Die Bachelorarbeit versucht folgende Forschungsfragen zu beantworten: Warum wurde die Mindestanzahl für die Voraussetzung einer Versammlung in der Endfassung erhöht und welche Auswirkungen hat diese Erhöhung? In welchem Zusammenhang steht das VersG NRW mit dem PolG NRW sowie der StPO und wann finden diese im Versammlungsgeschehen Anwendung?
Die Basis einer Demokratie bildet die Verfassung. In der Bundesrepublik Deutschland wird diese Verfassung Grundgesetz genannt.1 Im Grundgesetz sind die grundlegenden Rechte der deutschen Bevölkerung niedergeschrieben, insbesondere in den Artikeln 1-19 GG.
Das Grundrecht auf Versammlungsfreiheit gemäß Art. 8 GG ist eines der bedeutendsten Grundrechte der Bundesrepublik Deutschland. Es gewährt allen Deutschen das Recht, sich ohne Anmeldung oder Erlaubnis friedlich und ohne Waffen zu versammeln. Versammlungen in geschlossenen Räumen sind grundsätzlich vorbehaltslos gewährleistet. Diese können lediglich durch kollidierendes Verfassungsrecht eingeschränkt werden. Für Versammlungen unter freiem Himmel gilt: Einschränkbar gemäß Art. 8 Abs. 2 GG. Auf Bundesebene gilt hierbei das bundeseinheitliche Versammlungsgesetz in der Fassung der Bekanntmachung vom 15.11.1978. Durch dieses Gesetz können Versammlungen verboten, eingeschränkt und/oder aufgelöst werden. Außerdem regelt es die Rahmenbedingungen für die Durchführung einer Versammlung und gibt Grundlagen für das polizeiliche Handeln. Der Bund übertrug die Gesetzgebungskompetenz für Verwaltungsverfahren im Zuge der Föderalismusreform von 2006 auf die Bundesländer. Seither erließen mehrere Bundesländer eigene Versammlungsgesetze, beispielsweise Bayern, Niedersachsen und Sachsen. Das Bundesland Nordrhein-Westfalen verabschiedete im Jahr 2021 ebenfalls ein eigenes Versammlungsgesetz, welches am 07.01.2022 in Kraft trat.
Aus dem VersG NRW ergeben sich Rechte und Pflichten für Versammlungsteilnehmer, aber auch Befugnisrechtsnormen für Polizeibeamte. Damit das VersG NRW Anwendung findet, muss es sich um eine Versammlung i.S.d. Gesetzes handeln.12 Ein besonderes Augenmerk wird deshalb auf folgende zentrale Aspekte gelegt: Einerseits der Versammlungsbegriff gem. § 2 Abs. 3 VersG NRW, andererseits die Anwendung des Polizeirechtes gem. § 9 Abs. 1 S. 1 VersG NRW. Im Rahmen dessen wird auch auf die Anwendung möglicher strafprozessualer Maßnahmen eingegangen.
Inhaltsverzeichnis
A. Einleitung
B. Hauptteil
I. Das Grundrecht der Versammlungsfreiheit gemäß Art. 8 GG
1. Schutzbereiche
a) Persönlicher Schutzbereich
b) Sachlicher Schutzbereich
2. Eingriff
3. Schranken
II. Das Versammlungsgesetz Nordrhein-Westfalen
1. Die Föderalismusreform
2. Die Entwicklung der Gesetzentwürfe
3. Kritische Analyse der § 2 Abs. 3 und § 9 Abs. 1 S. 1 VersG NRW
a) Versammlungsbegriff i.S.d. § 2 Abs. 3 VersG NRW
b) Anwendbarkeit des Polizeirechts i.S.d. § 9 Abs. 1 S. 1 VersG NRW
C. Fazit
Zielsetzung & Themen
Die vorliegende Bachelorthesis untersucht die rechtlichen Anforderungen an die polizeiliche Bearbeitung von Versammlungen unter Berücksichtigung des neuen Versammlungsgesetzes Nordrhein-Westfalen (VersG NRW) im Verhältnis zum bestehenden Polizeirecht und Verfassungsrecht.
- Grundrechtliche Herleitung der Versammlungsfreiheit nach Art. 8 GG.
- Analyse der gesetzgeberischen Entwicklung des VersG NRW.
- Kritische Untersuchung der Legaldefinition des Versammlungsbegriffs (Mindestteilnehmerzahl).
- Klärung der Schnittstelle zwischen Versammlungsrecht und allgemeinem Polizeirecht durch § 9 Abs. 1 S. 1 VersG NRW.
Auszug aus dem Buch
a) Persönlicher Schutzbereich
Wie bereits im Kapitel B. I. 1. genannt, umfasst der persönliche Grundrechtsschutzbereich die persönlichen Voraussetzungen eines Grundrechtsbetroffenen, welche jedoch durch das jeweilige Grundrecht vorgegeben sind. Der persönliche Grundrechtsschutzbereich des Art. 8 GG lautet „Alle Deutschen“. Somit steht das Grundrecht der Versammlungsfreiheit aus Art. 8 GG deutschen Staatsbürgern zu. Dürfen sich Nicht-Deutsche demnach nicht versammeln?
Nicht-Deutsche besitzen ebenso wie Deutsche das Recht, sich zu versammeln. Sie können sich lediglich nicht auf Art. 8 GG berufen, da dieses Grundrecht, wie o.g., ausschließlich Deutschen zusteht. Nicht-Deutsche können sich im Falle einer Versammlung verfassungsrechtlich auf Art. 2 Abs. 1 GG (Die allgemeine Handlungsfreiheit/Verhaltensfreiheit) berufen. Zudem macht sowohl das VersG als auch das VersG NRW keinen Unterschied zwischen Deutschen und Nicht-Deutschen.
Dasselbe (Nicht-Deutschen-Versammlungsrecht) gilt auch für EU-Ausländer. Das VG Hamburg äußerte sich in einem Urteil vom 05.06.2018 mit folgenden Worten: „Es spricht Gewichtiges dafür, den durch Art. 8 Abs. 1 GG gewährten Schutz der Versammlungsfreiheit in unmittelbarer Anwendung auf Staatsangehörige eines Mitgliedsstaates der Europäischen Union zu erstrecken. Jedenfalls genießt ein solcher Ausländer diesbezüglich verfassungsrechtlichen Schutz über Art. 2 Abs. 1 GG.“ Die herrschende Meinung plädiert jedoch darauf, dass das Versammlungsrecht bei EU-Ausländern auf Art. 2 Abs. 1 GG beruht, keinesfalls auf Art. 8 GG. Dies sei dem eindeutigen Wortlaut des Grundrechtes und der Deutschenrechte zu entnehmen.
Zusammenfassung der Kapitel
A. Einleitung: Die Einleitung verortet die Versammlungsfreiheit im verfassungsrechtlichen Kontext und erläutert die Relevanz der Gesetzgebungskompetenz der Länder sowie die Forschungsfragen der Arbeit.
B. Hauptteil: Der Hauptteil gliedert sich in die verfassungsrechtlichen Grundlagen der Versammlungsfreiheit und eine detaillierte Auseinandersetzung mit dem Entstehungsprozess sowie den kritischen Aspekten des Versammlungsgesetzes Nordrhein-Westfalen.
C. Fazit: Das Fazit fasst die Analyseergebnisse zusammen und bewertet die Auswirkungen der Neuregelungen, insbesondere hinsichtlich der Mindestteilnehmerzahl und der polizeilichen Eingriffsbefugnisse im Versammlungsgeschehen.
Schlüsselwörter
Versammlungsfreiheit, Art. 8 GG, Versammlungsgesetz NRW, VersG NRW, Versammlungsbegriff, Polizeirecht, Gefahrenabwehr, Eingriffsbefugnis, Mindestteilnehmerzahl, Grundrechtsschutz, Versammlungsgeschehen, Föderalismusreform, Spontanversammlung, Anmeldepflicht, Rechtsklarheit.
Häufig gestellte Fragen
Worum geht es in dieser Bachelorthesis im Kern?
Die Arbeit analysiert die verfassungs- und polizeirechtlichen Rahmenbedingungen für die Bearbeitung von Versammlungen in Nordrhein-Westfalen unter dem Fokus des neuen Versammlungsgesetzes.
Welche zentralen Themenfelder behandelt die Arbeit?
Zu den Schwerpunkten gehören der persönliche und sachliche Schutzbereich des Art. 8 GG, die historische Entwicklung der Versammlungsgesetzgebung der Länder sowie die praktische Anwendung polizeilicher Befugnisse bei Versammlungen.
Was ist das primäre Ziel der Untersuchung?
Das Ziel ist die kritische Evaluation der neuen gesetzlichen Regelungen in NRW, insbesondere die Auswirkung der angehobenen Mindestteilnehmerzahl und die Klärung der Anwendbarkeit des Polizeigesetzes im Versammlungskontext.
Welche wissenschaftliche Methodik wird angewandt?
Die Arbeit stützt sich auf eine Kombination aus Literaturrecherche, der qualitativen/quantitativen Inhaltsanalyse sowie einer historischen Auslegung der gesetzgeberischen Intention.
Was ist der Untersuchungsgegenstand im Hauptteil?
Der Hauptteil behandelt neben den grundlegenden Schutzbereichen des Art. 8 GG intensiv die Entstehungsgeschichte des VersG NRW sowie eine kritische Analyse der §§ 2 Abs. 3 und 9 Abs. 1 S. 1 VersG NRW.
Welche Schlüsselbegriffe prägen die Arbeit?
Zentral sind Begriffe wie "Versammlungsbegriff", "Polizeifestigkeit", "Eingriffsschwelle", "Anzeigepflicht" und "Rechtsklarheit" im Kontext des nordrhein-westfälischen Versammlungsrechts.
Warum wird die Mindestteilnehmerzahl von zwei auf drei Personen diskutiert?
Die Arbeit kritisiert die Anhebung der Mindestteilnehmerzahl auf drei Personen, da dies zwar die Anzeigepflicht entfallen lässt, aber gleichzeitig den verfassungsrechtlichen Schutzstatus für Zusammenkünfte von zwei Personen schwächt.
Wie unterscheidet sich die Anwendbarkeit des Polizeirechts durch das neue VersG NRW?
Durch § 9 Abs. 1 S. 1 VersG NRW wird nun ausdrücklich geregelt, unter welchen Bedingungen das allgemeine Polizeirecht bei Versammlungen subsidiär Anwendung finden kann, was zuvor stark umstritten war.
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- Enes Öztürk (Author), 2022, Polizeiliche Bearbeitung von Versammlungen zwischen dem Versammlungsgesetz des Landes Nordrhein-Westfalen und weiterem Recht der Polizei, Munich, GRIN Verlag, https://www.grin.com/document/1380438