Verwertbarkeit von Beweisen aus durch die Ermittlungsbehörden veranlassten Gespräche (sog. „Hör- und Sprechfallen“)


Trabajo de Seminario, 2009

81 Páginas, Calificación: 17


Extracto


Inhaltsverzeichnis

A. Einleitung

B. Terminologi
I. Begriff der „Hörfalle“
1. Die klassische „Hörfalle“
2. Die „Mithörfalle“
a) V- Person bzw. sonstig verdeckt ermittelnde Privatperson
b) Verdeckte Ermittler
3. Stellungnahme
II. Begriff der „Sprech- bzw. Stimmenfalle“
1. Identifizierung anhand der auf Tonträger fixierten Täterstimme
2. Identifizierung durch einen „Ohrenzeugen“
a) Wiedererkennungswahrscheinlichkeit bei Identifizierung von Stimmen
b) Durchführung einer akustischen Gegenüberstellung

C. Beweiserhebung und Beweisverwertung
I. Funktion
II. Abgrenzung von Beweisverwertungs- und Beweiserhebungsverboten
1. Beweiserbehungsverbote
a) Beweisthemaverbote
b) Beweismittelverbote
c) Beweismethodenverbote
2. Beweisverwertungsverbote
a) Modelle der Rechtsprechung
aa) Rechtskreistheorie
bb) Abwägungslehre
b) Modelle der Literatur
aa) Schutzzwecklehre
bb) Informationsbeherrschungslehre
cc) Beweisbefugnislehre
dd) Differenzierender Ansatz
c) Stellungnahme

D. Verwertbarkeit von Beweisen gewonnen aus „Hörfallen“ 10
I. Zulässigkeit der Beweiserhebung durch Private
1. Zurechnung der privaten Ermittlungstätigkeit an den Staat
2. Zulässigkeit des Einsatzes von V- Männern und Informanten
a) §§ 160, 161, 163 StPO
b) § 34 StGB
c) §§ 110 a ff. StPO analog
3. Zwischenergebnis
II. „Hörfalle“ als Umgehung der Belehrungspflicht, §§ 163 a IV 2, 136 StPO
1. Allgemeines zu §136 StPO
2. Bestimmung der Beschuldigtenstellung
a) Subjektive Beschuldigtentheorie
b) Objektive Beschuldigtentheorie
c) Subjektiv- objektive Beschuldigtentheorie
d) Stellungnahme
3. Begriff der Vernehmung
a) Materieller Vernehmungsbegriff
b) Formeller Vernehmungsbegriff
c) Stellungnahme
4. Zwischenergebnis
III. § 136 StPO analog in „vernehmungsähnlichen Situationen“
1. Heimliche Ausforschung durch Privatpersonen
a) Vergleichbare Interessenlage
aa) Standpunkt der Rechtsprechung
bb) Standpunkt der Literatur
cc) Stellungnahme
b) Planwidrige Regelungslücke
c) Zwischenergebnis
2. Heimliche Ausforschung durch Verdeckte Ermittler
a) Position für Ausnahme von Belehrungspflicht
b) Gegenposition
c) Stellungnahme
3. Verwertbarkeit der Beweise
IV. Verstoß gegen das Täuschungsverbot, §§ 163 a IV 2, 136 a StPO (analog)
1. Allgemeines zu §136 a StPO
2. Unmittelbare oder analoge Anwendung
a) „Mithörfalle“
b) Klassische „Hörfalle“
3.Täuschung als verbotene Vernehmungsmethode
a) Begriff der Täuschung
aa) Ausdrückliche Täuschung
bb) Täuschung durch Unterlassen
aaa) Rechtspflicht der Privatperson
bbb) Rechtspflicht des Staates
cc) Konkludente Täuschung
4. Verbotene Täuschung oder erlaubte List
a) Stimmen für eine Täuschung
b) Stimmen gegen eine Täuschung
c) Stellungnahme
5. Verwertung von Beweisen
V. Verstoß gegen das Bild des offenen Ermittlungsverfahrens
1. Stimmen gegen den „Grundsatz der Offenheit“
2. Stimmen für den „Grundsatz der Offenheit“
3. Stellungnahme
VI. Verstoß gegen den nemo – tenetur – Grundsatz
1. Allgemeines
2. Schutzbereichsbestimmung
a) Abgrenzung nach Aktivität und Passivität
b) Instrumentalisierungsansatz
c) Prinzip der Eigenverantwortlichkeit
d) Täuschung
e) Schutz vor irrtumsbedingter Selbstbelastung
aa) Enge Auffassung: Schutz vor Zwang
bb) Weite Auffassung: Schutz vor Irrtum
f) Stellungnahme
3. Verwertbarkeit von Beweisen
VII. Verstoß gegen das Recht auf ein faires Verfahren
1. Herleitung des Anspruchs auf ein faires Verfahren
2. Schutzbereichsbestimmung
3. Verletzung der Chancengleichheit durch den Einsatz der „Hörfalle“
4. Zwischenergebnis
VIII. Verstoß gegen das Fernmeldegeheimnis, Art. 10 I GG
1. „Hörfalle“ als Eingriff in das Fernmeldegeheimnis
2. Schutzbereich des Art. 10 I GG
a) Standpunkt in der Rechtsprechung und Teile der Literatur
b) Gegenposition
c) Stellungnahme
3. Zwischenergebnis
IX. Verstoß gegen das allgemeine Persönlichkeitsrecht (Art. 2 I i. V. m. Art. 1 I GG)
1. §201 II Nr. 1 StGB – „Mithörfalle“
2. Das allgemeine Persönlichkeitsrecht im weiteren Sinne
a) Schutzbereich
aa) Recht auf informationelle Selbstbestimmung
bb) Recht auf Schutz der Privatheit bzw. der Intimsphäre
cc) Recht am eigenen Wort
b) Eingriff
c) Verfassungsrechtliche Rechtfertigung
aa) Staatliches Interesse an der Strafverfolgung
bb) §§ 161, 163 StPO
3. Verwertbarkeit von Beweisen
X. Fazit und Würdigung der Entscheidung des Großen Senats

E. Die Verwertbarkeit von Beweisen gewonnen aus „Sprechfallen“
I. Verstoß gegen §136 a I StPO
1. Anwendungsbereich
2. Vernehmung
3. Täuschung
a) Rechtsprechung
b) Literatur
c) Stellungnahme
4. Verwertbarkeit von Beweisen
II. Verstoß gegen die Belehrungspflicht, §§ 163 IV 2, 136 StPO
1. Umfang der Belehrungspflicht
a) Aufklärungspflicht bezüglich der Mitwirkungsfreiheit
b) Beschränkung auf die Aussagefreiheit
2. Analoge Anwendung des § 136 I 2 StPO
3. Zwischenergebnis
III. Verstoß gegen das nemo – tenetur – Prinzip
1. Mitwirkungsfreiheit
2. Verwertbarkeit von Beweisen
IV. Verstoß gegen das Recht auf ein faires Verfahren
V. Verstoß gegen das Fernmeldegeheimnis, Art. 10 I GG
VI. Verstoß gegen das Recht am eigenen Wort, Art. 2 I, 1 I GG
1. „Recht am Stimmenklang“
2. Ermächtigungsgrundlage
a) § 163 b I StPO
b) § 58 II StPO
c) § 81 a StPO
d) § 81 b StPO
e) §§ 81, 81 a, 81 b, 94 ff., 100 a ff. StPO analog
f) Notstandsgrundsätze
g) §§ 100 c, d StPO und §§ 100 f StPO
aa) Abhören durch einen „Ohrenzeugen“
bb) Abhören und Aufnehmen durch den Staat
3. Verwertbarkeit von Beweisen

F. Schlussbemerkung

A. Einleitung

Das Strafverfahren im Allgemeinen gilt als Spiegelbild der gesellschaftlichen Ordnung, der Umgang mit dem Beschuldigten im Besonderen dann als Nagelprobe für die Ernst-haftigkeit rechtsstaatlicher Verfahrenskonzeption. Der Staat und die von ihm repräsen-tierte Gesellschaft wollen eine möglichst hohe Aufklärungsquote von Straftaten errei-chen. Der einzelne Bürger hingegen in der Rolle des Beschuldigten besteht auf seinen Anspruch, wesentliche Rechte im Gang des Strafverfahrens zu haben.1 Die Problemkreise der „Hör- und Sprechfalle“ zeigen dabei schlaglichtartig die brennende Aktualität dieses Konflikts für die Praxis des Strafprozesses im Spannungsverhältnis zwischen der Effektivität der Strafrechtspflege einerseits und der notwendigen, verfassungsrechtlich gebotenen Sicherstellung der Beschuldigtenrechte andererseits.2

Das strafprozessuale Problem der „Hörfalle“ hat die Judikatur sowie die Wissenschaft seit jeher beschäftigt. Die Entscheidung des Großen Senats3 sollte dieser Diskussion eigentlich ein Ende bereiten. Jedoch löste sie wiederum eine Welle der Kritik und unge-klärter Fragen auf. Umso bedauerlicher ist es, dass das BVerfG in seinem Beschluss vom 27. 04. 2000 die höchst verfassungsrechtlichen Sachprobleme, die die Fallgestal-tungen der „Hörfalle“ aufwerfen, nur angerissen und schließlich die Entscheidung ab-gewiesen hat.4 Am 9. 10. 2002 hat das BVerfG5 dann schließlich einen klaren Standpunkt eingenommen, der sich allerdings nicht wesentlich von der Linie des Großen S nats abhebt. Trotzdem finden sich darin einige Neuerungen, die es zu beachten gilt. Auch die sog. „Sprech- bzw. Stimmenfalle“ stellt ein Thema dar, das Rechtsprechung und Literatur eingehend beschäftigt. Besonderes Augenmerk ist dabei auf die Entwick-lung der Rechtsprechung6 und ihre unterschiedlichen Begründungsversuche bezüglich der Zulässigkeit solcher heimlichen Stimmenvergleiche und der Verwertbarkeit von daraus resultierenden Beweisen zu richten. Sowohl bei der „Hörfalle“ als auch bei der „Stimmenfalle“ stellt die Selbstbelastungs- bzw. Mitwirkungsfreiheit ein zentrales Thema dar, um das sich die Kontroversen ranken. Im Folgenden soll nun ein weiterer Versuch unternommen werden, Klarheit in dieses Spannungsfeld zu bringen.

Dazu wird zunächst aufgezeigt, was unter den Begriffen „Hör – bzw. Sprechfalle“ zu verstehen ist. Anschließend wird allgemein die Problematik der Beweisverbote erläutert und anhand dieser Ausführungen schließlich die Verwertb arkeit der Beweise aus durch die Ermittlungsbehörden initiierten Gespräche behandelt.

B. Terminologie

Bei der „Hör –und Sprech- bzw. Stimmenfalle“ handelt es sich um Begrifflichkeiten, die der näheren Erläuterung bedürfen.

I. Begriff der .. Hörfalle“

Die Terminologie der„Hörfalle“ ist weit gefächert. Was genau darunter zu verstehen ist, ist umstritten.

1. Die klassische .. Hörfalle“

Versteht man ihn in einem weiteren Sinne, so bedeutet er die Sicherung von Beweisma-terial durch Mithören seitens eines sog. Lauschzeugen, wobei ein sich durch seine Aus - führungen selbst belastender Beschuldigter darüber im Unklaren bleibt, dass seine Äu-ßerungen unmittelbar den Strafverfolgungsorganen zugänglich sind. Damit wird zum Beispiel die Konstellation erfasst, dass ein verhörender Beamter während der Verneh-mung ostentativ den Raum verlässt und so den Eindruck erweckt, dass der Vernommene während dieser kurzen Vernehmungspause unabgehört mit einem Dritten sprechen kann.7 Oder indem der Beamte „nach Beendigung der Vernehmungstätigkeit“, bei welcher der Beschuldigte von seinem Schweigerecht Gebrauch gemacht hatte, diesen in ein „zwangloses Privatgespräch“ verwickelt, welches von einem Kollegen mitgehört wird.8

Versteht man ihn in einem weiteren Sinne, so bedeutet er die Sicherung von Beweisma-terial durch Mithören seitens eines sog. Lauschzeugen, wobei ein sich durch seine Aus - führungen selbst belastender Beschuldigter darüber im Unklaren bleibt, dass seine Äu-ßerungen unmittelbar den Strafverfolgungsorganen zugänglich sind. Damit wird zum Beispiel die Konstellation erfasst, dass ein verhörender Beamter während der Verneh-mung ostentativ den Raum verlässt und so den Eindruck erweckt, dass der Vernommene während dieser kurzen Vernehmungspause unabgehört mit einem Dritten sprechen kann.7 Oder indem der Beamte „nach Beendigung der Vernehmungstätigkeit“, bei welcher der Beschuldigte von seinem Schweigerecht Gebrauch gemacht hatte, diesen in ein „zwangloses Privatgespräch“ verwickelt, welches von einem Kollegen mitgehört wird.8

2. Die .. Mithörfalle“

a) V- Person bzw. sonstig verdeckt ermittelnde Privatperson

Zumeist wird aber mit dem Begriff der „Hörfalle“ folgende Situation beschrieben: Pri-vatpersonen führen auf Veranlassung der Ermittlungsbehörden ein (zumeist Telefon-) Gespräch mit dem Beschuldigten, in dem sie versuchen das Gespräch auf die jeweilige Tat zu lenken und so den Beschuldigten zu Einlassungen zu veranlassen, während die Ermittlungsbehörden das Gespräch mit- bzw. abhören.9 Meist werden die Privatperso-nen nur für einen konkreten Fall vom Staat eingespannt10 Teilweise werden aber auch

V- Personen bzw. V- Männer eingesetzt.11 Eine V- Person bzw. ein V- Mann ist eine Privatperson, die auf staatliche Veranlassung über längere Zeit mit den Strafverfol-gungsbehörden zusammenarbeitet.12

[...]


1 Sternberg – Lieben, in: Jura 1995, 299.

2 Franke, in: JR 2000, 468, 469.

3 BGHSt GrS 42, 139 ff.

4 BVerfGE, JR 2000, 467 f.

5 BVerfGE, NJW 2002, 3619 ff.

6 vgl. BGHSt 34, 39 (Schleyer – Fall); BGHSt 40, 66; auch AG Freiburg StrV 1988, 383.

7 Sternberg – Lieben, in: Jura 1995, 299.; Beulke, Strafprozessrecht, Rn. 138.

8 Eisenberg, Beweisrecht der StPO, Rn. 638.

9 Vgl. BGH NStZ 1995, 557 ff.; BGHSt 39, 335 ff.; BGH NStZ 1996, 200 ff; NStZ 1996, 502 ff.

10 Diese Privatpersonen werden in der Literatur oft unter „sonstige verdeckt ermittelnde Privatpersonen-genannt, weil sie weder als „V-Personen“, noch als „Informanten“ eingeordnet werden können. vgl. aus-führlich zur Terminologie Ellbogen, Die verdeckte Ermittlungstätigkeit, 44.; Baron, Verdeckt ermittelnde Personen, 14 ff.

11 vgl. BGHSt 31, 304 ff.

12 Ellbogen, Die verdeckte Ermittlungstätigkeit, 44.

Final del extracto de 81 páginas

Detalles

Título
Verwertbarkeit von Beweisen aus durch die Ermittlungsbehörden veranlassten Gespräche (sog. „Hör- und Sprechfallen“)
Universidad
University of Passau
Curso
Neuere Entwicklungen im Strafprozessrecht- Prozessuale Willkür und Rechtsmissbrauch im Strafverfahren
Calificación
17
Autor
Año
2009
Páginas
81
No. de catálogo
V138387
ISBN (Ebook)
9783640480760
ISBN (Libro)
9783640480937
Tamaño de fichero
657 KB
Idioma
Alemán
Palabras clave
Verwertbarkeit, Beweisen, Ermittlungsbehörden, Gespräche, Sprechfallen“)
Citar trabajo
Jennifer Pöschl (Autor), 2009, Verwertbarkeit von Beweisen aus durch die Ermittlungsbehörden veranlassten Gespräche (sog. „Hör- und Sprechfallen“), Múnich, GRIN Verlag, https://www.grin.com/document/138387

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