm einen kulturellen Schwerpunkt haben, das andere soll ein Musikprogramm vorwiegend für jüngere Menschen sein; beide Programme sollen auch landes- und regionalbezogene Inhalte haben“14.

Zur Sicherung von Programmauftrag und Programmvielfalt entsenden die gesellschaftlich relevanten Gruppen Mitglieder in den Rundfunk- (ARD) bzw. Fernsehrat (ZDF). Die Räte sind für die Programmkontrolle zuständig. Darüber hinaus gibt es den Verwaltungsrat und den Intendanten.

[...]


1 Heinrich, S. 83.

2 Urteil des Bundesverfassungsgerichts vom 22. Februar 1994, S. 36; zitiert in: Heinrich, S. 83.

3 Heinrich, S. 97; Chill / Meyn, ohne Seitenangabe.

4 Urteil des Bundesverfassungsgerichts vom 22. Februar 1994, S. 40 f.; zitiert in: Heinrich, S. 86.

5 Heinrich, S. 86.

6 Heinrich, S. 85.

7 Heinrich, S. 85 f.

8 Vgl. hierzu das Urteil des Bundesverfassungsgerichts vom 22. Februar 1994.

9 Heinrich, S. 88.

10 Zu den vorangenannten Punkten: Heinrich, S. 88.

11 Heinrich, S. 89.

12 Heinrich, S. 90.

13 Rundfunkstaatsvertrag, § 19, Abs. 2.

14 Staatsvertrag über den Südwestrundfunk, § 3, Abs. 1.

Final del extracto de 19 páginas

Detalles

Título
Regulierung im Bereich der elektronischen Medien
Universidad
University of Dortmund  (Institut für Journalistik)
Calificación
ohne Benotung
Autor
Año
2002
Páginas
19
No. de catálogo
V13353
ISBN (Ebook)
9783638190329
Tamaño de fichero
418 KB
Idioma
Alemán
Palabras clave
Regulierung, Bereich, Medien
Citar trabajo
Marcel Maack (Autor), 2002, Regulierung im Bereich der elektronischen Medien, Múnich, GRIN Verlag, https://www.grin.com/document/13353

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