Die CE-Kennzeichnung

Ein Leitfaden für einen Berufseinsteiger im Spielwareneinkauf


Term Paper, 2009

43 Pages, Grade: 2,0


Excerpt


Gliederung

1. Einleitung

2. Die CE–Kennzeichn
2.1. Grundlagen der CE-Kennzeichn
2.1.1. Geschichtlicher Hintergr
2.1.2. Rechtliche Grundla
2.1.3. Geltungsgebiet und Anwendungsbere
2.1.4. Anbringung der CE–Kennzeichn
2.2. Beteiligte und Verantwortungsbereich
2.2.1. In–Verkehr–Brin
2.2.2. Benannte Ste
2.2.3. Marktaufsi

3. Konformitätsbewertungsverfahre
3.1. Konformität, Konformitätsbewertung und Konformitätserklärun
3.2. Bewertungsverfahr
3.3. Verfahren zur Bewertung von Spielwar

4. Der Spielzeugmarkt in Deutschl

5. Fazit und Ausblick

Abkürzungsverzeichnis:

Abbildung in dieser Leseprobe nicht enthalten

Abbildungsverzeichnis:

Abb. 1: Mitgliedsstaaten des europäischen Binnenmarktes

Abb. 2: Das CE–Kennzeichen.

Abb. 3: Ablaufdiagramm Konformitätsbewertungsverfahren

Abb. 4: Ablaufschema Konformitätsbewertungsverfahren. Eig. Darstellung

Abb. 5: Verteilung des Marktvolumens von Spielzeug für Kinder bis

Abb. 6: Verteilung des Importvolumens nach Herkunftsländern

Abb. 7: Unsichere Produkte nach Herkunftsland 2008 in Stück

Abb. 8: Unsichere Produkte nach Kategorie 2008

Verzeichnis der Anhänge:

Anhang 1: Rückruf von 18 Millionen Spielzeugen

Anhang 2: Kinderspielzeug immer noch zu giftig

Anhang 3: Die CE-Kennzeichnung – ein Reisepass?

Anhang 4: Unter die Richtlinien des neuen Konzepts fallende Produkte

Anhang 5: Rechtliche Grundlagen der CE-Kennzeichnung

Anhang 6: Wie viele Richtlinien gibt es?

Anhang 7: Anbringung der CE-Kennzeichnung

Anhang 8: Geltungsgebiet der CE-Kennzeichnung

Anhang 9: Ausnahmeliste

Anhang 10: CE – Logo

Anhang 11: Anbringung der CE-Kennzeichnung

Anhang 12: Konformität

Anhang 13: Spielzeugsicherheit

Anhang 14: Konformitätserklärung

Anhang 15: Konformitätsbewertungsverfahren

Anhang 16: Ablaufdiagramm Konformitätsbewertungsverfahren

1. Einleitung

„Rückruf von 18 Millionen Spielzeugen

Der Spielzeughersteller Mattel muss weltweit mehr als 18 Millionen in China hergestellte Spielwaren aus Sicherheitsgründen zurückziehen. Ein Teil der betroffenen Puppen und Spielzeugautos befindet sich auch in Deutschland“1.

Erstaunlich oft wurden zum Jahreswechsel 2007/2008 Meldungen wie diese in der Welt der Nachrichten publiziert. War es nun ein einmaliges Phänomen oder ist es eine grundsätzliche Problematik, die bisher wenig Aufmerksamkeit in der Öffentlichkeit gefunden hatte? Ein Jahr später lässt sich hierauf eine eindeutige Antwort finden. So berichtete die Bildzeitung auf ihrem Internetportal www.bild.de am 10. Februar 2009: „Umweltschützer warnen: Kinderspielzeug immer noch viel zu giftig!“2 oder auch die Zeitschrift ÖKO-Test in ihrer Ausgabe von Dezember 2008: „Unser Test zeigt, dass die Sicherheit von Kinderspielzeugen nach wie vor sträflich vernachlässigt wird. Vor allem die Schadstoffbelastung schreit zum Himmel“3.

Einhergehend mit diesen erschreckenden Meldungen wurde im vergangenen Jahr die Schutzwirkung und die Verlässlichkeit der CE-Kennzeichung auf Spielwaren von unterschiedlichsten Parteien wie den Verbrauchern, den Medien, den betroffenen Unternehmen so wie den Einkäufern heiß und kontrovers diskutiert.

Im Rahmen dieser Seminararbeit soll im Zusammenhang mit der oben erläuterten Problematik die Bedeutung der CE–Kennzeichnung auf Spielwaren näher beleuchtet werden. Vorrangiges Ziel ist hierbei, in der gebotenen Länge einer Seminararbeit, ein informatives Nachschlagewerk für einen Berufseinsteiger im Spielwareneinkauf zu entwickeln. Dabei wird zunächst in Kapitel 2 ein umfassendes Grundwissen über die CE–Kennzeichnung geschaffen. Kapitel 3 beschäftigt sich anschließend mit dem Konformitätsbewertungsverfahren und seinen verschiedenen Modulen. Der deutsche Spielzeugmarkt wird in Kapitel 4 näher betrachtet. Abgeschlossen wird die Seminararbeit durch ein persönliches Resümee in Kapitel 5. In diesem werden in aller Kürze die Ziele dieser Arbeit reflektiert und eine persönliche Idee angerissen, wie die Qualität der Produkte auf dem deutschen Spielzeugmarkt erhöht werden kann.

2. Die CE–Kennzeichnung

Das nachfolgende Kapitel wird sich mit den fundamentalen Grundlagen der CE-Kennzeichnung auseinandersetzen und die bedeutendsten beteiligten Gruppen vorstellen sowie deren Verantwortungsbereiche umreißen.

2.1. Grundlagen der CE-Kennzeichnung

Das Kürzel „CE“ steht für das aus dem Französischen kommende „Communautés Européenes“ und heißt ins Deutsche übersetzt „Europäische Gemeinschaft“.4

Mit der CE–Kennzeichnung wird bescheinigt, dass ein Produkt konform zu allen Gemeinschaftsrichtlinien ist, die ein Hersteller bzw. dessen Verantwortlicher in Bezug auf das Produkt und deren Anbringung zu beachten hat, um es in den Verkehr des europäischen Binnenmarktes zu bringen.5 So übernimmt die auf Produkten und Verpackungen abgebildete CE-Kennzeichnung eine Funktion ähnlich der eines „Reisepasses“ für Produkte auf dem europäischen Binnenmarkt.6 Um die Konformität zu den Gemeinschaftsrichtlinien zu erlangen muss jedes Produkt einem Bewertungsverfahren unterzogen werden. Der Härtegrad der Konformitätsbewertungsverfahren variiert je nach Produktgruppe und ist in acht verschiedenen Modulen (Modul A bis H) festgelegt (vgl. Kapitel 3.2). Zum Teil ist es in den Richtlinien vorgeschrieben, dass die Konformität der Produkte durch eine unabhängige Stelle, im Folgenden „benannte Stelle“ genannt, geprüft und anerkannt werden muss.

Die Kennzeichnung von Produkten mit dem „CE“-Logo bescheinigt allerdings nur die Richtlinienkonformität, was im Wesentlichen bedeutet, dass ein Produkt den Mindestanforderungen entspricht. Daher ist die CE-

Kennzeichnung kein Qualitätszeichen bzw. Gütesiegel, wie es z.B. beim GS– Zeichen der Fall ist.7

2.1.1. Geschichtlicher Hintergrund

Mit Beginn der 90er Jahre wurden die maßgeblichen Voraussetzungen für die Vervollständigung des Europäischen Binnenmarktes geschaffen. Ein wesentliches Ziel der Gründung des Europäischen Binnenmarktes bestand darin Handelshemmnisse zwischen den Mitgliedsstaaten abzubauen. Um dies zu erreichen wurde von der Europäischen Kommission ein Harmonisierungskonzept entwickelt, welches die gegenseitige Anerkennung von Vorschriften, Normen und Spezifikationen der Mitgliedsstaaten zur Folge hatte. Hieraus entstanden die entsprechenden EU-Richtlinien, wie u.a. auch die CE–Kennzeichnung, die auf verschiedensten Produkten (vgl. Anhang 4) abgedruckt die Konformität zu diesen Richtlinien beurkunden soll.8

2.1.2. Rechtliche Grundlagen

Die CE–Kennzeichnung ist in der EU-Richtlinie 93/68/EWG vom 22.07.1993, veröffentlicht im Amtsblatt der EU Nummer L220, geregelt.9 Für die Sicherheit von Spielzeugen ist die Richtlinie 88/378/EWG vom 03.05.1988 zuständig. Die Umsetzung der EU-Richtlinie für die Sicherheit von Spielzeugen in die deutsche Gesetzgebung erfolgte am 30.12.1989 Bundesgesetzblatt, Teil I, Seite 2541.10 Derzeit gibt es 25 verschiedene CE– Richtlinien, wobei einige noch nicht zwingend angewendet werden müssen.11

2.1.3. Geltungsgebiet und Anwendungsbereich

Die CE-Kennzeichnung ist grundsätzlich vor dem ersten Inverkehrbringen des Produktes im Binnenmarkt der EU auf dem Produkt selbst und/oder der Verpackung anzubringen.12 Somit reicht das Geltungsgebiet der CE-Kennzeichnung über alle EU-Mitgliedsstaaten, alle EFTA-Staaten (die Schweiz ausgenommen) sowie alle Teilnehmerstaaten des europäischen Wirtschaftsraumes, wie z.B. Island, Liechtenstein oder auch Norwegen.13

Abbildung in dieser Leseprobe nicht enthalten

Abb. 1: Mitgliedsstaaten des europäischen Binnenmarktes14

Der Anwendungsbereich der CE–Kennzeichnung ist in den verschiedenen Richtlinien (vgl. Anhang 4) geregelt. Dort sind 25 Produktgruppen aufgeführt, für die die CE–Kennzeichnung gilt. Für die Produktgruppe der Spielwaren ist die Richtlinie 88/378/EWG zuständig. Dort heißt es: „Als Spielzeuge gelten dabei alle Erzeugnisse, die dazu gestaltet oder offensichtlich bestimmt sind, von Kindern im Alter bis zu 14 Jahren verwendet zu werden“.15

Davon ausgenommen sind eine Reihe von Produkten, die die Richtlinie 88/378/EWG nicht tangieren. Hier lassen sich z.B. Christbaumschmuck, Sportgeräte oder auch getreue Nachahmungen echter Schusswaffen anführen. Für diese gibt es speziellere Richtlinien.16

2.1.4. Anbringung der CE–Kennzeichnung

Fällt ein Produkt in den Anwendungsbereich einer oder mehrerer EU-Richtlinien, so drückt die Anbringung der CE–Kennzeichnung aus, dass davon auszugehen ist, dass das Produkt allen zutreffenden EU-Richtlinien entspricht.17 Grundsätzlich darf die CE-Kennzeichnung (vgl. Abb. 2) erst nach Abschluss des Konformitätsbewertungsverfahrens angebracht werden. Prinzipiell muss die CE–Kennzeichnung auf dem Produkt oder dessen Typenschild angebracht werden. In einzelnen Fällen ist auch eine Anbringung auf Verpackung oder Begleitunterlagen möglich.18

Abbildung in dieser Leseprobe nicht enthalten

Abb. 2: Das CE–Kennzeichen19

Bei Verkleinerung bzw. Vergrößerung des Kennzeichens müssen die Proportionen beachtet werden, darüber hinaus darf die Größe der Kennzeichnung nicht weniger als 5mm betragen.20

2.2. Beteiligte und Verantwortungsbereiche

Im folgenden Abschnitt werden die Beteiligten mit deren Verantwortungsbereichen im Prozess der Konformitätsbewertungsverfahren, des Inverkehrbringens sowie der Kontrolle vorgestellt.

2.2.1. In–Verkehr–Bringer

Das Inverkehrbringen ist die erstmalige Bereitstellung eines Produktes auf dem europäischen Binnenmarkt, entgeltlich oder unentgeltlich, für den Vertrieb oder die Benutzung im Gebiet der Gemeinschaft. Durch die Einführung in das Gebiet der Gemeinschaft ergeben sich für die Beteiligten Verantwortungsbereiche, für die sie bei Nichtkonformität zu den Richtlinien haften müssen.21 Folgend werden die In-Verkehr-Bringer in kurzer Form vorgestellt.

Hersteller

Ein Hersteller ist, wer die Verantwortung für den Entwurf und die Herstellung eines Produktes trägt, das in seinem Namen in den Verkehr der Gemeinschaft gebracht wird.

Der Hersteller hat die alleinige und unmittelbare Verantwortung für den Entwurf und die Herstellung des Produktes entsprechend der Richtlinien sowie für die Konformitätsbewertungsdurchführung nach den vorgeschriebenen Verfahren.22 So muss der Hersteller im Allgemeinen allen hierfür notwendigen Schritten nachkommen, wie z.B. der Richtlinienkonformität des Herstellungsprozesses, der Anbringung der CE-Kennzeichnung am Produkt, der Erarbeitung technischer Unterlagen sowie der Ausstellung der EG– Konformitätserklärung. Darüber hinaus gilt die Verantwortlichkeit des Herstellers auch, wenn er Fertigerzeugnisse zusammenbaut, verpackt, verarbeitet oder etikettiert, um sie in seinem Namen in den Verkehr des Gemeinschaftsmarktes zu bringen.23

Bevollmächtigter

Der Hersteller kann einen Bevollmächtigten in der Gemeinschaft benennen, der in seinem Namen alle Pflichten übernimmt bzw. erfüllt, die sich aus den Richtlinien ergeben. Dabei ist es indifferent, ob der Hersteller in der Gemeinschaft oder außerhalb der Gemeinschaft niedergelassen ist. Der Bevollmächtigte jedoch muss innerhalb der Gemeinschaft niedergelassen sein. Zur Übertragung der Pflichten an den Bevollmächtigten muss ein ausdrücklicher schriftlicher Auftrag erfolgen.24

Importeur

Ein Importeur ist eine natürliche oder juristische Person, die in der europäischen Gemeinschaft niedergelassen ist und ein Produkt aus einem Drittland in den Verkehr des Binnenmarktes bringt. Sollte der Hersteller keinen Sitz bzw. einen Bevollmächtigten in der EU haben, muss der Importeur gewährleisten, dass er die Marktaufsichtsbehörden mit allen erforderlichen Dokumenten und Informationen, insbesondere der EG-Konformitätserklärung sowie auch technischer Unterlagen, über das importierte Produkt versorgen kann. D.h., dass der Importeur die Verantwortung des Herstellers quasi übernimmt. Dabei ist es im Gegensatz zum Bevollmächtigten irrelevant, ob der Importeur einen ausdrücklichen Auftrag vom Hersteller hat oder nicht.25

Händler

Händler ist jede natürliche oder juristische Person, die damit befasst ist, ein Produkt zu vertreiben, nachdem das Produkt in das Gebiet des Binnenmarktes gelangt ist. Da hier kein unmittelbarer Zusammenhang mit dem Inverkehrbringen besteht, minimieren sich die Pflichten des Händlers lediglich auf Nachweis- und Sorgfaltspflichten.26

2.2.2. Benannte Stelle

Verlangt eine EU–Richtlinie für ein bestimmtes Produkt die Einschaltung einer unabhängigen Prüfstelle, so übernehmen so genannte „Benannte Stellen“ das notwendige Bewertungsverfahren um die Konformität des Produktes zu den Richtlinien zu prüfen und im Anschluss zu bestätigen.27 Diese Stellen werden von den EG-Mitgliedsstaaten für die jeweiligen Richtlinien benannt bzw. durch ein Notifizierungsverfahren zugelassen.28

Der größte Teil der Konformitätsbewertungsmodule (vgl. Kap. 3.2) sieht vor, dass eine Prüfung von einer unabhängigen Bewertungsstelle vorgenommen werden muss. Allerdings gilt dies momentan nicht für die Richtlinie zur Spielzeugsicherheit.

2.2.3. Marktaufsicht

Die Mitgliedsstaaten sind zur Marktaufsicht aufgrund des Gemeinschaftsrechts nach Artikel 10 EG-Vertrag verpflichtet. Die Marktüberwachung ist ein

Instrument zur Durchsetzung der verfassten Richtlinien nach dem neuen Konzept.29

[...]


1 Vgl. (www.manager-magazin.de: Anhang 1).

2 Vgl. (www.bild.de: Anhang 2).

3 Vgl. Mai, A. (2008). Verspielt. Öko-Test. (12).

4 Vgl. o.V. (2005). Merkblatt zur EU-Richtlinie 93/68/EWG. CE-Kennzeichnung. Bayrisches Staatsministerium für Wirtschaft, Infrastruktur, Verkehr und Technologie: 2.

5 Vgl. o.V. (2000). Leitfaden für die Umsetzung der nach dem neuen Konzept und dem Gesamtkonzept verfassten Richtlinien. Europäische Kommission: 49.

6 Vgl. (www.wikipedia.de: Anhang 3).

7 Vgl. Sattler, H. B. (1995). EG-Binnenmarkt, CE-Kennzeichnung: Inhalt und Bedeutung des CE-Zeichens. Bonn: 9.

8 Vgl. o.V. (2005). Merkblatt zur EU-Richtlinie 93/68/EWG. CE-Kennzeichnung. Bayrisches Staatsministerium für Wirtschaft, Infrastruktur, Verkehr und Technologie: 2.

9 Vgl. o.V. (2005). Merkblatt zur EU-Richtlinie 93/68/EWG. CE-Kennzeichnung. Bayrisches Staatsministerium für Wirtschaft, Infrastruktur, Verkehr und Technologie: 2.

10 Vgl. (www.ihk-braunschweig.de: Anhang 5).

11 Vgl. (www.ihk-berlin.de: Anhang 6).

12 Vgl. (www.ihk-berlin.de: Anhang 7).

13 Vgl. (www.wikipedia.de: Anhang 8).

14 Vgl. Lang, K.-H. Gebhardt, Hj. und B-J. Vorath (2005). Marktvolumen einzelner Produktgruppen und ihrer Gefährdungspotenziale in Deutschland. Schriftenreihe der Bundesanstalt für Arbeitsschutz und Arbeitsmedizin. Dortmund/Berlin/Dresden: 12.

15 Vgl. Art. 1 Richtlinie 88/378 EWG.

16 Vgl. (www.ce-zeichen.de: Anhang 9).

17 Vgl. o.V. (2005). Merkblatt zur EU-Richtlinie 93/68/EWG. CE-Kennzeichnung. Bayrisches Staatsministerium für Wirtschaft, Infrastruktur, Verkehr und Technologie: 6.

18 Vgl. o.V. (2000). Leitfaden für die Umsetzung der nach dem neuen Konzept und dem Gesamtkonzept verfassten Richtlinien. Europäische Kommission: 50f.

19 Vgl. (www.cemarkning.se: Anhang 10).

20 Vgl. (www.tuv.com: Anhang 11).

21 Vgl. o.V. (2000). Leitfaden für die Umsetzung der nach dem neuen Konzept und dem Gesamtkonzept verfassten Richtlinien. Europäische Kommission: 18.

22 Vgl. o.V. (2000). Leitfaden für die Umsetzung der nach dem neuen Konzept und dem Gesamtkonzept verfassten Richtlinien. Europäische Kommission: 22.

23 Vgl. o.V. (2000). Leitfaden für die Umsetzung der nach dem neuen Konzept und dem Gesamtkonzept verfassten Richtlinien. Europäische Kommission: 22.

24 Vgl. o.V. (2000). Leitfaden für die Umsetzung der nach dem neuen Konzept und dem Gesamtkonzept verfassten Richtlinien. Europäische Kommission: 23f.

25 Vgl. o.V. (2000). Leitfaden für die Umsetzung der nach dem neuen Konzept und dem Gesamtkonzept verfassten Richtlinien. Europäische Kommission: 24.

26 Vgl. o.V. (2000). Leitfaden für die Umsetzung der nach dem neuen Konzept und dem Gesamtkonzept verfassten Richtlinien. Europäische Kommission: 25.

27 Vgl. Rose, G. (2006). CE-Kennzeichnung: Ein Wegweiser für Unternehmen. Meckenheim: 9.

28 Vgl. Sattler, H. B. (1995). EG-Binnenmarkt, CE-Kennzeichnung: Inhalt und Bedeutung des CE-Zeichens. Bonn: 20.

29 Vgl. Lang, K.-H. Gebhardt, Hj. und B-J. Vorath (2005). Marktvolumen einzelner Produktgruppen und ihrer Gefährdungspotenziale in Deutschland. Schriftenreihe der Bundesanstalt für Arbeitsschutz und Arbeitsmedizin. Dortmund/Berlin/Dresden: 18.

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Details

Title
Die CE-Kennzeichnung
Subtitle
Ein Leitfaden für einen Berufseinsteiger im Spielwareneinkauf
College
Kiel University of Applied Sciences  (Wirtschaft)
Course
Einkauf und Logistik
Grade
2,0
Author
Year
2009
Pages
43
Catalog Number
V135708
ISBN (eBook)
9783640444038
ISBN (Book)
9783640444311
File size
1833 KB
Language
German
Keywords
CE-Kennzeichnung, Leitfaden, Berufseinsteiger, Spielwareneinkauf
Quote paper
Markus Wittwer (Author), 2009, Die CE-Kennzeichnung, Munich, GRIN Verlag, https://www.grin.com/document/135708

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Title: Die CE-Kennzeichnung



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