Zur Kopftuchdebatte in Deutschland

Schränkt der §38 des Landesschulgesetzes Baden-Württemberg die Glaubensfreiheit unnötig ein?


Trabajo Escrito, 2009

17 Páginas, Calificación: 2,7


Extracto


Inhaltsverzeichnis

1. Einleitung

2. Religionsfreiheit
2.1 Religionsfreiheit im Grundgesetz
2.2 Dimension der Glaubens- und Gewissensfreiheit

3. Die Geschichte des Kopftuches
3.1 Das Kopftuch im christlichen Glauben
3.2 Das Kopftuch im Deutschland des 19./20./21. Jahrhunderts
3.3 Das Kopftuch im Islam
3.4 Zwischenfazit

4. Das Kopftuch als Symbol
4.1 Dimensionen des Kopftuches als Symbol

5. Das Kopftuchverbot
5.1 Das Urteil des Bundesverfassungsgerichtes
5.2 Die politische Auseinandersetzung in Baden-Württemberg
5.3 Das Verbot in Baden-Württemberg

6. Kritikansätze und Problematik

7. Fazit

8. Literaturverzeichnis

1. Einleitung

Freiheit ist einer der größten Werte, nach denen der Mensch strebt. Die zu erlangen, nicht nur für sich selbst, sondern auch für andere, ist und war für viele Menschen Lebensaufgabe, der sie teilweise vieles andere nachstellten. Viele Nationen sind heute durch Freiheitsbewegungen geprägt, beziehungsweise sind durch diese entstanden. Länder wie zum Beispiel Tibet sehen ihre Freiheit immer wieder gefährdet. So treten dessen Bürger, wie im März 2008, einem Aggressor entgegen und tauschen bereitwillig ihre Sicherheit für ein Streben nach Freiheit. An solch einem Beispiel lässt sich vor Augen führen, dass Freiheit und hier besonders die Religionsfreiheit oft als höchstes Gut gesehen wird, das es mit allen Mitteln zu erlangen und verteidigen gilt. Auch die deutsche Geschichte ist vom Streben nach Freiheit geprägt. Die jüngere Geschichte mit dem Prozess der Wiedervereinigung zeigt, dass in Deutschland dem Wert der Freiheit ein hoher Stellenwert zukommt. Die Bürger der DDR, insbesondere die Demonstranten, konnten sich ihrer körperlichen Unversehrtheit nicht sicher sein, als sie für ihre Freiheitsrechte kämpften. Der Kampf um Freiheit lässt sich wohl davon ableiten, dass Menschen Freiheit als ihr Recht sehen und dieses Recht für sich einfordern, falls es von der politischen Macht nicht gegeben ist.

Diese Hausarbeit konzentriert sich auf die Kopftuchproblematik am Beispiel Baden-Württembergs und versucht auch anhand der Geschichte des Kopftuches darzustellen, in wie weit die restriktive Politik des Landes Baden-Württemberg die Religionsfreiheit einschränkt und ob die Entscheidungen des Landtages und der Gerichte problemfrei und im Nachhinein auch als kritikfrei zu betrachten sind. Auch soll herausgefunden werden ob, es durch die Abänderung des §38 im Schulgesetz des Landes Baden-Württemberg nicht zu einer Ungleichbehandlung zwischen den Religionen gekommen ist.

2. Religionsfreiheit

2.1 Religionsfreiheit im Grundgesetz

Die Religionsfreiheit ist eine der elementarsten Grundrechte, welches uns das Grundgesetz der Bundesrepublik Deutschland zukommen lässt. Es sichert die „Freiheit, die tragenden Prinzipien der Welt in einer Überzeugung zu akkumulieren und sein Leben nach dieser Überzeugung auszurichten“.[1] An dieser Stelle sollen als Grundlage für die weitere Betrachtung zunächst wichtige Artikel des Grundgesetzes herausgestellt werden. In Artikel 4 des Grundgesetzes wird dieses Recht formuliert:

„(1) Die Freiheit des Glaubens, des Gewissens, und die Freiheit der religiösen und weltanschaulichen Bekenntnisses sind unverletzlich.
(2) Die ungestörte Religionsausübung wird gewährleistet.
(3) Niemand darf gegen sein Gewissen zum Kriegsdienst mit der Waffe gezwungen werden. Das Nähere regelt ein Bundesgesetz.“

Zusätzlich befasst sich der Artikel 140 des Grundgesetzes mit der Religionsfreiheit, er besteht aus den Artikeln 136 bis 141 der Weimarer Reichsverfassung vom 11. August 1919. Wichtig für die nähere Betrachtung im Weiteren sind dabei die Artikel 140 GG/136 WRV, Absatz 1-4:

„(1) Die bürgerlichen und staatsbürgerlichen Rechte und Pflichten werden durch die Ausübung der Religionsfreiheit weder bedingt noch beschränkt.
(2) Der Genuß bürgerlicher und staatsbürgerlicher Rechte sowie die Zulassung zu öffentlichen Ämtern sind unabhängig von dem religiösen Bekenntnis.
(3) Niemand ist verpflichtet, seine religiöse Überzeugung zu offenbaren. Die Behörden haben nur soweit das Recht, nach der Zugehörigkeit zu einer Religionsgesellschaft zu fragen, als davon Rechte und Pflichten abhängen oder eine gesetzlich angeordnete statistische Erhebung dies erfordert.
(4) Niemand darf zu einer kirchlichen Handlung oder Feierlichkeit oder zur Teilnahme an religiösen Übungen oder zur Benutzung einer religiösen Eidesform gezwungen werden.“

und Artikel 140 GG/137 WRV Absatz 1:

„(1) Es besteht keine Staatskirche“

2.2 Dimension der Glaubens- und Gewissensfreiheit

Die Rechte, die im Artikel 4 des Grundgesetzes festgeschrieben sind, werden häufig als Religionsfreiheit bezeichnet, allerdings umfasst dieser Artikel auch nicht-religiöse Weltanschauungen und das Gewissen, welches nicht per se religiös motiviert sein muss. Der Glauben ist dabei privat. Das Bekenntnis ist nach außen gerichtet und zeigt unter Umständen anderen welchen Glauben man hat, beziehungsweise welche Ansichten man vertritt. Der Verstoß gegen diese Freiheit wird im Strafgesetzbuch durch §166 und §167 sanktioniert, sofern Religionsgemeinschaften, Bekenntnisse oder Weltanschauungs-gemeinschaften beschimpft werden oder die Religionsausübung gestört wird. Der zweite Absatz vergrößert dabei die ungestörte Religionsfreiheit, also das Ausüben von Kultushandlungen.[2]

Das Gewissen leitet sich dabei aus der Weltanschauung ab. Es ist eine ethische Kategorie, gibt Handlungsweisen vor und bewertet unsere Entscheidungen nach gut und schlecht. Zusätzlich bindet und verpflichtet es den Menschen dabei in seinem Handeln. Das Gewissen hat demnach eine hohe Macht über den Menschen, da ein Verstoß gegen den Gewissensspruch die sittliche Persönlichkeit des Menschen zerbrechen kann. Gewissensentscheidungen sind schwer zu erfassen und dadurch für das Gesetz problematisch. Deshalb bedeutet die Glaubens- und Gewissensfreiheit nicht, dass diese auch vor dem Gesetz für wahr gehalten werden. Bekenntnisse sind daher auch nur geschützt, als dass sie wertende Stellungnahme zum Ganzen der Welt und zur Stellung des Menschen darin bieten.[3]

Desweiteren schützt die Glaubens- und Gewissensfreiheit das Haben und Nicht-Haben von Glauben und ist eingeschränkt auf das Innere im Menschen (abzuleiten aus Art. 140 GG/136WRV Abs. 4). Meinungsbildung, Informationsbemühung und die suchende Zuwendung zu einer Glaubensgemeinschaft sind ebenfalls vom Gesetz geschützt sowie der Wechsel des Glaubens oder die Aufgabe des Selben. In all jene Sphären darf der Staat nicht eingreifen.[4]

Das Bekenntnis ist dahingehend geschützt, als dass erlaubt ist, zu äußern, an was man glaubt oder nicht glaubt. Wichtig ist dabei auch, dass der Einzelne sein gesamtes Leben an seinem Glauben ausrichten darf. Die Bekenntnisfreiheit ist auf die soziale Umwelt gerichtet. Im Beispiel zeigt sich das bekenntnishafte Handeln durch die religiöse Erziehung von Kindern, Führung der Ehe, Tragen bestimmter Kleider und Symbole, Barttragen, Gebet, Pilgerwanderung, Prozessionen, Beerdigungszeremonien, Fahnenzeigen, Glockengeläut, Speise- und Bekleidungsvorschriften sowie Werbung, Abwerbung und Propaganda für die eigene Religion.[5]

Erste Konflikte innerhalb des Grundgesetzes tauchen auf bei Artikel 140 GG/136 WRV Abs. 1. Dieser Artikel gewährleistet, dass die Religionsfreiheit keine Bestandteile der deutschen Rechtsordnung außer Kraft setzt. Sie stellt also den Rechtsstaat über die religiöse Selbstbestimmung. Des Weiteren treten Konflikte bei der positiven und negativen Glaubensfreiheit auf. Diese kommen aber erst zum Tragen, wenn aus der negativen Glaubensfreiheit abgeleitet, wird sich vor religiösen Handlungen oder Symbolen schützen zu wollen und man das Unterlassen von kultischen Handlungen oder Symbolen fordert. Dies geht aber über das Recht hinaus, kultischen Handlungen und Symbolen fernzubleiben.[6]

Zudem verbietet der Artikel 140 GG/137 WRV Abs. 1 die Staatskirche. Damit ist gemeint, dass dem Staat untersagt ist, sich mit einer Religion oder Weltanschauungsgemeinschaft zu identifizieren und gebietet ihm weltanschauliche Neutralität.[7]

3. Die Geschichte des Kopftuches

Bei näherer Betrachtung der Debatte um das Kopftuch wird oft ausgelassen, dass das Kopftuch kein rein islamisches Phänomen ist, sondern auch in der deutschen Kultur und besonders in der deutsch-christlichen Tradition Wurzeln hat. In den folgenden Abschnitten 3.1 bis 3.5 werden Hintergründe zum Kopftuch aufgezeigt und es wird versucht Parallelen aufzuzeigen, die weitgehend in der Kopftuchdebatte nicht zum Tragen kamen.

Aus ethnographischer Sicht ist das Kopftuch, dass am weitesten verbreitete Mittel seinen Kopf zu bedecken.[8] Die Gründe, die weltweit für das Tragen eines Kopftuches sprechen, reichen von praktischen oder modischen Ergänzung der Kleidung über den Ausdruck von einem Lebensgefühl, über den Teil traditioneller Kleidung, über die Demonstration einer politischer Haltung bis hin zu religiöser Zugehörigkeit.[9] Will man aber die traditionellen, bzw. religiösen Beweggründe verstehen, muss man wissen, dass Frauenhaar in allen Kulturen eine erotische Anziehungskraft besitzt. Geschichten oder Märchen über schöne Frauen mit schönen Haaren, welche Männer ins Verderben stürzen, finden sich ebenfalls in nahezu jeder Kultur. Exemplarisch wäre für Deutschland die Geschichte der Loreley.[10]

Die Ansicht, dass die magische Kraft des Frauenhaares aus ihrer Unreinheit wurzelt (begründet mit Menstruation und ihrer Fruchtbarkeitsphase), stammt womöglich aus dem orientalischen Volksglauben. Dem Haar wurde dabei eine besondere Strahlkraft nachgesagt, die die Unreinheit nach außen transportiert, aber auch für schädliche Einflüsse empfänglich macht. Dadurch wurde die Bedeckung des Kopfes mit Beginn der Fruchtbarkeit, aber besonders mit Eintritt in die Ehe erforderlich.[11]

3.1 Das Kopftuch im christlichen Glauben

Auch heute noch gilt für den Kirchgang in Europa, dass der Kopf einer Frau bedeckt sein muss, auch wenn das Kopftuch in Deutschlands Kirchen kaum noch anzutreffen ist. Anfang bis Mitte des 20. Jahrhunderts war das Kopftuch in der Kirche allerdings noch Sitte und diese Sitte führte dazu, dass das Kopftuch auch im Alltag noch getragen wurde. Das Bedeckungsgebot der Frau ist dabei ein spezifisches Kennzeichen der christlichen Kultur und lässt sich auch auf Stellen in der Bibel zurückführen. Im ersten Brief von Paulus an die Korinther Kapitel 11 Vers 3-13 wird das Bedeckungsgebot deutlich:

„Ihr sollt aber wissen, dass Christus das Haupt des Mannes ist, der Mann das Haupt der Frau und Gott das Haupt Christi. Wenn ein Mann betet oder prophetisch redet und dabei sein Haupt bedeckt hat, entehrt er sein Haupt. Eine Frau aber entehrt ihr Haupt, wenn sie betet oder prophetisch redet und dabei ihr Haupt nicht verhüllt. Sie unterscheidet sich dann in keiner Weise von einer Geschorenen. Wenn eine Frau kein Kopftuch trägt, soll sie sich doch gleich die Haare abschneiden lassen. Ist es aber für eine Frau eine Schande, sich die Haare abschneiden oder sich kahl scheren zu lassen, dann soll sie sich auch verhüllen. Der Mann darf sein Haupt nicht verhüllen, weil er Abbild und Abglanz Gottes ist; die Frau aber ist der Abglanz des Mannes. Denn der Mann stammt nicht von der Frau, sondern die Frau vom Mann. Der Mann wurde auch nicht für die Frau geschaffen, sondern die Frau für den Mann. Deswegen soll die Frau mit Rücksicht auf die Engel das Zeichen ihrer Vollmacht auf dem Kopf tragen. Doch im Herrn gibt es weder die Frau ohne den Mann noch den Mann ohne die Frau. Denn wie die Frau vom Mann stammt, so kommt der Mann durch die Frau zur Welt; alles aber stammt von Gott. Urteilt selber! Gehört es sich, dass eine Frau unverhüllt zu Gott betet?“[12]

[...]


[1] Detjen, Joachim, Verfassungswerte. Welche Werte bestimmen das Grundgesetz? (=Schriftenreihe, Bd. 742), Bonn 2009, S. 93.

[2] Vgl. ebd., S. 94.

[3] Vgl. ebd., S. 94-95.

[4] Vgl. ebd., S. 95.

[5] Vgl. ebd., S. 95-96.

[6] Vgl. ebd., S. 97.

[7] Vgl. ebd., S. 133.

[8] Vgl. Ley, Andreas, Hüte. von Kopf bis Hut ; Kopfbedeckungen aus der Sammlung des Modemuseums im Münchner Stadtmuseum vom 18. Jahrhundert bis 2000, Wolfratshausen 2000,S. 188 .

[9] Vgl. Kerkhoff-Harder, Bärbel, Tragen Sie Hut? An- und Einsichten über Hüte und andere Kopfbedeckungen, Köln 1991 S. 43.

[10] Vgl. Schubert , Gabriella, Kleidung als Zeichen. Kopfbedeckungen im Donau-Balkan Raum, Wiesbaden 1993, S.137.

[11] Vgl. ebd., S. 139.

[12] Vgl. Bibelstelle: 1.Korinther 12 in : EU – Einheitsübersetzung <http://www.bibleserver.com/index.php> am : 04.07.2009.

Final del extracto de 17 páginas

Detalles

Título
Zur Kopftuchdebatte in Deutschland
Subtítulo
Schränkt der §38 des Landesschulgesetzes Baden-Württemberg die Glaubensfreiheit unnötig ein?
Universidad
http://www.uni-jena.de/  (Institut für Politikwissenschaft)
Curso
Staat und Religion in Deutschland und Frankreich
Calificación
2,7
Autor
Año
2009
Páginas
17
No. de catálogo
V135536
ISBN (Ebook)
9783640441426
ISBN (Libro)
9783640441594
Tamaño de fichero
467 KB
Idioma
Alemán
Palabras clave
Kopftuch, politisches System, BRD, Deutschland, Kopftuchdebatte, §38, Baden-Württemberg, Geschichte, Politik, policy, Manuel Buckow, Buckow, Landesschulgesetz, Grundgesetz, Landesgesetz, Ba-Wü, restriktive Politik, Glaubensfreiheit, Gewissensfreiheit, Religionsfreiheit, Grundrechte, Islam, Muslime, Muslima, Musliminnen
Citar trabajo
Manuel Buckow (Autor), 2009, Zur Kopftuchdebatte in Deutschland, Múnich, GRIN Verlag, https://www.grin.com/document/135536

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Título: Zur Kopftuchdebatte in Deutschland



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