Wirtschaftsstrafrecht. Die Bekämpfung der Schwarzarbeit

Erscheinungsformen und Ahndung


Trabajo de Seminario, 2009

33 Páginas, Calificación: 14


Extracto


Gliederung

A) Einführung

B) Schwarzarbeit - Begriff und Allgemeines
I. Abgrenzung Schattenwirtschaft - Schwarzarbeit
II. Begriff der Schwarzarbeit, § 1 SchwarzArbG
1. Pflichtverletzung bei Erbringung oder Beauftragung von Dienst- und Werkleistungen
2. Ausschluss der Anwendung des § 1 II SchwarzArbG
3. Illegale Beschäftigung - Schwarzarbeit im weiteren Sinne
III. Entstehung und Ursachen der Schwarzarbeit
1. Erklärungsansätze zur Entstehung von Schwarzarbeit
a) Staatsversagen
b) Marktversagen
c) Fazit
2. Ursachen der Schwarzarbeit
IV. Umfang und Ausmaß der Schattenwirtschaft und der Schwarzarbeit
V. Auswirkungen der Schwarzarbeit

C) Die Bekämpfung der Schwarzarbeit
I. Prüfungsauftrag, § 2 SchwarzArbG
II. Verwaltungsverfahren
III. Prüfung von Personen
IV. Prüfung von Geschäftsunterlagen
V. Duldungs- und Mitwirkungspflichten
VI. Beendigung der Prüfung
VII. Umfang des Ermittlungsauftrags
VIII. Ermittlungsbefugnisse
IX. Datenbank

D) Erscheinungsformen und Ahndung der Schwarzarbeit
I. Schwarzarbeit durch Verletzung von sozialversicherungsrechtlichen Melde- Beitrags- und Aufzeichnungspflichten
1. Schwarzarbeit iSd § 1 II SchwarzArbG
a) Pflichten des Arbeitgebers
b) Pflichten des Unternehmers
c) Pflichten des versicherungspflichtigen Selbständigen
2. Erscheinungsformen der Schwarzarbeit iSd § 1 II Nr. 1 SchwarzArbG
3. Begehensweisen der Schwarzarbeit iSd § 1 II Nr. 1 SchwarzArbG
4. Ahndung der Schwarzarbeit iSd § 1 II Nr. 1 SchwarzArbG
a) Strafbarkeit des Arbeitgebers
aa) Vorenthalten und Veruntreuen von Arbeitnehmerentgelt, § 266a StGB
(1) Vorenthalten von Arbeitnehmerbeiträgen
(2) Vorenthalten von Arbeitgeberbeiträgen
(3) Besonders schwerer Fall
(4) Strafmaß
bb) Beitragsbetrug, § 263 StGB
b) Strafbarkeit des Arbeitnehmers
II. Steuerliche Aspekte
1. Nichterfüllung der Steuerpflichten
2. Erscheinungsformen der Schwarzarbeit iSd § 1 II Nr. 2 SchwarzArbG
3. Ahndung der Schwarzarbeit iSd § 1 II Nr. 2 SchwarzArbG
a) Strafbarkeit des Arbeitgebers
b) Strafbarkeit des Arbeitnehmers
c) Strafbarkeit des Selbständigen
III. Erschleichen von Sozialleistungen, § 1 II Nr. 3 SchwarzArbG
1. Nichterfüllung der Mitteilungspflichten des Sozialleistungsempfänger
2. Erscheinungsformen der Schwarzarbeit iSd § 1 II Nr. 3 SchwarzArbG
3. Begehensweisen der Schwarzarbeit iSd § 1 II Nr. 3 SchwarzArbG
4. Ahndung der Schwarzarbeit iSd § 1 II Nr. 3 SchwarzArbG
a) Strafbarkeit des Arbeitgebers
b) Strafbarkeit des Leistungsbeziehers
IV. Nichtanzeige eines stehenden Gewerbes
1. Nichterfüllung gewerberechtlicher Pflichten
2. Ahndung der Schwarzarbeit iSd § 1 II Nr. 4 SchwarzArbG
V. Unberechtigte Handwerksausübung als Schwarzarbeit
1. Nichterfüllung handwerksrechtlicher Pflichten
2. Ahndung der Schwarzarbeit iSd § 1 II Nr. 5 SchwarzArbG
VI. Illegale Beschäftigung
1. Illegale Ausländerbeschäftigung
a) Voraussetzungen der legalen Beschäftigung von Ausländern
b) Verstoß gegen die Voraussetzungen der legalen Beschäftigung
c) Ahndung der Illegalen Beschäftigung
aa) Bußgeldtatbestände des SGB III
bb) Verstöße gegen das Ausländerrecht
cc) Straftatbestände des SchwarzArbG
(1) Beschäftigung von Ausländern ohne Genehmigung und zu
ungünstigen Arbeitsbedingungen, § 10 SchwarzArbG
(2) Besonders schwerer Fall der illegalen Beschäftigung zu
ungünstigen Arbeitsbedingungen, § 10 II SchwarzArbG
(3) Beschäftigung oder Beauftragung von Ausländern ohne Genehmigung
oder ohne Aufenthaltstitel in größerem Umfang, § 11 SchwarzArbG
2. Illegale Arbeitnehmerüberlassung
VII. Ausschluss von öffentlichen Aufträgen

E) Ergebnis

A) Einführung

Mit dem im Bundesgesetzblatt vom 28.07.2004 verkündeten Gesetz zur Intensivierung der Bekämpfung der Schwarzarbeit und damit zusammenhängender Steuerhinterziehung wurde die öffentliche Diskussion rund um das Thema Schwarzarbeit erneut entfacht. Hauptbestandteil des Gesetzes stellt das Gesetz zur Bekämpfung der Schwarzarbeit und der illegalen Beschäftigung, kurz SchwarzArbG, dar. Das Gesetz trat am 01.08.2004 in Kraft und soll einen wichtigen Schritt zur Erreichung des Ziels der Bundesregierung, Schwarzarbeit und Schattenwirtschaft entschlossen zu bekämpfen, darstellen.[1] Durch das SchwarzArbG hat der Gesetzgeber die in bisher verschiedenen Gesetzen verankerten Regelungen zur Bekämpfung der Schwarzarbeit in einem Einzelgesetz zusammengefasst.[2] Mit solch einem „mehrschichtigen Maßnahmen- und Gesetzgebungspaket“2 will die Bundesregierung ein neues Unrechtsbewusstsein bezüglich der Schwarzarbeit schaffen, dieser präventiv entgegenwirken und rechtmäßiges Verhalten fördern.2 Die Bekämpfung der Schattenwirtschaft soll auf eine verbesserte gesetzliche Grundlage gestellt werden.[3] Während die Schwarzarbeit vielfach noch als Kavaliersdelikt angesehen wird, werden die resultierenden, schwerwiegenden Schäden der Schattenwirtschaft meist verkannt. Der geschätzte Umfang lag im Jahr 2003 bei ca. 370 Milliarden Euro,3 wobei allein 140 Milliarden Euro auf den Bausektor und ca. 55 Milliarden Euro auf haushaltsnahe Dienstleistungen entfallen.[4] Schwarzarbeit schädigt sowohl die Sozialkassen als auch den Fiskus und „führt zu Wettbewerbsnachteilen von gesetzestreu arbeitenden Unternehmern und vernichtet dadurch Arbeitsplätze“[5]. Bei Schwarzarbeit handelt es sich um schwerwiegende Wirtschaftskriminalität, welche dem Gemeinwesen schweren Schaden zufügt und in Deutschland bereits ein alarmierendes Niveau erreicht hat.[6] Diese schwerwiegende, gemeinschädliche Wirtschaftskriminalität soll mit dem SchwarzArbG effektiv bekämpft werden.

Im Folgenden soll zunächst der Begriff der Schwarzarbeit, deren Umfang, Ursachen und Folgen kurz dargestellt werden. Daraufhin soll ein Überblick über die Erscheinungsformen der Schwarzarbeit und deren Ahndung vermittelt werden.

B) Schwarzarbeit - Begriff und Allgemeines

Im Wege des Gesetzes zur Bekämpfung der Schwarzarbeit und der illegalen Beschäftigung, kurz SchwarzArbG, welches das bis hierhin gültige Gesetz zur Bekämpfung der Schwarzarbeit ablöste, wurden einschneidende Neuerungen bewirkt.[7] Eine der wichtigsten Neuerungen stellt der Begriff der Schwarzarbeit dar.

I. Abgrenzung Schattenwirtschaft - Schwarzarbeit

Zunächst bedarf es jedoch einer Abgrenzung zwischen Schattenwirtschaft und Schwarzarbeit. Während in der juristischen Literatur die Begriffe der Schwarzarbeit und der Schattenwirtschaft synonym verwendet werden, werden diese von den Wirtschaftswissenschaften jedoch unterschieden. Die Schattenwirtschaft wird als Gesamtheit aller wirtschaftlichen Betätigungen, die nicht amtlich erfasst werden definiert.[8] Als Schwarzarbeit wird im Unterschied dazu im „wirtschaftlichen Sinne nur jene Tätigkeit bezeichnet, die für die Erstellung von legalen Dienstleistungen oder Gütern erbracht werden, ohne das dafür die nötigen Sozialabgaben oder aber Steuern gezahlt wurden“8. Die Schwarzarbeit stellt somit einen weitaus engeren Bereich als die Schattenwirtschaft dar und wird dieser untergeordnet.[9]

II. Begriff der Schwarzarbeit, § 1 SchwarzArbG

Durch das SchwarzArbG hat der Gesetzgeber dem bisher konturlosen Begriff der Schwarzarbeit eine konkrete Form verliehen. Während über den Begriff eine gewisse Uneinigkeit herrschte, findet sich in § 1 II SchwarzArbG erstmals eine Legaldefinition.

1. Pflichtverletzung bei Erbringung oder Beauftragung von Dienst- und Werkleistungen

Der Begriff der Schwarzarbeit iSd § 1 II SchwarzArbG richtet sich an denjenigen, der Dienst- oder Werkleistungen erbringt oder ausführen lässt. Zur Auslegung der Begriffe der Dienst- und Werkleistungen lassen sich die entsprechenden Normen des BGB heranziehen.[10] Demnach können Dienste aller Art Dienstleistungen im Sinne des § 1 II SchwarzArbG sein, § 611 II BGB. Eine Werkleistungen dagegen stellt sich als die Herstellung oder Veränderung einer Sache oder ein anderer durch Arbeit oder Dienstleistung herbeizuführender Erfolg dar, § 631 II BGB. Jedoch kommt es nicht darauf an, ob zwischen den Parteien ein Dienst- oder Werkvertrag geschlossen wurde, sondern lediglich darauf, ob die Leistungen entweder unter den Begriff der Dienst- oder den der Werkleistung fallen.[11] Die Pflichten müssen sich nicht allein aus Dienst- oder Werkverträgen ergeben, sondern auch ähnliche Vertragsverhältnisse, wie Werklieferungs-, Reise- oder Maklerverträge sind hiervon erfasst.[12] Ausgenommen sind lediglich solche Tätigkeiten, deren Schwerpunkt im Verkauf liegt.[13] Dienst- oder Werkleistungen kann neben dem Arbeitnehmer auch jeder selbständige Unternehmer, beispielsweise ein selbständiger Handwerker, erbringen.[14] Weiter wurde auch der Auftraggeber mitaufgeführt, also derjenige, der die Dienst- oder Werkleistung ausführen lässt. Ohne diesen würde die Schwarzarbeit gar nicht erst zustande kommen. Er ermöglicht und unterstützt diese insofern erst.[15] Auftraggeber kann ein Unternehmen, eine Personenvereinigung oder eine natürliche Person sein.15 Außerdem setzt die Legaldefinition des Begriffs der Schwarzarbeit nach § 1 II SchwarzArbG voraus, dass durch das Erbringen oder Ausführen lassen einer Dienst- oder Werkleistung eine bestimmte Pflicht verletzt wurde. Eine Pflichtverletzung ergibt sich aus der Verletzung von Melde-, Mitteilungs-, Aufzeichnungs- und/oder Zahlungspflichten.[16] Auf die Verletzung eben dieser Pflichten wird bei den entsprechenden Erscheinungsformen der Schwarzarbeit iSd § 1 II Nr. 1 – 5 SchwarzArbG unter dem Gliederungspunkt D genauer eingegangen.

2. Ausschluss der Anwendung des § 1 II SchwarzArbG

In § 1 III SchwarzArbG wird klargestellt, dass es sich bei Hilfeleistungen durch Angehörige oder Lebenspartner, Nachbarschaftshilfe, Gefälligkeiten und Selbsthilfe zum Wohnungsbau nicht um Schwarzarbeit handelt, wenn sie nicht nachhaltig auf Gewinnerzielung ausgerichtet sind.[17] Als nicht nachhaltig auf Gewinn gerichtet gilt insbesondere eine Tätigkeit, die gegen geringes Entgelt erbracht wird, § 1 III SchwarzArbG. Indiz für die Nachhaltigkeit stellt die wiederholte oder dauerhafte Erbringung von Werk- oder Dienstleistungen dar. Auch eine reine Wiederholungsabsicht genügt.[18] Tätigkeiten, bei denen die Hilfsbereitschaft im Vordergrund steht, sind nicht nachhaltig auf den Gewinn gerichtet und deshalb steuerlich vollkommen irrelevant.[19] Solche Tätigkeiten wurden aus dem Bereich der Schwarzarbeit bewusst ausgeschlossen, da sie außerhalb eines Beschäftigungsverhältnisses erbracht werden und keine Sozialversicherungspflicht auslösen.[20] Außerdem stellen solche Tätigkeiten einen Teil des Miteinanders dar und sind demnach sowohl sozial üblich, als auch unterstützenswert.[21] Der Begriff der Angehörigen richtet sich nach § 15 AO,[22] Lebenspartner stellen die Partner einer eingetragenen gleichgeschlechtlichen Lebenspartnerschaft dar.[23] Aus Gefälligkeit handelt, wer ohne entsprechenden Rechtsbindungswillen aufgrund persönlichen Entgegenkommens im Rahmen gesellschaftlicher Gepflogenheiten oder in Notfällen Hilfeleistungen für andere erbringt.[24] Nachbarschaftshilfe liegt dann vor, wenn die Hilfeleistung von Personen erfolgt, die in einer persönlichen Beziehung stehen und in einer gewissen räumlichen Nähe wohnen.[25] Bei einer Selbsthilfe im Wohnungsbau handelt es sich um „gesetzlich besonders geregelte Arbeitsleistungen, die für Wohnbauvorhaben vom Bauherrn selbst, seinen Angehörigen oder unentgeltlich bzw. auf Gegenseitigkeit von anderen Personen erbracht werden“[26].

3. Illegale Beschäftigung - Schwarzarbeit im weiteren Sinne

Des Weiteren erfolgt die Verkürzung von Steuern und Sozialabgaben oder das Verschaffen von ungerechtfertigten Wettbewerbsvorteilen im Erwerbsleben vielfach durch Handlungen, welche von der Legaldefinition des § 1 II SchwarzArbG nicht oder nur teilweise erfasst werden. Hierbei handelt es sich um die illegale Beschäftigung, welche als Schwarzarbeit im weiteren Sinne verstanden werden kann.[27] Der Begriff der illegalen Beschäftigung umfasst neben der illegalen Ausländerbeschäftigung u.a. auch die illegale Arbeitnehmerübersendung und die illegale Arbeitnehmerüberlassung.27 Auf die speziellen Begehungsweisen und die Ahndung der illegalen Beschäftigung wird im Rahmen des Gliederungspunktes D VI besonders eingegangen.

III. Entstehung und Ursachen der Schwarzarbeit

Weiter stellt sich die Frage, warum Schwarzarbeit bzw. Schattenwirtschaft im Allgemeinen überhaupt entsteht und welche Ursachen dafür kausal werden.

1. Erklärungsansätze zur Entstehung von Schwarzarbeit

Zur Frage nach der Entstehung der Schwarzarbeit wurden zahlreiche Erklärungsansätze entwickelt. Die schwerwiegendsten Erklärungsansätze für die Entstehung von Schwarzarbeit bzw. für die Schattenwirtschaft stellen die Thesen des Staats- und Marktversagen dar, welche im Folgenden kurz dargestellt werden.

a) Staatsversagen

Die These des Staatsversagens verweist darauf, dass trotz steigender Abgaben- und Steuerlast die Qualität und Quantität der öffentlichen Leistungserstellung nachlässt.[28] Neben der objektiven Abgabenbelastung mittels Steuern und Sozialabgaben ist das subjektive Belastungsgefühl des Bürgers ausschlaggebend. Es ist demnach auf die Diskrepanz in der subjektiven Empfindung der Bürger von individueller Zahlungsbereitschaft und empfangenen staatlichen Leistungen abzustellen.[29] Eine Abwanderung in den Bereich der Schattenwirtschaft nimmt folglich immer mehr zu, „je geringer der Einzelne ein Äquivalent zwischen den von ihm gezahlten Abgaben und Steuern und den öffentlich bereitgestellten bzw. empfangenen Leistungen empfindet“[30]. Als Resultat wird eine sinkende Steuermoral, eine zunehmende Protesthaltung gegenüber dem Staat sowie eine immer stärker werdende Entfremdung zwischen Staat und Bürger angesehen.[31] Eine weitere Ursache der Schwarzarbeit liegt in der zunehmenden Verrechtlichung und Bürokratiesierung verschiedener Lebensbereiche. Vor allem diejenigen Einschränkungen, welche der Selbständigkeit im Wege stehen, sind für die Schwarzarbeit von großer Bedeutung.[32] So können z.B. Handwerker ohne Meisterbrief aufgrund der Handwerksordnung nicht selbständig tätig werden.

b) Marktversagen

Einen weiteren Erklärungsansatz stellt die These des Marktversagens dar. Ausgangspunkt ist die Stellung des Marktes, welcher die individuellen Bedürfnisse befriedigt. Die These des Marktversagens stützt sich darauf, dass Dienstleistungen, bezüglich derer eine Nachfrage besteht, entweder nicht oder nur zu sehr hohen Preisen am offiziellen Markt angeboten werden und gerade deshalb die entsprechende Nachfrage schwarz befriedigt wird.[33] Die Verlagerung der Nachfrage und des Angebots in den Bereich der Schattenwirtschaft wird folglich als Reaktion auf eine Unterversorgung verstanden.[34] Diese Unterversorgung besteht darin, dass die subjektiv als erfüllbar empfundenen Bedürfnisse aufgrund exogener Faktoren, wie die Höhe des individuellen Einkommens, oder die Preise der Güter und Dienstleistungen, nicht gedeckt werden können, sodass die Erwartungen enttäuscht werden.[35] Die Verteuerung aufgrund von unvollkommenen Marktstrukturen am Arbeitsmarkt stellt eine mögliche Ursache dieser Verlagerung dar.35 Dadurch kommt es zu einem Marktversagen. Die sich daraus ergebenden Versorgungsdefizite bei personenbezogenen Dienstleistungen werden durch die Schattenwirtschaft aufgefangen, indem die exogenen Faktoren umgangen werden und ein Niedrigpreisniveau zur Erfüllung der Bedürfnisse geschaffen wird.35 Mangelnde Information seitens der Anbieter über die nachfragespezifischen Bedürfnisse der Kunden stellen eine maßgebende Ursache des Marktversagens dar, da eine nachfragespezifische Versorgung oftmals nicht möglich ist. Das Abwandern in die Schattenwirtschaft stellt somit eine Reaktion auf das Marktversagen dar.35

c) Fazit

In den Theorien des Staats- und Marktversagens werden verschiedene Ursachen der Schwarzarbeit zusammengefasst. Zwar lassen sich diese beiden Erklärungsansätze in einer theoretischen Analyse getrennt voneinander betrachten, in der Realität stehen die einzelnen Ursachen jedoch häufig in einer interdependenten Beziehung zueinander. Daher sollen die wichtigsten Beweggründe und Ursachen, die zur Schattenwirtschaft und damit zur Schwarzarbeit führen, noch einmal kurz skizziert werden.

2. Ursachen der Schwarzarbeit

Als die wichtigsten Ursachen der Schwarzarbeit haben sich die hohe Steuerlast und die hohen Lohnnebenkosten herausgestellt. Vor allem die Sozialabgaben werden in der subjektiven Wahrnehmung des Zahlenden als eine Zwangsabgabe ohne Gegenleistung verstanden. Daneben werden auch die Steuern zum einen als zu hoch, zum anderen als ungerecht verteilt angesehen. Je höher die Steuer- und Abgabenbelastung ist, desto größer ist auch der Anreiz, diese zu umgehen und in die Schattenwirtschaft, speziell in die Schwarzarbeit, auszuweichen.[36] Aufgrund niedriger Transaktionskosten bietet sich eine solche Flucht in die Schwarzarbeit an. Auch aufgrund der immer weiter voranschreitenden staatlichen Regulierung, welche die Transaktionskosten in die Höhe treibt, steigt das Ausweichen in die Schwarzarbeit stetig an. Besonders im Bereich des Arbeitsmarktes nimmt die Regulierungsdichte jährlich zu. Besonders betroffen ist hiervon die Regulierung des Arbeitseinsatzes und die der selbständigen Berufsausübung.36 So ist der Marktzugang zum offiziellen Markt im Bereich der Handwerksausübung durch die Handwerksordnung geregelt. Voraussetzung für eine selbständige Handwerksausübung ist demnach die Meisterprüfung. Erfahrene Gesellen ohne diese Prüfung können folglich nicht selbständig in diesem Bereich tätig werden, sodass es zu einer Entscheidung für die Schwarzarbeit kommen kann. Alles in Allem stellen viele Faktoren die Ursachen für eine Abwanderung in die Schwarzarbeit dar. Abzustellen ist freilich auf den individuellen Horizont des Einzelnen, sei es dass er die Transaktionskosten niedrig halten, die Steuerlast umgehen oder einer selbständigen Tätigkeit nachgehen möchte.

IV. Umfang und Ausmaß der Schattenwirtschaft und der Schwarzarbeit

Das heutige Ausmaß der Schattenwirtschaft hat in Deutschland ein alarmierendes Niveau erreicht. Die Schattenwirtschaft ist in den Jahren 1990 bis 2003 überproportional gestiegen. Seit 2003 ist sie erstmals wieder gesunken.[37] Während der Umfang der Schattenwirtschaft im Jahre 1975 bei 5,8 % des Bruttosozialprodukts lag, stieg er im Laufe der Jahre von 11,2 % (1985) über 13,9 % (1995) bis hin zu 16,03 % (2000) an um im Jahr 2003 seinen Höhepunkt mit 17,4 % zu erreichen.37 Zu diesem Zeitpunkt betrug der Umfang der Schattenwirtschaft in Deutschland 370 Milliarden Euro.[38] In den Jahren 2004, 2005 und 2006 sank der Umfang der Schattenwirtschaft auf 15 % des Bruttosozialprodukts. Die Anzahl der Ganztagsschwarzarbeiter in Deutschland nahm in den letzten Jahren immens zu. Während 1995 lediglich 7,3 Millionen Personen der Schwarzarbeit ganztägig nachgingen, waren es 2003 schon 9,4 Millionen.[39] Im Jahre 2005 betrug die Anzahl der Ganztagsschwarzarbeiter 8,5 Millionen, sodass ein leichter Rückgang verzeichnet werden kann. Als Haupttätigkeitsfelder der Schwarzarbeit gelten das Baugewerbe, das Handwerk, der Dienstleistungsbereich, insbesondere im Hotel- und Gaststättengewerbe sowie die haushaltsnahen Dienste.[40]

V. Auswirkungen der Schwarzarbeit

Die Schwarzarbeit entzieht der öffentlichen Hand sowohl Steuer- als auch Sozialversicherungsbeiträge.[41] Außerdem führt die Schwarzarbeit zu Wettbewerbsnachteilen von gesetzestreu arbeitenden Unternehmern, teilweise sogar in existenzbedrohender Weise.41 Der Staat erleidet durch die Schwarzarbeit einen Schaden in Milliardenhöhe. Weiter leiden die Sozialversicherungsträger und somit die Solidargemeinschaft an einem Ausfall von Sozialversicherungsbeiträgen, welcher sich vermutlich ebenfalls in Milliardenhöhe bewegt.41 Aufgrund der Tatsache, dass ein Schwarzarbeiter seine Leistung billiger anbieten kann als legal Arbeitende, kommt es zu einer Wettbewerbsverzerrung.[42] Auch Auswirkungen bezüglich des Arbeitsmarktes sind ersichtlich, da jeder Schwarzarbeiter den Arbeitsplatz eines Kollegen gefährdet oder zumindest zur Verhinderung der Neuentstehung eines legalen Arbeitsplatzes beiträgt.42

[...]


[1] Joecks: Bekämpfung der Schwarzarbeit, in Wistra Heft 12, 2004, Seite 441.

[2] Többens, Hans W.; Wirtschaftsstrafrecht; C. 74 a, Seite 214.

[3] Wabnitz/Janovsky; Handbuch des Wirtschafts- und Steuerstrafrechts; Kapitel 17, Rn. 1.

[4] Brüssow/Petri; Arbeitsstrafrecht; Rn. 449.

[5] Wabnitz/Janovsky; Handbuch des Wirtschafts- und Steuerstrafrechts; Kapitel 17, Rn. 1.

[6] Többens, Hans W.; Wirtschaftsstrafrecht; C. 74 a, Seite 213.

[7] Heitmann, in: Bieneck: Handbuch des Wirtschaftsstraf- und Ordnungswidrigkeitenrechts; § 38 Rn. 1

[8] Brenner; Die strafrechtliche Bekämpfung der Schwarzarbeit; Seite 22

[9] Brenner; Die strafrechtliche Bekämpfung der Schwarzarbeit; Seite 23

[10] Fricke, Frank: Zivilrechtliche Folgen von Verstößen gegen das SchwarzArbG; Seite 18

[11] Fricke, Frank: Zivilrechtliche Folgen von Verstößen gegen das SchwarzArbG; Seite 18

[12] Däubler/Hjort/Hummel/Wolmerath: Arbeitsrecht Handkommentar; SchwarzArbG; § 1 Rn. 2

[13] Többens, Hans W.; Wirtschaftsstrafrecht; C. 74 a, Seite 214

[14] Weigand, in: u.a. Dornbusch: Fachanwaltskommentar Arbeitsrecht; SchwarzArbG; § 1 Rn. 2.

[15] Többens, Hans W.; Wirtschaftsstrafrecht; C. 74 a, Seite 214.

[16] Weigand, in: u.a. Dornbusch: Fachanwaltskommentar Arbeitsrecht; SchwarzArbG; § 1 Rn. 3.

[17] Wabnitz/Janovsky; Handbuch des Wirtschafts- und Steuerstrafrechts; Kapitel 17, Rn. 2

[18] Däubler/Hjort/Hummel/Wolmerath: Arbeitsrecht Handkommentar; SchwarzArbG; § 2 Rn. 8.

[19] Brenner; Die strafrechtliche Bekämpfung der Schwarzarbeit; Seite 27 f.

[20] Wabnitz/Janovsky; Handbuch des Wirtschafts- und Steuerstrafrechts; Kapitel 17, Rn. 2

[21] Brenner; Die strafrechtliche Bekämpfung der Schwarzarbeit; Seite 27

[22] Däubler/Hjort/Hummel/Wolmerath: Arbeitsrecht Handkommentar; SchwarzArbG; § 2 Rn. 9.

[23] Weigand, in: u.a. Dornbusch: Fachanwaltskommentar Arbeitsrecht; SchwarzArbG; § 1 Rn. 20.

[24] Däubler/Hjort/Hummel/Wolmerath: Arbeitsrecht Handkommentar; SchwarzArbG; § 2 Rn. 9.

[25] Weigand, in: u.a. Dornbusch: Fachanwaltskommentar Arbeitsrecht; SchwarzArbG; § 1 Rn. 21.

[26] Däubler/Hjort/Hummel/Wolmerath: Arbeitsrecht Handkommentar; SchwarzArbG; § 2 Rn. 9.

[27] Wabnitz/Janovsky; Handbuch des Wirtschafts- und Steuerstrafrechts; Kapitel 17, Rn. 3.

[28] Niessen/Ollmann; Schattenwirtschaft in der Bundesrepublik; Seite 56.

[29] Wolff: Schwarzarbeit in der Bundesrepublik Deutschland; Seite 29

[30] Brenner; Die strafrechtliche Bekämpfung der Schwarzarbeit; Seite 39.

[31] Gretschmann: Schattenwirtschaft; Seite 11 (36)

[32] Wolff: Schwarzarbeit in der Bundesrepublik Deutschland; Seite 30.

[33] Wolff: Schwarzarbeit in der Bundesrepublik Deutschland; Seite 31.

[34] Brenner; Die strafrechtliche Bekämpfung der Schwarzarbeit; Seite 39.

[35] Brenner; Die strafrechtliche Bekämpfung der Schwarzarbeit; Seite 40.

[36] Brenner; Die strafrechtliche Bekämpfung der Schwarzarbeit; Seite 40.

[37] Brenner; Die strafrechtliche Bekämpfung der Schwarzarbeit; Seite 31.

[38] Brenner; Die strafrechtliche Bekämpfung der Schwarzarbeit; Seite 32.

[39] Brenner; Die strafrechtliche Bekämpfung der Schwarzarbeit; Seite 33.

[40] Brenner; Die strafrechtliche Bekämpfung der Schwarzarbeit; Seite 34.

[41] Lechner/Strunz (Redaktion); Bekämpfung der Schwarzarbeit; Seite 33

[42] Lechner/Strunz (Redaktion); Bekämpfung der Schwarzarbeit; Seite 34

Final del extracto de 33 páginas

Detalles

Título
Wirtschaftsstrafrecht. Die Bekämpfung der Schwarzarbeit
Subtítulo
Erscheinungsformen und Ahndung
Universidad
LMU Munich
Calificación
14
Autor
Año
2009
Páginas
33
No. de catálogo
V134333
ISBN (Ebook)
9783640425792
ISBN (Libro)
9783640422753
Tamaño de fichero
518 KB
Idioma
Alemán
Palabras clave
Wirtschaftsstrafrecht, Schwarzarbeit, Arbeitsstrafrecht, Erscheinungsformen und Ahndung, Jura, Recht
Citar trabajo
Sebastian Weber (Autor), 2009, Wirtschaftsstrafrecht. Die Bekämpfung der Schwarzarbeit, Múnich, GRIN Verlag, https://www.grin.com/document/134333

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