Haftungsaspekte von Geschäftsführern, Aufsichtsratsmitgliedern und Gesellschaftern der GmbH


Exposé Écrit pour un Séminaire / Cours, 2009

29 Pages, Note: 1,7


Extrait


Inhaltsverzeichnis

Executive Summary

Abbildungsverzeichnis

Abkürzungsverzeichnis

1 Einleitung

2 Haftung im Zuge der GmbH Gründung
2.1 Vorgründungsgesellschaft
2.2 Vor-GmbH
2.2.1 Haftung der Gründungsgesellschafter
2.2.2 Haftung der Geschäftsführer
2.3 Haftung der Gründungsgesellschafter nach Eintragung ins Handelsregister

3 Der Geschäftsführer als Organ einer GmbH
3.1 Stellung des Geschäftsführers in der GmbH
3.2 Pflichten des Geschäftsführers
3.2.1 Auskunftspflicht
3.2.2 Treuepflicht
3.2.3 Gesellschaftsrechtliche Organisationspflichten
3.2.4 Insolvenzantragspflicht
3.3 Innenhaftung des Geschäftsführers
3.4 Außenhaftung des Geschäftsführers
3.4.1 Haftung für die Verbindlichkeiten der GmbH
3.4.2 Haftung aus Vertrauen
3.4.3 Haftung wegen der Verletzung geschützter Rechtsgüter

4 Der Aufsichtsrat als Organ einer GmbH
4.1 Aufgaben des obligatorischen Aufsichtsrates der GmbH
4.2 Aufgaben des fakultativen Aufsichtsrates der GmbH
4.3 Haftung des Aufsichtsrates

5 Die Gesellschafterversammlung als Organ einer GmbH
5.1 Aufgaben der Gesellschafterversammlung
5.2 Innenhaftung der Gesellschafterversammlung
5.3 Außenhaftung der Gesellschafterversammlung
5.3.1 Durchgriffshaftung wegen Rechtsnorm- und Institutsmissbrauch
5.3.2 Durchgriffshaftung wegen Vermögensvermischung
5.3.3 Durchgriffshaftung wegen Unterkapitalisierung
5.3.4 Durchgriffshaftung wegen existenzgefährdender Eingriffe

6 Versicherungslösungen

7 Zusammenfassung

Literaturverzeichnis

Executive Summary

Die Gesellschaftsform der GmbH wird vor dem Hintergrund gewählt, die direkte Haftung mit dem persönlichen Vermögen der Gesellschafter auf das in die GmbH eingezahlte Stammkapital zu beschränken. Da die GmbH als juristische Person nur durch ihre Organe den Geschäftsführer, den Aufsichtsrat und die Gesellschafterversammlung handeln kann, sind diese Haftungsrisiken ausgesetzt.

Die Gründung einer GmbH verläuft über verschiedene Phasen mit jeweils unterschiedlichen Haftungsaspekten für Gründungsgesellschafter und Geschäftsführer der GmbH. Zunächst entsteht die Vorgründungsgesellschaft, die bis zur notariellen Errichtung des Gesellschaftsvertrages andauert. Da die Rechtsform der Vorgründungsgesellschaft der Gesellschaft bürgerlichen Rechts bzw. der Offenen Handelsgesellschaft (für den Fall des Betriebs eines Handelsgewerbes) entspricht, haften die Gesellschafter der Vorgründungsgesellschaft entsprechend. Mit der notariellen Errichtung des Gesellschaftsvertrages entsteht die Vor-GmbH, die sich bis zur Eintragung der GmbH ins Handelsregister erstreckt. In diesem Stadium haften die Gründungsgesellschafter im Rahmen der Verlustdeckungshaftung, während Geschäftsführer der Handelndenhaftung unterliegen.

Die GmbH muss einen oder mehrere Geschäftsführer haben, die zuständig für die Vertretung der Gesellschaft sind und gesetzlich zugewiesene Angelegenheiten übernehmen, wie die Buchführung, die Bilanzierung und die Antragstellung auf Eröffnung der Insolvenz. Maßgebliche Regelungen der Innenhaftung des Geschäftsführers sind in §§ 43 Abs. 2 und 64 Abs. 2 GmbHG vermerkt. Die Außenhaftung des Geschäftsführers kann sich aus der Haftung für Verbindlichkeiten der GmbH (aus unerlaubter Handlung, in der Gründung bzw. in der Krise), aus Vertrauen und wegen geschützter Rechtsgüter begründen.

Während die Bestellung eines Geschäftsführers erforderlich ist, ist die Errichtung eines Aufsichtsrates ist grundsätzlich per Gesetz nicht zwingend vorgesehen. Daher kann die GmbH entweder ohne Aufsichtsrat existieren oder ihn per Satzung (fakultativer Aufsichtsrat) bestimmen. Sind in einer GmbH mehr als 500 Arbeitnehmer beschäftigt, kann gemäß § 77 BetrVG 1952, MitbestG 76, MontanMitbestG oder MitbestErG die Errichtung eines Aufsichtsrates vorgeschrieben sein (obligatorischer Aufsichtsrat). Aufgabe des Aufsichtsrates der GmbH ist die Überwachung der Geschäftsführung. Bei der Bestimmung des Umfanges der Pflichten von Aufsichtsratsmitgliedern sind vor allem §§ 93 Abs. 1 und 116 AktG von Bedeutung, die auf den Verhaltensstandard eines ordentlichen und gewissenhaften Geschäftsmannes abstellen. Entsprechend des § 52 Abs. 1 GmbHG haften Aufsichtsratsmitglieder bereits für leichtes Verschulden, mit ihrem persönlichen Vermögen, unbeschränkt, gesamtschuldnerisch und unter Umkehr der Beweislast.

Das oberste Organ, deren Weisungen die Geschäftsführer unterworfen sind ist die Gesellschafterversammlung. Neben den in § 46 GmbHG beschriebenen Aufgaben, entscheidet die Gesellschafterversammlung stets über Grundsätze der Unternehmenspolitik. Im Bereich der Innenhaftung hat ein Gesellschafter einen entstandenen Schaden auszugleichen, den er durch einen Verstoß gegen Kapitalerhaltungsvorschriften verursacht hat. Hinsichtlich der Außenhaftung steht den Gläubigern der GmbH gemäß § 13 Abs. 2 GmbHG lediglich das Gesellschaftsvermögen zur Verfügung. Allerdings werden in extremen Ausnahmesituationen durch die Rechtsprechung Möglichkeiten der Durchgriffshaftung auf die Gesellschafter angenommen. Diese Fälle umfassen die Durchgriffshaftung wegen Rechtsnorm- und Institutsmissbrauch, Vermögensvermischung, Unterkapitalisierung und wegen existenzgefährdender Eingriffe.

Abbildungsverzeichnis

Abbildung 1: Haftung des GmbH-Geschäftsführers

Abbildung 2: Außenhaftung des Geschäftsführers

Abkürzungsverzeichnis

Abbildung in dieser Leseprobe nicht enthalten

1 Einleitung

Die Gesellschaftsform der GmbH wird vor dem Hintergrund gewählt, die direkte Haftung mit dem persönlichen Vermögen der Gesellschafter auf das in die GmbH eingezahlte Stammkapital zu beschränken. Hat der Gesellschafter die Stammeinlage wirksam geleistet, können Gläubiger ihn grundsätzlich nicht für die Schulden der Gesellschaft in Anspruch nehmen.

Diese Haftungsbeschränkung betrifft allerdings nicht den Geschäftsführer einer GmbH, da er als Organ, dem die Führung der Gesellschaft obliegt, anderen Pflichten und Haftungsgrundsätzen unterliegt. Daher sollten sich besonders die Geschäftsführer, aber auch die Mitglieder der anderen Organe der Gesellschaft über ihre Aufgaben und Pflichten und den sich daraus ableitenden Haftungsgrundlagen informieren, um die Gesellschaft im Sinne eines ordentlichen Geschäftsmannes zu führen.

Die Haftungsgrundlagen und -konsequenzen der Organe der GmbH werden im Rahmen dieser Arbeit sowohl für die einzelnen Gründungsschritte, als auch für die bestehende GmbH erläutert.

2 Haftung im Zuge der GmbH Gründung

2.1 Vorgründungsgesellschaft

Da die Errichtung einer GmbH eines notariellen Gesellschaftsvertrages bedarf, wird die vorhergehende Zeit als Vorgründungsstadium bezeichnet. Wenn es in dieser Zeit bereits zur Tätigung von Geschäften kommt, wird die Gesellschaft Vorgründungsgesellschaft genannt (GmbHR 1985, 114). Die Vorgründungsgesellschaft ist grundsätzlich eine Innengesellschaft, deren Rechtsnatur und Rechtsfolgen sich im Innenverhältnis der Gesellschafter zueinander nach den Bestimmungen über die Gesellschaft bürgerlichen Rechts (§ 705 ff. BGB) richten (Jehle et al. 2005, S. 215).

Da die Rechtsform der Vorgründungsgesellschaft der Gesellschaft bürgerlichen Rechts bzw. der Offenen Handelsgesellschaft (für den Fall des Betriebs eines Handelsgewerbes) entspricht, haften die Gesellschafter der Vorgründungsgesellschaft persönlich uneingeschränkt mit ihrem Privatvermögen für die Verbindlichkeiten (BGH ZIP 1998, 646), wenn bereits im Vorgründungsstadium einer GmbH Geschäfte mit Dritten geschlossen werden und sofern nicht mit den Gläubigern abweichende Vereinbarungen getroffen werden (Jehle et. al 2005, S. 215).

Da die Verbindlichkeiten der Vorgründungsgesellschaft nicht ohne Weiteres auf die GmbH übergehen, besteht keine Kontinuität. Hierfür sind einzelne rechtsgeschäftliche Übertragungen im Rahmen eines gesonderten Übertragungsaktes (BGHZ 91, 148, 151) vonnöten, wobei die jeweiligen Gläubiger der Übertragung von Schulden zustimmen müssen (Jula 2004, S. 44; Meyke 2004, S. 291). Somit bleibt die einmal entstandene Haftung grundsätzlich bestehen, sofern nicht die Schulden durch besondere Vereinbarung von der späteren Vor-GmbH bzw. GmbH übernommen werden (BGHZ 91, 148; BGH, GmbHR 2001, 293). Daher ist den Gesellschaftern von Geschäften im Vorgründungsstadium dringend abzuraten (Stache 2006, S. 50).

2.2 Vor-GmbH

Die Vor-GmbH, die auch GmbH in Gründung (GmbH i.G.) genannt wird, entsteht mit der notariellen Errichtung des Gesellschaftsvertrages und wird mit der Eintragung ins Handelsregister beendet, die die GmbH entstehen lässt. Die Vor-GmbH kann als Träger von Rechten und Pflichten nach außen hin im Rechtsverkehr auftreten (Meyke 2004, S. 292).

2.2.1 Haftung der Gründungsgesellschafter

Die Gründungsgesellschafter haften für die Verbindlichkeiten der Vor-GmbH nicht nur in Höhe der noch nicht eingezahlten Stammeinlagen (so genannte Differenzhaftung), sondern darüber hinaus für sämtliche Verluste, die während des Gründungsstadiums der GmbH entstanden sind (auch Verlustdeckungshaftung oder Gründerhaftung genannt) (GmbHR 1999, 772; BGH, ZIP 1996, 590; BGHZ 134, 333; BAG NZG 2000, 611). Diese Verlustdeckungshaftung ist eine unbeschränkte Form der Innenhaftung und bedeutet eine Verpflichtung der Gründer gegenüber ihrer Gesellschaft, für die entstandenen Verluste aufzukommen (Jula 2004, S. 44). Dies haben die Gründer nach h. M. allerdings nur dann zu tun, wenn die sie einer Geschäftsaufnahme der Vor-GmbH zugestimmt haben (Jula 2004, S. 44; BGHZ 134, 333, 342; BAG 2000, 425, 428). Hierbei nimmt der BGH an, dass die Vertretungsmacht des Geschäftsführers einer Vor-GmbH grundsätzlich auf Rechtshandlungen begrenzt ist, die zur Herbeiführung der Handelsregistereintragung notwendig sind (BGHZ 80, 129, 139ff.). Weitere Rechtshandlungen darf der Geschäftsführer grundsätzlich nicht vornehmen. Die Gesellschafter können ihn allerdings ermächtigen, bereits die Geschäfte der Gesellschaft aufzunehmen. Für diese Anweisung ist ein einstimmiger Gesellschafterbeschluss vonnöten, der die unbeschränkte Gründer-Innenhaftung auslöst (Jula 2004, S. 45).

[...]

Fin de l'extrait de 29 pages

Résumé des informations

Titre
Haftungsaspekte von Geschäftsführern, Aufsichtsratsmitgliedern und Gesellschaftern der GmbH
Université
University of Applied Sciences Berlin
Note
1,7
Auteur
Année
2009
Pages
29
N° de catalogue
V134210
ISBN (ebook)
9783640425655
ISBN (Livre)
9783640422517
Taille d'un fichier
496 KB
Langue
allemand
Mots clés
Gesellschaftsrecht, Geschäftsführer, Aufsichtsratsmitglieder, GmbH
Citation du texte
Anja Böhm (Auteur), 2009, Haftungsaspekte von Geschäftsführern, Aufsichtsratsmitgliedern und Gesellschaftern der GmbH, Munich, GRIN Verlag, https://www.grin.com/document/134210

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