Armut und Ausgrenzung in der BRD

Eine Betrachtung nach Einführung der Hartz IV-Gesetze


Dossier / Travail, 2007

24 Pages, Note: 1.0


Extrait


Inhaltsverzeichnis

1. Einleitung: Armut eine Kultur?

2. Die Hartz IV-Gesetze
2.1 Hintergründe und Ziele
2.2 Was bedeutet „Fördern und Fordern“?
2.3 Die Macht der Agenten und Sanktionen

3. Armut und Ausgrenzung
3.1 Armut durch Ausgrenzungen
3.2 Ausgrenzungen durch Armut

4. Kultur der Ausgrenzung?

5. Literaturverzeichnis

1. Einleitung: Armut eine Kultur?

Oscar Lewis prägte Mitte des 20. Jahrhunderts die Theorie von der Kultur der Armut. Mit diesem Konzept wollte er zeigen, dass Menschen in ärmlichen ghettoisierten Gebieten unter ungünstigen sozialen Verhältnissen eigene von der Mehrheitsgesellschaft abweichende Verhaltensweisen, Überlebensstrategien und Werteorientierungen entwickeln. Feldstudien in den 1950er und 60er Jahren in Mexiko und Puerto Rico aber auch aus New York lieferten Daten für diese Theorie. Lewis machte die Theorie an einer bestimmten Form zu leben fest. Voraussetzungen für die Entwicklung einer Kultur der Armut seien laut Lewis ein kapitalistisches Wirtschaftssystem, Dauerarbeitslosigkeit, ein durch eine dominante Klasse geprägtes Wertesystem, eine Ansammlung von Reichtum verbunden mit der Möglichkeit des sozialen und materiellen Aufstiegs sowie die Betrachtung von Armut als ein Mangel von persönlichen Fähigkeiten (Lewis 1971: 45-57). Kennzeichen dieser Lebensform waren für Lewis unter anderem schlechte Wohnverhältnisse, ein geringes Bildungs- und Qualifikationsniveau, Misstrauen gegenüber öffentlichen Institutionen wie Justiz, Polizei oder Kirche, Gegenwartsbezogenheit, Resignation, Einschränkung sozialer Kontakte und verbale Anerkennung der mehrheitlich in der Gesellschaft vorherrschenden Normen der Mittelschicht bei einem gleichzeitigen Verstoß gegen diese Normen im alltäglichen Handeln. Hinzu kam, dass Lewis meinte, diese durch die Umstände hervorgerufene Sozialisation werde an die nächsten Generationen weiter gegeben. Armut würde also eine Kultur herausbilden, durch welche sich die Menschen an die prekären Lebensverhältnisse anpassen würden. Durch die Weitergabe der Handlungsmuster und Werteorientierungen der Kultur der Armut würde die Armut zum Dauerzustand. Gleichzeitig würden aber illegale Mittel genutzt, um Geld und materielle Mittel zu erlangen (vgl. Brose 2004: 8,9; Lewis 1971: 45-57).

Im Laufe der Jahre hat die Kultur der Armut im wissenschaftlichen Diskurs verschiedenartige Kritik erfahren. Diese konzentrierte sich beispielsweise auf die methodologische Entwicklung der Theorie aus den Beobachtungen seiner Forschungen. So erkennt Knecht einen Gegensatz zwischen der Vielfalt von Lebensgeschichten in Lewis’ Ethnographien und der radikalen Verkürzung dieser Vielfalt durch den Versuch, diese durch einen theoretischen Rahmen zu generalisieren (vgl. Knecht 1999: 328). Auch Goetze meint, dass es zwar Ähnlichkeiten zwischen den untersuchten Familien in den USA. Mexiko und Puerto Rico gäbe, diese aber nicht auf eine homogene Armutskultur verweisen würden (Goetze 1992: 93). Brose sieht gar eine Fehlinterpretation, die Lewis bei der Auswertung der eigenen Daten unterlaufen sei. So würden beispielsweise die Ablehnung staatlicher Institutionen und die Nutzung illegaler Ressourcen bei der Akquirierung von Mitteln nicht zwangsläufig eine Ablehnung der allgemein üblichen gesellschaftlichen Werte bedeuten, sondern seien Mittel, um zu überleben. Was bei Lewis also als ‚Kultur’ bezeichnet wird, sei in Wahrheit Überlebensstrategie. Rigdon bemängelt unter anderem die Breite des Forschungsfeldes in Puerto Rico, die dazu führte, dass Lewis relativ wenige Daten selbst erhob, sondern von Assistenten erheben ließ. Daraus resultierend habe es keine zufrieden stellende Analyse der Daten geben können, so dass eine theoretische Verallgemeinerung dieser nicht möglich gewesen sei (vgl. Rigdon 1988: 76).Ein weiterer Kritikpunkt an der Theorie war die wertende Haltung, welche Lewis einnahm. Gerade der Verweis auf die Persistenz, Kontinuität und ‚Vererbbarkeit’ von Armut lieferte konservativen Sozialpolitikern die Legitimation soziale Unterstützung zu verringern, da Eigenverschulden an Armut und Mangel an Fähigkeiten bei Armen unterstellt werden konnte (vgl. Brose 2004: 11/ Knecht 1999: 329).

Lewis Theorie von der Kultur der Armut kranke vor allem an der zugewiesenen Statik, Konstanz und Dauerhaftigkeit von Armut, an der angenommenen Homogenität von Armutspopulationen, welche die Subjektivität von Armut und Armen ausblendet sowie an der Vorstellung, dass diese Kultur in einem abgeschlossenen Raum (Ghetto) aus sich selbst heraus ohne Interaktion mit der Außenwelt entstehe (vgl. Knecht 1999: 329). Dieses Statische, Homogene und Abgeschlossene präge, so Knecht, den Kulturbegriff in der Ethnologie in der klassischen Epoche zwischen 1910 und 1960 und sei genau das Problem an Lewis Theorie der Kultur der Armut. Angesichts der Statik des Kulturbegriffs bei Lewis, meint Knecht, sei dieser in Bezug auf die Bestimmung einer Armutskultur durch die Ethnologie heute kaum noch anwendbar. Würde man sich jedoch von diesem starren Kulturbegriff lösen und Kultur als etwas Vernetztes, Prozesshaftes und Konstruiertes definieren, dann könnten die einzelnen Komponenten von Lewis Theorie eine Grundlage für eine Armutsforschung in der Gegenwart liefern. Der Blick des Ethnologen müsse sich allerdings von Armut auf Ausgrenzung vom Arbeitsmarkt verschieben und seine Folgen auf ökonomischer, kultureller, institutioneller und sozialer Ebene betrachten. Dabei solle man gerade auch auf die „kulturellen Formen, die Ausgrenzung annehmen kann, also beispielsweise nach Diskriminierung, Stigmatisierung, Ignoranz, Aufmerksamkeitsentzug, Revanchismus, Vertreibung, Kriminalisierung oder Pädagogisierung“ (Knecht 1999: 331) schauen (vgl. Knecht 1999: 330,331).

Hier soll meine Analyse ansetzen. Ein kapitalistisches Wirtschaftssystem, die Möglichkeit des sozialen Aufstiegs und Massenarbeitslosigkeit waren, unter anderem, Bedingungen die Lewis als Vorraussetzungen für eine Kultur der Armut bestimmte. In der Bundesrepublik Deutschland (BRD) gibt es diese Vorraussetzungen. Dem Grundgesetz der BRD ist jedoch die Sozialstaatlichkeit eingeschrieben. Demzufolge existieren Sozialsysteme, welche eine Versorgung bei Nicht-Erwerbstätigkeit von Menschen sichern sowie Ausgrenzung und ungleiche Chancen vermeiden sollen. Mit den Hartz IV-Gesetzen wurden die bei Erwerbslosigkeit wirkenden Sozialsysteme umgestaltet und dabei auf anhaltende Massenarbeitslosigkeit und sich verändernde globale Wirtschaftsverhältnisse reagiert. Ich möchte in der Arbeit untersuchen, inwiefern die veränderten Gesetze und insbesondere das Arbeitslosengeld II (ALG II) durch materiellen Mangel entstehende Ausgrenzungstendenzen in der BRD auffängt oder verstärkt und wie die Öffentlichkeit in Form von Politik, Gesetzgebung und Institutionen mit Erwerbslosen und Armut umgeht. Ziel ist es zu bestimmen, ob Ausgrenzungen in der BRD im Sinne von Knecht „kulturelle Formen“ annehmen (können).

2. Die Hartz IV-Gesetze

2.1 Hintergründe und Ziele

Die 90er Jahre des letzten Jahrhunderts brachten bei ständig steigenden Arbeitslosenzahlen einen Rückgang von sozialversicherungspflichtigen Beschäftigten in Deutschland mit sich (Trampusch 2005: 7). Das führte zu einer steigenden Belastung der Sozialsysteme. Das wirtschaftliche Erstarken von so genannten Schwellenländern wie China oder Indien verursachte zusätzlich einen vermehrten internationalen Wettbewerb und eine Standortdebatte in Deutschland. Mittelpunkt der Debatte waren schon seit Anfang der 90er Jahre auch die Sozialsysteme. Die Boomperiode der US-amerikanischen Wirtschaft in dieser Zeit schien die Lösungen für den Umbau der Sozialsysteme bereit zu halten. Ähnlich wie dort sollten durch flexible Beschäftigungsmodelle und verstärkte Anreize zur (Wieder-) Aufnahme von Beschäftigung Langzeitarbeitslose oder Sozialhilfebezieher in den Arbeitsmarkt reintegriert werden. Damit sollten die Sozialsysteme entlastet und die Wirtschaft von zu hohen Lohnnebenkosten befreit werden (vgl. Krause/Hanesch/Becker 2000: 125).

Das vorläufige Ergebnis der Debatte waren die Hartz-Gesetze (I-IV), die schrittweise seit 2003 eingeführt wurden. Im Januar 2005 traten die Hartz IV-Gesetze in kraft. Hiermit wurden Sozial- und Arbeitslosenhilfe zusammengelegt. Sozial- und Arbeitslosenhilfeempfänger erhalten seit dem neben den Miet- und Heizkosten eine finanzielle Grundsicherung. Diese beträgt zurzeit 345€ bei Alleinstehenden und 311€ bei Paaren ohne Kinder.[1] Die Gesetze unterliegen dem Grundsatz des „Förderns und Forderns“. Ziel ist es, durch die Grundsicherung die Arbeitsfähigkeit des Hilfebedürftigen zu erhalten, seine Eigenverantwortung zu stärken und so die Existenzsicherung ohne Sozialleistungen zu erreichen (vgl. §1 Abs.1 S.1 SGBII). Fördern und Fordern sollen dafür Anreize geben.

2.2 Was bedeutet „Fördern und Fordern“?

„Fördern und Fordern“ heißt die Leitformel für eine Befähigungsgerechtigkeit. Das bedeute, gerechte Sozialpolitik solle einen Beitrag leisten, die Fähigkeiten der Menschen zu entwickeln, damit sie die von der Politik gebotenen Chancen wahrnehmen können, auf dem Arbeitsmarkt fuß zu fassen und ein würdevolles und selbstständiges Leben zu führen (vgl. Segbers 2006: 9). Zu diesem Thema äußerte sich 2003 Peer Steinbrück[2] in Die Zeit.

Soziale Gerechtigkeit muss künftig heißen, eine Politik für diejenige zu machen, die etwas für die Zukunft unseres Landes tun: Die lernen und sich qualifizieren, die arbeiten, die Kinder bekommen und erziehen, die etwas unternehmen und Arbeitsplätze schaffen, kurzum: die Leistungen für sich und unsere Gesellschaft erbringen. Um die – und nur um die – muss sich Politik kümmern (Steinbrück 2003: 18)

Mit der Aussage spricht Steinbrück systematisch Menschen den Anspruch auf soziale Gerechtigkeit ab. Das sind die Menschen, die nichts für die Gesellschaft leisten. Welche Menschen Steinbrück damit meint, verdeutlicht eine Rede vor der Industrie- und Handelskammer 2006. Es sind die Menschen, welche den Staatshaushalt belasten, da sie vom Staat alimentiert werden müssen (vgl. Steinbrück 2006). Es geht hier also um Langzeiterwerbslose, welche die Sozialsysteme in Anspruch nehmen. Es wird hier Erwerbslosen unterstellt, dass sie freiwillig arbeitslos seien und nicht arbeiten wollten. In diesem Punkt behandelt Peer Steinbrück alle Erwerbslosen gleich. Die persönlichen Hintergründe von Erwerbslosigkeit und die Situation auf dem Arbeitsmarkt werden dabei nicht einbezogen.

Bei der Betrachtung der Hartz IV-Gesetze ist zu erkennen, dass die Unterstellung der Arbeitsunwilligkeit im Hintergrund mitschwingt. Die Leitformel „Fördern und Fordern“ offenbart im Gesetzestext ein gewisses Ungleichgewicht. Das Fordern hat, entgegen der Leitformel, nicht nur dort (vgl. SGB II §2) Vorrang vor dem Fördern (vgl. SGB II §14), sondern es wird viel mehr gefordert als gefördert. So muss der Antragsteller den größten Teil seines Vermögens aufbrauchen[3] bevor er hilfsbedürftig im Sinne der Existenzsicherung ist. Hinzu kommt, dass die Menschen, die in einem Haushalt mit einem Arbeitslosengeld II-Beantragenden leben, mit ihrem Einkommen für den Hilfebedürftigen sofern sie Eltern, nicht dauerhaft getrennte Lebens- oder Ehepartner sind, mit einstehen müssen. Der Freibetrag für diese in einer Bedarfsgemeinschaft lebenden Personen ist das eigene Existenzminimum, also 345€ plus Miete und Heizkosten (vgl. SGB II §9 Abs. 2). Wird dem Antragsteller endlich Hilfsbedürftigkeit attestiert, ist er verpflichtet, eine Eingliederungsmaßnahme abzuschließen (vgl. SGB II §1 Abs. 1) und grundsätzlich jede Arbeit zu jedem Preis anzunehmen. Das kann ein Ein-Euro-, ein Minijob, eine Arbeit unterhalb des Qualifikationsniveaus des Bedürftigen oder auch eine unter Tarif bezahlte Arbeit sein (SGB II §10 Abs.1).

Eine weitere Forderung ist die Begrenzung der Kosten für Wohnung und Heizung. Hier werden für eine bestimmte Bewohnerzahl bestimmte Quadratmeterzahlen und Wohnraumzahlen vorgegeben, deren Überschreitung zur Aufforderung durch das Amt führen kann, in eine angemessene sprich kleinere Wohnung zu ziehen. Die Kosten für die zu große Wohnung werden sechs Monate übernommen, danach müsste der Bedürftige die Mietdifferenz aus dem Regelsatz (345€) selbst begleichen (vgl. SGB II §22 Abs. 1).[4]

Während die Forderungen mit Sanktionen und Kürzung von Geldzahlungen einhergehen, sind die gebotenen Förderungen[5] Kann-Bestimmungen, deren Einsatz im Ermessen des bearbeitenden Agenten liegen (vgl. SGB II §16).

2.3 Die Macht der Agenten und Sanktionen

Der Gesetzgeber gibt den Bearbeitern eine recht große Entscheidungsgewalt in die Hand, welche die Bedürftigen von der subjektiven Einschätzung der Lage durch den Agenten abhängig macht. Besonders deutlich wird diese Abhängigkeit am §39 SGB II. Der Wortlaut „Widerspruch und Anfechtungsklage gegen einen Verwaltungsakt, der 1. über Leistungen der Grundsicherung für Arbeitsuchende entscheidet oder 2. den Übergang eines Anspruchs bewirkt, haben keine aufschiebende Wirkung“, bedeutet faktisch, dass sich der Bedürftige, auch wenn er sich zu unrecht in eine bestimmte Richtung gedrängt fühlt, diese einschlagen muss, da er die auf Ablehnung der Weisung des Agenten fußenden Sanktionen über sich ergehen lassen muss. Das bedeutet aber auch, dass jemand, der als Hilfebedürftiger eingestuft wurde, sich diese Sanktionen nicht über einen längeren Zeitraum leisten kann, da er laut Gesetz als Hilfsbedürftiger wenig bis kein Vermögen besitzt. Die Folge ist der Zwang, sich zumindest solange zu fügen, bis ein Gericht oder eine Beschwerdeinstanz, den Fall entschieden hat. Für die Zeit des Rechts- oder Beschwerdeweges ist somit der Bedürftige im Bezug auf die Anweisungen des Agenten zwar nicht per Gesetz aber praktisch entmündigt, da er grundsätzlich keinen finanziellen Rahmen hat, sich den Sanktionen durch die Arbeitsagentur auszusetzen.

[...]


[1] Diese Regelleistungen zur Grundsicherung von Mitgliedern von Bedarfsgemeinschaften und deren Abstufungen finden sich im §20 SGB II.

[2] Peer Steinbrück war Ministerpräsident von Nordrhein-Westfalen und ist gegenwärtig Bundesfinanzminister.

[3] Im Moment liegt der Freibetrag bei 150 € pro Lebensjahr zuzüglich einer Pauschale von 750 € für außergewöhnliche Anschaffungen, höchstens jedoch 9750 €. Eine Sonderreglung gibt es für vor 1948 Geborene. Für sie besteht ein Freibetrag von 520 € pro Lebensjahr jedoch maximal 33800 € (vgl. SGB II § 12).

[4] Welche Größen Wohnungen haben dürfen, findet sich auch bei Schulte (Schulte 2004: 9, 10)

[5] Um welche Förderungen es sich handelt, findet sich im SGB II §16

Fin de l'extrait de 24 pages

Résumé des informations

Titre
Armut und Ausgrenzung in der BRD
Sous-titre
Eine Betrachtung nach Einführung der Hartz IV-Gesetze
Université
Martin Luther University  (Seminar für Ethnologie)
Cours
Kulturen der Armut?
Note
1.0
Auteur
Année
2007
Pages
24
N° de catalogue
V135163
ISBN (ebook)
9783640433858
ISBN (Livre)
9783640434213
Taille d'un fichier
475 KB
Langue
allemand
Mots clés
Armut, Ausgrenzung, Eine, Betrachtung, Einführung, Hartz, IV-Gesetze
Citation du texte
Heiko Moschner (Auteur), 2007, Armut und Ausgrenzung in der BRD, Munich, GRIN Verlag, https://www.grin.com/document/135163

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