Rechte und Pflichten des GmbH-Gesellschafters


Seminar Paper, 2008

35 Pages, Grade: 13 Punkte (gut)


Excerpt


Inhaltsverzeichnis

Literaturverzeichnis

A. Einleitung

B. Pflichten des Gesellschafters
I. Einlagepflicht, §§ 7 II, 19ff.
a) Grundsätzliches
b) Leistung von Bareinlagen
c) Leistung von Sacheinlagen
II. Nachschusspflicht, § 26 ff.
a) beschränkte Nachschusspflicht, § 28
III. Nebenpflichten
a) gesellschaftsvertragliche Nebenleistungspflichten
b) Treuepflicht
aa) Stimmrechtsausübung
bb) Mehrheitsherrschaft
cc) Wettbewerbsverbot
dd) Rechtsfolgen

C. Rechte des Gesellschafters
I. Vermögensrechte
1. Anspruch auf erzielten Reingewinn, § 29 I
a) Anspruch entsteht erst durch Verwendungsbeschluss
b) Anspruch entsteht bereits durch Feststellungsbeschluss
c) Stellungnahme und Streitentscheid
2. Anspruch auf Beteiligung am Liquidationserlös, § 72
II Verwaltungs- und Teilhaberechte
1. Recht, vom Geschäftsführer die Einberufung der Gesellschafterversammlung zu verlangen, § 50 I
2. Recht auf Ankündigung, § 50 II
3. Recht zur Selbsthilfe, § 50 III
4. Teilnahmerecht
5. Stimmrecht
6. Auskunfts- und Einsichtstrecht, § 51a
7. Auflösungsrecht
a) Auflösung durch Beschluss
b) Auflösung durch Klage
8. Austrittsrecht
9. Klagerecht
a) Anfechtungs-/ Nichtigkeitsfestellungsklage
b) Sonderfall: actio pro socio
10. Sonderrechte

D. Fazit

Literaturverzeichnis

Abbildung in dieser Leseprobe nicht enthalten

A. Einleitung

Die Gesellschaft mit beschränkter Haftung (GmbH) ist eine juristische Person des Privatrechts in der Form einer Kapitalgesellschaft. Die Gesellschafter als Mitglieder der Gesellschaft sind durch einen Geschäftsanteil, der sog. Stammeinlage, an dem Gesellschaftsvermögen beteiligt, übernehmen durch diese Beteiligung jedoch keine persönliche Haftung gegenüber den Gläubigern, (Trennungsprinzip[1], 13 II GmbHG[2] ). Erworben wird die Mitgliedschaft durch die Übernahme einer Stammeinlage bei der Gründung der GmbH bzw. im Rahmen einer Kapitalerhöhung oder durch nachträglichen Erwerb von Geschäftsanteilen.[3] Alle natürlichen oder juristischen Personen des privaten oder öffentlichen Rechts sowie Personengesellschaften können Gesellschafter sein.

Als Rechtsverhältnis begründet die Mitgliedschaft Sonderrechtsbeziehungen zwischen dem Mitglied und dem Verband, aber auch unter den Mitgliedern selbst.[4] Der Geschäftsanteil verkörpert als einheitlicher und verkehrsfähiger Gegenstand die Mitgliedschaft des Gesellschafters an der Gesellschaft und bildet so den Inbegriff der mit dem Geschäftsanteil akzessorisch verbundenen gesetzlichen und gesellschaftsvertraglichen Rechte und Pflichten.[5] Deren Inhalt und Umfang ergeben sich aus Gesetz, Satzung oder Gesellschaftsvertrag, § 45 I.

Zielsetzung dieser Seminararbeit ist es, einen vertiefenden Überblick über eben diese Rechte und Pflichten des Gesellschafters zu bieten und bei rechtlich besonders interessanten Teilaspekten eine intensivierte Analyse folgen zu lassen.

B. Pflichten des Gesellschafters

I. Einlagepflicht, §§ 7 II, 19ff.

a) Grundsätzliches

Als mit Abstand wichtigste Pflicht des Gesellschafters ist die Pflicht zur Erbringung der Stammeinlage zu klassifizieren. Die Rechtsprechung spricht bei der Einlagepflicht sogar vom „ Kernstück des GmbH- Rechts“, das vor jedweder Aushöhlung geschützt werden muss.[6]

Das Gesetz verlangt in § 5 I eine finanzielle Mindestausstattung der Gesellschaft, das sogenannte Stammkapital. Jeder Gesellschafter muss einen Anteil, seine Stammeinlage (Mindestbetrag 100€), daran übernehmen. Die Summe dieser Anteile muss dem Stammkapital von 25.000€ entsprechen.

Die Übernahme ist Voraussetzung der Mitgliedschaft(„ das Eintrittsgeld in die GmbH“) und dient der Sicherung der Gesellschaftsgläubiger. Außerdem sind alle Rechte des Gesellschafters (Geschäftsanteil, Mitgliedschaft) im Rahmen einer Gegenseitigkeitsgrundlage an die Verpflichtung zur Erbringung der Einlage geknüpft.[7]

Da in der Teilnahme am Abschluss des Gesellschaftsvertrages zur Gründung der GmbH der Grund für die Einlageverpflichtung zu sehen ist, entsteht diese auch schon bei Abschluss des Vertrages und nicht erst mit der endgültigen Entstehung der Gesellschaft.[8]

Das Stammkapital ist gemäß § 30 I unangreifbar und darf nicht an die Gesellschafter ausgezahlt werden. Geschieht dies trotzdem, ist der begünstigte Gesellschafter der Gesellschaft zum Ersatz verpflichtet (§ 31 I).

Im gesetzlichen Regelfall wird das Stammkapital in Geld aufgebracht, es existieren allerdings auch als Ausnahmevorschriften konzipierte Normen über die Zulässigkeit der Einbringung von Sacheinlagen.

b) Leistung von Bareinlagen

Bei Bareinlagen muss vor Eintragung der GmbH nach § 7 II ein Viertel auf jede Stammeinlage eingezahlt werden, wobei auf das Stammkapital bei Anmeldung der Gründung bzw. der Kapitalerhöhung stets zunächst mindestens ein Betrag von 12.500€ eingezahlt werden muss. Der restliche Teil ist bei fehlender Regelung in der Satzung nach Anforderung durch den Geschäftsführer zur Leistung fällig. Der wirksamen Anforderung muss nach § 46 Nr. 2 ein entsprechender Gesellschafterbeschluss vorangehen, falls die Satzung keine andere Regelung vorsieht.

Im GmbH- Recht gilt das Prinzip der Unerlässlichkeit der Stammeinlage.[9] Zu beachten ist deshalb, dass gemäß § 19 II S. 1 den Gesellschaftern Stammeinlagen weder erlassen noch gestundet werden können. Die Regelung umfasst sowohl jede Befreiung von der Verpflichtung und jede Milderung der Haftung für die Stammeinlage, als auch den Versuch der Umgehung.[10] Auch eine Aufrechnung des Gesellschafters mit bzw. gegen den Einlageanspruch der Gesellschaft ist nicht möglich, § 19 II S. 2.[11]

Aus dem Grundsatz der effektiven Kapitalaufbringung[12] folgt, dass die Befreiung von der Verpflichtung nur durch eine endgültige Leistung zum Zwecke der Erfüllung und bei entsprechender tatsächlicher Mehrung des Gesellschaftsvermögens und freier Verfügung der Gesellschaft eintreten kann (vgl. §§ 19 I, 8 II).[13] Dies ist beispielsweise zu bejahen, wenn das eingezahlte Geld auf dem Konto der (Vor-) Gesellschaft thesauriert wird.[14] Schuldrechtliche Verwendungsabsprachen, durch die die Geschäftsführung der Gesellschaft verpflichtet wird, mit den eingezahlten Mitteln in bestimmter Weise zu verfahren, verletzen den Grundsatz der freien Verfügbarkeit der Bareinlage nicht. Dies gilt nur so lange sie lediglich der Umsetzung von Investitionsentscheidungen der Gesellschafter dienen[15] und die Mittel nicht etwa an den Einleger zurückfließen oder die Zahlung zur Begleichung von Gesellschaftsschulden gar unmittelbar an einen Gesellschaftsgläubiger geleistet wird[16].

c) Leistung von Sacheinlagen

Die Aufbringung des Kapitals kann auch durch Sacheinlagen erfolgen. Als Einlagegegenstand kommen z.B. Material und Werkzeug, eine Gebrauchsüberlassung, Forderungen oder Urheberrechte in Betracht. Sacheinlagen müssen im Gesellschaftsvertrag festgesetzt sein, § 5 IV S. 1. Der einzubringende Gegenstand ist durch die Gesellschafter nach objektiven Kriterien zu bewerten. Dieser Umstand kann durchaus Gefahren für die effektive Aufbringung des Stammkapitals beinhalten, denkbar ist beispielsweise eine Überbewertung durch die Gesellschafter. Der Gesetzgeber ist dem mit der Regelung des § 9 I entgegen getreten, wonach hinsichtlich des nicht gedeckten Teils der Stammeinlage eine Differenzhaftung auf Einlage in Geld eintritt. Diese Bardeckungspflicht des Gesellschafters gegenüber der Gesellschaft verjährt nach Ablauf von fünf Jahren seit Eintragung, § 9 II. Zu beachten ist allerdings, dass der Anspruch zu einer Haftungsverbindlichkeit des Gesellschafters über den vereinbarten Einlagebetrag hinaus führen kann, falls die Gesellschaft durch die überbewertete Einlage mit zusätzlichen Verbindlichkeiten belastet worden ist (z.B. durch die Einbringung eines überschuldeten Übernehmens) und der Sacheinleger somit einen Minusbetrag an die Gesellschaft geleistet hat („ weniger als nichts“).[17]

Entgegen den Regelungen über die Bareinlage muss die Sacheinlage gemäß § 7 III bereits vor der Anmeldung vollständig und endgültig zur freien Verfügung der Gesellschaft stehen, da nur so eine Prüfung der eingebrachten Gegenstände durch das Registergericht gewährleistet ist, vgl. § 8 I Nr. 5. Wird hier festgestellt, dass der Wert der Sacheinlage nicht dem Betrag, zu dem sie auf die Stammeinlage angerechnet werden soll, entspricht, hat das Gericht die Eintragung der Gesellschaft zu verweigern.[18] Ein Zurückbehaltungsrecht des Sacheinlegers ist demgemäß durch § 19 II S. 3 ausgeschlossen. Ein Verzicht auf Mängelgewährleistungsansprüche seitens des einbringenden Gesellschafters stellt eine unter das Verbot des § 19 II fallende Haftungsmilderung dar und ist deshalb ebenfalls nicht möglich.[19]

Besonders umstritten in Rechtsprechung und Literatur ist der Umgehungstatbestand der sog. verdeckten Sacheinlage[20]. Eine solche soll vorliegen, wenn satzungsmäßig Bareinlagen vorgesehen sind, ein Gesellschafter aber andere Gegenstände einlegen will und dieser wirtschaftlich zusammengehörende Vorgang gemäß Abrede in ein Erwerbsgeschäft und eine Bareinlageverpflichtung aufgespalten wird, so dass der Gesamtvorgang Sacheinlagecharakter erhält.[21] Wenn der Einlagebetrag also umgehend wieder an den Einleger zurückfließt, etwa zur Befriedigung einer gegen die Gesellschaft gerichteten Vergütungsforderung, klassifiziert man derartige Koppelungen von Einzahlung und Rückfluss als einheitlichen Vorgang des sog. Hin- und Herzahlens.[22]

Maßgeblich für die wirtschaflichte Zusammengehörigkeit der Abläufe ist dabei ein enger zeitlicher und sachlicher Zusammenhang.[23] Ist dieser gegeben, wird das Vorhandensein einer entsprechenden Abrede indiziert.[24]

Klassische Fallkonstellation ist so z.B. die Lieferung von Maschinen durch den Gesellschafter an die Gesellschaft und Kaufpreiszahlung aus der Bareinlage dieses Gesellschafters. Für den Gesellschafter hat die versuchte Umgehung des Gesetzes die Rechtsfolge, dass seiner wirtschaftlichen Leistung die Befreiungswirkung versagt wird und ihm wegen der Übernahme der Einlage durch die Gesellschaft eine nach wie vor bestehende Pflicht zur Einlage in Geld obliegt.[25] Der Anspruch der Gesellschaft besteht auch bei einer Vollwertigkeit der verdeckten Sachleistung.[26] Der Gesellschafter hat wegen der fehlenden Befreiungswirkung jedoch einen Bereicherungsanspruch gegen die Gesellschaft.[27]

Ist der Gesellschaft durch den formalen Fehler der Umgehung kein Schaden entstanden, wird inzwischen von einer Heilungsmöglichkeit dergestalt ausgegangen, dass die festgesetzte (Rest-) Bareinlage auch nach Eintragung im Handelsregister durch satzungsändernden Mehrheitsbeschluss der Gesellschafter in eine Sacheinlage umgewandelt werden kann.[28]

d) Kaduzierung, § 21 ff.

Kommt ein Gesellschafter der Pflicht zur Einzahlung nicht rechtzeitig nach, so ist er zur Zahlung von Verzugszinsen verpflichtet, § 20. Des Weiteren muss er damit rechnen, dass seine Einlageschuld auf zivilprozessualem Wege (Klage, Zwangsvollstreckung) beigetrieben wird.

Vom Gesetzgeber ist daneben ein besonderes gesellschaftspolitisches Erzwingungsverfahren bei Geldeinlagen, das Kaduzierungsverfahren nach

§ 21, vorgesehen. An den säumigen Gesellschafter kann eine erneute Aufforderung zur Zahlung binnen einer zu bestimmenden Nachfrist (Mindestdauer: 1 Monat) ergehen, versehen mit der Androhung seines Ausschlusses mit dem Geschäftsanteil, auf den die Zahlung zu erfolgen hat. Bei fruchtlosem Fristablauf wird der Geschäftsanteil eingezogen, § 21 II S. 1, und der Gesellschafter durch Erklärung der Gesellschaft ausgeschlossen. Er verliert nun also seinen Anteil inklusive seiner bereits gezahlten Teilleistungen. Ein eventuelles Verschulden des Gesellschafters ist für die Kaduzierung nicht relevant. Der nun ausgeschlossene Gesellschafter haftet gemäß § 21 III hinsichtlich des nicht eingezahlten Teils der Stammeinlage weiter.

Die enorme Bedeutung der Garantie des Stammkapitals zeigt sich auch in § 24. Hiernach haften die Gesellschafter ab dem Zeitpunkt der Einforderung solidarisch und sind zur Aufbringung des Fehlbetrags nach dem Verhältnis ihrer Geschäftsanteile verpflichtet, falls weder durch Einzug beim Zahlungspflichtigen, noch durch Verkauf des Geschäftsanteils die Stammeinlage (§ 23) gedeckt werden kann.

[...]


[1] GmbHG Großkommentar/ Raiser, § 13Rn. 51.

[2] Gesetzesangaben ohne gesonderte Kennzeichnung sind solche des Gesetzes betreffend die Gesellschaften mit beschränkter Haftung (GmbHG).

[3] Schmidt, GesR, S. 1034.

[4] Lutter, AcP, 180, 84 (122).

[5] RGZ 82, 167 (169).

[6] BGHZ 28, 77 (78).

[7] Wolany, S. 26.

[8] Wolany, S. 5.

[9] Wolany, S. 1.

[10] BGHZ 28, 314.

[11] vgl. BGHZ 15, 52.

[12] Goette, Die GmbH, § 2 Rn. 1.

[13] Lutter/ Hommelhoff/ Bayer, § 19 Rn. 3.

[14] Goette, Die GmbH, § 2 Rn. 16.

[15] BGH NJW 1991, 226.

[16] BGH NJW 1992, 3300.

[17] Schmidt, GesR, S. 1121.

[18] BGHZ 29, 300 (305).

[19] Wolany, S. 2.

[20] BGH NJW 1990, 982.

[21] Wegmann, BB 1991, 1006.

[22] BGH NJW 1996, 1286 (1287).

[23] BGH NJW 1982, 2444.

[24] Goette, Die GmbH § 2 Rn. 49.

[25] Wegmann, BB 1991, 1006 (1007).

[26] Schmidt, GesR, S. 1124.

[27] Priester, ZIP 1996, 1025.

[28] BGH NJW 1996, 1473.

Excerpt out of 35 pages

Details

Title
Rechte und Pflichten des GmbH-Gesellschafters
College
University of Dusseldorf "Heinrich Heine"  (Juristische Fakultät)
Course
Seminar im Gesellschaftsrecht
Grade
13 Punkte (gut)
Author
Year
2008
Pages
35
Catalog Number
V134748
ISBN (eBook)
9783640427154
ISBN (Book)
9783640428687
File size
496 KB
Language
German
Notes
Die vorliegende Arbeit wurde im Rahmen eines Seminars im Gesellschaftsrecht an der Heinrich-Heine-Universität zu Düsseldorf im Jahre 2008 von mir als Student (damalig:5.Fachsemester) erstellt. Sie wurde mit 13 Punkten (gut) bewertet.
Keywords
Rechte, Pflichten, GmbH-Gesellschafters, Punkte
Quote paper
Mathis Breuer (Author), 2008, Rechte und Pflichten des GmbH-Gesellschafters, Munich, GRIN Verlag, https://www.grin.com/document/134748

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