Die Einführung der International Financial Reporting Standards (IFRS) in die deutsche Bilanzierung und deren Auswirkungen für RAND Worldwide


Mémoire (de fin d'études), 2003

120 Pages, Note: 1,8


Extrait


Inhaltsverzeichnis

Abkürzungsverzeichnis

Abbildungsverzeichnis

1. Einleitung
1.1 Internationalisierung der Rechnungslegung
1.2 Aufgabenstellung
1.3 Zielsetzung
1.4 Struktur der Arbeit
1.5 RAND WorldwideTM
1.6 Vorbemerkungen

2. Grundlagen der IFRS
2.1 Entstehung und Entwicklung
2.1.1 Die wichtigsten Organe
2.1.2 Die Entwicklung von Standards
2.1.3 Historische Entwicklung
2.1.4 Kampf um internationale Anerkennung
2.2 Ziel und Aufbau der Rechnungslegung
2.2.1 Framework
2.2.2 Ziel der Rechnungslegung
2.2.3 Adressaten des Jahresabschlusses
2.2.4 Interpretationen
2.2.5 Aufbau
2.2.6 Ergebnis
2.3 Grundsätze der Rechnungslegung
2.3.1 Grundlagen
2.3.2 Qualitative Anforderungen
2.3.2.1 Verständlichkeit
2.3.2.2 Relevanz
2.3.2.3 Verlässlichkeit
2.3.2.4 Vergleichbarkeit
2.3.3 Einschränkungen
2.3.4 Ziel der Grundsätze

3. Bestandteile eines befreienden Jahresabschlusses
3.1 Bilanz
3.1.1 Ansatzvorschriften allgemeiner Posten
3.1.2 Ausweisvorschriften allgemeiner Posten
3.1.3 Bewertungsvorschriften allgemeiner Posten
3.1.4 Bewertungsvorschriften spezieller Posten
3.1.4.1 Sachanlagen
3.1.4.2 Immaterielle Vermögenswerte
3.1.4.3 Firmenwert
3.1.4.4 Vorräte
3.1.4.5 Langfristige Aufträge
3.1.4.6 Rückstellungen
3.1.4.7 Leasing
3.1.5 Konzernbilanz
3.2 Gewinn- und Verlustrechnung
3.3 Eigenkapitalveränderungsrechnung
3.4 Kapitalflussrechnung
3.5 Kritische Betrachtung eines IFRS- Abschlusses

4. Erstmalige Anwendung der IFRS
4.1 Verschiedene Aufstellungsmöglichkeiten
4.2 Aktuelle Rechtslage
4.2.1 IFRS- Einführung für Konzernabschlüsse
4.2.2 IFRS- Einführung für Einzelabschlüsse
4.2.3 EU- Bilanzrichtlinien
4.3 Einführungsplanung bei RAND WorldwideTM
4.3.1 Regelungen für den erstmaligen IFRS- Abschluss
4.3.1.1 Zeitrahmen der Umstellung
4.3.1.2 Umstellung ohne Befreiungsvorschriften
4.3.1.3 Umstellung mit Befreiungsvorschriften
4.3.1.4 Wertaufhellungen und Angaben
4.3.2 Organisatorischer Ablauf
4.3.3 Probleme bei der Umstellung

5. Fazit

Anhang

Literaturverzeichnis

Verzeichnis zitierter Internet-Quellen

Ehrenwörtliche Erklärung

Abkürzungsverzeichnis

Abbildung in dieser Leseprobe nicht enthalten

Abbildungsverzeichnis

Abb. 1: Entwicklung eines Standards

Abb. 2: Grundsätze der Rechnungslegung

Abb. 3: Verpflichtungen und ihr Ausweis nach IFRS

Abb. 4: Zeitrahmen für die Umstellung auf die IFRS

Abb. 5: Mögliches Vier-Phasen-Modell

Abb. 6: Verordnung des Europäischen Parlaments

Abb. 7: International Financial Reporting Standards

Abb. 8: Interpretationen

Abb. 9: Die Struktur des IASB

Abb. 10: Klassifikation nach Nobes

Abb. 11: Klassifikation nach Gray

Abb. 12: Gliederungsvorschlag des IASC für die Bilanz

Abb. 13: Vergleich der wesentlichen Angabepflichten

Abb. 14: Beispielsrechnung Fertigungsauftrag

Abb. 15: Entscheidungsbaum zur Klassifizierung rückstellungswürdiger Sachverhalte

Abb. 16: Realisationskriterien in der IFRS- Rechnungslegung

Abb. 17: Veränderungen des Eigenkapitals

Abb. 18: Auswirkungen der typischen Unterschiede auf die Bilanz

Abb. 19: Wegfall wesentlicher Wahlrechte in der IFRS- Rechnungslegung

Abb. 20: Wesentliche Wahlrechte der IFRS- Rechnungslegung

Abb. 21: Checkliste wesentlicher Abweichungen IAS von HGB

1 Einleitung

1.1 Internationalisierung der Rechnungslegung

Untersucht man die zunehmende wirtschaftliche Verflechtung der Unternehmensaktivitäten einmal genauer, so zeigt sich die Notwendigkeit, die rechtsspezifischen Rahmenbedingungen unzähliger nationaler Empfehlungen für die Jahresabschlusserstellung in eine einheitliche oder zumindest international vergleichbare Form bringen zu wollen. Die Ausarbeitung von Rechnungslegungsnormen mit dem Ziel der internationalen Harmonisierung begann bereits in den sechziger Jahren und kam seither praktisch kaum mehr zum Stillstand.

Dieser Entwicklung hat der deutsche Gesetzgeber vor allem durch die Verabschiedung zweier Gesetze Rechnung getragen. Zum einen mit dem KonTraG (Gesetz zur Kontrolle und Transparenz im Unternehmensbereich) und zum anderen mit dem KapAEG (Kapitalaufnahmeerleichterungsgesetz). Mit dem KonTraG wurde der Grundstein für das DRSC (Deutsches Rechnungslegungs Standards Committee) gelegt und das KapAEG ermöglicht es, dass bestimmte Unternehmen einen befreienden Konzernabschluss nach international anerkannten Rechnungslegungsgrundsätzen aufstellen können.

Zudem werden mit der Verordnung des Europäischen Parlaments vom 27. Mai 2002 die IFRS (International Financial Reporting Standards)1 ab 1. 1. 2005 für konsolidierte Abschlüsse von kapitalmarktorientierten Gesellschaften Pflicht2. Ferner hat die EU (Europäische Union) ein Mitgliedsstaatenwahlrecht für die Anwendung der IFRS eingeräumt. Jeder Staat kann gemäß Artikel 5 dieser Verordnung die IFRS auch für die weiteren Konzern- als auch Einzelabschlüsse gestatten oder vorschreiben. Auch wenn Deutschland vorerst nicht von diesem Wahlrecht Gebrauch machen sollte, so ist doch auf lange Sicht mit einer einheitlichen internationalen Regelung zu rechnen.

Des Weiteren werden Unternehmen verstärkt objektive und umfangreiche Berichte, wie sie die IFRS verlangen, über das Risikomanagement sowie über die Vermögens- und Ertragslage den Banken vorlegen müssen3. Durch eine größere Offenheit den Kreditgebern gegenüber vermeiden sie die Gefahr einer teureren Kreditfinanzierung. Deshalb und aufgrund einer möglichen kompletten Vereinheitlichung der internationalen Rechnungslegung, werden früher oder später alle Unternehmen, auch die kleinen und mittelständischen Firmen wie z. B. RAND WorldwideTM, die ihren Kapitalbedarf über Banken oder andere institutionelle Investoren decken, von der Bilanzierung nach IFRS berührt sein.

Die Gegenwartsbezogenheit dieses bedeutenden Themas und die dauernde Veränderung dieser Bestrebungen nach einheitlichen internationalen Rechnungslegungsprinzipien waren Anlass, diesen Wandel in der vorliegenden Diplomarbeit zu thematisieren.

1.2 Aufgabenstellung

Die Diplomarbeit beschäftigt sich mit der Umstellung des Rechnungswesens von RAND WorldwideTM auf die IFRS. Der Kernpunkt des Papiers liegt dabei in der genaueren Betrachtung einiger auserwählter Bilanzpositionen der IFRS und den zusätzlichen Ausführungen eines Jahresabschlusses gemäß IFRS. Außerdem soll eine kritische Betrachtung die negativen und positiven Aspekte der IFRS näher beleuchten.

Ein weiterer Punkt der Arbeit ist die Hinführung des Rechnungswesens von RAND WorldwideTM zu den IFRS. Dabei soll aufgezeigt werden, welche Möglichkeiten das Unternehmen hinsichtlich einer Abschlusserstellung nach IFRS hat und was bei einer Einführungsplanung hinsichtlich Ablauf und möglicher Probleme zu beachten ist.

1.3 Zielsetzung

Gemäß der vereinbarten Zielsetzung soll RAND WorldwideTM durch die Diplomarbeit eine genauere Einsicht in die Welt der IFRS bekommen. Hierfür werden umfassende Erläuterungen zu den Pflichtbestandteilen eines Jahresabschlusses gegeben. Zudem sollen auch in kurzen Abschnitten die Unterschiede zum HGB (Handelsgesetzbuch) dargestellt werden. Ein Überblick über die aktuelle Rechtslage sowie ein Ablauf einer Umstellung auf die IFRS und mögliche Probleme vervollständigen die Diplomarbeit.

1.4 Struktur der Arbeit

Der Aufbau der Diplomarbeit erfolgt chronologisch von den Grundlagen der Rechnungslegung gemäß den IFRS, hin zur Erläuterung einzelner Positionen eines Jahresabschlusses und schließt mit der Anpassung des Rechnungswesens ab.

Hierzu wird im zweiten Kapitel zunächst die Entwicklung der IFRS näher beleuchtet. Des Weiteren werden die Aufgaben und Prinzipien der Rechnungslegung nach IFRS dargelegt.

Das darauf folgende dritte Kapitel befasst sich mit den Bestandteilen eines befreienden Jahresabschlusses. Aufgrund der Vielzahl von Bilanzpositionen konnten hier nicht alle Posten der Bilanz berücksichtigt werden. Es wurde daher eine Auswahl, gemäß den wichtigsten Positionen für RAND WorldwideTM, getroffen.

Im vorletzten, dem vierten Kapitel, werden die verschiedenen Aufstellungsmöglichkeiten bei der erstmaligen Anwendung eines IFRSAbschlusses aufgezeigt. Anschließend werden noch die Auswirkungen der EU- Verordnung sowie ein Ablauf einer Umstellung auf die IFRS und mögliche Probleme skizziert.

Das abschließende fünfte Kapitel beinhaltet eine kurzes Fazit der zuvor erlangten Kenntnisse.

1.5 RAND WorldwideTM

Im April 1994 schloss sich die in Ellwangen beheimatete ISICAD GmbH dem kanadischen Unternehmen RAND Technologies an und firmierte dann bis 1996 als ISICAD - RAND GmbH. Mittlerweile wird RAND Worldwide als Trademark verwendet. Die offizielle Bezeichnung, mit der das Unternehmen auch im Handelsregister eingetragen ist, lautet weiterhin RAND Technologies.

Heute beschäftigt RAND WorldwideTM weltweit 1350 Mitarbeiter in 110 Niederlassungen, davon in Deutschland 280 Mitarbeiter in elf Niederlassungen. Die deutsche Zentrale, deren mögliche Umstellung auf die IFRS in dieser Diplomarbeit behandelt wird, ist nach wie vor in Ellwangen. RAND WorldwideTM ist inzwischen allein in Europa in 21 Ländern vertreten. Mit einem Jahresumsatz von 300 Millionen Euro hat sich RAND WorldwideTM in kurzer Zeit zu einem der weltweit größten Anbieter von Technologie und Service entwickelt. Der Großteil der Kunden ist bei klein - und mittelständischen Unternehmen angesiedelt, allerdings gehören auch Großkunden zum Kundenstamm.

1.6 Vorbemerkungen

Im Hinblick auf die Durchführung einer Diplomarbeit und somit einer wissenschaftlichen Arbeit, wurden sowohl die historische Aufarbeitung der IFRS als auch die Erläuterung der wichtigsten Bilanzposten und die Ausführung über die Vorgehensweise bei der Umstellung so allgemein wie möglich gehalten. Dies soll der Verständlichkeit und der Übertragbarkeit der Ergebnisse auf andere Unternehmen dienen, die sich ebenfalls mit der Umstellung auf die IFRS beschäftigen.

Aufgrund der rapiden Weiterentwicklung der IFRS, die durch das von der EU zur Umstellung festgelegte Fixjahr 2005 noch beschleunigt wird, sah ich mich gezwungen am 31.8.2002 eine Art „Deadline“ festzulegen. Dies bedeutet, dass Veränderungen oder Aktualisierungen von Standards nach dem 1. September 2002 nicht mehr in diese Diplomarbeit mit einfließen konnten.

Zudem musste eine Auswahl von Bilanzpositionen getroffen werden, da eine detaillierte Ausführung jedes einzelnen Postens schnell den Rahmen der Diplomarbeit gesprengt hätte. Deshalb wird in der Diplomarbeit auch Wert gelegt auf die genaue Erläuterung der grundlegenden Annahmen. Dies dürfte wohl auch im Interesse aller anderen Unternehmen sein, die erstmals die Umstellung der Rechnungslegung auf die IFRS planen, da diese Prinzipien zudem eine lange Gültigkeit besitzen dürften.

Jede explizite Nummerangabe eines Standards, einer Interpretation oder eines Frameworkabschnitts in dieser Diplomarbeit bezieht sich auf die englische Ausgabe „International Accounting Standards 2001" des IASC. Die IFRS werden in durchnummerierte Paragrafen untergliedert4. Sie werden durch einen Punkt getrennt und an die Nummer des betreffenden Standards angehängt (z. B. IFRS 38.81). In den „Vergleich zum HGB"Einschüben sind alle angegeben Paragrafen dem HGB entnommen, sofern nicht explizit ein anderes Gesetz genannt wird.

Die Seitenzahlen der Quellenangaben aus dem Internet beziehen sich bei so genannten pdf-Dateien immer auf die Seitenzahl, die im Dokument selbst verwendet wird. Sofern es sich nicht um pdf-Dateien handelt, bezieht sich die Seitenzahl auf die Seite, an der die zitierte Stelle in einem Word-Dokument, bei Schriftart Arial und Schriftgröße 12, zu finden wäre.

Ich möchte mich an dieser Stelle auch bei den Mitarbeitern von RAND WorldwideTM bedanken, insbesondere bei Herrn Rothmaier für die Bereitstellung des Themas und die intensive Betreuung sowie bei Herrn Fiur und Herrn Streicher für die Hilfe bei der Erstellung der CD's. Des Weiteren bin ich Herrn Prof. Dr. Zwilling (FH Aalen) für sein Interesse am Thema und für die sehr gute Betreuung dankbar. Zuletzt möchte ich noch Herrn Staiger (BMJ), Herrn Bruns (IASB), Herrn Reinhart sowie den Sekretariaten des IASC und des DRSC für verschiedene Auskünfte und Hilfen danken.

2 Grundlagen der IFRS

2.1 Entstehung und Entwicklung

2.1.1 Die wichtigsten Organe

Die IFRS werden von einer privaten Organisation, dem IASC (International Accounting Standards Committee) festgelegt, genauer gesagt durch ein eigenes Organ des IASC, dem IASB (International Accounting Standards Board). Die Mitglieder des Board werden von Trustees nominiert und kontrolliert. Zudem ernennen die Trustees die Mitglieder des SAC (Standards Advisory Council). Neben Einzelpersonen aus Politik und Wirtschaft sind auch bedeutende Organisationen in dem Council vertreten. Das SAC berät das Board bei seinen Entscheidungen und der Entwicklung der Standards. Es stellt somit die Verbindung zu wichtigen Institutionen die nicht direkt am IASC beteiligt sind dar und gewährt damit die breite Unterstützung der IFRS in der Weltöffentlichkeit5.

Das am 3. September 1998 nach Maßgabe des § 342 HGB anerkannte DRSC6, vertritt als so genannter Liaison- Standardsetter die Bundesrepublik Deutschland in internationalen Standardisierungsgremien, holt Meinungen auf nationaler Ebene zu den IFRS ein und sichert so eine einheitliche Interpretation und Anwendung der gemeinsamen Standards. Zudem hält Hans-Georg Bruns, ein deutsches Mitglied im IASB, engen Kontakt zum DRSC. Er darf zwar kein stimmberechtigtes Mitglied im DRSC sein, nimmt aber regelmäßig an dessen Sitzungen teil, so dass ein direkter Meinungsaustausch möglich ist7.

Des Weiteren berät das DRSC das BMJ (Bundesministerium der Justiz) bei Gesetzgebungsvorhaben zu Rechnungslegungsvorschriften, indem es Empfehlungen (Standards) zur Anwendung der Grundsätze für die Konzernrechnungslegung entwickelt. Diese dürfen zwar nicht im Widerspruch zu den Rechtsvorschriften stehen, jedoch ist eine sinnvolle Weiterentwicklung der Rechtsvorschriften nicht ausgeschlossen8.

2.1.2 Die Entwicklung von Standards

Abbildung in dieser Leseprobe nicht enthalten

Abb. 1: Entwicklung eines Standards9.

Für den Entwurf und die Revision von Standards ist ein formalisiertes Verfahren vorgesehen, der so genannte „due process“10. Mitarbeiter des IASC arbeiten zunächst an der Formulierung des neuen Projektes. Für gewöhnlich gründet dann das IASB Arbeitsgruppen („Steering Committees“) um sich alle nötigen Informationen einzuholen.

Basierend auf dieser fachlichen Vorarbeit verfasst das Board dann einen ersten Entwurf, das „Statement of Principles“. Dieses Konzept steht dann für vier bis sechs Monate nicht nur allen verbundenen Institutionen und Organisationen, sondern auch der interessierten Öffentlichkeit zur Diskussion zur Verfügung. Die rückläufigen Kommentare fließen in die Entwicklung eines Standardentwurfs („Exposure Draft“) mit ein.

Dieser Entwurf wird nochmals für vier bis sechs Monate zur Stellungsnahme veröffentlicht, bevor der endgültige Standard letztendlich vom IASB verabschiedet wird11. Zur Annahme und Veröffentlichung eines Standardentwurfs, eines Standards oder der Interpretation eines Standards12 bedarf es einer einfachen Mehrheit.

2.1.3 Historische Entwicklung

Als das IASC 1973 durch eine Vereinbarung von sich mit der Rechnungsauslegung befassenden Berufsverbänden aus Australien, Kanada, Frankreich, Deutschland, Japan, Mexiko, den Niederlanden, Großbritannien, Irland sowie den USA gegründet wurde, gab es zwei unterschiedliche Rechtstraditionen: das angelsächsische System („Case Law") und das kontinentaleuropäische System („Code Law"). Ein klassischer Vertreter des Case Law sind zum Beispiel die US-GAAP (United States-Generally Accepted Accounting Principles)13. Sie setzen sich aus vielen Spezialregelungen zusammen und behandeln einzelne Sachverhalte in aller Ausführlichkeit. Ein Code Law- System wie zum Beispiel das HGB, baut sich dagegen aus Regelungen auf die gesetzlich verankert sind, die einen allgemein gültigen Charakter besitzen und somit auf eine Vielzahl von Fällen anwendbar sind14.

Wenn man sich nun einmal die ursprüngliche Zusammensetzung des IASC ansieht, so wird einem klar, warum die IFRS in ihrer Struktur eher dem angelsächsischen System angelehnt sind. Mit Deutschland, Frankreich und Japan folgen nur drei Gründungsmitglieder dem Code Law, gegenüber sieben Mitgliedern, die das Case Law- System anwenden15. Die IFRS sind allerdings kein reines Case Law- System, da den Standards ein Framework mit den allgemeinen Grundlagen der Rechnungslegung nach IFRS vorangestellt wird16.

Zu Beginn seiner Arbeit räumte das IASB viele Wahlmöglichkeiten bei der Auslegung der IFRS ein, damit die Standards von möglichst vielen Unternehmen auf der gesamten Welt ohne größere Schwierigkeiten angewendet werden konnten und so eine hohe Akzeptanz der IFRS gegeben war17.

Aber um die Vergleichbarkeit der Rechnungslegung zu erhöhen, wurden am 1. Januar 1995 verschiedene Wahlrechtsmethoden wieder beseitigt oder enger eingegrenzt. Dies erfolgte durch Überarbeitung diverser alter Standards im Rahmen eines "Comparability and Improvements Project".

Die Bewertung dieser Methoden, die auch heute noch gültig ist, wurde in diesem IASC- Projekt wie folgt festgelegt18:

- Einzig zugelassene Methode = Required Treatment
– Benchmark19 Methode = Benchmark Treatment
– Alternative Methode = Allowed Alternative Treatment
– Nicht mehr zugelassene Methode = Eliminated Treatment

2.1.4 Kampf um internationale Anerkennung

1995 hat das IASC das bekannte "Core Set of Standards Agreement" mit der internationalen Organisation der Wertpapieraufsichtsbehörden, der IOSCO (International Organisation of Securities Commissions), abgeschlossen. Ziel dieser Vereinbarung war vor allem die gewünschte Anerkennung der IFRS ohne zusätzliche Überleitungsrechnungen durch die IOSCO20.

Am 17. Mai 2000 erfolgte dann die offizielle Empfehlung der IOSCO an ihre Mitglieder 30 Standards des IASC anzuerkennen. Allerdings erlaubt es die IOSCO seinen Mitgliedern auch weiterhin zusätzliche Angaben wie Überleitungen („reconciliations“), Offenlegungen („disclosures“) und Interpretationen („interpretations“) von den Unternehmen zu verlangen um eine Deckung mit den nationalen Standards in den wichtigsten Punkten zu erhalten21. Deshalb richten sich die IFRS heutzutage weiterhin eher an den US-GAAP und somit dem angelsächsischen System aus.

Denn obwohl das IASC als privater Standardsetter durch die von der EU getroffenen Entscheidung für die IFRS22, ein Höchstmaß an Anerkennung und Unterstützung erfährt, so hängt die erfolgreiche globale Durchsetzung der IFRS dennoch weiterhin von der vollständigen Akzeptanz der SEC (Securities and Exchange Commission)23 ab. Erst wenn die SEC IFRSAbschlüsse ohne komplexe Überleitungsrechnung auf die US-GAAP für den weltweit wichtigsten Kapitalmarkt freigibt, wird man von einem global anerkannten Regelungswerk sprechen können.

2.2 Ziel und Aufbau der Rechnungslegung

2.2.1 Framework

Den IFRS wurde ein Framework mit den allgemeinen Grundlagen der Rechnungslegung vorangestellt. Das 1989 verabschiedete Framework enthält allgemein gültige Regelungen, die bei der Erstellung und Präsentation von Jahresabschlüssen als Rahmenkonzept dienen sollen. Diese Regelungen werden zum Teil auch in IFRS 1 genauer erläutert.

2.2.2 Ziel der Rechnungslegung

Laut Framework ist das Ziel der mit Jahresabschluss etwas unvollständig übersetzten Financial Statements entscheiduns zu geben24. Der Jahresabschluss soll ebenfalls bei der Evaluigsnützliche Informationen über die Vermögens-, Ertrags- und Finanzlage sowie die Veränderung der Vermögens- und Finanzlage des Unternehmenerung der Leistung des Managements helfen und zusammen mit den anderen Angaben den Investoren bei ihren wirtschaftlichen Entscheidungen25 dienen. Allerdings warnt Framework 13 ausdrücklich davor den Jahresabschluss als alleinige Entscheidungsgrundlage heranzuziehen da dieser nicht zwingend alle nichtfinanziellen Informationen bereitstellt.

Vergleich zum HGB:

Entgegen den IFRS spielt die Informationsfunktion beim Einzelabschluss nach HGB nur eine untergeordnete Rolle. Sein hauptsächliches Ziel ist die Bestimmung und Beschränkung des ausschüttfähigen Gewinns und, bedingt durch das Maßgeblichkeitsprinzip, die Ermittlung der Besteuerung26. Neben diesen Zahlungsbemessungsfunktionen bzw. Rechenschaftsfunktionen gegenüber den Gesellschaftern und Aktionären, dient der Einzelabschluss natürlich auch zur Information von Management und Jahresabschlussadressaten. Der Konzernabschluss besitzt, ähnlich wie die IFRS, primär Informationscharakter27.

2.2.3 Adressaten des Jahresabschlusses

Als „users of financial statements“28 werden insbesondere Investoren, Beschäftigte, Gläubiger, Lieferanten, Abnehmer, die Öffentlichkeit sowie die Regierung und ihre Ämter genannt. Trotzdem sind die Informationen des IFRS- Jahresabschlusses primär auf die Interessen von Investoren ausgelegt, da Auskünfte, die den Investoren dienen, auch den meisten Informationsbedürfnissen aller anderen Adressaten entsprechen29. Steuerliche Aspekte finden aufgrund der internationalen Ausrichtung des IASC keinerlei Berücksichtigung.

Vergleich zum HGB:

Der Jahresabschluss nach HGB richtet sich an die gleichen Adressaten wie die IFRS, ohne allerdings sich speziell auf die Investoren zu konzentrieren. Vielmehr wird von einem Kompromiss der verschiedenen Gruppen ausgegangen, mit starker Betonung des Gläubigerschutzes30.

2.2.4 Interpretationen

Für strittige Fragen bei der Auslegung der IFRS hat der IASC 1997 ein spezielles Organ gegründet, das IFRIC (International Financial Reporting Interpretations Committee). Die vom IFRIC erarbeiteten und vom Board des IASC bestätigten Interpretationen sind essenzieller Bestandteil der IFRS. Sie beziehen sich sowohl auf ungenügende, schon bestehende Standards, als auch auf neu auftretende Themen, die bislang noch keinen Eingang in die IFRS gefunden haben. Die Interpretationen werden wie die IFRS ebenfalls vom IASB verabschiedet31.

2.2.5 Aufbau

Da die Interpretationen die genaue Anwendung einzelner Standards regeln, sind sie de facto noch spezieller als die Standards selbst. Sie rangieren in Konfliktfällen somit über den Standards. Die Standards wiederum stehen über dem Framework, da dieses für sich selbst kein IFRS- Standard ist, sondern nur allgemein gültige Regelungen enthält32. Das Framework ist vor allem dann einzusetzen, wenn für ein bestimmtes Rechnungslegungsproblem weder ein Standard noch irgendeine Interpretation existiert33.

2.2.6 Ergebnis

Im Vergleich zum HGB wird den Interessen der Fremdkapitalgeber (Gläubigerschutz) in den IFRS ein deutlich geringerer Stellenwert zugeschrieben. Die Interessen der Eigenkapitalgeber (Investorenschutz) überwiegen in ähnlicher Weise wie bei den US-GAAP, d. h., auch hier ist wieder der Bezug zu dem Case Law- System erkennbar. Letztendlich führt die Anwendung der IFRS und der zugehörigen Interpretationen zu einem Jahresabschluss, der die Unternehmenslage auf eine wahre und angemessene Weise („true and fair view") widerspiegelt bzw. ein den tatsächlichen Verhältnissen entsprechendes Bild vermittelt („fair presentation")34.

2.3 Grundsätze der Rechnungslegung

2.3.1 Grundlagen

Die aus den GoB (Grundsätze ordnungsmäßiger Buchführung) bekannten und auch inhaltlich praktisch unterschiedslosen Prinzipien der Unternehmensfortführung („going concern“) und der Periodenabgrenzung („accrual basis“) bilden die zugrunde liegenden Annahmen („underlying assumptions“) der Rechnungslegung nach IFRS.

Konkret bedeutet das Prinzip der Unternehmensfortführung, dass die Bilanzierung und die Bewertung unter der Annahme erfolgen, dass das Unternehmen mindestens für ein weiteres Geschäftsjahr nach dem Bilanzstichtag weitergeführt wird35. Es wird vorausgesetzt, dass weder die Absicht (z. B. Liquidation) noch die Notwendigkeit (z. B. Insolvenz) einer Einstellung der Unternehmenstätigkeit besteht. Der Grundsatz der Periodenabgrenzung beinhaltet, dass Geschäftsvorfälle zu dem Zeitpunkt erfasst werden, zu dem sie auftreten und nicht, wann sie zu Einoder Auszahlungen führen36.

2.3.2 Qualitative Anforderungen

Aus der genaueren Definition der beiden zugrunde liegenden Annahmen in IFRS 1 kann man ihre übergeordnete Stellung gegenüber den qualitativen Anforderungen („qualitative characteristics") ableiten37. Die qualitativen Anforderungen werden nur im Framework genauer definiert, sind aber genauso wie die zugrunde liegenden Annahmen in IFRS 1 erwähnt38. Der Jahresabschluss muss die nachfolgenden vier qualitativen Anforderungen erfüllen, um als Ergebnis die Unternehmenslage auf eine wahre und angemessene Weise darzustellen:

- Verständlichkeit
- Relevanz
- Verlässlichkeit
- Vergleichbarkeit

2.3.2.1 Verständlichkeit

Der Jahresabschluss nach IFRS soll gemäß Framework 25 für den sachkundigen Adressaten klar und verständlich („understandability“) zu erfassen sein. Dennoch dürfen keine entscheidungsrelevanten Informationen ausgelassen werden, nur weil diese auf komplexen Sachverhalten basieren39.

2.3.2.2 Relevanz

Um relevant („relevance") zu sein, muss eine Information dem Adressaten bei seinen Entscheidungen nützlich sein. Entscheidungsrelevant sind Informationen vor allem dann, wenn sie Zukunftsprognosen ermöglichen oder frühere Annahmen bestätigen bzw. korrigieren40. Die Relevanz einer Information wird durch die Art der Information aber auch durch die Wesentlichkeit („materiality")41 bestimmt. Eine Angabe ist dann materiell bedeutsam (wesentlich), wenn ihr Weglassen oder ihre fehlerhafte Darstellung die Entscheidung des Adressaten beeinflussen würde.

2.3.2.3 Verlässlichkeit

Die wichtigste qualitative Anforderung ist die Verlässlichkeit („reliability“), sie bildet die Basis für die Nützlichkeit von Informationen. Dies bedeutet, dass ein Jahresabschluss frei von wesentlichen Fehlern oder sonstigen Verzerrungen zu sein hat.

Um die Wichtigkeit dieser Anforderung zu verdeutlichen, werden fünf untergeordnete Bedingungen im Framework näher erläutert. Ein Unterpunkt der Verlässlichkeit ist die glaubw ü rdige Darstellung („faithful representation“) der Geschäftsvorfälle. Sie soll eine richtige Informationsvermittlung, d. h. ohne wesentliche Fehler, sicherstellen. Der Grundsatz der wirtschaftlichen Betrachtungsweise („substance over form“) besagt, dass Eigentum nicht nach formellen, rechtlichen Kriterien, sondern nach seinem wirtschaftlichen Gehalt zu beurteilen ist. Die Neutralit ä t („neutrality“) fordert eine willkürfreie und wertfreie Darstellung der Informationen. Das Vorsichtsprinzip („prudence“) hat nicht so eine herausragende Stellung wie im deutschen Handelsrecht, sondern ist nur eine untergeordnete Bedingung der Verlässlichkeit. Vorsicht bedeutet dabei nur, dass bei notwendigen Schätzungen weder zu hohe noch zu niedrige Werte angesetzt werden sollen. Das Framework verbietet sogar ausdrücklich die Bildung von stillen Reserven, da sonst der Jahresabschluss nicht mehr neutral und zuverlässig wäre42. Die letzte untergeordnete Bedingung ist die Vollst ä ndigkeit („completeness“). Sie besagt, dass sämtliche Informationen, unter Berücksichtigung des Kosten- Nutzen-Verhältnisses, in den Jahresabschluss aufgenommen werden müssen43.

2.3.2.4 Vergleichbarkeit

Als letzte qualitative Anforderung eines Jahresabschlusses wird die Vergleichbarkeit („comparability“) aufgeführt. Adressaten muss es möglich sein sowohl die verschiedenen Jahresabschlüsse eines Unternehmens über mehrere Jahre hinweg als auch die Jahresabschlüsse unterschiedlicher Unternehmen vergleichen zu können. Deshalb ist eine Darstellungs- und Bewertungsstetigkeit („consistency“) unabdingbar44. Nur so ist es möglich zwischen realen Trends und einer Änderung der Rechnungslegung zu unterscheiden.

Dazu bedarf es aber einer Offenlegung der angewandten Methoden und natürlich auch aller Änderungen derselben, inklusive deren Auswirkungen. Zudem muss der gesamte Jahresabschluss die entsprechenden Informationen der vorangegangenen Perioden als Vergleichswerte zur Verfügung stellen45. Die Bilanzierungsmethoden dürfen nur dann verändert werden, wenn sich dadurch eine bessere und gerechtere Darstellung des Unternehmens erzielen lässt oder die Veränderung durch einen Standard oder eine Interpretation gefordert wird46.

Vergleich zum HGB:

Alle vier qualitativen Anforderungen findet man auch auf die eine oder andere Weise im HGB. Der Grundsatz der Verst ä ndlichkeit zeigt sich vor allem in § 238 Abs. 1 und in § 243 Abs. 2, der einen klaren und übersichtlich erstellten Jahresabschluss fordert.

Die qualitativen Anforderungen der Relevanz und der Wesentlichkeit sind in den GoB nicht kodifiziert, sie entwickelten sich aber mit der Zeit aus der Rechtsprechung47. Ansatzweise lässt sich die Wesentlichkeit im Handelsrecht in den Paragrafen 296 Abs. 2 und 304 Abs. 3 erkennen, bei denen das HGB das Weglassen von Ergebnissen mit „untergeordneter Bedeutung" erlaubt.

Die größten Differenzen findet man in den Unterpunkten der Verl ä sslichkeit. Die Grundsätze der Richtigkeit und der Willkürfreiheit sind Teil der nicht kodifizierten GoB, sie lassen sich aber noch sehr gut mit den Anforderungen einer glaubwürdigen Darstellung und der Neutralität vergleichen48. Anders ist die Lage bei dem Grundsatz der Vorsicht. Das Vorsichtsprinzip ist im HGB viel stärker ausgeprägt als in den IFRS. Nach § 252 Abs. 1 wird eine vorsichtige Bewertung vorgegeben, von der nur in Ausnahmefällen abgewichen werden darf. Zudem dürfen Gewinne nur berücksichtigt werden, wenn sie bis zum Abschlussstichtag auch realisiert wurden (Realisationsprinzip), währenddessen noch nicht realisierte Risiken und Verluste trotzdem bilanziert werden müssen (Imparitätsprinzip).

Die untergeordneten Anforderungen der wirtschaftlichen Betrachtungsweise und der Vollständigkeit sind im Allgemeinen deckungsgleich, einzig bei Leasingsachverhalten49 ergeben sich kleinere Abweichungen50.

Bei der qualitativen Anforderung der Vergleichbarkeit stimmen HGB und IFRS wieder überein. Auch im HGB gibt es mit dem § 252 Abs. 1 eine Vorschrift, die das Stetigkeitsprinzip fordert.

2.3.3 Einschränkungen

Es gibt aber auch drei Beschränkungen der qualitativen Anforderungen. Diese lassen sich auch in den handelsrechtlichen Vorschriften wiederfinden.

Da nicht immer alle Anforderungen gänzlich überschneidungsfrei einbezogen werden können51 und es somit zu Zielkonflikten kommen kann, besagt die erste Einschränkung, dass die qualitativen Anforderungen in einer angemessenen Ausgewogenheit berücksichtigt werden müssen („balance between qualitative characteristics"). Dies bedeutet, dass keine Anforderung eine andere Anforderung verdrängen darf, um ein den tatsächlichen Verhältnissen entsprechendes Bild zu vermitteln. Laut Framework 45 obliegt es in Konfliktfällen fachkundiger Beurteilung zu entscheiden, welcher Anforderung, unter Berücksichtigung der jeweiligen Situation, der Vorzug zu geben ist.

Eine weitere Beschränkung ist die Zeitnähe („timeliness“). Sie fordert, dass die Rechnungslegung zeitnah zum offengelegten Sachverhalt vorgenommen muss, damit die Relevanz der Information für die Adressaten nicht verloren geht52. Allerdings kann dies wiederum zu einer Kontroverse mit der Zuverlässigkeit führen, wenn Informationen mitgeteilt werden, bevor alle Aspekte des Geschäftsvorfalles bekannt sind. Schlussendlich folgt man dem Prinzip, das für den Adressaten eher entscheidungsnützlich ist53.

Letztlich wird in Framework 44 die Ausgewogenheit zwischen Kosten und Nutzen („balance between benefit and cost") gefordert, denn die aufbereiteten Informationen sollen einen Nutzen besitzen, der höher ist als die Kosten der Beschaffung. Diese Einschätzung ist natürlich zu einem großen Teil Ermessenssache, es sollte dabei aber niemals vergessen werden, dass das Unternehmen auf eine wahre und angemessene Weise darzustellen ist54.

2.3.4 Ziel der Grundsätze

Basierend auf den zugrunde liegenden Annahmen und den qualitativen Anforderungen des Frameworks, führt die Verwendung der IFRS und ihrer Interpretationen für gewöhnlich zu einem Jahresabschluss, der die

Unternehmenslage auf eine wahre und angemessene Weise widerspiegelt und somit entscheidungsnützliche Informationen für den Adressaten bietet55.

Abbildung in dieser Leseprobe nicht enthalten

Abb. 2: Grundsätze der Rechnungslegung56

3 Bestandteile eines befreienden Jahresabschlusses

Gemäß IFRS 1.7 beinhaltet ein vollständiger Jahresabschluss:

- eine Bilanz;
- eine Gewinn- und Verlustrechnung (GuV);
- eine Rechnung, die entweder alle Eigenkapitalveränderungen enthält oder Eigenkapitalveränderungen, die nicht auf Kapitaleinzahlungen seitens der Eigentümer oder auf Kapitalauszahlungen an die Eigentümer basieren;
- eine Kapitalflussrechnung;
- Angaben zu den Bilanzierungs- und Bewertungsmethoden und
- erläuternde Anhangsangaben.

Der Jahresabschluss aller börsennotierten Unternehmen muss zusätzlich noch eine Segmentberichtserstattung und das Ergebnis je Aktie aufweisen57.

Außerdem empfiehlt IFRS 1.8 den Unternehmen weiteren Angaben außerhalb des eigentlichen Jahresabschlusses zu machen. Zusätzliche Berichte sollen die wesentlichen Faktoren, die das Unternehmen umgeben und beeinflussen, aufzeigen. Sie sollen unter anderem die Investitionsund Dividendenpolitik, das Risikomanagement und die Stärken des Unternehmens die nicht in den Jahresabschluss mit aufgenommen werden konnten, angeben und somit dem Adressaten als zusätzliche Hilfe bei seinen wirtschaftlichen Entscheidungen dienen.

Vergleich zum HGB:

Kapitalgesellschaften müssen nach § 264 Abs. 1 einen Jahresabschluss erstellen, der eine Bilanz, eine GuV, einen Anhang und einen Lagebericht enthält. Kleineren Gesellschaften wird der Lagebericht erlassen. Börsennotierte Konzernunternehmen müssen zudem noch eine Kapitalflussrechnung und eine Segmentberichtserstattung erstellen. Grundsätzlich sind also die Abschlüsse nach HGB weniger umfangreich und nicht so transparent58 als die Abschlüsse nach IFRS.

3.1 Bilanz

Zur Aufstellung einer Bilanz kann man sich grundsätzlich an folgendes Schema halten:

(1) Ansatz: Welche Posten werden aktiviert bzw. passiviert?
(2) Ausweis: Unter welchem Gliederungspunkt erscheint der Posten in der Bilanz?
(3) Bewertung: Mit welchem Wert sind die Posten zu aktivieren bzw. passivieren?

3.1.1 Ansatzvorschriften allgemeiner Posten

Gemäß dem Framework enthält eine Bilanz Vermögenswerte („assets“), Schulden („liabilities“) und das ausgleichende Eigenkapital („equity“). Das Eigenkapital ist der verbleibende Restbetrag der Vermögenswerte nach Abzug aller Schulden59. Die Aktivierung von „assets“ bzw. die Passivierung von „liabilities“ erfolgt nach einem zweistufigen Konzept.

Per Definition ist ein Vermögenswert eine Ressource über die das Unternehmen aufgrund vergangener Ereignisse verfügt und von der sie zukünftigen wirtschaftlichen Nutzen erwarten kann60. Unter wirtschaftlichem Nutzen wird der direkte oder indirekte Zufluss von Zahlungsmitteln oder Äquivalentem verstanden.

Dies wiederum bedeutet, dass Vermögenswerte nicht notwendigerweise immer materiell vorliegen müssen. Patente, Lizenzen, Copyrights oder zum Beispiel selbst entwickelte Software erfüllen die Definition eines „assets“, sofern sie zu einem wahrscheinlichen Zufluss von liquiden Mitteln führen61.

Schulden werden als eine aus Ergebnissen der Vergangenheit resultierende gegenwärtige Verpflichtung definiert, die bei der Erfüllung der Verpflichtung einen Abfluss von Ressourcen mit wirtschaftlichem Nutzen nach sich ziehen62.

Diese auf der ersten Stufe doch relativ weit gefassten Definitionen werden in der zweiten Stufe, in der es um die Aktivierung bzw. Passivierung der Werte geht, näher eingegrenzt. Nur wenn der Erwerb des Vermögenswertes und der damit erwartete wirtschaftliche Nutzen wahrscheinlich ist und zudem die Kosten, bzw. der Wert des „assets", zuverlässig ermittelt werden können, wird der Vermögenswert aktiviert63. Ebenso werden Schulden nur bilanziert, wenn der Mittelabfluss wahrscheinlich ist und der Wert zuverlässig ermittelbar ist64. Bei der zuverlässigen Ermittlung der Werte ist, wie unter Punkt 2.3.2.3 näher erläutert, vor allem auf eine willkürfreie, richtige und maßvolle Bewertung zu achten.

Vergleich zum HGB:

Im HGB ist die Sichtweise nicht zeitraumbezogen (dynamisch), sondern zeitpunktbezogen (statisch). Nicht der zukünftige wahrscheinliche Nutzen ist entscheidend, sondern die Verhältnisse zu einem bestimmten Zeitpunkt entscheiden ob ein Gegenstand aktiviert wird oder nicht65. Außerdem muss ein Vermögensgegenstand nach HGB selbstständig verwertbar sein, um in der Bilanz angesetzt zu werden. Daher ist die Anzahl aktivierungsfähiger Posten nach HGB tendenziell kleiner. Entsprechend dem Vorsichtsprinzip wird nach HGB eine unsichere Verpflichtung eher passiviert als nach IFRS.

3.1.2 Ausweisvorschriften allgemeiner Posten

Eine verbindliche Gliederung für die Bilanz wie im HGB existiert nicht. Das bedeutet, dass die Bilanz sowohl in Konto- als auch in Staffelform aufgestellt werden kann. Zudem kann jedes Unternehmen für sich entscheiden, ob es zwischen kurz- und langfristigen Vermögenswerten, bzw. kurz- und langfristigen Schulden unterscheiden will66. In IFRS 1 werden lediglich die Mindestposten, einige Beispielsgliederungen sowie die grundlegenden Überlegungen angeführt um eine „true and fair view“ zu garantieren.

Als Mindestangaben auf der Aktivseite werden die Posten Sachanlagen; immaterielle Vermögenswerte; finanzielle Vermögenswerte;

Finanzanlagen, die nach der Equity- Methode67 bilanziert sind; Vorräte; Forderungen aus Lieferungen und Leistungen und anderen Forderungen; Zahlungsmittel und steuerliche Erstattungsansprüche verlangt.

Auf der Passivseite wird eine Untergliederung in Verbindlichkeiten aus Lieferungen und Leistungen und anderen Verbindlichkeiten; Steuerschulden; Rückstellungen; langfristig verzinsliche Verbindlichkeiten; Minderheitsanteile68 ; gezeichnetes Kapital und Rücklagen gefordert.

Die für die Bilanz aufgeführten Mindestangaben genügen meist nicht dem Grundsatz der „fair presentation“. Wesentliche Posten müssen in der Bilanz separat offengelegt werden. Zu diesem Zweck ist die Gliederung um weitere Posten zu ergänzen oder die genannten Positionen sind stärker zu unterteilen69.

Neben den Prinzipien der Unternehmensfortführung und der Periodenabgrenzung gehören zu den grundlegenden Überlegungen die Darstellungsstetigkeit, die Wesentlichkeit und die Angabe von Vorjahreszahlen70. Das Prinzip der Wesentlichkeit ist dabei sorgfältig anzuwenden. Auch wenn Werte materiell nicht so bedeutsam sind, dass man sie gesondert in der Bilanz auflistet, so sind sie vielleicht dennoch so wesentlich, dass ein gesonderter Ausweis im Anhang angebracht ist71. Außerdem ist die Saldierung von Aktiva und Passiva nur erlaubt, wenn es ein einzelner Standard vorschreibt.

Vergleich zum HGB:

Die grundlegenden Überlegungen finden sich im Handelsrecht größtenteils im § 265, einzig das Saldierungsverbot steht in § 246 Abs. 2. Die Inhalte stimmen mit den Vorschriften der IFRS überein.

3.1.3 Bewertungsvorschriften allgemeiner Posten

Im Framework 100 sind vier grundlegende Bewertungsansätze festgehalten. Die historischen Kosten („historical costs“) beinhalten die zur Bewertung sehr oft verwendeten Anschaffungs- und Herstellungskosten. Der Anschaffungspreis ist dabei um die direkt zurechenbaren Nebenkosten des Erwerbs zu erhöhen und um die gewährten Preisminderungen zu reduzieren. Sobald der Vermögenswert betriebsbereit ist, endet der Anschaffungsvorgang72. Die Herstellungskosten setzen sich neben den Einzelkosten aus den fixen und variablen Material- und Fertigungsgemeinkosten zusammen. Bei den fixen Gemeinkosten ist von einer gewöhnlichen Auslastung auszugehen73.

Beispiel Anschaffungskosten:

RAND WorldwideTM erwirbt am 1. 2. 2002 einen Firmenwagen für 50.000€. Beim Kauf gewährt der Händler einen Rabatt von 4% Æ 48.000€. Die Überführungskosten betragen 1.000€. Es ergeben sich somit Anschaffungskosten im Wert von 49.000€.

Bei der Bewertung nach Wiederbeschaffungskosten („current costs“) wird der Vermögenswert in der Höhe der Zahlungssumme berechnet, die man für eine jetzige Beschaffung eines vergleichbaren „assets“ aufwenden müsste. Die Wiederbeschaffungskosten werden auch als Tageswert bezeichnet. Es sind wiederum die Nebenkosten zu addieren und die Preisminderungen abzuziehen.

Beispiel Wiederbeschaffungskosten:

Am 1. 2. 2002 erwirbt RAND WorldwideTM einen neuen Firmenwagen für 50.000€ (ohne ABS und Beifahrer- Airbag, aber inklusive Überführungskosten). Am 31. 12. 2002 würde ein neuer Firmenwagen beim Hersteller 55.000€ kosten, der allerdings diese Ausstattung serienmäßig aufweist (Wert: 4000€). Die Überführungskosten betragen 1.000€. Der neue Firmenwagen ist mit dem gebrauchten Fahrzeug nicht zu vergleichen, es sind deshalb Abschläge für die Qualität und das Alter vorzunehmen: Neupreis 55.000€ abzüglich 4000€ für die Ausstattung und zuzüglich 1.000€ für die Überführung Æ 52.000€. Berechnet man noch einen Altersabschlag von 20%, ergeben sich 41.600€ als Wiederbeschaffungskosten.

Der Nettoveräußerungswert („net realisable value“) ist der Wert, der bei einem jetzigen Verkauf unter gewöhnlichen Marktbedingungen nach Abzug der geschätzten Kosten bis zur Fertigstellung und der notwendigen Verkaufskosten erzielt werden kann74. Unter gewöhnlichen Marktbedingungen versteht man, dass es sich nicht um einen Notverkauf, z. B. wegen Zahlungsproblemen, handelt.

Beispiel Nettover ä u ß erungswert:

RAND WorldwideTM verkauft den Firmenwagen zu einem Veräußerungswert von 30.000€. Außerdem übernimmt RAND WorldwideTM die Kosten in Höhe von 1.000€ für die Überführung zum Käufer. Es ergibt sich somit ein Veräußerungswert von 29.000€.

Als Barwert („present value“) wird der Gegenwartswert der geschätzten zukünftigen Mittelzuflüsse eines „assets“ bezeichnet75. Das bedeutet, dass die einem Vermögenswert zurechenbaren Mittelzuflüsse, sowie sein Veräußerungswert nach Ablauf der Nutzungsdauer, mit einem vertretbaren Kalkulationszins abzuzinsen sind.

Beispiel Barwert:

RAND WorldwideTM gewährt am 1. 1. 2002 einem Lieferanten ein unverzinsliches Darlehen über zwei Jahre in Höhe von 50.000€. Der marktübliche Zins beträgt 10%. Die Bewertung erfolgt Anfang 2002 zum Barwert in Höhe von 41322€. Hierfür wird die Darlehenshöhe mit dem Zins- Prozentsatz über die restliche Lauflänge des Darlehens abgezinst. Es entsteht ein Zinsaufwand von 8.678€. Nach einem Jahr erfolgt eine Zuschreibung um 4.133€, der Barwert beträgt dann zu Beginn des nächsten Jahres (2003) 45455€.

[...]


1 Die Umbenennung der IAS (International Accounting Standards) in IFRS erfolgte im Rahmen der Restrukturierung des IASC (International Accounting Standards Committee) zum 1. 4. 2001. Da alle neuen oder überarbeiteten Standards zukünftig als IFRS bezeichnet werden, wird in dieser Diplomarbeit bereits für alle Standards dieser Ausdruck verwendet. Einzig bei zitierten Stellen und den Quellenangaben am Ende der Diplomarbeit wurde der Ausdruck IAS beibehalten.

2 Vgl. EU, S. 3. Die elf Artikel der EU- Verordnung sowie eine Auflistung aller aktuell gültigen IFRS (31. 01. 2003) und deren Interpretationen sind im Anhang (Abb. 6 - 8, S. 80 - 86) aufgeführt.

3 Banken mit niedrigen Risiken (Kreditrisiken/operationelle Risiken) müssen nach dem neuesten Vorschlag zur Änderung der internationalen Eigenkapitalregelung, auch bekannt unter der Bezeichnung Basel II, zukünftig auch eine niedrigere Eigenkapitalunterlegung vorhalten. Deshalb wird in Zukunft verstärkt auf die Eigenkapitalquote der Unternehmen geschaut und eine größere Offenheit, unter anderem auch über das Risikomanagement, von den Unternehmen verlangt. Somit würde zumindest eine Ausrichtung ihrer Angaben an den Vorschriften der IFRS für die Unternehmen Sinn machen, da die IFRS weit mehr Informationsangaben als die handelsrechtlichen Vorschriften vorsehen. Vgl. Böcking, S. 1435.

4 Dasselbe gilt für die Nummerangaben von Standardentwürfen (werden mit ED = Exposure Draft abgekürzt) und Interpretationen, die mit SIC (Standing Interpretations Committee) abgekürzt werden.

5 Im Anhang erläutert Abb. 9, S. 87 die Struktur des IASB. Die Grafik sowie die aktuellen Mitgliederlisten der Gremien findet man auf der Homepage des IASC unter www.iasc.org.uk.

6 Mit dem am 5. März 1998 beschlossenen KonTraG, wurde das HGB um den § 342 erweitert. Dies war die Grundvoraussetzung für die Gründung des DRSC.

7 Auskunft des DRSC auf Anfrage.

8 Vgl. DRSC, § 4 Abs. 3 des Standardisierungsvertrages zwischen dem BMJ und dem DRSC.

9 Selbst erstellte grafische Aufbereitung nach IASC, S. 14.

10 Vgl. Wagenhofer, S. 63.

11 Vgl. Selchert/Erhardt, S. 22.

12 Ausführlichere Informationen zu Interpretationen der IFRS unter 2.2.4.

13 Vgl. Förschle/Kroner/Rolf, S. 4.

14 Vgl. Buchholz, S. 17.

15 Vgl. Abb. 10, S. 87.

16 Siehe auch 2.2: Ziel und Aufbau der Rechnungslegung.

17 Vgl. Johnson/Holgate, S. 2049.

18 Vgl. Bertschinger/Hallauer, S. 18.

19 1990 entschied sich das IASB für den Terminus „benchmark“ = Maßstab, Bezugspunkt anstelle des Terminus „bevorzugt“.

20 Vgl. Barckow, S. 1173 und auch Förschle/Kroner/Rolf, S. 98.

21 Vgl. IOSCO, S. 2f.

22 Die EU entschied mit der Verordnung vom 27. Mai 2002 auf die Erstellung eigenständiger EU- Rechnungslegungsnormen zu verzichten und statt dessen die Standards des IASC zu akzeptieren.

23 Amerikanische Börsenaufsichtsbehörde.

24 Vgl. Lüdenbach, S. 34.

25 Speziell aufgeführt werden in Framework 14 die Wiederberufung oder Abbestellung des Managements sowie das Halten oder Verkaufen von Unternehmensanteilen.

26 Vgl. Hayn/Waldersee, S. 11.

27 Vgl. Wagenhofer, S. 83.

28 IASC, S. 54: Framework 9.

29 Vgl. Coenenberg, M., S. 43.

30 Vgl. Hayn/Waldersee, S. 11.

31 Siehe auch unter 2.1.2: Die Entwicklung von Standards. Alle Interpretationen: Abb. 8, S. 85/86.

32 Vgl. Coenenberg, A. G., S. 73.

33 Vgl. Coenenberg, M., S. 39f.

34 Vgl. IASC, S. 65: Framework 46.

35 Vgl. IASC, S. 98: IFRS 1.24.

36 Vgl. Wagenhofer, S. 83.

37 Vgl. Buchholz, S. 37.

38 Vgl. IASC, S. 95: IFRS 1.15.

39 Vgl. Coenenberg, A. G., S. 79.

40 Vgl. Hayn/Waldersee, S. 33.

41 Die Wesentlichkeit ist der Relevanz untergeordnet, vgl. IASC, S. 61: Framework 30.

42 Vgl. Lüdenbach, S. 39.

43 Vgl. Coenenberg, M., S. 61.

44 Vgl. IASC, S. 63f: Framework 39 - 42.

45 Vgl. Johnson/Holgate, S. 2040.

46 Vgl. IASC, S. 179: IFRS 8.42.

47 Vgl. Hayn/Waldersee, S. 35.

48 Vgl. Buchholz, S. 46f.

49 Siehe auch 3.1.4.7: Leasing.

50 Vgl. Hayn/Waldersee, S. 39ff.

51 Z. B. der mögliche Gegensatz zwischen der Vollständigkeit des Jahresabschlusses und der Relevanz der Information.

52 Vgl. Pellens, S. 416.

53 Vgl. IASC, S. 64f: Framework 43.

54 Vgl. Buchholz, S. 56.

55 Ein Vergleich mit der Zielsetzung des HGB findet sich unter 2.2.2 Ziel der Rechnungslegung.

56 Selbst erstellte grafische Aufbereitung nach IASC, S. 59ff.

57 Vgl. Förschle/Kroner/Rolf, S. 104.

58 Siehe hierzu auch Abb. 11, S. 88.

59 Vgl. Pellens, S. 419.

60 Vgl. Wagenhofer, S. 90.

61 Vgl. IASC, S. 68: Framework 56.

62 Vgl. Hayn/Waldersee, S. 37.

63 Vgl. Wagenhofer, S. 96.

64 Vgl. Auer, S. 130.

65 Vgl. Buchholz, S. 67ff.

66 Vgl. Selchert/Erhardt, S. 54 und auch Born, S. 81.

67 Vgl. IASC, S.690: IFRS 28.6.

68 Ebenda (Ebd.), S. 676: IFRS 27.6.

69 Vgl. Buchholz, S. 98. Siehe auch Gliederungsvorschlag für die Bilanz, Abb. 12, S. 88.

70 Siehe auch 2.3: Grundsätze der Rechnungslegung.

71 Vgl. Lüdenbach, S. 44.

72 Vgl. Wohlgemuth/Radde, S. 903.

73 Vgl. Küting/Harth, S. 2343.

74 Vgl. Hayn/Waldersee, S. 61.

75 Vgl. Lüdenbach, S. 43.

Fin de l'extrait de 120 pages

Résumé des informations

Titre
Die Einführung der International Financial Reporting Standards (IFRS) in die deutsche Bilanzierung und deren Auswirkungen für RAND Worldwide
Université
University of Applied Sciences Aalen  (Internationale BWL)
Note
1,8
Auteur
Année
2003
Pages
120
N° de catalogue
V13354
ISBN (ebook)
9783638190336
ISBN (Livre)
9783638698696
Taille d'un fichier
6480 KB
Langue
allemand
Mots clés
Einführung, International, Financial, Reporting, Standards, Bilanzierung, Auswirkungen, RAND, Worldwide
Citation du texte
Alexander Raab (Auteur), 2003, Die Einführung der International Financial Reporting Standards (IFRS) in die deutsche Bilanzierung und deren Auswirkungen für RAND Worldwide, Munich, GRIN Verlag, https://www.grin.com/document/13354

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