Unternehmensbewertung mit steuerlichen Zwecken


Exposé Écrit pour un Séminaire / Cours, 2008

21 Pages, Note: 2,7


Extrait


Inhaltsverzeichnis

Abkürzungsverzeichnis

1. Vorwort

2. Unternehmensbewertung für ertragsteuerliche Zwecke
2.1 Teilwert als Bewertungsmaßstab
2.2 Gemeiner Wert als Bewertungsmaßstab
2.2.1 Ertragswertverfahren
2.2.2 Substanzwertverfahren

3. Unternehmensbewertung für erbschaftsteuerliche Zwecke
3.1 Derzeitige Gesetzeslage
3.1.1 Unentgeltliche Übertragung eines Einzelunternehmens oder einer Personen-gesellschaft
3.1.2 Unentgeltliche Übertragung eines Anteils an einer Kapitalgesellschaft
3.1.3 Steuerliche Begünstigungen bei der Übertragung eines Unternehmens(anteils)
3.2 Erbschaftsteuerreform
3.2.1 Die Bewertung des Betriebsvermögens und der Anteile an Kapitalgesellschaften
3.2.1.1 Ermittlung des Jahresertrags
3.2.1.2 Ermittlung des Kapitalisierungsfaktors
3.2.2 Begünstigung des Unternehmensvermögens

4. Unternehmensbewertung für außensteuerliche Zwecke
4.1 Definition der Funktionsverlagerung
4.2 Definition des Transferpakets
4.3 Methode zur Bewertung einer Funktionsverlagerung (Transferpaket) Grundlage des Transferpakets
4.3.2 Ausnahme: Einzelbewertung (Escape-Klausel)

5. Schlussbemerkung

Quellenverzeichnis

Abkürzungsverzeichnis

Abbildung in dieser Leseprobe nicht enthalten

1. Vorwort

Mittels der Unternehmensbewertung sollen die potenziellen Preise für ganze Unternehmen oder Unternehmensteile ermittelt werden.[1] Dabei denkt man zunächst an den Kauf oder Verkauf eines Unternehmens, es gibt jedoch noch eine Anzahl weiterer Anlässe, die sich in Bewertungsanlässe mit und ohne Eigentümerwechsel einteilen lassen:

Mit Eigentümerwechsel: Kauf/Verkauf, Fusion, Erbauseinandersetzung, Enteignung, Eintritt bzw. Ausscheiden eines Gesellschafters einer Personengesellschaft.

Ohne Eigentümerwechsel: Sanierung, Kreditwürdigkeitsprüfung, Steuerliche Bewertung.[2]

Für eine Unternehmensbewertung gibt es im Steuerrecht auch festgelegte Anlässe (Hauptfeststellung, Erbschaft- und Schenkungsteuer).[3]

Zu den Nebenfunktionen der Unternehmensbewertung gehört die Steuerbemessungsfunktion. Hierbei steht die Ermittlung von Steuerbemessungsgrundlagen im Vordergrund.[4] Für den Fiskus spielt der Wert eines Unternehmens eine entscheidende Rolle.[5] Zu hohe bzw. zu niedrige Unternehmenswerte können mit endgültigen Steuerausfällen in beachtlicher Höhe verbunden sein.[6]

In der Seminararbeit werden die eingeführten bzw. geplanten Änderungen im Rahmen der Unternehmensbewertung für ertragsteuerliche, erbschaftsteuerliche und außensteuerliche Zwecke behandelt.

2. Unternehmensbewertung für ertragsteuerliche Zwecke

Für die steuerliche Bewertung von (Anteilen an) Kapitalgesellschaften kommen folgende Bewertungsmaßstäbe für die Steuerbilanz in Betracht: Anschaffungskosten, gemeiner Wert und Teilwert.[7]

2.1 Teilwert als Bewertungsmaßstab

Der Begriff des Teilwerts wird in § 6 Abs. 1 Nr. 1 Satz 3 EStG definiert. Dabei werden folgende Fiktionen zugrunde gelegt:

- das Unternehmen wird am Abschlussstichtag als Ganzes veräußert,
- der (fiktive) Erwerber führt das Unternehmen fort,
- der (gedachte) Erwerber ermittelt einen Gesamtkaufpreis für das Unternehmen und
- verteilt den Gesamtkaufpreis in nachvollziehbarer Weise auf die einzelnen Wirtschaftsgüter.

Es wird ersichtlich, dass sich der Wert eines Betriebes nicht nur aus der Summe der einzelnen Wirtschaftsgüter ergibt. Auch betriebliche Kombinationsprozesse (Verbundeffekte, Synergieeffekte) müssen mit einbezogen werden. Die Ermittlung des Teilwerts ist in der Praxis mit erheblichen Schwierigkeiten verbunden. Das EStG beinhaltet keine Bestimmungen darüber, welches Verfahren der Unternehmensbewertung anzuwenden ist, um den Gesamtpreis für das Unternehmen zu ermitteln. Wird der Unternehmenswert mittels des in der Praxis häufig vorkommenden Ertragswertverfahren oder Discounted-Cash-Flow-Verfahren berechnet, muss der gesamte Kaufpreis auf die einzelnen Wirtschaftsgüter aufgeteilt werden. Problematisch ist, dass bei der Aufteilung weder die Differenz- noch die Zurechnungsmethode für die Bestimmung des Teilwerts geeignet sind. Aufgrund der auftretenden Probleme bei der Ermittlung des Teilwerts, wurden von der Rechtssprechung und der Finanzverwaltung zur Konkretisierung des Teilwerts Teilwertvermutungen aufgestellt. Die Teilwertvermutungen beruhen auf folgenden Überlegungen:

- die Wirtschaftsgüter unterliegen der Einzelbewertung;
- der Teilwert wird ausgehend vom Beschaffungswert ermittelt;
- bei der Bewertung wird die Zugehörigkeit des Wirtschaftsguts zu einer größeren Einheit berücksichtigt;
- die Obergrenze für den Teilwert bilden die Wiederbeschaffungs- bzw. Wiederherstellungskosten;
- die Untergrenze für den Teilwert bildet der Einzelveräußerungspreis eines Wirtschaftsgutes abzüglich etwaiger Veräußerungskosten.[8]

2.2 Gemeiner Wert als Bewertungsmaßstab

Im Zusammenhang mit dem gemeinen Wert wurde von der OFD Düsseldorf und Münster ein Leitfaden für die Bewertung von (Anteilen an) Kapitalgesellschaften entwickelt, mit dem die vom Steuerpflichtigen erklärten Unternehmenswerte überprüft werden sollen. Auch soll der Leitfaden zu einer Vereinheitlichung der Bewertung beitragen.[9] Da es im EStG an einer Definition zum gemeinen Wert mangelt, ist auf § 9 Abs. 2 BewG zurückzugreifen (§ 1 Abs. 2 BewG). Beim gemeinen Wert handelt es sich um einen Einzelveräußerungspreis inkl. eines Gewinnaufschlages (= Verkehrswert).[10]

Der Leitfaden sieht bei der Bewertung folgende Vorgehensweise vor: Bei Anteilen an Kapitalgesellschaften, die an einer Börse notiert sind, ist gem. § 11 Abs. 1 BewG der Börsenpreis heranzuziehen. Bei nicht börsennotierten Anteilen ist gem. § 11 Abs. 2 Satz 1 BewG der gemeine Wert aus den innerhalb des letzten Jahres durchgeführten Verkäufen abzuleiten. Werden die Anteile nicht an der Börse gehandelt und lässt sich der gemeine Wert auch nicht aus den Verkäufen ableiten, ist zwischen der Bewertungsmethode, die im Wesentlichen auf dem Ertragswertverfahren basiert, oder einer sog. vergleichswertorientierten Bewertungsmethode zu differenzieren.

Vergleichswertorientierte Bewertungsmethoden (Multiplikatorenmethode, Vergleichsorientierte Bewertungsmethode) führen nur in Einzelfällen zu aussagekräftigen Werten.[11]

Bei der Bewertungsmethode, die im Wesentlichen auf dem Ertragswertverfahren basiert kommt neben dem Ertragswertverfahren auch das Substanzwertverfahren zur Anwendung. Allerdings dient der Substanzwert nur zur Kontrollfunktion i.S. einer Wertuntergrenze. Eigenständige Wertansätze gelten für das nicht betriebsnotwendige Vermögen und für Beteiligungen, die eine zu bewertende Gesellschaft an einer anderen Gesellschaft hält.[12]

2.2.1 Ertragswertverfahren

Der Ertragswert ergibt sich, indem der zukünftig erzielbare Durchschnittsertrag mit dem Kapitalisierungsfaktor multipliziert wird. Für die Schätzung des voraussichtlich zukünftig erzielbaren Durchschnittsertrags bieten die Betriebsergebnisse der letzten 3 bis max. 5 Jahre eine wichtige Orientierungshilfe. Sie dienen nicht nur zur Überprüfung der Prognoserechnung, sondern stellen den Durchschnittsertrag dar, wenn es an einer Prognoserechnung mangelt. Ausgangslage für die Berechnung des Betriebsergebnisses bildet das körperschaftsteuerliche Einkommen nach §§ 7, 8 KStG. Dieses ist um Hinzurechnungen wie z.B. Sonderabschreibungen oder erhöhte Abschreibungen und Kürzungen wie z.B. einmalige Veräußerungsgewinne zu korrigieren. Anschließend sind Körperschaftsteuer und Solidaritätszuschlag abzuziehen. Nach Addition der steuerfreien Vermögensmehrungen ergibt sich das Betriebsergebnis des jeweiligen Wirtschaftsjahres. Die Summe der Betriebsergebnisse ist durch die Anzahl der einbezogenen Wirtschaftsjahre zu teilen. Das Ergebnis ist der Durchschnittsertrag. Beim Durchschnittsertrag wird aufgrund des Halbeinkünfteverfahrens die halbe Ertragsteuerbelastung berücksichtigt, während bei der Ermittlung des Kapitalisierungsfaktors die volle Ertragsteuerbelastung zur Anwendung kommt. Unabhängig von der eigentlichen Höhe wird von einer Ertragsteuerbelastung von 35% ausgegangen. Der Durchschnittsertrag ist somit um 17,5% zu reduzieren. Der Kapitalisierungsfaktor ergibt sich aus der Formel: 1 / Kapitalisierungszinsfuß. Für den Kapitalisierungsfuß lautet die Formel: Basiszins + Sicherheitszuschlag. Der Kapitalisierungszinsfuß ist um die volle Steuerbelastung i.H.v. 35% zu verringern. Der Basiszins ist die Umlaufrendite, die sich aus den langfristigen festverzinslichen öffentlichen Anleihen ergibt. Der Sicherheitszuschlag beinhaltet das Unternehmerrisiko, Immobilität, und einen Inflationsabschlag. Der Ertragswert, der sich durch Multiplikation des Durchschnittsertrags mit dem Kapitalisierungsfaktor ergibt, ist evtl. um Zuschläge (Wert der Beteiligungen, Liquidationswert nicht betriebsnotwendigem Vermögen, Anspruch auf Gewinnausschüttung und Körperschaftsteuerguthaben nach § 37 KStG) zu erhöhen. Das Ergebnis stellt den Unternehmenswert nach dem Ertragswertverfahren dar.[13]

[...]


[1] Vgl. Peemöller, V. (Hrsg.): Unternehmensbewertung, S. 3, Rz. 1.

[2] Vgl. Wöhe, G.: Betriebswirtschaftslehre, S. 669-670.

[3] Art.6, Nr.1

[4] Vgl. Matschke, M./Brösel, G.: Unternehmensbewertung, S. 71.

[5] Vgl. Wöhe, G.: Betriebswirtschaftslehre, S. 670.

[6] Vgl. Wöhe, G.: Betriebswirtschaftslehre, S. 670.

[7] Vgl. OFD Düsseldorf und Münster: Bewertung von Kapitalgesellschaften, S. 1.

[8] Vgl. Scheffler, W: Steuerbilanz, S. 224-226.

[9] Vgl. OFD Münster: Bewertung von Kapitalgesellschaften, S. 1.

[10] Vgl. Herlinghaus, A., in: Rödder, T./Herlinghaus, A./van Lishaut, I., Umwandlungssteuergesetz, 2008, § 20 UmwStG, Rz. 142.

[11] Vgl.: OFD Münster: Bewertung von Kapitalgesellschaften, S. 4, 5.

[12] Vgl.: OFD Münster: Bewertung von Kapitalgesellschaften, S. 8-10.

[13] Vgl. OFD Münster: Bewertung von Kapitalgesellschaften, S. 8, 10-21.

Fin de l'extrait de 21 pages

Résumé des informations

Titre
Unternehmensbewertung mit steuerlichen Zwecken
Université
Friedrich-Alexander University Erlangen-Nuremberg  (Lehrstuhl für Rechnungs- und Prüfungswesen)
Note
2,7
Auteur
Année
2008
Pages
21
N° de catalogue
V135694
ISBN (ebook)
9783640429066
ISBN (Livre)
9783640429080
Taille d'un fichier
476 KB
Langue
allemand
Mots clés
Unternehmensbewertung, Zwecken
Citation du texte
Anna Makarova (Auteur), 2008, Unternehmensbewertung mit steuerlichen Zwecken, Munich, GRIN Verlag, https://www.grin.com/document/135694

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