Die UN-Konvention zum Schutze der Rechte von Menschen mit Behinderung

Nur schöne Worte oder auch Perspektive der Verbesserung?


Scientific Essay, 2009

23 Pages


Excerpt


Die UN-Konvention zum Schutze der Rechte von Menschen mit Behinderung:

Nur schöne Worte oder auch Perspektive der Verbesserung?

Meinem Thema habe ich einen etwas provokanten Untertitel gegeben. Er formuliert eine Frage, die vielleicht schon implizit in Ihren Köpfen ist. Sehr wahrscheinlich wird sie sich Ihnen aber spätestens im Verlaufe meiner Ausführungen stellen: Sind die Texte der Konvention letztlich nur schöne Worte, oder auch Perspektive der Verbesserung?

Wie kam es nun zu einer eigenen Konvention zum Schutz der Rechte behinderter Menschen?

These 1

Die Menschenrechtserklärung der UN von 1948 hatte Menschen mit Behinderung nicht im Blick!

1948 erfolgte die allseits bekannte Erklärung der Menschenrechte der UN. Danach darf, wie bekannt ist, niemand wegen seines Alters, seines Geschlechts, seiner ethnischen Herkunft und seiner Religion diskriminiert werden. Soweit die Gründe, deretwegen niemand diskriminiert werden darf. Was auf den zweiten Blick erstaunt und vermutlich nicht jedem vorher bewusst war: bei diesen Gründen ist Behinderung n i c h t aufgeführt. Und auch die zusätzlich vorhandene Auffangklausel „andere Gründe“ wurde über die Jahre hinweg nicht wirklich genutzt.

Diese Vernachlässigung oder Ignoranz in der Menschenrechtserklärung der UN von 1948 hatte zur Folge, dass Menschen mit Behinderung vielfach die ausdrückliche Anerkennung ihrer Menschenrechte verwehrt wurde (vgl. SCHULZE 2009, 20).

These 2

Der Anstoß zur Verhandlung der Rechte von Menschen mit Behinderung wurde von den Organisationen der Menschen mit Behinderung gegeben.

Gegen diese Situation machten sich zunehmend Organisationen stark. Es waren dies jedoch keine offiziellen Regierungsorganisationen, sondern die Vertretungen der Menschen mit Behinderungen selbst.

Deren Initiativen hatten schließlich zur Folge, dass der Staat Mexiko 2001 eine Verhandlung der Menschenrechte in der UN bewirken konnte. Sieben Runden waren dann noch notwendig, bis es zur Verabschiedung der Konvention kam. Am 13. Dezember 2006 wurde das Übereinkommen zum Schutz der Rechte von Menschen mit Behinderung angenommen (a. a. O., 21). Die Bundesregierung unterzeichnete das Abkommen am 30. März 2007. Seit dem 24.03.2009 ist die deutsche Rechtsordnung verpflichtet, den Inhalt der UN-Konvention zu befolgen und in deutsches Recht zu übertragen (vgl. JACOBS 2009, 6).

These 3

Die Konvention formuliert keine „neuen“ Menschenrechte, denn sie baut auf dem bereits etablierten Menschenrechtskanon auf. Die Betonung von Barrierefreiheit und Inklusivität ist jedoch eine an vielen Stellen der Konvention sichtbar werdende Weiterentwicklung.

In der Konvention zum Schutz der Rechte von Menschen mit Behinderung werden k e i n e „n e u e n“ Menschenrechte formuliert: Die Konvention baut auf dem bereits etablierten Menschenrechtskanon auf. Mit der Herausarbeitung der Barrierefreiheit und der Inklusivität geht sie dennoch nach meiner Ansicht durch diese spezifische Schwerpunktlegung auch inhaltlich über das Vorhandene hinaus (vgl. SCHULZE 2009, 22).

These 4

Die Menschenrechte von Menschen mit Behinderung können in fünf Bereiche unterteilt werden:

- Personenschutzrechte
- Selbstbestimmungsrechte
- Recht auf Barrierefreiheit und Partizipation
- Freiheitsrechte
- Wirtschaftliche und soziale Rechte

Die UN-Konvention ist ein umfangreiches, sehr differenziertes Dokument.

In einer vereinfachten Form kann es aus dem Internet heruntergeladen werden.

Die einzelnen Rechte der Konvention lassen sich grob in die folgenden Gruppen aufteilen:

1. Personenschutzrechte

Diese Rechte umfassen im Einzelnen:

- Recht auf Leben
- Freiheit von Folter, grausamer oder erniedrigender Behandlung
- Freiheit von Ausbeutung, Gewalt und Missbrauch
- Schutz der Unversehrtheit der Person.

Wichtige Aspekte der Ausführungen in dieser Gruppen sind:

- Schutz vor medizinischen und wissenschaftlichen Experimenten sowie
- Kontrolle von sämtlichen Einrichtungen, die für Menschen mit Behinderungen bestimmt sind (Artikel 16).

2. Selbstbestimmungsrechte

Als ein zentrales Anliegen der Konvention ist die Anerkennung der Rechts- und Geschäftsfähigkeit anzusehen (vgl. SCHULZE 2009, 23). Der Entscheidungsprozess von Menschen mit Behinderung ist zu unterstützen, darf jedoch nicht von einer dritten Person ersetzt werden.

Artikel 19 enthält eine umfassende Bestimmung zu selbstbestimmtem Leben mit dem klaren Ziel, maximale Unabhängigkeit und soziale Inklusion zu erreichen.

3. Recht auf Barrierefreiheit und Partizipation

Die Rechte dieser Gruppe zielen auf die Identifikation von physischen und kommunikativen Barrieren sowie deren Beseitigung. Insbesondere geht es ihnen auch um den Zugang zur Justiz und um politische Mitgestaltung.

4. Freiheitsrechte

Unter die Freiheitsrechte fallen persönliche Mobilität, grundsätzliche Freiheits- und Sicherungsrechte, Bewegungsfreiheit sowie das Recht auf Nationalität.

Von spezifischem Interesse bezogen auf Menschen mit Behinderung sind zwei Aspekte:

- Das Recht von Eltern, für ihr behindertes Kind zu sorgen und
- das Recht von Eltern, die eine Behinderung haben, für ihre Kinder zu sorgen.

5. Wirtschaftliche und soziale Rechte

In diese Rubrik fallen eine ganze Reihe von Menschenrechten:

- Bildung
- Gesundheitsversorgung
- Arbeit und adäquater sozialer Schutz

These 5

Fragen der Organisation des Unterrichts von Schülern mit Behinderung fallen in den Bereich der „sozialen Rechte“.

Unter die Rubrik „soziale“ Rechte fällt somit die Bildung. Von der Konvention wird das Konzept inklusiver Bildung als Menschenrecht verankert. Danach dürfen „in keiner Bildungsstufe… Menschen mit Behinderungen von Bildungseinrichtungen auf Grund einer Behinderung ausgeschlossen werden“ (SCHULZE 2009, 23).

These 6

Die UN-Konvention favorisiert ein egalitäres, inklusives Schulsystem, schließt aber besondere pädagogische Maßnahmen nicht aus.

Das Recht auf Bildung ist in Artikel 24 der UN-Konvention detailliert(er) beschrieben. Ich habe Ihnen deshalb die deutsche Übersetzung auf ein separates Blatt aufgeschrieben (siehe Anhang). Die durch Fettdruck erfolgten Markierungen stammen von mir.

Favorisiert wird, so ELLGER-RÜTTGARDT (2009, 446), ein egalitäres, inklusives Schulsystem. Allerdings ist der englische Terminus „inclusive“ auch in der deutschen Übersetzung (der Bundesregierung) wieder – wie in der Salamanca-Erklärung – falsch, nämlich mit „integrativ“ übersetzt!

Was bedeutet Inklusion?

These 7

Erziehungs-, Bildungs- und Leistungsangebote für Menschen mit Behinderung sind keine Selbstverständlichkeit und haben historisch unterschiedliche Formen hervorgebracht.

Ein Erziehungs-, Bildungs- und Leistungsangebot für Menschen mit Behinderung ist keine Selbstverständlichkeit, wie die historische Betrachtung zeigt.

Mit SANDER (2003) können in der Geschichte des Umgangs mit Menschen mit Behinderung vielmehr die folgenden Phasen unterschieden werden:

Umgang mit Menschen mit Behinderung (nach SANDER 2003)

1. Exklusion: Kinder mit Behinderung sind von jeglichem Schulbesuch ausgeschlossen.
2. Separation oder Segregation: Kinder mit Behinderung besuchen eigene abgetrennte Bildungseinrichtungen (Sonderschulen).
3. Integration: Kinder mit Behinderung können mit sonderpädagogischer Unterstützung Regelschulen besuchen.
4. Inklusion: Alle Kinder mit Behinderung besuchen wie alle anderen Kinder Regelschulen, die die Heterogenität ihrer Schüler und Schülerinnen schätzen und im Unterricht fruchtbar machen.
5. „Vielfalt als ‚Normalfall‘“ (Wilhelm/Bintinger): Inklusion ist überall

Selbstverständlichkeit geworden, der Begriff kann daher in einer ferneren
Zukunft vergessen werden (vgl. SANDER 2003, 317).

These 8

Deutschland befindet sich in der Praxis schwerpunktmäßig in der Phase der Separation.

Wo befindet sich nun Deutschland auf diesem Entwicklungskontinuum? Angesichts des Umstandes, dass nur 14 % der Schüler eine integrative Regelklasse besuchen, ist in der Praxis sicherlich von einem Schwerpunkt der Separation mit gleichzeitig geringanteiliger Integration zu sprechen.

Auf der Ebene der Theorie hingegen ist eine Weiterentwicklung hin zur Inklusion festzustellen (vgl. Themenheft 4/2003 der Zeitschrift Sonderpädagogische Förderung).

Was genau ist nun unter „Inklusion“ zu verstehen und worin liegt der Unterschied zur Integration?

[...]

Excerpt out of 23 pages

Details

Title
Die UN-Konvention zum Schutze der Rechte von Menschen mit Behinderung
Subtitle
Nur schöne Worte oder auch Perspektive der Verbesserung?
Author
Year
2009
Pages
23
Catalog Number
V133789
ISBN (eBook)
9783640389308
ISBN (Book)
9783640389292
File size
484 KB
Language
German
Notes
Ausarbeitung im Rahmen eines Vortrages vor einem Doktorandenkolloquium
Keywords
Inklusion, Rechte zum Schutz von Menschen mit Behinderung
Quote paper
apl. Professor Dr. Christel Rittmeyer (Author), 2009, Die UN-Konvention zum Schutze der Rechte von Menschen mit Behinderung, Munich, GRIN Verlag, https://www.grin.com/document/133789

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