Die Bekämpfung der Markenpiraterie

Die Grenzbeschlagnahme auf deutscher und europäischer Ebene


Bachelor Thesis, 2008

38 Pages, Grade: 1,4


Excerpt


Inhaltsverzeichnis

1. Einleitung

2. Das Phänomen der Markenpiraterie

3. Rechtliche Grundlagen
3.1. Deutsches Recht - §§ 146,147 MarkenG
3.1.1. Anwendungsbereich.
3.1.2. Voraussetzungen
3.1.3. Verfahren
3.2. Europäisches Recht – VO (EG) Nr. 1383/2003
3.2.1. Anwendungsbereich
3.2.2. Voraussetzungen
3.2.3. Verfahren

4. Missbrauchspotential der Grenzbeschlagnahme

5. Neuste Entwicklungen in der Durchsetzung der Rechte des geistigen Eigentums
5.1. Richtlinie 2004/48/EG
5.2. Gesetz zur Verbesserung der Durchsetzung von Rechten des geistigen Eigentums

6. Fazit

7. Literaturverzeichnis

1. Einleitung

„Mit gefälschten Markenartikeln werden mittlerweile Gewinne wie im Drogenhandel erzielt.“ Axel Hirth, Hamburger Zollfahnder (2006).[1]

Das Phänomen der Produkt- und Markenpiraterie hat in den letzten Jahren stark zugenommen und spielt auch aktuell wieder eine Rolle in den Medien. Das Pariser Handelsgericht hat das Internet-Aktionshaus eBay am 30.06.2008 zu einer Zahlung von über 38 Mio. € an den Luxusgüterkonzern LVMH verurteilt.[2] Grund für diese Entscheidung war die Versteigerung von gefälschter Markenware, deren Verkauf eBay nicht verhindert hatte. Das Internet wird verstärkt von Fälschern genutzt um ihre Ware auch über die eigenen Landesgrenzen hinaus abzusetzen. Die Grenzbeschlagnahme hat sich seit ihrer Einführung 1990 als ein effektives Instrument zur Bekämpfung der Markenpiraterie erwiesen.[3] Bei der Grenzbeschlagnahme können Waren, die möglicherweise Rechte eines Markeninhabers verletzen, unter bestimmten Voraussetzungen vom Zoll aufgehalten werden, bis eine Entscheidung darüber ergangen ist, ob es sich tatsächlich um eine Schutzrechtsverletzung handelt. Ein Eingreifen zu diesem Zeitpunkt hat den Vorteil, dass die Waren nicht auf den jeweiligen Markt gelangen. Auch der europäische Gesetzgeber hat schon seit einiger Zeit die negativen Auswirkungen der Markenpiraterie auf den europäischen Binnenmarkt erkannt und entsprechend Maßnahmen ergriffen.

Ziel der Arbeit ist es, eine Bestandsaufnahme der derzeitigen rechtlichen Lage darzustellen und herauszuarbeiten, ob und in welchem Umfang die verschiedenen Regelungen ein Missbrauchspotential enthalten. Der Schwerpunkt liegt somit auf der Untersuchung, inwieweit das geltende Recht die Interessen sowohl des Markeninhabers als auch des Importeurs der Waren berücksichtigt.

Im ersten Teil der Arbeit (2.) wird zum einen Stellung genommen zu verschiedenen Auffassungen des Begriffes der Markenpiraterie. Zum anderen werden Gründe für die Markenfälschung und Folgen der Markenpiraterie für Unternehmen, Verbraucher und die Volkswirtschaft erläutert.

Im weiteren (3.) findet ein Vergleich der Grenzbeschlagnahme nach deutschem und europäischem Recht statt. Beim nationalen Recht beschränkt die Autorin sich auf die §§ 146, 147 MarkenG, da diese Paragraphen die wesentlichen Regelungen für das Grenzbeschlagnahmeverfahren enthalten und im Vergleich zum europäischen Recht die größte Bedeutung aufweisen. Auf europäischer Ebene steht die Verordnung (EG) Nr. 1383/2003[4] im Mittelpunkt, die sich in einigen Punkten erheblich von der deutschen Regelung unterscheidet. Inwieweit die Grenzbeschlagnahme ein Missbrauchspotential enthält, welches sich der Rechtsinhaber zu Nutze machen könnte, wird auf der Grundlage dieser Ergebnisse unter (4.) erläutert. Desweiteren wird auch die neueste Gesetzgebung auf dem Gebiet des Schutzes des Geistigen Eigentums berücksichtigt (5.), um herauszustellen, in welche Richtung sich das europäische und deutsche Recht in Bezug auf die Markenpiraterie entwickeln. Es wird auch an dieser Stelle ein mögliches Missbrauchspotential untersucht. Die Analyse der entsprechenden Richtlinie[5] wird dabei auf die Art. 7, 8 und 9 beschränkt. Ebenso bezieht sich der Teil 5.2. auf deren Umsetzung und zusätzlich kurz auf das vereinfachte Verfahren der Verordnung (EG) Nr. 1383/2003.

Nicht untersucht wird in dieser Arbeit die Grenzbeschlagnahme in Fällen der Verletzung anderer Rechte des Geistigen Eigentums. Die Entscheidung, diese Arbeit auf das Markenrecht zu beschränken, resultiert zum einen aus dem persönlichen Interesse der Autorin an diesem Bereich. Zum anderen ist die Marke das am häufigsten verletzte Schutzrecht und dementsprechend das Recht, für das die meisten Grenzbeschlagnahmeanträge gestellt werden.[6]

Es gibt einiges an Literatur zur nationalen Grenzbeschlagnahme und zur europäischen Verordnung (EG) Nr. 1383/2003. Der in dieser Arbeit zentrale Punkt des Missbrauchspotentials des gegenwärtigen Rechts ist innerhalb der Literatur allerdings nur selten untersucht worden. Anders verhält es sich in bezug auf die Durchsetzungsrichtlinie 2004/48/EG. An ihr wurde aufgrund ihres hohen Missbrauchspotentials Kritik geübt. Literatur, die sich mit der Vorgängerverordnung (EG) Nr. 3295/94[7] beschäftigt hat, wird in dieser Arbeit ebenfalls zitiert, soweit es sich um Aspekte handelt, die für das heutige Recht und seine Auslegung uneingeschränkt gelten. Als besonders hilfreich haben sich für diese Arbeit die Bücher von Harte-Bavendamm und Stöckel/Lüken erwiesen, da diese sich unter anderem mit dem Missbrauchspotential der Grenzbeschlagnahme nach europäischem Recht auseinandergesetzt haben.

Diese Arbeit soll zeigen, wie es bewerkstelligt werden kann, dass entgegenstehende Interessen von Markeninhaber und Importeur der Waren bei der Grenzbeschlagnahme ausreichend geschützt werden können.

2. Das Phänomen der Markenpiraterie

Zunächst soll dargestellt werden, was genau unter der Markenpiraterie zu verstehen ist und welche Auswirkungen und Folgen sie in der heutigen Zeit mit sich bringt.

Als erstes muss geklärt werden, was der Begriff der Markenpiraterie inhaltlich umfasst. Der Zoll definiert die Markenpiraterie folgendermaßen: „Markenpiraterie ist das illegale Verwenden von Zeichen, Namen, Logos (Marken) und geschäftlichen Bezeichnungen, die von den Markenherstellern zur Kennzeichnung ihrer Produkte im Handel eingesetzt werden“.[8] In dieser Definition spiegelt sich ein weites Verständnis des Begriffes der Markenpiraterie wider, da er die Fälle der Markenimitation umfasst.[9] Eng verstanden wird der Begriff hingegen, wenn unter ihn nur die Waren gefasst werden, die nicht nur eine Imitation der Marke, sondern auch die Nachahmung eines Produktes sind.[10] Hierbei kommt es somit zusätzlich noch auf das Produkt an sich und nicht nur auf die äußere Aufmachung an. In der vorliegenden Arbeit wird begrifflich an die weite Sichtweise angeknüpft, auch wenn es bei der Grenzbeschlagnahme häufig vorkommt, dass nicht nur eine Markenverletzung, sondern auch gleichzeitig eine Produktfälschung vorliegt. Im letzteren Fall dürfte es angemessener sein, von der Produkt- und Markenpiraterie zu sprechen.

Das Phänomen der Markenpiraterie und seine enorme Zunahme in den letzten Jahren hat verschiedenste Gründe. Durch die Globalisierung hat sich die Möglichkeit ergeben, auf einem Markt zu produzieren und auf einem anderen zu verkaufen. Dies führt dazu, dass vor allem Markenprodukte, die häufig hohe Gewinne einbringen, in Ländern mit geringen Produktionskosten gefälscht werden.[11] Auch gibt es viele Verbraucher, die sich ein Markenprodukt wünschen, jedoch nicht den dafür vorgesehenen hohen Preis zahlen möchten, so dass sie durchaus bewusst das günstige Angebot des Fälschers annehmen.[12]

Die OECD unterscheidet hierbei begrifflich den Primärmarkt, auf dem Verbraucher gefälschte Güter erwerben und davon ausgehen, es handele sich um das Original und den Sekundärmarkt, auf dem bewusst die nachgeahmte Ware gekauft wird.[13]

Die Folgen der Markenpiraterie für die Unternehmen sind unter anderem Gewinneinbußen, Verlust von Marktanteilen sowie, gegenüber dem Kunden, der Verlust der Glaubwürdigkeit, der durch nachgeahmte, aber qualitativ minderwertige Produkte entstehen kann.[14] Dementsprechend kommt es vor, dass durch mangelhafte Materialien, vor allem bei technischen Geräten, die Gesundheit oder sogar das Leben des Verbrauchers gefährdet wird.[15] Auch die Volkswirtschaft wird geschädigt, indem Arbeitsplätze und Steuereinnahmen verloren gehen und die Motivation der Unternehmen, in Innovationen zu investieren, sinkt.[16] Das Ausmaß dieser Folgen wird besonders deutlich, wenn man sich den Wert der nachgeahmten Waren, die der deutsche Zoll jährlich beschlagnahmt, vergegenwärtigt. Im Jahr 2005 lag er bei 213.480.323 € und stieg 2007 auf 425.711.567 € an.[17] Heutzutage wird es aufgrund der technischen Möglichkeiten immer schwieriger, Original und Nachahmung ohne genauere Untersuchung auseinander halten zu können. Auch die Fälscher selbst sind professioneller geworden und agieren international gut organisiert.[18] Spitzenreiter bei den Herkunftsländern der Plagiate ist auch im Jahre 2007 mit 28,97 % der Aufgriffe China.[19]

Die Markenpiraterie ist somit ein höchst aktuelles und schwerwiegendes Problem, das keinesfalls ignoriert oder nicht ernst genommen werden sollte. Durch die Möglichkeit der Zollbehörden, eine Grenzbeschlagnahme durchzuführen, können einige der oben genannten Folgen effektiv verhindert werden. Daher hat die Grenzbeschlagnahme einen bedeutenden Stellenwert im Kampf gegen die Markenpiraterie eingenommen. Eine Untersuchung der OECD aus dem Jahre 2007 hat ergeben, dass etablierte und sorgfältig kontrollierte Vertriebswege der Originale eine Schranke für Markenpiraten darstellen.[20] Hier bietet die Grenzbeschlagnahme durch eine enge Zusammenarbeit und einen entsprechenden Informationsaustausch zwischen Rechtsinhaber und Zollbehörden eine Möglichkeit, Piraterieware vor dem Inverkehrbringen zu entdecken. Die Anzahl der Grenzbeschlagnahmen ist dementsprechend von 1994 mit rund 270 auf 7752 im Jahr 2007 gestiegen.[21]

Es ist insgesamt festzuhalten, dass das Ziel, gegen Markenrechtsverletzungen vorzugehen, heutzutage von großer Bedeutung ist. Dem Rechtsinhaber müssen aufgrund der oben dargestellten Problematik generell Möglichkeiten zur Bekämpfung der Markenpiraterie zur Verfügung stehen.

3. Rechtliche Grundlagen

3.1. Deutsches Recht - §§ 146, 147 MarkenG

3.1.1. Anwendungsbereich

Die Antwort auf die Frage, wann eine Grenzbeschlagnahme nach § 146 MarkenG stattfindet, wird durch drei Eingrenzungen bestimmt, die sich direkt aus der Vorschrift selbst ergeben. Auf weitere materielle Tatbestandsvoraussetzungen wird unter 3.1.2. eingegangen.

Als erstes muss geprüft werden, ob nicht die Verordnung (EG) Nr. 1383/2003[22] anwendbar ist, da diese Vorrang gegenüber dem nationalen Recht hat.[23] Das nationale Recht ist somit subsidiär anwendbar und greift in den Fällen, die nicht von der europäischen Regelung erfasst werden. Genaueres zur Reichweite der Verordnung (EG) Nr. 1383/2003 wird unter 3.2.1. erläutert. Die Grenzbeschlagnahme nach dem nationalen Recht beschränkt sich grundsätzlich auf den innergemeinschaftlichen Warenverkehr.[24] Dies erschließt sich unmittelbar aus dem Umkehrschluss, der sich aus dem Anwendungsbereich der Verordnung 1383/2003 ergibt. An den Binnengrenzen findet somit stets eine Grenzbeschlagnahme nach §§ 146 ff. MarkenG statt.[25] Jedoch finden die §§ 146 ff. MarkenG auch an den Außengrenzen der EU Anwendung, wenn es sich um verletzte Markenrechte handelt, die nicht durch die Verordnung geschützt werden. Dies ist der Fall bei nationalen nicht eingetragenen Marken (§ 4 Nr. 2 und 3 MarkenG), geschäftlichen Bezeichnungen (§ 5 MarkenG) und bei identischen oder ähnlichen Marken für Waren, die nicht mit den für die Marke eingetragenen Waren übereinstimmen.

Zum zweiten wird der Anwendungsbereich dadurch eingeschränkt, dass es sich um Einfuhr- oder Ausfuhrwaren handeln muss. Dadurch haben sich in der Praxis verschiedene Problematiken und Unsicherheiten ergeben, die im folgenden erläutert und geklärt werden sollen.

Einerseits hat sich die Frage gestellt, ob eine Grenzbeschlagnahme bei der Durchfuhr von Waren durch Deutschland möglich ist. Legt man den § 146 MarkenG wörtlich aus, ist es offensichtlich, dass die Grenzbeschlagnahme beim Transit keine Anwendung finden dürfte. Trotzdem bestand darüber lange Zeit Uneinigkeit in der Literatur. Dabei wurde eine Unterscheidung zwischen der Durchfuhr im weiteren und engeren Sinne gezogen. Erstere liegt vor, wenn ein deutscher Händler Ware aus dem Ausland in die Bundesrepublik einführt, nur, um sie dann anschließend zu exportieren.[26] Hierbei ist eine Markenverletzung unstreitig zu bejahen.[27] Anders verhält es sich mit der Durchfuhr im engeren Sinne, bei der Ware durch Deutschland gefahren wird, allerdings kein Veräußerungsgeschäft im Inland stattfindet.[28] In diesem Punkt herrscht in der Literatur ein Meinungsstreit.

Befürworter verweisen vor allem darauf, dass es dem Markeninhaber nicht zuzumuten sei, dass gegen offensichtlich markenverletztende Ware nicht direkt etwas getan werden könne und diese dadurch in einem anderen Mitgliedstaat auf den Markt gelänge.[29]

Die Gegenauffassung führt neben der wörtlichen Auslegung des § 146 MarkenG an, dass eine Markenverletzung beim Transit nicht Wille des Gesetzgebers gewesen sei.[30] Mit der Problematik der Durchfuhr musste sich vor kurzem der BGH beschäftigen. Dieser hat das Verfahren ausgesetzt und dem EuGH Fragen zur Auslegung des europäischen Rechts vorgelegt. Der EuGH urteilte,[31] dass die Durchfuhr der Ware nur verboten werden könne, wenn sie trotz eines angekündigten externen Versandverfahrens doch in dem Durchfuhrstaat in den Verkehr gebracht werde.[32] Dadurch wird deutlich, dass eine Grenzbeschlagnahme nach nationalem Recht nicht in Einklang mit europäischem Recht wäre und somit auszuschließen ist.

Unklar war desweiteren, ob Parallelimporte unter die Grenzbeschlagnahme nach §§ 146 ff. MarkenG fallen. Von einem Parallelimport spricht man, wenn der Markeninhaber der Kennzeichnung der Ware zugestimmt hat, der Händler diese allerdings ohne Zustimmung des Markeninhabers in ein anderes Land exportiert, um sie dort zu verkaufen.[33] So ist es dem Händler möglich durch unterschiedliche Preise auf den verschiedenen Märkten hohe Gewinne zu erzielen. Dies führt allerdings aus Sicht des Markeninhabers zu Marktverwirrung und kann den Markennamen erheblich schädigen.[34] Der Bundesfinanzhof hat in der Entscheidung Jockey die Grenzbeschlagnahme von Parallelimporten befürwortet.[35] Es komme nicht darauf an, ob der Markeninhaber der Kennzeichnung der Ware und dem Inverkehrbringen zu einem früheren Zeitpunkt zugestimmt habe, mit Ausnahme der Erschöpfung aus § 24 Abs. 1 MarkenG.[36]

Es sei also ausschlaggebend, dass die Ware widerrechtlich mit einer Marke versehen worden sei.[37] Dem ist zuzustimmen, da es ungerechtfertigt wäre, Fälle des Parallelimportes aus dem Anwendungsbereich der Grenzbeschlagnahme auszuschließen.[38] Das Schutzbedürfnis des Markeninhabers ist bei Parallelimporten genauso gegeben wie bei gefälschter Ware. In beiden Fällen ist ein Inverkehrbringen auf dem jeweiligen Markt nicht erwünscht und bringt negative Konsequenzen für den Rechtsinhaber mit sich. Seinen Interessen würde durch eine Herausnahme aus dem Anwendungsbereich der §§ 146 ff. MarkenG nicht ausreichend Rechnung getragen werden.

Die dritte Einschränkung des Anwendungsbereichs ergibt sich daraus, dass die nationale Grenzbeschlagnahme nur Anwendung findet, soweit Zollkontrollen stattfinden. Die Verwirklichung des europäischen Binnenmarktes hat zur Folge, dass zwischen den Mitgliedstaaten keine regelmäßigen Grenzkontrollen mehr stattfinden. Daher wird der Grenzbeschlagnahme nach deutschem Recht in der Literatur zum Teil nur eine geringe Bedeutung zugesprochen.[39] Übersehen wird hierbei, dass der Begriff der Grenzbeschlagnahme nicht zu eng aufgefasst werden darf. Der Zoll kann im Rahmen seiner zollamtlichen Überwachungs- und Prüfrechte nicht nur an den Grenzzollstellen, sondern auch an Binnenzollämtern, in Freihäfen und anderweitig durch mobile Kontrollgruppen tätig werden.[40] Diese Möglichkeiten dürfen keinesfalls unterschätzt werden. So waren 2007 in Deutschland 60 mobile Kontrollgruppen im Einsatz, die durchaus beachtliche Erfolge im Kampf gegen die Marken- und Produktpiraterie erzielen konnten.[41]

Trotz der Tatsache, dass die europäische Regelung vorrangig ist, wurde gezeigt, dass die §§ 146 ff. MarkenG von Bedeutung sind und Anwendung finden.

3.1.2. Voraussetzungen

Es gibt vier Voraussetzungen, die bei der nationalen Grenzbeschlagnahme zu beachten sind.

Als erstes dürfen nur Waren, die widerrechtlich mit einer nach dem Markengesetz geschützten Marke oder geschäftlichen Bezeichnung versehen sind, beschlagnahmt werden (§ 146 Abs. 1 S. 1 MarkenG). Der Warenbegriff wird hierbei weit ausgelegt. Auch die Verpackung, Umhüllung und Kennzeichnungsmittel werden von ihm umfasst, selbst wenn diese mit der Ware an sich nicht verbunden sind.[42] Das Merkmal der Widerrechtlichkeit wird anhand von §§ 14, 15 MarkenG geprüft, die unter anderem eine Handlung im geschäftlichen Verkehr voraussetzen.[43] Daher liegt bei Ware im Gepäck von Reisenden keine Markenrechtsverletzung vor, so dass eine Grenzbeschlagnahme nicht in Frage kommt. Diese Lücke wird beim „Ameisenverkehr“ ausgenutzt. Dies hat zur Folge, dass gezielt kleine Mengen markenrechtsverletztender Produkte durch Piraten ins Inland geschmuggelt werden, um so einer Grenzbeschlagnahme ausweichen zu können.[44] Dennoch kann im Einzelfall Grund zu einer Grenzbeschlagnahme bestehen, wenn der Zoll die kommerzielle Nutzung beweisen kann.[45]

Eine zweite Voraussetzung ist, dass man einen Antrag für die Grenzbeschlagnahme stellen muss (§ 146 Abs. 1 S. 1 MarkenG). Berechtigt zur Antragsstellung sind der Rechtsinhaber der Marke und sein Vertreter, aber auch die Personen, die zur Benutzung der Marke berechtigt sind.[46] Gemäß § 148 Abs. 1 MarkenG ist der Antrag bei der Oberfinanzdirektion zu stellen und für zwei Jahre gültig. Er kann allerdings regelmäßig wiederholt werden.

Desweiteren muss eine Sicherheitsleistung vom Antragsteller erbracht werden (§ 146 Abs. 1 S. 1 MarkenG), deren Höhe die Zollbehörde nach pflichtgemäßem Ermessen bestimmt.[47] Ihr Zweck ist es einerseits durch die Grenzbeschlagnahme entstehende Kosten zum Beispiel für die Lagerung der Waren zu decken. Andererseits soll sie der Sicherung eines möglichen Haftungsanspruchs von Seiten des Importeurs der Ware dienen, falls diese nicht markenverletzend ist.[48] Von der Voraussetzung der Sicherheitsleistung kann allerdings in dringenden Fällen abgewichen werden, wenn eine Zusicherung gegeben wird, dass die Sicherheit alsbald geleistet wird.[49]

[...]


[1] Zitiert nach www.markenlexikon.com/markenzitate_2006.html (abrufbar am 11.07.08): Urlich, Flut der Plagiate in: Der Spiegel 41/2006, S.60.

[2] http://www.tagesschau.de/wirtschaft/ebayklage2.html (abrufbar am 11.07.08).

[3] vgl. auch Grauel, S. 92.

[4] Verordnung (EG) Nr. 1383/2003 des Rates über das Vorgehen der Zollbehörden gegen Waren, die im Verdacht stehen, bestimmte Rechte des geistigen Eigentums zu verletzen, und die Maßnahmen gegenüber Waren, die erkanntermaßen derartige Rechte verletzten vom 22.06.2003 (ABl-EG Nr L 196 v. 02.08.2003, S. 7).

[5] Richtlinie 2004/48/EG des Europäischen Parlaments und des Rates vom 29.04.2004 zur Durchsetzung der Rechte des geistigen Eigentums (ABl-EG Nr L 195 v. 02.06.2004, S. 16).

[6] http://www.zoll.de/b0_zoll_und_steuern/d0_verbote_und_beschraenkungen/f0_gew_rechtsschutz/a0_marken_piraterie/a0_schutzrechte/a0_marke/index.html (abrufbar am 11.07.08).

[7] Verordnung (EG) Nr. 3295/94 über Maßnahmen, welche das Verbringen von Waren, die bestimmte Rechte am geistigen Eigentum verletzen, in die Gemeinschaft sowie ihre Ausfuhr und Wiederausfuhr aus der Gemeinschaft betreffen vom 22.12.1994 (ABl-EG Nr L 341 v. 30.12.1994, S. 8).

[8] http://www.zoll.de/b0_zoll_und_steuern/d0_verbote_und_beschraenkungen/f0_gew_rechtsschutz/a0_marken_piraterie/index.html (abrufbar am 11.07.08); vgl. auch Stöckel/Lüken, S. 267.

[9] Schuhmacher, S. 23.

[10] Schuhmacher, S. 22 f.

[11] Stöckel/Lüken, S.267.

[12] Hoffmeister, S. 387.

[13] Weiden, S. 761.

[14] Stöckel/Lüken, S. 268; Günther/Beyerlein, S. 452.

[15] Günther/Beyerlein, S. 452; Hoffmeister, S. 388.

[16] Schuhmacher, S. 3.

[17] Vgl. Fakten im folgenden (abrufbar am 11.07.08): http://www.zoll.de/e0_downloads/f0_dont_show/zgr_jahresstatistik_2007.pdf.

[18] Schuhmacher, S. 3.

[19] Zu beachten ist dabei, dass Hongkong in der Statistik des deutschen Zolls als Sonderverwaltungszone der Volksrepublik China separat aufgezählt wird mit 8,22 %.

[20] Weiden, S. 761.

[21] http://www.zoll.de/e0_downloads/f0_dont_show/zgr_jahresstatistik_2007.

Pdf (abrufbar am 11.07.08).

[22] Siehe S. 2.

[23] Diese hat die Verordnung (EG) Nr. 3295/94 (siehe unter 3.1.2.) abgelöst, was der deutsche Gesetzgeber allerdings noch nicht in den § 146 und § 150 MarkenG geändert hat. Mit dem Gesetz zur Verbesserung der Durchsetzung von Rechten des geistigen Eigentums, das die Durchsetzungsrichtlinie 2004/48/EG umsetzt, wird dies behoben (siehe unter 5.2.).

[24] Ströbele/Hacker, S. 1876.

[25] Scherbauer, S. 144.

[26] Hacker, S. 257.

[27] BGHZ, 23, 100 ff. – Taeschner [Pertussin I]; Hacker, S. 257.

[28] Schultz, § 146 Rn. 16.

[29] Harte-Bavendamm, S. 171; Ulmar, S. 1371; Fezer (Kommentar), § 146

Rn. 9; Schuhmacher, S. 165.

[30] Harte-Bavendamm, S. 171.

[31] EuGH: Urteil v. 09.11.06 – C-281/05 – Diesel ./. Montex in GRUR 2007, 146.

[32] Rn. 23.

[33] Siehe auch § 30 Abs. 2 Nr. 4 MarkenG.

[34] Fezer (Handbuch), S. 1151.

[35] BFH: Urteil v. 07.10.99 – VII R 89/98 in MarkenR 2/2000, S. 52.

[36] MarkenR 2/2000, S. 54.

[37] MarkenR 2/2000, S. 54.

[38] ebenso Marx, S. 329; Ströbele/Hacker, § 146 Rn. 8.

[39] Stöckel/Lüken, S. 278; Ströbele/Hacker,§ 146 Rn. 7.

[40] Hoffmann/Kleespies/Adler, S. 877; Hildebrandt, S. 423; Schuhmacher, S. 157.

[41] Z. B. wurden am 19.03.07 durch die mobile Kontrollgruppe des Hauptzollamts Koblenz auf der A3 16 Tonnen gefälschte Designer-Textilien im Wert von 2,5 Mio € in einem niederländischen LKW sichergestellt; siehe unter http://www.zoll.de/f0_veroeffentlichungen/c0_produktpiraterie/x0_2007/l38_designer_textilien/index.html (abrufbar am 11.07.08).

[42] Fezer (Kommentar), § 146 Rn. 13; Ströbele/Hacker, § 146 Rn. 11.

[43] Ingerl/Rohnke, § 146 Rn. 3.

[44] Schuhmacher, S. 158.

[45] Hoffmann/Kleespies/Adler, S. 894.

[46] Ströbele/Hacker, § 146 Rn. 24; Harte-Bavendamm, S. 167; andere Ansicht: Ingerl/Rohnke, § 146 Rn. 2038.

[47] Fezer (Kommentar), § 146 Rn. 11.

[48] Götting, S. 359; Berlit, S. 219.

[49] Ströbele/Hacker, § 146 Rn. 26; Schuhmacher, S. 163.

Excerpt out of 38 pages

Details

Title
Die Bekämpfung der Markenpiraterie
Subtitle
Die Grenzbeschlagnahme auf deutscher und europäischer Ebene
College
Carl von Ossietzky University of Oldenburg
Grade
1,4
Author
Year
2008
Pages
38
Catalog Number
V133664
ISBN (eBook)
9783640403950
ISBN (Book)
9783640403677
File size
551 KB
Language
German
Keywords
Fälschung, Grenzbeschlagnahme, Europäisches Recht, Markenrecht, Zoll
Quote paper
LL.B. Anja Balitzki (Author), 2008, Die Bekämpfung der Markenpiraterie , Munich, GRIN Verlag, https://www.grin.com/document/133664

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