Grin logo
de en es fr
Shop
GRIN Website
Texte veröffentlichen, Rundum-Service genießen
Zur Shop-Startseite › Pädagogik - Heilpädagogik, Sonderpädagogik

Die UN-Konvention zum Schutze der Rechte von Menschen mit Behinderung

Nur schöne Worte oder auch Perspektive der Verbesserung?

Titel: Die UN-Konvention zum Schutze der Rechte von Menschen mit Behinderung

Wissenschaftlicher Aufsatz , 2009 , 23 Seiten

Autor:in: apl. Professor Dr. Christel Rittmeyer (Autor:in)

Pädagogik - Heilpädagogik, Sonderpädagogik
Leseprobe & Details   Blick ins Buch
Zusammenfassung Leseprobe Details

1948 erfolgte die allseits bekannte Erklärung der Menschenrechte der UN. Danach darf, wie bekannt ist, niemand wegen seines Alters, seines Geschlechts, seiner ethnischen Herkunft und seiner Religion diskriminiert werden. Soweit die Gründe, deretwegen niemand diskriminiert werden darf. Was auf den zweiten Blick erstaunt und vermutlich nicht jedem vorher bewusst war: bei diesen Gründen ist Behinderung nicht aufgeführt. Und auch die zusätzlich vorhandene Auffangklausel „andere Gründe“ wurde über die Jahre hinweg nicht wirklich genutzt.

Diese Vernachlässigung oder Ignoranz in der Menschenrechtserklärung der UN von 1948 hatte zur Folge, dass Menschen mit Behinderung vielfach die ausdrückliche Anerkennung ihrer Menschenrechte verwehrt wurde.

Leseprobe


Inhaltsverzeichnis

These 1: Die Menschenrechtserklärung der UN von 1948 hatte Menschen mit Behinderung nicht im Blick!

These 2: Der Anstoß zur Verhandlung der Rechte von Menschen mit Behinderung wurde von den Organisationen der Menschen mit Behinderung gegeben.

These 3: Die Konvention formuliert keine „neuen“ Menschenrechte, denn sie baut auf dem bereits etablierten Menschenrechtskanon auf. Die Betonung von Barrierefreiheit und Inklusivität ist jedoch eine an vielen Stellen der Konvention sichtbar werdende Weiterentwicklung.

These 4: Die Menschenrechte von Menschen mit Behinderung können in fünf Bereiche unterteilt werden:

1. Personenschutzrechte

2. Selbstbestimmungsrechte

3. Recht auf Barrierefreiheit und Partizipation

4. Freiheitsrechte

5. Wirtschaftliche und soziale Rechte

These 5: Fragen der Organisation des Unterrichts von Schülern mit Behinderung fallen in den Bereich der „sozialen Rechte“.

These 6: Die UN-Konvention favorisiert ein egalitäres, inklusives Schulsystem, schließt aber besondere pädagogische Maßnahmen nicht aus.

Was bedeutet Inklusion?

These 7: Erziehungs-, Bildungs- und Leistungsangebote für Menschen mit Behinderung sind keine Selbstverständlichkeit und haben historisch unterschiedliche Formen hervorgebracht.

These 8: Deutschland befindet sich in der Praxis schwerpunktmäßig in der Phase der Separation.

These 9: Inklusion überwindet das Zwei-Gruppen-Denken der Integration, wendet sich von der Defizitorientierung ab und begreift Vielfalt als Normalität und Bereicherung.

These 10: „Inklusion“ kann (auch) als neues Paradigma der Heilpädagogik begriffen werden.

Das Inklusionsparadigma

These 11: Die UN-Behindertenkonvention ist mit der Vision einer Menschenwelt verbunden, in der Menschen mit Behinderung selbstverständlich leben und sich zugehörig fühlen können.

Zielsetzung und Einschätzung

„Das alles bringt doch eh nix!“

These 12: Die UN-Behindertenkonvention betritt mit ihren Durchführungsbestimmungen menschenrechtliches Neuland.

These 13: Durch den Monitoringausschuss wird die Umsetzung der UN-Konvention unterstützt.

These 14: Die EU unterstützt die Umsetzung und arbeitet dabei mit der Universität Leeds (Professor Mark Priestley) zusammen.

These 15: Gemäß dem Theorieansatz der konstruktivistischen Schule unterstützt der Menschenrechts dialog die Umsetzung der Menschenrechte.

Die Rolle von Forschung bei der Umsetzung der UN-Konvention

These 16: Die derzeitigen nationalen politischen Strategien in Österreich sind auf Normalisierung und Integration, nicht aber Inklusion ausgerichtet. Analoge Entwicklungen sind für die Bundesrepublik Deutschland zu vermuten.

These 17: In Österreich fehlen fundierte Studien und Daten zur Lebenssituation und sozioökonomischen Situation von Menschen mit Behinderung.

These 18: Es müssen Wirksamkeitsindikatoren bezogen auf alle Rechte von Menschen mit Behinderung erarbeitet werden.

These 19: Inklusive Forschung ist Forschung von Menschen mit Behinderung und muss deren Lebensbedingungen zugute kommen.

Persönliches Resümee und Ausblick

Zielsetzung und thematische Schwerpunkte

Die vorliegende Arbeit untersucht die Bedeutung und die praktische Umsetzung der UN-Konvention über die Rechte von Menschen mit Behinderungen, wobei sie kritisch hinterfragt, ob die Konvention lediglich ein Dokument schöner Worte bleibt oder echte Perspektiven zur Verbesserung der Lebensumstände bietet.

  • Historische Entwicklung des Umgangs mit Menschen mit Behinderung (von Exklusion bis Inklusion).
  • Differenzierung zwischen Integration und Inklusion sowie das Inklusionsparadigma.
  • Analyse der fünf zentralen Rechtebereiche (Personenschutz, Selbstbestimmung, Barrierefreiheit, Freiheit, soziale Rechte).
  • Umsetzungsstrategien und die Rolle von Monitoring-Ausschüssen und Forschung.

Auszug aus dem Buch

Was bedeutet Inklusion?

Ein Erziehungs-, Bildungs- und Leistungsangebot für Menschen mit Behinderung ist keine Selbstverständlichkeit, wie die historische Betrachtung zeigt.

Mit SANDER (2003) können in der Geschichte des Umgangs mit Menschen mit Behinderung vielmehr die folgenden Phasen unterschieden werden:

Umgang mit Menschen mit Behinderung (nach SANDER 2003)

1. Exklusion: Kinder mit Behinderung sind von jeglichem Schulbesuch ausgeschlossen.

2. Separation oder Segregation: Kinder mit Behinderung besuchen eigene abgetrennte Bildungseinrichtungen (Sonderschulen).

3. Integration: Kinder mit Behinderung können mit sonderpädagogischer Unterstützung Regelschulen besuchen.

4. Inklusion: Alle Kinder mit Behinderung besuchen wie alle anderen Kinder Regelschulen, die die Heterogenität ihrer Schüler und Schülerinnen schätzen und im Unterricht fruchtbar machen.

5. „Vielfalt als ‚Normalfall‘“ (Wilhelm/Bintinger): Inklusion ist überall Selbstverständlichkeit geworden, der Begriff kann daher in einer ferneren Zukunft vergessen werden (vgl. SANDER 2003, 317).

Zusammenfassung der Kapitel

These 1: Beschreibt, dass die ursprüngliche UN-Menschenrechtserklärung von 1948 die spezifischen Rechte von Menschen mit Behinderung aussparte.

These 2: Verdeutlicht, dass der Weg zur Konvention maßgeblich durch das Engagement von Organisationen von Menschen mit Behinderung selbst geebnet wurde.

These 3: Erläutert, dass die Konvention keine völlig neuen Rechte schafft, aber durch die Fokussierung auf Barrierefreiheit und Inklusion inhaltlich weitergeht.

These 4: Kategorisiert die Rechte von Menschen mit Behinderung in fünf spezifische Schutz- und Teilhabebereiche.

These 5: Ordnet das Recht auf inklusive Bildung dem Bereich der „sozialen Rechte“ zu.

These 6: Thematisiert den Anspruch der Konvention auf ein inklusives Schulsystem und kritisiert die teilweise ungenaue Übersetzung des Begriffs „inclusive“ im Deutschen.

These 7: Betont den historischen Wandel der Bildungs- und Leistungsangebote für Menschen mit Behinderung.

These 8: Stellt fest, dass in Deutschland aktuell weiterhin die Phase der Separation dominiert.

These 9: Definiert Inklusion als Überwindung des Zwei-Gruppen-Denkens und der Defizitorientierung.

These 10: Begreift Inklusion als ein neues, zukunftsweisendes Paradigma innerhalb der Heilpädagogik.

These 11: Formuliert die Vision einer Welt, in der Menschen mit Behinderung selbstverständlich leben und Zugehörigkeit erfahren.

These 12: Beschreibt die neuartigen Durchführungsbestimmungen der Konvention, insbesondere bezüglich der Datenerhebung.

These 13: Beschreibt die Rolle des Monitoringausschusses bei der Überprüfung der Umsetzung.

These 14: Benennt die Unterstützung durch die EU und internationale Forschungseinrichtungen wie die Universität Leeds.

These 15: Analysiert den Wert des Menschenrechtsdialogs im Rahmen der konstruktivistischen Theorie.

These 16: Kritisiert die aktuelle Ausrichtung der politischen Strategien in Österreich, die eher auf Integration als auf Inklusion setzen.

These 17: Stellt den Mangel an fundierten Daten zur Lebenssituation behinderter Menschen in Österreich fest.

These 18: Fordert die Entwicklung von Wirksamkeitsindikatoren für alle Rechtebereiche.

These 19: Definiert die Anforderungen an eine inklusive Forschung, die aktiv von Menschen mit Behinderung mitgestaltet werden muss.

Schlüsselwörter

UN-Konvention, Menschenrechte, Behinderung, Inklusion, Integration, Barrierefreiheit, Partizipation, Heilpädagogik, Bildungsrecht, Monitoringausschuss, Soziale Rechte, Konstruktivistische Schule, Wirksamkeitsindikatoren, Inklusive Forschung, Diskriminierungsverbot

Häufig gestellte Fragen

Worum geht es in der Arbeit grundsätzlich?

Die Arbeit analysiert die Bedeutung der UN-Konvention über die Rechte von Menschen mit Behinderung und hinterfragt kritisch, inwiefern das Abkommen tatsächlich zu einer Verbesserung der Lebensrealität führt.

Was sind die zentralen Themenfelder?

Zu den zentralen Themen gehören die historischen Phasen des Umgangs mit Behinderung, der Unterschied zwischen Inklusion und Integration sowie die spezifische Umsetzung der Konvention in Politik und Forschung.

Was ist das primäre Ziel oder die Forschungsfrage?

Das Hauptziel ist zu untersuchen, ob die UN-Konvention lediglich schöne Worte enthält oder tatsächlich eine Perspektive bietet, um Menschen mit Behinderung als vollwertige Bürger in die Gesellschaft einzubinden.

Welche wissenschaftliche Methode wird verwendet?

Die Arbeit basiert auf einer diskursiven Analyse bestehender Theorien, Rechtsgrundlagen und Forschungsergebnisse sowie der systematischen Zusammenstellung von Thesen zur Umsetzung der Menschenrechte.

Was wird im Hauptteil behandelt?

Der Hauptteil gliedert sich in verschiedene Thesen, die von der Entstehungsgeschichte der Konvention über die Kategorisierung der Rechte bis hin zu den Herausforderungen bei der praktischen Umsetzung und der Rolle der Forschung reichen.

Welche Schlüsselwörter charakterisieren die Arbeit?

Die Arbeit wird maßgeblich durch Begriffe wie Inklusion, UN-Konvention, Menschenrechte, Partizipation und Barrierefreiheit geprägt.

Warum unterscheidet die Arbeit so scharf zwischen Integration und Inklusion?

Die Arbeit betont, dass Integration oft ein Zwei-Gruppen-Denken beinhaltet und an einem Defizit orientiert ist, während Inklusion Vielfalt als Normalität begreift und institutionelle Veränderungen fordert.

Welche Rolle spielt die Forschung für die Umsetzung der Konvention?

Die Forschung soll durch Wirksamkeitsindikatoren messbar machen, wie Rechte umgesetzt werden. Zudem wird gefordert, dass inklusive Forschung gemeinsam mit Menschen mit Behinderung als Experten in eigener Sache durchgeführt wird.

Ende der Leseprobe aus 23 Seiten  - nach oben

Details

Titel
Die UN-Konvention zum Schutze der Rechte von Menschen mit Behinderung
Untertitel
Nur schöne Worte oder auch Perspektive der Verbesserung?
Autor
apl. Professor Dr. Christel Rittmeyer (Autor:in)
Erscheinungsjahr
2009
Seiten
23
Katalognummer
V133789
ISBN (eBook)
9783640389308
ISBN (Buch)
9783640389292
Sprache
Deutsch
Schlagworte
Inklusion Rechte zum Schutz von Menschen mit Behinderung
Produktsicherheit
GRIN Publishing GmbH
Arbeit zitieren
apl. Professor Dr. Christel Rittmeyer (Autor:in), 2009, Die UN-Konvention zum Schutze der Rechte von Menschen mit Behinderung, München, GRIN Verlag, https://www.grin.com/document/133789
Blick ins Buch
  • Wenn Sie diese Meldung sehen, konnt das Bild nicht geladen und dargestellt werden.
  • Wenn Sie diese Meldung sehen, konnt das Bild nicht geladen und dargestellt werden.
  • Wenn Sie diese Meldung sehen, konnt das Bild nicht geladen und dargestellt werden.
  • Wenn Sie diese Meldung sehen, konnt das Bild nicht geladen und dargestellt werden.
  • Wenn Sie diese Meldung sehen, konnt das Bild nicht geladen und dargestellt werden.
  • Wenn Sie diese Meldung sehen, konnt das Bild nicht geladen und dargestellt werden.
  • Wenn Sie diese Meldung sehen, konnt das Bild nicht geladen und dargestellt werden.
  • Wenn Sie diese Meldung sehen, konnt das Bild nicht geladen und dargestellt werden.
Leseprobe aus  23  Seiten
Grin logo
  • Grin.com
  • Versand
  • Kontakt
  • Datenschutz
  • AGB
  • Impressum