Menschenrechtsverletzungen und dessen Auswirkungen am Beispiel der Flüchtlings- und Frauenrechtsproblematik


Trabajo de Seminario, 2008

37 Páginas, Calificación: 1,7


Extracto


Inhaltsverzeichnis

Abbildungsverzeichnis

Tabellenverzeichnis

Abkürzungsverzeichnis

1. Einleitung – Menschenrechtsverletzungen

2. Die Flüchtlingsproblematik.
2.1. Arten von Flucht
2.2. Fallbeispiel
2.3. Rechtsstatus der Flüchtling
2.4. Asylrecht in der Bundesrepublik Deutschland

3. Zusammenfassung der Flüchtlingsproblematik

4. Einführung in die Frauenrechtsproblematik

5. Die Gewaltproblematik)
5.1. Vergewaltigung
5.2. Mitgiftmorde
5.3. Frauenhandel
5.4. Ehrenmorde
5.5. Amnesty International: Kampagne „Hinsehen & Handeln: Gewalt gegen Frauen verhindern“
5.6. Zusammenfassende Betrachtung der Frauenrechtsverletzungen

6. Messbarkeit von Gleichheit zwischen Mann und Frau
6.1. GDI – Gender-related Development Index
6.2. GEM – Gender Empowerment Measure
6.3. Entwicklung der letzten Jahre
6.4. Situation in Deutschland

7. Zusammenfassung der Frauenrechtsproblematik.

Literaturverzeichnis

Fremdsprachige Literatur

Abbildungsverzeichnis

Abbildung 1: Zusammensetzung von Flüchtlingsgruppen

Tabellenverzeichnis

Tabelle 1: GDI im Vergleich

Tabelle 2: GEM im Vergleich

Abkürzungsverzeichnis

Abbildung in dieser Leseprobe nicht enthalten

1. Einleitung – Menschenrechtsverletzungen

Im Rahmen dieser Seminararbeit möchten wir uns dem Thema der Menschenrechtsverlet-zungen mittels zweier unterschiedlicher Ansatzpunkte annähern – der Flüchtlingsproble-matik und dem Konfliktfeld der Frauenrechte. Der Jahresbericht 2008 der nichtstattlichen Menschenrechtsorganisation Amnesty International wird als „Ode der Resignation“[1] dekla-riert. Gerade im Vergleich zur Hochphase der globalen Menschenrechtsverbesserung in den 90er Jahren, verzeichnete AI 2007 einen starken Rückschritt.[2] Als Grund wird vor allem die Terrorismusbekämpfung angesehen, welche seit dem aufrüttelnden Datum des 11.September 2001 die Wahrnehmung der Öffentlichkeit verändert hat – kritische Stim-men, die auf Menschenrechtsverletzungen aufmerksam machen, werden durch das Primär-ziel der Terrorbekämpfung in den Hintergrund gedrängt.[3] Die Probleme verschärfen sich darüber hinaus durch die zunehmende Umweltzerstörung und die daraus resultierenden direkten Auswirkungen des Klimawandels auf große Teile der Weltbevölkerung, welche in diesem Zusammenhang zum Verlassen ihrer Heimat genötigt werden.[4]

Menschenrechtsverletzungen sind hochgradig komplex. Oftmals stecken Machtinteressen einzelner autokratischer Staaten dahinter. Zu beobachten ist dies beispielsweise in Sim-babwe. Die Staatsform wird als Präsidialrepublik deklariert, dennoch unterdrückt der Al-leinherrscher Robert Mugabe die von Morgan Tsvangirai angeführte Opposition mit rest-riktiven Mitteln, welche durch die UNO bislang sanktionslos gebilligt werden. Verfolgun-gen, Verhaftungen und Hinrichtungen sichern Mugabe die Mehrheit der Wahlstimmen.[5]

Ebenfalls ist die Verfolgung der politischen Opposition in Weißrussland zu nennen. Ale­xander Lukaschenko, der bereits seit 1994 das Amt des Präsidenten bekleidet, konnte über die Verfassung hinweg durch eine Volksabstimmung im Jahr 2006 zum dritten Mal seine Kandidatur durchsetzen. Bereits vor den Wahlen behinderte er die Arbeit der Opposition, beispielsweise mit der Einführung des Strafbestandes „Diskriminierung der Republik Bela-rus“[6], nach welchem Oppositionellen zwei Jahre Haft droht, wenn sie sich mit dem Aus-land in Verbindung setzen. In Staaten wie Weißrussland und Simbabwe, ebenso in Nordkorea und China, ist die Einschränkung medialer Freiheit eng mit der Unterdrückung von politischer und individueller Handlungsfreiheit verknüpft. Die Staatsführung bewirkt zur Sicherung ihrer Macht die Gleichschaltung der Medien und in diesem Kontext die Repres­sion der freien Meinungsäußerung. Dennoch steckt selbst ein augenscheinlich demokrati-scher Staat wie Frankreich in Bezug auf Pressefreiheit in den Kinderschuhen. Erstens wer-den ausgebildete französische Journalisten zu „Contenance“ gegenüber Kritik am Staatsap-parat angehalten und zweitens können übermäßig kritische Äußerungen zur Anklage des berichtenden Journalisten bezüglich Denunziation führen.[7]

Die Liste der Menschenrechtsverletzungen ist lang: Kinderarbeit, Gewalt an Frauen, Völ-kermord[8], Ehrenmorde und Todesstrafen sind als Exempel zu nennen. Im ersten Teil dieser Seminararbeit soll anhand der Flüchtlingsproblematik ein Aspekt der Verletzungen des höchsten Rechts der Menschheit vorgestellt werden. Der zweite große Abschnitt wird sich mit der Frauenrechtsvorstellung beschäftigen und einleitend die Betrachtungsweise aufzei-gen, dass Frauen und Männer in gleichberechtigter Form schon immer ein Bestandteil der UN-Deklaration der Menschenrechte sind.[9] Diese enthält unter anderem in Artikel 2, dass jeder Mensch „Anspruch auf die in dieser Erklärung verkündeten Rechte und Freiheiten ohne irgendeinen Unterschied, etwa [...] [dem] Geschlecht“[10], hat. Diese Aussage impli-ziert, dass kein Mensch aufgrund seines Geschlechts benachteiligt werden darf. Die Be-nachteiligung und Unterdrückung von Frauen soll in diesem Zusammenhang mittels eines zweidimensionalen Ansatzes erörtert werden: der Gewaltdimension und der politisch-wirtschaftliche Dimension, welche sich durch Indizes wie dem Gender-related Develop­ment Index (GDI) und dem Gender Empowerment Measure (GEM) erläutern lässt.

2. Die Flüchtlingsproblematik

Nach Kerstin Schirp werden Flüchtlingen definiert als „Menschen, die aus Furcht vor Ver-folgung wegen ihrer Rasse, Religion oder Zugehörigkeit zu einer bestimmten ethnischen Gruppen ihren Staat“[11] verlassen. Die Genfer Flüchtlingskonvention definiert diesen Status noch genauer. Ein Flüchtling sei ein Mensch, welcher aufgrund "der begründeten Furcht vor Verfolgung aus Gründen der Rasse, Religion, Nationalität, Zugehörigkeit zu einer be-stimmten sozialen Gruppe oder wegen seiner politischen Überzeugung sich außerhalb des Landes befindet, dessen Staatsangehörigkeit er besitzt, und den Schutz dieses Landes nicht in Anspruch nehmen kann“[12]. Ebenfalls wird innerhalb dieser Konvention darauf einge-gangen, dass der Flüchtling aus den genannten Verfolgungsaspekten den Schutz des Her-kunftslandes nicht beanspruchen will oder aus Angst vor Gewaltanwendung beziehungs-weise Folter nicht kann.[13] Diese mehrdimensionalen Definitionsansätze sollen im Folgen-den durch eine Kategorisierung der Flüchtlingstypen, einem Fallbeispiel zur direkten Ver-mittlung der Problematik und einer Beschreibung der rechtlichen Rahmenbedingungen, welche auch die philosophische Betrachtungsweise erörtert, vertieft werden.

2.1. Arten von Flucht

Nach Definition der GFK wird derzeit von 31,7 Millionen Flüchtlingen global ausgegangen (siehe Abbildung 1). Den größten Anteil stellen Binnenflüchtlinge mit etwa 25 Millionen dar. Diese Gruppe verlässt aus unterschiedlichsten Gründen ihre Heimatstadt, um sich in einer anderen Region des Landes eine neue Lebensgrundlage aufzubauen. Bereits seit Jah-ren ist diese Situation in der sudanesischen Provinz Dafur vorzufinden, wo Menschen den Bürgerkriegsverhältnissen entfliehen müssen.[14] Die Binnenvertriebenen sind zumeist stär-ker gefährdet als Flüchtlinge die ihr Land gänzlich verlassen. Des Weiteren wird zwischen Umwelt- und Wirtschaftsflüchtlingen unterschieden. Allerdings treten diese in den statisti-schen Erhebungen des UNHCR nicht auf und sollen im Rahmen dieser Seminararbeit nicht genauer betrachtet werden. Die westlichen Industriestaaten und besonders die EU an ihren südlichen Grenzen werden in den letzten Jahren verstärkt mit der Flüchtlingsproblematik konfrontiert.[15]

Die Flüchtlinge, die sich in diesem Zusammenhang Asyl im Ausland erhoffen, unterteilt man in Kontingentflüchtlinge, welche aufgrund von internationalen Hilfsmaßnahmen auf-genommen werden[16], Konventionsflüchtlinge, welchen Abschiebeschutz gewährleistet wird, weil sie in ihrem Herkunftsland aufgrund der gegebenen Menschenrechtsverhältnisse verfolgt werden und de-facto Flüchtlinge, welche entweder kein Asyl erhalten haben oder aufgrund von Menschenrechtsverletzungen ihre Heimat verlassen mussten.[17]

Abbildung 1: Zusammensetzung von Flüchtlingsgruppen

Abbildung in dieser Leseprobe nicht enthalten

Quelle: UNHCR (2008): Global Trends: S.5.

2.2. Fallbeispiel

Europa steht derzeit einer enormen Flüchtlingswelle gegenüber. Anhand eines Erfahrungs-berichts soll im Folgenden der schwierige Weg eines Flüchtlings Richtung Europa deutlich gemacht werden. Ein Artikel im NEON, dem Jugendmagazin des Stern, berichtete in der Ausgabe vom Juni 2008 über Einzelfälle von Afghanen, die sich eine Asylgewährung in Europa erhoffen. Der 25 jährige Ali Alweerad verließ seinen Heimatort im Hindukusch nahe der afghanischen Hauptstadt Kabul. Mit dem Verkauf seines Hauses konnte er die Überfahrt nach Europa bezahlen, die ihn zunächst mit einem LKW in den Iran brachte. Es folgte ein Fußmarsch über die Berge in Richtung Türkei. Als ihm das Geld ausging musste er für zeitweise Straßen zementieren. Ihm gelang anschließend die Weiterfahrt, die er in einer Kiste verbrachte – mehrere Tage ohne Wasser, ohne Toilette. Mit einem Schlauch-boot über die Ägäis in die griechische Stadt Patras. „Patras ist das einzige Tor zum Westen. Ein Tor, das längst verschlossen ist.“[18] In dieser Stadt sitzen tausende Afghanen fest, chan-cenlos gegenüber den Behörden. Asylanträge werden äußerst selten gewährt und die Polizei praktiziert ein rigides Vorgehen gegen die Flüchtlinge. Die Unterbringung erfolgt unter menschenunwürdigen Umständen in Auffanglagern, ohne jeglichen Schutz vor der griechi-schen Staatsgewalt. Diese Verletzung der international durch die Allgemeine Erklärung der Menschenrechte von 1948 festgelegten Menschenrechte seitens des griechischen Staates ist kein Einzelfall.[19] Die Frage drängt sich auf, warum weder das griechische Recht noch das internationale Recht Schutz vor solch unwürdigen Behandlungen der Flüchtlinge gewähr-leisten kann?

2.3. Rechtsstatus der Flüchtlinge

Die größten Flüchtlingsströme kommen von Afghanistan, Kolumbien, dem Irak, dem Su­dan, aus Somalia und der Republik Kongo. Die Länder mit den höchsten Aufnahmequoten sind Pakistan mit 2,2 Millionen, Iran mit 1,9 Millionen und Deutschland mit insgesamt 900.000 Hilfesuchenden. Der Weg bis zum Asylantrag gestaltet sich meist schwierig, wie im oben genannten Exempel des Neonartikels nachzuvollziehen war. Zur Eindämmung dieser Strapazen hat die UNO mit Hilfe ihrer Unterorganisation der Genfer Flüchtlings-konvention, dem UNHCR, Rechtsvorgaben zur Behandlung von Flüchtlingen erlassen, derer sich prinzipiell alle Mitgliedstaaten verpflichtet haben.[20]

In der Allgemeinen Erklärung der Menschenrechte des Jahres 1948 ist bereits ein Grund für die hohe Zahl an Asylgesuchen zu finden. In Artikel 14 wird festgelegt, dass jeder Mensch das Recht hat „in anderen Ländern vor Verfolgung Asyl zu suchen und zu genie-ßen“[21]. Flüchtlinge sind bei ihrer Suche nach Asylgewährung seitens anderer Staaten somit vom Internationalen Recht legitimiert. Die Genfer Konvention, die als „Magna Charta“ der Flüchtlingspolitik angesehen wird, regelt in Anknüpfung an die Allgemeine Erklärung der Menschenrechte weitere Rechte eines nach ihrer Definition geltenden Flüchtlings.[22]

Die Grundsätze der Gleichberechtigung werden in Artikel 3 und die der Religionsfreiheit in Artikel 4 erläutert. Diese Regelungen treten aber erst nach erfolgreicher Asylbeantra-gung in Kraft. Dies obliegt somit dem Ermessen des souveränen aufnehmenden Staates, welcher nicht verpflichtet ist Flüchtlinge aufzunehmen.[23] An dieser Stelle offenbart sich ein Widerspruch zum vorhergehend zitierten Artikel 14 der Allgemeinen Erklärung der Menschenrechte. Ein Flüchtling hat das Recht in anderen Ländern Asyl zu ersuchen, hat aber keinen Anspruch der Asylgewährung.[24] Im Zusatzprotokoll von 1967 wird die Genfer Konvention mit der Non-Refoulement-Regel in Artikel 33 Absatz 1 ergänzt, die dieses Manko auszubessern versuchte indem zumindest die Abschiebung des Flüchtlings in den Verfolgerstaat verboten wurde.[25]

Diese Regelung rettet den Heimatlosen jedoch nicht aus seiner marginalen Position – als Mensch, der nicht mehr dem Schutz seines Heimatlandes untersteht und ebenso wenig dem Schutz eines ausländischen Staates. Giorgio Agamben konzipiert in einem seiner Werke diesen Menschen der absoluten politischen Unzugehörigkeit. Dieser im Ausnahmezustand lebende Mensch wird als Homo Sacer bezeichnet. Der Begriff charakterisiert im alten rö-mischen Recht einen Menschen, welcher nicht geopfert werden konnte, also nicht dem geistlichen Recht unterstand, aber straflos getötet werden konnte, deshalb ebenso wenig dem weltlichen Recht zugehörig war. Wie Agambens Homo Sacer, der nicht zum römi-schen Staat und den Göttern gehörte, befindet sich ebenso der Flüchtling in einen Raum rechtlicher Leere. Denn der Hilfesuchende bildet sowohl eine Ausnahme aus Sicht seines Heimatstaates, als auch aus Sicht eines eventuell Asyl gewährenden Staates. Agambens

Homo Sacer ist frei tötbar – eine Anwendung dessen auf einen Flüchtlinge ist zweifellos unzutreffend, dennoch steht außer Frage, dass die Behandlung eines Flüchtlings durch bei-spielsweise europäische Staaten durchaus menschenrechtsverletzend sein kann, wie im Falle Griechenlands beschrieben wurde.[26]

Um diesen Ausnahmezustand nachvollziehen zu können bedarf es einer philosophischen Betrachtung des Naturrechts und seiner Verankerung im Völkerrecht. Als Naturrecht soll diese kurze Definition genannt werden, wonach die unveräußerlichen Prinzipien der Recht-lichkeit und der Moral dem positiven Recht übergeordnet sind. Das Naturrecht ist ein a priori Gesetz, das in seiner ursprünglichen Form allen Staatsformen vorausgeht und dem-nach über allen Gesetzen steht – beispielsweise bei Jean-Jacques Rousseau[27]. Der Flücht-ling müsste diesem Gesetz ebenso unterstehen, wie ein Mensch mit eindeutiger Staatsan-gehörigkeit. In diesem Zusammenhang fordert das Naturrecht die Gleichbehandlung beider. Das Naturrecht ist in abgewandelter Form in nahezu jeder Verfassung enthalten.[28] Aller-dings bleibt die Frage warum es gerade am Paradigma des Flüchtlings nicht greift?

Hannah Arendt geht in ihrem Buch über den Totalitarismus auf diesen Sachverhalt ein. Ihrer Meinung nach wäre der Niedergang des Nationalstaates gleichbedeutend für das Ende der Menschenrechte. Dies impliziert eine enge Verknüpfung der Menschenrechte an die Nationalstaaten, insofern als dass man nur über die Staatsangehörigkeit in die „Völker-rechtsgemeinschaft“ involviert wäre. Die Allgemeine Erklärung der Menschenrechte durch die UNO wurde von souveränen Staaten unterzeichnet. Dies legitimierte sie innerhalb die-ser Staaten. Es erscheint logisch, dass der Staatenlose – der Flüchtling –diese Rechtsan-sprüche nicht genießt. Dies ist einem einfachen Zusammenhang geschuldet, dass Verträge zwischen Staaten den Menschen als rechtliches Objekt betrachten und nicht als Subjekt.[29]

Zur Verdeutlichung dieses Sachverhaltes soll folgende Veranschaulichung dienen: die Sub-jektivierung des Völkerrechts wäre nichts anderes, als beispielsweise die Befugnisse über die Asylgewährung einer supranationalen Organisation wie der UNHCR zu überlassen. Arendt erkennt an dieser Stelle die Krise der Konzeption der Menschenrechte am Paradig-ma des Flüchtlings. Es hätten gerade an ihm die unveräußerlichen Rechte eines Menschen, noch vor allen staatlichen Rechten, in die Realität umgesetzt werden können. Aber bis heute wurde es nicht geschafft, die naturgegebenen Gleichheitsansprüche aller Menschen zu realisieren. Aus diesem Grund ist das Staatsrecht bedeutender als das Menschenrecht.[30] Zugespitzt möchte ich formulieren, dass Staatenlosigkeit, trotz der Bemühungen der Un-terorganisationen der UNO und der zahlreichen NGO's, gleich Rechtslosigkeit bedeutet.

2.4. Asylrecht in der Bundesrepublik Deutschland

Wie bereits erörtert gehört das Asylrecht zu den Kompetenzen einer nationalen Souveräni-tät. Die Asylbeantragung gestaltet sich oftmals schwierig, denn nach wie vor besitzen poli-tisch Verfolgte keinen individuellen Anspruch auf Asyl. Die Bundesrepublik hat bis heute knapp eine Million Flüchtlinge aufgenommen, was eine relativ hohe Zahl im internationa-len Vergleich darstellt. Dies liegt an einer besonderen Regelung des Grundgesetzes in Arti-kel 16 Absatz 2 Satz 2 – allen politisch Verfolgten wird ausdrücklich das Asylrecht ge-währt. Einen Grund dafür sehen Rechtswissenschaftler in den Auswirkungen des Zweiten Weltkrieges. Zu dieser Zeit standen die Begründer des Grundgesetzes einem enormen Flüchtlingselend gegenüber und ebenso waren sie sich dessen bewusst, dass viele vom nationalsozialistischen Regime Verfolgte aufgrund der Aufnahme seitens anderer Staaten ihr Leben haben retten können.[31]

Der Kernpunkt des deutschen Asylrechts wurde somit die Nichtzurückweisung von Schutzsuchenden an der Staatsgrenze, um zu verhindern, dass Flüchtlinge in ihren Verfolgerstaat abgeschoben werden. Diese Regelung stellte aufgrund der geringen Asylbe-werberzahlen lange Zeit kein Problem dar. Dies wurde durch das geschädigte Ansehen der Bundesrepublik Deutschland durch die Folgen des Dritten Reiches bedingt. In den 70er Jahren stieg die Zahl der Flüchtlinge aus der Dritten Welt dramatisch an. Politiker und die Bevölkerung hegten zunehmend Zweifel an der Integrierbarkeit der Schutzbedürftigen in das soziale Gefüge der Bundesrepublik.[32]

1993 reifte aus diesem Grund der Entschluss zur Änderung des Artikels 16 des Grundge-setzes mit der so genannten Drittstaatenreglung. Nach ihr genießt der politisch Verfolgte zwar weiterhin Asylrecht, er kann sich allerdings nicht mehr auf dieses Recht berufen, sofern er aus einem sicheren Drittstaat einreist. Als Drittstaat gelten sowohl Länder der EU, als auch alle Länder, die die Genfer Flüchtlingskonvention anerkannte haben.[33] Diese Re-gelung war meiner Meinung nach von politischer Seite bewusst gewählt worden. Denn die Möglichkeit, dass ein Flüchtling einen direkten Weg aus beispielsweise Afrika in die Bun­desrepublik Deutschland findet ist aufgrund der geografischen Lage ziemlich unwahr-scheinlich. Deutschland besitzt keinen Meerzugang in Richtung Süden. Über Italien oder Griechenland nach Deutschland zu gelangen, ohne dabei den dortigen prüfenden Behörden aufgefallen zu sein, stellt sich als schwierig heraus.

[...]


[1] SZ (28.05.2008): http://www.sueddeutsche.de/ausland/artikel/529/176993/?page=3.

[2] Vgl. ebd.

[3] Vgl. AI (2008): S.58.

[4] Vgl. SZ (28.05.2008): http://www.sueddeutsche.de/ausland/artikel/529/176993/?page=3.

[5] Vgl. Gavin (2008): S.7f.

[6] Herrmann (2007): S.27.

[7] Vgl. ebd: S.24-27.

[8] Der Gewalttypus des Völkermords ist aktuell in der sudanesischen Region Darfur vorzufinden und nahm im Jahr 1994 in Ruanda die schlimmsten Ausmaße nach dem Ende des Zweiten Weltkrieges und dem damit verbundenen Holocaust an.

[9] Die Allgemeine Erklärung der Menschenrechte: UN-Resolution 217 A (III) vom 10.12.1948.

[10] Koenig (2005): S.147.

[11] Schirp (2001): S.13.

[12] Nuscheler (1995): S.72.

[13] Vgl. ebd: S.72f.

[14] Vgl. UNHCR (2008): S.5f.

[15] Vgl. Albrecht (1998): S.192.

[16] Dies wurde in den Konfliktfällen Kosovo und Vietnam praktiziert.

[17] Vgl. Gieler (2004): S.302.

[18] Bauer (2008): S.20.

[19] Vgl. ebd.: S.20-28.

[20] Vgl. UNHCR (2007): S.2.

[21] BpB (2004): S.57.

[22] Chowdhury et al. (1992): S.180.

[23] Vgl. Kälin (1991): S.23-25.

[24] Vgl. Honecker (1995): S.609f.

[25] Vgl. Gieler (2004): S.302.

[26] Vgl. Agamben (2005): S.9f.

[27] Nachzulesen bei Rousseau (1968): S.80ff.

[28] Vgl. Robert (1967): S.774.

[29] Vgl. Arendt (1955): S.445ff.

[30] Vgl. Arendt (1955): S.445ff.

[31] Vgl. Herrmann (2007): S.47f.

[32] Vgl. Weber (1998): S.32-34.

[33] Vgl. Meints (2008): S.17f.

Final del extracto de 37 páginas

Detalles

Título
Menschenrechtsverletzungen und dessen Auswirkungen am Beispiel der Flüchtlings- und Frauenrechtsproblematik
Universidad
University of Erfurt
Calificación
1,7
Autores
Año
2008
Páginas
37
No. de catálogo
V134630
ISBN (Ebook)
9783640426775
ISBN (Libro)
9783640423101
Tamaño de fichero
595 KB
Idioma
Alemán
Notas
Kapitel 1 - 3 wurden von meinem Kommilitonen Martin Hesse verfasst.
Palabras clave
Menschenrechte, Frauenrechte, Flüchtlinge, Asyl, Vergewaltigung, Mitgiftmorde, Frauenhandel, Ehrenmorde, Amnesty International, GDI, GEM, Hinsehen & Handeln, Gewalt, Rechte, Flucht, Menschenrechtsverletzung, Vereinte Nationen, UNO, UN, VN, Bundesregierung, Deutschland, Bundesrepublik
Citar trabajo
Michael Flohr (Autor)Martin Hesse (Autor), 2008, Menschenrechtsverletzungen und dessen Auswirkungen am Beispiel der Flüchtlings- und Frauenrechtsproblematik, Múnich, GRIN Verlag, https://www.grin.com/document/134630

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