Von Nürnberg nach Den Haag

Wie hat sich die Entwicklung der völkerrechtlichen Strafgerichtsbarkeit seit den Nürnberger Prozessen vollzogen?


Trabajo, 2007

18 Páginas, Calificación: 1,3


Extracto


Inhaltsverzeichnis

1. Einleitung

2. Das internationale Militärtribunal in Nürnberg

3. Entwicklungen des Völkerrechts von Nürnberg bis Den Haag
3.1 Kodifizierung des Völkerrechts innerhalb der UN
3.1.1 International Law Comission
3.1.2 Die Nürnberger Prinzipien
3.2 Weiterentwicklungen der Nürnberger Straftatbestände
3.3 Fehlen einer Sanktionsinstanz
3.4 Der internationale Strafgerichtshof

4. Vergleich Londoner Statut / Römer Statut
4.1 Völkerrechtliche Legitimation
4.2 Die Kernverbrechen
4.2.1 Das Verbrechen der Aggression
4.3 Zuständigkeiten
4.3.1 Kriegszustand vs. Friedenszustand
4.3.2 Zeitliche Zuständigkeit
4.3.3 Formelle Zuständigkeit
4.3.4 Vorrangsprinzip vs. Komplementaritätsprinzip
4.4 Handeln auf Befehl

5. Fazit

Literaturverzeichnis

1. Einleitung

„Denn wir dürfen niemals vergessen, dass nach dem gleichen Maß, mit dem wir die Angeklagten heute messen, auch wir morgen vor der Geschichte gemessen werden.“

(Robert H. Jackson, zitiert nach: Der Prozess der Hauptkriegsverbrecher vor dem IMT Nürnberg, 14. 11. 1945 - 1. 10. 1946, Bd. 2, Nürnberg 1947, S.118)

Das von Chefankläger Robert H. Jackson in der Anklageschrift des Nürnberger Prozesses formulierte Versprechen, die Prozesse blieben kein einmaliges Ereignis, sondern würden als universales Prinzip für die Zukunft fortbestehen, schien über lange Jahre uneingelöst zu bleiben. Erst 1998 mit der Verabschiedung des römischen Statuts für einen ständigen internationalen Strafgerichtshof ist die Welt dem Ideal einer universellen Gerichtsbarkeit für die schlimmsten Verbrechen der Menschheit einen Schritt näher gekommen. Doch wie verlief die Entwicklung des völkerrechtlichen Strafrechts seit Ende der Nürnberger Prozesse?

Die folgende Arbeit soll sich mit dieser Entwicklung, von den Nürnberger Prozessen angefangen, bis hin zu dem vorläufigen Höhepunkt der völkerrechtlichen Strafgerichtsbarkeit, dem internationalen Strafgerichtshof in Den Haag, befassen.

Zuerst soll der Einfluss der Nürnberger Prozesse auf die Entwicklung des Völkerrechts in den letzten 60 Jahren kurz und überschaubar dargestellt werden. Natürlich kann hier nur oberflächlich auf die wichtigsten Punkte eingegangen werden. Der Hauptteil der Arbeit soll das Statut für das internationale Militärtribunal in Nürnberg dem Statut für den ständigen internationalen Strafgerichtshof in Den Haag gegenüberstellen. Da ein umfassender Vergleich der beiden Gerichtshofverfassungen den Rahmen dieser Arbeit sprengen würde, soll an exemplarischen Punkten die Entwicklung des Völkerrechts seit Nürnberg deutlich gemacht werden. Zu diesen sollen zum einen die völkerrechtliche Legitimation der beiden Gerichte, die Zuständigkeit, die zu verhandelnden Kernverbrechen (insbesondere der Angriffskrieg) und die Handhabung des Problems des Handelns auf Befehl gehören.

Ziel der Arbeit soll sein, folgende Fragestellungen zu erörtern: Inwieweit ist der Einfluss der Nürnberger Prinzipien heute noch im römischen Statut wieder zu finden? Wo gibt es fortschrittliche Entwicklungen, an welchen Punkten fällt die derzeitige völkerrechtliche Kodifizierung vielleicht sogar hinter den in Nürnberg verankerten Prinzipien zurück?

2. Das internationale Militärtribunal in Nürnberg

Schon während des zweiten Weltkrieges stellte sich für die Alliierten (USA, GB, Frankreich, UdSSR), aufgrund der unvorstellbaren Gräueltaten der Nationalsozialisten die Frage nach dem Umgang mit den deutschen Kriegsverbrechern. Nach langwierigen politischen Querelen einigte man sich schließlich auf ihre strafgerichtliche Aburteilung vor einem internationalen Militärtribunal (vgl. Weinke 2006, S.10 ff).

Am 8. August 1945 wurde auf der alliierten Konferenz in London das Abkommen unterzeichnet, das die Einrichtung eines internationalen Militärtribunals (IMT) für die deutschen Hauptkriegsverbrecher in Nürnberg beschloss (Steinbach 1999, S.34f). Die Satzung des Militärgerichtshofs wurde im Anhang des Abkommens festgehalten, und soll im Folgenden als Londoner Statut oder IMT Statut bezeichnet werden. Folgende Verbrechen wurden in Artikel 6 des Londoner Statuts als Anklagepunkte festgelegt: Verbrechen gegen den Frieden, Kriegsverbrechen und Verbrechen gegen die Menschlichkeit (IMT Charta Art.6). Auf diese Anklagepunkte, die so genannte Nürnberger Trias, werde ich in Punkt 3.1.2 sowie 4.3 ausführlich eingehen.

Der Prozess wurde schließlich vom 14. November 1945 bis zum 1.Oktober 1946 gegen 24 mutmaßliche Hauptkriegsverbrecher geführt, von denen zwölf zum Tode verurteilt worden sind.

Die Nürnberger Prozesse setzten völkerrechtlich neue Maßstäbe, da zum ersten Mal in der Geschichte des internationalen Rechts eine strafrechtliche Verfolgung und Verurteilung von individuellen Kriegsverbrechen stattfand. Der Chefankläger der amerikanischen Nachfolgeprozesse gegen deutsche Funktionseliten, Telford Taylor, fasste die progressiven Elemente der Nürnberger Gerichtsbarkeit in folgenden Punkten zusammen: 1. Die Schaffung universeller Rechtsstandards. 2. Die strafrechtliche Aburteilung von Personen, die gegen diese Rechtsstandards verstoßen, durch völkerrechtlich legitimierte Gerichte. Also die Verantwortlichkeit jedes Individuums vor dem Völkerrecht, wozu auch die Aufhebung der Immunität für Staatsoberhäupter und Militärbefehlshaber zählt (IMT Charta Art.7). 3. Die Etablierung des Angriffskrieges und der Verfolgung von Minderheiten als völkerrechtliche Straftatbestände (vgl. Weinke 2006, S.116). Mit den Nürnberger Prozessen gelang es also, die staatlichen Souveränitätsschranken zu durchbrechen und positives Völkerrecht zu etablieren.

3. Entwicklungen des Völkerrechts von Nürnberg bis Den Haag

3.1 Kodifizierung des Völkerrechts innerhalb der UN

Die Gründung der UN durch die Unterzeichnung der Charta am 26.06.1945 in San Francisco war nach dem gescheiterten Völkerbund der zweite Versuch, durch ein kollektives Sicherheitssystem - was im Gegensatz zum Paktsystem (z.B. NATO) den potentiellen Gegner mit einschließt - Ordnung in die internationalen Beziehungen zu bringen (vgl. Paech/Stuby 1994, S.200).

Schon innerhalb der Charta der UN gibt es Anzeichen dafür, dass die zeitgleiche Bearbeitung der Nürnberger Prozessordnung ihre Spuren hinterlassen hat. So verpflichten sich die Mitgliedsstaaten in Art. 2 Pkt. 4 „in ihren internationalen Beziehungen jede gegen die territoriale Unversehrtheit oder politische Unabhängigkeit eines Staates gerichtete […] Androhung oder Anwendung von Gewalt“ zu unterlassen (UN Charta Artikel 2.4.). In diesem Punkt spiegelt sich die Ächtung des Angriffskrieges aus Artikel 6 des IMT Statuts wieder. Es wird allgemein völkerrechtlich anerkannt, dass Krieg als politisches Mittel ausgeschlossen werden muss. Des Weiteren verpflichtet sich die UN in Artikel 13 Absatz 1a) dazu, „die fortschreitende Entwicklung des Völkerrechts sowie seine Kodifizierung zu begünstigen“ (UN Charta Artikel 13, Absatz 1a)).

3.1.1 International Law Comission

In direkter Reaktion auf die Ergebnisse der Nürnberger Prozesse erließ die UN Generalversammlung am 11.12.’46 die Resolutionen Nr. 94, 95 und 96. In diesen werden die Nürnberger Prinzipien einstimmig als Völkergewohnheitsrecht anerkannt. Es wird ein Komitee zur Ausarbeitung völkerrechtlicher Normen, die vor allem auf der Satzung und den Ergebnissen der Nürnberger Prozesse fußen sollen, installiert (vgl. Paech 2002, S.5).

Des Weiteren wird in Resolution Nr. 96 der Tatbestand des Völkermordes als Verbrechen eingestuft.

Am 21.11.’47 wird dann durch Resolution 174(ll) die International Law Commission (ILC) in Kraft gesetzt, die die Aufgabe hat, die Möglichkeit und Wünschbarkeit eines internationalen Strafgerichtshofes zu erforschen (vgl. Paech/Stuby 1994, S.204).

3.1.2 Die Nürnberger Prinzipien

Im Jahre 1950 legte die ILC einen Bericht vor, in dem die völkerrechtlichen Prinzipien, die aus dem Londoner Statut sowie aus der Urteilsverkündung von Nürnberg abgeleitet werden konnten, formuliert wurden. Diese Prinzipien bilden seitdem die Grundlage jeglicher Überlegung einer völkerrechtlichen Strafgerichtsbarkeit (vgl. Hankel 2003, S.5). Bei den sieben Nürnberger Prinzipien handelt es sich zunächst um die grundsätzliche Feststellung, dass Verstöße gegen das Völkerrecht individuell strafbar sind, wobei die völkerrechtliche Verantwortung des Individuums unabhängig vom internen Recht der Staaten ist (vgl. ILC 1950, Principle I,II).

Des Weiteren - wie schon erwähnt - die Aufhebung von amtlichen Immunitäten vor dem Völkerrecht, also die Möglichkeit, sogar Staatoberhäupter zu verurteilen. Das vierte Prinzip der Nürnberger Rechtssprechung sieht die ILC darin, dass Handeln auf Befehl keinen Rechtfertigungsgrund bildet, sondern der Einzelne immer die Möglichkeit hat, eine moralische Wahl gegen das Verbrechen zu treffen (vgl. ILC 1950, Principle IV).

Die Grundlage des materiellen internationalen Strafrechts sollen die Anklagepunkte der Nürnberger Trias (Artikel 6 Londoner Statut) sein, also Verbrechen gegen den Frieden (Angriffskrieg) und Verschwörung zu selbigem, Kriegsverbrechen und Verbrechen gegen die Menschlichkeit (vgl. ILC 1950, Principle VI).

Als letztes Nürnberger Prinzip konstatiert die ILC die Mittäterschaft bei den genannten Verbrechen ebenso als strafbar (vgl. ILC 1950, Principle VII).

[...]

Final del extracto de 18 páginas

Detalles

Título
Von Nürnberg nach Den Haag
Subtítulo
Wie hat sich die Entwicklung der völkerrechtlichen Strafgerichtsbarkeit seit den Nürnberger Prozessen vollzogen?
Universidad
Johannes Gutenberg University Mainz  (Institut für Politikwissenschaft)
Curso
Die Nürnberger Prozesse und ihre Folgen
Calificación
1,3
Autor
Año
2007
Páginas
18
No. de catálogo
V133857
ISBN (Ebook)
9783640408115
ISBN (Libro)
9783640408313
Tamaño de fichero
473 KB
Idioma
Alemán
Palabras clave
Völkerrecht, Internationaler Strafgerichtshof, Den Haag, ISTGH, Nürnberger Prozesse, Kriegsverbrechen, Angriffskrieg
Citar trabajo
Stefanie Graf (Autor), 2007, Von Nürnberg nach Den Haag, Múnich, GRIN Verlag, https://www.grin.com/document/133857

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