„Der souveraine Landesfürst, als Oberhaupt des Staates, vereinigt in sich die gesammte, ungetheilte Staatsgewalt, und übt sie auf verfassungsmäßige Weise aus.“

Braunschweigs Weg zur „Neuen Landschaftsordnung“ 1830 - 1832


Term Paper, 2007

18 Pages, Grade: 1,3


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Inhaltsverzeichnis

1. Einleitung

2. Vorgeschichte
2.1 Die Vormundschaft Georgs IV. und die Regierung Karls II.
2.2 Der Aufstand von 1830

3. Verfassungsentstehung
3.1 Die neue Regierung und die Idee der Verfassungsänderung
3.2 Die Verfassungsverhandlungen

4. Die „Neue Landschaftsordnung“ von 1832

5. Fazit

Quellen- und Literaturverzeichnis
- Quellen -
Rechtsquellen:
- Sekundärliteratur -
Monografien:
Zeitschriften- und Sammelbandaufsätze:

1. Einleitung

Am 12. Oktober diesen Jahres jährt sich das Inkrafttreten der „Neuen Landschaftsordnung“ (NLO) in Braunschweig zum 175. Mal. Mit diesem neuen Staatsgrundgesetz gehörte das Herzogtum Braunschweig zu den frühen deutschen Staaten in Form einer konstitutionellen Monarchie innerhalb des Deutschen Bundes. In Form einer Repräsentativverfassung löste NLO die überkommenen Ständeordnungen ab und beendete die politisch instabile Phase im Herzogtum nach dem Aufstand vom 9. September 1830 und der Vertreibung von Herzog Karl II.[1] und der Regierungsübernahme seines Bruders, Herzog Wilhelm.[2]

Die Idee für diese Verfassungsänderung, oder in diesem Fall Verfassungsneuschöpfung, war an sich nicht dir Triebfeder dieses Aufstandes, doch bedingen die Gründe für den Aufstand und ihre Vorgeschichte die Grundlagen für den Entstehungsprozess der NLO.

Die neoabsolutistische und den politischen, wie ökonomischen Erfordernissen konträre Regierungspolitik des jungen Herzogs Karls II. und die damit verbundene Nichtanerkennung der durch seinen Vormund König Georg IV.[3] erlassenen liberaleren „Erneuerten Landschaftsordnung“ von 1820, mündeten in den Aufstand, in den auch die um ihre neuen Rechte beschnittenen Landstände verwickelt waren. Diese Stände waren es auch, die unter Ausgleich und Einigung mit Herzog Wilhelm die NLO erarbeiteten und u. a. die Rechte zwischen ihnen und dem Monarchen neu regelten und konstitutionell festlegten. Neben diesen Regelungen wurde u. a. in der NLO erstmals ein Grundrechtskatalog erstellt, zwischen den verschiedenen Rechtssphären unterschieden und das Gewaltmonopol dem Staat, im Form des Landesherren, eindeutig zuerkannt. In dieser Form sollte die NLO mit wenigen Änderungen bis 1922 in Kraft bleiben.

Ziel dieser Ausarbeitung soll es sein, den Entstehungsweg der NLO von seiner Vorgeschichte bis zur fertigen Fassung nachzuzeichnen und einige wichtige inhaltliche Aspekte und Regelungen näher zu beleuchten. Hierbei soll auch versucht werden aufzuzeigen, wie (in-)direkt die Regierung Herzogs Karls II. und der Braunschweiger Aufstand mit Entstehung und Inhalt der NLO verknüpft sind und wie „liberal“ und fortschrittliche die NLO für ihre Zeit und für die Bevölkerungsschichten wirklich war.

2. Vorgeschichte

2.1 Die Vormundschaft Georgs IV. und die Regierung Karls II.

Nach dem für die Koalition erfolgreichen Ende der Befreiungskriege wurde das Herzogtum Braunschweig durch den Wiener Kongress (1814/15) als eigenständiger Staat wiederhergestellt. Während der Verhandlungen des Kongresses war der in den Befreiungskriegen erfolgreiche Braunschweiger Herzog Friedrich Wilhelm in der Schlacht von Quatrebras (16.06.1815) gefallen. Da sein erbfolgeberechtigter Sohn Karl jedoch noch minderjährig war, hatte Friedrich Wilhelm den welfischen Prinzregenten und späteren König von Hannover und Großbritannien (1820) testamentarisch zum Vormund und Regenten in Braunschweig ernannt.[4] In Zusammenarbeit mit seinem Hannoveraner Kanzleichef Graf Münster[5] und dem Braunschweiger Geheimratsvorsitzenden Schmidt-Phiseldeck[6] hatte Georg mit den Braunschweiger Landständen die „erneuerte Landschaftsordnung“ ausgehandelt, die am 25. April 1820 in Kraft trat und die absolutistisch geprägte alte Landschaftsordnung vom 9. April 1770 zeitgemäß erneuern sollte. Die Landschaftsordnung regelte die Kompetenzen von Ständen und Herzog. Aufgrund des eher liberalparlamentarisch geprägten englischen Einflusses gewährte sie den Ständen legislative und haushaltsrechtliche Beschlusskompetenzen, sowie Initiativrechte. Die Landschaft selbst bestand nach der ELO aus zwei Sektionen in denen auf der einen Seite Rittergutsbesitzer und Geistliche, auf der anderen Seite Geistliche, Vertreter der Städte aus dem reichen Bürgertum und Bauern vertreten waren, wobei freie Bauern eine Minderheit in der Landbevölkerung verkörperten. Die besitzlose Bevölkerung war überhaupt nicht vertreten.[7]

Nach welfischem Recht wäre die Vormundschaft Georgs 1822 mit dem 18. Geburtstag Karls ausgelaufen, jedoch verlängerte Georg diese in Absprache mit anderen Staaten des Deutschen Bundes um ein Jahr, da er diesen noch für zu unreif hielt. Vor allem aufgrund Fürst Metternichs[8] Vermittlungen, der allzu großes Aufsehen vermeiden wollte, einigte man sich, dass die Vormundschaft um ein Jahr verlängert wurde. So trat Karl im Oktober 1823 die Regierung im Herzogtum Braunschweig an, mit dem Versprechen gegenüber Georg und Metternich, sich weitere drei Jahre aus den Regierungsgeschäften herauszuhalten.[9]

Aus Ärger über die Verlängerung der Vormundschaft weigerte sich Karl jedoch den Eid auf die ELO zu leisten und lehnte die Gültigkeit dieser ab, was im Oktober 1826 zur Affäre um Schmidt-Phiseldeck und dessen fluchtartigen Wechsel in Hannoveraner Staatdienste führte. Nebenher besetzte Karl sein Kabinett nach eigenem Gutdünken und entließ hohe Staatsbeamte, wenn sie nicht das taten, was er verlangte.[10]

Mit seinem Patent vom 10. Mai 1827 sorgte Karl für eine endgültige Verstimmung mit dem Hause Hannover. Hierin erklärte er einen Teil der während der Regentschaft Georgs gefassten Beschlüsse und Verordnungen für ungültig. Die Beschlüsse Georgs während der aus seiner sicht ungesetzmäßig verlängerten Vormundschaft erklärte er insgesamt für nichtig. Auch die von Karl für nicht vollständig rechtskräftig erachtete ELO sei nach dem Patent über die Kompetenz des Regenten hinausgegangen und damit ungültig und somit die Ständeordnung von 1770 rechtskräftig. Was folgte war ein heftiger Streit zwischen Braunschweig und Hannover, in den sich andere Staaten des Deutschen Bundes als Vermittler einschalteten. Nachdem jedoch alle Vermittlungsversuche gescheitert waren, schaltete Hannover im April 1829 den Bundestag ein, woraufhin sich Karl selbst an den Bundestag wandte.[11]

Am 20. August 1829 fasste der Bundestag den Beschluss, wonach Karl sein Patent vom 10. Mai 1827 zu widerrufen und sich bei Georg schriftlich zu entschuldigen habe. Da sich Karl jedoch weigerte dem Beschluss des Bundestages nachzukommen beantragte die Hannoveraner Regierung am 20. August 1829 die Bundesexekution.[12] Unter der Androhung eines Truppeneinmarsches und Einsetzung eines Zivilkommissars durch den Bundestag hob Karl schließlich sein Patent am 22. April 1830 auf.[13] Der Streit mit Hannover konnte so beigelegt werden, jedoch zweifelte Karl noch immer die Gültigkeit der ELO an, was den Protest der Braunschweiger Stände auf den Plan rief, die sich um die ihnen neu zugestandenen Rechte aus der ELO geprellt sahen.

2.2 Der Aufstand von 1830

Auch innenpolitisch sollte das Patent vom 10. Mai 1827 für Konfliktstoff sorgen. Karl hatte darin die ELO zwar als ungültig erklärt, aber ihre Entstehung und Rechtmäßigkeit angezweifelt. Die Stände waren hier empört. Einerseits fürchteten sie um die neue Zusammensetzung der Landschaft, was vor allem das neu vertretene Besitzbürgertum und deren neue Einflussmöglichkeiten betraf. Auf der anderen Seite war dem politischen Handeln im Allgemeinen durch die Nichtanerkennung der ELO eine Grenze gesetzt. Weiterhin fürchteten die Stände sicherlich einen Rückfall in alte absolutistische Staats- und Regierungsverhältnisse, die vor allem das Bürgertum durch die Französische Revolution und die während der napoleonischen Besetzung gewährten und gewohnten liberalen Bürgerrechte und Freiheiten, überwunden schienen. Schließlich hatten die Stände bei der Erarbeitung der ELO maßgeblich mitgewirkt und Teile dieses Gedankengutes eingebracht.[14] Ein weiterer Grund für das Eingreifen der Stände war den politischen Schwebezustand mit einer nicht anerkannten, aber bereits verwendeten Verfassung, zu beenden und klare Verhältnisse zu schaffen. Dafür waren sie bereit, mit dem Herzog über strittige Punkte der ELO zu verhandeln und Verfassungsänderungen im rechtlichen Rahmen der ELO vorzunehmen, was Karl jedoch verweigerte. Er legte stattdessen am 9. April 1829 einen Beschwerdeantrag beim Bundestag die rechtswidrig entstandene und in Kraft getretene Verfassung für zugunsten der Landschaftsordnung von 1770 aufzuheben, woraufhin die Braunschweiger Stände am 23. Mai 1829 einen Antrag auf Feststellung der Rechtsverbindlichkeit der ELO und diese unter den gesetzlichen Schutz des Deutschen Bundes zu nehmen, stellten.[15] Zwei Tage später erklärte Karl die Ständeordnung von 1770 zum offiziell geltenden Recht in Herzogrum Braunschweig. Nachdem Karl erfolglos die Kompetenz des Bundestages in Sachen der Entscheidungskompetenz über die Rechtmäßigkeit von Landesverfassungen bestritten hatte, entschied die Reklamationskommission des Bundestages zugunsten der der Gültigkeit der ELO und überwies die eigentliche Entscheidung an die Bundesversammlung. Durch taktische Verzögerungen Österreichs, das in Person Metternichs Karls Position vertrat, wurde die endgültige Entscheidung bis zum 4. November 1830 getroffen, die die Gültigkeit der ELO und deren Änderung nur auf verfassungsmäßigem Wege feststellte.[16]

Neben den Verfassungsstreit, der an sich nur die oberen Schichten der Braunschweigischen Bevölkerung tangierte, traten im Sommer 1830 schwerwiegenden ökonomische Probleme, die vor allem die Unterschichten in existenzielle Nöte brachten. Eine schwere Missernte im Sommer 1830 hatte die Getreidepreise im August 1830 exponentiell ansteigen lassen. Zusätzlich hatte Karl II. staatliche Arbeitsmaßnahmen aus Kostengründen eingespart, was daneben zu einem starken Anstieg der Arbeitslosigkeit bei Handwerkern und Tagelöhnern führte. Auch angesichts des drohenden Hungers war Karl auch auf Bitten der städtischen Verwaltungen nicht bereit, etwas gegen Hunger und Arbeitslosigkeit zu unternehmen. Neben dem schwelenden Konfliktstoff mit den höheren Klassen stand nun auch ein weiterer, der sich durch seine soziale Tragweite in Zeiten aufkommenden Elends schnell ausdehnen konnte.[17]

[...]


[1] Karl II., Herzog zu Braunschweig und Lüneburg (1804 – 1873), vgl. Camerer (1996), S. 123.

[2] Wilhelm, Herzog zu Braunschweig und Lüneburg (1806 – 1884), vgl. ebd., S. 246.

[3] Georg IV. König von Hannover und Großbritannien (1762 – 1830),

vgl. Jarck/Scheel (1996), S. 253.

[4] Vgl. Huber (1960), S. 46ff.; Jarck/Schildt (2000), S.751ff. Kiekenap (2000), S. 35ff.

[5] Graf Ernst Friedrich Herbert zu Münster (1766-1839), Minister im Königreich Hannover und

Großbritannien; vgl. Jarck/Scheel (1996), S. 371.

[6] Justus von Schmidt-Phiseldeck (1769-1851), Braunschweigischer Minister und Geheimrat

1813 – 1826; vgl. Jarck/Scheel (1996), S. 523.

[7] Vgl. Huber (1960), S. 47ff; Müller (1963), S.103ff; Puhle (1980), S. 9f.

[8] Fürst Klemens Wenzel Nepomuk Lothar von Metternich-Winneburg zu Beilstein

(1773-1859), österreichischer Minister.

[9] Vgl. Böse (1956), S. 23ff.; Huber (1960), S. 47ff.; Jarck/Schildt (2000), S. 754ff.;

Puhle (1980), S. 6f.

[10] Vgl. Jarck/Schildt (2000), S. 755ff.

[11] Vgl. Huber (1960), S.48ff.; Kiekenap (2000), S. 173ff.

[12] Mit der Bundesexekution (Art. 31 der Wiener Schlussakte) hatte der Deutsche Bund das

Recht, gegen die Regierung des Mitgliedsstaates vorzugehen, falls diese sich gegen

Bundestagsbeschlüsse oder gegen die Bestimmungen der Bundesakte stellte.

[13] Vgl. Huber (1960), S. 50ff.; Nipperdey (1991), S. 347f.

[14] Vgl. Huber (1960), S. 51ff; Puhle (1980), S. 9f.

[15] Vgl. Huber (1960), S. 52f.

[16] Vgl. Huber (1960), S. 52ff.; Schieder (1999), S. 47f.

[17] Vgl. Husung (1983), S. 49f.; Jarck/Schildt (2000), S. 760; Puhle (1980),S.12,

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Details

Title
„Der souveraine Landesfürst, als Oberhaupt des Staates, vereinigt in sich die gesammte, ungetheilte Staatsgewalt, und übt sie auf verfassungsmäßige Weise aus.“
Subtitle
Braunschweigs Weg zur „Neuen Landschaftsordnung“ 1830 - 1832
College
Technical University of Braunschweig  (Historisches Seminar, Abteilung Neuere Geschichte )
Course
Der deutsche Vormärz
Grade
1,3
Author
Year
2007
Pages
18
Catalog Number
V133945
ISBN (eBook)
9783640405237
ISBN (Book)
9783640405558
File size
637 KB
Language
German
Keywords
Landesfürst, Oberhaupt, Staates, Staatsgewalt, Weise, Braunschweigs, Landschaftsordnung“
Quote paper
Marco Kunze (Author), 2007, „Der souveraine Landesfürst, als Oberhaupt des Staates, vereinigt in sich die gesammte, ungetheilte Staatsgewalt, und übt sie auf verfassungsmäßige Weise aus.“, Munich, GRIN Verlag, https://www.grin.com/document/133945

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