Leseprobe
Inhaltsverzeichnis
A. Einleitung
B. Befristung von öffentlichen Dienstverhältnissen
I. Verfassungsrechtliche Zulässigkeit und Kriterien für die Ausgestaltung des Beamtenverhältnisses auf Zeit
1. Grundsatz des Lebenszeitprinzips aus Art. 33 Abs. 5 GG
2. Eng begrenzte, anerkannte Ausnahmen vom Lebenszeitprinzip
a. Ausnahme für kommunale Wahlbeamte
b. Ausnahme für politische Beamte
3. Grundrechtliche Anforderungen an andere Beamtenverhältnisse auf Zeit
II. Einfachrechtlich normierte Besonderheiten
1. Anwendbare Vorschriften und Abweichungskompetenz der Länder
2. Weitere Besonderheiten
C. Befristung von öffentlichen Arbeitsverhältnissen
I. Anwendbare Vorschriften
II. Befristung mit Sachgrund
III. Befristung ohne Sachgrund
IV. Zweckbefristung
V. Ordentliche Kündigung eines befristeten Arbeitsvertrages
1. Tarifgebiet Ost
2. Tarifgebiet West
VI. Schriftform des Arbeitsvertrages und Formfehlerfolgen
Literaturverzeichnis
Abbildung in dieser Leseprobe nicht enthalten
A. Einleitung
Die vorliegende Arbeit beschäftigt sich mit der Befristung von öffentlichen Dienst- und Arbeitsverhältnissen. Aufgrund der Zweigliedrigkeit des öffentlichen Dienstes1 untergliedert sich diese Arbeit in zwei Teile: Die Befristung von Beamtenverhältnissen, also Beamte auf Zeit, und die Befristung von öffentlichen Arbeitsverhältnissen.
B. Befristung von öffentlichen Dienstverhältnissen
Der typischen Befristung entspricht im öffentlichen Dienstrecht das Beamtenverhältnis auf Zeit aus § 6 Abs. 2 BBG und § 4 Abs. 2 BeamtStG.
Nach § 6 Abs. 2 BBG, der gem. § 1 BBG wie alle Vorschriften des Gesetzes für Beamte des Bundes gilt, ist das Beamtenverhältnis auf Zeit in gesetzlich besonders bestimmten Fällen zulässig und dient der befristeten Wahrnehmung von Aufgaben nach § 5 BBG. Die Vorschriften über das Beamtenverhältnis auf Lebenszeit gelten entsprechend, soweit nicht gesetzlich etwas anderes bestimmt ist.
Gem. § 4 Abs. 2 BeamtStG, der gem. § 1 BeamtStG für die Beamten unter anderem der Länder und Gemeinden gilt, dient das Beamtenverhältnis auf Zeit der befristeten Wahrnehmung von Aufgaben nach § 3 Abs. 2 BeamtStG (Buchst. a) oder der zunächst befristeten Übertragung eines Amtes mit leitender Funktion (Buchst. b). Gem. § 6 BeamtStG gelten für die Rechtsverhältnisse der Beamten auf Zeit die Vorschriften für Beamte auf Lebenszeit entsprechend, soweit durch Landesrecht nichts anderes bestimmt ist.
Bereits dem Gesetzeswortlaut lässt sich entnehmen, dass das BBG vom Grundsatz des Beamtenverhältnisses auf Lebenszeit ausgeht und das Beamtenverhältnis auf Zeit die Ausnahme bildet.2 Gleiches gilt für das BeamtStG.3
Genaue Vorgaben, wann inhaltlich ein Beamtenverhältnis auf Zeit zulässig ist, enthält weder das BeamtStG4 noch das BBG. Auch das Landesrecht enthält in § 8 LBG RLP keine weiteren inhaltlichen Voraussetzungen zur Zulässigkeit dieses Beamtenverhältnisses.5 Daher kommt es für die materiellen Kriterien zur Zulässigkeit eines Beamtenverhältnisses auf Zeit nur auf das Verfassungsrecht, dort insbesondere Art. 33 Abs. 5 GG, an.6 Dem soll im Folgenden zuallererst nachgegangen werden. Im Anschluss daran werden ausgewählte einfachrechtliche Besonderheiten des Beamtenverhältnisses auf Zeit gegenüber demjenigen auf Lebenszeit dargestellt.
I. Verfassungsrechtliche Zulässigkeit und Kriterien für die Ausgestaltung des Beamtenverhältnisses auf Zeit
1. Grundsatz des Lebenszeitprinzips aus Art. 33 Abs. 5 GG
Art. 33 Abs. 5 GG umfasst die hergebrachten Grundsätze des Berufsbeamtentums. Damit „ist der Kernbestand von Strukturprinzipien gemeint, die allgemein oder doch ganz überwiegend während eines längeren, traditionsbildenden Zeitraums, mindestens unter der Reichsverfassung von Weimar, als verbindlich anerkannt und gewahrt worden sind“7 gemeint. Art. 33 Abs. 5 GG bezieht sich auf das Berufsbeamtentum.8 Dessen Entwicklung ist „eng mit derjenigen des Rechtsstaats verknüpft“.9 Aufgabe des Beamten ist es, die Verfassung und das Gesetz gegen eine politische Führung, aber im Interesse der Bürger, zu behaupten.10 Das Berufsbeamtentum ist in seiner Funktion eine Institution. Diese stützt sich auf „Sachwissen, fachliche Leistung und loyale Pflichterfüllung“.11 Sie dient der Sicherung einer stabilen Verwaltung und bildet einen Ausgleich gegenüber der Politik.12 Der Kernbestand von Strukturprinzipien, also die Grundsätze des Berufsbeamtentums, verlangt gem. Art. 33 Abs. 5 GG Beachtung.13 Art. 33 Abs. 5 GG belässt dem Gesetzgeber allerdings einen Gestaltungsspielraum in Bezug auf die Beamtengesetzgebung.14 Damit ist eine Fortentwicklung des Beamtenrechts möglich, „solange keine strukturelle Veränderung an den für“ das Berufsbeamtentum wesentlichen Bestimmungen durchgeführt wird.15
Art. 33 Abs. 5 GG umfasst als hergebrachten Grundsatz des Beamtentums das sog. Lebenszeitprinzip.16 Danach sollen Beamte grundsätzlich auf Lebenszeit angestellt werden.17 Dieses Prinzip gehört zu den absolut geltenden Grundsätzen.18 Es umfasst neben dem Grundamt19 auch das Beförderungsamt20 und das Statusamt. Hiermit soll die Unabhängigkeit des Beamten gesichert werden.21 Denn „erst rechtliche und wirtschaftliche Sicherheit bietet die Gewähr dafür, dass das Berufsbeamtentum zur Erfüllung der ihm vom Grundgesetz zugewiesenen Aufgabe, im politischen Kräftespiel eine stabile, gesetzestreue Verwaltung zu sichern, beitragen kann.“22 Hierzu zählt auch, dass ein Beamter nicht durch die Ausübung von Willkür oder freiem Ermessen von politischen Gremien aus dem Amt entfernt werden kann.23 Das Lebenszeitprinzip dient dem Gemeinwohl.24 Es steht also nicht zur Disposition des Beamten.25
2. Eng begrenzte, anerkannte Ausnahmen vom Lebenszeitprinzip
Das Beamtenverhältnis auf Lebenszeit stellt damit die verfassungsrechtliche Regel dar. Aus Tradition sind jedoch bestimmte Beamtenverhältnisse aus dem von Art. 33 Abs. 5 GG geschützten Kernbereich herausgenommen.26 Diese sind als Durchbrechungen eben dargestellten Lebenszeitprinzips anerkannt27 und nur in den engen Grenzen der besonderen Funktionen des zugrunde liegenden Amtes gerechtfertigt.28 Die Ausnahme des Beamten auf Zeit selbst ist mit Art. 33 Abs. 5 GG vereinbar.29 Der Beamte auf Zeit wird nicht in das Beamtenverhältnis auf Lebenszeit übernommen.30 Die einfachrechtliche Regelung des § 4 Abs. 2 BeamtStG ist nicht „als Ermächtigung zur Ausdehnung von Beamtenverhältnissen auf Zeit unter Aufgabe“ des Lebenszeitprinzips zu verstehen.31 Teilweise wird das Beamtenverhältnis auf Zeit als hergebrachter Grundsatz des Berufsbeamtentums gesehen, solange das Lebenszeitprinzip an sich nicht infrage gestellt werde.32
a. Ausnahme für kommunale Wahlbeamte
Die erste anerkannte Ausnahme vom Lebenszeitprinzip sind die kommunalen Wahlbeamten. Diese sind Beamte auf Zeit. Hierbei handelt es sich z.B. um hauptamtliche Bürgermeister der Gemeinden. Deren Stellung wird durch die politische Funktion ausgeformt, welche die Grundlage der zeitlichen Befristung bildet. Die kommunalen Wahlbeamten nehmen eine Sonderstellung unter den Beamten auf Zeit ein, da sie zwischen dem Beamtenrecht und dem Kommunalrecht zu verorten sind. Dabei ist das bestimmende Sachmerkmal der Wahlakt.33 Sie bilden die größte Gruppe der Beamten auf Zeit.34
b. Ausnahme für politische Beamte
Als zweite anerkannte Ausnahme vom Lebenszeitprinzip gelten die sog. politischen Beamte35, auch wenn es sich bei Ihnen um Beamte auf Lebenszeit handelt. Sie können jedoch zu jeder Zeit in den einstweiligen Ruhestand versetzt werden. Hierbei handelt es sich um eine enge Ausnahme vom Lebenszeitprinzip. Der Kreis der politischen Beamten muss eng begrenzt sein.36 Gerechtfertigt ist diese Ausnahme, weil „diese nach der Art ihrer Aufgaben in besonderer Weise des politischen Vertrauens der Staatsführung bedürfen und in fortwährender Übereinstimmung mit den grundsätzlichen politischen Ansichten und Zielen der Regierung stehen müssen.“37 Es handelt sich hierbei um sog. Transformationsämter. Unerlässliches Element des Beamtenverhältnisses eines politischen Beamten ist „die fortdauernde politische Übereinstimmung mit Auffassung und Zielsetzung weisungsberechtigter, demokratisch gewählter und verantwortlicher Organe des Staates“.38
3. Grundrechtliche Anforderungen an andere Beamtenverhältnisse auf Zeit
Andere Beamtenverhältnisse auf Zeit als die anerkannten Ausnahmen vom Lebenszeitprinzip sind nur durch eine besondere gesetzliche Regelung39 zulässig, wenn „die besondere Sachgesetzlichkeit40 und die Art der wahrgenommenen Aufgaben eine Begründung von Beamtenverhältnissen auf Zeit nahelegen.“41 Weiterhin muss eine etwaige gesetzliche Regelung, die für Bundesbeamte gem. § 6 Abs. 2 S. 1 BBG ausdrücklich erforderlich ist, „geeignet und erforderlich sein, um diesen besonderen Sachgesetzlichkeiten Rechnung tragen“.42 Eine Rechtfertigung des Eingriffes in das Lebenszeitprinzip aus Art. 33 Abs. 5 GG ist also nur möglich „mit Blick auf die Besonderheiten des betroffenen Sachbereichs und der damit verbundenen Aufgabenwahrnehmung“.43 Dabei bedarf die Prüfung der Erforderlichkeit „einer konkreten, alle erheblichen Gesichtspunkte berücksichtigenden Bewertung der jeweiligen Regelungsstruktur im Einzelfall.“44
Hierbei muss sich an den anerkannten Ausnahmen orientiert werden.45
Maßgeblich in Betracht kommt als anderes Beamtenverhältnis auf Zeit die Vergabe von Führungspositionen auf Zeit.
Gemessen an diesen Kriterien kann die Übertragung von Führungsämtern auf Zeit trotz Art. 33 Abs. 5 GG zulässig sein.46
Ein Eingriff in Art. 33 Abs. 5 GG liegt zumindest dann vor, wenn einem Beamten auf Zeit in einer Führungsposition keine gesicherte Rechtsstellung zukommt, er vielmehr damit rechnen muss, jederzeit zurück in sein vorheriges Amt gesetzt zu werden. Eine solche Maßnahme kommt dem Disziplinarrecht gleich.
Eine Rechtfertigung kann sich aus einer praktischen Konkordanz mit dem ebenfalls aus Art. 33 Abs. 5 GG entnommenen Leistungsprinzip ergeben. Im Kern geht es bei diesem Prinzip um die Bestenauslese.47 Inhalt ist „die Anerkennung und rechtliche Absicherung des Beförderungserfolges, den der Beamte aufgrund von Eignung, Befähigung und Leistung erlangt hat.“48 Für eine Rechtfertigung durch das Leistungsprinzip, die grundsätzlich möglich ist, bedarf es leistungsbezogener Gestaltungselemente. Es darf kein Missbrauch für eine Ämterpatronage möglich sein. Es müssten nachlassende Leistungen sanktioniert werden. Rechtfertigung könnte eine Steigerung von Wettbewerb zwischen den Beamten bieten. Dieser wäre z.B. dann gegeben, wenn nach einer Amtszeit unter der Beachtung des Grundsatzes der Bestenauslese neu über die Besetzung der Führungsposition entschieden werden würde.49
Insbesondere ist bei der verfassungsrechtlichen Beurteilung der inhaltlichen Ausgestaltung eines Beamtenverhältnisses auf Zeit Wert auf die Begründung der Erforderlichkeit im Rahmen der Rechtfertigung zu legen.
Grundsätzlich ist eine Führungsposition auf Zeit „nicht erforderlich, um die Eignung sowie die Leistungsfähigkeit und Leistungsbereitschaft eines Beamten für eine Führungsposition zu prüfen“.50 Insbesondere kommt es hier darauf an, inwieweit von Fortentwicklungsmöglichkeiten, die Art. 33 Abs. 5 GG ermöglicht, Gebrauch gemacht wurde.51 Hier ist wichtig zu erkennen, dass das einfache Recht in §§ 6 Abs. 3 Nr. 2, 24 BBG für Bundesbeamte vorsieht, dass Führungsämter erst einmal im Beamtenverhältnis auf Probe vergeben werden.52 Dieses dient sowohl der Vorbereitung als auch der Bewährung vor einer Ernennung auf Lebenszeit.53 Ein Amt mit leitender Funktion ist gem. § 24 Abs. 5 BBG grds. Ämter der Besoldungsgruppen B 6 bis B 9 in obersten Bundesbehörden sowie weitere. Für Landesbeamte gibt es keine dem § 24 BBG entsprechende Vorschrift. Interessant dabei ist aber, dass die Übertragung eines Amtes mit leitender Funktion gesetzlich für das Beamtenverhältnis auf Probe geregelt ist, § 4 Abs. 3 buchst. a) BeamtStG. Dahingegen wird die lediglich zunächst befristete Übertragung eines Amtes mit leitender Funktion im Beamtenverhältnis auf Zeit übertragen, § 4 Abs. 2 buchst. b) BeamtStG. Das Wort „zunächst“ impliziert dabei bereits, dass auch hier die Regel eines Beamtenverhältnisses auf Lebenszeit gilt.54 Insbesondere ist für eine Führungsposition die Verbeamtung auf Zeit nur dann erforderlich, wenn die erforderliche Befähigung des Beamten für eben jene Führungsposition nicht anderweitig ermitteln lässt, also z.B. durch ein Beamtenverhältnis auf Probe. Die Eignung eines Beamten kann nur dann besser mit einem Amt auf Probe herausgefunden werden, wenn dieses mit dem angestrebten Amt vergleichbar ist. Dahingegen wird das Amt auf Zeit in leitender Funktion bereits an sich ausgeübt, außerdem wird erst bei der Verlängerung der Amtszeit über die bisher erbrachte Leistung des Beamten entschieden. Dagegen ist das Beamtenverhältnis auf Probe darauf ausgerichtet, lebenslange Geltung zu erreichen. Ob ein Amt in leitender Funktion auf Zeit vor dem Hintergrund der Erforderlichkeit übertragen werden darf und nicht vorrangig auf Probe übertragen werden muss bestimmt sich danach, ob es Amtsführungen gibt, die vergleichbar sind, mit denen sich die Befähigung des Beamten für eine dauerhafte Ausübung eines Amtes in leitender Funktion herausfinden lässt.55
[...]
1 Ad legendum 2014, 74; JZ 2021, 761.
2 Zur Regel des Lebenszeitverhältnisses und der Ausnahme des Beamtenverhältnisses auf Zeit siehe Battis/ Battis, § 6 Rn. 4.
3 LKV 2019, 97, 99.
4 LKV 2019, 97, 99; Schütz/Maiwald/ Hoffmann, § 4 Rn. 16.
5 Siehe zur in Teilen ähnlichen Regelung des § 5 SächsBG LKV 2019, 97, 99 f.
6 Vgl. LKV 2019, 97, 100; im Ergebnis wohl auch NJOZ 2018, 1641, 1642.
7 BVerfG NVwZ 2008, 873, 874; BVerfG NVwZ 2018, 1044, 1045.
8 BVerfG NVwZ 2018, 1044, 1045.
9 BVerfG NVwZ 2018, 1044, 1045.
10 BVerfG NVwZ 2008, 873, 874; BVerfG NVwZ 2018, 1044, 1045.
11 BVerfG NVwZ 2008, 873, 874; BVerfG NVwZ 2018, 1044, 1045.
12 BVerfG NVwZ 2008, 873, 874; BVerfG NVwZ 2018, 1044, 1045.
13 BVerfG NVwZ 2018, 1044, 1045.
14 BVerfG NVwZ 2008, 873, 874.
15 BVerfG NVwZ 2008, 873, 874; siehe auch BVerfG NVwZ 2018, 1044, 1045.
16 BVerfG NVwZ 2008, 873, 874; BVerfG NVwZ 2018, 1044, 1045.
17 BVerfG NVwZ 2008, 873, 875; BVerfG NVwZ 2018, 1044, 1046.
18 Dreier/ Brosius-Gersdorf, Art. 33 Rn. 180.
19 BVerfG NVwZ 2008, 873, 875; BVerfG NVwZ 2018, 1044, 1046.
20 Dreier/ Brosius-Gersdorf, Art. 33 Rn. 180.
21 BVerfG NVwZ 2008, 873, 875; BVerfG NVwZ 2018, 1044, 1046.
22 BVerfG NVwZ 2008, 873, 875; BVerfG NVwZ 2018, 1044, 1045.
23 BVerfG NVwZ 2008, 873, 875; BVerfG NVwZ 2018, 1044, 1045.
24 BVerfG NVwZ 2008, 873, 875; BVerfG NVwZ 2018, 1044, 1046.
25 LKV 2019, 97, 101.
26 BVerfG NVwZ 2008, 873, 875; BVerfG NVwZ 2018, 1044, 1046.
27 BVerfG NVwZ 2018, 1044, 1046.
28 BVerfG NVwZ 2008, 873, 875.
29 Dreier/ Brosius-Gersdorf, Art. 33 Rn. 180; siehe hierzu auch BVerfG NVwZ 2008, 873, 875 und BVerfG NVwZ 2018, 1044, 1046.
30 Plog/Wiedow/ Lemhöfer, § 6 BBG Rn. 10.
31 BVerfG NVwZ 2018, 1044, 1046.
32 Dreier/ Brosius-Gersdorf, Art. 33 Rn. 180; für einen historisch hergebrachten Beamtentypus der anerkannten Ausnahmen vom Lebenszeitprinzip BeckOK Beamtenrecht/ Thomsen, § 4 BeamtStG Rn. 10.
33 BVerfG NVwZ 2018, 1044, 1046.
34 Schnellenbach/Bodanowitz, § 3 Rn. 8; Plog/Wiedow/ Lemhöfer, § 4 BeamtStG Rn. 5.
35 Eine Aufzählung, wer politischer Beamter ist, findet sich in § 41 Abs. 1 LBG RLP.
36 BVerfG NVwZ 2008, 873, 875; BVerfG NVwZ 2018, 1044, 1047.
37 BVerfG NVwZ 2008, 873, 875; BVerfG NVwZ 2018, 1044, 1047.
38 BVerfG NVwZ 2008, 873, 875; BVerfG NVwZ 2018, 1044, 1047.
39 Ehlers/Fehling/Pünder/ Battis, § 88 Rn. 51; BeckOK Beamtenrecht/ Thomsen, § 6 BBG Rn. 5; Plog/Wiedow/ Lemhöfer, § 6 BBG Rn. 9; Battis/ Battis, § 6 Rn. 4; das gilt auch für das BeamtStG.
40 Diese forderte bereits BVerfG NVwZ 2008, 873, 875.
41 BVerfG NVwZ 2018, 1044, 1046.
42 BVerfG NVwZ 2018, 1044, 1046.
43 BVerfG NVwZ 2018, 1044, 1046.
44 BVerfG NVwZ 2018, 1044, 1046.
45 BVerfG NVwZ 2008, 873, 875.
46 NJOZ 2018, 1641, 1645; Jarass/Pieroth/ Jarass, Art. 33 GG Rn. 80; Dreier/ Brosius-Gersdorf, Art. 33 GG Rn. 181; a.A. BeckOK GG/ Hense, Art. 33 GG Rn. 46, der entgegen und vor dem Hintergrund der Beschlüsse des BVerfG Führungspositionen auf Zeit pauschal für unzulässig erklärt.
47 BVerfG NVwZ 2008, 873, 876.
48 BVerfG NVwZ 2008, 873, 876.
49 BVerfG NVwZ 2008, 873, 876.
50 BVerfG NVwZ 2008, 873, 876.
51 Siehe BVerfG NVwZ 2008, 873, 876.
52 Schnellenbach, 3. Kapitel Einstellung in das Beamtenverhältnis auf Probe Rn. 29; siehe auch BVerfG NVwZ 2018, 1044, 1052; das BBG enthält keine Regelung zur Vergabe von Führungsämtern auf Zeit, vgl. BeckOK Beamtenrecht/ Thomsen, § 4 BeamtStG Rn. 11.
53 BVerfG NVwZ 2008, 873, 876.
54 Vgl. NJOZ 2018, 1641.
55 NJOZ 2018, 1641, 1642.