Nach der Steuerreform 2001 steht mit der Unternehmensteuerreform 2008 ein erneuter Systemwechsel bevor. Im Mittelpunkt der Reform steht die Absenkung des nominellen Unternehmensteuersatzes, ergänzt um Gegenfinanzierungsmaßnahmen und einer Abgeltungssteuer für private Kapitalanlagen. In Theorie und Praxis besteht Einigkeit darüber, dass sowohl unternehmensbezogene als auch persönliche Steuern die Konsummöglichkeiten eines Anteilseigners mindern. Somit haben beide Einfluss auf den Unternehmenswert und müssen daher in das Bewertungskalkül integriert werden. Im folgenden Beitrag werden kritisch die Auswirkungen der Reform
auf die Unternehmensbewertung nach IDW S 1 diskutiert. Dabei wird nicht nur auf die Reformmaßnahmen bei den persönlichen, sondern auch bei den Unternehmenssteuern eingegangen.
Der Beitrag ist wie folgt aufgebaut: In Kapitel 2 werden dem Leser Grundlagen für das weitere Verständnis vermittelt. Es werden die Vorgehensweise bei der Unternehmensbewertung nach dem IDW S 1 sowie die Eckpunkte der Unternehmensteuerreform 2008 kurz erläutert. In Kapitel 3 werden die Auswirkungen der steuerlichen
Maßnahmen auf den Unternehmenswert analysiert. Dabei werden zunächst die Auswirkungen auf die Höhe der Unternehmenscashflows, danach die Auswirkungen auf den Kapitalisierungszinsfuss diskutiert. Nach einer kurzen Würdigung der Auswirkungen in Kapitel 4 schließt der Beitrag mit zusammenfassenden Thesen (Kapitel 5).
Inhaltsverzeichnis
Abkürzungsverzeichnis
Anhangsverzeichnis
1. Problemstellung
2. Grundlagen
2.1 Unternehmensbewertung nach IDW S1
2.2 Eckpunkte der Steuerreform
3. Auswirkungen der Unternehmenssteuerreform auf die Unternehmensbewertung nach IDW S1
3.1 Auswirkungen auf die Unternehmenscashflows
3.1.1 Unternehmensebene
3.1.2 Anteilseignerebene
3.2 Auswirkungen auf den Kapitalisierungszinsfuss
4. Würdigung
5. Thesenförmige Zusammenfassung
Anhang
Literaturverzeichnis
Abkürzungsverzeichnis
Abbildung in dieser Leseprobe nicht enthalten
Anhangsverzeichnis
Anhang 1: Berechnung der Gesamtsteuerbelastung für Kapitalgesellschaften (Hebesatz 400 %)
Anhang 2: Nettozufluss ohne Berücksichtigung der Auswirkungen auf Unternehmensebene
Anhang 3: Berechnungen zum Kapitalisierungszinsfuss
Anhang 4: Bedeutung der Höhe des Hebesatzes für die Unternehmens- steuerlast
Anhang 5: Zunahme der Bedeutung der Gewerbesteuer
Anhang 6: Steuervorteil unter Berücksichtigung von Unternehmens- und
Anteilseignerebene
Anhang 7: Berechnung der Unternehmenswerte und Einfluss der Beta- Faktoren
Anhang 8: Stundungseffekte
1. Problemstellung
Nach der Steuerreform 2001 steht mit der Unternehmensteuerreform 2008 ein erneu-ter Systemwechsel bevor. Im Mittelpunkt der Reform steht die Absenkung des nomi-nellen Unternehmensteuersatzes, ergänzt um Gegenfinanzierungsmaßnahmen und einer Abgeltungssteuer für private Kapitalanlagen.1 In Theorie und Praxis besteht Einigkeit darüber, dass sowohl unternehmensbezogene als auch persönliche Steuern die Konsummöglichkeiten eines Anteilseigners mindern.2 Somit haben beide Ein-fluss auf den Unternehmenswert und müssen daher in das Bewertungskalkül integ-riert werden.3 Im folgenden Beitrag werden kritisch die Auswirkungen der Reform auf die Unternehmensbewertung nach IDW S 1 diskutiert. Dabei wird nicht nur auf die Reformmaßnahmen bei den persönlichen, sondern auch bei den Unternehmens-steuern eingegangen.
Um den Einfluss der Unternehmenssteuerreform 2008 auf den Unternehmenswert beurteilen zu können, müssen sowohl die Auswirkungen auf die Unternehmenscash-flows als auch die Veränderung des Kapitalisierungszinsfusses zusammen betrachtet werden. Bei den Auswirkungen auf die Unternehmenscashflows wird beleuchtet, inwiefern die künftige Steuerentlastung auf Ebene des Unternehmens durch die Mehrbelastung auf der Anteilseignerebene kompensiert wird. Bei der Ermittlung des Kapitalisierungszinsfusses über das Tax-CAPM wird es interessant sein zu sehen, in welche Richtung sich die Alternativrendite durch die Einführung der Abgeltungs-steuer entwickeln wird.
Der Beitrag ist wie folgt aufgebaut: In Kapitel 2 werden dem Leser Grundlagen für das weitere Verständnis vermittelt. Es werden die Vorgehensweise bei der Unter-nehmensbewertung nach dem IDW S 1 sowie die Eckpunkte der Unternehmensteuer-reform 2008 kurz erläutert. In Kapitel 3 werden die Auswirkungen der steuerlichen Maßnahmen auf den Unternehmenswert analysiert. Dabei werden zunächst die Aus-wirkungen auf die Höhe der Unternehmenscashflows, danach die Auswirkungen auf den Kapitalisierungszinsfuss diskutiert. Nach einer kurzen Würdigung der Auswir-kungen in Kapitel 4 schließt der Beitrag mit zusammenfassenden Thesen (Kapitel 5).
2. Grundlagen
2.1 Unternehmensbewertung nach IDW S1
Der IDW ist das Institut für Wirtschaftsprüfer in Deutschland. Einer seiner Aufgaben ist es, die Wirtschaftsprüferbranche in seiner täglichen Arbeit zu unterstützen.4 Der IDW S 1 „Grundsätze zur Durchführung von Unternehmensbewertungen“ ist ein Standard, der im Einklang mit den Ansichten aus Theorie, Praxis und Rechtsspre-chung vom IDW entwickelt wurde und auf den Wirtschaftsprüfungsgesellschaften bei der Unternehmensbewertung zurückgreifen.5 „Bewerten heißt vergleichen“.6 Verglichen wird das Bewertungsobjekt mit einer Handlungsalternative. Als gängige Verfahren haben sich in der Praxis das Ertragswert- und das Discounted Cash Flow Verfahren herausgebildet.7 Zur Berechnung eines Unternehmenswerts ist es notwen-dig die zukünftigen finanziellen Überschüsse aus dem Bewertungsobjekt, die dem Eigenkapitalgeber zufließen werden, mit einem risikoangepassten Kapitalisierungs-zinssatz auf den Bewertungsstichtag zu diskontieren.8 Der Kapitalisierungszinssatz entspricht dabei der Rendite aus der bestmöglichen Alternativinvestition am Kapi-talmarkt, die im Vergleich zur aus dem Bewertungsobjekt erzielenden Rendite hin-sichtlich Fristigkeit, Risiko und Besteuerung äquivalent sein muss.9 Er setzt sich zu-sammen aus einem risikolosen Basiszins und einem Risikozuschlag.10 Zu seiner Er-mittlung empfiehlt der IDW das Tax-CAPM, ein Modell das Einkommensteuern berücksichtigt, zu verwenden.11 Aus dem Anlass der Unternehmensbewertung, z.B. dem Kauf/Verkauf eines Unternehmens, ergibt sich die Funktion des Bewerters. So-fern der Wirtschaftsprüfer als neutraler Gutachter auftritt, wird ein objektivierter Un-ternehmenswert ermittelt. Hat der Wirtschaftsprüfer eine Berater- oder Schiedsgut-achterfunktion, so ermittelt er einen subjektiven Unternehmenswert.12
Der objektivierte Unternehmenswert ist definitionsgemäß ein typisierter Zukunftser-folgswert, „der sich bei Fortführung des Unternehmens in unverändertem Konzept und mit allen realistischen Zukunftserwartungen im Rahmen der Marktchancen und risiken, finanziellen Möglichkeiten des Unternehmens und sonstigen Einflussfakto-ren ergibt“.13 Er basiert auf bestimmten Annahmen.14 Erfolgschancen, die am Bewer-tungsstichtag noch nicht hinreichend konkretisiert sind, sind bei der Bewertung un-beachtlich. Zudem bleiben sog. „echte“ Synergieeffekte unberücksichtigt.15 Die Pla-nung der Ausschüttung wird in der Regel in zwei Phasen gegliedert. In der ersten Phase, auch als Detailplanungsphase (3-5 Jahre) bezeichnet, werden mit Hilfe von detaillierten Planungsrechnungen die zukünftigen finanziellen Überschüsse prognos-tiziert. Die fernere zweite Phase basiert, ausgehend von der ersten Phase, auf lang-fristigen Fortschreibungen von Trendentwicklungen. Grundsätzlich wird typisierend angenommen, dass das zu bewertende Unternehmen in der ersten Phase eine Aus-schüttungspolitik betreibt. In der zweiten Phase wird dagegen Ausschüttungsäquiva-lenz zwischen dem zu bewertenden Unternehmen und der Alternativanlage unter-stellt.16 Außerdem wird bei der Erfassung der persönlichen Steuern zwischen unmit-telbaren und mittelbaren Typisierungen unterschieden. Bei gesetzlichen und vertrag-lichen Bewertungsanlässen ist der objektivierte Unternehmenswert mit einem typi-sierten Steuersatz von 35 % aus der Sicht einer inländischen, unbeschränkt steuer-pflichtigen, natürlichen Person zu ermitteln.17 Dadurch wird verhindert, dass der er-mittelte objektivierte Unternehmenswert abhängig ist von den individuellen Steuer-sätzen.18 Bei einer mittelbaren Typisierung, die z.B. bei Kaufpreisverhandlungen vorgesehen ist, kann auf eine explizite Berücksichtigung von persönlichen Steuern verzichtet werden, da eine vergleichbare persönliche Besteuerung der finanziellen Überschüsse zwischen Bewertungsobjekt und Alternativanlage angenommen wird.19
Bei der Ermittlung des subjektiven Unternehmenswerts werden die typisierenden Annahmen des objektivierten Unternehmenswerts durch individuelle auftraggeber-bezogene Konzepte ersetzt.20
2.2 Eckpunkte der Steuerreform
Am 02.07.2006 hat die Bundesregierung erste Eckpunkte einer Unternehmensteuer-reform 2008 vorgelegt. Ziel der Reform ist es, die Attraktivität des Standort Deutsch-lands für Unternehmen durch eine Reihe von steuerlichen Entlastungen zu erhöhen und die Besteuerung privater Kapitalerträge durch Einführung einer Abgeltungssteu-er zu reformieren. Der Gesetzentwurf enthält ent- und belastende Regelungen.21 Die wesentlichen Änderungen werden im Folgenden kurz dargestellt:
Der Körperschaftsteuersatz wird künftig 15 % statt wie bisher 25 % betragen. Im Bereich der Gewerbesteuer wird die Steuermesszahl für alle Betriebe von 5 % auf 3,5 % gesenkt, wodurch der Steuerpflichtige entlastet wird. Dagegen soll die Gewer-besteuer künftig anders als bisher weder ihre eigene noch die körperschaftssteuerli-che Bemessungsgrundlage mindern. Zudem wird die gewerbesteuerliche Hinzurech-nung von Finanzierungsbestandteilen verschärft. Statt der bisherigen Hinzurechnung von Dauerschuldzinsen mit 50 %, erfolgt künftig eine Hinzurechnung in Höhe von 25 % für alle Schuldzinsen sowie für Finanzierungsteile aus Mieten, Pachten, Lea-singraten und Lizenzen nach Abzug eines Freibetrags von 100.000 Euro.22
Der Faktor zur Anrechnung der Gewerbesteuer bei der Einkommenssteuer wird von 1,8 auf 3,8 erhöht. Zudem wird für Personengesellschaften eine Thesaurierungsrück-lage eingeführt, wonach thesaurierte Gewinne zu einem Einkommensteuersatz von 28,25 % zzgl. SolZ besteuert werden. Dadurch soll die steuerliche Belastung von Einzelunternehmen und Personengesellschaften derjenigen einer Kapitalgesellschaft angeglichen werden. Jedoch müssen die thesaurierten Gewinne im Falle einer späte-ren Ausschüttung in Anlehnung an den Abgeltungssteuersatz mit 25 % zzgl. SolZ nachversteuert werden.23
Ein Element der Gegenfinanzierung der Unternehmenssteuerreform besteht in der Abschaffung der degressiven Abschreibung und ergänzend der Begrenzung der So-fortabschreibung für geringwertige Wirtschaftsgüter (Wirtschaftsgütern, deren An-schaffungs- und Herstellungskosten einen Betrag von 410 Euro nicht überschreiten).
Für Wirtschaftsgüter, die nach dem 31.12.2007 angeschafft oder hergestellt werden, ist künftig nur noch die lineare Abschreibung zulässig. Die Sofortabschreibung wird nur noch bei Wirtschaftsgütern möglich sein, deren Anschaffungs- / Herstellungskos-ten jeweils 60 Euro nicht überschreiten.24
Ein wesentlicher Eckpunkt der Unternehmensteuerreform 2008 ist die Einführung einer Zinsschranke. Die Zinsschranke gilt sowohl für Personen- als auch Kapitalge-sellschaften. Sie beschränkt die Abzugsfähigkeit der Zinsaufwendungen auf die Hö-he des Zinsertrags zuzüglich 30 % des maßgeblichen Gewinns. Maßgeblicher Ge-winn ist das steuerliche Ergebnis vor Zinsaufwand und –ertrag und Abschreibungen (EBITDA). Betroffen sind alle Zinsen, die Bestandteil einer inländischen Gewinner-mittlung sind, wie z.B. Gesellschafter-Fremdfinanzierung oder Bank Darlehen. Ein höherer Zinsabzug ist jedoch möglich, wenn einer von drei Ausnahmefällen des § 4h Abs.2 EStG zur Anwendung kommt („Freigrenze“, „Konzern-Klausel“, „Escape-Klausel“).25
Die bisherige Regelung zum Mantelkauf wird durch eine neue Vorschrift in § 8c KStG ersetzt werden. Zukünftig wird als alleiniges Kriterium für die Verlustab-zugsbeschränkung der Wechsel eines Anteilseigners gesehen. Ein quotaler Unter-gang des Verlusts erfolgt, wenn innerhalb eines Zeitraums von fünf Jahren unmittel-bar oder mittelbar 25 % bis 50 % an einem Erwerber oder ihm nahe stehende Person übertragen werden. Wird die Schwelle von 50 % überschritten, so geht der vorhan-dene Verlustvortrag vollständig unter.26
Schließlich ist noch die Einführung einer Abgeltungssteuer als Ersatz für das Hal-beinkünfteverfahren zu nennen. Ab 2009 unterliegen sämtliche Erträge aus privaten Kapitalanlagen wie Dividenden und Zinsen einem einheitlichen Abgeltungssteuer-satz in Höhe von 25 % zzgl. SolZ. Zudem sind Veräußerungsgewinne aus Kapitalan-lagen, die nach dem 31.12.2008 erworben wurden, steuerpflichtig. Die Regelung, wonach Veräußerungsgewinne nach Ablauf einer einjährigen Spekulationspflicht steuerfrei sind, wird abgeschafft.27
3. Auswirkungen der Unternehmenssteuerreform auf die Unternehmens-bewertung nach IDW S1
3.1 Auswirkungen auf die Unternehmenscashflows
3.1.1 Unternehmensebene
Bei der Analyse wird vereinfachend von einer voll ausschüttenden Kapitalgesell-schaft ausgegangen. Der Grund liegt darin, dass bei der Analyse der Steuerbelastun-gen systematisch zwischen der Unternehmensebene auf der einen und der Anteils-eignerebene auf der anderen Seite unterschieden werden kann.28 Zunächst werden die Auswirkungen auf die Unternehmensebene betrachtet. Nach derzeitigem Recht sind Kapitalgesellschaften verpflichtet Gewerbe- und Körperschaftssteuer zu entrichten. Im Jahr 2007 beläuft sich bei einem Hebesatz von 400 % die effektive Gesamtsteu-erbelastung für Kapitalgesellschaften auf 38,65 %.29 Bei der Berechnung für das Jahr 2009 ergibt sich unter der Berücksichtigung der Änderungen durch die Unterneh-mensteuerreform für eine Kapitalgesellschaft eine effektive Steuerbelastung in Höhe von 29,83 %.30 Die Werte zeigen deutlich die Auswirkungen der Unternehmensteu-erreform. Für Kapitalgesellschaften stellt sich eine nominelle Entlastung von 8,83 % ein.31 Auf Ebene der Gesellschaft gilt daher zu konstatieren, dass durch die Senkung der Unternehmensteuerlast die ausschüttfähigen Zahlungsüberschüsse erhöht werden. Daraus resultiert bei isolierter Betrachtung der Unternehmensebene unzweifelhaft ein positiver Einfluss auf den Unternehmenswert. Dieser wird steigen.32
Die berechnete Steuerentlastung ist allerdings dahingehend kritisch zu sehen, dass die Höhe der Steuerentlastung und damit auch der Einfluss auf den Unternehmens-wert nicht für alle Unternehmen gleich hoch ist. Die Steuerentlastung ist ganz ent-scheidend von der Höhe des Hebesatzes abhängig und somit auch vom Verhalten der Gemeinden, die den Hebesatz selbst bestimmen können.33 Berechnet man die Unter-nehmensteuerlast mit verschiedenen Gewerbesteuerhebesätzen34 so zeigt sich, dass die Höhe der Steuerentlastung sehr unterschiedlich ausfallen kann.
[...]
1 Vgl. Herzig (2007), S. 7.
2 Vgl. Ballwieser (2004), S. 100.
3 Vgl. Ballwieser (1995), S. 36.
4 Vgl. www.idw.de/idw/ (28.09.2007).
5 Vgl. IDW (2005), S. 1304.
6 Vgl. Moxter (1983), S. 123.
7 Vgl. www.or-ag.de/downloads/Bewertung_von_Unternehmen.pdf (03.10.2007).
8 Vgl. Kohl/Schilling (2007), S. 71.
9 Vgl. Ballwieser/Kruschwitz/Löffler (2007), S. 765.
10 Vgl. Wahlscheidt/Breithaupt (2007), S. 6.
11 Vgl. IDW (2005), S. 1315.
12 Vgl. IDW (2005), S. 1305.
13 IDW (2005), S. 1308.
14 Vgl. Ballwieser (2007), S. 2.
15 Vgl. Ballwieser (2007), S. 4.
16 Vgl. IDW (2005), S. 1308.
17 Vgl. IDW (2007a), S. 2 f.
18 Vgl. IDW (2005), S. 1309.
19 Vgl. IDW (2007a), S. 2.
20 Vgl. IDW (2005), S. 1309.
21 Vgl. Endres/Spengel/Reister (2007), S. 478–481.
22 Vgl. Kessler/Ortmann-Babel/Zipfel (2007), S. 523f.
23 Vgl. Kessler/Ortmann-Babel/Zipfel (2007), S. 525-527.
24 Vgl. Spengel/Reister (2007b), S. 90.
25 Vgl. Endres/Spengel/Reister (2007), S. 485f.
26 Vgl. Spengel/Reister (2007a), S. 3f.
27 www.orcf.de/downloads/Bulletin0702.pdf (28.09.2007).
28 Vgl. Endres/Spengel/Reister (2007), S. 479.
29 Vgl. Anhang 1.
30 Vgl. Hommel/Pauly (2007), S. 1156 sowie Anhang 1.
31 Vgl. Herzig (2007), S. 9.
32 Vgl. Aders (2007), S. 2.
33 Vgl. Endres/Spengel/Reister (2007), S. 480.
34 Vgl. Anhang 4.
- Arbeit zitieren
- Christian Weidinger (Autor:in), 2007, Kritische Analyse der Auswirkungen der Unternehmenssteuer-Reform 2008 auf die Unternehmensbewertung gemäß IDW S1, München, GRIN Verlag, https://www.grin.com/document/134925
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