Analyse des Public-Value-Verfahrens der BBC im Hinblick auf den geplanten Drei-Stufen-Test bei ARD und ZDF


Tesis, 2009

101 Páginas, Calificación: 1,3


Extracto


Inhaltsverzeichnis

1 Herausforderungen des öffentlich-rechtlichen Rundfunks und Einführung in die Thematik
1.1 Untersuchungsgegenstand
1.2 Problemstellung
1.3 Ziel der Untersuchung
1.4 Vorgehensweise

2 Öffentlich-rechtlicher Rundfunk in Großbritannien und Deutschland
2.1 Juristische Vorgaben durch die Europäische Gemeinschaft
2.2 Öffentlich-rechtlicher Rundfunk in Großbritannien
2.2.1 Kontroll- und Aufsichtsorgane der BBC
2.2.2 Rechtsgrundlagen und öffentlicher Auftrag der BBC
2.2.3 Finanzierung der BBC
2.2.4 Geschäftsfelder der BBC
2.2.5 Relevante Ergebnisse aus der Rechtssprechung
2.3 Öffentlich-rechtlicher Rundfunk in Deutschland
2.3.1 Juristische Säulen in Deutschland
2.3.2 Rechtssprechung: EU-Beihilfeentscheidung
2.3.3 Kurzprofile ARD und ZDF

3 Public Value
3.1 Theoretisches Fundament
3.2 Übertragung auf den öffentlich-rechtlichen Rundfunk

4 Building Public Value: BBC als Vorreiter
4.1 Public Value als Mission der BBC
4.2 Umsetzung durch den BBC Trust
4.3 Ablauf des Public Value-Verfahrens
4.3.1 Antragstellung durch das BBC-Executive Board
4.3.2 Notwendigkeitsprüfung eines Public Value-Verfahrens
4.3.3 Public Value-Assessment
4.3.4 Market Impact-Assessment
4.3.5 Public Value-Test: Öffentliche Ausschreibung
4.3.6 Finale Entscheidung durch den BBC Trust
4.4 Ergebnis - Die drei Leitlinien der BBC
4.5 Auswirkungen auf die BBC-Angebote und deren Akzeptanz

5 Drei Stufen-Test von ARD und ZDF
5.1 Aktueller Entwicklungsstand des Drei Stufen-Tests
5.1.1 Prüfungsgegenstand des Drei Stufen-Tests
5.1.2 Die Stufen des Modells
5.1.3 Prüfungsprozess durch die Rundfunkräte
5.1.4 Externes Gutachten
5.1.5 Entscheidungsprozess
5.2 Aktueller Fall: MDR testet Online-Portale des KI.KA
5.2.1 Angebotsbeschreibungen der Intendanz
5.2.2 Externes Gutachten
5.2.3 Stellungnahmen Dritter

6 Auswirkungen auf den Rundfunkstaatsvertrag
6.1 Konkretisierung der Richtlinien für Telemedien
6.2 Verankerung des Drei Stufen-Tests im 12.RäStv
6.3 Schlussfolgerung: 12.RäStv als Kompromisslösung

7 Public Value-Modell und Drei Stufen-Modell: Ein abschließender Vergleich
7.1 Durchführung der Verfahren im finalen Vergleich
7.1.1 Methodik und inhaltliche Ausrichtung
7.1.2 Grad der Transparenz
7.1.3 Direkte und indirekte Prüfungsorgane
7.1.4 Prüfungsgegenstand
7.1.5 Grundgedanke bei der Entscheidungsfindung
7.2 Zusammenfassung
7.3 Kritische Würdigung
7.4 Fazit und Handlungsempfehlung

Darstellungsverzeichnis

Abkürzungsverzeichnis

Literaturverzeichnis

1 Herausforderungen des öffentlich-rechtlichen Rundfunks und Einführung in die Thematik

Der öffentlich-rechtliche Rundfunk entspricht der Idee, allen gesellschaftlichen Gruppierungen, gleich welchen Alters, welcher Herkunft, Gruppierung oder Werteeinstellung den freien Zugang zu zuverlässigen, neutralen und unabhängigen Medien zu sichern. Es handelt sich um ein seit Jahrzehnten geschätztes und bewährtes Konstrukt zur Information der Allgemeinheit unter den Prämissen gesetzlich verankerter Vorgaben.

Die Zeiten wandeln sich und mit ihr die Menschen. Doch im Grunde genommen treiben die Menschen den Wandel voran und verändern die Zeit, in der sie leben, samt ihrer Umgebung, ihren Bedürfnissen und Verhaltensmustern. Das digitale Zeitalter ist von Menschenhand gestaltet. Ein Zeitalter, in der Bewährtes auf die Bestandsprobe gestellt wird und noch nicht absehbare Veränderungen bevorstehen. Veränderungen, die insbesondere die Medienlandschaft wandelt, da die rasch vorantreibende Entwicklung moderner Technologien immer neue Möglichkeiten schafft. Es hei1t, die Medien stehen im Heute für die vierte demokratische Säule. Ihnen kommen eine enorm wichtige Bedeutung in der Information, Meinungsbildung und Prägung von Werten und Kulturen zu und, erfüllen dadurch einen nicht wegzudenkenden Auftrag. Dennoch birgt das digitale Zeitalter die wohl grö1te Herausforderung für eines der beständigsten Mediensysteme, dem der öffentlich-rechtlichen Rundfunkanstalten. Die Ursachen für das kritische Hinterfragen eines gesamten Medienkomplexes hinsichtlich seiner Finanzierung, seines Auftrages sowie seiner zukünftigen Entwicklungsmöglichkeiten sind vielschichtig und verstrickt. Im Kern zwingen aber nicht nur die Digitalisierung und das damit einhergehende, sich verändernde Nutzerverhalten die öffentlich-rechtlichen Rundfunkmedien zum sofortigen Handeln, sondern vor allem die schwindende Akzeptanz der Gebührenzahler und der zunehmende Druck durch Politik und private Wirtschaft. Um solch bedrohlich wirkenden Entwicklungen entgegen wirken zu können, bedarf es einem Akt des Umdenkens, Neuausrichtens und Vermittelns (zwischen den einzelnen Meinungsvertretern), in dem die öffentlich-rechtlichen Medienhäuser ihre Bestands- und Entwicklungsgarantie stützen und ihren Auftrag, samt den dafür notwendigen finanziellen Mitteln, langfristig rechtfertigen können.

1.1 Untersuchungsgegenstand

Der öffentlich-rechtliche Rundfunk im digitalen Zeitalter kann nur überleben, wenn er die Öffentlichkeit davon überzeugen kann, dass die Rundfunkgebühren vernünftig und nachvollziehbar eingesetzt werden.“1

Amtseintrittsrede Mark Thompson, BBC Director-General, Juni 2004

Public Value (engl. public: öffentlich, staatlich / value: (Mehr-) Wert, Nutzen) wird seit Ende des 20. Jahrhunderts als viel versprechende Theorie gehandelt. Das theoretische Fundament legte im Jahre 1995 der in Harvard lehrende Ökonomie-Professor Mark Harrison Moore. Sein Ansatz galt hingegen nicht für den öffentlich-rechtlichen Rundfunkmarkt, sondern für den gesamten öffentlichen Sektor. In Anbetracht der aktuellen Diskussionen kommt Moores Idee vom öffentlichen Mehrwert insbesondere in Großbritannien eine besonders hohe Bedeutung um die Zukunftssicherung des öffentlich-rechtlichen Rundfunksystems zu und soll in den kommenden Jahren große Erwartungen erfüllen. Gemäß dem oben aufgeführten Zitat von Thompson liegt der Schlüssel der Theorie - übertragen auf den öffentlich-rechtlichen Rundfunk - in der Akzeptanz von gebührenfinanzierten Medien und dem fortbestehenden Bedürfnis nach unabhängiger und neutraler Information innerhalb der Gesellschaft. Die Öffentlichkeit und damit jeder einzelne Gebührenzahler sind die Kunden und somit einflussreichsten Stakeholder, sprich Einfluss- und Bezugsgruppe. Public Value implementiert diesen Gedanken erstmals in das konkrete Handeln und Denken des britischen öffentlich-rechtlichen Rundfunks - unter Voraussetzung der Schaffung von gesellschaftlichen Mehrwerten durch aktive Einbeziehung und Überzeugung der Öffentlichkeit.

1.2 Problemstellung

Die Theorie des Public Value ist synonym zu einem der zentralen Strategie-eckpunkte der BBC: Sie integrierte im Jahr 2004 den Public Value-Gedanken in ihre Struktur, Strategie und Vision. Damit einhergehend führte sie das gleichnamige Public Value-Verfahren ein, was seither für zahlreichen Diskussionsstoff sorgt, wie auch als Hoffnungsträger geahndet wird. Angesichts der aktuellen, deutschen Entwicklungen in der Einführung eines dreistufigen Testverfahrens (Drei Stufen-Modell), wird in ausgeprägtem Maße ein vergleichender Blick auf die britischen Verfahrensweisen geworfen.

Darin liegt die Problematik und gleichsam der Kern der nachfolgenden Untersuchung: Ohne den genauen Vergleich beider Testverfahren, können sich begriffliche Unklarheiten missverständlich und wenig aufschlussreich in der Beschreibung und Beurteilung des Drei Stufen-Tests auswirken:

1. Zu vermeiden ist, dass der Drei Stufen-Test fälschlicherweise als eine Version des britischen Public Value-Modells umschrieben wird und somit eine Fehlinterpretation hinsichtlich seiner Aussagekraft, Glaubwürdigkeit und Qualität zur Konsequenz hat.
2. Bei starken Abweichungen müssen sich die deutschen Beteiligten fragen, ob es aus ihrer Perspektive Sinn macht, den Blick auf die BBC zu richten oder ob die Gefahr besteht, dabei die falschen Schlüsse für die Durchführung des eigenen Verfahrens zu ziehen.

Sollte sich im Ergebnis dieser Untersuchung herausstellen, dass sich die Verfahren signifikant unterscheiden, müssen sie dementsprechend auch getrennt voneinander betrachtet, durchgeführt und in Zukunft bewertet werden.

1.3 Ziel der Untersuchung

Der Fokus dieser Arbeit liegt nicht darin nachzuweisen, ob das Public Value-Modell der BBC grundsätzlich ein geeignetes Instrument ist, um die aktuelle öffentlich-rechtliche Struktur zu sichern und zukunftsfähig zu machen. Angesichts der Aktualität der Thematik muss mehr Zeit vergehen, zahlreiche Erfahrungen gesammelt und breit angelegte Studien ausgewertet werden, um eine solche Grundsatzfrage mit Gewissheit beantworten zu können. Das Ziel liegt vielmehr darin, die bislang erfolgte britische Implementierung dahingehend zu untersuchen, ob sie dem deutschen Drei Stufen-Modell als Vorbild und Schule dienen kann. Das Ergebnis dieser Arbeit soll Aufschluss darüber geben, inwieweit der deutsche Ansatz mit dem Modell der Briten übereinstimmt und welche Gemeinsamkeiten und Unterschiede vorherrschen. Im Zuge dessen ist folgende Annahme zu überprüfen:

Das Public Value-Verfahren und der Drei Stufen-Test sind deutlich voneinander abzugrenzen und weisen nur in Ansätzen Ähnlichkeiten auf. Demnach stand das britische Modell lediglich in Grundzügen dem deutschen Pendant Pate.

Im Ergebnis dieser Untersuchung gilt es folgende Aspekte herauszuarbeiten, zu untersuchen, zu vergleichen und schlussendlich zu bewerten:

1. Methodik, Ausrichtung, Gestaltung und Kontrolle des Public Value- und des Drei Stufen-Modells.
2. Verinnerlichung der ursprünglichen Moore´schen Theorie von Public Value.

Dabei sind insbesondere zwei Einflussfaktoren zu berücksichtigen:

1. Institutionelle, markt- und gesellschaftsbezogene sowie juristische Rahmenbedingungen für den britischen und deutschen öffentlich-rechtlichen Rundfunk.
2. Entstehungs- und Entwicklungshintergründe beider Verfahren.

1.4 Vorgehensweise

Aufgrund der Anwendung der deskriptiven Methodik, wurden bevorzugt sekundäre Quellen herangezogen. Es soll darauf hingewiesen werden, dass angesichts der hohen Aktualität der Thematik, bei der Informations- und Quellenbeschaffung schwerpunktmä1ig auf Online-Quellen, Veröffentlichungen in Fachpresseerzeugnissen sowie Gutachten und schriftlich angefertigten Handlungsanweisungen der öffentlich-rechtlichen Rundfunkanstalten zurückgegriffen wurde. Da sich der Untersuchungsgegenstand in einem interdisziplinären Spektrum bewegt, wodurch (medien-) politische, juristische, gesellschaftliche und ökonomische Aspekte tangiert werden, ist das Ziel, alle Wissenschaften - je nach Schwerpunkt der einzelnen Kapitel und Abschnitte - in gleichem Ma1e zu berücksichtigen. Der Ablauf der Arbeit gestaltet sich wie folgt: Auf Basis der Analyse des britischen und deutschen Rundfunksystems soll herausgearbeitet werden, welche internen strukturellen sowie externen juristischen, politischen, gesellschaftlichen und marktlichen Differenzen für mögliche unterschiedliche Rahmenbedingungen sorgen könnten, die eine Gleichsetzung der Modelle bereits anhand ungleicher Voraussetzungen im Grundsatz in Frage stellen könnten. Im Anschluss daran führt eine theoretische Begriffsdefinition in die Thematik des Public Value ein. Im nächsten Schritt wird daran das Public Value-Modell der BBC ausführlich vorgestellt. Die Entstehungshintergründe, die strategischen Überlegungen sowie die Durchführung des Verfahrens inklusive ersten Erkenntnissen, die in den letzten zwei Jahren zu verzeichnen sind, stehen dabei im Fokus. Das deutsche Drei Stufen-Modell wird anschlie1end beleuchtet und anhand eines ersten Praxisfalls veranschaulicht. Im Kontext mit dem Drei Stufen-Test für ARD und ZDF ist der juristischen Umsetzung im Rahmen des 12. Rundfunkänderungsstaatsvertrages (12. RäStv) ein eigenes Kapitel gewidmet. Diese Betrachtung soll verdeutlichen, dass die aktuellen Diskussionen um den öffentlich-rechtlichen Rundfunk vor allem auch Herausforderungen der Rechtssprechung sind. Daher nimmt die Rechtssprechung eine zentrale Position in der Gesamtbeurteilung ein. Die vorliegende Arbeit schließt mit einer finalen Gegenüberstellung der beiden Verfahren ab und bewertet entsprechend die oben geschilderten Aspekte.

2 Öffentlich-rechtlicher Rundfunk in Großbritannien und Deutschland

Aus betriebswirtschaftlicher Perspektive heraus, gehört der öffentlich-rechtliche Rundfunk, aufgrund seiner besonderen Funktion und Aufgaben im Auftrag der Gesellschaft, zum Sektor der „ öffentlichen Betriebe und Verwaltungen2. Der öffentliche Sektor bildet den Gegenpart zu den privatwirtschaftlichen Unternehmungen und zeichnet sich dadurch aus, dass er mit der Erfüllung besonderer Aufgaben betraut ist, um den gesellschaftlichen Bedarf an Gütern oder Dienstleistungen zu befriedigen. Folgende Merkmale zeichnen einen öffentlichen Betrieb im klassischen Sinne aus:3

- „ Politisch determinierter Wirtschaftsplan- Hier: Rechtlich vordefinierter Gebührensatz pro Haushalt.
- „ Prinzip der Planerfüllung- Hier: Erfüllung des öffentlichen Auftrages (inhaltliche Ebene) und sinngemäßer Budgeteinsatz.
- „ Prinzip des Gemeineigentums- Hier: Finanzierung über die öffentliche Hand, dadurch Entscheiden und Handeln im Sinne der Allgemeinheit. Öffentliche Institutionen haben gegenüber privaten Unternehmungen eine

untergeordnete Bedeutung hinsichtlich des marktwirtschaftlichen Ordnungssystems. Dem öffentlich-rechtlichen Rundfunk in Deutschland und Großbritannien kommt im Vergleich zu den klassischen, öffentlichen Einrichtungen dennoch eine Sonderstellung zu. Dies betrifft zum einen, die Art der Finanzierung, die nicht - wie üblich - über staatliche Mittel erfolgt, sondern über die Gebührenzahlungen der Bürger. Zum anderen ist es dem öffentlich rechtlichen Rundfunk gestattet sich über wirtschaftlich ausgerichtete Tochternehmungen querzufinanzieren (unter bestimmten Restriktionen, unter Kapitel 2.2.4).

2.1 Juristische Vorgaben durch die Europäische Gemeinschaft

Seit Gründung der Europäischen Gemeinschaft durch den Abschluss des Maastrichter Vertrages über die Europäische Union am 7.2.1992 schließen sich bis dato 27 Mitgliedsstaaten zu einem europäischen Gefüge zusammen.4 Das Ziel der EU ist die wirtschaftliche Integration Europas und damit einhergehend der Abbau von Wettbewerbshemmnissen mittels Deregulierung.5 Die daraus resultierenden Verordnungen gegenüber den EU-Mitgliedsstaaten geben grundlegende Rahmenbedingungen vor. Öffentlich-rechtliche Rundfunkanbieter innerhalb der EU haben sich laut Europäischem Gemeinschaftsvertrag (EGV) an die europäischen Rundfunkbestimmungen sowie an dem allgemeinen europäischen Wettbewerbsrecht zu orientieren.6 Für die Regulierung des öffentlich-rechtlichen Rundfunks hat sie sich darauf verständigt, den einzelnen Mitgliedsstaaten die Verantwortung über eine entsprechende Gestaltung eines Finanzierungsmodells zu übertragen. Laut Art.7 Amsterdamer Vertrag, 2.10.1997:

„[d]er öffentlich-rechtliche Rundfunk in den Mitgliedstaaten [ist] unmittelbar mit den demokratischen, sozialen und kulturellen Bedürfnissen jeder Gesellschaft sowie mit dem Erfordernis verknüpft, den Pluralismus in den Medien zu wahren. [...] Die Bestimmungen des Vertrags zur Gründung der Europäischen Gemeinschaft berühren nicht die Befugnis der Mitgliedstaaten, den öffentlich-rechtlichen Rundfunk zu finanzieren, sofern die Finanzierung der Rundfunkanstalten dem öffentlich-rechtlichen Auftrag, [...] dient und die Handels- und Wettbewerbs-bedingungen in der Gemeinschaft nicht in einem Ausmaß beeinträchtigt, das dem gemeinsamen Interesse zuwiderläuft“.

Damit gibt die EU zwar die Verantwortung über die Gestaltung der Finanzierung der öffentlich-rechtlichen Rundfunkhäuser an die zuständigen Mitgliedsstaaten ab, legt aber deutlich dar, dass sie im Falle von nicht zulässiger Handhabung der Finanzierung oder dem Tatbestand der Wettbewerbsbehinderung, durch Klage einer dritten Partei, zum Einschreiten verpflichtet ist. Nach dem Verständnis der EU liegt bei den öffentlich-rechtlichen Gebührenmodellen einzelner Mitgliedsstaaten (darunter auch betroffen das deutsche und britische Modell) ein klassischer Fall von staatlichen Beihilfen gemäß Art.87 Abs.1 EGV vor:

„[s]taatlich oder aus staatlichen Mitteln gewährte Beihilfen gleich welcher Art, die durch die Begünstigung bestimmter Unternehmen oder Produktionszweige den Wettbewerb verfälschen oder zu verfälschen drohen, [sind] mit dem Gemeinsamen Markt unvereinbar“.

Staatliche Beihilfen sind nach EGV unzulässig mit Ausnahme Art.86 Abs.2 EGV, nach dem die Unternehmen von einem Beilhilfeverbot ausgenommen sind, die mit Dienstleistungen von allgemeinem wirtschaftlichem Interesse betraut sind und ohne die finanziellen Mitteln, die ihnen anvertrauten Aufgaben nicht erfüllen könnten.7 Gemäß der oben beschriebenen, betriebswirtschaftlichen Definition des öffentlich-rechtlichen Rundfunks, müsste Art.86 Abs.2 EGV demnach greifen. In diesem Punkt liegt der Ursprung zahlreicher Konflikte zwischen europäischem Wettbewerbsrecht und dem Rundfunkrecht innerhalb der Mitgliedsstaaten, was somit ein grundlegender Baustein für diese Untersuchung ausmacht.

2.2 Öffentlich-rechtlicher Rundfunk in Großbritannien

Die British Broadcasting Corporation (BBC) verkörpert die weltweit größte öffentlich-rechtliche Rundfunkanstalt. Seit ihrer Gründung im Jahre 1922 ist sie die tragende Säule im britischen Rundfunksektor und wurde hinsichtlich der Entwicklung des ersten dualen Rundfunksystems, mit Einführung des kommerziellen Free-TV Anbieters ITV im Jahre 1954, zum Vorbild vieler europäischer Staaten. Das britische Rundfunksystem besteht neben den öffentlich-rechtlichen Angeboten der BBC aus drei terrestrischen, werbefinanzierten Privatanbietern ITV, Channel 4 sowie den Pay-TV-Angeboten BSkyB, dem Kabelanbieter Telewest und NTL.8 Nachfolgend geht es um grundlegende Fakten und Informationen über die BBC, um einen Einblick in das britische Rundfunkmodell zu erhalten.

2.2.1 Kontroll- und Aufsichtsorgane der BBC

Die Regierung stellte der BBC bis zum Jahresbeginn 2007 im Vierjahresrhythmus ein 12-köpfiges Board of Governors (dt. Direktorium, vergleichbar mit den deutschen Rundfunkräten) zur Seite, welches sich im Sinne der Gebührenzahler für die Erfüllung des öffentlichen Auftrages in Unabhängigkeit von Wirtschaft und Staat verantwortlich zeichnete.9 Das Board of Governors stellte das interne Selbstregulierungsorgan der BBC dar. Zudem bestimmte es den Director-General (dt. Generaldirektor, vergleichbar mit den deutschen Intendanten) der BBC und hatte bei Entscheidungen des BBC-Management Zustimmungspflicht. Nach Ablauf der achten Royal Charter (dt. königliche Satzung/ Gründungsvertrag) im Dezember 2006 wurde dieses System durch die Einführung des BBC Trust (engl. trust: Vertrauen, aber auch: Treuhänder, Stiftung) erheblichen Veränderungen unterzogen, um die zwiespältige Rolle des Board of Governors zwischen Managementnähe und Neutralität gegenüber der Öffentlichkeit zu lösen. Alle Aufgaben des Board of Governors gingen in den BBC Trust über.

Zu den externen Kontrollorganen zählt das Departement of Communications, Media and Sports10 (DCMS). Es wählt den Secretary of State (dt. Minister), der gemeinsam mit der englischen Krone und dem Parlament die Royal Charter sowie das Licence Agreement (engl. licence: Erlaubnis, Befähigung / agreement: Einigung, Festlegung) verabschiedet.11 Als weiteres Organ ist das Office of Communications12 (Ofcom) zu nennen, welches verantwortlich für alle kommerziellen Rundfunkanbieter innerhalb des UK13 ist.14 Als Regulierungsbehörde des gesamten britischen Rundfunk- und Telekommunikationssektors ist es vornehmlich für den Schutz des Wettbewerbs zuständig. Die BBC ist nur in Bezug auf ihre kommerziellen Tochtergesellschaften der Aufsicht der Ofcom unterlegen. Allerdings spielt die Ofcom seit Einführung des Public Value-Verfahrens und den damit durchzuführenden Market Impact-Assessments15 (MIA) auch für die nicht-kommerziellen Angebote der BBC eine entscheidende Rolle.

2.2.2 Rechtsgrundlagen und öffentlicher Auftrag der BBC

Die Rechtsgrundlage, die den Public Service (engl. service: Leistung, Dienst, hier aber: Auftrag), die zentralen Aufgabenbereiche, Finanzierung, Ziele und Berichtspflichten der BBC sowie Verantwortlichkeiten der Gremien vorgibt, findet sich in Form der jeweils zehn Jahre gültigen Royal Charter.16 Die aktuelle neunte Royal Charter gilt von 2007 bis 2016 und beschreibt den grundlegenden, öffentlichen Auftrag „ to inform, educate and entertain17 sowie die vier Public Principles (engl. principle: Prinzip, Grundsatz) „ Universality, Fairness and Equity, Accountability18. Die Rechenschaftspflicht der BBC besteht gegenüber den Gebührenzahlern in Form des Jahresberichts Annual Report and Accounts (dt. Jahresbericht) sowie der Veröffentlichung der internen Ziele, Leitlinien und Sitzungsprotokolle. Neben den Public Principles hat die BBC sechs Public Purposes (engl. purpose: Zweck) zu erfüllen.

Abbildung in dieser Leseprobe nicht enthalten

Abbildung 1 I Public Purposes der BBC

Quelle: Eigene Darstellung in Anlehnung an, BBC Annual Report and Accounts 2007/2008, 5/2002, S.2

In Abb. 1 sind die Forderungen der Öffentlichkeit visualisiert, die nach der letzten Audience Research (dt. Publikumsumfrage) im Dezember 2007 als Ergebnisse in Form der Public Purposes schriftlich verankert wurden. Diese dienen als Bemessungsgrundlage für die Arbeit des Executive Board (hier sinngemäß: Ausschuss auf Geschäftsführer- bzw. Managementebene).

Zur Ergänzung der Royal Charter und, als Ersatz einer verfassungsrechtlichen Garantie der Rundfunkfreiheit, erhält die BBC durch das Licence Agreement die eigentliche Zulassungs- und Unabhängigkeitsgarantie zur Ausübung ihrer öffentlichen Aufgaben.19 Im Vergleich zu anderen Mitgliedsstaaten der EU, die eine Presse-, Meinungs- und Rundfunkfreiheit in ihrer Verfassung gewährleisten, verfügt die BBC demnach über keine verfassungsrechtliche Verankerung. Das Licence Agreement wird durch das DCMS unter Zustimmung des Parlaments veröffentlicht und regelt den Inhalt und den Umfang des auszustrahlenden Programms im Rahmen der Vorgaben durch den öffentlichen Programmauftrag.20 Als wichtiger Bestandteil des Licence Agreements sind die Ancillary Services (engl. ancillary: ergänzend, zusätzlich) herauszustellen, die eine Ausweitung des öffentlichen Programmauftrages über den in Art.3 der Royal Charter festgeschriebenen Umfang hinaus erlauben.21 Dies umfasst insbesondere die Einführung neuer Angebote - obgleich im TV- und Hörfunk-, digitalen oder online Bereich. Da diese Zusatzservices über die Licence Fee (hier: Fernsehgebühr) finanziert werden sollen, bedurfte es (vor Einführung des BBC Trust) der rechtzeitigen Unterrichtung, Prüfung und Erlaubnis durch das DCMS, die britische Regierung und der EU-Kommission. Voraussetzungen für die Erlaubnis der Ancillary Services war die Vereinbarkeit mit den Zielen innerhalb der Royal Charter, die Erbringung eines Mehrwertes für die Öffentlichkeit sowie der Ausschluss jeglicher Wettbewerbsbehinderung oder Veränderung des Marktgleichgewichtes. Die Ancillary Services sind besonders im Hinblick auf das Public Value-Verfahren relevant, da sie hauptsächlich davon betroffen sind.

2.2.3 Finanzierung der BBC

Die BBC finanziert sich über drei Quellen. Die wichtigste Größe leistet die Licence Fee, Fernsehgebühr - alle Radioangebote sind kostenfrei verfügbar und werden anteilig über die Fernsehgebühr mitfinanziert.22 Im Geschäftsjahr 2006/2007 betrugen die Einnahmen durch die Fernsehgebühr £ 3,243 Milliarden (6,619 € Mrd.).23 Die gebührenfinanzierten TV- und Radioangebote sind werbefrei. Die zweitgrößte Erlösquelle der BBC generiert sich aus den kommerziellen Tätigkeiten, denen gemäß dem Grundsatz Value for Money (hier im übertragenen Sinne: Preis-Leistungs-Verhältnis) ein gleichberechtigter Status zum öffentlichen Auftrag zu Gute kommt. Unter Berücksichtigung eines strengen Regelwerkes, welches eine strikte Trennung zwischen dem eigentlichen Programmauftrag der BBC und jeglichem kommerziellen Engagement vorsieht, sind kommerzielle Tätigkeiten in Tochterfirmen zu organisieren. Die schriftliche Verankerung der Akzeptanz kommerzieller Aktivitäten durch Value for Money findet sich unter Art.7 der Royal Charter und meint:

[d]ie Schaffung eines Mehrwertes durch eine parallel erfolgende Steigerung der Angebotsqualität sowie Effizienz operativer Prozesse, [...] zur Sicherung der Legitimität des öffentlich-rechtlichen Rundfunks [...], indem die Erbringung eines Wertes für den Nutzer ins Verhältnis zur erhaltenen finanziellen Gegenleistung gesetzt wird.“24

Dieser Grundsatz lässt sich als einer der zentralen strategischen Leitfäden interpretieren, der die BBC dazu veranlasst, neben dem Programmauftrag auch den wirtschaftlichen Grundsätzen Aufmerksamkeit zu schenken. Durch die Optimierung interner Prozesse sowie durch kommerzielles Engagement orientiert sich die BBC an betriebswirtschaftlichen Kennzahlen, wodurch die Wertschöpfung gesteigert werden soll, um den Erwartungen und Ansprüchen der Bevölkerung gerecht werden zu können. Ziel der Querfinanzierung ist, die Gebühren durch selbst erwirtschaftete Gewinne möglichst niedrig zu halten.25 Die dritte finanzielle Kraft findet sich in streng reglementierten Subventionen, die unabhängig von den übrigen Gebührenzahlungen eine rein staatliche Unterstützung darstellen. Quersubventionierungen durch Gebührengelder sind unzulässig - lediglich die Mischfinanzierung aus kommerziellen Services, Produktions- oder Lizenzgeschäften ist gestattet.26 Die geleisteten Subventionen werden durch das britische Parlament in Abstimmung mit dem Finanzminister verteilt und dienen lediglich der finanziellen Unterstützung der internationalen Nachrichten- und Informationsnetzwerke, die seit 1932 im Auftrag des Königshauses ins Leben gerufen wurden, um als Sprachrohr der britischen Kultur und Darstellungsinstrument der britischen Regierung zu fungieren.27 Durch das staatliche Eigeninteresse an den breiten BBC-Angeboten und der damit einhergehenden Präsenz der Briten in Medienlandschaften weltweit, unterstützt der Staat dieses Geschäftssegment.

2.2.4 Geschäftsfelder der BBC

Die Kernkompetenzen der BBC liegen in den Bereichen Fernsehen, Radio, Online, Rechtehandel, TV-Produktionen und -Spartenkanälen sowie Zeitschriften und Buchverlagen.28 Grob grenzt die BBC alle Services für das UK als Home Services und für die Nationen weltweit als World Services ab.29 Der gebührenfinanzierte Home Service umfasst acht TV-Kanäle, zehn Radionetworks mit insgesamt 46 lokalen und nationalen Radiostationen. Im Einzelnen sollen die Radio- und TV-Programme nicht aufgelistet werden. Es sei aber festzuhalten, dass die BBC im digitalen Bereich sehr stark präsent ist. Bis 2012 soll sie den digitalen Switchover (dt. Umschaltung) federführend für die TV-Angebote innerhalb des UK vorantreiben und somit die analoge Ära im Bereich Fernsehen ablösen.30 Da der World Service nicht durch das Public Value-Verfahren tangiert wird, bleibt er an dieser Stelle nur am Rande erwähnt.

Der gesamte digitale und Online-Bereich ist eine zentrale Säule der oben bereits erwähnten Ancillary Services und umfasst Angebote wie das interaktive Fernsehangebot BBCi sowie das Onlineangebot bbc.co.uk. Im April 2007 erhielt die BBC nach einem ersten Public Value-Verfahren die Genehmigung für den BBCiPlayer31, der On-Demand-Plattform der BBC .32

Im kommerziellen Segment generiert die BBC Worldwide Ldt mit ihren insgesamt sieben Tochterunternehmen den größten Umsatz.33 Ihre Geschäftsfelder sind:

Abbildung in dieser Leseprobe nicht enthalten

Abbildung 2 I Tätigkeitsfelder BBC Worldwide Ldt

Quelle: Eigene Darstellung in Anlehnung an Kaumanns Ralf, Siegenheim Veit, Knoll Eva Marie, BBC – Value for Money & Creative Future, 1. Auflage, Verlag R. Fischer, München, 2007, S.41

An zweiter Stelle ist die BBC World Ltd zu nennen, die ausschließlich für den internationalen Markt zuständig ist. Analog zu weiteren BBC-Tochtergesellschaften, die hauptsächlich durch Outsourcing-Maßnahmen entstanden sind, bleiben diese Firmen nur der Vollständigkeit halber erwähnt. Alle kommerziellen Services und Angebote unterliegen den folgenden Prinzipien:

Abbildung in dieser Leseprobe nicht enthalten

Abbildung 3 I BBC-Grundsätze zur Ausübung kommerzieller Tätigkeiten

Quelle: Eigene Darstellung in Anlehnung an http://www.bbc.co.uk/bbctrust/framework/commercial_ services/index.html, (7.3.2009)

2.2.5 Relevante Ergebnisse aus der Rechtssprechung

Aus der jüngsten Geschichte der BBC heraus, sind drei juristische Entscheidungen durch die EU-Kommission prägend für diese Untersuchung.

BBC News 24 -Entscheidung:

Die so genannte News 24 -Entscheidung vom 14.12.1999 beruht auf der Beschwerde des Privatanbieters BSkyB, in der die ursprüngliche Definition der Ancillary Services als zu vage und unklar kritisiert wurde.34 Die BBC machte erstmals bei der Einführung des neuen Nachrichtenkanals News 24 von der Ausnahmeregelung der Ancillary Services Gebrauch. BSkyB sah darin eine Wettbewerbsbehinderung zu Gunsten der BBC sowie eine unzulässige staatliche Beihilfe gemäß Art.87 EGV. Eine Grundsatzdiskussion über die Rechtfertigung von Rundfunkgebühren und die Definition staatlicher Beihilfen entfachte - mit dem Ergebnis:

However, on the basis of the foregoing assessment, the Commission is of the opinion that the conditions laid down in Article 86(2) are fulfilled. The public funding of BBC News 24 can thus be accepted because it allows the provision of `services of general economic interest´ without being disproportionate and without affecting the development of trade to an extent contrary to the common interest.35

Die Kommission entschied zu Gunsten der BBC und gab bekannt, dass sie nach intensiver Prüfung das BBC News 24 -Angebot für unbedenklich halte. Zwar handele es sich auch nach Ansicht der EU bei der Fernsehgebühr um staatliche Beihilfen nach Art.87 EGV, allerdings sei das Angebot von allgemeinem wirtschaftlichem Interesse und erfülle somit die Voraussetzungen des Ausnahmetatbestandes Art.86 Abs.2 EGV. Die EU-Kommission duldet die Fernsehgebühr unter Berücksichtigung der Ausnahmeregelung zur Erfüllung besonderer Aufgaben. Allerdings kritisierte sie im Zuge ihrer Entscheidung scharf, dass die Definition der Ancillary Services nicht eindeutig formuliert sei.36 Als Konsequenz hatte die BBC für eine klare und transparente Definition Sorge zu tragen.

BBC Licence Fee -Entscheidung:

Hinter dieser Entscheidung verbirgt sich ein Genehmigungsverfahren vom 22.5.2002, das auf Wunsch der BBC eingeleitet wurde. Diese plante neun neue, digitale Fernseh- und Radioangebote.37 Gemäß der Ausnahmeregelung der Ancillary Services sollten auch diese Angebote über die Licence Fee finanziert werden, was neben der Genehmigung durch das DCMS und der Regierung auch die rechtzeitige Unterrichtung der EU-Kommission gemäß Art.88 Abs.3 EGV voraussetzt. Die EU hatte darüber zu entscheiden, ob die digitalen Kanäle unter die Definition des Public Services fallen und somit eine zulässige Finanzierung über die Licence Fee rechtfertigt. Zudem wurde überprüft, ob die Angebote mit dem allgemeinen Wettbewerbsrecht der EU im Einklang stehen. Die Entscheidung der Kommission fiel wie folgt aus:

[t]he services [...] can be considered as services of general economic interest, also [...] the compensation is proportionate to the net public service costs and there is no risk of spillover to neighbour markets.38

Die EU entschied erneut im Sinne der BBC und gestattete ihr die Einführung der digitalen Programmangebote für Radio und TV. Gemäß der oben zitierten Begründung ist die Kommission, ähnlich ihrer Entscheidung zu News 24, davon überzeugt, dass es sich um Angebote von allgemeinem wirtschaftlichem Interesse handele, die aller Voraussicht nach keine negativen Einflüsse auf den Wettbewerb vermuten lassen. Die EU bestätigte innerhalb ihres Urteils erstmals eine Entwicklungs- und Bestandsgarantie öffentlich-rechtlicher Angebote im digitalen Zeitalter.39

BBC Digital Curriculum -Entscheidung:

Bei der Entscheidung vom 1.10.2003 wurde erstmals verstärkt auf Marktkriterien zur Beurteilung der Zulässigkeit digitaler Dienste hingewiesen.40 Auf Wunsch der BBC leitete die Kommission ein weiteres Verfahren über die Vorlage des Digital Curriculums (engl. curriculum: Lehrplan, Bildungsinhalte) ein. Die BBC schlug innerhalb ihrer strategischen Ausarbeitung einen umfassenden, digitalen Service zur Bereitstellung interaktiver Lernmaterialien für Schulen und Privathaushalte vor.41 Innerhalb der EU-Prüfung stellte sich heraus, dass der neue Service einen erheblichen Einfluss auf den Wettbewerb hätte.42 Der Markt war bereits entwickelt und von kommerziellen Anbietern besetzt. Aufgrund der Tatsache, dass das BBC-Angebot gebührenfinanziert ist, käme ihr ein ungerechtfertigter ökonomischer Wettbewerbsvorteil gegenüber den bereits existierenden Anbietern zu. Die EU-Kommission stellte folgende Kriterien auf, anhand die Zulässigkeit eines digitalen Dienstes in Zukunft zu prüfen sei:

Abbildung in dieser Leseprobe nicht enthalten

Abbildung 4 I EU-Kriterien zur Abgrenzung von kommerziellen Aktivitäten

Quelle: Eigene Darstellung in Anlehnung an, Die Schlüsselrolle des öffentlich-rechtlichen Rundfunks in der europäischen Gesellschaft des 21. Jahrhunderts, http://www.hieronymi.de/ Sonstige/Amsterdam%20Vortrag%20EN%203.9.04(einDokmitDeck).doc, S.9, (4.2.2009)

Die in Abb. 4 aufgeführten Vorgaben sind als eine erste, deutliche Einschränkung der Entwicklung digitaler öffentlich-rechtlicher Dienste zu interpretieren. Zum einen gilt es nachzuweisen, ob sich die Services wesentlich von den existierenden, kommerziellen Angeboten differenzieren und zum anderen sollen sie lediglich darauf beschränkt sein, bereits bestehende BBC-Services zu ergänzen. Bezüglich der zeitlichen Entwicklung, sollen kommerzielle Mitbewerber außerdem im Vorfeld über die BBC-Pläne informiert werden, um ggf. reagieren zu können. Problematisch sah die EU-Kommission ebenfalls, dass der neue Service erheblich von den sonstigen Tätigkeitsfeldern der BBC abweiche.43 In aller Konsequenz äußerte die Kommission erhebliche Bedenken, überließ aber die endgültige Entscheidung dem Mitgliedsstaat.44 Die BBC stellte das Konzept unter dem Namen BBCJam im Januar 2006 unter eigener Verantwortung online. Am 20.3.2007 ließ der BCC Trust das Angebot nach Durchführung eines nachgelagerten Public Value-Verfahrens stoppen. Die Gründe für diese Entscheidung werden unter Kapitel 4.5 genauer betrachtet.

2.3 Öffentlich-rechtlicher Rundfunk in Deutschland

Seit Einführung des dualen Rundfunksystems im Jahre 1984 spaltet sich der deutsche Rundfunkmarkt in die öffentlich-rechtliche Riege, vertreten durch ARD, ZDF und Deutschlandfunk sowie in die private mit den größten Senderfamilien RTL Group, ProSiebenSat.1 Media AG und kleineren Spartenanbietern von Musik- Sport-, Kinder- oder Spielfilmvollprogrammen. Außer Premiere konnten sich im Bereich Pay-TV bis dato keine weiteren Anbieter durchsetzen. Auch in Deutschland werden ARD und ZDF über eine Rundfunkgebühr45 finanziert. Neben der Rundfunkgebühr, die in 2007 ein Volumen von 7,252 € Milliarden betrug, dürfen ARD und ZDF gemäß §§14, 15 Rundfunkstaatsvertrag (RStv) in ihren ersten Fernsehprogrammen werktäglich vor 20 Uhr maximal 20 Minuten sowie 20 Prozent innerhalb einer Stunde Werbung ausstrahlen, im Radio maximal 90 Minuten werktäglich - nach §18 RStv ist Sponsoring erlaubt, aber kein Teleshopping.

2.3.1 Juristische Säulen in Deutschland

Seit 1948 werden die in Abb. 5 dargestellten Aspekte in den jeweiligen Rundfunkgesetzen der Länder (Mehr-Länder-Staatsverträge) sowie in den Rundfunkurteilen des Bundesverfassungsgerichts geregelt.

In Deutschland ist Rundfunk Ländersache. Um dennoch ein einheitliches Handeln sicherzustellen, unterliegen die einzelnen Rundfunkgesetze den mehrheitlichen Bestimmungen des RStv.

Abbildung in dieser Leseprobe nicht enthalten

Abbildung 5 I Semantische Wolke: Regulierung durch Rundfunkgesetze

Quelle: Eigene Darstellung in Anlehnung an ARD, Rundfunkgesetze, http://www.ard.de/intern/ organisation/rechtsgrundlagen/rundfunkgesetze/-/id=54400/18xh01b/index.html, (6.2.2009)

Im Jahre 1986 formulierte das Bundesverfassungsgericht im Rahmen des Niedersachsenurteils den höchsten öffentlichen Auftrag in Form der Grundversorgung:

„[was] die essentiellen Funktionen des Rundfunks für die demokratische Ordnung ebenso wie für das kulturelle Leben in der Bundesrepublik [beschreibt]. Darin finden der öffentlich-rechtliche Rundfunk und seine besondere Eigenart ihre Rechtfertigung.“46

Laut Bundesverfassungsgericht ist die Grundversorgung nicht als Minimalversorgung zu verstehen, sondern umfasst alle Programmangebote zur Bildung, Information, Beratung und Unterhaltung gemäß §11 Abs.2 RStv.47 Der Begriff der Grundversorgung ist zudem gegenständlich und zeitlich offen sowie dynamisch und damit eng gekoppelt an die Bestands- und Entwicklungsgarantie, nach der dem „ [ö]ffentlich-rechtlichen Rundfunk alle programmlichen und technischen Weiterentwicklungsmöglichkeiten, insbesondere zur Erfüllung des Grundversorgungsauftrags, offen stehen.“48

2.3.2 Rechtssprechung: EU-Beihilfeentscheidung

Die EU-Kommission beschäftigte sich seit 2001 vornehmlich mit Beschwerden des Verbands Privater Rundfunk und Telemedien e. V. (VPRT) sowie der privaten Rundfunkanbieter gegen die öffentlich-rechtlichen Rundfunkhäuser in Deutschland. Das Beihilfeverfahren ist ursächlich und ausschlaggebend für die aktuelle Situation des öffentlich-rechtlichen Rundfunks in Deutschland. Zwar ist das Verfahren beigelegt, scheint aber aufgrund seiner Auswirkungen bis heute präsent:49

Das Beihilfeverfahren beinhaltete die Prüfung, inwieweit die Finanzierungs-regelung durch die Rundfunkgebühren der EGV-Beihilferichtlinie entspricht und ob diese „ zur Quersubventionierung kommerzieller Aktivitäten genutzt werden und über das zur Erfüllung des öffentlichen Auftrages erforderliche Maß hinausgehen50. Die Rechtsprüfung erinnert an den bereits geschilderten Fall BBC News 24 im Jahre 1999. Auch im deutschen Verfahren vertritt die EU-Kommission die Position, dass es sich bei der Rundfunkgebühr um eine staatliche Beihilfe handelt und verkündet der Bundesregierung im März 2007 im Rahmen des Blauen Briefes, dass das deutsche Finanzierungsmodell nicht mit dem EGV vereinbar und somit unzulässig sei. Nach Art.86, 87 EGV sind Beihilfen nämlich auch „ [s]taatlich oder aus staatlichen Mitteln kommend, die zu einer Belastung staatlicher Mittel führen “. Aus Sicht der Bundesregierung handelt es sich bei den Rundfunkgebühren gerade nicht um staatliche Beihilfen, da die Zahlungen zwar vom Staat auferlegt werden, aber von Privatpersonen geleistet werden und somit die Staatskassen in keinem Fall belasten.51 Es folgte ein langwieriger Streit zwischen EU-Kommission und Bundesregierung. Erst am 15.12.2006 erzielten EU-Kommissarin Neelie Kroes und die Ministerpräsidenten Kurt Beck und Edmund Stoiber einvernehmlich einen ersten Konsens, um die Finanzierung des öffentlich-rechtlichen Rundfunks in Zukunft zu gewährleisten. Die Kommission erarbeitete mit den deutschen Behörden erforderliche Änderungen an den bestehenden Regelungen und empfahl daraufhin „ zweckdienliche Maßnahmen“52 . Die Einigung bedeutete die Konkretisierung des öffentlichen Auftrages sowie die Bereiche Marktkonformität, Transparenz und Kontrolle.53 Die EU-Kommission schloss das Verfahren offiziell am 24.4.2007 und übermittelte der Bundesregierung die zweckdienlichen Maßnahmen mit der Vorgabe, diese im Rahmen eines Rundfunkänderungsstaatsvertrages (RäStv) in deutsches Recht umzusetzen. Unter anderem sah die EU darin die Entwicklung eines Modells zur Prüfung und Konkretisierung öffentlich-rechtlicher Telemedien in Abstimmung mit Bund und Ländern bis spätestens zum 24.4.2009 vor.

2.3.3 Kurzprofile ARD und ZDF

Nach der BBC steht die Arbeitsgemeinschaft Rundfunkanstalten Deutschland (ARD) für die zweitgrößte öffentlich-rechtliche Rundfunkanstalt mit einem jährlichen Umsatz/Etat von 6,131 € Milliarden in 2008.54 Die ARD bündelt im föderalen System insgesamt neun regionale Rundfunkhäuser, die so genannten Landesrundfunkanstalten. Mit einem Umsatz/Etat von 1,910 € Milliarden in 2007 macht das Zweite Deutsche Fernsehen (ZDF) neben der ARD die kleinere Säule des öffentlich-rechtlichen Rundfunks in Deutschland aus.55

Kontroll- und Aufsichtsgremien von ARD und ZDF:

Innerhalb der ARD existiert eine breite Schicht an Kontroll- und Aufsichtsfunktionen. Jedem der neun Landesrundfunkanstalten werden jeweils ein Rundfunkrat und ein Verwaltungsrat zur Seite gestellt. Die Rundfunkräte umfassen insgesamt über hundert ehrenamtlich tätige Vertreter so genannter gesellschaftlich-relevanter Gruppen.56 Die ARD-Anstalten verwenden den Begriff Rundfunkrat, das ZDF bezeichnet ihre zweite Instanz als Fernsehrat (fortlaufend unter Rundfunkrat).57 Die Rundfunkräte tragen die Verantwortung für die Erfüllung des öffentlichen Auftrages und vertreten die Interessen der Öffentlichkeit. Für die finanzielle Kontrolle über einen sachgemäßen Einsatz der Rundfunkgebühren sind die Verwaltungsräte zuständig.58 Das höchste Organ der ARD ist die Mitgliederversammlung (aus Intendanten, Vorsitzender des Programmbeirates für das Erste Deutsche Fernsehen, die Vorsitzenden von Rundfunk- und Verwaltungsräten) mit der Funktion, über aktuelle Themen und die Aufnahme zusätzlicher Aufgabenbereiche der ARD zu entscheiden. Ein weiteres relevantes Kontrollorgan der ARD stellt die Konferenz der Gremienvorsitzenden (GVK) dar, die sich für die Koordination der Gremienkontrolle verantwortlich zeichnet. Den ARD-Vorsitz hat aktuell Peter Boudgoust vom SWR. Seit März 2002 übt Markus Schächter das Amt des ZDF-Intendanten aus.59 Im Vergleich zur ARD, hat das ZDF einen geringeren Aufwand an Kontroll- und Aufsichtsfunktionen. Erstens sind die Abstimmungswege innerhalb des ZDF zentralisiert und somit kürzer, zweitens beschränkt sich das Programmangebot des ZDF nur auf den Bereich Fernsehen.

Geschäftsfelder von ARD und ZDF:

Aufgrund der föderalen Struktur ist die ARD-Gemeinschaft im Besitz eines breiten Angebotsportfolios. Im Bereich Hörfunk verfügt die ARD über 54 Einzelkanäle, wovon 33 werbetragende Angebote sind.60 Im Fernsehsegment dient das nationale Gemeinschaftsprogramm Das Erste als Flaggschiff der ARD. Zudem bietet jede der neun Landesrundfunkanstalten ein regionales, drittes, werbefreies Vollprogramm an. In Kooperation mit dem ZDF veranstaltet die ARD außerdem seit 1992 ARTE, seit 1993 3sat und das Dokumentationsprogramm PHOENIX sowie seit 1997 den Kinderkanal (KI.KA).61 Das ZDF ist der Veranstalter des gleichnamigen TV-Vollprogramms, verfügt aber über keine Radioangebote.

Neben den klassischen Radio- und TV-Angeboten bietet die ARD seit dem 1.1.2001 drei digitale TV-Vollprogramme EinsExtra, EinsPlus, EinsFestiva l sowie im Online-Bereich das Dachportal ARD.de, worüber alle Internetseiten der Landesrundfunkanstalten gebündelt sind. Außerdem zählen das Portal DasErste.de und zahlreiche themenbezogene Services wie das Nachrichtenportal tagessschau.de oder sport.ARD.de und entsprechend für die Radiolandschaft der ARD radioARD.de zum Online-Portfolio der ARD.62

[...]


1 Ins Deutsche übersetzt, vgl. Mark Thompson, Amtsantrittsrede, 22.6.2004, http://www.bbc. co.uk/pressoffice/speeches/stories/thomspon_arrival.shtml, (6.4.2009)

2 Nachf. Abschnitt, vgl. Schierenbeck, Henner, Wöhle, B. Claudia, Grundzüge der Betriebswirtschaftslehre, 17. Auflage, Oldenbourg Verlag, München, S.30/31

3 Nachf. Punkte aus Schierenbeck, Henner, Wöhle, B. Claudia, Grundzüge der Betriebswirtschaftslehre, 17. Auflage, Oldenbourg Verlag, München, S.31

4 vgl. Europäische Union, http://europa.eu/abc/history/1990-1999/1992/index_de.htm, (23.1.2009)

5 vgl. Heinrich, Jürgen, Medienökonomie II., 1. Auflage, Westdeutscher Verlag, Wiesbaden, 1999, S.107

6 vgl. Heinrich, Jürgen, Medienökonomie II., 1. Auflage, Westdeutscher Verlag, Wiesbaden, 1999, S.107

7 vgl. Heinrich, Jürgen, Medienökonomie II., 1. Auflage, Westdeutscher Verlag, Wiesbaden, 1999, S.255

8 vgl. Kaumanns Ralf, Siegenheim Veit, Knoll Eva Marie, BBC – Value for Money & Creative Future, 1. Auflage, Verlag R. Fischer, München, 2007, S.35

9 vgl. Kaumanns Ralf, Siegenheim Veit, Knoll Eva Marie, BBC – Value for Money & Creative Future, 1. Auflage, Verlag R. Fischer, München, 2007, S.32

10 Ins Deutsche übersetzt: „Amt für Kommunikation, Medien und Sport“

11 vgl. Kaumanns Ralf, Siegenheim Veit, Knoll Eva Marie, BBC – Value for Money & Creative Future, 1. Auflage, Verlag R. Fischer, München, 2007, S.33

12 Ins Deutsche übersetzt: „Büro für Kommunikation“

13 United Kingdom of Great Britain and Northern Ireland: England, Northern Ireland, Scotland, Wales

14 vgl. Kaumanns Ralf, Siegenheim Veit, Knoll Eva Marie, BBC – Value for Money & Creative Future, 1. Auflage, Verlag R. Fischer, München, 2007, S.34

15 Ins Deutsche übersetzt: „Studien zur Prüfung marktlicher Einflüsse“

16 vgl. Woldt, R., Selbstverpflichtungen bei der BBC, Media Perspektiven, 5/2002, S.2

17 Ins Deutsche übersetzt: „informieren, bilden und unterhalten“, vgl. Kaumanns Ralf, Siegenheim Veit, Knoll Eva Marie, BBC – Value for Money & Creative Future, 1. Auflage, Verlag R. Fischer, München, 2007, S.30-31

18 Ins Deutsche übersetzt: „Allgemeingültigkeit, Gerechtigkeit und Gleichheit, Rechenschaft“ vgl. Kaumanns Ralf, Siegenheim Veit, Knoll Eva Marie, BBC – Value for Money & Creative Future, 1. Auflage, Verlag R. Fischer, München, 2007, S.30-31

19 vgl. Woldt, R., Selbstverpflichtungen bei der BBC, Media Perspektiven, 5/2002, S. 2

20 vgl. Woldt, R., Selbstverpflichtungen bei der BBC, Media Perspektiven, 5/2002, S. 2

21 vgl. BBC Royal Charter, Art.3b, http://www.culture.gov.uk/images/publications/bbcpublic service.pdf, (29.1.2009)

22 Die Radiogebühr wurde 1971 in Großbritannien abgeschafft.

23 vgl. IfM, http://www.mediadb.eu/datenbanken/internationale-medienkonzerne/bbc.html, (28.1.2009)

24 Kaumanns Ralf, Siegenheim Veit, Knoll Eva Marie, BBC – Value for Money & Creative Future, 1. Auflage, Verlag R. Fischer, München, 2007, S.23

25 vgl. Kaumanns Ralf, Siegenheim Veit, Knoll Eva Marie, BBC – Value for Money & Creative Future, 1. Auflage, Verlag R. Fischer, München, 2007, S.40

26 Kaumanns Ralf, Siegenheim Veit, Knoll Eva Marie, BBC – Value for Money & Creative Future, 1. Auflage, Verlag R. Fischer, München, 2007, S.40

27 vgl. Kaumanns Ralf, Siegenheim Veit, Knoll Eva Marie, BBC – Value for Money & Creative Future, 1. Auflage, Verlag R. Fischer, München, 2007, S.39

28 vgl. IfM, http://www.mediadb.eu/datenbanken/internationale-medienkonzerne/bbc.html, (28.1.2009)

29 vgl. BBC Royal Charter, Art.3a, http://www.culture.gov.uk/images/publications/bbcpublic service.pdf, (29.1.2009)

30 vgl. Kaumanns Ralf, Siegenheim Veit, Knoll Eva Marie, BBC – Value for Money & Creative Future, 1. Auflage, Verlag R. Fischer, München, 2007, S.38

31 Bezeichnung für eine zeitsouveräne Plattform, auf der bereits ausgestrahlter BBC-Content auf Abruf zur Verfügung steht.

33 vgl. Kaumanns Ralf, Siegenheim Veit, Knoll Eva Marie, BBC – Value for Money & Creative Future, 1. Auflage, Verlag R. Fischer, München, 2007, S.41

34 vgl. Europäische Kommission-Urteil, State Aid No. NN 88/98 – United Kingdom, Financing of a 24-hour advertising free news channel out of the licence fee by the BBC, 14.12.1999, 1-5

35 Europäische Kommission-Urteil, State Aid No. NN 88/98 – United Kingdom, Financing of a 24-hour advertising free news channel out of the licence fee by the BBC, 14.12.1999, 105

36 vgl. Europäische Kommission-Urteil, State Aid No. NN 88/98 – United Kingdom, Financing of a 24-hour advertising free news channel out of the licence fee by the BBC, 14.12.1999, 48

37 vgl. Europäische Kommission-Urteil, State Aid No. NN 631/2001 – United Kingdom, BBC licence fee, 22.5.2002, 1,2

38 Europäische Kommission-Urteil, State Aid No. NN 631/2001 – United Kingdom, BBC licence fee, 22.5.2002, 55

39 Europäische Kommission-Urteil, State Aid No. NN 631/2001 – United Kingdom, BBC licence fee: “public service broadcasters can develop and diversify their activities in the digital age, as long as they are addressing the same democratic, social and cultural needs of the society.”, 22.5.2002, 27

40 vgl. Hieronymi, R. Die Schlüsselrolle des öffentlich-rechtlichen Rundfunks in der europäischen Gesellschaft des 21. Jahrhunderts, http://www.hieronymi.de/Sonstige/Amsterdam%20Vortrag %20EN%203.9.04(einDokmitDeck).doc, 2.9.2004, Amsterdam, (4.2.2009)

41 vgl. Europäische Kommission-Urteil, State Aid No. NN 37/2003 – United Kingdom, BBC Digital Curriculum, 1.10.2003, 4

42 Europäische Kommission-Urteil, State Aid No. NN 37/2003 – United Kingdom, BBC Digital Curriculum, 24: “The BBC´s brand coupled with free availability of material to the user threatens to distort competition in a market where there are incumbent, commercial players.”, 1.10.2003, 24

43 Europäische Kommission-Urteil, State Aid No. NN 37/2003 – United Kingdom, BBC Digital Curriculum, “the Digital Curriculum is a digression from the various markets which the BBC has been active.”, 1.10.2003, 36

44 BBC Press Office, http://www.bbc.co.uk/bbctrust/news/press_releases/14_03_2007.html, “The inclusion of `non television and radio´ services as Ancillary Services of the BBC is a matter for UK legislation.”, (5.2.2009)

45 Rundfunkgebühr für den Besitz empfangstauglicher Fernseh- und Hörfunkgeräte, sowie in Ausnahmefällen für internetfähige Computer, wenn der entsprechende Privathaushalt weder Über Fernseher noch Radios verfügt. vgl. ZDF Unternehmen, http://www.unternehmen.zdf.de /index.php?id=460#c650, (11.2.2009)

46 ARD, Grundversorgung, http://www.ard.de/intern/organisation/rechtsgrundlagen/grundver sorgung/-/id=54408/1cm440t/index.html, (6.2.2009)

47 vgl. ARD, Grundversorgung, http://www.ard.de/intern/organisation/rechtsgrundlagen/grundver sorgung/-/id=54408/1cm440t/index.html, (6.2.2009)

48 ARD, Grundversorgung, http://www.ard.de/intern/organisation/rechtsgrundlagen/grundver sorgung/-/id=54408/1cm440t/index.html, (6.2.2009)

49 vgl. Institut für Urheber- und Medienrecht, http://www.urheberrecht.org/news/m/Schlagworte /s/Rundfunkstrukturreform/p/1/i/3013/, (8.2.2009)

50 Institut für Urheber- und Medienrecht, http://www.urheberrecht.org/news/m/Schlagworte /s/Rundfunkstrukturreform/p/1/i/3013/, (8.2.2009)

51 vgl. Dörr, D., Öffentlich-rechtlicher Rundfunk und die Vorgaben des Europarechts, Media Perspektiven, 7/2005, S.338

52 vgl. Europäische Kommission-Urteil, Staatliche Beihilfe, E 3/2005 – Deutschland, Die Finanzierung der öffentlich-rechtlichen Rundfunkanstalten in Deutschland, 24.4.2007, 308

53 vgl. Europäische Kommission, europa.eu/rapid/pressReleasesAction.do?reference=MEMO/06 /494&format=PDF&aged=1&language=DE&guiLanguage=en, (9.2.2009)

54 vgl. IfM, http://www.mediadb.eu/datenbanken/deutsche-medienkonzerne/ard.html?no_cache =1&sword_list%5B0%5D=ard, (6.5.2009)

55 vgl. IfM, http://www.mediadb.eu/datenbanken/deutsche-medienkonzerne/zdf.html?no_cache =1&sword _list%5B0%5D=zdf, (6.5.2009)

56 vgl. ARD, ARD-Rundfunkrat, http://web.ard.de/abc_relink/relink.php?p_id=87&p_typ=eg, (10.2.2009)

57 vgl. ZDF Unternehmen, http://www.unternehmen.zdf.de/index.php?id=66&artid=258&backpid =10&cHash=3f07731978, (11.2.2009)

58 vgl. ZDF Unternehmen, http://www.unternehmen.zdf.de/index.php?id=66&artid=17&backpid =10&cHash=0921525516, (11.2.2009)

59 vgl. ZDF Unternehmen, http://unternehmen.zdf.de/index.php?id=66&artid=158&backpid =10&cHash=58cfd581dc, (11.2.2009)

60 vgl. ARD Pressebüro, http://www.ard.de/intern/basisdaten/hoerfunknutzung/-/id=55160/kgsbjb /index.html, (10.2.2009)

61 vgl. ARD, Gemeinsame Programme, http://www.ard.de/intern/programme/gemeinsame-programme/-/id=54832/uh6sx0/index.html, (10.2.2009)

62 vgl. ARD-Arbeitssitzung, Die ARD in der digitalen Medienwelt, S.16, verabschiedet am 18.6.2007, Saarbrücken

Final del extracto de 101 páginas

Detalles

Título
Analyse des Public-Value-Verfahrens der BBC im Hinblick auf den geplanten Drei-Stufen-Test bei ARD und ZDF
Universidad
University of Applied Sciences Köln RFH
Calificación
1,3
Autor
Año
2009
Páginas
101
No. de catálogo
V135218
ISBN (Ebook)
9783640428014
Tamaño de fichero
823 KB
Idioma
Alemán
Palabras clave
Analyse, Public-Value-Verfahrens, Hinblick, Drei-Stufen-Test
Citar trabajo
Eva Meurer (Autor), 2009, Analyse des Public-Value-Verfahrens der BBC im Hinblick auf den geplanten Drei-Stufen-Test bei ARD und ZDF, Múnich, GRIN Verlag, https://www.grin.com/document/135218

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