Organe der Europäischen Aktiengesellschaft (SE) und deren Pflichten


Dossier / Travail, 2008

20 Pages, Note: 1,0


Extrait


Inhaltsverzeichnis

Abkürzungsverzeichnis

1. Einleitung

2. Die Europäische Aktiengesellschaft (Societas Europaea (SE))
2.1 Rechtsnatur
2.2 SE- Ausführungsgesetz
2.3 Voraussetzungen für die Gründung
2.4 Gründungsarten
2.4.1 Gründung durch Verschmelzung
2.4.2 Gründung einer Holding- SE
2.4.3 Umwandlung einer existierenden Gesellschaft in eine SE
2.4.4 Gründung einer Tochter- SE
2.5 Dualistisches und monistisches System

3. Die Organe der SE
3.1 Hauptversammlung
3.1.1 Aufgaben
3.1.2 Einberufung
3.1.3 Beschlüsse
3.2 Leitungsorgan
3.2.1 Bestellung und Zusammensetzung
3.2.2 Aufgaben und Pflichten
3.3 Aufsichtsorgan
3.3.1 Bestellung und Zusammensetzung
3.3.2 Aufgaben und Rechte
3.4 Verwaltungsorgan
3.4.1 Bestellung und Zusammensetzung
3.4.2 Aufgaben des Verwaltungsrats
3.4.3 Bestellung und Aufgaben der geschäftsführenden Direktoren

4. Fazit

5. Literaturverzeichnis

Abkürzungsverzeichnis

Abbildung in dieser Leseprobe nicht enthalten

1. Einleitung

Bereits im Jahr 1959 entstand die Forderung, das nationale Aktienrecht um eine Europäische Aktiengesellschaft (lateinisch: Societas Europaea (SE)) zu ergänzen. Dieser Vorstoß, der dem niederländischen Professor Pieter Sanders zu verdanken war, wurde von der Kommission der Europäischen Gemeinschaft positiv aufgenommen. Es wurde eine Expertengruppe ins Leben gerufen, der unter anderem auch Prof. Sanders angehörte und welche im Dezember 1966 einen ersten Vorschlag vorlegte. Von diesem Zeitpunkt an wurde europaweit diskutiert, wie die Ausgestaltung der Vorschriften zur Gründung der SE aussehen sollte.1 Schließlich kam es am 20.12.2000 auf dem Gipfel von Nizza zur Einigung des Europäischen Rates und zum Erlass der Verordnung über das Statut der Europäischen Aktiengesellschaft (SEVO), sowie der Richtlinie über die Beteiligung der Arbeitnehmer. Beide wurden im Oktober 2001 verabschiedet und traten schließlich zum 08.10.2004 in Kraft.2

Um den unterschiedlichen nationalen Gesetzgebungen gerecht zu werden, einigte man sich darauf, auch Wahlmöglichkeiten bei der Gründung der SE bestehen zu lassen, indem die Verordnung und die Richtlinie auf nationales Recht des Staates in dem der die Hauptverwaltung der SE liegt, verweisen. So ist es möglich, bei der Gründung einer SE zwischen dualistischem und monistischem System zu wählen. Auch die lange diskutierte Ebene der Mitbestimmung der Arbeitnehmer fand schließlich eine Regelung, sie muss in einem Mindestumfang in Form eines europäischen Betriebsrates gewährleistet sein.

Vor diesem Hintergrund soll in dieser Arbeit ein Überblick über die Rechtsform der SE gegeben und die Gründungsarten erläutert werden. Besonderes Augenmerk soll dabei auf die Organe im dualistischen und monistischen System fallen, sowie auf deren Verpflichtungen nach nationalem deutschem Recht. Neben diesen wesentlichen Wahlmöglichkeit der Organstruktur, ließ der europäische Gesetzgeber auch die Wahl eines Systems zur Mitbestimmung der Arbeitnehmer offen, darauf soll im Kontext dieser Arbeit jedoch nicht weiter eingegangen werden. Schließlich soll ein abschließendes Fazit die Umsetzung der Idee einer europäischen Gesellschaft kritisch beleuchten und einen Ausblick auf die zukünftige Entwicklung der SE geben.

2. Die Europäische Aktiengesellschaft (Societas Europaea (SE))

2.1 Rechtsnatur

Die SE wurde gem. Art.10 SEVO als Aktiengesellschaft geschaffen, da sie so am Besten den Anforderungen, welche die Mitgliedsstaaten der Gemeinschaft bezüglich Finanzierung und Geschäftsführung an eine europäische Gesellschaft stellen, gerecht wird.3 Sie unterliegt als supranationale Gesellschaft den gemeinschaftsrechtlichen Regelungen, welche allerdings in weiten Teilen auf das Recht des Gemeinschaftsstaates verweisen, in dem die SE ihren Hauptsitz hat. Ab dem Tag der Eintragung in das zuständige Handelsregister wird die SE eine eigene Rechtspersönlichkeit (Vgl. Art.1(3) SEVO). Das für Kapitalgesellschaften notwendige Grundkapital ist in Aktien zu zerlegen und beträgt hier mindestens 120.000€ (Vgl. Art.1(2) SEVO).

Da die Verordnung unmittelbar geltendes europäisches Recht darstellt, ist die SE als Gesellschaft europaweit anerkannt, unabhängig von ihrem Sitz.

2.2 SE- Ausführungsgesetz

Die Verordnung über das Statut der Europäischen Aktiengesellschaft (SE)4 ist in allen Mitgliedsstaaten der Europäischen Union (EU) unmittelbar nach ihrem Beschluss geltendes Recht. Die Verordnung lässt jedoch einige Wahlrechte, z.B. bei der Festlegung der Organstruktur nach monistischem oder dualistischem System oder bei der Mitbestimmung der Arbeitnehmer. Um diese zu regeln verweist die Verordnung auf nationales Recht. Da es nicht für alle Wahlmöglichkeiten in Deutschland nationale Gesetze zur Regelung gab, musste der deutsche Gesetzgeber diese schaffen. Dies geschah mit dem SE-Ausführungsgesetz (SEAG), welches der Bundestag am 22.12.2004 zum Inkrafttreten am 29.12.2004 beschlossen hat. Dieses Gesetz dient der Konkretisierung der in der SEVO erlassenen Wahlmöglichkeiten in Deutschland. Neu in der deutschen Gesetzgebung ist dabei die Einführung von Vorschriften zur Gründung der SE als Aktiengesellschaft nach dem monistischen System.5

2.3 Voraussetzungen für die Gründung

Die SE kann im Gebiet der EG von allen Handelsgesellschaften unter den Voraussetzungen des Art. 1 SEVO gegründet werden.6 Der Sitz der SE muss dabei in dem Mitgliedsstaat liegen, in dem die Hauptverwaltung der Gesellschaft zu finden ist. Die Mitgliedsländer sind jedoch berechtigt, den in ihrem „Hoheitsgebiet eingetragenen SE[s] vor[zu]schreiben, dass sie ihren Sitz und ihre Hauptverwaltung am selben Ort haben müssen“(Art.7 SEVO). Um sich, wie gem. Art.12(1) SEVO vorgeschrieben, in das Handelsregister des Staates in dem die SE ihren Sitz hat eintragen zu lassen, muss zunächst geklärt werden, wie die Vereinbarung über die Beteiligung der Arbeitnehmer in der SE geschlossen werden soll, wie es Art.4 der Richtlinie über die Beteiligung der Arbeitnehmer in der SE (SERL) verlangt. Abweichungen hiervon sind nur bei Eintreten eines der Ausnahmefälle des Art.12(2)und(3) SEVO, möglich. Des Weiteren ist es Pflicht den Rechtsformzusatz „SE“ dem Namen voran- oder nachzustellen.7

2.4 Gründungsarten

2.4.1 Gründung durch Verschmelzung

Eine SE kann durch eine grenzüberschreitende Verschmelzung (Fusion) gegründet werden (Vgl. Art.2(1) i.V.m. Art.17 SEVO). Dabei sind gem. Art.17(2) Buchstabe a.) und b.) zwei Verfahren der Fusion möglich: Zum einen die Verschmelzung durch Aufnahme gem. Art.3(1) der Richtlinie 78/855/EWG, zum anderen die Verschmelzung durch Gründung gem. Art. 4(1) der Richtlinie 78/855/EWG. Notwendig für die Gründung durch Verschmelzung sind mindestens zwei Aktiengesellschaften aus unterschiedlichen Mitgliedsstaaten der EU, welche dem nationalen Recht der Mitgliedsstaaten unterliegen, in denen sie ihren Sitz haben.8

Bei der Verschmelzung durch Aufnahme wird im Zuge der Auflösung ohne Abwicklung das gesamte Aktiv- und Passivvermögen auf eine andere Gesellschaft übertragen. Dabei gewährt die aufnehmende Gesellschaft, welche im Zuge der Verschmelzung die Form der SE annimmt, den Aktionären der übertragenden Gesellschaft Aktien. Bei der Verschmelzung durch Gründung hingegen übertragen im Zuge der Auflösung ohne Abwicklung mehrere Gesellschaften ihr Aktiv- und Passivvermögen auf die neu gegründete Gesellschaft (SE). Im Gegenzug erhalten sie Aktien an dieser Gesellschaft.9

2.4.2 Gründung einer Holding- SE

Eine zweite Möglichkeit der Gründung einer SE stellt für Aktiengesellschaften (AG) sowie Gesellschaften mit beschränkter Haftung (GmbH) die Möglichkeit dar, eine Holding- SE zu gründen (Vgl. Art.32(1)SEVO). Voraussetzung dafür ist, dass beide Gesellschaften ihren Hauptsitz in der EU haben und die beteiligten Gesellschaften entweder dem nationalen Recht zweier Mitgliedsstaaten unterliegen(Art.2(2) a.) SEVO), oder bei Gründung der SE seit mindestens zwei Jahren eine Tochtergesellschaft oder Zweigniederlassung in einem anderen Staat der EU haben(Art.2(2) b.) SEVO). Dabei bestehen die Gründergesellschaften der SE fort, sie werden lediglich Aktionäre der SE.10

Um eine solche Holding- SE zu gründen müssen die Leitungsorgane der Gründungsgesellschaften zunächst einen Plan erstellen, welche Auswirkungen in rechtlicher und wirtschaftlicher Hinsicht durch die Gründung der SE auf die Aktionäre und Arbeitnehmer zukommen. Dieser Gründungsplan ist von einem Sachverständigen zu prüfen. Anschließend haben die Gesellschafter der Gründungsgesellschaften drei Monate Zeit ihre Zustimmung bzw. Ablehnung mitzuteilen. Bei Zustimmung bringen die Gesellschafter ihre Anteile in die SE ein, bei Ablehnung können sie von dem bereits im Gründungsplan unterbreiteten Barabfindungsangebot Gebrauch machen.11

2.4.3 Umwandlung einer existierenden Gesellschaft in eine SE

Um eine bestehende Gesellschaft in eine SE umzuwandeln, muss diese gem. Art.2(4) SEVO nach den nationalen Vorschriften eines Mitgliedsstaates gegründet worden sein und ihre Hauptverwaltung im Gebiet der EU haben. Außerdem muss sie zum Zeitpunkt der Umwandlung seit mindestens zwei Jahren eine Tochtergesellschaft mit Hauptsitz im Gebiet eines anderen Mitgliedsstaates haben.

[...]


1 Vgl. Theisen, Wenz (2005), S. 27f.

2 Vgl. Manz et al. (2005), S.23.

3 Vgl. Manz et.al. (2005), S.45.

4 Verordnung (EG) Nr. 2157/2001 des Rates vom 08.10.2001.

5 Vgl. Kleinsorge (2005), S.23f.; Teichmann (2005), S.697.

6 Vgl. Binder et. al. (2007), S.37.

7 Vgl. Köstler (2006), S. 16f.

8Vgl. Bartone/ Klapdor (2007), S.26; Thümmel (2005), S.41f.; Nagel (2005), S.36; Neun (2005), S.75.

9 Vgl. Schlawien (2004), www.law-blog.de (16.04.2008).

10 Vgl. Binder et.al. (2007), S.111; Nagel (2005), S.39f.

11 Vgl.Schlawien (2004), www.law-blog.de (16.04.2008).

Fin de l'extrait de 20 pages

Résumé des informations

Titre
Organe der Europäischen Aktiengesellschaft (SE) und deren Pflichten
Université
University of Applied Sciences Essen
Note
1,0
Auteur
Année
2008
Pages
20
N° de catalogue
V137629
ISBN (ebook)
9783640455782
ISBN (Livre)
9783640456017
Taille d'un fichier
427 KB
Langue
allemand
Mots clés
Organe, Europäischen, Aktiengesellschaft, Pflichten
Citation du texte
Dipl.-Kffr.(FH) Ariane Katharina Bischoff (Auteur), 2008, Organe der Europäischen Aktiengesellschaft (SE) und deren Pflichten, Munich, GRIN Verlag, https://www.grin.com/document/137629

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