Vollstreckbarkeit US-amerikanischer punitive damages urteile


Hausarbeit, 2002

15 Seiten, Note: 28 v. 30 Punkten = 93 %


Leseprobe

Inhaltsverzeichnis

Abbildungsverzeichnis

Abkürzungsverzeichnis

1. Einleitung

2. US-amerikanisches Schadensersatzrecht
2.1 Nominal damages
2.2 Compensatory damages
2.3 Punitive damages
2.3.1 Funktionen
a) Bestrafung und Abschreckung
b) Genugtuung
c) Anreiz zur Rechtsdurchsetzung
2.3.2 Voraussetzungen
2.3.3 Höhe
a) Grundsätzliches
b) Bemessungsgrundlagen

3. Rechtsordnung in Deutschland
3.1 Öffentliches Recht
3.2 Privatrecht

4. Vollstreckbarkeit
4.1 Rechtliche Rahmenbedingungen
4.1.1 Gesetzliche Grundlagen
4.1.2 Rechtsprechung
4.2 Problematik

5. Fazit

Literaturverzeichnis

Abbildungsverzeichnis

Abb. 1 Das deutsche Recht.

Abkürzungsverzeichnis

Abbildung in dieser Leseprobe nicht enthalten

1. Einleitung

In der Vergangenheit haben amerikanische Schadensersatzurteile wiederholt für Schlagzeilen gesorgt. So verklagte eine amerikanische Kundin das Fast-food-Restaurant McDonalds.[1] Die Klägerin hatte sich an einem Drive-In-Schalter einen Kaffee gekauft, den sie während der Fahrt verschüttete und dadurch Verbrühungen an den Beinen erlitt. Die Klägerin argumentierte, daß der Kaffee besonders heiß gewesen sei und deshalb besonders schwere Verbrühungen verursacht wurden. Das Gericht gab der Klägerin Recht und verurteilte McDonalds zur Zahlung eines Geldbetrages in Höhe von 2,7 Millionen US-Dollar. Zwar wurde der Betrag später auf 480.000 US-Dollar herabgesetzt, er erscheint jedoch im Hinblick auf die Verhältnismäßigkeit zumindest bedenklich.

Schadensersatzurteile in diesen Größenordnungen sind in Deutschland nur schwer vorstellbar. Deutsche Bürger und insbesondere deutsche Unternehmen können jedoch sehr wohl in Berührung mit solchen Urteilen kommen, wenn sie bspw. von einem amerikanischen Gericht zur Zahlung solcher Beträge verurteilt werden. Nach US-amerikanischem Recht können sich amerikanische Gerichte relativ leicht für zuständig erklären, nämlich dann, wenn hinreichende Beziehungen zu den USA bestehen. Da nahezu alle deutschen Großunternehmen Geschäftsverbindungen in den USA unterhalten, sind diese Unternehmen grundsätzlich der Gefahr ausgesetzt, auf Zahlung von Schadensersatz in auf den ersten Blick schwindelerregenden Höhen verurteilt zu werden. Daß dies nicht nur in der theoretischen Betrachtung so ist, zeigt ein Fall, in dem BMW zunächst zur Zahlung von Schadensersatz in Höhe von 4.000.000 US $ wegen eines nicht zu erkennenden Lackschadens in Höhe von geschätzten 4.000 US $ verurteilt wurde.[2]. Es handelt sich dabei nicht um einen Einzelfall. Das deutsche Großunternehmen Bayer mußte aufgrund unerwünschter Nebenwirkungen das auch auf dem amerikanischen Markt vertriebene Produkt Lipobay vom Markt nehmen. Wegen der Besonderheiten des amerikanischen Rechtssystems, bei dem z. B. Sammelklagen zulässig sind und eine aus Privatpersonen bestehende Jury erstinstanzlich entscheidet, könnten auf Bayer erhebliche Schadensersatzforderungen und -urteile zukommen, die in ihrer Konsequenz für das Unternehmen sogar existenzgefährdend sein könnten.

Im ersten Teil dieser Ausarbeitung wird zunächst auf die verschiedenen Schadensersatzansprüche des amerikanischen Rechtssytems eingegangen. Um eine eventuelle Differenz zum deutschen Rechtssystem erkennen zu können, wird im Anschluß daran das deutsche Recht kurz dargestellt. Abschließend wird darauf aufbauend die aktuelle Diskussion bezüglich der Vollstreckbarkeit US-amerikanischer punitive damages-Urteile in Grundzügen vorgestellt.

2. US-amerikanisches Schadensersatzrecht

Zur Definition und generellen Eingliederung von punitive damages soll zunächst auf das US-amerikanische Schadensersatzrecht eingegangen werden. Hiernach sind drei Arten von Schäden zu unterscheiden: nominal damages, compensatory damages und punitive damages. Grundsätzlich wird dabei vom Kompensations- bzw. Ausgleichsprinzip ausgegangen: Demnach soll dem Geschädigten sein Schaden so ausgeglichen werden, daß er genauso gestellt ist, wie er stünde, wenn die unerlaubte Handlung nicht stattgefunden hätte. Dieser Ausgleich wird durch eine Geldzahlung des Schädigers an den Geschädigten hergestellt. Der Bereich der punitive damages ist dabei als Besonderheit zu sehen, da punitive damages vor allem Straf- und Abschreckungsfunktion haben.[3]

2.1 Nominal damages

Nominal damages können ausgesprochen werden, wenn durch eine ungesetzliche Handlung kein Schaden eingetreten ist bzw. dieser nicht nachweisbar ist. Nominal damages stellen einen kleinen Geldbetrag dar, der die Interessen des Klägers berücksichtigen soll. Die Ersatzpflicht des Beklagten muß dabei unabhängig vom Nachweis eines real eingetretenen Nachweises entstehen.[4]

2.2 Compensatory damages

Durch compensatory damages soll der tatsächlich entstandene Vermögensschaden ersetzt werden. Sie entsprechen damit am ehesten den Vorstellungen des deutschen Schadensersatzrechts. Compensatory damages lassen sich weiter unterteilen in general und special damages. General damages sind eine Schäden, die notwendigerweise aus der unrechtmäßigen Handlung entstehen. Special damages entstehen nicht unbedingt aus der Handlung sondern aus den Umständen des vorliegenden Falls.[5]

2.3 Punitive damages

Punitive damage wird in der Literatur regelmäßig mit Strafschadensersatz übersetzt.[6] Diese Übersetzung wird nicht als umfassend und alleinerklärend angesehen, weshalb im weiteren Verlauf der Arbeit der Begriff punitive damages Anwendung findet.

2.3.1 Funktionen

Punitive damages erfüllen unterschiedliche Funktionen, die sich grundsätzlich in qualitative und quantitative Funktionen unterscheiden lassen. Quantitative Gesichtspunkte umfassen im wesentlichen einen Schadensausgleich, die Besonderheiten der punitive damages zeigen sich dagegen in den qualitativen Merkmalen,[7] auf die im folgenden weiter eingegangen wird.

a) Bestrafung und Abschreckung

Die Bestrafung des Täters stellt die Hauptfunktion der punitive damages dar. In erster Linie ist diese Strafe als Motivation zu verstehen, sich zukünftig im Rahmen gesetzlicher Vorschriften zu verhalten. Abgeschreckt werden sollen dabei sowohl der Täter als auch die Öffentlichkeit. Die Bestrafung hat somit präventiven Charakter.[8]

b) Genugtuung

Durch die Genugtuungsfunktion sollen immaterielle Schäden ausgeglichen werden, die z. B. in einem gekränkten Ehrgefühl des Geschädigten begründet sind. Damit sind Grundlage für diese Funktion im wesentlichen psychische Beeinträchtigungen. Die Genugtuungsfunktion ist vergleichbar mit dem deutschen Schmerzensgeld.[9]

c) Anreiz zur Rechtsdurchsetzung

Punitive damages stellen einen Anreiz dar, begangenes Unrecht vor Gericht zu bringen. Durch eine berechtigte Klage wird privates Fehlverhalten geahndet und soll durch die präventive Wirkung der punitive damages zukünftig vermieden werden. Die zukünftige Vermeidung dieses Verhaltens kann analog zu den Voraussetzungen für die Strafverfolgung durch staatliche Behörden als öffentliches Interesse gewertet werden.[10]

[...]


[1] Vgl. Ebbing, Strafschadensersatz als Investitionsrisiko, 1996, S. 994.

[2] Vgl. Ebbing, Strafschadensersatz als Investitionsrisiko, 1996, S. 993 ff.

[3] Vgl. Hay, US-Amerikanisches Recht, 2000, S. 152.

[4] Vgl. Hay, US-Amerikanisches Recht, 2000, S. 152.

[5] Vgl. Hay, US-Amerikanisches Recht, 2000, S. 153 f.

[6] Vgl. Ebbing, Strafschadensersatz als Investitionsrisiko, 1996, S. 994.

[7] Vgl. Müller, P., Punitive damages, 2000, S. 11.

[8] Vgl. Müller, P., Punitive damages, 2000, S. 11.

[9] Vgl. Müller, P., Punitive damages, 2000, S. 12.

[10] Vgl. Müller, P., Punitive damages, 2000, S. 12 f.

Ende der Leseprobe aus 15 Seiten

Details

Titel
Vollstreckbarkeit US-amerikanischer punitive damages urteile
Hochschule
FOM Essen, Hochschule für Oekonomie & Management gemeinnützige GmbH, Hochschulleitung Essen früher Fachhochschule  (IOM)
Veranstaltung
Internationales Wirtschaftsrecht
Note
28 v. 30 Punkten = 93 %
Autor
Jahr
2002
Seiten
15
Katalognummer
V13525
ISBN (eBook)
9783638191685
Dateigröße
433 KB
Sprache
Deutsch
Schlagworte
Vollstreckbarkeit, US-amerikanischer, Internationales, Wirtschaftsrecht
Arbeit zitieren
Christian Schankweiler (Autor:in), 2002, Vollstreckbarkeit US-amerikanischer punitive damages urteile, München, GRIN Verlag, https://www.grin.com/document/13525

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