Die deutsche Parteienfinanzierung am Beispiel der NPD


Seminararbeit, 2009

25 Seiten, Note: 1,7


Leseprobe


Gliederung

1. Einleitung

2. Eigenfinanzierung und staatliche Finanzierung der Parteien
2.1. Eigenfinanzierung
2.1.1 Mitgliedsbeiträge
2.1.2 Spenden
2.1.3 andere Einnahmequellen
2.2 Staatliche Finanzierung
2.2.1 Direkte staatliche Finanzierung
2.2.2 Indirekte staatliche Finanzierung
2.2.2.1 Mandatsträgerabgaben
2.2.2.2 Stiftungsfinanzierung
2.2.2.3 Finanzierung der Parlamentsfraktion
2.3 Generelle Kosten für die Unterhaltung eines Parteiapparats

3. Finanzierung der NPD
3.1 Eigenständige Einnahmen
3.2 Staatliche Finanzierung
3.3 Kosten des Parteiapparats

4. Fazit

5. Anhang

6. Quellen

1. Einleitung

„Die NPD steht vor dem finanziellen Ruin.“ So oder so ähnlich lauteten die Schlagzeilen der Zeitungen in der zweiten Märzwoche 2009. Wegen falscher Angaben in den Rechenschaftsberichten der Jahre 2006 und 2007 droht der NPD eine Strafe in Millionenhöhe. „Die Lage wird noch dadurch verschärft, dass die Bundestagsverwaltung die Auszahlung von mehr als 300000 Euro aus der staatlichen Parteienfinanzierung ausgesetzt hat, solange sich die NPD nicht in der Lage sieht, Sicherheiten für etwaige Rückforderungen zu stellen.“ (Röbel/Wassermann 2009: 40) Da die NPD sehr viel mehr Geld ausgibt, als ihr faktisch zur Verfügung steht, sei „die Partei in ihrer politischen Existenz bedroht“, ohne Staatsgelder könne die finanzielle Lücke nicht geschlossen werden, so (sinngemäß) ein Anwalt der NPD (vgl. Röbel/Wassermann 2009:40). Schon im Jahr 2006 wurde bekannt, dass die NPD 1998 und 1999 versuchte, sich durch falsche Spendenquittungen mehr staatliche Unterstützung zu sichern, als ihr eigentlich zusteht (vgl. http://de.altermedia.info/general/npd-spendenskandal-wurden-funktionare-zum-betrug-geschult-261107_12026.html).

Dieses Beispiel beweist eindrucksvoll, dass eine Partei im Rahmen der heutigen Parteistrukturen und den Ausgaben, die damit verbunden sind, der rückläufigen Spendenbereitschaft der Bevölkerung (vgl. Tab. 1 zur Entwicklung der Einnahmen aus Spenden natürlicher Personen) und der sinkenden Einnahmen aus Mitgliedsbeiträgen (Tab. 2) ohne die staatliche Parteienfinanzierung nicht in der Lage ist, sich selbst zu finanzieren. Doch nach welchen Maßstäben verteilen sich die staatlichen Mittel auf die verschiedenen Parteien? Hierzu soll zunächst auf die Eigenfinanzierung der Parteien eingegangen werden, da diese als Bemessungsgrundlage für die staatlichen Zuschüsse dient. Danach soll die staatliche Finanzierung erläutert werden. Weiterhin soll am Beispiel der NPD die gesamte Finanzierung einer Partei verdeutlicht werden und zum Schluss ist der Grund für das finanzielle Verhängnis der NPD zu erörtern.

2. Eigenfinanzierung und staatliche Finanzierung der Parteien

2.1 Eigenfinanzierung

2.1.1 Mitgliedsbeiträge

Die Finanzierung durch Mitgliedsbeiträge ist vor allem ab den 1990er Jahren für die Parteien zur wichtigsten Einnahmequelle geworden (vgl. Koß 2008: 119). In diesem Zeitraum überstieg sie erstmals den prozentualen Anteil der staatlichen Mittel. Dieser Trend setzt sich in den 2000ern (vgl. Koß 2008: 118), trotz der Rückläufigkeit der Beitragszahlungen bei den Bundestagsparteien (vgl. Tab. 2) fort. Da diese Finanzierung im Allgemeinen als die demokratischste Möglichkeit angesehen wird (vgl. Drysch 1998: 71), ist eine solche Entwicklung als sehr positiv zu betrachten. Jedoch geht Drysch (1998: 77) davon aus, dass das Potential der Mitgliedsbeiträge nicht vollständig ausgeschöpft werden kann. Das liegt zum einen daran, dass es bei Parteien üblich ist, die Beiträge nach den Einkommen ihrer Mitglieder zu staffeln. Der neu Beigetretene ordnet sich selbst in die Kategorie ein, die seiner Meinung nach seinem Einkommen entspricht. Oft gehen besserverdienende Mitglieder von einer zu geringen Beitragshöhe aus und bezahlen somit weniger, als von der Partei eigentlich vorgesehen ist. Es erfolgt hier keine Kontrolle durch die Partei. „Zum anderen erreicht der Anteil der beitragszahlenden Mitglieder bei keiner Partei (…) annähernd die 90% Grenze“ (Drysch 1998:77). Auch hier geht den Parteien Geld verloren.

Einen Anreiz zur Beitragszahlung schafft der Bund. Nach § 10b Abs. 2 des Einkommensteuergesetzes können Abgaben an eine Partei, wozu auch der Mitgliedsbeitrag zählt, von bis zu 1650 Euro (bei einer Veranlagung mit Ehegatten bis 3300 Euro) als Sonderausgabe von der Steuerschuld abgezogen werden. Der Beitragszahler erhält hier bis zu 50% (825 Euro) Steuererleichterung. „Indirekt wird [so] durch die Gewährung von Steuerabzugsmöglichkeiten bei den Gebern die Eigenfinanzierung der Parteien [durch den Staat] gefördert“ (Boyken 1998: 197)

2.1.2 Spenden

Die Spendenbereitschaft der Bevölkerung ist bei allen Bundestagsparteien rückläufig. Bestritten sie in den 60er Jahren des letzen Jahrhunderts noch durchschnittlich 26,2% ihrer Einnahmen aus Spenden, so sind es zwischen 2000 und 2004 nur noch 19,9 % (vgl. Koß 2008: 118). Grundsätzlich lassen sich Spenden von natürlichen Personen und Spenden von juristischen Personen unterscheiden. Anders als man erwarten könnte, machen Spenden von juristischen Personen, d.h. von Unternehmen nur einen geringen Teil der gesamten Einnahmen durch Spenden aus. Koß (2008: 119) geht davon aus, dass „zwischen 1991 und 1998 (…) lediglich 7,2 Prozent der Einnahmen der Parteien“ aus mittleren und Großspenden über 3000 Euro stammen. Das liegt vor allem daran, dass seit 1992 die steuerliche Begünstigung von Großspenden untersagt wurde. Da befürchtet werden musste, dass Großspenden vor allem von Unternehmen immer einen gewissen Einfluss auf die begünstigte Partei ausübt, sollte einer Art „Doppelvorteil“ durch zusätzliche steuerliche Begünstigung entgegengetreten werden (vgl. Ebbighausen et al. 1996: 185 nach BVerfBE 85, 264: 315) Für private Spenden gilt das bereits unter Punkt 2.1.1 erläuterte Gesetz für die steuerliche Absetzbarkeit von Parteizuwendungen. „ Durch die ausschließliche Begünstigung kleiner Spenden sollen die Parteien gezwungen werden sich stärker um das Einwerben kleiner und mittlerer Spenden in der Mitgliedschaft und sympathisierenden Bürgerschaft kümmern zu müssen.“(Boyken 1998: 199f).

2.1.3 Andere Einnahmequellen

Eine Partei hat noch weitere Möglichkeiten ihre Eigenfinanzierung zu bestreiten, auch wenn diese gegenüber Mitgliedsbeiträgen und Spenden bei den meisten Parteien nur eine untergeordnete Rolle spielen. Das sind Einnahmen aus dem Parteivermögen, Einnahmen aus Veranstaltungen und Vertrieb und Einnahmen aus Unternehmenstätigkeit und Beteiligungen. Der letzte Punkt ist vor allem für die SPD eine wichtige Geldquelle, „die über Beteiligungen an einer Reihe von Zeitungen und Zeitungsverlagen verfügt.“ (Koß 2008: 122 nach Appelius 2007).

2.2 Staatliche Finanzierung

2.2.1 Direkte staatliche Finanzierung

Die staatliche Parteienfinanzierung kann in Deutschland auf eine lange Geschichte zurückblicken. Schon im Jahr 1949 bekamen die Parteien erstmals Geld ausbezahlt, für die Stimmen, die sie erringen konnten. Damals waren dies noch fünf Pfennig pro Stimme (vgl. Ebbighausen et al. 1996: 143). Eingeführt wurde sie um zu verhindern, dass Parteien von der Spendenbereitschaft von Unternehmen und Interessensgruppen abhängig sind, und diese somit faktisch die Parteien unter Druck setzen konnten um ihre Forderung Nachdruck zu verleihen. Gegner der staatlichen Finanzierung nutzten im Prinzip dasselbe Argument und kehrten es um. Sie befürchteten eine Abhängigkeit der Parteien von ihrem Geldgeber Staat (vgl. Ebbighausen et al. 1996: 149).

Heute ist die staatliche Parteienfinanzierung nicht mehr wegzudenken. Parteien können bis zu 50 Prozent ihres Haushaltes aus staatlichen Mitteln finanzieren. Vor allem für die Bundestagsparteien ist diese Hilfe enorm wichtig, bestritten sie doch im Jahr 2006 32,2 Prozent ihrer gesamten Einnahmen aus der Staatskasse (vgl. Tab. 3). Im Folgenden sollen nun die Bedingungen und die Zusammensetzung der staatlichen Finanzierung geklärt werden. Zunächst ist wichtig unter welchen Voraussetzungen eine Partei überhaupt Geld von Staat erhält. Nach § 18 Abs. 4 des Parteiengesetzes haben die Parteien Anspruch auf Vergütung, die bei der jeweils letzten Bundestags oder Europawahl mindestens 0,5 Prozent der gültigen Stimmen, die für die Listen abgegeben wurden, erreicht haben. Desweitern erhalten bei Landtagswahlen diejenigen Parteien staatliche Unterstützung, die mindestens ein Prozent der für die Listen abgegebenen gültigen Stimmen erringen konnten. Ist die Liste einer Partei auf Landesebene nicht zugelassen, benötigt eine Partei mindestens 10 Prozent der Stimmen in einem Wahl- oder Stimmkreis, um von der staatlichen Parteienfinanzierung profitieren zu können. Desweiteren muss jede Partei einen detaillierten Rechenschaftsbericht für jedes Jahr vorlegen (§ 19a Abs.3 PartG) und einen schriftlichen Antrag auf Festsetzung und Auszahlung der staatlichen Mittel stellen (§ 19 Abs. 1 PartG). Sind alle genannten Voraussetzungen erfüllt, so erhalten die Parteien für jede gültige Stimme, die sie bei der zu vergütenden Wahl (Bundestags-, Landtags-, oder Europawahl) erhalten haben, 0,85 Euro aus der Staatskasse. Übersteigt die Zahl der Stimmen, die für eine Partei abgegeben wurden 4 Millionen, so erhält sie ab dieser Grenze für jede weitere Stimme 0,70 Euro. Außerdem gibt es für jeden Euro, den eine Partei durch eine rechtmäßig erlangte Spende oder durch Mitgliedsbeiträge erworben hat, 0,38 Euro staatlichen Zuschuss. Dies gilt für Spenden von natürlichen Personen. „Dabei werden nur Zuwendungen bis 3300 Euro pro natürliche Person berücksichtigt“ (§ 18 Abs. 3 Nr.3 PartG). Diese Grenze wurde eingeführt um Parteien, die wenig Spenden von Unternehmen zu erwarten haben, nicht zu benachteiligen.

Da die staatlichen Hilfen jedoch nach oben beschränkt sein sollen, sieht das Parteiengesetz zwei Grenzen der Finanzierung vor. Zum einen die relative Obergrenze, die besagt, dass eine Partei maximal 50 Prozent ihrer Einnahmen aus der staatlichen Parteienfinanzierung bestreiten darf, d.h. die Partei nicht mehr Geld von Staat bekommen kann, als sie selber in der Lage ist, zu erwirtschaften. Diese Regelung wurde eingeführt, um die gesellschaftliche Verwurzelung einer Partei zu fördern und zu honorieren. Je mehr Spenden und Mitgliedsbeiträge eine Partei einwirbt, umso höher fällt ihre maximale staatliche Bezuschussung aus. Hier wurde ein zusätzlicher Anreiz geschaffen, die Basisarbeit nicht zu vernachlässigen. Zum anderen die absolute Obergrenze, die die gesamten Ausgaben des Staates für die Parteienfinanzierung beschränkt. Mehr als 133 Millionen Euro jährlich dürfen nicht an die Parteien ausbezahlt werden. Diese Grenze wird vom Bundestag jährlich geprüft und gegebenenfalls wegen Preissteigerungen im Bereich parteitypischer Ausgaben, wie z.B. Büromittel oder Drucksachen, angepasst (vgl. § 18 PartG).

2.2.2 Indirekte staatliche Finanzierung

„Neben den gesetzlich geregelten Formen haben sich andere Formen der Parteienfinanzierung herausgebildet, die die Forderung nach einem transparenten Wettbewerb der Parteien um Wählerstimmen unterlaufen.“ (Ebbighausen et al. 1996: 195) Zwar gibt es diese indirekte staatliche Finanzierung offiziell nicht, denn die oben aufgeführten Zuschüsse sind die einzigen die offiziell vom Staat an die Parteien ausbezahlt werden. Faktisch jedoch existieren eine Reihe weiterer staatlicher Einnahmequellen für eine Partei, die zwar nicht direkt an sie ausbezahlt werden, auf Umwegen letztendlich aber doch auf deren Konto ankommen. So finanziert sich eine Partei zu einem weit höheren Anteil, als es die relative Obergrenze vorsieht, aus staatlichen Mitteln. „Die reale Staatsquote der Bundestags-Parteien nach Einbeziehung verdeckter Staatsanteile (Mandatsträger-Abgaben und Steuerverzicht) beträgt über 65%. Die geschätzte Staatsquote für Parteien, Fraktionen und die Inlandsarbeit der Stiftungen erreicht mindestens 75%. Sachleistungen wie die Bereitstellung von Sendezeit durch die öffentlich-rechtlichen Massenmedien und von Plakatwänden durch kommunale Behörden bleiben dabei noch außer Betracht.“(http://www.bpb.de/wissen/0503237593787446

9878037244421420,5,0,Parteienfinan zierung.html). Die einzelnen Aspekte der indirekten Finanzierung sollen nun näher beleuchtet werden.

2.2.2.1 Mandatsträgerabgaben

Mandatsträgerabgaben sind Beiträge, die auf allen politischen Ebenen durch den gewählten Abgeordneten von ihrer staatlichen Entschädigung, die ihnen nach Art. 48 Abs. 3 GG zusteht, an ihre Partei entrichtet werden. „Dies geschieht zumeist aufgrund von Satzungsbestimmungen oder Parteitagsbeschlüssen.“ (von Arnim 1996: 312). Der ursprüngliche Zweck der „Parteisteuern“, wie diese Abgaben umgangssprachlich auch genannt werden, war einen finanzieller Ausgleich für die Leistungen die Partei und Fraktion erbringen und die auch den Abgeordneten zugute kommen. Dies war jedoch vor der Einführung der staatlichen Parteienfinanzierung. Doch auch heutzutage finanzieren sich die Parteien zu einem nicht unbedeutenden Teil aus Mandatsträgerabgaben (im Jahr 2004 durchschnittlich bei 10,2 Prozent, vgl. Koß 2008: 120), obwohl das Bundesverfassungsgericht bereits 1975 festgestellt hat, „dass Zwangsabgaben von Mandatsträgern an ihre Partei verfassungswidrig sind.“ (Ebbighausen et al. 1996: 195 nach: BverfGE 40, 296: 316) Das Gericht führte diese Feststellung auf Art. 38 Abs. 1 GG zurück, nachdem ein Abgeordneter Vertreter des ganzen Volkes ist und weder an Aufträge noch an Weisungen gebunden ist. Trotzdem ist es für eine Partei weiterhin möglich, von ihrer Abgeordneten ein „Parteisteuer“ zu verlangen, ohne mit dem Gesetz in Konflikt zu geraten. Der Knackpunkt hierfür ist die Zwangslage, in die ein Abgeordneter laut Bundesverfassungsgericht nicht gebracht werden darf. Die Parteien umgehen dieses Gesetz, indem sie offiziell die Zwangslage beseitigen und die Mandatsträgerabgaben auf Freiwilligkeit beruhen lassen. Faktisch jedoch ist ein Abgeordneter weiterhin einer Art „freiwilligem Zwang“ unterworfen, da eine Weigerung der Zahlung dieser Beiträge sehr wahrscheinlich schnell zum Ende seiner politischen Karriere führen würde. Dies liegt daran, dass die Partei über die Aufstellung und Förderung ihrer Kandidaten entscheidet und so auch über Fortkommen oder Ende einer politischen Laufbahn. (vgl. Ebbighausen et al. 1996: 196f). Ein weiterer bedenklicher Punkt ist die Möglichkeit für Abgeordnete ihre Mandatsträgerabgaben steuerlich geltend zu machen. Da sie die Abgaben an ihre Partei aus der Aufwandsentschädigung bezahlen, die sie von Staat unversteuert erhalten, zahlt der Staat hier doppelt (vgl. Klein et al. 2000: 26). Zumindest müssen jedoch seit 2003 die „Parteisteuern“ wieder gesondert ausgewiesen werden. So ist es für eine Partei nicht mehr möglich, dieses Geld als Spende bzw. als Mitgliedsbeitrag in den Rechenschaftsbericht einfließen zu lassen und so für Geld, welches schon aus der Staatskasse kommt, auch noch staatliche Zuschüsse über das Parteienfinanzierungsgesetz zu erhalten, wie das zwischen den Jahren 1983 und 2002 legal möglich war.

[...]

Ende der Leseprobe aus 25 Seiten

Details

Titel
Die deutsche Parteienfinanzierung am Beispiel der NPD
Hochschule
Otto-Friedrich-Universität Bamberg
Note
1,7
Autor
Jahr
2009
Seiten
25
Katalognummer
V134200
ISBN (eBook)
9783640417049
ISBN (Buch)
9783640412419
Dateigröße
580 KB
Sprache
Deutsch
Schlagworte
NPD, Parteienfinanzierung, Finanzierung, Parteien
Arbeit zitieren
Anja Stritz (Autor:in), 2009, Die deutsche Parteienfinanzierung am Beispiel der NPD, München, GRIN Verlag, https://www.grin.com/document/134200

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