Sicherungsverwahrung. Möglichkeiten und Grenzen der Unterbringung von Jugendlichen und Heranwachsenden


Tesis, 2009

91 Páginas, Calificación: 1,0


Extracto


Inhaltsverzeichnis

Abkürzungsverzeichnis

A. Einführung
I. Gegenstand und Gang der Untersuchung
II. Entwicklung des Rechts der Sicherungsverwahrung
III. Praktische Bedeutung der Sicherungsverwahrung
1. Empirische Daten
2. Anlasstaten

B. Rechtlicher Rahmen
I. Gesetzgeberische Zielvorgaben
II. Voraussetzungen
1. Persönlicher Anwendungsbereich
2. Anlasstat
3. Verurteilung
4. Opferbeeinträchtigung
5. Gefährlichkeitsprognose
a) Tatsachengrundlage
b) Hang
6. Sonderfall: Sicherungsverwahrung nach Unterbringung
III. Anordnungsverfahren
1. Zuständigkeit
2. Zeitpunkt der Entscheidung
3. Verfahrensgang
4. Begutachtung
IV. Vollzug
1. Gesetzliche Sonderregelungen
2. Anforderungen des Bundesverfassungsgerichts
3. Tatsächliche Praxis
V. Nachprüfverfahren

C. Bewertung und Stellungnahme
I. Vorliegen eines Regelungsbedürfnisses
1. Empirische Daten
2. Bestehende Schutzmechanismen
II. Vereinbarkeit mit dem Grundgesetz
1. Berechenbarkeit
2. Verbot der Doppelbestrafung
3. Verhältnismäßigkeit
4. Gleichbehandlung
III. Internationales Umfeld
1. Rechtsvergleich
2. Internationale Vorgaben und Standards
IV. Prognosesicherheit
1. Ausgangssituation
2. Prognosekompetenz der Gutachter
3. Prognosekompetenz der Gerichte
4. Prognosebasis
5. Vollzugsverhalten
6. Besonderheiten bei Jugendlichen
a) Episodenhaftes Verhalten
b) Pubertät
c) Freiheitsdefizite
7. Prognosemethoden
8. Fallbeispiele
V. Erziehungsgedanke
1. Vollzugskonzept
2. Scheitern der Erziehung
VI. Vollzugsdefizite
1. Struktur der Sicherungsverwahrten
2. Vollzugsklima
3. Abstandsgebot
4. Betreuungskapazitäten und Teilnahmebereitschaft
5. Wiedereingliederungsbestrebungen
VII. Praktische Konsequenzen
1. Rückwirkung
2. Formalisierung
3. Anordnungsdruck
4. Schwebezustand
5. Ausweichstrategien
6. Fehleranfälligkeit
7. Mangelnde Sicherheitserhöhung

D. Alternative Regelungskonzepte
I. Ausweitung Betreuungsaktivitäten
1. Grundsätzliche Zielsetzung
2. Sozialpädagogische Konzepte
3. Vollzugsrelevante Maßnahmen
4. Einbindung der Jugendgerichtshilfe
5. Praxisbeispiel JVA Werl
6. Praxisbeispiel Behandlungsinitiative Opferschutz
II. Ambulante Nachsorge
1. Konzept
2. Einbindung der Jugendgerichtshilfe
3. Finanzierung
III. Longstay-Einrichtungen
1. Grundkonzept
2. Vereinbarkeit mit deutschem Strafvollzug
IV. Reform der Sicherungsverwahrung

E. Fazit

Literatur- und Quellenverzeichnis

Abkürzungsverzeichnis

Abbildung in dieser Leseprobe nicht enthalten

A. Einführung

I. Gegenstand und Gang der Untersuchung

Vor dem Eindruck einiger öffentlichkeitswirksam in den Medien aufbereiteter Einzelfälle jugendlicher Intensivstraftäter hat der deutsche Gesetzgeber die bestehenden Instrumente der Maßregeln der Besserung und Sicherung des deutschen Jugendstrafrechts durch das Gesetz zur Einführung der nachträglichen Sicherungsverwahrung bei Verurteilungen nach Jugendstrafrecht[1] um die nachträgliche Sicherheitsverwahrung erweitert.

Die Einführung der nachträglichen Sicherungsverwahrung im Bereich des Jugendstrafrechts bildet dabei den vorläufigen Abschluss der in der jüngeren Vergangenheit zu verzeichnenden Ausweitungstendenzen im Bereich der Sicherungsverwahrung. Die Einführung der Sicherungsverwahrung, welche bereits im Bereich des Erwachsenenstrafrechts in der Sozial- und Rechtswissenschaft sowie der Psychologie für erhebliche Diskussionen gesorgt hat, wirft im Bereich des Jugendstrafrechts weitrechende Probleme auf.

Die vorliegende Arbeit legt nach einer kurzen Darstellung der Entwicklung des Rechts der Sicherungsverwahrung und der praktischen Bedeutung der Sicherungsverwahrung in Deutschland einen Schwerpunkt auf die rechtlichen Aspekte der Sicherungsverwahrung im Jugendstrafrecht. Nach der Aufarbeitung der rechtlichen Grundlagen schließt sich eine ausführliche Bewertung der nachträglichen Sicherungsverwahrung unter rechtlichen, sozialwissenschaftlichen und psychologischen Gesichtspunkten an. Hierbei werden Schwerpunkte auf die im Rahmen des Anordnungsverfahrens erforderliche Gefährlichkeitsprognose, bestehende Defizite im (Jugendstraf-)Vollzug und die praktischen Konsequenzen der Sicherungsverwahrung nach Jugendstrafrecht gelegt. Im Anschluss werden alternative Regelungskonzepte vorgestellt und diskutiert. Die Arbeit endet mit einem Fazit, welches eine Zusammenfassung der wesentlichen Ergebnisse sowie einen kurzen Ausblick enthält.

Das Ziel der vorliegenden Arbeit besteht darin, den geltenden rechtlichen Rahmen für die Sicherungsverwahrung im Jugendstrafrecht vorzustellen, Sinn und Zweck der Sicherungsverwahrung im Bereich des Jugendstrafrechts kritisch zu hinterfragen, Ungereimtheiten und Unstimmigkeiten der aktuellen Gesetzeslage und Vollzugspraxis aufzudecken sowie die praktischen Folgen der Sicherungsverwahrung zu diskutieren und alternative Regelungskonzepte vorzustellen.

II. Entwicklung des Rechts der Sicherungsverwahrung

Das Recht der Sicherungsverwahrung kann in Deutschland bereits auf eine rund 75-jährige Geschichte zurückblicken.[2] Eingeführt wurde die Sicherungsverwahrung im Jahre 1933 kurz nach der Machtübernahme der Nationalsozialisten in Deutschland durch das Gesetz gegen Gewohnheitsverbrecher und über Maßregeln der Besserung und Sicherung.[3] Nach dem Zusammenbruch des Dritten Reichs wurden die Vorschriften zur Sicherungsverwahrung zunächst unverändert in das Deutsche Strafgesetzbuch von 1953 übernommen.[4]

Zum Beginn der 60er-Jahre geriet die Sicherungsverwahrung zunehmend in die Kritik. Neben den hohen Anordnungs- und Sicherungsverwahrtenzahlen wurde insbesondere der empirisch belegte Zustand kritisiert, dass die Sicherungsverwahrung gerade nicht den für die Allgemeinheit gefährlichen Personenkreis, sondern überwiegend Kleinkriminelle, im Wesentlichen „kleine Diebe und Betrüger“ betraf.[5] Der deutsche Gesetzgeber blieb von dieser Kritik nicht unbeeindruckt und reagierte mit einer tief greifenden Umgestaltung der Vorschriften über die Sicherungsverwahrung zu Beginn bzw. Mitte der 70er-Jahre.[6] Die wesentlichen Elemente dieser Reform waren eine deutliche Anhebung der Anordnungsvoraussetzungen, insbesondere die Festlegung von drei schweren Taten als Grundlage für die Verhängung der Sicherungsverwahrung, und die zeitliche Begrenzung der ersten Sicherungsverwahrung auf maximal zehn Jahre.[7]

In den 90er-Jahren wurde die Notwendigkeit der Sicherungsverwahrung unter Hinweis auf die seit Inkrafttreten der Reformen in den 70er-Jahren stetig sinkenden Verwahrtenzahlen sogar ernsthaft bezweifelt,[8] ohne dass dies in der Folgezeit jedoch zu einer weiteren gesetzlichen Beschränkung der Sicherungsverwahrung geführt hätte.

Einzelne in den Medien ausführlich behandelte Ereignisse, welche besonders grausam waren und die Bevölkerung bewegten, bildeten dann um die Jahrtausendwende den Auslöser für ein neues Sicherheitsdenken und der Gesetzgeber „entdeckte und belebte“ die Sicherungsverwahrung erneut.[9] Nach dem Fall Dutroux in Belgien und ähnlich spektakulären Straftaten gegen Kinder in Deutschland in den Jahren 1996 und 1997[10] sowie infolge einer allgemeinen „Strafverhärtungstendenz“[11] erfolgten Verschärfungen des Rechts der Sicherungsverwahrung innerhalb kurzer Zeit.[12]

Vor allem das Gesetz zur Bekämpfung von Sexualdelikten und anderen gefährlichen Straftaten aus dem Jahr 1998[13] senkte die Anordnungsvoraussetzungen für die Sicherungsverwahrung und verschärfte den Vollzug. Insbesondere wurden die Anzahl der für eine Sicherungsverwahrung erforderlichen schweren Straftaten von drei auf zwei herabgesetzt und die Zehn-Jahres-Begrenzung bei erstmaliger Anordnung der Sicherungsverwahrung rückwirkend abgeschafft.

Der viel zitierte Satz von Altbundeskanzler Gerhard SchröderWegsperren, und zwar für immer“ aus dem Jahr 2001 läutete weitere Gesetzesverschärfungen ein.[14] In den Jahren 2003 und 2004 wurden zwei neue Varianten der Sicherungsverwahrung in das deutsche Strafrecht aufgenommen. So wurden die vorbehaltene (vgl. § 66a StGB)[15] und die nachträgliche Sicherungsverwahrung (vgl. § 66b StGB)[16] eingeführt. Parallel hierzu wurde die Möglichkeit geschaffen, die vorbehaltene oder nachträgliche Sicherungsverwahrung gegenüber Heranwachsenden, die nach allgemeinem Strafrecht verurteilt worden sind, anzuordnen (vgl. § 106 Abs. 3 bis 6 JGG). Im März 2007 wurden die Regelungen der nachträglichen Sicherungsverwahrung schließlich auf sog. „Altfälle“ erstreckt (vgl. § 66b Abs. 1 Satz 2 JGG).[17] Im Vorfeld hatte der ehemalige CSU-Chef Edmund Stoiber Bundesjustizministerin Brigitte Zypries „mangelnden Schutz der Bevölkerung vor gefährlichen Straftätern“ vorgeworfen.[18]

Die Einführung der nachträglichen Sicherungsverwahrung bei Verurteilungen nach Jugendstrafrecht bildet vorerst den Abschluss der Entwicklung des Rechts der Sicherungsverwahrung und bricht mit der bestehenden Rechtstradition. Bislang galt die Verbindung von Jugendstrafrecht und Sicherungsverwahrung als „tabu“.[19] Aus historischer Sicht ist hervorzuheben, dass noch bis zum Jahr 2003 die Sicherungsverwahrung nicht einmal gegenüber Heranwachsenden angeordnet werden konnte. Selbst das Gesetz gegen gefährliche Gewohnheitsverbrecher und über Maßregeln der Sicherung und Besserung aus dem Jahr 1933 nahm Jugendliche von der Anwendung dieser einschneidenden Maßregel aus. Diese einschränkende Position des Gesetzes wurde lediglich während des Nationalsozialismus aufgegeben.[20] Zum einen wurde durch die Verordnung zum Schutz gegen jugendliche Schwerverbrecher aus dem Jahre 1939 die Möglichkeit der Anordnung einer Sicherungsverwahrung gegen Jugendliche über 16 Jahre eröffnet. Zum anderen wurde im Jahre 1943 die „Unterbringung in einem Jugendschutzlager“ eingeführt. Nach dem zweiten Weltkrieg wurden die Unrechtsgesetze aus den Jahren 1939 und 1943 wieder aufgehoben, so dass eine Anordnung der Sicherungsverwahrung gegen Jugendliche nicht mehr möglich war.[21] Nach Einbeziehung von Heranwachsenden in das Jugendgerichtsgesetz im Jahre 1953 bestimmte § 106 JGG a. F., dass der Richter von der Anordnung der Sicherungsverwahrung bei Heranwachsenden absehen konnte.[22] Im Jahre 1969 nahm der Gesetzgeber alle Heranwachsenden sogar zwingend aus dem Anwendungsbereich der Sicherungsverwahrung heraus.[23]

Die im Juli 2008 erfolgte Ermöglichung der Anordnung einer nachträglichen Sicherungsverwahrung bei Verurteilungen nach Jugendstrafrecht verlässt endgültig die jedenfalls im Bereich des Jugendstrafrechts bislang verfolgten Grundprinzipien. In Fachkreisen wird in diesem Zusammenhang der Standpunkt vertreten, dass auch hiermit ein Ende der Verschärfungen des Rechts der Sicherungsverwahrung nicht zu erwarten sein dürfte und künftig zusätzliche Ausweitungen zu befürchten seien.[24] In diese Richtung geht auch eine im Rahmen des Gesetzgebungsverfahrens durch den Rechtsausschuss vorgebrachte, letztendlich allerdings vom Bundesrat nicht angenommene[25] Empfehlung, die Mindesthöhe der Jugendstrafe für eine Anlasstat im Sinne von § 7 Abs. 2 JGG von sieben auf fünf Jahre herabzusetzen.[26] Daneben sahen die Empfehlungen des Rechtsausschusses weitere Verschärfungen vor, insbesondere eine Erweiterung der Anlasstaten um Straftaten gegen die persönliche Freiheit sowie eine Beschränkung der bestehenden Sonderregelungen für nach allgemeinem Strafrecht verurteilte Heranwachsende (vgl. § 106 Abs. 3 bis 6 JGG).[27] Im Ergebnis wird man davon ausgehen müssen, dass spätestens für den Fall, dass ein Jugendlicher nach Entlassung aus einer geringen Jugendstrafe eine schwere Rückfalltat begeht,[28] erneut eine Ausweitung der Sicherungsverwahrung gefordert werden wird.[29] Provokante Stimmen sprechen bereits jetzt vom nächsten Schritt, einer „Sicherungsverwahrung gänzlich ohne Straftaten“, die nur noch auf einer Gefährlichkeitsprognose beruhen könnte.[30] Auch die Antwort der Bundesregierung auf eine Große Anfrage zur Achtung der Grundrechte lässt erkennen, dass die Ausweitungstendenzen allenfalls einen vorläufigen Abschluss gefunden haben: „Die Bundesregierung überprüft die Regelungen über die Sicherungsverwahrung fortlaufend auf einen möglichen Ergänzungsbedarf.[31] Eine neue Initiative zur Verschärfung des Rechts der Sicherungsverwahrung wurde zudem erst kürzlich – zum wiederholten Mal anlässlich eines konkreten Einzelfalls[32] – durch das Land Schleswig-Holstein auf den Weg gebracht.[33]

Das Gesetzgebungsverfahren für die Einführung der nachträglichen Sicherungsverwahrung von nach Jugendstrafrecht Verurteilten konnte innerhalb sehr kurzer Zeit abgeschlossen werden. Entsprechend einer Selbstverpflichtung im Koalitionsvertrag zwischen SPD und CDU/CDU vom 11. November 2005[34] legte die Bundesregierung am 04. Oktober 2007 den Entwurf für ein Gesetz zur Einführung der nachträglichen Sicherungsverwahrung bei Verurteilungen nach Jugendstrafrecht[35] dem Deutschen Bundestag vor.[36] Der Rechtsausschuss führte am 28. Mai 2008 eine öffentliche Anhörung von Sachverständigen durch,[37] in deren Rahmen sich lediglich die beiden von der CDU/CSU benannten Sachverständigen Konopka[38] und Pütz[39] in ihrer Eigenschaft als Vollzugspraktiker für den Gesetzesentwurf aussprachen. Die ganz überwiegende Mehrheit der Sachverständigen (Richter und Wissenschaftler) sprachen sich ausdrücklich und zum Teil sehr deutlich gegen den Gesetzesentwurf aus.[40] Dennoch gab der Rechtsausschuss am 18. Juni 2008 die Empfehlung ab, den Gesetzesentwurf „unverändert anzunehmen.“[41] Das Gesetz wurde vom Deutschen Bundestag in zweiter und dritter Lesung am 20. Juni 2008 beschlossen.[42] Das Gesetz konnte nach Verzicht des Bundesrates auf Anrufung des Vermittlungsausschusses[43] bereits am 11. Juli 2008 im Bundesgesetzblatt verkündet werden[44] und trat am Folgetag in Kraft.[45]

III. Praktische Bedeutung der Sicherungsverwahrung

Die praktische Bedeutung der Sicherungsverwahrung hat in Anbetracht ihrer Ausweitungen und Verschärfungen in den letzten Jahren sprunghaft zugenommen.

1. Empirische Daten

Die Zahl der in Sicherungsverwahrung befindlichen Personen hat sich innerhalb weniger Jahre um über 140% erhöht und damit mehr als verdoppelt.[46] In Hamburg als „bundesweitem Spitzenreiter“[47] konnte innerhalb der letzten zehn Jahre sogar eine Verdreifachung von Sicherungsverwahrten festgestellt werden.[48] Dieser Anstieg setzte im Wesentlichen im Jahre 1998 ein, als der Gesetzgeber die Voraussetzungen für die Anordnung der Sicherungsverwahrung durch Einführung des § 66 Abs. 3 StGB absenkte.[49]

Während sich zu Beginn des Jahres 1999 noch rund 200 Personen in Sicherungsverwahrung befanden, beziffert das Statistische Bundesamt in Wiesbaden in seiner aktuellen Strafverfolgungsstatistik mit Stichtag 31. August 2008[50] den Bestand von sicherungsverwahrten Personen auf bereits 458.

Legt man die offiziellen Zahlen der Sicherungsverwahrten seit 1999 jeweils zum 31. März eines jeden Jahres zugrunde,[51] wird erkennbar, dass die Verwahrtenzahlen seit 1999, d. h. der erstmaligen Verschärfung des Rechts der Sicherungsverwahrung, bis zum Jahre 2002 anstiegen, um dann für einen Zeitraum von etwa zwei Jahren auf einem Niveau von rund 300 Sicherungsverwahrten zu verharren. Die weiteren Verschärfungen des Rechts der Sicherungsverwahrung aus dem Jahr 2003 haben dann zu einer weiteren und erheblichen Zunahme der Verwahrtenzahlen geführt. So stieg die Anzahl der Sicherungsverwahrten innerhalb des Erfassungszeitraums der letzten viereinhalb Jahre um 34,6 %.

Abbildung in dieser Leseprobe nicht enthalten

Quelle: Bartsch, ZIS 2008, 280, 291.

Nach Ansicht von Experten wird diese Zahl in den nächsten Jahren weiter zunehmen.[52] In vielen Vollzugsanstalten wird allein auf der Basis der bereits jetzt inhaftierten Strafgefangenen, bei denen die anschließende Sicherungsverwahrung angeordnet ist, mit einer nochmaligen Verdoppelung innerhalb der nächsten zehn Jahre gerechnet.[53] Für Nordrhein-Westfalen wird davon ausgegangen, dass sich dort die Zahl der Sicherungsverwahrten bis zum Jahr 2012 mehr als verfünffachen wird.[54]

2. Anlasstaten

Den maßgeblichen Teil der Anlasstaten untergebrachter Sicherungsverwahrter bilden Straftaten gegen die sexuelle Selbstbestimmung, Raub, räuberische Erpressung, räuberischer Angriff auf Kraftfahrer sowie Straftaten gegen das Leben und die körperliche Unversehrtheit. Sicherungsverwahrung wurde zum Teil jedoch auch wegen gewaltloser Straftaten gegen Eigentum und Vermögen sowie sonstige Straftaten angeordnet.[55]

B. Rechtlicher Rahmen

Die nachträgliche Sicherungsverwahrung bei Verurteilten nach Jugendstrafrecht ist in § 7 Abs. 2 bis 4 JGG geregelt. Während § 7 Abs. 2 JGG die Voraussetzungen der allgemeinen nachträglichen Sicherungsverwahrung bestimmt, gelten für das Verfahren und die Entscheidung über die nachträgliche Anordnung gemäß § 7 Abs. 4 JGG die Regelungen des § 275a StPO sowie die Vorschriften der §§ 74f und 120a Gerichtsverfassungsgesetz (GVG) sinngemäß.

§ 7 Abs. 3 JGG regelt den Sonderfall der nachträglichen Sicherungsverwahrung, wenn eine angeordnete Unterbringung in einem psychiatrischen Krankenhaus gemäß § 67d Abs. 6 StGB für erledigt erklärt wird.

I. Gesetzgeberische Zielvorgaben

Gegen zur Tatzeit Jugendliche oder Heranwachsende, die nach dem Jugendstrafrecht verurteilt werden, konnte vor Inkrafttreten der Neuregelung des § 7 Abs. 2 bis 4 JGG eine Sicherungsverwahrung auch in Fällen einer vom Gericht angenommenen hohen künftigen Gefährlichkeit nicht angeordnet werden (vgl. § 7 JGG a. F. i. V. m. § 2 JGG).

Vom Gesetzgeber wurde bemängelt, dass in Bezug auf „besonders gefährliche junge Straftäter“ keine rechtliche Möglichkeit bestand, den betreffenden Straftätern zum Schutz der Allgemeinheit über eine bereits verbüßte Jugendstrafe hinaus die Freiheit zu entziehen.[56] Obwohl bei Jugendlichen und Heranwachsenden derart gravierende Straftaten, die ihnen gegenüber die Anordnung der Sicherungsverwahrung rechtfertigen könnten, und die gleichzeitige Möglichkeit einer ausreichend sicheren Gefährlichkeitsprognose zwar noch stärker als bei Erwachsenen nur in äußersten Ausnahmefällen vorlägen, erfordere der Schutz potentieller Opfer, dass für solche „Extremfälle“ eine angemessene Rechtsgrundlage dafür zur Verfügung stehe, entsprechend gefährliche Personen in staatlichem Gewahrsam zu belassen.[57]

II. Voraussetzungen

§ 7 Abs. 2 JGG regelt die Voraussetzungen der nachträglichen Anordnung der Unterbringung in der Sicherungsverwahrung nach einer Verurteilung zu einer Jugendstrafe.

Hiernach kann das Gericht nachträglich die Unterbringung in der Sicherungsverwahrung anordnen, wenn nach einer Verurteilung zu einer Jugendstrafe von mindestens sieben Jahren wegen oder auch wegen eines Verbrechens gegen das Leben, die körperliche Unversehrtheit oder die sexuelle Selbstbestimmung oder nach § 251 StGB, auch in Verbindung mit § 252 oder § 255 StGB, durch welches das Opfer seelisch oder körperlich schwer geschädigt oder einer solchen Gefahr ausgesetzt worden ist, vor Ende des Vollzugs dieser Jugendstrafe Tatsachen erkennbar sind, die auf eine erhebliche Gefährlichkeit des Verurteilten für die Allgemeinheit hinweisen. Dabei muss die Gesamtwürdigung des Verurteilten, seiner Tat oder seiner Taten und ergänzend seiner Entwicklung während des Vollzugs der Jugendstrafe ergeben, dass er mit hoher Wahrscheinlichkeit erneut Straftaten der vorstehenden Art begehen wird.

Abbildung in dieser Leseprobe nicht enthalten

Quelle: Kinzig, ZJJ 2008, 280, 245.

1. Persönlicher Anwendungsbereich

§ 7 Abs. 2 JGG erfasst in persönlicher Hinsicht nach Jugendstrafrecht Verurteilte, d. h. in erster Linie Jugendliche im Sinne von § 1 JGG. Der persönliche Anwendungsbereich von § 7 Abs. 2 JGG ist allerdings auch in den Grenzen von § 105 Abs. 1 JGG für Heranwachsende eröffnet, wenn die Gesamtwürdigung der Persönlichkeit des Heranwachsenden bei Berücksichtigung auch der Umweltbedingungen ergibt, dass er zur Zeit der Tat nach seiner sittlichen und geistigen Entwicklung noch einem Jugendlichen gleichstand, oder es sich nach der Art, den Umständen oder den Beweggründen der Tat um eine Jugendverfehlung handelt.

2. Anlasstat

Die nachträgliche Sicherungsverwahrung kommt nur bei Vorliegen einer sog. Anlasstat[58] im Sinne von § 7 Abs. 2 Nr. 1 oder Nr. 2 StGB in Betracht. Als Anlasstaten bezeichnet das Gesetz Verbrechen gegen das Leben, die körperliche Unversehrtheit oder die sexuelle Selbstbestimmung sowie Raubverbrechen mit Todesfolge einschließlich des räuberischen Diebstahls und der räuberischen Erpressung. Nach der Gesetzesbegründung soll durch den abschließenden Katalog der Anlasstaten auf eine Beschränkung der Norm auf „schwerwiegendste Fälle“ hingewirkt werden.[59]

3. Verurteilung

Der Jugendliche muss darüber hinaus wegen einer Anlasstat zu einer Jugendstrafe von mindestens sieben Jahren verurteilt worden sein.

Nach der Gesetzesbegründung wurde im Bereich von § 7 Abs. 2 JGG ein im Vergleich zu den allgemeinen Regeln über die Sicherungsverwahrung[60] erhöhtes Strafmaß vorgesehen, um den besonderen Strafzumessungsregeln des Jugendstrafrechts Rechnung zu tragen.[61] Von einer weiteren Heraufsetzung des erforderlichen Strafmaßes wurde ausweislich der Gesetzesbegründung bewusst abgesehen. Mit einer Festlegung auf die Höchstjugendstrafe von zehn Jahren wäre eine Beschränkung der Sicherungsverwahrung auf „allerschwerste Fälle“ zwar noch stärker sichergestellt, allerdings würde eine solche Erhöhung des Strafrahmens nicht zur Erfassung aller „einschlägigen Fälle“ mit schwerwiegender Schädigung für das Opfer ausreichen, zumal von der Verhängung der Höchststrafe in der Praxis nur sehr zurückhaltend Gebrauch gemacht werde.[62]

Es ist zu beachten, dass sich die mindestens siebenjährige Jugendstrafe nicht ausschließlich auf „eine“ sog. Anlasstat beziehen muss. Da § 7 Abs. 2 JGG vorsieht, dass eine Verurteilung „wegen oder auch wegen einer Anlasstat“ erfolgt sein muss, reicht es für die Anwendbarkeit von § 7 Abs. 2 JGG aus, dass der Jugendliche „unter anderem“ wegen einer Anlasstat zu sieben Jahren Jugendstrafe verteilt worden ist. Diesen Aspekt greift auch die Gesetzesbegründung auf, wonach sich die Formulierung im Hinblick auf die festgesetzte Mindeststrafe daraus begründen soll, dass auch eine sog. Einheitsjugendstrafe gemäß § 31 Abs. 1 Satz 1 JGG vorliegen könne.[63] Im Unterschied zur Gesamtstrafe nach allgemeinem Strafrecht (vgl. §§ 53, 54 StGB) lässt sich bei der Einheitsjugendstrafe nicht erkennen, welche Strafe für die einzelnen Straftaten, also insbesondere auch nicht für die hinsichtlich der Sicherungsverwahrung maßgebliche Anlasstat, konkret verhängt worden ist. Damit wäre die Prüfung der formellen Voraussetzung einer mindestens siebenjährigen Jugendstrafe wegen „einer“ Anlasstat schlicht nicht möglich. Da die gemäß § 7 Abs. 2 JGG vorausgesetzte Art und Qualität der Anlasstat in der Regel auch von wesentlicher Bedeutung für die Bildung der Einheitsjugendstrafe sei, soll es nach der Gesetzesbegründung gerechtfertigt sein, im Rahmen von § 7 Abs. 2 JGG auch eine Einheitsjugendstrafe von sieben Jahren „als tauglichen Schwereindikator genügen zu lassen, zumal geeignete Alternativen nicht bestünden.“[64]

Allein vor dem Hintergrund dieser eher praktischen Erwägungen erscheint die Aufweichung des Strafrahmens für Anlasstaten allerdings kaum gerechtfertigt.[65] Dies gilt vor allem mit Blick darauf, dass die maßgebliche Strafschwelle auch dann überschritten sein kann, wenn weniger schwere Taten in die Einheitsjugendstrafe mit einbezogen werden, die für sich eine Sicherungsverwahrung nicht rechtfertigen könnten.[66]

In der rechtswissenschaftlichen Literatur wird zu Begrenzung des Anwendungsbereichs vorgeschlagen, dass eine Einheitsjugendstrafe aus Katalog- und Nichtkatalogstraftaten nur dann die gesetzlichen Voraussetzungen erfüllen soll, wenn sicher ist, dass auch ohne die Berücksichtigung der Nichtkatalogstraftaten eine Einheitsjugendstrafe von mindestens sieben Jahren gebildet worden wäre.[67]

4. Opferbeeinträchtigung

In Bezug auf die Anlasstaten enthält § 7 Abs. 2 JGG die zusätzliche Voraussetzung, dass das Opfer durch die Anlasstat seelisch oder körperlich schwer geschädigt oder einer solchen Gefahr ausgesetzt worden sein muss.

Hierdurch soll nach der Gesetzesbegründung in Parallele zu § 106 Abs. 3 Satz 2 Nr. 1, Abs. 5 JGG sichergestellt werden, dass eine Qualifizierung bereits der Anlasstaten und nicht erst der künftig zu erwartenden Straftaten durch das Erfordernis einer schweren seelischen oder körperlichen Schädigung oder Gefährdung des Opfers vorausgesetzt wird.[68]

Betrachtet man die als Anlasstaten in Bezug genommenen Straftatbestände, dürfte der eigenständige Anwendungsbereich dieser zusätzlichen Voraussetzung allerdings kaum eine Rolle spielen. Bei Anlasstaten gemäß § 7 Abs. 3 Nr. 1 und 2 JGG sind die vorausgesetzten Beeinträchtigungen des Opfers nämlich regelmäßig ohnehin gegeben.[69]

5. Gefährlichkeitsprognose

Die nachträgliche Anordnung der Sicherungsverwahrung setzt gemäß § 7 Abs. 2 letzter Halbsatz JGG zudem voraus, dass vor Ende des Vollzugs der Jugendstrafe Tatsachen erkennbar sind, die auf eine erhebliche Gefährlichkeit des Verurteilten für die Allgemeinheit hinweisen. Es hat eine „abschließende Gesamtwürdigung“ zu erfolgen, in deren Rahmen unter Würdigung des Verurteilten, seiner Tat oder seiner Taten und ergänzend seiner Entwicklung während des Vollzugs der Jugendstrafe festzustellen ist, ob der Verurteilte mit hoher Wahrscheinlichkeit erneut Straftaten im Sinne von § 7 Abs. 2 Nr. 1 und 2 JGG begehen wird. Die Beschränkung der Wiederholungsgefahr auf die in § 7 Abs. 2 JGG geregelten Anlasstaten folgt der Regelung in § 106 Abs. 5 JGG und weicht nach der Gesetzesbegründung[70] bewusst von der allgemeinen Regelung des § 66b Abs. 2 StGB ab, wonach auf zu erwartende – nicht näher eingegrenzte – „erhebliche Straftaten“ abgestellt wird.

a) Tatsachengrundlage

Bei den relevanten Tatsachen im Sinne von § 7 Abs. 2 JGG muss es sich – im Unterschied zur allgemeinen Vorschrift des § 66b Abs. 1 StGB – nicht um neue Tatsachen, d. h. Tatsachen, die erst nach der Verurteilung festgestellt worden sind, handeln. Der Wortlaut der Norm („sind […] erkennbar“) macht deutlich, dass für die Beurteilung der Allgemeingefährlichkeit auch allein auf solche Tatsachen zurückgegriffen werden kann, die bereits bei der Verurteilung des Täters bekannt waren. Die Gesetzesbegründung führt hierzu aus, dass der Wortlaut der Norm („sind […] erkennbar“ im Gegensatz zu „werden […] erkennbar“) bewusst so gefasst worden ist, dass für die nachträgliche Anordnung der Sicherungsverwahrung nicht ausnahmslos und stets erhebliche „neue“ Tatsachen vorauszusetzen sind, die sich aus der Entwicklung während des Vollzugs ergeben oder sonst erst nach der Verurteilung erkennbar werden. Es könne nicht ausgeschlossen werden, dass sich in Einzelfällen bereits zum Zeitpunkt des ursprünglichen Urteils erhebliche Hinweise auf eine hohe künftige Gefährlichkeit zeigen.[71] Dennoch soll es geboten sein, auf eine Gesamtwürdigung unter Einbeziehung der Entwicklung während des Vollzugs der Jugendstrafe abzustellen, da sich hieraus Umstände ergeben könnten, die zum einen einer sich ursprünglich abzeichnenden Gefährlichkeit inzwischen entgegenstehen und zum anderen bei Fortsetzung der problematischen Entwicklung des Jugendlichen oder Heranwachsenden die Prognosesicherheit erhöhen könnten.[72]

Aus dem Wortlaut der Norm („seiner Tat“)[73] ergibt sich zudem, dass bei Vorliegen der sonstigen Voraussetzungen von § 7 Abs. 2 JGG die nachträgliche Sicherungsverwahrung allein auf Grundlage einer der Verurteilung zugrunde liegenden Einzeltat erfolgen kann. Entsprechend geht auch die Gesetzesbegründung davon aus, dass die nachträgliche Sicherungsverwahrung bei „besonders gravierenden Verbrechen“ auch „im Extremfall“ Täter ohne einschlägige Vorverurteilungen erfassen könne, wenn deren hohe künftige Gefährlichkeit für andere aufgrund einer Gesamtwürdigung vor Ende des Vollzugs der Jugendstrafe anzunehmen sei.[74]

[...]


[1] Gesetz zur Einführung der nachträglichen Sicherungsverwahrung bei Verurteilungen nach Jugendstrafrecht, BGBl. I 2008, S. 1212 f.

[2] Ausführlich zur historischen Entwicklung: Bender, Die nachträgliche Sicherungsverwahrung, 2007, S. 19 ff.; Kinzig, RdJB 2007, 155 ff; Wüstenhagen, Sicherungsverwahrung gegen Heranwachsend und Jugendliche, 2008, S. 5 ff.

[3] Gesetz gegen gefährliche Gewohnheitsverbrecher und über Maßregeln der Besserung und Sicherung vom 24.11.1933, RGBl. I 1933, Seite 995.

[4] Vgl. Bartsch, ZIS 2008, 280, 281 mit weiterführenden Hinweisen in Fn. 12.

[5] Vgl. Bartsch, ZIS 2008, 280, 281 mit zahlreichen Nachweisen.

[6] Erstes Strafrechtsreformgesetz vom 25.06.1969, BGBl. I 1969, Seiten 645 ff; Zweites Strafrechtsreformgesetz vom 04.07.1969, BGBl. I 1969, Seiten 717 ff.

[7] Bartsch, ZIS 2008, 280, 281.

[8] Kinzig, Die Sicherungsverwahrung auf dem Prüfstand, Seite 600.

[9] Ausführlich hierzu: Ullenbruch, in: MüKo-StGB, § 66b, Rn. 9 ff.; vgl. auch Kreuzer, ZIS 2006, 145; ders., Stellungnahme zu BT-Drs. 16/6562, Seite 1; Laubenthal, ZStW 116 (2004), 703; vgl. auch Skirl, ZfStrVo 2005, 323, der von „Mode-Maßregel“ spricht.

[10] Vgl. Ullenbruch, NJW 2008, 2609.

[11] So Kreuzer, Stellungnahme zu BT-Drs. 16/6562, Seite 1.

[12] Kinzig, RdJB 2007, 155, 159 spricht von einem regelrechten „Boom“.

[13] Gesetz zur Bekämpfung von Sexualdelikten und anderen gefährlichen Straftaten vom 26.01.1998, BGBl. I 1998, Seiten 160 ff.

[14] Vgl. Die Welt vom 24.07.2008, Nr. 172, Seite 4.

[15] Gesetz zur Änderung der Vorschriften über Straftaten gegen die sexuelle Selbstbestimmung und zur Änderung anderer Vorschriften vom 27.12.2003, BGBl. I 2003, Seiten 3007 ff.

[16] Gesetz zur Einführung der nachträglichen Sicherungsverwahrung vom 23.07.2004, BGBl. I 2004, Seiten 1838 ff.

[17] Gesetz zur Reform der Führungsaufsicht und zur Änderung der Vorschriften über die nachträgliche Sicherungsverwahrung vom 13. April 2007, BGBl. I 2007, S. 513.

[18] Vgl. Handelsblatt vom 07.02.2007, Nr. 027, Seite 4.

[19] Ullenbruch, NJW 2008, 2609; Kinzig, RdJB 2007, 155; jeweils mit weiteren Nachweisen. Eingehend zur Entwicklung des Maßregelrechts im Jugendstrafrecht: Wüstenhagen, Sicherungsverwahrung gegen Heranwachsende und Jugendliche, Seiten 101 ff.

[20] Kinzig, Stellungnahme zu BT-Drs. 16/6562, Seite 2.

[21] Kinzig, Stellungnahme zu BT-Drs. 16/6562, Seite 2.

[22] Vgl. Kinzig, Stellungnahme zu BT-Drs. 16/6562, Seite 2 mit dem Hinweis, dass unter den im Jahre 1967 bundesweit mehr als 800 Sicherungsverwahrten keine einzige Person jünger als 25 Jahre war.

[23] Vgl. Kinzig, RdJB 2007, 155, 156.

[24] Vgl. etwa Bartsch, ZIS 2008, 280, 282. Im Rahmen der Sachverständigenanhörung hat der Sachverständig Pütz in seiner Stellungnahme zu BT-Drs. 16/6562, Seite 5 bereits angedeutet, dass die Gefahr verbleibender Lücken bestehe.

[25] Vgl. BR-Plenarprotokoll 836, Seite 294 D.

[26] Empfehlungen der Ausschüsse, BT-Drs. 551/1/07, Seiten 1 f. So auch V. Hoff, in: BR-Plenarprotokoll 836, Seite 322. Der Umstand, dass die Schwelle auf sieben Jahre festgelegt worden ist, dürfte vor allem auch darauf zurückzuführen sein, dass hierdurch sichergestellt wird, dass ein verurteilter Jugendlicher zum Zeitpunkt der Entscheidung über die nachträgliche Sicherungsverwahrung in jedem Fall ein Erwachsener im strafrechtliche Sinne ist (selbst bei einer Verurteilung zu einer Jugendstrafe von sieben Jahren wäre der Täter nach Verbüßung der Strafe 21 Jahre alt); vgl. hierzu J. Stünker, in: BT-Plenarprotokoll 16/127, Seite 13395 C.

[27] Empfehlungen der Ausschüsse, BT-Drs. 551/1/07, Seiten 3 ff.

[28] Auch die Begründung der Empfehlungen der Ausschüsse nimmt einen spektakulären Einzelfall zum Anlass, eine Herabsetzung der Sieben-Jahres-Grenze zu fordern. Vgl. BT-Drs. 551/1/07, Seite 2.

[29] Kinzig, Stellungnahme zu BT-Drs. 16/6562, Seite 7; vgl. etwa die Ermittlung weiteren „gesetzgeberischen Handlungsspielraums“ durch Kalf, in: Barton, „… weil er für die Allgemeinheit gefährlich ist!“, Seiten 213 ff.

[30] Vgl. Kinzig, Stellungnahme zu BT-Drs. 16/6562, Seite 5 (mit eindrucksvollen Schaubildern über die Ausweitungstendenzen); ders., RdJB 2007, 155, 167,

[31] Antwort der Bundesregierung auf Große Anfrage zur Achtung der Grundrechte vom 07.10.2008, BT-Drs. 16/10469, Seite 21.

[32] Vgl. Schriftliche Fragen, BT-Drs. 16/10945, Frage 20, Seite 12.

[33] Entwurf eines Gesetzes zur Modifikation der Fristenregelung bei der vorbehaltenen Sicherungsverwahrung vom 09.09.2008, BR-Drs. 657/08.

[34] Koalitionsvereinbarung von CDU/CSU und SPD vom 11.11.2005, B VIII 2.1, Seite 121. Der Koalitionsvertrag ist unter anderem abrufbar auf der Website der Bundesregierung unter: http://www.bundesregierung.de/Content/DE/__Anlagen/koalitionsvertrag,property=publicationFile.pdf.

[35] Entwurf eines Gesetzes zur Einführung der nachträglichen Sicherungsverwahrung bei Verurteilungen nach Jugendstrafrecht vom 04.10.2008, BT-Drs. 16/6562.

[36] Über den wortidentischen bereits am 10.07.2008 von der Bundesregierung dem Bundesrat vorgelegten Gesetzesentwurf (BR-Drs. 551/07), für den die Empfehlungen der Ausschüsse zusätzliche Verschärfungen vorsahen (vgl. BR-Drs. 551/1/07 vom 10.09.2008), konnte im Bundesrat zunächst kein Beschluss herbeigeführt werden (vgl. BR-Plenarprotokoll 836, Seite 294 D; Unterrichtung durch den Bundesrat vom 21.09.2008, zu BR-Drs. 551/07).

[37] Sämtliche Unterlagen über die Anhörung, einschließlich der vollständigen schriftlichen Stellungnahme der Sachverständigen können abgerufen werden unter: http://www.bundestag.de/ausschuesse/a06/anhoerungen/37_Jugendstrafrecht-Sichverw/index. html.

[38] Konopka, Stellungnahme zu BT-Drs. 16/6562, Seite 1 „begrüßt“ die nachträglicher Sicherungsverwahrung und geht insoweit von einem „dringenden Handlungsbedarf“ aus.

[39] Pütz, Stellungnahme zu BT-Drs. 16/6562, Seite 2 bezeichnete das Gesetzgebungsvorhaben als „sinnvolle und notwendige Ergänzung des jugendgerichtlichen Sanktionenkatalogs des JGG“.

[40] Vgl. die Stellungnahmen zu BT-Drs. 15/6562 der Sachverständigen Graebsch, Kinzig, Kreuzer, Schäfer, Seifert und Ullenbruch.

[41] Beschlussempfehlung und Bericht des Rechtsausschuss vom 18.06.2008, BT-Drs. 16/9643, Seite 3.

[42] BT-Plenarprotokoll 16/170 vom 20.06.2008, Seite 18093 A; Gesetzesbeschluss des Deutschen Bundestages vom 20.06.2008, BT-Drs. 440/08.

[43] BR-Plenarprotokoll 846 vom 04.07.2008, Seite 199 A; Beschluss des Bundesrates vom 04.07.2008, BR-Drs. 440/08.

[44] BGBl. 2008 I vom 11.07.2008, Seiten 1212 f.

[45] Vgl. Art. 4 des Gesetzes zur Einführung der nachträglichen Sicherungsverwahrung bei Verurteilungen nach Jugendstrafrecht.

[46] Vgl. Kinzig, Stellungnahme zu BT-Drs. 16/6562, Seite 5 f.

[47] Gräff, taz Nord vom 18.08.2008, Seite 15.

[48] Hamburger Abendblatt vom 28.07.2008, Nr. 175, Seite 13.

[49] Bartsch, ZIS 2008, 280, 284.

[50] Statistisches Bundesamt, Bestand der Gefangenen und Verwahrten in den deutschen Justizvollzugsanstalten nach ihrer Unterbringung auf Haftplätzen, Fachserie 10, Reihe 3, Strafverfolgung, Stand: 31. August 2008, Seite 7. Abrufbar unter: https://www-ec.destatis.de/csp/shop/sfg/bpm.html. cms.cBroker.cls.

[51] Statistisches Bundesamt, Demographische und kriminologische Merkmale der Strafgefangenen, Fachserie 10, Reihe 4.1, Rechtspflege, Stand: 31. März 2007, Seite 12 ff. Abrufbar unter: https://www-ec.destatis.de/csp/shop/sfg/bpm.html. cms.cBroker.cls.

[52] Kinzig, Stellungnahme zu BT-Drs. 16/6562, Seite 6; vgl. auch Entschließungsantrag der Fraktion Die Linke, abgedruckt in: Beschlussempfehlung und Bericht des Rechtsausschusses, BT-Drs. 16/9643, Seite 5.

[53] Bartsch, ZIS 2008, 280, 284; Kreuzer, Stellungnahme zu BT-Drs. 16/6562, Seite 7.

[54] Schmälzger/Skirl, ZfStrVo 2004, 323, 324 f.

[55] Vgl. die Übersicht bei Bartsch, ZIS 2008, 280, 292.

[56] Vgl. Begründung des Gesetzesentwurfs, BT-Drs. 16/6562, Seiten 1, 7.

[57] Begründung des Gesetzesentwurfs, BT-Drs. 16/6562, Seite 1.

[58] Vgl. Begründung des Gesetzesentwurfs, BT-Drs. 16/6562, Seite 9.

[59] Begründung des Gesetzesentwurfs, BT-Drs. 16/6562, Seite 9.

[60] Grundsätzlich liegt die Strafbarkeitsschwelle für nachträgliche Sicherungsverwahrung bei einer Freiheitsstrafe von mindestens fünf Jahren (vgl. § 66b Abs. 2 StGB; § 106 Abs. 3 Nr. 1 JGG).

[61] Begründung des Gesetzesentwurfs, BT-Drs. 16/6562, Seite 9.

[62] Begründung des Gesetzesentwurfs, BT-Drs. 16/6562, Seite 9.

[63] Begründung des Gesetzesentwurfs, BT-Drs. 16/6562, Seite 9.

[64] Begründung des Gesetzesentwurfs, BT-Drs. 16/6562, Seite 9; kritisch: Eisenberg, JZ 2007, 1143, 1144.

[65] Vgl. Ullenbruch, NJW 2008, 2609, 2614.

[66] B. Beus, in: BR-Plenarprotokoll 836, Seite 324 D.

[67] Vgl. Kinzig, ZJJ 2008, 245, 246

[68] Begründung des Gesetzesentwurfs, BT-Drs. 16/6562, Seiten 7, 9.

[69] Vgl. Stellungnahme der Ausschüsse, BR-Drs. 551/1/07, Seiten 3 f.; Ullenbruch, Stellungnahme zu BT-Drs. 16/6562, Seite 10; vgl. Kinzig, ZJJ 2008, 245, 246.

[70] Begründung des Gesetzesentwurfs, BT-Drs. 16/6562, Seite 9.

[71] Begründung des Gesetzesentwurfs, BT-Drs. 16/6562, Seite 9.

[72] Begründung des Gesetzesentwurfs, BT-Drs. 16/6562, Seite 7.

[73] Vgl. den abweichenden Wortlaut von § 106 Abs. 5 JGG („seiner Taten“).

[74] Begründung des Gesetzesentwurfs, BT-Drs. 16/6562, Seite 9.

Final del extracto de 91 páginas

Detalles

Título
Sicherungsverwahrung. Möglichkeiten und Grenzen der Unterbringung von Jugendlichen und Heranwachsenden
Universidad
University of Applied Sciences Düsseldorf
Calificación
1,0
Autor
Año
2009
Páginas
91
No. de catálogo
V138056
ISBN (Ebook)
9783640453252
ISBN (Libro)
9783640453061
Tamaño de fichero
972 KB
Idioma
Alemán
Notas
Die Abhandlung legt nach einer kurzen Darstellung der Entwicklung des Rechts der Sicherungsverwahrung einen Schwerpunkt auf die rechtlichen Aspekte der Sicherungsverwahrung im Jugendstrafrecht. Nach der Aufarbeitung der rechtlichen Grundlagen schließt sich eine Bewertung der nachträglichen Sicherungsverwahrung unter rechtlichen, sozialwissenschaftlichen und psychologischen Gesichtspunkten an. Schwerpunkte liegen auf der erforderlichen Gefährlichkeitsprognose und bestehenden Defiziten im (Jugendstraf-)Vollzug. Im Anschluss werden alternative Regelungskonzepte vorgestellt und diskutiert.
Palabras clave
Diplomarbeit, Sicherungsverwahrung, Jura, Sozialpädagogik, Sozialarbeit, JVA, Haft, Strafvollzug, Jugendstrafrecht, JGG, StPO, Rechtswissenschaften, nachträgliche Sicherungsverwahrung, Unterbringung, Strafvollzugsgesetz, Jugendgerichtsgesetz, StGB, Gefährlichkeitsprognose, long stay, www.sicherungsverwahrung.com
Citar trabajo
Elisabeth Robles-Garcia (Autor), 2009, Sicherungsverwahrung. Möglichkeiten und Grenzen der Unterbringung von Jugendlichen und Heranwachsenden, Múnich, GRIN Verlag, https://www.grin.com/document/138056

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