Umgang mit Jugendkriminalität. Der Täter-Opfer-Ausgleich als Alternative zum Jugendgerichtsverfahren


Proyecto/Trabajo fin de carrera, 2001

67 Páginas, Calificación: 1,0


Extracto


Inhaltsverzeichnis

0. Einleitung

Kapitel I
1. Theorie
1.1 Charakterisierung der besonderen Situation Jugend- licher
1.2 Definition von „Jugendkriminalität“ aus der Perspektive des Strafrechts
1.3 Theorien zu den Ursachen von Kriminalität
1.4 Erfassung von abweichendem Verhalten durch Jugendkriminalität
1.5 Vorgehensweisen bei straffällig gewordenen Jugendlichen
1.5.1 Traditionelles Jugendstrafverfahren
1.5.2 Alternativen zum Jugendstrafverfahren
1.6 Umgang mit dem Täter-Opfer-Ausgleich (TOA)
1.6.1 Definition
1.6.2 Voraussetzungen
1.6.3 Ziele
1.6.3.1 Täterperspektive
1.6.3.2 Opferperspektive
1.6.4 Ablauf
1.6.5 Der TOA aus der Sicht der Justiz

Kapitel II
2. Der TOA am Beispiel des Kölner Projekts „WAAGE“
2.1 Vorstellung des Projekts
2.1.1 Finanzierung
2.1.2 Mitarbeiter
2.1.3 Ziele der Waage
2.1.4 Ablauf des TOA bei der Waage
2.2 Statistiken
2.2.1 Fallzahlen
2.2.2 Deliktstruktur
2.3 Erfolgsquoten
2.4 Merkmalzusammenhänge einzelner Fälle
2.4.1 Fallbeispiel I
2.4.2 Fallbeispiel II
2.4.3 Zusammenhänge

Kapitel III
3. Diskussion
3.1 Akzeptanz des TOAs in der Bundesrepublik Deutschland
3.2 Vergleich des TOAs und des Jugendgerichts- verfahrens
3.3 Diskussion der Sinnhaftigkeit des TOAs für Jugend- liche und Heranwachsende

Kapitel IV
4. Fazit
5. Literatur, Tabellen und Abbildungen
5.1 Literaturverzeichnis
5.1.1 Bücher und Zeitschriften
5.1.2 Internetseiten
5.2 Tabellen- und Abbildungsverzeichnis
5.2.1 Tabellen
5.2.2 Abbildungen

0. Einleitung

Bedingt durch das Vorkommen von Straftaten durch Jugendliche und die daraus folgenden jugendstrafrechtlichen Prozesse (traditionelles Jugendstrafverfahren), die mit einer Vorbestrafung enden und somit die Entwicklung der Jugendlichen stören können, wurde in einigen europäischen Ländern (auch in der Bundesrepublik Deutschland) als Alternative bzw. Ergänzung die außergerichtliche Form des Täter-Opfer-Ausgleichs (TOA) entwickelt, wodurch das gerichtliche Verfahren verkürzt oder sogar eingestellt werden kann.

Die vorliegende Arbeit entstand aus der Motivation heraus, die Frage „Kann der TOA als Alternative zum Jugendgerichtsverfahren be-stehen?“ zu klären. Dazu soll die Sinnhaftigkeit dieser außer-gerichtlichen Sanktionierung von jugendlichen Straftätern durch Be-schreibung der Ziele und der Durchführung sowie durch Einblicke in die Praxis des seit 1986 in Köln bestehenden Projektes „Die Waage“ und einen Exkurs in die Praxis der gesamten BRD erörtert werden.

Die Aktualität des Themas „Jugendkriminalität“ wird durch die Präsenz in den Medien verdeutlicht. Als Beispiel wäre hier die ab 3. September 2001 auf dem Privatsender RTL ausgestrahlte Sendung „Das Jugend-gericht“ zu nennen.

Wird in der vorliegenden Arbeit von Kindern, Jugendlichen und Heran-wachsenden geredet, so werden diese Begriffe nach den gesetzlichen Vorgaben definiert.

Kinder sind „Personen unter 14 Jahren. Sie können nicht bestraft werden, wohl aber kann das Familiengericht Erziehungsmaßnahmen anordnen (u.a. Erziehungsbeistand, Sozialpädagogische Gruppenar-beit, Heimerziehung)“[1]

Jugendliche sind „Personen von 14 bis unter 18 Jahren. Ab 14 Jahren sind sie bedingt strafmündig; sie unterliegen dem Jugendstrafrecht, können also eine Jugendstrafe erhalten.“[2]

Heranwachsende sind „Personen von 18 bis unter 21 Jahren, die wie alle Erwachsenen unbedingt strafmündig sind. Es wird jedoch auf die individuelle Reife Rücksicht genommen, so dass im Zweifel das Jugendstrafrecht Anwendung findet.“[3] Entspricht beispielsweise das kognitive Niveau eines 18-jährigen dem eines 16-jährigen, fällt der ent-sprechende Fall unter das Jugendstrafrecht. Weist der Heranwach-sende jedoch die Reife eines Erwachsenen auf, wird er nach dem Er-wachsenenstrafrecht sanktioniert.

Kapitel I

1. Theorie

In diesem Kapitel wird ein Überblick über die theoretischen Grundlagen für die Durchführung eines Täter-Opfer-Ausgleichs gegeben.

1.1 Charakterisierung der besonderen Situation Jugendlicher

Jugendliche werden bedingt durch unsere Gesellschaft sowohl positiv als auch negativ von vielen Seiten beeinflusst.

Sie führen ein Leben in der häuslichen familiären Gemeinschaft und gleichzeitig in ihren Freundeskreisen, in der Schule oder in Vereinen.

Um sich in diesen besonders im außerfamiliären Bereich für sie neuen Situationen behaupten zu können, müssen sie Entscheidungen treffen, die ihnen oftmals abgenommen wurden, als sie noch Kinder waren. Dabei müssen sie ein Verhalten für oder gegen die Norm wählen, also sich an die Vorschriften zu halten oder gegen sie zu verstoßen.

Ob diese Entscheidungen mit den staatlichen Gesetzen und den gesellschaftlichen Normen vereinbar sind, wird durch viele Faktoren beeinflusst, wie zum Beispiel das Verhalten der Eltern oder der Freun-de. Wird eine Entscheidung getroffen, die gegen die in der Bundes-republik Deutschland geltenden Gesetze verstößt, so muss dieses durch die Jugendgerichte geahndet werden. Hierzu sind verschiedene Möglichkeiten, von erzieherischen Maßnahmen über den Täter-Opfer-Ausgleich bis hin zur Gerichtsverhandlung mit einer sich möglicher-weise anschließenden Jugendstrafe, vorgesehen.

Wie oben bereits angesprochen, stellt die Gerichtsverhandlung für den Jugendlichen möglicherweise eine Barriere für seine zukünftige Ent-wicklung dar. Möglicherweise muss er eine Geldstrafe abbezahlen, für die er während seiner Schulzeit bereits mehr als andere Jugendliche nebenbei arbeiten muss, die sozialen Kontakte nehmen folglich in der Häufigkeit ab oder er kann eventuell eine von ihm gewünschte Ausbildung nicht machen, da er vorbestraft ist.

1.2 Definition des Begriffs „Jugendkriminalität“ aus der Perspek-tive des Strafrechts

Jugendkriminalität bezeichnet „die Gesamtheit aller von jungen Men-schen begangenen Handlungen, die gegen Strafgesetze verstoßen“[4], also alle „Verstöße gegen die „Rechtsordnung, soweit sie als Vergehen oder Verbrechen eingestuft werden, die Ordnungswidrigkeiten bleiben ausgeklammert“[5].

Besonders häufig vertreten sind dabei Diebstähle in ihren verschie-denen Formen, Drogendelikte, Raub, Erpressung und Körperverlet-zung.

„Streng genommen kann nur nach der rechtskräftigen Verurteilung des Täters von Kriminalität gesprochen werden. Die Polizeiliche Kriminali-tätsstatistik [...] registriert die von der Polizei bearbeiteten Straftaten und die hierzu ermittelten Tatverdächtigten. Tatverdächtig ist jeder, der aufgrund des polizeilichen Ermittlungsergebnisses hinreichend ver-dächtig ist, eine rechtswidrige Tat begangen zu haben.“[6]

1.3 Theorien zu den Ursachen von Kriminalität

Seit Beginn der Beobachtungen zu kriminellem Verhalten wurde dieses mit verschiedenen Theorien versucht zu erklären.

Die ersten Untersuchungen über die Ursachen der Kriminalität gingen von dem „geborenen Verbrecher“ aus, den man an seinem Aussehen identifizieren könne. Der italienische Arzt Cesare Lombroso (1835-1909)[7] bediente sich der Vererbungsgesetze von Johann Mendel (1822-1884)[8] und war der Ansicht, der typische Verbrecher sei an der Länge der Nase, dem Abstand der Augen und der Größe der Ohren zu erkennen. Diese Ansichten werden heute in der Wissenschaft nicht mehr geteilt.

Heute gibt es mehrere Theorien, die zwei folgenden sind am ehesten mit der Problematik der Jugendkriminalität vereinbar, da sie die Moti-vation der Jugendlichen für das Begehen einer Straftat bzw. die Tat-sache, dass Jugendliche kriminell werden, am ehesten erklären.

Die Anomietheorie („a nomos“ = griechisch für „ohne Gesetz“[9] )stammt aus der amerikanischen Soziologie und gibt die Mittellosigkeit als Grund für Eigentumsdelikte an. Dabei wird versucht, die finanziell schlechtere Stellung im Vergleich zu den reicheren Mitmenschen durch Schwarz-arbeit, Diebstahl oder andere ungesetzliche Mittel auszugleichen.

Mit dieser Theorie werden die Ladendiebstahlsdelikte von Jugendlichen erklärt, die meist nur geringe Finanzmittel zur Verfügung haben und diesen Mangel durch Diebstähle auszugleichen versuchen. Dabei verfolgen sie lediglich die gesellschaftliche Ziele Reichtum und Wohl-stand. Sie ahmen nach, was die Gesellschaft ihnen vormacht, sie wollen „tolle Sachen“ und extrem viele Luxusgüter besitzen. Dieses wird zusätzlich durch die Werbung in den Medien forciert, das „Marken-bewusstsein“ in der Jugend dadurch verstärkt. In der Schule wird beispielsweise ein Schüler, der nicht die modernsten Marken trägt, weniger anerkannt als jener, der immer das neueste Design trägt.

Meines Erachtens erklärt diese Theorie die häufigste Ursache für Jugendkriminalität.

Der Etikettierungsansatz erklärt die Kriminalität durch die „Definitions-macht des Staates und seiner strafverfolgenden Kontrollorgane [...]: Kriminalität wird zugeschrieben (Labeling approach= Definitions- oder Ettikettierungsansatz)“[10]

Hierbei ist wichtig, dass der Mensch bei diesem Ansatz zur Erklärung von Kriminalität nicht von vornherein kriminell ist, sondern erst die Ge-setze eines Staates die Menschen zu Straftätern machen.

Während kleinere Delikte wie Ladendiebstahl stark bekämpft werden (oft nur mit einer Haftstrafe), wird Wirtschaftskriminalität nicht ver-gleichsweise verfolgt (meist mit einer Geldstrafe). Somit kann die Straf-verteilung im Allgemeinen als ungleichmäßig angesehen werden.

Der unterschiedliche Umgang mit Drogen verdeutlicht diesen Ansatz noch besser: Härtere Drogen wie Haschisch oder Kokain sind illegal, um sich diese Drogen beschaffen zu können, reicht die normale Berufs-tätigkeit (wenn überhaupt vorhanden) nicht aus. Der dadurch existie-rende Geldmangel führt zu sekundärer Beschaffungskriminalität, wie z.B. Einbrüche in Apotheken oder Arztpraxen (direkte Beschaf-fungskriminalität) oder Raubüberfälle sowie Einbrüche in Wohnungen, um die gestohlene Ware verkaufen zu können und dadurch das nötige Geld zu beschaffen (indirekte Beschaffungskriminalität).

Alkohol hingegen kann in jedem Geschäft käuflich erworben werden. Erst das gesetzliche Verbot der erstgenannten Drogen macht die Ver-käufer oder Besitzer derselben zu Kriminellen.

Obwohl Drogen verboten sind, hat das Bundesverfassungsgericht am 9.3.1994 die Strafverfolgung bei geringen Mengen zum Eigengebrauch ausgesetzt.[11]

Der Etikettierungsansatz zeigt, dass „neben [den] primären Ursachen wie sozialen, kulturellen, psychologischen und psychopathologischen Faktoren auch sekundäre Ursachen für Kriminalität bestehen, je nach-dem wie von staatlicher Seite und gesellschaftlich reagiert wird.“[12]

Wird eine Person erneut straffällig, so wird härter reagiert.

Einmal in eine straffällige Situation geraten, kann sich das Verhalten und die darauffolgende Strafe immer wiederholen. Es ergibt sich ein Teufelskreis, der schwer zu durchbrechen ist.

Kommt beispielsweise ein Jugendlicher wegen eines geringfügigen Delikts in eine Jugendhaftanstalt, bekommt er dort Kontakt mit „härteren Fällen“. Er trifft auf Straftäter, die schwerere Delikte begangen haben. Gleichzeitig können Kontakte zur Außenwelt abbrechen. Begründbar ist dieses Phänomen damit, dass den Kriminellen in unserer Gesellschaft ein negatives Bild zugeordnet wird. Bei der Entlassung ist es nun mög-lich, dass er den Weg in ein legales Leben nicht zurückfindet und weiterhin in kriminellen Kreisen verkehrt.

Der Etikettierungsansatz kann also eine Begründung für Wiederho-lungstaten liefern.

1.4 Erfassung von abweichendem Verhalten durch Jugendkrimina-lität

Jugendliche begehen Straftaten auf die unterschiedlichsten Arten. Sie beginnen bei dem „Entleihen ohne zu fragen“ über kleinere „Prügeleien“ bis hin zur Drogenkriminalität oder schweren Vergehen. Manche dieser Vorfälle sind nur strafbar, wenn sie zur Anzeige gebracht werden, andere werden in jedem Fall von der Staatsanwaltschaft verfolgt und vor dem Jugendgericht verhandelt oder durch andere Maßnahmen (z.B. Täter-Opfer-Ausgleich oder erzieherische Maßnahmen durch die Jugendhilfe) sanktioniert. Zweck der einzelnen Maßnahmen ist es, die Jugendlichen wieder auf den „richtigen“ Weg zu bringen, d.h. die sozialen Kontakte zur Gesellschaft zu normalisieren.

Oftmals konzentrieren sich die Ermittlungen bei einer Straftat zunächst auf Randgruppen wie sozial schwache Bürger oder solche ausländischer Herkunft, bevor sie auch auf andere Teile der Bevöl-kerung ausgedehnt werden. Dadurch werden Straftaten in diesem Umfeld wesentlich häufiger aufgeklärt, was wiederum den Eindruck er-weckt, diese Gruppen würden häufiger Verbrechen begehen als andere. Durch Umfragen in der Justiz konnte dieses jedoch widerlegt werden.

Diebstahlsdelikte können eine unterschiedliche Schwere aufweisen:

- Der Diebstahl innerhalb der Familie, der nur dann strafrechtlich verfolgt wird, wenn das geschädigte Familienmitglied den Vorfall zur Anzeige bringt.
- Der Ladendiebstahl, der bei einer Anzeige stets strafbar ist.
- Der schwere Diebstahl, zu dem alle Delikte zählen, bei denen etwas aufgebrochen wird oder fremde bewegliche Sachen entfernt werden (z. B. der Diebstahl einer Aktentasche aus einem Cabrio).
- Auch die Beihilfe zum Diebstahl wie das so genannte „Schmiere stehen“ ist strafbar, wenn es zu einer Anzeige kommt. Vielen dieser „Mittäter“ ist dieses gar nicht bewusst.
- Ebenso kann der Diebstahl aus Taschen (z.B. Schultaschen) angezeigt werden.[13]

Kleinere Formen des Diebstahls werden meist im Familien-, Freundes- oder Bekanntenkreis begangen. Je häufiger solches Verhalten im Um-feld von Kindern oder Jugendlichen beobachtet wird, desto selbstver-ständlicher wird es für sie. Häufig werden jedoch diese Fälle zum Schutz der gesamten Familie nicht angezeigt, da die Familie als Einheit steht und nach solchen Fällen stark zusammenhält und sich gegen das äußere Umfeld abgrenzt.

Die nächste „Stufe“ in der Diebstahlskriminalität ist meistens der Laden-diebstahl, wobei diese Art des Vergehens für einen Großteil der Jugendlichen eher als Abenteuer oder Sport begangen wird, entweder aus Langeweile oder um sich im Freundeskreis zu behaupten (z.B. „Mutproben“ fallen unter diese Kategorie). Dabei ist es egal, ob die Jugendlichen arme oder reiche Eltern haben. Zusätzlich beschert den Jugendlichen diese Form Geld oder Gegenstände, die sie sich schon lange gewünscht haben, aber unabhängig von der finanziellen Situation nicht leisten konnten (auch Kinder reicher Eltern haben Wünsche, die sie sich trotz des vorhandenen Geldes nicht erfüllen können).

Diebstahl ist die häufigste Form der Jugendkriminalität, wobei der Ladendiebstahl den größten Anteil daran hat.

Diese Art der Jugendkriminalität wird zumeist nur über eine kurze Phase begangen, danach wird die Tat des Jugendlichen entweder entdeckt oder verliert ihren Reiz.

Zu den Gewaltdelikten zählen Raub, Handtaschenraub und Straßen-raub sowie die gefährliche Körperverletzung, aber auch Gewalt gegen Gegenstände (Sachbeschädigung, Vandalismus) u.a..

Ursache dieser Art der Kriminalität ist die veränderte Lebenssituation der Jugendlichen, aber auch die angeborene Aggressivität des Men-schen: „Gewalt ist Aggression. Aggressives Verhalten gehört zum menschlichen Leben, ebenso wie bei Tieren. Ohne Aggressionen könnte der Mensch nicht leben, denn Aggression ist Antrieb des Menschen zur Aktion, zum Angriff, zum Handeln und zur Abwehr von Angriffen.“[14] Aggression kann somit als Schutzfunktion bezeichnet werden.

Jugendliche müssen lernen, mit dieser Aggressivität umzugehen und Grenzen nicht zu überschreiten, also die Gewalt nicht zur Lösung von Konflikten einzusetzen.

Jugendliche befinden sich auch in Bezug auf Drogen in einer Experimentierphase. Fast jeder Jugendliche hat schon einmal Drogen konsumiert, wobei die meistgenutzte Droge der legalisierte Alkohol ist. Dabei geraten Jugendliche, die bereits Zugriff auf legalisierte Drogen haben, eher in Versuchung, auch illegale zu probieren.

Der Konsum sowohl von Alkohol als auch von illegalen Drogen wird von Jugendlichen oft als Maßnahme zur Bewältigung von Problemen ge-wählt, da Alkohol und Drogen berauschend wirken und ihnen scheinbar die Möglichkeit geben, sich in diesen Rausch zu flüchten. Aber auch der Drogenhandel wird oftmals von Jugendlichen ausgeführt. Durch das Dealen wird der Eigenverbrauch vieler Jugendlicher finanziert. Auch werden zur Beschaffung der meist teuren Drogen weitere Kriminalitäts-delikte begangen (Beschaffungskriminalität).

1.5 Vorgehensweisen bei straffällig gewordenen Kindern und Jugendlichen

Hat ein Kind oder ein Jugendlicher gegen die in Deutschland geltenden Rechte verstoßen, somit eine der oben genannten Formen der Jugend-kriminalität begangen und die Tat wurde bei der Polizei gemeldet, so ergeben sich daraus je nach Alter des Täters und der begangenen Tat verschiedene Ahndungsmöglichkeiten der Justiz.

Kinder gelten als strafunmündig, so dass sie nicht durch die Justiz ver-folgt werden. Dennoch gibt es durch die Jugendhilfe (Jugendämter und freie Träger) die Möglichkeit, diese Kinder zu beobachten, um ggf. einzugreifen. Dazu hat das Jugendamt auf Grund des Kinder- und Jugendhilfegesetzes den Auftrag, die Familie bei der Erziehung des Kindes zu unterstützen. Zu diesem Zweck bietet es Erziehungs-beratung, sozialpädagogische Familienhilfe, aber auch pädagogische und therapeutische Einzel- und Gruppenangebote für die auffälligen Jugendlichen an.[15]

Ist der Täter jedoch rechtlich gesehen ein Jugendlicher, so kann es zu einem Jugendstrafverfahren kommen.

1.5.1 Traditionelles Jugendstrafverfahren

Das Jugendstrafverfahren berücksichtigt die altersbedingte Situation der Jugendlichen und Heranwachsenden. Ihm zu Grunde liegt das Jugendgerichtsgesetz, das vorsieht, dass Jugendgerichte mit Jugend-richtern und Jugendstaatsanwälte vorhanden sein müssen, die Ver-

stöße gegen das in der Bundesrepublik Deutschland geltende Recht

ahnden.

Die im Erwachsenenstrafrecht vorgesehene Untersuchungshaft bei be-stimmten Strafsachen wird bei Jugendlichen und Heranwachsenden weitestgehend vermieden, um sie im gewohnten Umfeld zu belassen, damit die sozialen Kontakte nicht abbrechen. Diese wird nur dann an-geordnet, wenn erzieherische Maßnahmen nicht greifen. Als Alterna-tiven zur Untersuchungshaft werden Unterbringungen in Heimen der Jugendhilfe angesehen.

Kommt es zu einem Strafverfahren, so ist bei Jugendlichen und Heran-wachsenden die Öffentlichkeit zum Schutz der Täter und Opfer immer ausgeschlossen. Außerdem soll dadurch ihre Anonymität gewahrt bleiben.

Das Jugendstrafrecht sieht in erster Pflicht die Erziehung der Täter, dementsprechend unterscheiden sich die Sanktionsformen von denen des Erwachsenenstrafrechts.

Bei der Verhängung einer Jugendstrafe sind erzieherische Maßnahmen in den Jugendvollzugsanstalten vorgesehen.[16] Dabei wird besonders darauf geachtet, dass sich der Straftäter seiner unrechten Tat bewusst wird.

1.5.2 Alternativen zum Jugendstrafverfahren

Das einberufene Verfahren kann schon vor der Verhandlung durch den Jugendstaatsanwalt eingestellt werden, nämlich wenn:

- sich die Unschuld des Jugendlichen herausstellt,
- der Tatvorwurf geringfügig ist,
- erzieherische Maßnahmen seitens der Eltern oder pädagogischer Einrichtungen vom Jugendstaatsanwalt als ausreichend angesehen werden,
- der Beschuldigte die Tat zugibt und der Jugendrichter den Täter er-mahnt oder sanktioniert (z.B. Sozialdienste oder Geldauflagen).

Auch die Jugendrichter können von den oben genannten Möglichkeiten Gebrauch machen, was sie auch im zunehmenden Maße tun. Gerade die erzieherischen Maßnahmen finden immer mehr Zuspruch durch die Jugendgerichte, wobei die Konfliktschlichtung und Wiedergutmachung durch den „Täter-Opfer-Ausgleich“ (TOA) immer häufiger gewählt wird.[17]

Der TOA kann als Teilbereich des Abolitionismus angesehen werden. Diese Theorie der Gegenbewegung zum Gerichtsverfahren wird jedoch von verschiedenen Wissenschaftlern unterschiedlich definiert. Schu-mann sieht in ihm die Bewegung, „bestimmte[r] staatliche[r] Kontroll-strategien, Marginalisierungstechniken und repressive[r] Rechtsstruk-turen zu begründen und zu erreichen.“[18] Gerlinda Smaus fordert die Ab-schaffung von Gefängnissen oder sogar des gesamten Strafrechts. Peters sieht in ihm eine Fortführung des „Labeling Approach“, wobei er statt einer Streitschlichtung die Abschaffung repressiver Gesetze und Institutionen als notwendig erachtet.[19]

1.6 Umgang mit dem Täter-Opfer-Ausgleich (TOA)

In den folgenden Punkten wird näher auf den TOA eingegangen. Dabei werden die Voraussetzungen, Ziele und die Durchführung des TOAs allgemein beschrieben.

1.6.1 Definition

Der Täter-Opfer-Ausgleich ist eine Verfahrensweise in der Justiz, durch die dem Täter und dem Opfer einer Straftat (sowohl bei den Erwachsenen als auch bei den Jugendlichen und Heranwachsenden) die Möglichkeit gegeben wird, den zwischenmenschlichen Konflikt, der Ursache für die Straftat war, zu lösen. Dabei steht ein Vermittler zur Verfügung (meist eine pädagogische Einrichtung). Durch die Durch-führung des TOAs kann eine Strafverhandlung umgangen oder verkürzt werden. Bei der Konfliktlösung steht die Erziehung des Täters im Mittelpunkt, jedoch soll auch das Opfer seine Sicht verdeutlichen können und eine Entschädigung erhalten.

1.6.2 Voraussetzungen

Folgende Punkte sind Grundvoraussetzung für die Durchführung des Täter-Opfer-Ausgleichs:

- Es kommen nur bestimmte Delikte in Betracht, ebenfalls darf das Gerichtsverfahren in vergleichbaren Fällen nicht eingestellt worden sein. Delikte, bei dem der TOA als Sanktionierungsmaßnahme in Betracht gezogen wird sind Körperverletzung, Diebstahl/Betrug, Sachbeschädigung, Raub und Erpressung, Verbrechensdelikte so-wie Gewaltdelikte.

Hingegen nicht geeignet sind Sexualdelikte, da dort Trauma-tisierungen vorliegen können.

- Das Opfer muss als Person auftreten.

Konfliktschlichtung ist mit Unternehmen oder Institutionen nur selten durchführbar, da dort keine einzelne Person geschädigt wurde. Ist jedoch ein Ansprechpartner zugegen, kann ein TOA als Möglichkeit in Erwägung gezogen werden.

- Der Täter muss seine Tat gestehen.

Um sich mit den Folgen seiner Tat auseinandersetzen zu können, muss der Täter sich der Tat bewusst sein.

- Sowohl Täter als auch Opfer müssen sich freiwillig bereit erklären, am TOA teilzunehmen.

Der erfolgreiche Abschluss des TOA kann nur gelingen, wenn beide Gesprächspartner zur Schlichtung bereit sind. Deshalb werden Täter und Opfer zu ihrer Bereitschaft befragt, bevor es zum ersten Treffen kommt.

- Sind therapeutische Maßnahmen vorrangig, so darf der TOA nicht durchgeführt werden.

Benötigt ein Beteiligter therapeutische Hilfe, sei es wegen einer Traumatisierung oder auch, weil er suchtkrank ist, darf der TOA mit ihm nicht durchgeführt werden, weil dieses der betroffenen Person nicht zuzumuten ist.

[...]


[1] Landeskriminalamt NRW [Hrsg.], 1999, S. 3

[2] Landeskriminalamt NRW [Hrsg.], 1999, S. 3

[3] Landeskriminalamt NRW [Hrsg.] 1999, S. 3

[4] Weyel, Frank H., 1999, S. 23

[5] Landeskriminalamt NRW [Hrsg.],.1999, S. 3

[6] Landeskriminalamt NRW [Hrsg.],.1999, S. 3

[7] Weyel, Frank H., 1999, S. 29

[8] Bundeszentrale für politische Bildung, 1999, S.10

[9] Bundeszentrale für politische Bildung,, 1999, S. 12

[10] Bundeszentrale für politische Bildung, 1999, S. 12

[11] Vgl. Weyel, Frank H., 1999, S. 52

[12] Bundeszentrale für politische Bildung, 1999, S. 12

[13] Vgl. Weyel, Frank H., 1999, S. 37/38

[14] Weyel, Frank H., 1999, S. 47

[15] Vgl. Landeskriminalamt Nordrhein-Westfalen [Hrsg.], 1999, S.26

[16] Vgl. http://www.jm.nrw.de/stat_jm/service/broschur/j.../jugend04.html

[17] Vgl. Landeskriminalamt Nordrhein-Westfalen [Hrsg.], 1999, S.30/31

[18] Lamnek, Siegfried ,1997, S. 314

[19] Lamnek, Siegfried ,1997, S. 315

Final del extracto de 67 páginas

Detalles

Título
Umgang mit Jugendkriminalität. Der Täter-Opfer-Ausgleich als Alternative zum Jugendgerichtsverfahren
Universidad
University of Cologne  (Erziehungswissenschaftliche Fakultät)
Calificación
1,0
Autor
Año
2001
Páginas
67
No. de catálogo
V13586
ISBN (Ebook)
9783638192002
ISBN (Libro)
9783638698733
Tamaño de fichero
544 KB
Idioma
Alemán
Notas
Arbeit über den Täter-Opfer-Ausgleich im Vergleich zum Jugendgerichtsverfahren.
Palabras clave
Umgang, Jugendkriminalität, Täter-Opfer-Ausgleich, Alternative, Jugendgerichtsverfahren
Citar trabajo
Jasmin Brück (Autor), 2001, Umgang mit Jugendkriminalität. Der Täter-Opfer-Ausgleich als Alternative zum Jugendgerichtsverfahren, Múnich, GRIN Verlag, https://www.grin.com/document/13586

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