Die Rürup-Rente als Teil der Basisversorgung für Alter, Erwerbsminderung und Hinterbliebenenschutz


Diploma Thesis, 2009

71 Pages, Grade: 13,0


Excerpt


Inhaltsverzeichnis

Abbildungsverzeichnis

Anlagenverzeichnis

Abkürzungsverzeichnis

1 Einleitung

2 Überblick über die gesetzliche Altersversorgung
2.1 Die gesetzliche Rentenversicherung
2.2 Die landwirtschaftlichen Alterskassen
2.3 Die berufsständischen Versorgungseinrichtungen

3 Die Rürup-Rente
3.1 Allgemeines
3.2 Die Konditionen der Rürup-Rente
3.3 Kosten von Rürup-Renten-Verträgen
3.4 Sicherheit der Rürup-Rente
3.4.1 Absicherung bei Arbeitslosigkeit
3.4.2 Absicherung bei Insolvenz

4 Steuerliche Grundlagen
4.1 Einzahlungsphase
4.1.1 Steuerliche Förderung
4.1.1.1 Sonderausgaben
4.1.1.2 Altersvorsorgeaufwendungen
4.1.1.3 Sonstige Vorsorgeaufwendungen
4.1.1.4 Nichtabziehbare Vorsorgeaufwendungen
4.1.2 Günstigerprüfung
4.2 Auszahlungsphase
4.2.1 Besteuerung
4.2.1.1 „Doppelbesteuerung“
4.2.1.2 Öffnungsklausel
4.2.2 Rentenbezugsmitteilung

5 Das System der Rürup-Rente
5.1 Altersvorsorge
5.2 Erwerbsminderungsschutz
5.3 Hinterbliebenenschutz
5.4 Anlageformen
5.4.1 Die klassische Rürup-Rente
5.4.2 Die fondsgebundene Rürup-Rente
5.4.3 Die Mischform
5.4.4 Variable Annuities
5.5 Formen der Beitragszahlung
5.5.1 Zuzahlungen
5.5.2 Einmalbeiträge
5.5.3 Beitragsfreistellung
5.6 Auszahlungsformen
5.6.1 Kapitalabfindung
5.6.2 Die Sofortrente

6 Typische Personenkreise und deren Renditeerwartungen
6.1 Allgemein
6.2 Selbständige
6.3 Gutverdienende Arbeitnehmer
6.4 Berufsständler über die Grundversorgung hinaus
6.5 Renditeerwartungen
6.5.1 Renditeerwartungen bei Verträgen mit dem Fokus auf Risikoschutz
6.5.2 Renditeerwartung bei Verträgen mit dem Fokus auf Altersvorsorge
6.5.2.1 Rendite in Abhängigkeit vom Eintrittsalter und der Vertragslaufzeit
6.5.2.2 Renditeerwartung vor der steuerlichen Betrachtung
6.5.2.3 Renditeerwartung nach der steuerlichen Betrachtung
6.5.3 Die Rendite der Rürup-Rente im Vergleich mit anderen Produkten aus der Basisversorgung

7 Fazit

Literaturverzeichnis

Quellenverzeichnis

Abbildungsverzeichnis

Abbildung 1: Vom 3-Säulen-Modell zum 3-Schichten-Modell

Abbildung 2: Pfändungsschutz bei Rürup-Renten

Abbildung 3: Vorsorgeaufwendungen und übrigen Sonderausgaben

Abbildung 4: Untergliederung der Sonderausgaben

Abbildung 5: Kohortenmodell für die Abziehbarkeit von Beiträgen

Abbildung 6: Staffelung der nachgelagerten Besteuerung

Anlagenverzeichnis

Anlage 1: Alterssicherung der Landwirte: Beitrag und Beitragszuschuss

ändern sich 2009

Anlage 2: BMF-Schreiben vom 30.01.2008

Anlage 3: Insolvenzschutz für die Altersvorsorge Selbstständiger

Anlage 4: Alterssicherungsbericht 2008

Abkürzungsverzeichnis

Abbildung in dieser Leseprobe nicht enthalten

1 Einleitung

Bis zum 31.12.2004 gestaltete sich die Besteuerung von Renten aus der Deutschen Rentenversicherung und von Beamtenpensionen unter-schiedlich: Während die Renten nur mit dem so genannten Ertragsanteil steuerpflichtig waren, mussten Pensionäre ihre Alterseinkünfte in voller Höhe versteuern.

Dieser Unterschied führte nach der Klage eines Beamten zu dem Urteil des Bundesverfassungsgerichts vom 06.03.2002. Hierin wurde entschieden, dass die unterschiedliche Besteuerung nicht mit Art. 3 des Grundgesetzes vereinbar ist[1]. Als Folge wurde das Alterseinkünftegesetz zum 01.01.2005 mit einer Übergangsfrist eingeführt. Im gleichen Zuge wurde das Altersvorsorgesystem reformiert und aus dem 3-Säulen-Modell bildete sich das 3-Schichten-Modell.

Abbildung in dieser Leseprobe nicht enthalten

Abbildung 1: Vom 3-Säulen-Modell zum 3-Schichten-Modell[2]

Aus dem 3-Schichten-Modell gehen, wie der Name es sagt, drei Schichten hervor: Die Basisversorgung als erste Schicht, die kapitalgedeckte Zusatzversorgung als zweite Schicht und als dritte Schicht Kapitalanlageprodukte.

Während die zweite Schicht die Riester-Rente und die betriebliche Altersvorsorge umfasst, zählen zur dritten Schicht alle weiteren Produkte, die zwar der Altersvorsorge dienen können, aber nicht unbedingt müssen[3]. Die folgenden Kapitel befassen sich mit der ersten Schicht, der Basisversorgung. Sie setzt sich aus den gesetzlichen Altersvorsorge-systemen und der zum 01.01.2005 eingeführten staatlich geförderten Basisrente zusammen. Die Basisrente wird auch Rürup-Rente genannt, benannt nach dem Professor Bert Rürup, der der Sachverständigen-kommission zur Neuordnung der steuerrechtlichen Behandlung von Altersvorsorgeaufwendungen und Altersbezügen vorstand.

2 Überblick über die gesetzliche Altersver-sorgung

2.1 Die gesetzliche Rentenversicherung

Eines der Pflichtversicherungssysteme der Altersvorsorge ist die gesetzliche Rentenversicherung.

Hierin sind vor allem alle abhängig Beschäftigten, d.h. versicherungs-pflichtige Arbeitnehmer einschließlich Auszubildenden, versichert. Auch arbeitnehmerähnliche Selbständige, die nur für einen Auftraggeber arbeiten (sog. Scheinselbständige), und bestimmte selbständige Berufs-gruppen sind in der GRV versichert. Dazu gehören u.a. Handwerker, Künstler und Publizisten. Außerdem umfasst die Versicherungspflicht der GRV auch sonstige Versicherte, zu denen Personen zählen, die häusliche Pflege betreiben oder Kinder erziehen.

Personen, die nicht pflichtversichert sind, können sich gem. §7 SGB VI freiwillig versichern. Anders herum ist bei bestimmten Berufsgruppen auch eine Befreiung von der Versicherungspflicht gem. §4 SGB VI auf Antrag möglich.

Finanziert wird die GRV durch das sog. Umlageverfahren. Hierbei werden die heutigen Rentenleistungen aus den Beiträgen der Versicherten gezahlt. Deren Renten wiederum beruhen auf den Beiträgen der künftigen Versicherten.

Diese Beiträge ergeben sich aus dem Beitragssatz, der 2009 bei 19,9% liegt, multipliziert mit der Beitragsbemessungsgrundlage. Die Beitrags-bemessungsgrundlage ist bei abhängig Beschäftigten das Arbeitsentgelt aus dieser Beschäftigung. Allerdings wird das zugrunde liegende Arbeitsentgelt nur bis zur Beitragsbemessungsgrenze berücksichtigt[4].

Der ermittelte Beitrag wird bei Pflichtversicherten i.d.R. je zur Hälfte vom Arbeitgeber und vom Arbeitnehmer getragen.

Aus den eingezahlten Beiträgen erbringt die GRV im Alter, bei Erwerbsminderung und im Todesfall des Versicherten eine Leistung.

Auf Antrag wird dann, wenn die Wartezeit von 60 Kalendermonaten und je nach Leistungsart weitere persönliche und oder versicherungsrechtliche Voraussetzungen erfüllt sind, eine monatliche Rente gezahlt. Neben Rentenleistungen sind aber auch Rehabilitationsmaßnahmen Haupt-bestandteil der Leistungen der GRV[5].

Die Regelaltersrente wird für Geburtsjahrgänge ab 1964 ab dem 67. Lebensjahr gezahlt. Alle vor 1947 Geborenen haben ab dem 65. Lebensjahr einen Anspruch auf die Regelaltersrente. Für die Jahrgänge zwischen den o.g. Geburtsjahrgängen gibt es eine Übergangsregelung, in der eine monatliche Anhebung der Regelaltersgrenze bis zum 67. Lebensjahr stattfindet.

Die Höhe der Renten aus der GRV richtet sich vor allem nach den bis zum Leistungsfall eingezahlten Beiträgen. Aber auch die jährlichen Rentenanpassungen, die sich nach der wirtschaftlichen Gesamt-entwicklung richtet, tragen zu unterschiedlich hohen Renten bei.

Gem. §10 Abs.1 Nr.2a EStG können die Beiträge zur GRV als Sonderausgaben bis zu einem Höchstbetrag von 20.000 € (bei Ehegatten bis zu 40.000 €) steuerlich geltend gemacht werden.

Allerdings müssen seit 2005 die Bezüge aus der GRV auch versteuert werden.

Näheres zur steuerlichen Förderung und der Besteuerung von Altersbezügen aus der Basisversorgung wird in Kapitel 4 erläutert. Da die steuerlichen Hintergründe in der Basisversorgung gleich sind, wird in den Unterpunkten 2.2 und 2.3 nicht mehr darauf eingegangen und ebenfalls auf Kapitel 4 verwiesen.

2.2 Die landwirtschaftlichen Alterskassen

Auch für Personen, die in einem land- oder forstwirtschaftlichen Beruf arbeiten, gibt es ein Pflichtversicherungssystem: die landwirtschaftliche Alterskasse.

Zu dem in diesem System versicherten Personenkreis gehören z.B. Land-, Forst-, Teichwirte und Obstbauern. Ob eine zu dem o.g. Personenkreis gehörende Person in der LAK versichert wird, hängt von der Größe des landwirtschaftlichen Betriebs ab. Al]lerdings unterscheiden sich die Vorgaben für die Größe des Betriebs von Region zu Region[6].

Die LAK wird wie die GRV über Beiträge finanziert. Im Jahr 2008 betrug der Beitrag in den alten Bundesländern 212 € und in den neuen Bundes-ländern 180 €. Diese Beträge wurden ab dem 01.01.2009 auf 217 € und 183 € erhöht.

Übersteigt das jährliche Gesamteinkommen von verheirateten Landwirten nicht 31.000 € und bei allein stehenden nicht 15.500 €, besteht ein Anspruch auf Beitragszuschuss. Die Höhe des Zuschusses richtet sich dabei nach dem Jahreseinkommen (siehe Anlage 1).

Anders als in der GRV ist in der LAK auch der Ehegatte des Versicherten pflichtversichert, da er laut Gesetz als Landwirt gilt. Dies sieht die Vorschrift sogar dann vor, wenn er nicht im landwirtschaftlichen Betrieb mitarbeitet[7]

Allerdings können sich Mitglieder der LAK gem. §3 Abs.1 ALG von der Versicherungspflicht befreien lassen, wenn sie z.B. außerhalb ihrer landwirtschaftlichen Tätigkeit ein regelmäßiges Arbeitsentgelt beziehen, das jährlich 4.800 € überschreitet.

Die Leistungen der LAK ähneln der GRV. Auch hier werden im Alter, im Fall einer Erwerbsminderung und im Todesfall geleistet und Rehabilitationsmaßnahmen erbracht.

Die Altersgrenzen für die Altersrente aus der LAK entsprechen ebenfalls der der GRV.

2.3 Die berufsständischen Versorgungseinrichtungen

Selbständige in freien Berufen, und zwar mit Kammerzugehörigkeit, sind in berufsständischen Versorgungseinrichtungen pflichtversichert. Zu diesen Berufen gehören u.a. Ärzte, Zahnärzte, Apotheker, Architekten, Rechtsanwälte, Notare und Steuerberater.

Dabei sind sowohl selbständige als auch angestellte Berufsstands-angehörige versichert[8].

Auch in dieser Pflichtversicherungseinrichtung ist wie in der GRV eine freiwillige Versicherung von Berufsstandangehörigen möglich.

Die berufsständischen Versorgungseinrichtungen finanzieren sich ähnlich wie die GRV über einkommensbezogene Beitragserhebung, allerdings nicht über das Umlageverfahren, sondern sie können zusätzlich Vermögenserträge aus Vermögensanlagen zur Abdeckung der Leistungsausgaben verwenden[9]. Dies bedeutet, dass die Versorgungs-werke ähnlich wie private Versicherungen wirtschaften, obwohl sie öffentlich-rechtliche Institutionen sind.

Die Höhe der zu zahlenden Beiträge bestimmt sich nach der Satzung der jeweiligen Versorgungswerke. Allerdings muss bei einem von der Versicherungspflicht in der GRV befreiten angestellten Berufsständler der Beitrag mindestens so viel betragen wie er in der GRV betragen hätte[10]. Die Leistungen der berufsständischen Versorgungseinrichtungen entsprechen denen der GRV. Sie unterscheiden sich aber in Art und Umfang. Z.B. wird eine Berufsunfähigkeitsrente nur dann gezahlt, wenn die betroffene Person zu 100% berufsunfähig ist und ihre Zulassung zurückgegeben hat.

Auch wird in einigen Versorgungswerken keine Wartezeit von 60 Kalendermonaten wie in der GRV gefordert bevor eine Rente ausgezahlt wird.

Die Höhe der Renten bestimmt sich nach den Satzungen der einzelnen Versorgungswerke und kann sich somit von Versorgungswerk zu Versorgungswerk unterscheiden.

3 Die Rürup-Rente

3.1 Allgemeines

Die zum 01.01.2005 eingeführte Rürup-Rente ist eine freiwillige, private Leibrentenversicherung, die gem. §10 Abs.2 Nr.2 Bst. a EStG bei privaten Versicherungsunternehmen und seit Anfang 2007 auch bei Banken und Investmentgesellschaften, die ihren Sitz oder ihre Geschäftsleitung in einem europäischen Mitgliedstaat haben, abgeschlossen werden kann. Zu den in der o.g. Vorschrift genannten Versicherungsunternehmen gehören auch Pensionsfonds und Anbieter im Sinne des §80 EStG. Voraussetzung dafür ist, dass sie wie die privaten Versicherungs-unternehmen den aufsichtsrechtlichen Regelungen des VAG unter-liegen[11].

Obwohl die Rürup-Rente sehr stark an die gesetzliche Rente angelehnt ist, unterscheidet sie sich in ihrer Finanzierung stark. Während sich die GRV über das Umlageverfahren finanziert, funktioniert die Rürup-Rente nach dem Prinzip der Kapitaldeckung.

Grundsätzlich sind alle einkommenssteuerpflichtigen Personen zwischen 16 und 65 Jahren, die ihren Wohnsitz oder ihren gewöhnlichen Aufenthalt in Deutschland haben, berechtigt einen Rürup-Renten-Vertrag abzu-schließen. Für welche Personenkreise die Rürup-Rente sich tatsächlich lohnt, wird in Kapitel 6 näher behandelt.

3.2 Die Konditionen der Rürup-Rente

Mit der Rürup-Rente hat der Gesetzgeber einige Bedingungen verknüpft, welche in §10 Abs.1 Nr.2b und Abs.2 Nr.1 EStG genannt werden.

Um den Ansprüchen der Basisversorgung, also der ersten Schicht, zu genügen und um die steuerliche Förderung nutzen zu können, müssen einige Bedingungen erfüllt werden:

- die Rente muss monatlich und lebenslang ausgezahlt werden: diese Bedingung ist den gesetzlichen Alterssicherungssystemen nachempfunden und soll das sog. ‚Langlebigkeitsrisiko’ abdecken[12]. Das bedeutet, dass die gesamte Zeit des Ruhestandes tatsächlich finanziell abgesichert sein soll.
- der Rentenbeginn darf nicht vor dem 60. Lebensjahr liegen: auch hinter dieser Bedingung steckt der o.g. Grund, nämlich, dass das angesparte Altersvorsorgekapital für die Zeit nach Beendigung des Erwerbslebens zur Verfügung stehen soll.
- die Rente muss auf den Steuerpflichtigen bezogen sein: das bedeutet, dass die Rente nur vom Versicherungsnehmer bezogen werden darf. Die einzige Ausnahme als abweichender Leistungsempfänger sind die Hinterbliebenen, wenn ein zusätzlicher Hinterbliebenenschutz vereinbart wurde. Generell muss aber Personenidentität bestehen.

- die Ansprüche aus dem Vertrag dürfen

- nicht vererblich,
- nicht übertragbar,
- nicht beleihbar,
- nicht veräußerbar,
- nicht kapitalisierbar sein.

- es muss der Abschluss von Zusatzversicherungen zum Haupt-

vertrag möglich sein, welche folgende Leistungen beinhalten:

- Berufs- oder Erwerbsunfähigkeitsrente
- Hinterbliebenenrente.

- es darf kein Anspruch auf Auszahlung bestehen:

eine Teil- oder volle Kapitalisierung wie bei privaten Rentenversicherung aus der dritten Schicht oder bei der Riester-Rente sind bei der Rürup-Rente nicht erlaubt. Auch diese Bedingung wird mit der Absicherung des Alters begründet.

- der Vertrag darf nicht vorzeitig gekündigt werden können:

- ein Rentenversicherungsvertrag darf nicht während der Vertragslaufzeit gekündigt und das bis dahin angesparte Kapital ausgezahlt werden, wenn er einen Rürup-Renten-Vertrag darstellen will. Die Unkündbarkeit des Vertrages bedeutet allerdings nicht, dass bis zur Auszahlungsphase Beiträge gezahlt werden müssen. Letztendlich hat diese Bedingung aber den Sinn, dass ein abgeschlossener Rürup-Renten-Vertrag immer zu einer, wenn auch vielleicht geringen, Rentenleistung führt.

Wurde die Möglichkeit eine Hinterbliebenenabsicherung als Zusatz-versicherung abzuschließen nicht genutzt, wird i.d.R. das bis zum Tod

angesparte Deckungskapital verrentet. Das bedeutet, dass die
Hinterbliebenen eine sofort beginnende Rente aus dem vorhandenen Altersvorsorgekapital ausgezahlt bekommen, also eine sog. Todes-fallleistung gewährt wird. Dieser Tarif mit Todesfallleistung unterscheidet sich in der Hinsicht von einer zusätzlichen Hinterbliebenenabsicherung, dass im Falle eines frühen Todes ggf. noch kein oder nur sehr wenig Deckungskapital vorhanden ist und so keine Rente für den Hinter-bliebenen garantiert werden kann.

Wird stattdessen ein Tarif ohne Todesfallleistung gewählt, so fallen die bis zum Tod eingezahlten Beiträge der Versichertengemeinschaft zu.

Neben den o.g. Konditionen ist zu beachten, dass nur Verträge, die nach dem 31.12.2004 abgeschlossen wurden, als Rürup-Renten-Verträge anerkannt werden. Auch Altverträge, die umgewandelt wurden, gelten nicht als solche[13].

3.3 Kosten von Rürup-Renten-Verträgen

Für den Abschluss eines Rürup-Renten-Vertrages entstehen Kosten wie bei allen kapitalbildenden Versicherungen.

Hierbei werden bei der Berechnung der Beiträge folgende Kosten berücksichtigt:

- Abschlusskosten (Provision, Antragsprüfung, Policierung)
- Verwaltungskosten
- Inkassokosten[14].

Dabei decken die Verwaltungskosten auch einen Teil des Gewinns des Versicherungsunternehmens ab. Aber der größte Teil der Kosten geht zu lasten des Vertriebes.

Bis 2008 war es üblich die Vertragskosten am Anfang der Vertragslaufzeit zu begleichen, sodass in dieser Zeit wenig oder sogar gar kein Kapital für die Altersvorsorge zu Verfügung stand. Dieses Verfahren wird Zillmerung oder Zillmerverfahren genannt. Seit 2008 sind gezillmerte Verträge verboten, da das Versicherungsvertragsgesetz reformiert wurde. Dieses Verbot bewirkt, dass die Vertragskosten bei Verträgen ab 2008 über mindestens fünf Jahre verteilt werden müssen.

Eine weitere Änderung zugunsten der Versicherungsnehmer hat zur Folge, dass, wie bei Verträgen der 2. Schicht, seit dem 01.07.2008 für Rürup-Renten-Verträge Kostentransparenz besteht. Dies bedeutet, dass der Versicherer dem Versicherungsnehmer die Kosten offen legen und genau beziffern muss. Dazu gehören vor allem die Abschluss- und Verwaltungskosten.

[...]


[1] Vgl. BVerfG, Urteil vom 06.03.2002, BStBl II 2002, S. 618.

[2] Quelle: http://finanzstation.expertenhomepage.de/content/pages/62/images/schichten_ modell.gif.

[3] Vgl. Björn Harald Krieger, S.116.

[4] Vgl. §157 i.V.m. §162 Nr.1 SGB VI.

[5] Vgl. Björn Harald Krieger, S.119.

[6] Vgl. Isabell Pohlmann, S.40.

[7] Vgl. §1 Abs.3 ALG.

[8] Vgl. Winfried Boecken in: v. Bernd Maydell/ Franz Ruland/ Ulrich Becker, S.1007.

[9] Vgl. Winfried Boecken in: v. Bernd Maydell/ Franz Ruland/ Ulrich Becker, S.1012.

[10] Vgl. Isabell Pohlmann, S.47.

[11] Vgl. BMF-Schreiben vom 30. Januar 2008, S.12, Rz.26 (s. Anlage 2).

[12] Vgl. Björn Harald Krieger, S.132.

[13] Vgl. Manfred Baier/ Stefan Neumer, S.11.

[14] Vgl. Ausbildungsliteratur, S.269.

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Details

Title
Die Rürup-Rente als Teil der Basisversorgung für Alter, Erwerbsminderung und Hinterbliebenenschutz
College
University of Applied Sciences Ludwigsburg
Grade
13,0
Author
Year
2009
Pages
71
Catalog Number
V137195
ISBN (eBook)
9783640444250
ISBN (Book)
9783640444571
File size
721 KB
Language
German
Keywords
Rürup-Rente, Teil, Basisversorgung, Alter, Erwerbsminderung, Hinterbliebenenschutz
Quote paper
Laura Voßler (Author), 2009, Die Rürup-Rente als Teil der Basisversorgung für Alter, Erwerbsminderung und Hinterbliebenenschutz, Munich, GRIN Verlag, https://www.grin.com/document/137195

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