Die rasante technische Entwicklung ermöglicht eine immer umfassendere Datenspeicherung, Verarbeitung und Verknüpfung. Diese wird von den Menschen häufig als vorteilhaft angesehen. Wird durch die Technik und allgegenwärtige Informatisierung doch vielfach das Leben erleichtert. In der Tat ist es verheißungsvoll, wenn ein Handy einem den Weg zum nächsten Taxistand oder Supermarkt weist. In der Tat ist es verheißungsvoll, wenn man bei Diensten wie Google Earth einen Blick in den Garten des Vorgesetzten werfen kann. In der Tat ist es verheißungsvoll, zu wissen wo sich die eigenen Kinder oder Freunde derzeit aufhalten (GPS-Nanny/Google Latitude). So wird im Tausch gegen die Verlockungen der modernen Lebensweise oft allzu leichtfertig akzeptiert, dass persönliche Angaben preisgegeben werden. Es wird vernachlässigt, dass mit jeder Information, die man zur Verfügung stellt, die Erstellung von persönlichen Profilen ermöglicht wird. Viele solcher Profile sind Bewegungs- und (Konsum-)Verhaltensprofile und werden zu kommerziellen oder anderen Zwecken genutzt. Die persönlichkeitsrechtlichen Konsequenzen sind den wenigsten bewusst, der Hintergrund des Datenschutzes den meisten unbekannt.
Auch in Bezug auf Geodaten ist das Interesse nicht nur privater, sondern vielfach wirtschaftlicher Natur. Mit dem seit Februar diesen Jahres geltenden Geodatenzugangsgesetz (GeoZG), das eine Umsetzung der INSPIRE-Richtlinie (2007/2/EG) ist, soll ein einfacherer Zugang zu öffentlichen und nicht-öffentlichen georeferenzierten Datensätzen ermöglicht werden. Ziel ist, das Marktpotenzial solcher Informationen besser nutzen zu können. Gleichzeitig stellt sich auch hier die Frage, inwieweit datenschutzrechtliche Bedenken entgegenstehen.
Die vorliegende Arbeit beschäftigt sich mit der Frage, ob und wann bei Geodaten ein Personenbezug vorliegen kann. Die Auseinandersetzung mit dieser Frage ist deshalb von Bedeutung, da das Vorliegen eines Personenbezugs über die Anwendung des Datenschutzrechts entscheidet. Im folgenden wird daher zunächst der Begriff „Geodatum“ konkretisiert, bevor anschließend der Fokus auf den Ursprung, die Ziele und die Rechtsquellen des Datenschutzrechts gelenkt wird. Der Hauptteil der Arbeit setzt sich schließlich mit der konkreten Fragestellung auseinander, ob, und bejahendenfalls unter welchen Voraussetzungen, Geodaten personenbezogene Daten sind und damit dem Datenschutzrecht unterliegen. Das Ergebnis der Untersuchung wird abschließend zusammengefasst dargestellt.
Gliederung
A. Einführung.
I. Geodaten.
II. Ursprung, Ziele und Rechtsquellen des Datenschutzes.
B. Personenbezug von Geodaten.
I. Einzelangabe.
1. Einzelangabe i.S.d. § 3 I BDSG.
2. Bedeutung im Hinblick auf Geodaten.
II. Natürliche Person.
1. Natürliche Person i.S.d. § 3 I BDSG.
2. Bedeutung im Hinblick auf Geodaten.
III. Bestimmtheit / Bestimmbarkeit.
1. Bestimmtheit / Bestimmbarkeit i.S.d. § 3 I BDSG.
a. Bestimmtheit.
b. Bestimmbarkeit.
aa.) Relativer Personenbezug.
bb.) Objektiver Personenbezug.
cc.) Diskussion.
(1) Pro relativer Personenbezug.
(2) Pro objektiver Personenbezug.
(3) Europäischer Kontext.
(a) „Dritte“
(b) „Vernünftigerweise“
dd.) Ergebnis.
2. Bedeutung im Hinblick auf Geodaten.
a. Punktdaten.
b. Flächendaten.
c. Satellitenbilder/Orthophotos/Straßenansichten.
d. Andere Systeme.
e. Bewegliche Sachen.
IV. Persönliche oder sachliche Verhältnisse.
1. Persönliche oder sachliche Verhältnisse i.S.d. § 3 I BDSG.
2. Bedeutung im Hinblick auf Geodaten.
V. Persönlichkeitsrelevanz.
1. Notwendigkeit einer Persönlichkeitsrelevanz.
a. Erste Ansicht.
b. Zweite Ansicht.
c. Gegenauffassung.
d. Diskussion.
aa.) Anforderungen nach deutschem Recht.
bb.) Europäischer Kontext.
e. Ergebnis.
2. Feststellung der Persönlichkeitsrelevanz.
a. Inhaltselement.
b. Zweckelement.
c. Ergebniselement.
d. Zusammenfassung.
3. Ergebnis.
4. Bedeutung im Hinblick auf Geodaten.
a. Lokalisierung einer Person.
b. Lokalisierung einer Sache.
aa.) Wohnung/Adresse.
bb.) Eigentum.
C. Fazit.
Zielsetzung & Themenfelder
Die vorliegende Arbeit untersucht die datenschutzrechtliche Einordnung von Geodaten, insbesondere die zentrale Frage, unter welchen Voraussetzungen Geodaten als personenbezogene Daten im Sinne des § 3 I BDSG zu qualifizieren sind, um den Anwendungsbereich des Datenschutzes zu eröffnen.
- Grundlagen des Datenschutzes und Bestimmung des Personenbezugs
- Analyse der Tatbestandsvoraussetzungen für Einzelangaben und Bestimmbarkeit
- Abwägung zwischen relativen und objektiven Ansätzen zum Personenbezug
- Differenzierung nach Datenkategorien (Punktdaten, Flächendaten, Satellitenbilder)
- Bedeutung der Persönlichkeitsrelevanz und europarechtliche Einflüsse
Auszug aus dem Buch
I. Geodaten.
Geodaten sind Informationen, die einen direkten oder indirekten räumlichen Bezug aufweisen. D.h. anhand der in den Daten enthaltenen Informationen kann auf der Erdoberfläche ein Bezug zu einem bestimmten Ort hergestellt werden. Da eine Lokalisierung nur stattfinden kann, wenn mindestens zwei Raumangaben vorhanden sind, ist die logische Schlussfolgerung, dass Geodaten zumindest Zweidimensionalität aufweisen. Das kleinste mögliche Geodatum ist ergo ein bestimmter Punkt (x und y Koordinaten). Doch Geodaten können Flächen, Oberflächen, Satellitenbilder und Orthophotos sein. Verbunden mit einem Zeitstempel können Geodaten unter Umständen also bis zu 4 Dimensionen aufweisen. Die genaue Lokalisierung kann mannigfaltige Art und Weise erfolgen wie z.B. durch Längen- und Breitengrade oder andere Gitter, aber auch durch Adressen, PLZ-Bezirke, Mobilfunkzellen o.ä. Eine Verknüpfung der Daten untereinander ist ohne weiteres möglich. So kann eine Adresse immer einem PLZ-Bezirk zugeordnet, durch Längen- und Breitengraden oder andere Gittersysteme bestimmt oder durch das Global Positioning System (GPS) geortet werden.
Geodaten können reine Vermessungsdaten sein, d.h. topographische Verhältnisse darstellen. Sie können außer bloßen Koordinaten aber auch weitere Informationen beinhalten, die sich auf den einzelnen geographischen Standpunkt beziehen und/oder diesen beschreiben. Dies können Informationen über Eigentumsverhältnisse von Grundstücken sein, aber auch Umwelt-, Verkehrs-, Wirtschaftsinformationen, Statistiken aller Arten, sowie diverse Ergebnisse von Überwachung verschiedenster Prozesse, Werte, Bewegungen oder Personen. Geodaten in Verbindung mit solchen Metadaten sind sowohl für öffentlich-rechtliche, als auch für private Einrichtungen von höchstem Interesse. Über sogenannte Geoinformationssysteme (GIS) lassen sich die Daten ortsbezogen kombinieren, analysieren und grafisch aufbereiten. Der so entstehende Mehrwert ist enorm und kann von Wissenschaft, Forschung, Verwaltung und Privatwirtschaft effektiv genutzt werden.
Zusammenfassung der Kapitel
A. Einführung.: Die Einleitung beleuchtet die zunehmende Erfassung und Verknüpfung von Geodaten durch moderne Technologien und führt in die datenschutzrechtliche Fragestellung der Arbeit ein.
B. Personenbezug von Geodaten.: Dieser umfangreiche Hauptteil analysiert systematisch die Kriterien für einen Personenbezug (Einzelangabe, Bestimmbarkeit, Persönlichkeitsrelevanz) und wendet diese auf verschiedene Arten von Geodaten an.
C. Fazit.: Das Fazit fasst die Ergebnisse zusammen und stellt fest, dass Geodaten unter bestimmten Voraussetzungen als personenbezogene Daten zu qualifizieren sind und der Datenschutz somit Anwendung findet.
Schlüsselwörter
Datenschutz, Geodaten, Personenbezug, BDSG, Bestimmbarkeit, Lokalisierung, Persönlichkeitsrelevanz, INSPIRE-Richtlinie, GIS, Einzelangabe, Datenschutzrecht, Informationsgehalt, Rechtsquellen, Grundrecht, informationelle Selbstbestimmung
Häufig gestellte Fragen
Worum geht es in der Arbeit grundsätzlich?
Die Arbeit befasst sich mit der datenschutzrechtlichen Einordnung von Geodaten und prüft, ob und wann diese als personenbezogene Daten zu bewerten sind.
Was sind die zentralen Themenfelder?
Die zentralen Themen sind der Begriff des Personenbezugs gemäß § 3 I BDSG, die Kriterien der Bestimmbarkeit sowie die Frage der Persönlichkeitsrelevanz im Kontext geografischer Daten.
Was ist das primäre Ziel oder die Forschungsfrage?
Das primäre Ziel ist die Beantwortung der Frage: "Sind, und bejahendenfalls unter welchen Voraussetzungen, Geodaten personenbezogene Daten?"
Welche wissenschaftliche Methode wird verwendet?
Die Arbeit nutzt die juristische Auslegungsmethode, indem sie gesetzliche Vorgaben des BDSG mit europarechtlichen Richtlinien vergleicht und den wissenschaftlichen Diskurs sowie Rechtsprechung (z.B. zum Volkszählungsurteil) einbezieht.
Was wird im Hauptteil behandelt?
Im Hauptteil werden die einzelnen Tatbestandsmerkmale des Personenbezugs wie "Einzelangabe", "Bestimmbarkeit" (relativ vs. objektiv) und "Persönlichkeitsrelevanz" detailliert erörtert und auf verschiedene Geodaten-Formen angewendet.
Welche Schlüsselwörter charakterisieren die Arbeit?
Zu den wichtigsten Begriffen zählen Datenschutz, Geodaten, Personenbezug, BDSG, Bestimmbarkeit und informationelle Selbstbestimmung.
Wie unterscheidet die Arbeit zwischen relativen und objektiven Personenbezug?
Die Arbeit stellt gegenüber, ob der Personenbezug von den Mitteln der verarbeitenden Stelle abhängt (relativer Ansatz) oder rein theoretisch und unabhängig von der handelnden Stelle beurteilt werden sollte (objektiver Ansatz).
Warum ist die Unterscheidung zwischen Punktdaten und Flächendaten für den Datenschutz wichtig?
Die Unterscheidung ist entscheidend für die Frage der Bestimmbarkeit: Während bei exakten Punktdaten oft eine direkte Zuordnung zu Personen möglich ist, hängt die Bestimmbarkeit bei Flächendaten stark vom gewählten Maßstab und der Auflösung ab.
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- Lasse Walther (Author), 2009, Personenbezug von Geodaten, Munich, GRIN Verlag, https://www.grin.com/document/136151