Seelische Behinderung bei Kindern und Jugendlichen nach § 35a SGB VIII. Möglichkeiten und Defizite einer professionellen Hilfe


Mémoire (de fin d'études), 2009

72 Pages, Note: 2,0


Extrait


Inhaltsverzeichnis

0. Einleitung

1. Hauptteil – Seelische Behinderungen bei Kindern und Jugendlichen
1.1 Begriffsbestimmungen
1.1.1 Kinder und Jugendliche
1.1.2 Eingliederungshilfe
1.1.3 Behinderung
1.1.4 Seelische Behinderung
1.1.5 Seelische Störung
1.2 Diagnoseverfahren
1.2.1 Ärztlich- psychologische Stellungnahme
1.2.2 Soziale Diagnose
1.3 Leben mit einer seelischen Behinderung
1.4 Auswirkungen auf die gesellschaftliche Teilhabe
1.5 Abgrenzung zu körperlichen und geistigen Behinderungen
1.6 Abgrenzung zu Verhaltensauffälligkeiten

2. § 35a SGB VIII
2.1 geschichtliche Hintergründe
2.2 Diskussionen um die Einführung des § 35a SGB VIII
2.3 Ziele des § 35a SGB VIII
2.4 Anspruchsinhaber und Leistungsvoraussetzungen des § 35a SGB VIII
2.5 Prüfungsschema des Antrages auf Eingliederungshilfe nach § 35a SGB VII
2.6 Umsetzung des § 35a SGB VIII in der Familie, der Schule sowie in psychiatrischen Einrichtungen
2.6.1 im ambulanten Bereich
2.6.2 im teilstationären Bereich
2.6.3 im stationären Bereich
2.6.4 durch Pflegepersonen
2.6.5 Eingliederungshilfeverordnung
2.7 Abgrenzung zum SGB XII , der Schule sowie zur Krankenversicherung

3. Umgang der Sozialen Arbeit mit seelischen Behinderungen
3.1 Leistungen der Jugendhilfe nach § 35a SGB VIII
3.1.1 ambulante Maßnahmen
3.1.2 teilstationäre Maßnahmen
3.1.3 stationäre Maßnahmen
3.2 Konzepte zur Eingliederung in die Gesellschaft
3.3 Methoden und Techniken der Sozialen Arbeit zur Teilhabe
3.4 Theoriendiskussion- welche Zielvorstellungen und Erwartungen erfüllt der § 35a SGB VIII in den Theorien der Sozialen Arbeit?

4. Handlungsmöglichkeiten des § 35a SGB VIII
4.1 für den Klienten
4.2 für die Soziale Arbeit
4.3 in sozialpolitischer, sozialwirtschaftlicher und arbeitsrechtlicher Hinsicht

5. Defizite des § 35a SGB VIII
5.1 Stigmatisierungs- und Instrumentalisierungsgefahr für den Klienten
5.2 Abgrenzungsprobleme in der Sozialen Arbeit
5.3 in sozialpolitischer, sozialwirtschaftlicher und arbeitsrechtlicher Hinsicht
5.4 Zusammenfassung und Diskussion

6. Erweiterung der Handlungsspielräume der Sozialen Arbeit durch den § 35a SGB VIII
6.1 Vergleich der Möglichkeiten vor und nach der Einführung des § 35a SGB VIII
6.2 Vorraussetzung zu einer idealeren Umsetzung des § 35a SGB VIII
6.3 Alternativen zum § 35a SGB VIII

7. Schlussbetrachtung

8.Literaturverzeichnis

9. Internetquellen

10. Bildnachweis

0. Einleitung

Mit der Einführung des § 35a SGB VIII (1.SGB VII- ÄnderG vom 16.02.1993)[1] fällt nun auch die Eingliederungshilfe für seelisch behinderte Kinder und Jugendliche des Bundessozialhilfegesetzes in den Aufgabenbereich der Kinder- und Jugendhilfe, was zu einer Ausgabensteigerung von 20 % bis 30 % führte.

Ursachen für diese Kostensteigerung sieht der DBSH (Deutscher Berufsverband für Soziale Arbeit e.V.) in einer Empfehlung der Arbeitsgemeinschaft zur Änderung des § 35a SGB VIII zum Beispiel in der unterschiedlichen Umsetzung des Paragraphen in den einzelnen Jugendämtern und der in der Praxis problematischen Prüfung der Vorraussetzungen des § 35a SGB VIII.[2]

Wie sieht jedoch die Umsetzung des Paragraphen nach dem Gesetz aus und wie kann die Soziale Arbeit angemessen, wirtschaftlich und den Erfordernissen des Klienten gemäß diesen Paragraphen anwenden, ohne in den Verdacht zu kommen, Maßnahmen in den jeweiligen Einrichtungen zu verlängern um Statistiken aufrechtzuerhalten oder schwer vermittelbare/ schwer klassifizierbare Fälle im Sinne der Verschiebepraxis in eine Maßnahme zu bringen und sich somit aus der Verantwortung zu ziehen?

Bietet der § 35a SGB VIII tatsächlich die erhoffte Erleichterung für seelisch erkrankte Kinder und Jugendliche, Hilfen in Anspruch zu nehmen, die auf sie zugeschnitten sind oder schafft sich die Soziale Arbeit damit ein weiteres Feld um ungelöste Fälle im Aufgabenbereich zu halten und ihr Versagen in manchen Bereichen zu legitimieren?

Dr. Martin R. Textor, Diplompädagoge am Staatsinstitut für Frühpädagogik (IFP), sieht in seiner Online- Publikation „Die Normierung, Pathologisierung, Kasernierung und Programmierung des Kindes“[3] weitergehende Probleme in der Diagnostik gerade von Kindern. Er schreibt:

“Entsprechen Kinder nicht mindestens zu 80 % oder 90 % den Vorstellungen und Erwartungen ihrer Eltern, ErzieherInnen bzw. LehrerInnen, werden sie sofort pathologisiert, also z.B. als „verhaltensauffällig“, „sprachgestört“, „seelisch behindert“ oder „entwicklungsverzögert“ klassifiziert.“

Die Angebote professioneller Unterstützung sind groß und werden vor allem von Eltern gern in Anspruch genommen. So hat jedes vierte Kind mit 8 Jahren schon eine Logo-, Ergo- oder Psychotherapie hinter sich.

Stellt sich da nicht die Frage, ob der Blickwinkel aufgrund der Standardisierung von Entwicklung (zum Beispiel durch Delfin 4, einem Beobachtungsbogen zur Feststellung von abweichendem Verhalten in Kindertagesstätten) so geschärft ist, dass viele diagnostizierte seelisch behinderte Kinder und Jugendliche keine Chance hatten, sich individuell und ihrem Tempo entsprechend zu entwickeln?

Ist das Diagnoseverfahren so präzise, Auskunft darüber geben zu können, ob ein seelisch erkrankter Mensch von der Teilhabe an der Gesellschaft aufgrund dieser Erkrankung ausgegrenzt wird und nützen die ihm angebotenen Leistungen oder sind sie lediglich ein „finanzielles Trostbonbon“?

Im ersten Teil der vorliegenden Arbeit soll es daher um die seelische Behinderung, ihre medizinischen und sozialen Folgen für die Kinder und Jugendlichen, deren Familien und der Gesellschaft im Allgemeinen gehen, um einen Überblick über die Notwendigkeit von gesetzlichen Grundlagen zur (Wieder-) Eingliederung seelisch Behinderter zu geben.

Anschließend soll der § 35a SGB VIII vorgestellt, dessen Aufbau und Konstruktion näher beleuchtet und die Umsetzung in der Sozialen Arbeit sowie die Abgrenzung zu anderen Leistungsträgern aufzeigt werden.

Im dritten Teil wird nochmals konkret auf die Umsetzung des § 35a SGB VIII im Alltag eingegangen und versucht, Theorien und Konzepte der Sozialen Arbeit auf die ausschließliche Übernahme der seelischen Behinderung in das SGB VIII zu erörtern und Methoden und Techniken auf die Vereinbarkeit mit verschiedenen theoretischen Ansätzen der Sozialen Arbeit zu überprüfen.

Der vierte und fünfte Teil dieser Arbeit widmet sich der Diskussion um die Durchsetzung des § 35a SGB VIII und dessen Erfolge und Misserfolge in der Praxis. An dieser Stelle wird auch versucht, den Übergang von Kindern und Jugendlichen, die über den § 35a SGB VIII in die Jugendhilfe gekommen sind, in das Arbeitsleben und die Möglichkeiten der Finanzierung durch den Sozialstaat aufzugreifen. Wichtig ist hierbei die kritische Beleuchtung der Erleichterung der Zugänge zu Erwerbsminderungsrenten und/ oder Erwerbsausfallrenten. Zudem möchte ich auf die meiner Ansicht nach schwierigen psychosozialen Folgen für die diagnostizierten Kinder und Jugendlichen an sich eingehen und kritisch hinterfragen.

Der letzte Teil beschäftigt sich mit den Handlungsspielräumen, die mit der Einführung des § 35a SGB VIII erweitert wurden. Hierbei sollen auch die Alternativen zum § 35a SGB VIII kritisch beleuchtet und versucht werden, Fehlerquellen des Paragraphen zu entdecken und daraus ableitend Vorschläge für eine verbesserte Umsetzung entwickeln.

1. Hauptteil – Seelische Behinderungen bei Kindern und Jugendlichen

Im ersten Teil meiner Arbeit definiere ich die wesentlichen Begriffe zum Thema meiner Arbeit und werde die Diagnoseverfahren, die zur Anwendung des § 35a SGB VIII notwendig sind näher erläutern. Anschließend gehe ich auf Auswirkungen einer Behinderung ein. Ich möchte dabei besonders auf die Schwierigkeiten, die eine Behinderung für den Menschen mit sich bringt eingehen.

1.1 Begriffsbestimmungen

Der Begriff seelische Behinderung beziehungsweise seelische Störung ist weitestgehend unbestimmt und unkonkret formuliert.

1.1.1 Kinder und Jugendliche

Die gesetzlichen Begriffsbestimmungen für Kinder und Jugendliche finden sich in § 7 des SGB VIII und sind lediglich an das Alter des Menschen gebunden. Ein Kind ist demnach jeder Mensch, der noch nicht sein 14tes Lebensjahr erreicht hat.[4] Jugendliche sind Menschen, die zwar 14, aber noch nicht 18 Jahre alt sind.[5]

Anspruchsberechtigte des § 35a SGB VIII sind nur Kinder und Jugendliche. Junge Volljährige und junge Menschen werden hier außen vor gelassen, da deren Anspruchsgrundlagen in den Sozialgesetzbüchern fünf und zwölf zu finden sind.

Große Schwierigkeiten bereiten die Begriffsbestimmungen von Kindheit und Jugend, die den Zeitabschnitt und die in diesem Abschnitt erlebten Emotionen und sozialen Aufgaben versuchen zusammenzufassen. Hier wird versucht, den individuellen Entwicklungsstand des Individuums mehr Beachtung zu schenken, da vor allem dieser in der Auseinandersetzung mit seelischer Behinderung eine entscheidende Rolle spielt. Da § 35a Abs. 1 Satz 1 als eine Leistungsvoraussetzung von einer Abweichung „… von dem für ihr Lebensalter typischen Zustand…“[6] die Rede ist, soll versucht werden, das biologische Lebensalter und den Entwicklungsstand in die folgenden Definitionen einfließen zu lassen.

Kindheit ist ein Entwicklungs- und Wachstumsprozess, welcher auf die körperliche, seelische und geistige Reife abzielt und sich biologisch zwischen dem ersten und 14ten Lebensjahr abspielt.[7] Im Gegensatz zum Jugendalter hat die Kindheit folgende Entwicklungsaufgaben:

- Aufbau emotionalen Grundvertrauens;
- Entwicklung der Intelligenz;
- Entwicklung von motorischen und sprachlichen Fähigkeiten;
- Entwicklung von grundlegenden sozialen Kompetenzen.[8]

Der Jugendbegriff wird von verschiedenen Professionen kontrovers diskutiert. So sprechen Psychologen von der „Adoleszenz“, Biologen von der „Pubertät“ und Soziologen von der „Jugend“. Kennzeichnend ist, dass im Jugendalter tiefgreifende Entwicklungs- Reifungsprozesse auf biologischer, soziologischer und geistiger Ebene ablaufen. Hinzu kommen die Erwartungshaltungen der Gesellschaft, nach denen Jugendliche ihre (soziale) Rolle in der Gemeinschaft etablieren und festigen sollen.[9] Neben der körperlichen, seelischen und geistigen Reife definiert sich die Jugend also auch über soziale Reifungsprozesse wie der Ablösung von den Eltern, dem Aufbau eines unabhängigen Lebens im Sinne von Beruf und Familie und damit der Übernahme von sozialer Verantwortung.

1.1.2 Eingliederungshilfe

Die Eingliederungshilfe ist ein einklagbares Recht auf Hilfe zur Überwindung oder Verhinderung von körperlich, geistig oder seelisch begründeten Schwierigkeiten.

Sie soll behinderte oder von Behinderung bedrohte Menschen befähigen, ihren Lebensalltag weitestgehend unabhängig und selbstständig zu bewältigen und sie zu einem aktiven und befriedigenden Leben in der Gesellschaft befähigen.

Gemäß der Begriffsbestimmung des § 35a SGB VIII mit Verweis auf den § 53 Abs. 3 und 4 des SGB XII stellt sich die Eingliederungshilfe das Ziel, drohende Behinderungen abzuwenden, deren Folgen zu mildern oder zu beseitigen und behinderte Menschen in die Gesellschaft zu integrieren. Maßgebliche Aufgaben der Eingliederungshilfe sind daher die Hilfe bei der Berufs- und Schulausbildung der Betroffenen, die weitestgehende Unabhängigkeit von Pflege und die Teilhabe am Leben in der Gemeinschaft. Die Maßnahmen des § 53 SGB XII sind jedoch nicht speziell auf seelisch behinderte Jungen und Mädchen ausgerichtet und kann daher nur eingeschränkt auf die Jugendhilfe angewendet werden.[10]

1.1.3 Behinderung

Im Sozialgesetzbuch Neun, in welchem die Vorschriften zur Rehabilitation und Teilhabe behinderter Menschen verankert sind, wird der Behinderungsbegriff nach § 2 Abs. 1 Satz 1 definiert. Es heißt: „ Menschen sind behindert, wenn ihre körperliche Funktion, geistige Fähigkeit oder seelische Gesundheit mit hoher Wahrscheinlichkeit länger als sechs Monate von dem für ihr Lebensalter typischen Zustand abweichen und daher ihre Teilhabe am Leben in der Gesellschaft beeinträchtigt ist.“ Dieser Wortlaut findet sich auch im § 35a Abs.1 SGB VIII, jedoch handelt es sich hier lediglich um eine Anspruchsvoraussetzung für Eingliederungshilfe und nicht um eine Begriffsbestimmung durch das Gesetz.

Der Begriff Behinderung im sozialpolitischen Kontext bezieht sich in erster Linie auf die Fähigkeit zur Teilhabe am gesellschaftlichen Leben. Hierzu gehören vor allem die Ausübung eines Berufes und die Unabhängigkeit von Pflegepersonal.[11]

1.1.4 Seelische Behinderung

Der Paragraph 35 a SGB VIII bietet keine eigenständige Definition, richtet sich aber nach § 2 Abs. 1 Satz 1 SGB IX. Hier knüpft sich die Behinderung an zwei Bedingungen: Zum einen der Abweichung der seelischen Gesundheit vom altergemäßen Zustand mit einer höchstwahrscheinlichen Dauer von über sechs Monaten und die zum anderen mit einer Beeinträchtigung zur Teilhabe am gesellschaftlichen Leben einhergeht.[12]

Lempp beschreibt die seelische Behinderung als ein „Personenmerkmal“ welches er in drei Ebenen gliedert:

1. der objektiven Seite einer Behinderung.
2. der intersubjektiven Seite einer Behinderung und
3. die subjektive Seite einer Behinderung.

Auf der ersten Ebene wird versucht, durch eine möglichst objektive Betrachtung der Lebensumstände, Möglichkeiten und Ressourcen das Ausmaß der Schwierigkeiten bei der Bewältigung des Lebensalltages zu erfassen. Hier sieht Lempp jedoch Schwierigkeiten, da der Betrachter sich lediglich auf die ihm auffallenden Symptomatiken und Bewältigungsschwierigkeiten beziehen kann. Seelische Störungen und Behinderung treten jedoch in unterschiedlicher Heftigkeit und in verschiedensten Situationen auf und erschweren damit eine objektive Gesamtbetrachtung.

Die zweite Ebene erfasst das Ausmaß der Beziehungsstörung, die bedingt durch die seelische Störung die Beziehungen zwischen Betroffenen und Mitmenschen gestaltet. Hier spiegeln sich in besonderem Maße die Integrationsschwierigkeiten seelisch Behinderter in die Gesellschaft.

Die objektive Ebene ist zwar für die Betroffenen sicherlich die bedeutendste und maßgeblichste, jedoch ist es für Außenstehende (wie zum Beispiel Psychologen und Psychotherapeuten) schwierig, diesen vorwiegend inneren Vorgang objektiv zu betrachten.[13]

Im Frankfurter Lehr- und Praxiskommentar zum KJHG/SGB VIII[14] steht dazu:

„Als seelische Behinderung wird ein andauernder Folgezustand einer psychischen Erkrankung bezeichnet, der die Ausübung sozialer Funktionen und Rollen beeinträchtigt.“ Jedoch wird auch hier, ähnlich wie bei Lempp, darauf verwiesen, dass der Begriff Behinderung die Gefahr birgt, die Person fest und unabänderlich mit der zur Erkrankung einhergehenden Eigenschaft zu verbinden. Es wird von Behinderung als Vorgang gesprochen. Das trifft in besonderem Maße zu, wenn man Kinder und Jugendliche als seelisch behindert diagnostiziert, da diese sich in der Hochphase ihrer Entwicklung befinden und somit „…Behinderung immer auch eine Interpretation eines Vorganges, einer Situation, „also kein objektivierbarer Tatbestand, sondern eine Frage der Wahrnehmung, Einschätzung und Definition“ ist.[15]

Die Behinderung als solche (unabhängig von der Art) klassifiziert die World Health Organisation (WHO) folgendermaßen: Sie unterscheidet zwischen der Schädigung an sich („impaiment“), dass heißt, der Störung, die nach ICD 10 oder DSM IV diagnostiziert wurde, den Folgen der Schädigung , also die funktionellen Beeinträchtigungen („disability“) und den sozialen Beeinträchtigungen („handicap“).[16]

In § 3 der Eingliederungshilfeverordnung, auf deren Grundlage Hilfen zur Eingliederung nach § 60 SGB XII gewährt werden, und auf welchen die in § 35a SGB VIII genannten Paragraphen des zwölften Gesetzbuches verweisen, wird eine genauere Definition für seelische Behinderungen geliefert. Hier heißt es: „Seelische Störungen […] sind

1. körperlich nicht begründbare Psychosen,
2. seelische Störungen als Folge von Krankheiten oder Verletzungen des Gehirns, von Anfallsleiden oder von anderen Krankheiten oder körperlichen Beeinträchtigungen,
3. Suchtkrankheiten,
4. Neurosen und Persönlichkeitsstörungen.“

Lempp unterteilt seelische Behinderungen in drei große Formen: Die schweren Neurosen, den Autismus und die Psychosen sowie die schweren frühkindlichen psychischen Fehlentwicklungen.[17]

1.1.5 Seelische Störung

Steinhausen definiert die seelische Störung als „…Abweichungen vom normalen Verhalten und Befinden und beeinträchtigen das Kind in seiner Entwicklung.“[18] Er unterteilt eine seelische Störung in zwei wesentliche Aspekte: Zum einen spricht Steinhaus von der Normabweichung, zum anderen von Beeinträchtigung. Diese wiederum unterteilt er in verschieden Merkmale. Normabweichungen können demnach durch die Angemessenheit hinsichtlich Alter und Geschlecht, der anhaltenden Dauer der Abweichung, der Lebensumstände, dass heißt, belastender Umweltfaktoren wie Trennung der Eltern oder Todesfall in der Familie sowie der gesellschaftlichen Bewertung differenziert werden. Ausmaß und Art, als auch Schweregrad und Häufigkeit der Symptome sind weitere zu beachtende Aspekte bei der Feststellung von Normabweichungen. Die Beeinträchtigung durch eine seelische Störung misst er auf vier Ebenen: dem persönlichen Leiden des/der Erkrankten, der sozialen Einengung, die diese Erkrankung beziehungsweise Störung mit sich bringt, der Beeinträchtigung in der Entwicklung sowie der Auswirkung auf Andere.[19]

1.2 Diagnoseverfahren

Das Diagnoseverfahren zur Feststellung der Abweichung der seelischen Gesundheit unterteilt sich in die psychologische Diagnose nach der „Internationalen Klassifikation der Krankheiten in der vom Deutschen Institut für medizinische Dokumentation und Information herausgegebenen deutschen Fassung“[20] (ICD 10) und der Prüfung durch die Soziale Arbeit in der Kinder- und Jugendhilfe. Obwohl es sich laut Gesetzestext lediglich um eine Stellungnahme eines Arztes oder Psychotherapeuten handelt, wird in der Fachliteratur von Diagnose gesprochen, da hier nicht nur die seelische Störung beziehungsweise Abweichung benannt wird, sondern auch ein Krankheitswert zugeschrieben wird.

1.2.1 Ärztlich- psychologische Stellungnahme

Mit Hilfe der ärztlich- psychologischen Stellungnahme wird die Abweichung der seelischen Gesundheit von dem vom Lebensalter typischen Zustand festgestellt. Es soll dargelegt werden, ob die Abweichung aufgrund einer Krankheit erfolgt ist oder ob die Abweichung einen Krankheitswert besitzt.

Gemäß Absatz 1 a des § 35a SGB VIII kann diese Stellungnahme nur durch einen Arzt für Kinder- und Jugendpsychiatrie und – psychotherapie, eines Kinder- und Jugendpsychotherapeuten oder eines Arztes oder psychologischen Psychotherapeuten mit besonderen Erfahrungen auf dem Gebiet seelischer Störungen erfolgen. Instrument für diese Feststellung ist die ICD 10 - die Internationalen Klassifikation der Krankheiten in der vom Deutschen Institut für medizinische Dokumentation und Information herausgegebenen deutschen Fassung. Diese listet in Kapitel fünf die psychischen Störungen und Verhaltensstörungen in den Gruppierungen F 00 bis F 99 auf. Die Verschlüsselung in Buchstaben und Zahlen dient insbesondere dem pauschalierendem Entgeltsystem in der stationären und ambulanten Versorgung.[21]

Die in der ICD 10 kategorisierten Krankheiten beinhalten Erkrankungen, die unabhängig vom Lebensalter auftreten können sowie solche, die in der Regel bei Kindern und Jugendlichen auftreten.

Unter Zuhilfenahme der Definitionen und Beschreibung der Symptome, die in den einzelnen Kategorien aufgelistet werden, muss der Arzt oder Psychotherapeut den seelischen Gesundheitszustand der betreffenden Person beurteilen. Dabei muss neben dem für das Alter des Kindes oder Jugendlichen typischen Entwicklungsstand, die schützenden und belastenden Faktoren berücksichtigt werden. Ferner muss eine Prognose über die Dauer dieses Zustandes auf Grundlage des aktuellen Fachwissens über die typischen Krankheitsverläufe erstellt werden.[22]

Um die professionsübergreifende Verständlichkeit der Diagnose zu gewährleisten hat das Institut für Sozialpädagogische Forschung Mainz e.V. im Januar 2007 eine fünfseitige Vorlage für die vertrauliche fachliche Stellungnahme entworfen.

Die Untersuchung seelischer Störungen bei Kindern und Jugendlichen wird meist durch ein klinisches Interview mit den Betroffenen durchgeführt. Bei jüngeren Kindern werden sehr häufig die Eltern oder Vertrauenspersonen einbezogen, da diese Probleme und Schwierigkeiten besser verbalisieren können. Schwerpunkte dieses Interviews sind neben dem Grund für die Vorstellung und die Symptome die Familienentwicklung, die persönliche Entwicklung und der Befund der seelischen Auffälligkeiten.

In der sogenannten Familienanamnese, also der oben genannten Familienentwicklung, werden Fragen zur Entwicklung, dem Alter und der Zusammensetzung der Familie des Betroffenen gestellt. So soll in Erfahrung gebracht werden, welche Krankheiten in der Familie Einfluss auf die Entwicklung des Kindes oder Jugendlichen genommen haben könnten oder wie die Beziehungen in der Familie strukturiert sind. Die persönliche Entwicklung des Kindes oder des Jugendlichen wird durch die Eigenanamnese betrachtet. Hier werden Informationen über die Entwicklung des Kindes ab der Schwangerschaft, im Kindergarten und in der Schule, sowie die sozialen Kontakte und Aktivitäten gesammelt. Eine große Rolle spielt dabei auch Drogen- und Medikamentenmissbrauch. Ein weiterer Schwerpunkt des klinischen Interviews ist der Befund der seelischen Auffälligkeiten. Hier versucht der Arzt oder Psychotherapeut durch Gespräche mit den Eltern oder dem Kind/ Jugendlichen selbst Aussagen über Auffälligkeiten im äußeren Erscheinungsbild, der Kontakt- und Beziehungsfähigkeit, den Stimmungen und Emotionen sowie der Sprache oder dem Bewegungsverhalten zu treffen.

Neben diesem Interview kann jedoch auch eine Vielzahl weiterer Untersuchungen notwendig werden. So zum Beispiel eine körperliche Untersuchung, um biologische Ursachen auszuschließen. Neben neurologischen und entwicklungsneurologischen Untersuchungen nimmt die psychologische Untersuchung eine besondere Stellung ein. Instrumente dieser Untersuchung sind eine Reihe von psychologischen Tests, die sich grob in Leistungs- und Persönlichkeitstest unterteilen lassen. Neben den Tests kann sich der Arzt durch Fragebögen und Beurteilungsskalen für die Kinder und Jugendlichen sowie deren Familie ein Bild über den Betroffenen und dessen Symptomatik machen.[23]

Diese Tests und Fragebögen sind stets strengen Kriterien unterworfen und versuchen Auffälligkeiten so objektiv wie möglich, gemessen an der Norm, zu betrachten.

1.2.2 Soziale Diagnose

Wurde eine Abweichung von der seelischen Gesundheit beziehungsweise eine seelische Störung festgestellt, wird geprüft, ob eine Teilhabebeeinträchtigung vorliegt. Hierzu werden das Kind oder der Jugendliche, die Eltern befragt und Beurteilungen aus dem nahen Umfeld (Schule, Kindertagesstätten) herangezogen. Die Feststellung der Teilhabebeeinträchtigung ist ein entscheidender Faktor im Rahmen der Prüfung der Leistungsvoraussetzungen des § 35a SGB VIII.[24]

Die sozialpädagogische Diagnose ist in der Sozialen Arbeit umstritten, da sie versucht, dem Klienten auf partnerschaftlicher Ebene gegenüberzutreten und ein möglichst breites Spektrum an Erkenntnissen über die Situation und Umwelt des Betroffenen darzustellen. Im Gegensatz zur klinischen Diagnose, die versucht, die Defizite des Betroffenen wiederzugeben, ist es ein Ziel der Sozialen Arbeit, ressourcenorientiert an Probleme heranzugehen.[25] Im Rahmen der Hilfeplanung nach § 35a SGB VIII ist es jedoch unverzichtbar, sozialpädagogische Instrumente in den Prozess einzubeziehen. Besonders bei der Vergabe von in diesem Fall sehr kostenintensiven Leistungen ist es ökonomisch unerlässlich, Entscheidungsprozesse fachlich begründen und dokumentieren zu können sowie ein überregionales Instrument zur sozialpädagogischen Diagnose zu etablieren.

Die Fachliteratur beschreibt zwei Arten der sozialpädagogischen Diagnose: Zum einen die sozialpädagogisch- hermeneutische Diagnose nach Mollenhauer und Uhlendorff sowie die pädagogische Diagnostik nach Höpfner und Jöbgen.

Die erstere Methode verlangt ein „schwach strukturiertes Interview“ in welchem der Jugendliche möglichst viel über seine derzeitige Situation, seine für ihn wichtigen Erinnerungen und Zukunftspläne erzählt. Durch diese Informationen soll der/die zuständige SachbearbeiterIn versuchen, die Lebenswelt des Betroffenen zu deuten. Dabei werden Erinnerungen als subjektive Verlängerung der aktuellen Lebenssituation in die Vergangenheit betrachtet, Zukunftspläne und -vorstellungen wiederum gelten als Verlängerung in die Zukunft und beinhalten Projektionen. Mit dem dadurch entstandenen Zeitstrahl soll versucht werden, das Erlebte zu dokumentieren und Schwierigkeiten des Kindes oder Jugendlichen mit sich und seiner Umwelt aufzuzeigen.

Neben Einflüssen aus der Gesprächspsychotherapie werden die Erkenntnisse vorzugsweise mit Hilfe des narrativen, also erzählenden, Interviews gewonnen. Dadurch kann ein individuelles und flexibles Vorgehen gewährleistet werden welches die Lebenswelt des Betroffenen hinsichtlich seiner Selbstwahrnehmung und Deutungsmuster widerspiegelt.[26]

Anschließend wird mit den verschiedenen beteiligten Fachkräften versucht, die Informationen des Interviews zu interpretieren.

Das Konzept der sozialpädagogisch- hermeneutischen Methode unterteilt sich in 4 Diagnosestufen. Das Sprechen und Verbalisieren der eigenen Lebenssituation ist der erste Diagnoseschritt. Die Deutung der im Diagnoseverfahren angesprochenen Themen unter Zuhilfenahme der Beschreibungen stellt den zweiten Diagnoseschritt dar. Ziel ist es, zwischen den sozialen „Normalitätserwartungen“ der Gesellschaft beziehungsweise der Jugendhilfe als Vertreter dieser und den Lebensentwürfen des/der Jugendlichen zu vermitteln.[27] Aufgabe beider ist es, ein Gleichgewicht zwischen den Entwicklungsvorstellungen und Entwicklungsaufgaben herzustellen und eine Orientierungshilfe zu entwickeln. Der dritte Diagnoseschritt befasst sich mit der konkreten Beschreibung der Lebensthemen und individuellen Entwicklungsaufgaben, in welchem der Jugendliche Schwierigkeiten sieht, um anschließend, im vierten Diagnoseschritt konkrete Handlungsmöglichkeiten auszuhandeln und Förderungspläne zu entwickeln.

[...]


[1] Vorstand der Arbeitsgemeinschaft für Jugendhilfe (Sept. 2003). Empfehlungen der Arbeitsgemeinschaft für Jugendhilfe zur Anwendung des § 35a SGB VIII. http://www.dbsh.de/redsys/soztop/userpages/agj-stellung-2.html (10.03.2009)

[2] Ebenda

[3] Textor, Martin R. .Die Normierung, Pathologisierung, Kasernierung und Programmierung des Kindes. http:// kindergartenpaedagogik.de/1682.html.(05.03.2009)

[4] § 7 Abs. 1 SGB VIII

[5] § 7 Abs. 2 SGB VIII

[6] § 35a Abs. 1 Satz 1 SGB VIII

[7] Unger 2008, 4

[8] Hurrelmann 1994a, S.47 in Gesundheit und Behinderung im Leben von Kindern und Jugendlichen; Band 4; S. 14, Sachverständigungskommission 11. Kinder- und Jugendbericht (Hrsg.) ; DJI Verlag Deutsches Jugendinstititut; München; 2002

[9] Gesundheit und Behinderung im Leben von Kindern und Jugendlichen; Band 4; S. 14 ff., Sachverständigungskommission 11. Kinder- und Jugendbericht (Hrsg.) ; DJI Verlag Deutsches Jugendinstititut; München; 2002

[10] Lempp,Reinhart 2006, 13 f.

[11] Jantzen, Wolfgang 1987, 199

[12] Raabe, Roland 2007, 4

[13] Lempp 1999, 22. in Homfeldt 2005, 15 ff.

[14] Münder u.A. 1998, 314 ff.

[15] (BMFS 1994, S. 261, zit. n. Harnach- Beck, Sozialmagazin 12/ 1996, S.21 in Münder, Johannes u.A., Frankfurter Lehr- und Praxiskommentar zum KJHG/ SGB VIII, 3. Aufl., Votum Verlag Münster, 1998, S.314 ff.

[16] WHO 1984 in Mühlum/ Gödecker- Geenen 2003, S. 16 gelesen in Homfeldt, Jenny; § 35a SGB VIII- Chancen sozialpädagogischer Professionalisierung, Soziale Arbeit Aktuell, S. 18, Schneider Verlag Hohengehren GmbH, 2005

[17] Lempp 2006, 26

[18] Steinhausen 2004, 13 ff.

[19] ebenda

[20] § 35a Abs. 1a Nr. 3 Satz 2 SGB VIII

[21] http://www.dimdi.de/static/de/klassi/diagnosen/icd10/; 20.04.2009

[22] Raabe 2007, 6

[23] Steinhausen 2004, 39 ff.

[24] Moos/ Müller 2007, 54 ff.

[25] Heiner 2001, 253 in Homfeldt 2005, 38

[26] Homfeldt 2005, 49 ff.

[27] ebenda

Fin de l'extrait de 72 pages

Résumé des informations

Titre
Seelische Behinderung bei Kindern und Jugendlichen nach § 35a SGB VIII. Möglichkeiten und Defizite einer professionellen Hilfe
Université
Erfurt University of Applied Sciences
Note
2,0
Auteur
Année
2009
Pages
72
N° de catalogue
V136924
ISBN (ebook)
9783668086982
ISBN (Livre)
9783668086999
Taille d'un fichier
572 KB
Langue
allemand
Mots clés
seelische, behinderung, kindern, jugendlichen, viii, möglichkeiten, defizite, hilfe
Citation du texte
Andrea Grunewald (Auteur), 2009, Seelische Behinderung bei Kindern und Jugendlichen nach § 35a SGB VIII. Möglichkeiten und Defizite einer professionellen Hilfe, Munich, GRIN Verlag, https://www.grin.com/document/136924

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