Gewährleistungsrecht des Kaufvertrages

BGB


Trabajo Escrito, 2009

16 Páginas, Calificación: 1,7


Extracto


Inhalt

A. Allgemeines

B. Voraussetzungen

C. Zusammenfassung

D. Literaturverzeichnis

A. Allgemeines

Das Gewährleistungsrecht regelt die Leistungsstörungen als spezielle Form der Schlechterfüllung. Die Verletzung von Pflichten aus einem Schuldverhältnis kann zur Entstehung von Schadensersatz- bzw. Rückabwicklungsansprüchen führen.

Als pflichtenbegründende Sonderbeziehung ist dafür ein Schuldverhältnis erforderlich. Ein Schuldverhältnis stellt eine zwischen zwei oder mehreren Personen durch Rechtsgeschäft, rechtsgeschäftsähnlich oder kraft Gesetzes pflichtenbegründende Sonderbeziehung dar, bei der zumindest eine Person der anderen gegenüber zur Leistung gemäß § 241 Abs.1 BGB oder zur Rücksichtnahme gemäß § 241 Abs.2 BGB verpflichtet wird.[1] Schuldverhältnisse wirken relativ, also lediglich zwischen den Parteien des Schuldverhältnisses.[2] Dritte können nur ausnahmsweise aus einem zwischen anderen Personen bestehenden Schuldverhältnis verpflichtet werden oder Rechte geltend machen.[3]

Die kaufrechtliche Gewährleistung gilt für Kaufverträge über Sachen gemäß § 433 BGB, über Rechte, über sonstige Gegenstände gemäß § 453 BGB und für Verträge über Lieferung herzustellender oder zu erzeugender beweglicher Sachen gemäß § 651 BGB.

B. Voraussetzungen

Voraussetzung für die Anwendung der Vorschriften über die kaufrechtliche Gewährleistung ist zunächst das Vorliegen eines Mangels. Dabei kann es sich um einen Sachmangel gemäß § 434 BGB oder um einen Rechtsmangel gemäß § 435 BGB handeln.

I. Ein Sachmangel gemäß § 434 Abs.1 S.1 BGB liegt vor bei einer ungünstigen Abeichung der Ist- von der Sollbeschaffenheit, wobei primär auf die Vereinbarung und Zwecksetzung der Parteien abgestellt wird, sogenannter subjektiver Fehlerbegriff.[4] § 434 Abs.1 S.1 BGB beschreibt die Sollbeschaffenheit, wonach die Sache frei von Sachmängeln ist, wenn sie bei Gefahrübergang die vereinbarte Beschaffenheit hat. Wurde eine Beschaffenheit zwischen den Parteien nicht vereinbart, ist die Mängelfreiheit der Sache nach § 434 Abs.1 S.2 BGB bzw. § 434 Abs.2, 3 BGB zu beurteilen.

Maßgeblicher Zeitpunkt ist dabei der Gefahrübergang, der sich in der Regel durch die Übergabe der Sache gemäß § 446 S.1 BGB bestimmt.[5] Im Falle eines Annahmeverzuges des Käufers ist der Gefahrübergang gemäß § 446 S.3 BGB und im Falle eines Versendungskaufes gemäß § 447 BGB vorverlagert.[6]

II. Der Rechtsmangel gemäß § 435 BGB ist in seiner Rechtsfolge dem Sachmangel gleichgestellt.[7] Ein Rechtsmangel wird angenommen, wenn Dritte in Bezug auf die Sache Rechte gegen den Käufer geltend machen können, die im Vertragsverhältnis zwischen Käufer und Verkäufer nicht vorgesehen sind.[8] Dabei muss das geltend gemachte Recht tatsächlich bestehen. Maßgeblich ist dabei der Zeitpunkt des Eigentumsübergangs.[9]

III. Die Haftung des Verkäufers kann in den folgenden Fällen ausgeschlossen sein

1. Der Verkäufer haftet gemäß § 442 Abs.1 S.1 BGB nicht, wenn der Käufer den Mangel bei Abschluss des Kaufvertrages kannte.[10]
2. Die Haftung des Verkäufers ist bei öffentlichen Versteigerungen ausgeschlossen. Gemäß § 445 BGB haftet der Verkäufer in dem Fall nur, wenn er den Mangel arglistig verschwiegen hat, oder wenn er eine Beschaffenheitsgarantie übernommen hat.
3. Im Umkehrschluss aus § 444 BGB ergibt sich, dass die Haftung des Verkäufers durch Vereinbarung mit dem Käufer ausgeschlossen oder beschränkt werden kann.[11]

IV. In § 437 BGB sind die Rechte des Käufers bei Sach- und Rechtsmängeln geregelt, wobei es sich nicht um eine Anspruchsgrundlage, sondern um eine Rechtsgrundverweisung auf die allgemeinen Ansprüche und Rechte des Gläubigers bei Pflichtverletzung und die besonderen kaufrechtlichen Behelfe der Minderung gemäß § 441 BGB und der Nacherfüllung gemäß § 439 BGB handelt.[12] Anknüpfungspunkt für die Haftung des Verkäufers ist § 433 Abs.1 S.2 BGB, wonach der Verkäufer dem Käufer die Sache frei von Sach- und Rechtsmängeln zu verschaffen hat. Die Lieferung einer mangelhaften Sache stellt demnach eine Pflichtverletzung dar, die dem Käufer die Rechte aus § 437 BGB eröffnet. Danach kann der Käufer folgende Rechte geltend machen: Nacherfüllung gemäß § 439 BGB, Rücktritt, Minderung, Schadensersatz oder Aufwendungsersatz. Die Pflichtverletzung kann sich als Verletzung von Leistungspflichten und als Verletzung von Rücksichtnahmepflichten darstellen.

1. Gemäß § 439 Abs.1 BGB kann der Käufer einer mangelhaften Sache als Nacherfüllung nach seiner Wahl vom Verkäufer die Beseitigung des Mangels, sogenannte Nachbesserung, oder die Lieferung einer mangelfreien Sache, sogenannte Nachlieferung, verlangen.[13] Beschränkt wird dieses Wahlrecht des Käufers durch § 439 Abs.3 BGB.[14]

Gegenüber den anderen Rechten des Käufers aus § 437 BGB ist der Nacherfüllungsanspruch des Käufers vorrangig, was sich aus § 323 Abs.1 BGB ergibt.[15] Da der Mangel nicht immer aus dem Gefahrenbereich des Verkäufers stammt, steht diesem das Recht zur zweiten Andienung im Wege der Nacherfüllung zu, die weiteren aus § 437 BGB folgenden Rechte sind demgegenüber sekundär.[16]. Die Kosten der Nacherfüllung trägt gemäß § 439 Abs.2 BGB der Verkäufer.

2. Gemäß § 437 Nr.2 Var.1 BGB kann der Käufer bei Lieferung einer mangelhaften Sache vom Vertrag zurücktreten, wobei es dabei nicht auf ein Verschulden des Verkäufers für die mangelhafte Sache ankommt.[17] Bei dem Rücktrittrecht handelt es sich um ein Gestaltungsrecht, bei dessen Ausübung es der Zustimmung des Verkäufers nicht bedarf.[18] Gemäß § 325 BGB schließt die Erklärung des Rücktritts eine Geltendmachung von Schadensersatzansprüchen nicht aus, sofern deren Voraussetzungen vorliegen.[19] Ein wirksam erklärter Rücktritt hat die Wirkung einer rechtsvernichtenden Einwendung, indem die noch nicht erfüllten Leistungspflichten erlöschen.[20] Ferner ist der Rücktritt eine anspruchsbegründende Voraussetzung, dahingehend, dass bereits erbrachte Leistungen zurückzugewähren sind.[21] Bei der Pflicht zur Rückgewähr handelt es sich um eine echte Leistungspflicht. War das Schuldverhältnis im Zeitpunkt des Rücktritts bereits abgewickelt, wandelt es sich in ein Rückgewährschuldverhältnis um.[22] Hat eine Abwicklung noch nicht stattgefunden, erlischt das Schuldverhältnis. Gemäß § 346 Abs.1 BGB sind die empfangenen Leistungen in natura zurückzugewähren. Ist eine Rückgewähr in natura nicht möglich, ist gemäß § 346 Abs.2 BGB Wertersatz zu leisten. Da Schadensersatz und Wertersatz nebeneinander möglich sind, tritt neben den Wertersatzanspruch aus § 346 Abs.2 BGB ein Schadensersatzanspruch aus §§ 280 Abs.1, 3, 283 BGB, wenn der Rückgewährschuldner die Unmöglichkeit der Naturalherausgabe zu vertreten hat.[23] Die Höhe des Wertersatzes wird dabei primär nach der Höhe der vertraglich bestimmten Gegenleistung gemäß § 346 Abs.2 S.2 BGB bestimmt. Ist eine solche nicht bestimmt, ist der Wertersatz nach objektiven Maßstäben zu bestimmen. Die Wertersatzpflicht kann gemäß § 346 Abs.3 BGB ausgeschlossen sein.

a) Das Rücktrittsrecht kann nur bei Vorliegen folgender Voraussetzungen wirksam ausgeübt werden.

aa) Für die Ausübung des Rücktrittsrechts im Sinne des § 346 BGB ist zunächst ein Schuldverhältnis erforderlich, wobei es sich nicht um einen gegenseitigen Vertrag handeln muss.[24]

bb) Voraussetzung ist gemäß § 346 Abs.1 BGB ist ein gesetzliches oder ein vertraglich vereinbartes Rücktrittsrecht. Für ein vertragliches Rücktrittsrecht ist eine dahingehende Vereinbarung zwischen den Parteien erforderlich. Ein gesetzliches Rücktrittsrecht kann wegen nicht oder nicht wie geschuldet erbrachter Leistung gemäß § 323 BGB, wegen Verletzung einer Pflicht im Sinne des § 241 Abs.2 BGB gemäß § 324 BGB oder im Falle der Unmöglichkeit gemäß § 326 BGB gegeben sein. Handelt es sich um die formularmäßige Vereinbarung einer Rücktrittsklausel muss § 308 Nr.3 BGB beachtet werden.[25]

cc) Der Rücktritt muss gegenüber dem Rücktrittsgegner erklärt werden, § 349 BGB, wobei ein Rücktrittgrund nicht angegeben werden muss.[26] Der Rücktritt ist grundsätzlich nicht form- oder fristgebunden.

dd) Der Rücktritt kann jedoch gemäß §§ 350-353 BGB ausgeschlossen bzw. unwirksam sein.

b) Das Rücktrittsrecht aus § 323 BGB kann geltend gemacht werden, wenn der Schuldner die fällige Leistung nicht bzw. nicht wie geschuldet erbringt.[27] Gemäß § 323 Abs.1 BGB ist die Setzung einer angemessenen Frist erforderlich, die erfolglos abgelaufen ist.[28] Die Fristsetzung kann entbehrlich sein, wenn die Voraussetzungen des § 323 Abs.2 BGB vorliegen. Zu beachten sind jedoch die Ausschlussgründe des § 323 Abs.6 BGB.[29] Der Rücktritt kann nach § 218 BGB unwirksam sein.[30]

[...]


[1] Brox/Walker Allgemeines Schuldrecht § 2 Rn.1

[2] Kropholler BGB Vor § 241 Rn.1

[3] Jauernig BGB § 241 Rn.6

[4] Hk-BGB/Saenger § 434 Rn.1

[5] Klunzinger Einführung in das Bürgerliche Recht S.369

[6] Klunzinger Einführung in das Bürgerliche Recht S.369

[7] Musielak Grundkurs BGB Rn.589

[8] Looschelders Schuldrecht Allgemeiner Teil Rn.496

[9] Palandt BGB § 435 Rn.7

[10] Palandt BGB § 442 Rn.1

[11] Jauernig BGB § 444 Rn.1

[12] Looschelders Schuldrecht Allgemeiner Teil Rn.497

[13] Palandt BGB § 439 Rn.1

[14] Musielak Grundkurs BGB Rn.590

[15] Klunzinger Einführung in das Bürgerliche Recht S.373f

[16] Reinicke/Tiedtke Kaufrecht Rn.296

[17] Klunzinger Einführung in das Bürgerliche Recht S.374

Fikentscher/Heinemann Schuldrecht Rn.866

[18] Palandt BGB § 437 Rn.25

[19] Palandt BGB § 325 Rn.1f

[20] Larenz Lehrbuch des Schuldrechts Band I Allgemeiner Teil S.403

[21] Jauernig BGB § 346 Rn.2

[22] BGH NJW 1998 S.3268

[23] Palandt BGB § 346 Rn.7

[24] Fikentscher/Heinemann Schuldrecht Rn.535

[25] Joussen Schuldrecht I Allgemeiner Teil Rn.879

[26] BGH NJW 1987 S.831, 833

[27] Jauernig BGB § 323 Rn.6

[28] Emmerich BGB-Schuldrecht Besonderer Teil § 5 Rn.15

[29] Hirsch Allgemeines Schuldrecht Rn.614ff

[30] Palandt BGB § 218 Rn.1

Final del extracto de 16 páginas

Detalles

Título
Gewährleistungsrecht des Kaufvertrages
Subtítulo
BGB
Universidad
University of Applied Sciences Berlin
Curso
Master of Business Administration
Calificación
1,7
Autor
Año
2009
Páginas
16
No. de catálogo
V135948
ISBN (Ebook)
9783640439812
ISBN (Libro)
9783640439928
Tamaño de fichero
479 KB
Idioma
Alemán
Palabras clave
Verbraucherschutz, BGB, Vertragsrecht, Jura, contract and risk management
Citar trabajo
Dr. Kadir Yilmaz (Autor), 2009, Gewährleistungsrecht des Kaufvertrages , Múnich, GRIN Verlag, https://www.grin.com/document/135948

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