Der Begriff Terrorismus kommt vom Lateinischen terror, was Furcht oder Schrecken bedeutet. Eine universal anerkannte Definition gibt es bisher nicht, sie erscheint aufgrund der politischen Komponente des Begriffs auch kaum möglich. Ein „Terrorist“ wird vielleicht aus anderer Perspektive als Freiheitskämpfer wahrgenommen. In manch einem inner- oder zwischenstaatlichen Konflikt bezeichnet eine Seite ihre Gegner als terroristisch – und umgekehrt.
Ziel des Rahmenbeschlusses zur Terrorismusbekämpfung der EU vom 13.6.2002 ist die staatenübergreifende Angleichung der Definition terroristischer Straftaten sowie die Etablierung einer umfassenden Strafbarkeit, die die besondere Schwere dieser Taten widerspiegelt.
Wie sehr die Auffassungen von „terroristischen“ Aktivitäten bereits auf nationaler Ebene voneinander abweichen können, zeigen jüngste Verfahren nach § 129 a StGB - z.B. jenes im Vorfeld des G8-Gipfels, bei dem die Bundesanwaltschaft mehr als 40 Wohnungen durchsuchen ließ. Der BGH erklärte die Durchsuchungen für rechtswidrig und widersprach der terroristischen Qualität der ggf. geplanten Straftaten.
Die vorliegende Arbeit untersucht die Auswirkung des europäischen Rahmenbeschlusses zur Terrorismusbekämpfung auf die Strafbarkeit nach den deutschen §§ 129 a/ b StGB. Als Grundlage der Erörterung wird zunächst eine überblicksartige Darstellung der deutschen Straftatbestände und des betreffenden Rahmenbeschlusses geliefert. Sodann werden die Einflüsse des letzteren auf die deutsche Strafbarkeit untersucht. Die Vorgaben
des Rahmenbeschlusses haben in erster Linie zu einer Veränderung des Wortlauts der deutschen Straftatbestände geführt. Insbesondere widmet sich die Arbeit jedoch der Frage
nach seiner Bedeutung für die deutschen Strafgerichte. Dabei wird auf die Problematik der jüngst vom EuGH postulierten Pflicht zur rahmenbeschlusskonformen Auslegung eingegangen, die den Vereinigungsbegriff der § 129 a/ b StGB betreffen könnte. Die mit
einer solchen Auslegung einhergehende Ausweitung der Strafbarkeit nach §§ 129 a/ b StGB soll kritisch dargestellt und an rechtsstaatlichen Prinzipien überprüft werden. Zum Abschluss wird in einer weiterführenden Betrachtung auf die Frage der Einhaltung des Rahmenbeschlusses zur Terrorismusbekämpfung durch Deutschland eingegangen, dabei werden Lösungsansätze zur Erfüllung der europäischen Verpflichtungen unter Beachtung einer rechtsstaatlichen Strafgesetzlichkeit aufgezeigt.
Inhaltsverzeichnis
Einführung
A) Die Strafbarkeit nach §§ 129 a/ b StGB
1. Entstehungsgeschichte und Entwicklung des § 129 a StGB
a] Einführung als Qualifikationstatbestand zu § 129 StGB
b] Verschärfung durch das Terrorismusbekämpfungsgesetz vom 19.12.1986
c] Abschaffung der Sympathiewerbung durch das 34. StÄG vom 22.8.2002
d] Modifikationen in Folge des Rahmenbeschlusses zur Terrorismusbekämpfung
e] Überblick Tatbestand des § 129 a StGB in seiner aktuellen Fassung
2. Die Strafbarkeit nach § 129 b StGB
a] Einführung durch das 34. Strafrechtsänderungsgesetz vom 22.8.2002
b] Internationale Reichweite des Tatbestandes
c] Ermächtigung des Bundesjustizministeriums als Verfolgungsvoraussetzung
3. Einordnung in das deutsche Strafrechtssystem – Probleme der Strafbarkeit
a] Schutzgut der §§ 129 a/ b StGB
b] Hohe Strafbarkeit im Vorfeld einer konkreten Rechtsgutsverletzung
c] Gewichtung der Tatbeiträge
d] Unbestimmtheit des Tatbestandes
e] Besondere Probleme des § 129 b StGB
B) Der Rahmenbeschluss zur Terrorismusbekämpfung vom 13. 6. 2002
1. Beschlussfassung
2. Inhalt des Rahmenbeschlusses
a] Definitionen
1) Terroristische Straftaten
2) Terroristische Vereinigung
b] Vorgaben bzgl. strafbarer Handlungen
c] Mindestvorgaben bzgl. Höchststrafen
d] Sonstige Vorgaben
3. Einordnung in die europäische Terrorismusbekämpfung
C) Auswirkungen des Rahmenbeschlusses zur Terrorismusbekämpfung auf die Strafbarkeit nach §§ 129 a/ b StGB
1. Generelle Wirkung von EU-Rahmenbeschlüssen im Strafrecht
a] Bedeutung für die nationale Rechtsetzung (Strafgesetzgeber)
b] Bedeutung für die deutsche Rechtsprechung (Strafjustiz)
1) Pflicht zur rahmenbeschlusskonformen Auslegung aus EU-Vertrag?
α. Übernahme der Grundsätze bzgl. einer richtlinienkonformen Auslegung
β. Probleme einer unionsrechtlichen Pflicht zur RB-konformen Auslegung
γ. Inhalt und Grenzen einer rahmenbeschlusskonformen Auslegung
δ. Stellungnahme
2) Pflicht zur rahmenbeschlusskonformen Auslegung aus dem Grundgesetz?
2. Die Umsetzung des Rahmenbeschlusses zur Terrorismusbekämpfung durch den deutschen Gesetzgeber
3. Bedeutung des Rahmenbeschlusses zur Terrorismusbekämpfung für die Rechtsprechung – Die Auslegungsproblematik der §§ 129 a/ b StGB
a] Folgen einer RB-konformen Auslegung für die Strafbarkeit der §§ 129 a/ b StGB
1) Ausdehnung der Vorfeldstrafbarkeit
2) Leichtere Versuchsbegehung
b] Überprüfung des Resultats am Grundgesetz
1) Analogieverbot des Art. 103 II GG
2) Rückwirkungsverbot des Art. 103 II GG
3) Bestimmtheitsgebot des Art. 103 II GG
4) Verhältnismäßigkeitsgrundsatz aus Art. 20 III GG
α. Geeignetheit der §§ 129 a/ b StGB
β. Erforderlichkeit der §§ 129 a/ b StGB
γ. Übermaßverbot/ Verhältnismäßigkeit im engeren Sinne
5) Ergebnis der Überprüfung an Grundrechten
c] Bedeutung für die deutschen Strafgerichte
D) Weiterführende Darlegungen und Ausblick
1. Verstoß gegen den Rahmenbeschluss zur Terrorismusbekämpfung
2. Vermeidung des Verstoßes durch die deutsche Rechtsprechung
3. Korrektur des Verstoßes durch den Gesetzgeber
a] Zweiteilung der Begrifflichkeiten zur Einhaltung von Art. 2 a RB
b] Vorschläge zur Erfüllung der übrigen Bestimmungen des Rahmenbeschlusses
4. Abschließende Betrachtung
Zielsetzung & Themen
Die Arbeit untersucht die Auswirkungen des EU-Rahmenbeschlusses zur Terrorismusbekämpfung auf die deutsche Strafbarkeit nach §§ 129 a und 129 b StGB. Im Fokus steht dabei die Problematik einer „rahmenbeschlusskonformen Auslegung“ des Vereinigungsbegriffs durch die deutsche Rechtsprechung und die Vereinbarkeit dieser Ausweitung mit den verfassungsrechtlichen Prinzipien des deutschen Strafrechts, insbesondere dem Bestimmtheitsgebot und dem Analogieverbot.
- Strafrechtliche Einordnung terroristischer Vereinigungen in Deutschland
- Anforderungen und Vorgaben des EU-Rahmenbeschlusses vom 13.06.2002
- Konflikt zwischen EU-Rechtspflichten und grundgesetzlicher Bestimmtheit
- Verhältnis von Vorfeldstrafbarkeit und verfassungsrechtlichen Schranken
Auszug aus dem Buch
Die Strafbarkeit nach §§ 129 a/ b StGB
Der § 129 a StGB wurde durch das sogenannte „Anti-Terroristengesetz“ 1976 in das StGB eingeführt. Er ist als Qualifikationstatbestand zu § 129 StGB ausgestaltet, der die Bildung krimineller Vereinigungen unter Strafe stellt. Jener geht zurück auf einen preußischen Erlass von 1798 sowie auf § 129 Reichsstrafgesetzbuch, der die Teilnahme an einer „Verbindung, zu deren Zwecken oder Beschäftigungen gehört, Maßregeln der Verwaltung oder die Vollziehung von Gesetzen durch ungesetzliche Mittel zu verhindern oder zu entkräften“ mit bis zu zwei Jahren Gefängnisstrafe bedrohte. Auf dieser Grundlage wurden ab 1878 insbesondere Angehörige der Sozialdemokratie verfolgt. In der Nachkriegszeit diente der im Wortlaut abgeänderte und die Tathandlung des Unterstützens ergänzte § 129 StGB vor allem für Strafverfahren gegen Angehörige der verbotenen KPD. Seit 1964 steht auch das Werben für eine kriminelle Vereinigung unter Strafe.
Bei § 129 StGB handelt es sich um ein Organisationsdelikt, das schon Gründung und Mitgliedschaft in einer kriminellen Vereinigung erfasst. Deshalb kommt es einzig auf die Existenz einer solchen an, eine Strafbarkeit ist unabhängig davon gegeben, ob die Vereinigung bisher in Erscheinung getreten ist oder dies jemals tun wird. Mit der Einführung des Qualifikationstatbestands § 129 a StGB wurde auf die Straftaten gewalttätiger linker Gruppierungen reagiert, die in Folge der „1968er-Bewegung“ seit Anfang der siebziger Jahre in der BRD bewaffnete Anschläge verübten. Die terroristische Qualifikation der Vereinigung wurde nach dem Gesetzestext ausschließlich durch einen Katalog (schwerer) Straftaten festgelegt, sodass die gesetzliche Überschrift insoweit irreführend war. Die Einfügung der Vorschrift war nur das Kernstück diverser Gesetzesänderungen, die in den siebziger Jahren zum Zwecke der Terrorismusbekämpfung ergingen. An die materiellrechtliche Norm wurden nämlich zahlreiche strafprozessuale Ermittlungsmaßnahmen geknüpft. Zudem stellt ein Verfahren nach § 129 a StGB einen besonderen Haftgrund i.S.d. § 112 III StPO dar und ein Verteidigerausschluss ist erleichtert.
Zusammenfassung der Kapitel
A) Die Strafbarkeit nach §§ 129 a/ b StGB: Dieses Kapitel erläutert die historische Entwicklung der Tatbestände der Bildung krimineller bzw. terroristischer Vereinigungen und deren Einordnung in das deutsche System der Vorfeldstrafbarkeit.
B) Der Rahmenbeschluss zur Terrorismusbekämpfung vom 13. 6. 2002: Hier werden die inhaltlichen Vorgaben des EU-Rahmenbeschlusses analysiert, insbesondere die Definitionen terroristischer Straftaten und Vereinigungen sowie die Anforderungen an die Mitgliedstaaten.
C) Auswirkungen des Rahmenbeschlusses zur Terrorismusbekämpfung auf die Strafbarkeit nach §§ 129 a/ b StGB: Dieses Kernkapitel untersucht die Spannungen zwischen europäischer Vorgabe und nationaler Rechtsanwendung, speziell die Problematik der richtlinienkonformen Auslegung im Strafrecht sowie die verfassungsrechtliche Prüfung am Maßstab des Grundgesetzes.
D) Weiterführende Darlegungen und Ausblick: Der abschließende Teil bewertet die Umsetzungsdefizite des deutschen Gesetzgebers und formuliert Lösungsansätze, um eine rechtsstaatliche Strafbarkeit zu gewährleisten, ohne das Bestimmtheitsgebot zu unterlaufen.
Schlüsselwörter
Terrorismusbekämpfung, § 129a StGB, § 129b StGB, Rahmenbeschluss, Vorfeldstrafbarkeit, Bestimmtheitsgebot, Analogieverbot, rahmenbeschlusskonforme Auslegung, Unionsrecht, Grundgesetz, Kriminelle Vereinigung, Terroristische Vereinigung, Strafrechtsdogmatik, Rechtsgutsverletzung, EU-Strafrecht.
Häufig gestellte Fragen
Worum geht es in dieser Arbeit grundsätzlich?
Die Arbeit analysiert die Auswirkungen des europäischen Rahmenbeschlusses zur Terrorismusbekämpfung auf das deutsche Strafrecht, insbesondere auf die Straftatbestände der Bildung terroristischer Vereinigungen (§§ 129 a/ b StGB).
Was sind die zentralen Themenfelder?
Die zentralen Themen umfassen die historische Entwicklung der entsprechenden Paragraphen, die europäischen Vorgaben zur Definition terroristischer Gruppen sowie die verfassungsrechtliche Zulässigkeit einer Ausweitung der Strafbarkeit durch richterliche Rechtsfortbildung.
Was ist das primäre Ziel der Forschungsfrage?
Das Hauptziel ist die Untersuchung der Frage, ob und inwieweit die von der EU geforderte „rahmenbeschlusskonforme Auslegung“ des Vereinigungsbegriffs mit den grundgesetzlich verankerten Anforderungen an die Bestimmtheit strafrechtlicher Normen vereinbar ist.
Welche wissenschaftliche Methode wird verwendet?
Es handelt sich um eine juristische Analyse, die dogmatische Auslegungsmethoden sowie die rechtsvergleichende und europarechtliche Prüfung der Normen anwendet.
Was wird im Hauptteil behandelt?
Der Hauptteil befasst sich mit der Wirkung von EU-Rahmenbeschlüssen auf die deutsche Rechtsprechung, der speziellen Auslegungsproblematik des Vereinigungsbegriffs und der Überprüfung der resultierenden Strafbarkeitsausweitungen am Maßstab des Analogieverbots und des Verhältnismäßigkeitsgrundsatzes.
Welche Schlüsselwörter charakterisieren die Arbeit?
Die Arbeit wird maßgeblich durch Begriffe wie Terrorismusbekämpfung, Vorfeldstrafbarkeit, Bestimmtheitsgebot, rahmenbeschlusskonforme Auslegung und unionsrechtliche Bindung charakterisiert.
Wie bewertet die Autorin die europäische Definition des Vereinigungsbegriffs im Vergleich zur deutschen Rechtsprechung?
Die Autorin stellt fest, dass die europäische Definition deutlich weiter gefasst ist als der bisherige deutsche Vereinigungsbegriff, was bei einer strikten Angleichung zu einer verfassungsrechtlich bedenklichen Ausweitung der Vorfeldstrafbarkeit führen würde.
Welche verfassungsrechtlichen Einwände werden gegen die Ausweitung der §§ 129 a/ b StGB erhoben?
Kritisiert wird insbesondere ein Verstoß gegen das Bestimmtheitsgebot des Art. 103 II GG und das Analogieverbot, da eine zu weite Auslegung des Vereinigungsbegriffs Handlungen erfasst, die noch weit von einer konkreten Gefährdung entfernt sind.
Welche Lösung schlägt die Arbeit für den Konflikt zwischen EU-Recht und Grundgesetz vor?
Die Autorin plädiert dafür, dass der deutsche Gesetzgeber durch eine präzisere gesetzliche Neuregelung (z.B. eine Zweiteilung der Begrifflichkeiten) für Klarheit sorgt, anstatt die Auslegungsschwierigkeiten durch eine „rahmenbeschlusskonforme Auslegung“ den Gerichten zu überlassen.
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- Isabel Erdem (Autor), 2009, Die Auswirkungen des EU-Rahmenbeschlusses zur Terrorismusbekämpfung auf die Strafbarkeit nach den §§ 129 a, 129 b StGB, Múnich, GRIN Verlag, https://www.grin.com/document/135112